Zugangs- und Auswahlordnung für den Masterstudiengang International Logistics and Management (M.Sc.)



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Transkript:

Zugangs- und Auswahlordnung für den Masterstudiengang International Logistics and Management (M.Sc.) des Departments Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom April 2014 Das Präsidium der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg hat im April 2014 nach 108 Absatz 1 Satz 3 und 108 Absatz 4 Satz 3 Hamburgisches Hochschulgesetz - HmbHG - vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17.September 2013 (HmbGVBl.S.389,398), die vom Fakultätsrat am 13.März 2014 gemäß 91 Absatz 2 Nummer 1 HmbHG beschlossene Zugangs- und Auswahlordnung für den Masterstudiengang International Logistics and Management (M.Sc.) in der nachstehenden Fassung genehmigt. I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die Zugangsberechtigung und die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für den Masterstudiengang International Logistics and Management. Die allgemeinen Regelungen in ihren jeweils geltenden Fassungen für - den Zugang nach den Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) und - für die Auswahl nach den Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) und der Allgemeinen Zulassungsordnung HAWAZO) werden ergänzt durch die Bestimmungen dieser Ordnung. (2) Die Zugangsvoraussetzungen legen fest, welche Voraussetzung die jeweilige Bewerberin der jeweilige Bewerber erfüllen muss, um die Zugangsberechtigung zum Studium in dem Studiengang International Logistics and Management zu erlangen. (3) Die Auswahlkriterien legen fest, welche Kriterien die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen sollen, um dadurch ihren Rang bei der Vergabe der Studienplätze zu bestimmen. Zu diesem Zweck wird eine Rangliste erstellt. Sie dient dazu, aus dem Kreise der zugangsberechtigten Bewerberinnen und Bewerber die geeignetsten auszuwählen, wenn mehr Studienbewerberinnen und -bewerber als Studienplätze vorhanden sind. 2 Zuständigkeiten und vorläufige Entscheidung (1) Für die Feststellung der Zugangsberechtigung ist das Studierendensekretariat, für die Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission des Departments Wirtschaft zuständig. (2) Die Auswahlkommission setzt sich aus zwei Professorinnen Professoren des Departments Wirtschaft zusammen. Die Auswahlkommission wird auf Vorschlag der Departmentsleitung durch den Fakultätsrat eingesetzt und abberufen. Jedes Mitglied der Auswahlkommission hat eine Stimme. Beide Mitglieder müssen für eine erfolgreiche Auswahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers zustimmen.

II. Abschnitt: Zugangsvoraussetzungen 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang International Logistics and Management sind a) der erfolgreiche Abschluss eines mindestens siebensemestrigen (210 CP) berufsqualifizierenden Bachelor- Diplomstudiums in einem wirtschaftswissenschaftlichen verwandten Studiengang mit der Mindest-Gesamtnote 2,5 ( gut ); zu den verwandten Studiengängen gehören insbesondere Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsmathematik und Wirtschaftsingenieurwesen; b) der Nachweis, dass einschlägige Module des Bachelor- Diplomstudiums in einem Umfang von mindestens 8 CP einen Bezug zum Fachgebiet Logistik aufweisen; c) im Fall von Bewerberinnen und Bewerbern, die weder über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung noch über einen deutschen Hochschulabschluss verfügen, der Nachweis einer anerkannten deutschen Sprachprüfung, die für einen Hochschulzugang erforderlich ist. Dabei handelt es sich um folgende Sprachprüfungen: - TestDaF (mind. TDN 4 in jedem Teil), - Mindestens DSH2 einer deutschen Hochschule, - Zentrale Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts, - Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (Zweite Stufe), - Großes deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts; d) der Nachweis besonderer englischer Sprachkenntnisse durch Vorlage (1) des Zeugnisses der Fachhochschulreife mit der Note sehr gut (mindestens 14 Punkte) der allgemeinen Hochschulreife mit der Note gut im Fach Englisch (mindestens 11 Punkte), (2) einer Bescheinigung über das Bestehen eines international anerkannten englischen Sprachtests (Stufe B2 des europäischen Referenzrahmens), (3) einer Bescheinigung über im englischsprachigen Ausland erbrachte Leistungen, die den unter (1) und (2) genannten Leistungen gleichwertig sind, (4) einer Bescheinigung über ein mindestens zweijähriges erfolgreiches Studium im englischsprachigen Ausland (5) eines geeigneten Nachweises über mindestens zwei Jahren postgradualer Berufserfahrung im englischsprachigen Ausland. Weitere Regelungen über den Nachweis besonderer englischer Sprachkenntnisse ergeben sich aus der ANLAGE zu dieser Zugangs- und Auswahlordnung. (2) Wer lediglich über ein Bachelorzeugnis mit 180 CP verfügt, wird bei Vorliegen aller sonstigen Zugangsvoraussetzungen berücksichtigt, wenn noch Studienplätze frei sind. Die fehlenden 30 CP sind innerhalb der ersten beiden Studiensemester nachzuholen. Welche fehlenden Leistungen nachzuholen sind, legt die Studienfachberaterin bzw. der Studienfachberater fest. Werden die fehlenden CP nicht innerhalb der vorgenannten Frist nachgeholt, entfallen Zulassung und Immatrikulation. III. Abschnitt: Auswahl von Studierenden 4 Auswahlkriterien (1) Sind mehr zugangsberechtigte Bewerberinnen und Bewerber als Studienplätze vorhanden, werden die Studienplätze nach Maßgabe einer Rangfolge vergeben. Die Rangfolge wird in

absteigender Reihe nach der Höhe des Werts des Auswahlkriteriums gebildet. Der Wert des Auswahlkriteriums berechnet sich allgemein wie folgt: Punktwert für die Bachelor- Diplomnote (Einzelheiten zur Ermittlung in Absatz 2) + Punktwert für das Ergebnis des TM-WISO des GMAT (Einzelheiten zur Ermittlung in Absatz 3) + Bonuspunkte (Einzelheiten zur Ermittlung in Absatz 4) = Wert des Auswahlkriteriums (2) Der Punktwert für die Berechnung der Bachelor- Diplomnote ergibt sich aus folgender Tabelle: Note im Bachelor- Diplomzeugnis Punktwert für die Bachelor Diplomnote 1,0 30,0 1,1 29,0 1,2 28,0 1,3 27,0 1,4 26,0 1,5 25,0 1,6 24,0 1,7 23,0 1,8 22,0 1,9 21,0 2,0 20,0 2,1 19,0 2,2 18,0 2,3 17,0 2,4 16,0 2,5 15,0 (3) Es kann nach Wahl der Bewerberin des Bewerbers entweder ein Punktwert für das Ergebnis des TM-WISO (Test für Masterstudiengänge in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) des GMAT (Graduate Management Admission Test) berücksichtigt werden. Der Punktwert für das Ergebnis des TM-WISO ergibt sich aus folgender Tabelle: Punktwert für das TM-WISO Ergebnis Ergebnis des TM-WISO 130 bis126 12 125 bis 121 11 120 bis 116 10 115 bis 111 9 110 bis 106 8 105 bis 101 7 100 bis 96 6 95 bis 91 5 90 bis 86 4 85 bis 81 3 80 bis 76 2 75 bis 71 1 70 bis 0 0

Der Punktwert für das Ergebnis des GMAT ergibt sich aus folgender Tabelle: Punktwert für Ergebnis GMAT-Ergebnis des GMAT 800 bis 751 12 750 bis 701 11 700 bis 651 10 650 bis 601 9 600 bis 551 8 550 bis 501 7 500 bis 451 6 450 bis 401 5 400 bis 351 4 350 bis 301 3 300 bis 251 2 250 bis 201 1 200 bis 0 0 (4) Bei der Berechnung des Werts des Auswahlkriteriums sind zusätzlich maximal 16 Bonuspunkte zu berücksichtigen: a. vier Bonuspunkte erhält, wer mindestens zwölf CP aus Modulen mit Logistik-Bezug in seinem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- Diplomstudiengang nachweist; b. vier Bonuspunkte erhält, wer ein Auslandspraktikum von mindestens 20 Wochen Berufserfahrung im Ausland von mindestens 20 Wochen nachweist (Ausland ist nicht das Land, in dem die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde); c. vier Bonuspunkte erhält, wer mindestens sechs CP aus Wirtschaftsinformatik-Modulen in seinem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- Diplomstudiengang nachweist; d. vier Bonuspunkte erhält, wer mindestens sechs CP aus Technik-Modulen in seinem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- Diplomstudiengang nachweist. IV. Abschnitt - Schlussvorschriften 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in Kraft. Sie gilt erstmalig für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2014/2015. (2) Die Ordnung über den Zugang zum Studium des Masterstudiengangs International Business and Logistics an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (University of Applied Sciences) vom 23. Mai 2007 (Hochschulanzeiger 08/2007, S. 3) einschließlich der Richtlinie gemäß 1 Abs. 3 der Ordnung über den Zugang zum Studium des Masterstudiengangs International Business and Logistics an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (University of Applied Sciences) (Hochschulanzeiger 08/2007, S. 4) tritt zum 1. März 2014 außer Kraft. Hamburg, im April 2014

Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Anlage zu 3 Absatz 1 d) 1. Anerkannte englische Sprachtests Für den Studiengang International Business and Logistics (B2 europäischer Referenzrahmen): 1.1 TOEFL IBT (Test of English as a Foreign Language Internet-Based Testing) Mindestergebnis: score 87 1.2 IELTS (International English Language Testing System Academic Training) Mindestergebnis: 6 1.3 University of Cambridge ESOL Examinations (General English) Mindestergebnis: CAE (Certificate in Advanced English): mind. score 45(grade A, B, C) FCE (First Certificate in English): grade A, B, C CPE (Certificate of Proficiency in English): mind. score 45 (grade A, B, C). 2. Mindestanforderungen an die Bescheinigung über im Ausland erbrachte Leistungen in Englisch 2.1 Abschlusszeugnis (Hochschulzugangsberechtigung) einer Schule im englischsprechenden Ausland 2.2 Nachweis über mindestens zwei Jahre erfolgreichen Studiums an einer Hochschule im englischsprechenden Ausland 3. Ermittlung bei fehlender Englisch-Endnote in der Hochschulzugangsberechtigung Weist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Fachhochschulreife keine Endnote im Fach Englisch aus, ist auf den Durchschnitt der Englisch-Teilnoten in Punkten, die im Zeugnis aufgeführt sind, abzustellen. Hat die Bewerberin der Bewerber zur Erlangung der Fach- Hochschulreife eine im Zeugnis mit einer Note (in Punkten) ausgewiesene Abschlussprüfung im Fach Englisch erbracht, so ist diese bei der Ermittlung der Durchschnittsnote zusammen mit den vorgenannten Teilnoten zu berücksichtigen; dabei ist die Note der Abschlussprüfung mit 50% zu gewichten. 4. Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht englischsprechenden Ausland Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung aus dem nichtenglischsprachigen Ausland können die erforderlichen Englischkenntnisse nur durch einen international anerkannten englischen Sprachtest nachweisen.