VI. Gebührentarif der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer. A. Berufsbildung



Ähnliche Dokumente
- 1 - Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum Stand: Gem. Beschluss der Vollversammlung am 4.

Gebührentarif. der Industrie- und Handelskammer Braunschweig. A. Berufsbildung

Gebührentarif. der Industrie- und Handelskammer Siegen

Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg

Gebührentarif der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven für das Geschäftsjahr 2016

Gebührentarif Anlage zur Gebührenordnung der Industrie und Handelskammer Nord Westfalen

Anlage zu 1 Abs. 1 der Gebührenordnung

Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 10. Dezember 2014

Gebührentarif. der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin. (zuletzt geändert am )

Gebührentarif IHK Karlsruhe

G e b ü h r e n t a r i f der Industrie- und Handelskammer Hannover vom in der Fassung vom

Gebührentarif (Anlage zur Gebührenordnung) der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

Gebührentarif der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen

Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Südthüringen

VI. Gebührentarif der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer. A. Berufsbildung

Gebührentarif der IHK Ostbrandenburg

Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen vom 10. März 1987

Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Potsdam vom 28. November 2001, zuletzt geändert am 19. November 2014 (FORUM, Heft 3/2015)

Gebührenordnung der IHK Heilbronn-Franken

1.5 Gebührenordnung der Steuerberaterkammer

Gebührenverzeichnis der Industrie- und Handelskammer Koblenz gültig ab

Einheitlicher Gebührentarif der rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern. Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg hat am 22. November 2012 beschlossen:

Gebührenordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer

Gebührentarif. Die nachfolgenden Gebührentatbestände gelten für alle Ausbildungsverhältnisse, die vor dem begonnen haben.

Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg 1 (Stand: 07. November 2014)

Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.

Gebührentarif. Die nachfolgenden Gebührentatbestände gelten für alle Ausbildungsverhältnisse, die vor dem begonnen haben.

Gebührenordnung der Handelskammer Hamburg

Gebührenordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer

50% der Gebühr 1.6 Externenprüfung nach 43 Abs. 43 Abs. 2 und 3

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach Oldenburg

Gebührentarif in der Fassung vom 1. Januar 2018

Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 25. Feburar 2016, zugeletzt geändert am 10. Mai 2016

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße Wiesbaden

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz Hamburg

Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler

Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr Arnsberg

Prüfungsordnung. Fachbereich. Management

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Überwachsungsgewerbes nach 34a Gewerbeordnung (GewO)

Anmeldung zu einer Prüfung nach BKrFQG

IHK-Gebührenordnung Gebührentarif

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen Köln

Mitteilung Änderung der Registerdaten

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Braunschweig (Anlage zu 1 Abs. 1 der Gebührenordnung, Stand April 2017)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Industrie- und Handelskammer zu Kiel

zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

2.4 Sonstige Gebühren Rücknahme oder Widerruf der öffentlichen Bestellung oder Bekanntgabe 200, Widerspruchbescheide 1,5 fach *

Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag

Qualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler

Familienname Vorname Geburtsname. Geb.-Datum Geb.-Ort Telefon-Nr. (Vorwahl/Ruf-Nr.) privat dienstlich

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*

Neuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Neue Regelungen zur obligatorischen Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Anmeldung zum Fortbildungslehrgang Technische Fachwirtin (HWK)/ Technischer Fachwirt (HWK)

Merk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:

Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Braunschweig (Anlage zu 1 Abs. 1 der Gebührenordnung, zuletzt geändert am

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform:

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

2 Mindestalter, Qualifikation (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf. (BGBl. I 2006, 1958)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)

Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Siegen. zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung am 13. Juni 2017

Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT

Transkript:

VI. Gebührentarif der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer vom 05.07.2000 in der Fassung vom 29.11.2012 veröffentlicht in Oldenburgische Wirtschaft 2013 Heft 1 Seite 34 ff. A. Berufsbildung I. Betreuungsgebühren für Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse Für eingetragene Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse mit Ausbildungsbeginn ab 1. Januar 2009 in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) werden folgende Gebühren (einschließlich Prüfungsgebühren) erhoben: 1. in kammerzugehörigen Unternehmen 1.1 kaufm. Berufe mit mündlicher Prüfung 195,00 davon Zwischenprüfung / Teil 1 der Abschlussprüfung 65,00 1.2 kaufm. Berufe mit praktischer Prüfung 255,00 davon Zwischenprüfung / Teil 1 der Abschlussprüfung 85,00 1.3 kaufm. Berufe mit besonderem Prüfungsaufwand 270,00 davon Zwischenprüfung / Teil 1 der Abschlussprüfung 90.00 1.4 gewerblich-technische Berufe mit praktischer Prüfung 330,00 davon Zwischenprüfung / Teil 1 der Abschlussprüfung 110,00 1.5 gewerblich-technische Berufe mit besonderem Prüfungsaufwand 360,00 davon Zwischenprüfung / Teil 1 der Abschlussprüfung 120,00 2. in nicht kammerzugehörigen Betrieben und Einrichtungen zusätzlich zu der Gebühr nach Ziffer 1. 25,00 3. Für die Durchführung von Prüfungen nach 43 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 BBiG werden Gebühren in gleicher Höhe wie nach Ziffer 1. fällig. 4. Bei Fortsetzung der Ausbildung in einem weiterführenden, auf die vorangehende Ausbildung aufbauenden Beruf oder bei Wiederholungsprüfungen wird ein Drittel der vollen Gebühr nach Ziffer 1. fällig. 5. Prüfung von Zusatzqualifikationen nach 49 BBiG 5.1 Prüfung von Zusatzqualifikationen 150,00 5.2 Wiederholungsprüfung von Zusatzqualifikationen 75,00 1/11

Ergänzende Bestimmungen: Die Gebühren nach den Ziffern 1. und 2. werden nach Ablauf der Probezeit fällig. Die Gebühren nach den Ziffern 3. bis 5. werden mit der Prüfungszulassung fällig. Bei Ausbildungsberufen mit bis zu zweijähriger Dauer und Umschulungsverhältnissen ohne Zwischenprüfung werden zwei Drittel der Gebühr aus Ziffer 1. fällig. Falls das Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis nicht begonnen wird oder während der Probezeit endet, wird keine Gebühr fällig. Bei Auflösung des Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit werden 40,00 als anteilige Gebühr fällig. Sofern die Aufforderung zur Zwischenprüfung / Zulassung zu Teil 1 der Abschlussprüfung bereits erfolgt ist, wird die nach Ziffer 1. dafür festgelegte Gebühr fällig. Bei Umschulungsverhältnissen mit einer gestreckten Abschlussprüfung ist die volle Gebühr aus Ziffer 1. fällig. Für zuviel gezahlte Gebühren wird eine Gutschrift erteilt. Gebühren nach Ziffer 2. werden nicht erstattet. Bei Auszubildenden, die ihre Ausbildung nach Auflösung des Ausbildungsverhältnisses in einem anderen Betrieb fortsetzen, werden nur die Gebühren fällig, die vom bisherigen Ausbildungsbetrieb je nach Stand der Ausbildung nicht zu leisten sind. Hierbei kann in begründeten Fällen auf eine Erhebung der Gebühren ganz verzichtet werden. Besondere Auslagen anlässlich der Durchführung von Prüfungen können dem Gebührenpflichtigen gemäß 1 Abs. 4 der Gebührenordnung der Kammer in Rechnung gestellt werden. 6. Materialkosten 6.1 Für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen werden bei gastgewerblichen Berufen mit der Betreuungsgebühr Materialkosten erhoben. 6.2 Für die Durchführung der Prüfung für Berufskraftfahrer mit Fahrzeugen der Klasse CE werden mit der Betreuungsgebühr Materialkosten erhoben. 6.3 Für die Durchführung der Prüfung für Berufskraftfahrer mit Fahrzeugen der Klasse DE werden mit der Betreuungsgebühr Materialkosten erhoben. 70,00 240,00 230,00 2/11

6.4 Bei der Wiederholung der Prüfung von gastgewerblichen Berufen werden mit der Prüfungsgebühr Materialkosten erhoben. 6.5 Bei der Wiederholung der Prüfung für Berufskraftfahrer werden mit der Prüfungsgebühr Materialkosten erhoben. 40,00 100,00 Bei Auflösung des Ausbildungs- oder Umschulungsvertrages erfolgt eine Gutschrift dieser Materialkosten. II. Gebühren für Prüfungen in der Aufstiegsbildung Für ab 1. Januar 2013 beginnende Prüfungen in der Aufstiegsbildung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Prüfung von Fachkaufleuten 1.1 Bilanzbuchhalter 400,00 1.2 Sonstige Fachkaufleute 400,00 2. Prüfung von Fachwirten 450,00 3. Prüfung von Fachkräften für Informationstechnik 450,00 4. Prüfung von Meistern einschl. Polieren 450,00 5. Prüfung von Betriebswirten 5.1 Betriebswirte IHK 580,00 5.2 Technische Betriebswirte IHK 580,00 6. Prüfung von fremdsprachlichen Korrespondenten je Sprache 280,00 7. Schreibtechnische Prüfungen je Fach 100,00 8. Sonstige Prüfungen der Aufstiegsbildung 450,00 Die vorstehenden Gebühren enthalten nicht die Ausbilderprüfungen nach der Ausbildereignungsverordnung. 9. Pädagogische Qualifikation 9.1 Ausbildereignungsprüfung nach Ausbildereignungsverordnung 170,00 9.2 Sonstige Prüfungen in der pädagogischen Aufstiegsbildung 580,00 Die Gebühren nach Ziffer 1 bis 9 werden mit der Prüfungszulassung fällig. Bei Zulassung zu einem Prüfungsteil wird die anteilige Gebühr für diesen Prüfungsteil fällig. Bei 3/11

Rücktritt eines Prüfungsbewerbers nach erfolgter Prüfungszulassung, jedoch vor Beginn der Prüfung, werden 50 Prozent der jeweiligen Gebühr erhoben. In Prüfungen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen, wird die Gebühr zu gleichen Teilen auf diese verteilt. Bei Wiederholung der gesamten Prüfung wird die volle Gebühr, bei Wiederholung eines gesamten Prüfungsteils wird der jeweilige Teil der Gebühr erhoben. Bei Wiederholung von einzelnen Prüfungsfächern werden 50 Prozent der jeweiligen Gebühren erhoben. Bei Anrechnung von Teilleistungen vor der Prüfungszulassung wird die Gebühr anteilig gekürzt. Besondere Auslagen anlässlich der Durchführung von Prüfungen können dem Gebührenpflichtigen gemäß 1 Abs. 4 der Gebührenordnung der Kammer in Rechnung gestellt werden. III. Gebühren für Gleichstellungen 1. Gleichstellung nach Bundesrecht 1.1 Gleichstellung der Institution 175,00 1.2 Gleichstellung von Zeugnissen 25,00 2. Beurteilung ausländischer Prüfungszeugnisse nach 93 Bundesvertriebenengeset 25,00 B. Sonstige Prüfungen 1. Fachkundeprüfungen nach 22 Abs.1 Bundeswaffengesetz 100,00 2. Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln 70,00 3. Für die Prüfung zur Feststellung sonstiger Sachkunde wird, soweit die Erhebung der Gebühren nicht anderweitig geregelt ist, eine Gebühr erhoben von 70,00 Bei Rücktritt eines Bewerbers nach Zulassung zur Prüfung werden 50 Prozent der Gebühren erhoben. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen nach erfolgter Einladung wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe fällig. 4/11

C. Sachverständigenwesen I. Entscheidungen üb er die öffentliche Bestellung und Vereidigung von 1. Sachverständigen 1.1 bei Erstbestellung 400,00 1.2 bei Wiederbestellung 200,00 2. Messern, Zählern, Wägern, Probenehmern, Eichaufnehmern 2.1 bei Erstbestellung 100,00 2.2 bei Wiederbestellung 50,00 3. Versteigerern 3.1 bei Erstbestellung 400,00 3.2 bei Wiederbestellung 200,00 II. Entscheidungen über die Anerkennung von Sachverständigen nach 18 Bundesbodenschutzgesetz 1. bei erster Anerkennung 400,00 2. bei erneuter Anerkennung 200,00 D. Bescheinigungen und Beglaubigungen 1. Ursprungszeugnisse und andere Beglaubigungen für den Außenhandel je Original 6,00 2. sonstige Beglaubigungen 3,00 3. Carnet ATA-Ausstellungsgebühr a) für Mitglieder 15,00 b) für Nichtmitglieder 25,00 4. Carnet ATA-Bereinigungsgebühr a) für Mitglieder 10,00 b) für Nichtmitglieder 15,00 5. Bescheinigungen auf IHK Bogen 10,00 6. Ausstellung von Zweitschriften von Prüfungsdokumenten 10,00 5/11

7. Bescheinigung über die Gleichheit von Qualifikationsbausteinen nach der Berufsausbildungsvorbereitungsverordnung (BAVBVO) 100,00 E. Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern 1. Verfahren auf Anerkennung von Schulungen 1.1 - für den ersten Kurs 510,00 1.2 - für jeden weiteren Kurs 275,00 2. Bei dem Verfahren auf Wiedererteilung der Anerkennung von Lehrgängen werden 50 Prozent der unter 1. genannten Gebühren erhoben. 3. Bearbeitung von Anträgen auf Modifikation der Anerkennung 3.1 Anerkennung eines Schulungsraumes 70,00 3.2 Anerkennung eines weiteren Referenten, der bereits eine Zulassung durch die Oldenburgische IHK hat bzw. für den ein gesondertes Beurteilungsgespräch nicht erforderlich ist. 50,00 3.3 andere Änderungen, insbesondere die Anerkennung eines weiteren Referenten, der noch keine Zulassung durch die Oldenburgische IHK hat 240,00 4. Durchführung von Prüfungen und Ausstellung der ADR-Card - im Basiskurs und bei Auffrischung jeweils 55,00 - Prüfung nach jedem Aufbaukurs (Tank, Klasse 1, Klasse 7) 45,00 - Wiederholungsprüfung 45,00 5. Ersatzausstellung 35,00 Die unter Ziffer 1. bis 3. genannten Gebühren entstehen mit Antragstellung und werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. F. Schulung und Prüfung von Gefahrgutbeauftragten 1. Verfahren auf Anerkennung von Lehrgängen*) 1.1 - für den ersten Lehrgangsteil 510,00 1.2 - für jeden weiteren Lehrgangsteil 275,00 2. Bei dem Verfahren auf Wiedererteilung der Anerkennung von Lehrgängen werden 50 Prozent der unter 1. genannten Gebühren erhoben. *) 6/11

3. Bearbeitung von Anträgen auf Modifikation der Anerkennung 3.1 Anerkennung eines Schulungsraumes 70,00 3.2 Anerkennung eines weiteren Referenten, der bereits eine Zulassung 50,00 durch die Oldenburgische IHK hat bzw. für den ein gesonder- tes Beurteilungsgespräch nicht erforderlich ist 3.3 andere Änderungen, insbesondere die Anerkennung eines weiteren Referenten, der noch keine Zulassung durch die Oldenburgische IHK hat 240,00 4. Durchführung von Prüfungen *) 4.1 für Grundprüfungen und Ergänzungsprüfungen 140,00 4.2 für Verlängerungsprüfungen 110,00 5. Umschreibung eines Schulungsnachweises nach 7 Abs. 3 GbV 40,00 6. Ersatzausstellung 25,00 *) Die Gebühren beziehen sich auf deutschsprachige Schulungen und Prüfungen. Zusätzliche Aufwendungen für englischsprachige Schulungen und Prüfungen werden gem. 1 Abs. 4 der Gebührenordnung abgerechnet. Die unter Ziffer 1. bis 3. genannten Gebühren entstehen mit Antragstellung und werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Die Einladung zur Prüfung erfolgt grundsätzlich nur nach Eingang der Prüfungsgebühr bei der IHK. Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung werden 50 % der Gebühren erhoben. Erscheint ein Prüfling zu einem Prüfungstermin, zu dem er ordnungsgemäß eingeladen worden ist, unentschuldigt nicht, wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe einbehalten. G. Prüfungen zur Berufskraftfahrerqualifikation 1. Grundqualifikation 1.1 Gesamtprüfung 1.370,00 1.2 Gesamtprüfung Quereinsteiger 1.340,00 1.3 Gesamtprüfung Umsteiger 1.010,00 2. Wiederholungs- / Teilprüfung Grundqualifikation 2.1 Theoretische Prüfung 220,00 2.2 Theoretische Prüfung Quereinsteiger 190,00 2.3 Theoretische Prüfung Umsteiger 160,00 7/11

2.4 Praktische Prüfung 1.150,00 2.5 Praktische Prüfung Quereinsteiger 1.150,00 2.6 Praktische Prüfung Umsteiger 850,00 3. Beschleunigte Grundqualifikation 3.1 Theoretische Prüfung 120,00 3.2 Theoretische Prüfung Quereinsteiger 110,00 3.3 Theoretische Prüfung Umsteiger 100,00 4. Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 25,00 Die Einladung zur Prüfung erfolgt grundsätzlich nur nach Eingang der Prüfungsgebühr bei der IHK. Bei Rücktritt nach Zulassung zur theoretischen Prüfung (2.1 bis 2.3, 3.1 bis 3.3) werden 50 % der Gebühren erhoben. Bei Rücktritt nach Zulassung zur praktischen Prüfung (2.4 bis 2.6) werden 10 % der Gebühren erhoben, wenn der Rücktritt mindestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgt. Bei späterem Rücktritt werden 50 % der Gebühren erhoben. Gleiches gilt für die entsprechenden Anteile der theoretischen bzw. praktischen Prüfungsteile an der Grundqualifikation (1.1 bis 1.3.). H. Fachkundenachweis im gewerblichen Straßenpersonenund Güterkraftverkehr 1. Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr 200,00 2. Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr 200,00 3. Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr 170,00 Bei Rücktritt eines Bewerbers nach Zulassung zur Prüfung werden 50 % der Gebühren erhoben. 4. Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit 100,00 5. Ausstellung einer Fachkundebescheinigung auf Grund gleichwertiger Abschlussprüfung, Umschreibung einer Beschränkten Fachkundebescheinigung, Ersatzausstellung 25,00 8/11

I. Unterrichtungsverfahren und Prüfung für das Bewachungsgewerbe 1. Gebühren der Unterrichtung (gemäß der Bewachungsverordnung) 1.1 40-stündiges Unterrichtungsverfahren 400,00 1.2 80-stündiges Unterrichtungsverfahren 800,00 Ist eine schriftliche Abmeldung nicht spätestens drei Werktage vor Unterrichtsbeginn bei der IHK eingegangen, werden 25 % der Unterrichtungsgebühr erhoben. Bei kurzfristigen Absagen oder unentschuldigtem Nichterscheinen wird die Unterrichtungsgebühr in voller Höhe erhoben. 2. Sachkundeprüfung 150,00 Bei Rücktritt des Bewerbers nach Prüfungszulassung werden 50 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen nach erfolgter Einladung wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe fällig. Bei Wiederholung der gesamten Prüfung wird die volle Prüfungsgebühr, bei Wiederholung nur eines Prüfungsteils werden 50 % der Prüfungsgebühren erhoben. J. Versicherungsvermittler 1. Registrierung von Vermittlern / Beratern 25,00 2. Erlaubnisverfahren nach 34 d und e Gewerbeordnung (Für Versicherungsberater, die unter die Regelung des 156 Abs. 3 GewO fallen, kann die Gebühr aufwandsbezogen reduziert werden) 240,00 3. Erlaubnisbefreiung produktakzessorischer Vermittler 120,00 4. Schriftliche Auskunft 15,00 5. Änderungen und Ergänzungen (Sachverhaltsprüfung) 5.1 Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige 0,00 bis 30,00 5.2 Ergänzung weiterer EU-Staaten (bei Erstregistrierung, späterer Ergänzung oder Änderung) pro Staat 20,00 5.3 Ersatzbescheinigung 50,00 6. Rücknahme / Widerruf (je nach entstandenem Aufwand) 76,00 bis 2.720,00 9/11

7. Prüfung gem. 15 VersVermVO 100,00 K. Finanzanlagenvermittler 1. Registrierung 1.1 Aufnahme des Finanzanlagevermittlers in das Register und Erteilung einer Eintragsbestätigung 25,00 1.2 Aufnahme des Finanzanlagevermittlers in das Register und Erteilung einer Eintragungsbestätigung ohne vorangegangenes elektronisches Erlaubnisverfahren 50,00 2. Aufnahme des Angestellten i.s.v. 34 f Abs. 6 GewO in das Register und Mitteilung der Eintragung 2.1 bei zeitgleichem Antrag auf Registrierung wie der Erlaubnisinhaber 15,00 2.2 Bei späterem Antrag auf Registrierung als der Erlaubnisinhaber 30,00 3. Erlaubnisverfahren 3.1 bei Vorlage einer Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO, ( 157 Abs. 2, 3 GewO) zeitgleich mit der Registrierung im Umfang einer Kategorie 220,00 3.2 bei Vorlage einer Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO, ( 157 Abs. 2, 3 GewO) zeitgleich mit der Registrierung im Umfang von zwei oder drei Kategorien 260,00 3.3 bei Vorlage ohne eine Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO, ( 157 Abs. 2, 3 GewO) zeitgleich mit der Registrierung im Umfang einer Kategorie 300,00 3.4 bei Vorlage ohne eine Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO, ( 157 Abs. 2, 3 GewO) zeitgleich mit der Registrierung im Umfang von zwei oder drei Kategorien 340,00 4. Erweiterung der Kategorie/n 4.1 nach Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f Abs. 1 GewO innerhalb von drei Monaten 120,00 4.2 nach Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f Abs. 1 GewO nach mehr als drei Monaten 180,00 5. Sonstige Verwaltungshandlungen nach Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f Abs. 1 GewO (nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen und Inhaltsbeschränkungen nach 34 f Abs. 1 GewO [ausgenommen Aufhebung] sowie Änderun- 10/11

gen von Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige, Entscheidungen nach 24 Abs. 1 und 2 FinVermV oder 47 GewO) 20,00 bis 200,00 6. Schriftliche Auskunft aus dem Register 15,00 7. Ersatzbescheinigung 50,00 8. Rücknahme / Widerruf 76,00 bis (je nach entstandenem Aufwand) 2.720,00 L. Gebühren in Widerspruchsverfahren I. In Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Kammer wird eine Widerspruchsgebühr in Höhe der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 25,00, erhoben. Dies gilt auch für Widersprüche Dritter. II. In Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen beträgt die Widerspruchsgebühr - abweichend von Ziffer I - 1. in Ausbildungsberufen (Abschnitt A I des Gebührentarifs) 50,00 2. in der Aufstiegsbildung (Abschnitt A II des Gebührentarifs) 100,00 Dies gilt auch für die Wiederholungsprüfung. III. In Widerspruchsverfahren gegen Beitrags- oder Gebührenbescheide beträgt die Widerspruchsgebühr - abweichend von Ziffer I - 5 Prozent des angefochtenen Betrages, mindestens jedoch 25,00, höchstens 500,00. M. Gebühren für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 1. Mahngebühr 5,00 2. Beitreibungsgebühr 15,00 11/11