Verbandssatzung des Zweckverbandes Gasversorgung Oberschwaben (GVO)

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Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gasversorgung hat aufgrund der 5 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) am 16.07.2002 folgende Neufassung der erlassen, geändert durch den Beschluss der Verbandsversammlung vom 16.11.2005, in Kraft ab 08.03.2006, geändert durch den Beschluss der Verbandsversammlung vom 09.10.2006 in Kraft ab 12.11.2006: des Zweckverbandes Gasversorgung (GVO) vom 12.11.2006 I. ALLGEMEINES... 2 1 Verbandsmitglieder, Name, Zweck, Sitz des Verbandes, anwendbare Vorschriften... 2 2 Aufgaben des Verbandes... 2 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG... 2 3 Organe... 2 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung... 2 5 Aufgaben der Verbandsversammlung... 3 6 Geschäftsgang der Verbandsversammlung... 3 7 Verwaltungsrat... 3 8 Verbandsvorsitzender... 4 9 Geschäftsleitung... 4 10 Verbandsverwaltung... 5 III. WIRTSCHAFTSJAHR, KASSEN- UND RECHNUNGSGESCHÄFTE, STAMMKAPITAL UND AUFWANDSDECKUNG... 5 11 Wirtschaftsjahr... 5 12 Kassen- und Rechnungsgeschäfte... 5 13 Stammkapital, Gewinn... 5 14 Verbandsumlage, Gewinnverwendung... 6 IV. AUSSCHEIDEN VON VERBANDSMITGLIEDERN, AUFLÖSUNG DES VERBANDES... 6 15 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern... 6 16 Auflösung des Verbandes... 6 V. SONSTIGES... 7 17 18 Öffentliche Bekanntmachungen... 7 In-Kraft-Treten... 7 Die Städte Friedrichshafen, Lindau (Bodensee) und Ravensburg und ihre Gasversorgungsunternehmen haben beschlossen, sich zum Zwecke der gemeinsamen Gasversorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschließen, und haben folgende vereinbart: Stand: 12.11.2006 Seite 1 von 7

I. ALLGEMEINES 1 Verbandsmitglieder, Name, Zweck, Sitz des Verbandes, anwendbare Vorschriften (1) Die Städte Friedrichshafen, Lindau (Bodensee) und Ravensburg sowie die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG (SWL), die Technische Werke Friedrichshafen GmbH (TWF) und die Technische Werke Schussental GmbH & Co.KG (TWS) bilden als Verbandsmitglieder unter dem Namen "Gasversorgung " (GVO) einen Zweckverband, nachstehend Verband genannt. (2) Der Verband hat seinen Sitz in Ravensburg. (3) Auf die Verfassung, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) Anwendung. 2 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Aufgabe, die Verbandsmitglieder möglichst kostengünstig mit Gas zu versorgen. Er kann Gas selbst erzeugen und/oder beziehen. Er bedient sich eigener Erzeugungs- und Speicheranlagen und eigener oder fremder Gashochdruckleitungen. Er kann Gas auch für Dritte transportieren. (2) Die Verbandsmitglieder verteilen das Gas in eigener Zuständigkeit. (3) Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG 3 Organe Organe des Verbandes sind: a) die Verbandsversammlung ( 4-6) b) der Verwaltungsrat ( 7) c) der Verbandsvorsitzende ( 8) 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen und weiteren Vertretern der Verbandsmitglieder. (2) Als weitere Mitglieder entsendet - die Stadt Friedrichshafen vier Vertreter, - die Stadt Ravensburg fünf Vertreter, - die Stadt Lindau fünf Vertreter. (3) Die Verbandsmitglieder können Bedienstete ihrer Gasversorgungsunternehmen zu den Sitzungen beratend zuziehen. (4) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes müssen in der Verbandsversammlung einheitlich abgegeben werden. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Stand: 12.11.2006 Seite 2 von 7

5 Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Tätigkeit des Verbandes fest. Sie entscheidet über die ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. (2) Sie beschließt insbesondere über: 1. Änderung der, Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen. 2. Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder, Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Auflösung des Verbandes sowie Beteiligung an anderen wirtschaftlichen Unternehmen. 3. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter. 4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschl. Stellenübersicht und Festsetzung und Einforderung der Verbandsumlage. 5. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Verwaltungsrats und des Verbandsvorsitzenden. Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsleitung. 6. Abschluss von Verträgen, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen. 7. Ausführung von Vorhaben des Vermögensplans, wenn die Gesamtkosten des Vorhabens 1 Mio. übersteigen. 8. Vermögensveräußerungen, wenn der Wert im Einzelfall 200 000,00 übersteigt. 6 Geschäftsgang der Verbandsversammlung (1) Auf den Geschäftsgang der Verbandsversammlung sind die Vorschriften des 15 GKZ und die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend anzuwenden. (2) Die Verbandsversammlung muss ohne Verzögerung einberufen werden, wenn es mindestens zwei Verbandsmitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen; diese müssen zum Aufgabenbereich des Verbandes gehören. 7 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitgliedes. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können Bedienstete ihrer Gasversorgungsunternehmen zu den Sitzungen beratend zuziehen. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats aus der Verbandsversammlung aus, so endigt auch seine Tätigkeit im Verwaltungsrat. (5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Verbandsversammlung vorbehalten oder dem Verbandsvorsitzenden oder der Geschäftsleitung zugewiesen sind. Hierzu gehören insbesondere Personalangelegenheiten, die Vergabe von Vorhaben des Vermögensplanes bis 1 Mio und die Benennung des Abschlussprüfers. Angelegenheiten, die der Verbandsversammlung vorbehalten sind, können vom Verwaltungsrat vorberaten werden. (6) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verwaltungsrat anstelle der Verbandsversammlung beschließen. Dies gilt nicht für den Erlass und die Änderung von Satzungen. Die Gründe und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung mitzuteilen. Stand: 12.11.2006 Seite 3 von 7

(7) Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats gelten die für die Verbandsversammlung geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Ladung kann jedoch in dringenden Fällen unter Abkürzung der Ladungsfrist formlos erfolgen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und vertreten sind. 8 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie ein erster und ein zweiter Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf 2 Wirtschaftsjahre im Sinne von 11 dieser Satzung gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter. Für die restliche Zeit ist ein Nachfolger zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. Er vertritt den Verband, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist; er kann sich im Einzelfall die Vertretung vorbehalten. Er ist zuständig für die: a) Ausführung von Vorhaben des Vermögensplans einschließlich Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Einzelfall bis zu 200.000. b) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplans und Mehrausgaben des Vermögensplans nach 14 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz, c) Zustimmung zur Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung. (3) In dringenden Angelegenheiten des Verwaltungsrats, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle des Verwaltungsrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen. (4) Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. (5) Für den Verbandsvorsitzenden gelten im übrigen die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechend. 9 Geschäftsleitung (1) Die Geschäftsleitung besteht aus bis zu vier Geschäftsleitern und den benannten Stellvertretern. Zuständigkeit und Vertretungsbefugnis gehen aus der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung hervor. (2) Die Geschäftsleiter werden für höchstens fünf Jahre bestellt. Vertragsverlängerungen sind möglich. (3) Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, soweit im Gesetz und in der nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Verbandes verantwortlich. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Entscheidungen: a) Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie der Entscheidungen des Verbandsvorsitzenden, soweit sich dies der Verbandsvorsitzende nicht vorbehalten hat, b) Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Erträge und Aufwendungen, c) Ausführung von Vorhaben des Vermögensplans einschließlich Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Einzelfall bis zu 100.000, d) Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert 10 000,00 nicht übersteigt. (4) Bei Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsleiter entscheidet der Verbandsvorsitzende. Stand: 12.11.2006 Seite 4 von 7

(5) Die Geschäftsleitung vertritt den Verband im Rahmen ihrer Aufgaben unter der Bezeichnung Zweckverband "Gasversorgung " (GVO), Geschäftsleitung. Vertretungsberechtigt sind zwei Geschäftsleiter gemeinsam. Die Vertretung wird in der Geschäftsordnung geregelt. (6) Die Geschäftsleitung hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes rechtzeitig und laufend zu unterrichten. (7) Die Geschäftsleitung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats teil. 10 Verbandsverwaltung Zur Erledigung der Geschäfte der Verbandsverwaltung und des Betriebs der Verbandsanlagen werden nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrats und unter Abschluss von Verwaltungsleihe-Verträgen in der Regel Bedienstete der Verbandsmitglieder gegen Kostenersatz verwendet. III. WIRTSCHAFTSJAHR, KASSEN- UND RECHNUNGSGESCHÄFTE, STAMMKAPITAL UND AUFWANDSDECKUNG 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr beginnt mit dem 01.10. eines Kalenderjahres und endet mit dem 30.09. des folgenden Kalenderjahres. 12 Kassen- und Rechnungsgeschäfte Die Kassengeschäfte des Verbandes werden von der Stadt Ravensburg gegen Ersatz der Verwaltungskosten besorgt. 13 Stammkapital, Gewinn (1) Das Stammkapital beträgt 1.560.000 (i.w.: einemillionfünfhundertsechszigtausend Euro). (2) Auf das Stammkapital übernehmen: - die Stadt Lindau (B) eine Stammeinlage in Höhe von 8.000, - die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG eine Stammeinlage in Höhe von 512.000, - die Stadt Friedrichshafen eine Stammeinlage in Höhe von 8.000, - die Technische Werke Friedrichshafen GmbH eine Stammeinlage in Höhe von 512.000, - die Stadt Stadtwerke - Ravensburg eine Stammeinlage in Höhe von 8.000, - die Technische Werke Schussental GmbH & Co.KG eine Stammeinlage in Höhe von 512.000. (3) Die Stammeinlage ist in Geld zu erbringen oder aufzustocken, und zwar in voller Höhe nach Beschluss der Verbandsversammlung über die Satzungsänderungen. Stand: 12.11.2006 Seite 5 von 7

14 Verbandsumlage, Gewinnverwendung (1) Die Kosten der Leistungsoptimierung der Eigenerzeugung werden von SWL, TWF und TWS durch Umlagen wie folgt gedeckt: a) die Kosten der Leistungsoptimierung im Verhältnis der von der GVO GmbH bezogenen Leistung bzw. der Leistungs-Anmeldung bei der GVO GmbH. b) die Kosten der Eigenerzeugung im Verhältnis der von den Mitgliedern bezogenen Mengen (Summe Bezug GVO GmbH und Eigenerzeugung Zweckverband). (2) Alle sonstigen Umlagen des Verbandes tragen die Verbandsmitglieder entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital des Verbandes. (3) Über die Gewinnverwendung beschließt die Verbandsversammlung. IV. AUSSCHEIDEN VON VERBANDSMITGLIEDERN, AUFLÖSUNG DES VERBANDES 15 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur mit Zustimmung der übrigen Verbandsmitglieder möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn dem Verbandsmitglied wegen grundlegender Änderung der Verhältnisse eine weitere Bindung an den Zweckverband nicht mehr zumutbar ist. (2) Der Ausschluss eines Verbandsmitglieds ist nur bei schwer wiegendem verbandsschädigendem Verhalten zulässig. Er muss mit den Stimmen aller übrigen Verbandsmitglieder beschlossen werden. (3) Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Mitglieds findet eine Auseinandersetzung statt; die Fortführung des Verbandes durch die übrigen Mitglieder darf hierdurch jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auf Verlangen der übrigen Verbandsmitglieder hat das ausscheidende Mitglied die durch sein Ausscheiden für die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht mehr erforderlichen Anlagen zum Anschaffungswert abzüglich etwaiger Staatszuschüsse sowie der Abschreibungen zu übernehmen. (4) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes nach Maßgabe seines bisherigen Anteils an der Umlage nach 14 weiter. 16 Auflösung des Verbandes (1) Bei Auflösung des Verbandes hat jedes Verbandsmitglied zu den nicht gedeckten Verbindlichkeiten nach Maßgabe des 14 Abs. 3 beizutragen. (2) Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen nach Maßgabe des 14 Abs. 3 den Verbandsmitgliedern zu. Über die Verwertung der Sachanlagen und die den Verbandsmitgliedern zufallenden Anteile beschließt die Verbandsversammlung. Stand: 12.11.2006 Seite 6 von 7

V. SONSTIGES 17 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Einrücken in die "Schwäbische Zeitung", Ortsausgaben Ravensburg, Friedrichshafen und Lindau. 18 In-Kraft-Treten Diese tritt am 01.10.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom 01.10.1985 mit ihren Änderungen außer Kraft. Die Änderungssatzung wurde am 15.11.2005 in der Verbandsversammlung beschlossen und tritt am 08.03.2006 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung wurde am 09.10.2006 in der Verbandsversammlung beschlossen und tritt am 12.11.2006 in Kraft. Stand: 12.11.2006 Seite 7 von 7