BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. Oktober 1999 Teil II



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Transkript:

P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. Oktober 1999 Teil II 399. Verordnung: Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung 2881 399. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Buchhalter (Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung) Auf Grund des 22 Abs. 3 und 8 und des 134a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet: Arten des Befähigungsnachweises 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Buchhalter ( 124 Z 2a GewO 1994) ist nachzuweisen durch 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung oder Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines Fachhochschulstudienganges im Wirtschaftsbereich und b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder deren Sonderformen gemäß 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 5. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 2 und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß 22 Abs. 2 GewO 1994. Prüfung 2. (1) Die Prüfung besteht aus 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß 3 und 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß 4. (2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf 24 Stunden nicht unterschreiten und drei Wochen nicht überschreiten. Schriftlicher Prüfungsteil 3. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Buchhaltungstheorie Funktionsweise der Einnahmen-Ausgabenrechnung (laufende Geschäftsfälle, Erfolgsermittlung, Pauschalierung; Funktionsweise der doppelten Buchhaltung (doppelte Gewinnermittlung, Mittelherkunft und Mittelverwendung, formaler Abschluss); 6 II 502

2882 BGBl. II Ausgegeben am 19. Oktober 1999 Nr. 399 Organisationsformen der doppelten Buchhaltung (Durchschreibebuchhaltung, EDV-Buchhaltung). Bestandteile der doppelten Buchhaltung: Belegwesen (Datenerfassung unter besonderer Berücksichtigung von Online- und Offline- Verfahren, Belegerstellung, Belegbestandteile, Beleglauf, Einordnung der Buchhaltung in den Beleglauf, Mehrfachauswertungen der Belege) Journal (Aufgaben des Journals) Hauptbuch (Aufgaben des Hauptbuches, Arten des Hauptbuches unter besonderer Berücksichtigung neuer Entwicklungsformen) Nebenbuchhaltungen (Anlagebuchhaltung, Material- und Lagerbuchhaltung, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung). Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung: Handels- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen abhängig von der Form der Buchführung (zb Datenträgergesetz bei EDV-Buchhaltungen), formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme. Grundbegriffe der Kostenrechnung. 2. Buchhaltungspraxis Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere laufende Geschäftsfälle, Erfolgsermittlung, Pauschalierung, Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf, Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz (insbesondere verschiedene Abfassungsprinzipien), Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte, Skonti; Verbuchung des Zahlungsverkehrs (ua. Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring), Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Werbung und Repräsentation); Zu- und Abgänge im Anlagevermögen (ua. Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Ermittlung und Verbuchung von ordentlichen und außerordentlichen Abschreibungen), Ermittlung und Verbuchung von Investitionsbegünstigungen nach aktuellem Steuerrecht, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen (insbesondere Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Problematik), Verbuchung von Rückstellungen und Rücklagen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen; Berücksichtigung der buchhalterischen Auswirkungen der Themenkreise der Gegenstände Bürgerliches Recht, Rechnungslegungsgesetz und Handelsrecht, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr. 3. Personalverrechnung (insbesondere Grundzüge des individuellen Kollektivvertragsrechtes, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, Lohnpfändungs- und Sozialversicherungsrecht). (2) Die Erledigung des schriftlichen Prüfungsteils muss vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach sechs Stunden zu beenden. Mündlicher Prüfungsteil 4. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil ergänzende Fragen über Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Buchhaltung und Personalverrechnung. 2. Bürgerliches Recht und Handelsrecht a) Vertragsrecht (Wesen und Bestandteile des Vertrages, Arten und Besonderheiten der verschiedenen Vertragstypen, wie Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag, Bevollmächtigungsvertrag usw.); b) Sachenrecht (insbesondere Arten der Sachen und dingliche Rechte, wie Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Servitute); c) Grundzüge des Handelsrechts (insbesondere Arten der Kaufleute, Handelsgeschäfte, Rechnungslegungsgesetz). 3. Steuerrecht a) Grundzüge der Bundesabgabenordnung;

BGBl. II Ausgegeben am 19. Oktober 1999 Nr. 399 2883 b) Umsatzsteuer; c) Grundbegriffe des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung; d) Grundzüge des Gebührengesetzes, Kapitalverkehrsteuergesetzes und Finanzstrafgesetzes; e) Behandlung von Gemeindeabgaben. 4. Grundzüge arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften. 5. Grundzüge des Gewerberechts und des Organisationsrechts der Wirtschaftskammern. 6. Zahlungs- und Kapitalverkehr a) Durchführung des Zahlungsverkehrs (Überweisung, Bankeinzugsverfahren usw.); b) Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr; c) Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr. 7. Datenschutzrecht. (2) Die positive Bewertung des schriftlichen Prüfungsteiles bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung. (3) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteils darf außer in begründeten Ausnahmefällen eine halbe Stunde nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten. Prüfungskommission 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus: 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Buchhalter als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und 2. zwei weiteren Fachleuten. (2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muss rechtskundig sein und eines muss einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre haben. (3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen. Prüfungstermin 6. Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß 2 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird. Zulassungsvoraussetzung 7. Zur Prüfung gemäß 2 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten. (2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen: 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen, 2. der erforderliche Beleg gemäß 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr. Einladung zur Prüfung 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. (2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zu geben: 1. Zeit und Ort der Prüfung, 2. die Gegenstände des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils und 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat. Prüfungsgebühr 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. II 503

2884 BGBl. II Ausgegeben am 19. Oktober 1999 Nr. 399 (2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt folgende Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist: 1. 15 Prozent bei der Durchführung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gemäß 3 und 4 und 2. neun Prozent bei ausschließlicher Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gemäß 4 (im Fall der Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils). (3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 2 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen. Entschädigung und Verwaltungsaufwand 11. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehnteln der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Rückerstattung der Prüfungsgebühr 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder 3. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war. Prüfungszeugnis 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen. Übergangsbestimmung 14. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegte fachliche Tätigkeiten sind anzurechnen. Farnleitner

BGBl. II Ausgegeben am 19. Oktober 1999 Nr. 399 2885 Geschäftszahl: Anlage ( 13) Prüfungsstelle der... Prüfungszeugnis... (Vor- und Familienname) geboren am... in... hat sich am... der PRÜFUNG zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Buchhalter gemäß 124 Z 2a GewO 1994 entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Buchhalter, BGBl. II Nr. 399/1999, unterzogen und diese Prüfung laut Beschluss der Prüfungskommission einstimmig/mehrstimmig *) mit Auszeichnung *) bestanden Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *) nicht bestanden *) entfallen *)..., am... Siegel der Prüfungsstelle Für die Prüfungsstelle: *) Nichtzutreffendes streichen