1010 Wien, Doblhoffgasse 3/5 +43(1)405 45 46 406 32 67 Fax 406 11 56 ZVR-Zahl 301537258 hauptverband@gerichts-sv.org www.gerichts-sv.



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Transkript:

HAUPTVERBAND DER GERICHTSSACHVERSTÄNDIGEN 1010 Wien, Doblhoffgasse 3/5 +43(1)405 45 46 406 32 67 Fax 406 11 56 ZVR-Zahl 301537258 hauptverband@gerichts-sv.org www.gerichts-sv.at Prüfungsstandards für die Zertifizierungsprüfung nach 4a SDG Fachgruppe/Fachgebiet: 17.30 Luftfahrt, Unfallanalyse Fassung: Mai 2011 (Änderung Pkt 4.4 - Unterfertigung Prüfungsprotokoll und Ergänzung Pkt. 5.2 Literatur im Juli 2015) Die in diesen Standards verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. 1. Allgemeines Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz idgf (zu finden unter http://www.gerichts-sv.at/sdg.html) sieht ein gerichtliches Zertifizierungsverfahren vor, in dem die Eignung jener Personen geprüft wird, die sich in die gerichtliche Sachverständigenliste eintragen lassen und dort verbleiben wollen. In einem eigenen Begutachtungsverfahren, das von den Präsidenten der Landesgerichte geführt wird, werden die in den 2, 2a SDG angeführten materiellen Eintragungsvoraussetzungen überprüft. Neben den in der Person des Bewerbers allgemein erforderlichen Voraussetzungen (Geschäftsfähigkeit, körperliche und geistige Eignung, Vertrauenswürdigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten die Aufnahme beantragt wird, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) werden folgende fachliche Voraussetzungen gefordert: Sachkunde Verfahrensrechtskunde (Kenntnis der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen) Gestaltung der Befundaufnahme und Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens auf dem betreffenden Fachgebiet (Gutachtensmethodik) Berufserfahrung in der vom Gesetz geforderten Art und Dauer Ausstattung mit der erforderlichen Ausrüstung für die konkrete Gutachterarbeit im betreffenden Fachgebiet

Weiters ist vor Eintragung in die Liste auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Über das Vorliegen der genannten fachlichen Voraussetzungen holt der entscheidende Präsident ein Gutachten einer unabhängigen Kommission nach 4 a SDG ein (Zertifizierungskommission). Dieser Kommission gehören ein Richter als Vorsitzender und zwei Fachleute, die von der Kammer oder gesetzlichen Interessensvertretung, zu der das betreffende Fachgebiet gehört und vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs namhaft gemacht wurden, an. Die Kommission hat den Bewerber mündlich, allenfalls auch schriftlich zu prüfen. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Um eine faire und transparente Abwicklung der Prüfung zu gewährleisten und den Bewerberinnen und Bewerbern eine effiziente Vorbereitung auf die Prüfung durch die Kommission zu ermöglichen, wurden diese Prüfungsstandards geschaffen, die einen Überblick über die erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten und über die Prüfungsmodalitäten geben. 2. Voraussetzungen allgemein Das Fachgebiet gehört zur Fachgruppe 17 Verkehr, Fahrzeugtechnik, in der vier Fachgebiete im Bereich der Unfallanalyse bestehen, nämlich 17.01 Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse, 17.20 Eisenbahn, Seilbahn, Unfallanalyse, 17.25 Schifffahrt, Unfallanalyse sowie das vorliegende Fachgebiet. Gegenstand all dieser Fachgebiete ist die Beurteilung des Unfallgeschehens, die Unfallrekonstruktion. Die technische Beurteilung, also die Untersuchung auf mögliche technische Mängel von Luftfahrzeugen, fällt nicht in das vorliegende Fachgebiet, sondern in das Fachgebiet 60.79 Luftfahrzeuge. Für die Tätigkeit eines Sachverständigen im vorliegenden Fachgebiet sind einerseits hohe Kenntnisse auf dem Gebiet der Flugmechanik, andererseits Kenntnisse des flugbetrieblichen Vorschriftenwesens erforderlich. Mögliche Beschränkungen des sachlichen Wirkungsbereiches können sich aus einer Gewichtslimitierung (maximales Abfluggewicht bis 2.000 kg, bis 5.700 kg, über 5.700 kg) und mit Bezugnahme auf einzelne Luftfahrzeugarten (z.b. Starrflügler, Drehflügler, Luftfahrzeuge leichter als Luft, Luftfahrzeuge schwerer als Luft) ergeben.

3. Prüfungsfelder 3.1. Berufserfahrung Zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat. Ein Charakteristikum des vorliegenden Fachgebietes ist, dass es kein einschlägiges Berufsbild gibt, welches einer Tätigkeit im vorstehenden Sinn entsprechen würde. Von einem Bewerber ist zu fordern, dass er zumindest über einen HTL-Abschluss verfügt. Davon abgesehen kann lediglich eine negative Abgrenzung dahin getroffen werden, was keine ausreichende Tätigkeit darstellt. Nicht ausreichend ist es demnach, wenn jemand in der relevanten Zeit vor Eintragung ausschließlich einen der folgenden Berufe bzw. eine solche Funktion ausgeübt hat: Pilot Luftfahrzeugwart Konstrukteur Flugzeughändler Flugbetriebsleiter Flugverkehrsleiter 3.2. Sachkunde Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen ( 4a Abs 2 SDG). Ebenso wie im Fall einer Lehrbefugnis besteht die Ausnahme für bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Ziviltechniker, Wirtschaftstreuhänder, Psychologen und Patentanwälte, nicht aber Gewerbetreibende wie Inhaber technischer Büros) nur dann, wenn die erworbene Befähigung das angestrebte Fachgebiet abdeckt. Keine Befreiung besteht hinsichtlich der übrigen Prüfungsgegenstände Verfahrensrechtskunde, Gutachtensmethodik, Berufserfahrung und Ausstattung.

Prüfungsrelevante Gebiete für das vorliegende Fachgebiet sind: Aerodynamik und Flugmechanik Human Performance Inhalt und Aufbau von Flug- und Wartungshandbüchern Kenntnisse im Umfang eines Berufspilotenscheines mit Instrumentenflugberechtigung und des Allgemeinen Funksprechzeugnisses Nationale und internationale Normen und Vorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen und deren Umsetzung 3.3. Befundaufnahme und Gutachtensmethodik Eine umfassende und exakte Befundaufnahme gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen für ein Gutachten. Dabei können Bilder, Skizzen, Pläne etc. mithelfen, das Gutachten auch für Laien verständlich und anschaulich zu machen. Für die Sachverständigentätigkeit muss man über die entsprechenden Kenntnisse hinsichtlich Befundaufnahme und Gutachtensmethodik verfügen und in der Lage sein, das Gutachten richtig aufzubauen. 3.4. Ausstattung Nachfolgende Mindestausstattung ist erforderlich (diese muss im Eigentum des Bewerbers oder ihm zumindest aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung jederzeit zur Verfügung stehen): Personal Computer mit erforderlicher Software Internetanschluss und Email-Adresse Drucker Telefon Fotokopiergerät oder -möglichkeit Fachliteratur Fotoapparat Facheinschlägige Messmittel Weiters sinnvoll: 3.5. Verfahrensrecht und Sachverständigenwesen Dieses Prüfungsfeld wird durch den richterlichen Vorsitzenden geprüft und umfasst

Grundzüge der Gerichtsorganisation und der Gerichtsverfahren (ZPO, StPO): Beweisverfahren Sachverständigenbeweis Sachverständigengebühren - Warnpflicht - Besonderheiten bei Verfahrenshilfe Aktenführung Sachverständigenlistenwesen (Zertifizierung, Rezertifizierung - Fortbildung von Sachverständigen, Bildungs-Pass, Beeidigung) sonstiges Sachverständigenrecht: Gutachtensaufbau Was ist zu tun bei Zustellung des Gerichtsbeschlusses? Analyse des Gerichtsauftrags Befangenheit Unterlagenanforderung (insbesondere auch im Zivilverfahren) Alternativgutachten Hilfsbefund - Hilfsgutachten Hausdurchsuchungen Rechte und Pflichten des Sachverständigen in der Hauptverhandlung Beiziehung von Hilfskräften Beweissicherungsverfahren Eigenschaften eines Gutachtens (Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit, Angaben über Methoden und Hilfsmittel, Vollständigkeit der Untersuchung, Fehlerquellen angeben) Fristeinhaltung Beweiswürdigung Beurteilung von Rechtsfragen Schiedswesen Werbefragen Haftung des Sachverständigen - Haftpflichtversicherung Rechtskunde für Sachverständige: Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Strafrechts 4. Prüfungsablauf 4.1. Ort Der Ort, an dem die Prüfung statt findet, wird rechtzeitig (in der Regel mit der Einladung zur Prüfung) bekannt gegeben. 4.2. Art Es werden Fragen mündlich gestellt, die der Bewerber schriftlich in Stichworten und mündlich im Rahmen des Prüfungsgespräches zu beantworten hat. Dem Bewerber werden die Befunde von Flugunfällen zur Verfügung gestellt, die er gutachtlich zu bearbeiten hat. Weiters werden Einzelfragen aus dem Fachgebiet zur Beantwortung vorgelegt (z.b. Beschreibung bestimmter flugmechanischer Vorgänge). Die benötigten

Formeln müssen nicht auswendig beherrscht werden, die Fähigkeit zur Herleitung aus den Gesetzen der Mechanik (Physik) ist aber erforderlich. Nach Beendigung der Befragung und einer anschließenden kommissionellen Beratung wird dem Bewerber der Beschluss der kommissionellen Begutachtung durch den Vorsitzenden bekannt gegeben. 4.3. Dauer Befragung durch die Fachprüfer mind. 90 Minuten; Rechtsbefragung durch den Vorsitzenden: min. 20 Minuten. 4.4. Dokumentation Sämtliche Prüfungsschritte sind zu dokumentieren. Der Ablauf der Prüfung wird in einem Protokoll festgehalten, aus dem insbesondere auch die gestellten Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf gegebenen Antworten ersichtlich sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. 5. Vorbereitung 5.1. Fachbezogene Literatur, Seminare u.ä. Der Prüfungsstoff wird in folgender Literatur gut beschrieben: 1. Houghton E. L., Carruther N. B., Aerodynamics for Engineering Students, Eduard Arnold Verlag, London 2. Dubs F., Aerodynamik der reinen Unterschallströmung, Birkhäuser Verlag, Basel 3. Dubs F., Hochgeschwindigkeitsaerodynamik, Birkhäuser Verlag, Basel 4. Davies D. P., Handling the Big Jets, Civil Aviation Authority Spacehouse, 43-59 Kingsway, London 5. Brüning G., Hafner X., Flugleistungen Grundlage, Flugzustände, Flugabschnitte, Springer, Berlin 6. Hafner X., Sachs G., Flugmechanik und moderne Flugzeugentwurfsmechanik 7. Jeppesen JAA ATPL, Nordian Aviation Training System, Jeppesen Instrument/ Commercial Manual 8. Die einschlägigen ICAO-Dokumente, 9. die einschlägigen Federal Aviation Regulations (z.b. Kent S., Jackson, Joseph T. Brennan, Federal Aviation Regulations Explained, Jeppesen, Sanderson Inc., 55 Inverness Drive East 10. Joint Aviation Requirements 11. die einschlägigen EG Richtlinien und Verordnungen (Pkt 10 und Pkt 11 z.b. in Bauer/Lichtl Österreichisches Luftfahrtrecht, LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH u Co KG Wien ISBN-13978-3-7007-3829-9 Loseblattwerk)

12. Wood R. H., Sweginnis R. W., Aircraft Accident Investigation Endeavor Books, 7307 6WN Road, Casper, W.Y. 82604 13. Bauer H., Lichtl K., Österreichisches Luftfahrtrecht, ORAC (LexisNexis), Wien 14. Airframe and Powerplant Mechanics, General Handbook 15. Airframe and Powerplant Mechanics, Powerplant Handbook, Department of Transportation, Federal Aviation Administration, USA 16. AUP Technician Powerplant Text Book 17. Jeppesen, Aircraft Reciprocating Engines 18. Jeppesen, Aircraft Inspection and Repair, FAA, AC 43.13 (deutsche Übersetzung Verlag TÜV Rheinland GmbH) 19. A.I.P. Österreich 20. Prouty R. W., Helicopter Aerodynamics, Philips Business Information Inc., Potomac, USA 21. Prouty R. W., Helicopter Aerodynamics More, Philips Business Information Inc., Potomac, USA 22. Prouty R. W., Helicopter Aerodynamics Even More, Philips Business Information Inc., Potomac, USA 23. veröffentlichte Flugunfallgutachten 24. ISASIforum, Sterling (4 mal jährlich erscheinendes Periodikum) Seminarempfehlungen sind den Ankündigungen des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen und der Landesverbände zu entnehmen (www.gerichts-sv.at). 5.2. Vorbereitung auf Verfahrensrecht und Sachverständigenwesen Die Landesverbände bieten jeweils eine rechtliche Grundausbildung für Sachverständige an. Folgende Literatur ist zu empfehlen: SACHVERSTÄNDIGE, Offizielles Organ des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs Skripten (rechtliche Grundausbildung für SV) der Landesverbände - nur in Verbindung mit dem Besuch des Seminars erhältlich Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten 2 (2015), Verlag MANZ Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 3 (2014), Verlag Linde Rant (Hrsg.), Sachverständige in Österreich - Festschrift 100 Jahre Hauptverband der Gerichtssachverständigen (2012) - zu beziehen über den Hauptverband Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³ (2001), Verlag MANZ P. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts 9 (2014), Verlag MANZ Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts Erkenntnisverfahren 8 (2010), Verlag MANZ Fabrizy, Strafgesetzbuch StGB 11 (2013), Verlag MANZ Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 (2015), Verlag MANZ