Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen - Kostenbasis - (AZK 4)



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Transkript:

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen - Kostenbasis - (AZK Kostenabrechnung nach LSP Pauschalierte Kostenabrechnung nach Nr. 5.6 NKBF 98 - vgl. auch Richtlinien zum Vordruck AZK - Feld 0720 I. Allgemeines 1. Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist eine Vorkalkulation nach Vordruck AZK 4 beizufügen. Neben der Vorkalkulation für die gesamte Laufzeit des Vorhabens (Gesamtvorkalkulation) sind Vorkalkulationen für das jeweilige Kalenderjahr (Jahresvorkalkulation) vorzulegen. Bei Aufstockungen ist der zusätzliche Bedarf darzustellen; außerdem sind hierbei kumulierte Jahresvorkalkulationen sowie eine Gesamtvorkalkulation vorzulegen. 1. Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist eine Vorkalkulation nach Vordruck AZK 4 beizufügen. Die im Vordruck AZK 4 mit Punkten umrandeten Felder sind nicht auszufüllen, da die dort aufgeführten sowie die keiner AZK4-Position zuordnungsfähigen Kosten durch den pauschalen Zuschlag von 120 v.h. auf die Personaleinzelkosten gem. Nr. 5.6.2 NKBF 98 abgegolten werden. Neben der Vorkalkulation für die gesamte Laufzeit des Vorhabens (Gesamtvorkalkulation) sind Vorkalkulationen für das jeweilige Kalenderjahr (Jahresvorkalkulation) vorzulegen. Bei Aufstockungen ist der zusätzliche Bedarf darzustellen; außerdem sind hierbei kumulierte Jahresvorkalkulationen sowie eine Gesamtvorkalkulation vorzulegen. Bei laufenden Vorhaben ist ein Wechsel von pauschalierter auf LSP-Abrechnung nicht möglich. 2. Der Antragsteller hat die bei der Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens voraussichtlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Daten, Kenntnisse und Erfahrungen sorgfältig zu ermitteln. In den Vorkalkulationen können grundsätzlich nur vorhabenbezogene Kosten angesetzt werden, die innerhalb der vorgesehenen Laufzeit des Vorhabens, frühestens aber ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, verursacht werden (Eingang beim BMBF oder seinem Beauftragten). 3. Die Mengenansätze und die Bewertungen in der Vorkalkulation sind nach den Vorschriften der "Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten" - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. 3. Die Mengenansätze und die Bewertungen in der Vorkalkulation für die in Nr. 5.6.1 NKBF 98 genannten Einzelkosten sind nach den Vorschriften der "Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten" - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Bei Fragen zu den LSP und zum Rechnungswesen kann sich der Antragsteller an die für ihn zuständige Preisüberwachungsstelle (z.b. Bezirksregierung, Regierungspräsident o.ä.) wenden. Die Kosten in der Vorkalkulation sind ohne abziehbare Vorsteuern auszuweisen (Nr. 8 Abs. 1 LSP). Mit beigefügtem Bestellzettel können angefordert werden: - die Verordnung PR Nr. 30/53, - die LSP, - ein Literaturverzeichnis zur Verordnung PR Nr. 30/53 und zu den LSP, - Vordruck "Vorkalkulation für einen Auftrag auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft" (AAK, - Vordruck "Finanzierungsplan für einen Auftrag auf Ausgabenbasis" (AAA, - Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. August 1999 IV D 1 S 7200 92/99 - betr. umsatzsteuerliche Behandlung von Zuwendungen. BMBF-Vordr. 0048/09.05

- 2-4. Der Vordruck AZK 4 stellt ein bestimmtes, den Vorhaben angepasstes Muster für Vorkalkulationen dar, das nicht durch betriebsindividuelle Formulare ersetzt werden darf. Das betriebsindividuelle Rechnungswesen wird durch das vorgeschriebene Formular AZK 4 jedoch nicht eingeschränkt. Die Werte aus den betriebsindividuellen Vorkalkulationen werden vielmehr in den Vordruck AZK 4 übernommen, der als einheitliches Raster für die Vorhabenabwicklung mit Hilfe der Datenverarbeitung beim BMBF dient. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass aufgrund betriebsindividueller Gegebenheiten des Rechnungswesens einzelne Positionen der Vorkalkulation mit anderen Positionen zusammengefasst werden. In diesem Fall ist in der freigelassenen Position des Vordrucks AZK 4 (z.b. bei Verwaltungskosten) zu vermerken, in welcher anderen Position die Kosten enthalten sind. 5. Mit Marktpreisen kalkulierte Teilleistungen sind zu erläutern und ohne Umsatzsteuer sowie gekürzt um einen Abschlag in Höhe von 10 v.h. für kalkulatorischen Gewinn, Gewerbeertragsteuer und Vertriebskosten (Nr. 5.5 NKBF 98) bei den jeweiligen Einzelpositionen auszuweisen. Auf Marktpreise dürfen keine Zuschläge verrechnet werden. Mit diesen Marktpreisen kalkulierte Teilleistungen dürfen höchstens 20 v.h. der vorkalkulierten Selbstkosten (einschließlich dieser Marktpreise) des Vorhabens (0881) angesetzt werden. 5. Marktpreise für Teilleistungen nach Nr. 5.5 NKBF 98 dürfen nicht angesetzt werden. 6. Eingeräumte Skonti sind bei der Ermittlung der Einstandspreise der für das Vorhaben besonders beschafften Gegenstände und der erbrachten sonstigen Fremdleistungen abzusetzen. II. Erläuterungen zu Einzelpositionen des Vordrucks AZK 4 Die Gesamtvorkalkulation und die Jahresvorkalkulationen sind zur Beurteilung der Ansätze unter Verwendung der Anlagen 1-4 zu AZK 4 (vgl. Vordr.-Nr. 0041a.1) zu erläutern (z.b. Bezugsbasis, Zuschlagsätze, Stunden je Mann-Monat bei Ansatz von Mann-Monaten). Zur Erläuterung kann auch die betriebsindividuelle Vorkalkulation beigefügt werden. Die Gesamtvorkalkulation und die Jahresvorkalkulationen sind zur Beurteilung der Ansätze unter Verwendung der Anlagen 1-4 zu AZK 4 zu erläutern. Pauschalierte Abrechnung gem. Nr. 5.6.2 NKBF 98 0813 Material Hierzu gehören alle Einsatzstoffe, die branchenüblich als Material verrechnet werden. Die Mengen- und Preisansätze sind zusätzlich auf einem besonderen Blatt aufzugliedern. Werden unterschiedliche Materialgemeinkostenzuschläge verwendet, sind diese zu erläutern. 0813G 0831G 0832G 0837G 0848E 0856E 0860G Durch einen pauschalen Zuschlag von 120 v.h. auf die Bruttomonatslöhne und gehälter gemäß Spalte Einzelkosten - Pos. 0837E- (vgl. unter Personal) werden Materialgemeinkosten (Pos. 0813), die Personalneben- und -gemeinkosten - hierzu gehören auch Kosten für Feiertage, Urlaub, Krankheit und sonstige bezahlte Fehlzeiten, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung [auch dann, wenn sie von Arbeitnehmer(n)/(innen) getragen werden] - (Pos. 0831/0832), Abschreibungen auf sonstige genutzte Anlagen des FE-Bereichs (Pos. 0848), Kosten innerbetrieblicher Leistungen (Pos. 0856) - soweit nicht Rechnerkosten oder Dienstleistungen Dritter - und Verwaltungsgemeinkosten (Pos. 0860) sowie kalkulatorische Zinsen abgegolten. Der pauschale Zuschlag von 120 v.h. auf Pos. 0837E ist in der Spalte Gemeinkosten unter Pos. 0837G einzutragen. 0813 Material Hierzu gehören alle Einsatzstoffe, die branchenüblich als Material verrechnet werden. Die Mengen- und Preisansätze sind zusätzlich auf einem besonderen Blatt aufzugliedern.

- 3-0823 FE-Fremdleistungen (siehe Anlage 1 zu AZK - mit Hinweisen zu sonstigen Fremdleistungen Als FE-Fremdleistungen sind nur Teile des Vorhabens, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, anzusetzen. In Anlage 1 zu AZK 4 sind auch Beschaffungsaufträge mit einem Entwicklungsanteil bis zu 25 v.h. gemäß Nr. 3.3 NKBF 98 aufzuführen. Ist die Vergabe von FE- und sonstigen Aufträgen an Dritte nicht zu Marktpreisen vorgesehen und überschreitet die Vergütung je Einzelauftrag die in unter den Nrn. 3.3 und 3.4 NKBF 98 genannten Grenzen 1), sind über diese Teilleistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze - des Merkblatts für Aufträge auf Kostenbasis (BMBF-Vordruck 0068a) Vorkalkulationen (BMBF-Vordruck AAK bzw. - der Hinweise für Angebote auf Ausgabenbasis (BMBF-Vordruck 0087) Finanzierungspläne (BMBF-Vordruck AAA beizufügen. Dies gilt entsprechend, wenn die Zustimmung nachträglich eingeholt wird. Abweichend von den Grundsätzen gemäß Merkblatt bzw. Hinweisen sind angesetzte Personalkosten/-ausgaben für Mitarbeiter(innen), die bereits durch öffentliche Haushalte grundfinanziert sind, nicht auszuschließen. Wird im Rahmen von FE-Fremdleistungen Hardware beschafft und fallen hierbei in Einzelfällen Gemeinkosten über die angesetzten Verwaltungskosten hinaus an, so sind diese hier anzusetzen und zu erläutern. Kosten aus sonstigen Aufträgen an Dritte (z.b. Materialbeschaffungen, Dienstleistungen) sind den Kosten für Material bzw. sonstigen unmittelbaren Vorhabenkosten zuzuordnen. Auch hierbei sind Netto-Kosten zu veranschlagen, soweit der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 0831 Personal (siehe Anlage 2 zu AZK 0831E Personal (siehe Anlage 2 zu AZK 0832 0837 Die Aufgliederung der Personalgruppen soll möglichst entsprechend den drei Kategorien (Akademiker o.ä., Ingenieure (grad.) o.ä., Sonstige) erfolgen. Die Abkürzung o.ä. bedeutet, dass die Leistungen nicht von Personen erbracht werden müssen, die nach Vor- und Ausbildung Akademiker, Fachhochschulingenieure bzw. Betriebswirte usw. sind, sondern dass Personen, die nach ihrem Gehalt den Akademikern, Ingenieuren bzw. Betriebswirten usw. vergleichbar sind, bei diesen Personalgruppen erfasst werden sollen. Ein Ansatz von kalkulatorischem Unternehmerlohn (Nr. 24 Abs. 2 u. 3 LSP) ist nur bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften zulässig. 0832E 0837E Die Aufgliederung der Personalgruppen soll möglichst entsprechend den drei Kategorien (Akademiker o.ä., Ingenieure (grad.) o.ä., Sonstige) erfolgen. Die Abkürzung o.ä. bedeutet, dass die Leistungen nicht von Personen erbracht werden müssen, die nach Vor- und Ausbildung Akademiker, Fachhochschulingenieure bzw. Betriebswirte usw. sind, sondern dass Personen, die nach ihrem Gehalt den Akademikern, Ingenieuren bzw. Betriebswirten usw. vergleichbar sind, bei diesen Personalgruppen erfasst werden sollen. Ein Ansatz von kalkulatorischem Unternehmerlohn (Nr. 24 Abs. 2 u. 3 LSP) ist nur bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften zulässig. Einzutragen sind die Personaleinzelkosten (auch Grundlage für den pauschalen Zuschlag von 120 v.h.), ermittelt aus den voraussichtlichen einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Kalenderjahr (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge). Soweit Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o.ä. als Leitungspersonal im Vorhaben tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden leitenden Mitarbeitern im Projekt (z.b. Projektleiter) verrechnet werden; dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer. Aus der Division der vorgenannten voraussichtlichen einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttojahreslöhne/-gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten [z.b. Urlaub, Krankheit, Fortbildung]) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/ Arbeitsvertrag ist ein Stundensatz zu bilden. Hierbei sind ggf. vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen. Beispiel: 52.000 (Bruttojahresgehalt lt. Lohnsteuerkarte) dividiert durch 2.080 (40 Wochenarbeitsstunden x 52 Wochen) = 25 vorkalkulatorischer Stundensatz. 1) Förderung von mehr als 50 v.h.: - über 100 T je Einzelauftrag (Nrn. 3.3. und 3.4 NKBF 98) Förderung bis einschl. 50 v.h.: - über 500 T je einzelnem FE-Auftrag (Nr. 3.4 NKBF 98) - über 1 Mio. je einzelnem Beschaffungsauftrag (Nr. 3.3 NKBF 98)

- 4 - Als Mengengerüst dürfen - in Übereinstimmung mit dem Arbeitsplan - nur die voraussichtlich für das Vorhaben zu leistenden und durch Zeitaufschreibung zu erfassenden produktiven Stunden (d.h. ohne Fehlzeiten) angesetzt werden. Diese Stunden ergeben durch Multiplikation mit dem ermittelten Stundensatz die vorkalkulatorisch anzusetzenden Personaleinzelkosten.(Pos.0837 E) Beispiel: 1664 (voraussichtlich zu leistende produktive Stunden) x 25 (vorkalkulatorischer Stundensatz) = 41.600 vorkalkulatorische Personaleinzelkosten. 0838 Reisekosten (siehe Anlage 3 zu AZK Reisekosten sind nach der in Anlage 3 vorgesehenen Form anzugeben. Die Anforderung weitergehender Erläuterungen bleibt vorbehalten. 0847 Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen (siehe Anlage 4 zu AZK Vorhabenspezifische Anlagen sind solche Anlagen und Gegenstände, die gesondert für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt werden und nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören. Bei den Abschreibungen ist von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auszugehen. 0848 Abschreibungen auf sonstige genutzte Anlagen des FE-Bereichs Der Ansatz ist gesondert zu erläutern. 0850 Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten Hierunter fallen sonstige Sondereinzelkosten, z.b. für externe Gutachten. Kalkulatorische Zinsen, soweit betriebsüblich nicht anders verrechnet, können hier ebenfalls angesetzt werden. Die Einzelansätze sind zu erläutern. 0850 Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten Hierunter fallen lediglich Dienstleistungen durch Dritte (soweit nicht FE-Fremdleistungen) und Rechnerkosten. Die Einzelansätze sind zu erläutern. Außerdem können notwendige Kosten von KMU i.s. der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission für die Anmeldung und Erteilung eines Schutzrechtes (Patentanwalt und Patentamt) zur Erfüllung des Zuwendungszwecks als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Kosten im Bewilligungszeitraum anfallen und nicht anderweitig öffentlich finanziert wurden bzw. werden. 0856 Kosten innerbetrieblicher Leistungen Hier sind die Kosten von Leistungen durch Kostenstellen außerhalb des FE-Bereichs anzusetzen, z.b. Rechnerkosten, Werkstattkosten oder Fertigungskosten. Die Einzelansätze sind zu erläutern. 0860 Verwaltungskosten Vertriebsgemeinkosten sind außer Ansatz zu lassen. 0883 Übersicht über die Finanzierung Neben dem Antragsteller sollen sich auch Dritte, die an dem Vorhaben interessiert sind, an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten angemessen beteiligen. In diesen Fällen sind - soweit schon vorhanden - Bestätigungen der Drittmittelgeber über ihren Beteiligungsbetrag dem Antrag beizufügen. III. Sonstiges Kalkulatorische Kosten Die kalkulatorischen Zinsen sind auf der Basis von 6 v.h. p.a. des betriebsnotwendigen Kapitals zu ermitteln und betriebsüblich zu verrechnen. Kalkulatorische Einzelwagnisse dürfen nicht angesetzt werden. Die Gewerbeertragsteuer ist außer Ansatz zu lassen. Kalkulatorischer Gewinn Ein kalkulatorischer Gewinn darf nicht verrechnet werden. Umsatzsteuer Zuwendungen unterliegen in der Regel mangels Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer (Schreiben des BMF vom 26. August 1999 - IV D 1 - S 7200-92/99 - BStBl. 1999 Teil I S. 828).

Firma (Genaue Postanschrift ggf. Abteilung/Organisationseinheit), den Bundesministerium für Bildung und Forschung 53170 Bonn Ich bitte um kostenlose Übersendung 3) (Zutreffendes bitte ankreuzen): der Verordnung PR Nr. 30/53 der LSP eines Literaturverzeichnisses zur Verordnung PR Nr. 30/53 und zu den LSP des Vordrucks AAK 4 des Vordrucks AAA 4 des BMF-Schreibens vom 26. August 1999 - IV D 1 - S 7200-92/99 - betr. umsatzsteuerliche Behandlung von Zuwendungen. 3) Bitte senden Sie Ihre Anforderung an die nach dem Förderprogramm zuständige Stelle (Fachreferat im BMBF oder Projektträger) Die aufgeführten Vordrucke sind auch im Internet unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html im Abschnitt Allgemeine Vordrucke abrufbar. Bitte nur bei Vergabe von Aufträgen anfordern (siehe Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen [AZK 4], Position 0823).