002928/EU XXV. GP. Eingelangt am 21/11/13. Brüssel, den 15. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION



Ähnliche Dokumente
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15

A8-0068/1/Rev. ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS * zum Vorschlag der Kommission

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

Entscheidung der Kommission vom zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

(Text von Bedeutung für den EWR)

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

(Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 17. November zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

3.7. Landessynode (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

Abkommen. Übersetzung 1. Janez Potočnik Brüssel, 28. November 2007 Europäische Atomgemeinschaft Brüssel

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl S. 447)

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

16498/14 ds/gha/mh 1 DG G 2B

L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Vorab per (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

Regierungsvorlage der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Ausfertigung. Satzungsänderung

RAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149. VERMERK Vorsitzes

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I

Fall Nr. COMP/M AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr L 0577

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/ Juli 2014

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

TEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001

AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG

Vom 7. Juli Artikel 1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

Vom 17. Juli 2000 (ABl. EU Nr. L 192 S. 36 ) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat folgende Entscheidung erlassen: Artikel 1

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung

Vereinbarung. Vereinbarung

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Die Gesellschaftsformen

III. Förderprogramm Gebäude

089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / Mitteilung. 13. Wahlperiode der Landesregierung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Transkript:

002928/EU XXV. GP Eingelangt am 21/11/13 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 15. November 2013 (OR. en) 15993/13 Interinstitutionelles Dossier: 2013/0295 (NLE) RECH 522 ATO 137 COMPET 800 VERMERK Absender: Empfänger: Gemeinsame Gruppe "Forschung/Atomfragen" Ausschuss der Ständigen Vertreter Nr. Vordok.: 14886/13 RECH 457 ATO 115 COMPET 723 Nr. Komm.dok.: Betr.: 13253/13 RECH 387 ATO 95 COMPET 617 (COM(2013) 607 final) Vorbereitung der Tagung des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) am 2./3. Dezember 2013 Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür - Politische Einigung 1. Die Kommission hat ihren Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür 1 am 28. August 2013 vorgelegt. 2. Die gemeinsame Gruppe "Forschung/Atomfragen" hat den Vorschlag in mehreren Sitzungen erörtert. Die Erörterung führte zu dem Ergebnis, dass eine Mehrheit der Delegationen am 4. November 2013 grundsätzliches Einvernehmen über den Text des in der Anlage wiedergegebenen Vorschlags erzielte, wobei ES einen Vorbehalt, LU und SE einen Prüfungsvorbehalt sowie PL und UK einen Parlamentsvorbehalt einlegten. 1 Dok. 13253/13. 15993/13 mp/hba/ar 1

3. Gegenüber der Vorfassung (Dok. 14886/13) wurde eine technische Änderung im Text vorgenommen. 4. Bis zur Erzielung einer endgültigen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen werden die Haushaltszahlen weiterhin in eckige Klammern gesetzt. 5. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter wird daher gebeten, den vom Vorsitz vorgelegten Kompromissvorschlag zu prüfen, damit auf der Tagung des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) am 3. Dezember 2013 eine politische Einigung erzielt werden kann. 15993/13 mp/hba/ar 2

Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3 und 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates 2 wurde das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen") errichtet, damit dieses den Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Euratom") zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation und zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan leistet und ein Maßnahmenprogramm in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen erstellt und koordiniert. (2) Die Entscheidung 2007/198/Euratom enthielt den für das gemeinsame Unternehmen als erforderlich erachteten Finanzrahmen, ferner den vorläufigen Gesamtbeitrag von Euratom zu diesem Betrag, der durch die im Einklang mit Artikel 7 des Vertrags verabschiedeten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft geleistet werden sollte. 2 Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58). 15993/13 mp/hba/ar 3

(3) lich erachteten Ressourcen beliefen sich im März 2010 auf 7 200 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2008). Im Juli 2010 setzte der Rat der Europäischen Union als Höchstbeitrag die Summe von 6 600 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2008) fest. (4) Das Europäische Parlament und der Rat legten im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeit- -Verpflichtungen für den ITER den Höchstbetrag von 2 707 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2011) fest. (5) Die Entscheidung 2007/198/Euratom ist zu ändern, damit die Tätigkeiten des gemeinsamen finanziert werden können und nicht über Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme finanziert werden müssen. (6) Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie, einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, sollten zur Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens beitragen. Ihr Beitrag sollte in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt werden. (7) Mit dem 2012 von den nationalen Fusionsforschungsstätten entwickelten Fahrplan für die Kernfusion wird letztendlich das Ziel verfolgt, die Auslegung und den Bau des ITER zu unterstützen und um das Jahr 2050 den Nachweis für die Gewinnung von Strom durch Kernfusion zu erbringen. Deshalb sollte "Fusion for Energy" weiterhin eng mit den europäischen Einrichtungen, die diesen Fahrplan umsetzen, zusammenarbeiten, um seine Aufgaben zu erfüllen. 15993/13 mp/hba/ar 4

(8) Die Entscheidung 2007/198/Euratom ist ferner bezüglich der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu aktualisieren. (9) Der Rat und das Europäische Parlament sollten über die Umsetzung der Entscheidung 2007/198/Euratom auf der Grundlage der vom gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen unterrichtet werden. (10) Der Beschluss 2007/198/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden 15993/13 mp/hba/ar 5

HAT FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: "c) Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Entscheidung im Einklang mit den nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags beschlossenen Forschungs- und Ausbildungsprogrammen oder durch einen anderen Beschluss des Rates der Europäischen Union." 2. In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Der Beitrag von Drittländern, die mit Euratom ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie, einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, wird in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt." 3. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Euratom- [2 915 015 000 EUR] (in jeweiligen Preisen)." 4. Artikel 4 Absatz 4 wird gestrichen. 5. Folgender Artikel 5a wird eingefügt: 15993/13 mp/hba/ar 6

"Artikel 5a Schutz der finanziellen Interessen der Union (1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. (2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Euratom-Mittel aus diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. 15993/13 mp/hba/ar 7

(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates** Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Unbeschadet des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. * Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). ** Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2)." 15993/13 mp/hba/ar 8

6. Folgender Artikel 5b wird eingefügt: "Artikel 5b Halbzeitüberprüfung Die Kommission übermittelt dem Rat und dem Europäischen Parlament spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Umsetzung dieser Entscheidung auf der Grundlage der vom gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. In dem Bericht sind die Ergebnisse der Verwendung des in Artikel 2 genannten Euratom-Beitrags für Mittelbindungen und Ausgaben darzulegen." Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [ ] Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin 15993/13 mp/hba/ar 9