Netzzugangsentgelte Strom der Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH Stand: 15.10.2015; voraussichtlich gültig ab 01.01.2016 Hinweis: Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr (2016) geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ( 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH weist darauf hin, dass eine Ermittlung und Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das Jahr 2016 gemäß 20 Abs. 1 S. 1 EnWG wegen der zum 15.10.2015 noch nicht vollständigen Datengrundlage nicht möglich ist. Stattdessen erfolgt hiermit eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netzentgelte im Sinne von 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Wir behalten uns vor, abweichende verbindliche Netzentgelte zum 01.01.2016 nach den geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Ebenfalls behalten wir uns vor, die zum 15.10.2015 veröffentlichten Netzentgelte auch nach Vorliegen der vollständigen Datengrundlage unverändert beizubehalten und als die ab 01.01.2016 verbindlichen Entgelte zu veröffentlichen. Etwaige Differenzbeträge werden in diesem Falle über das Regulierungskonto verrechnet. Die Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer, im Fettdruck mit Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) angegeben. Die Preise mit Umsatzsteuer sind gerundet. 1. Entgelte für Netznutzung für Entnahme mit ¼-h-Leistungsmessung 1.1 Jahresleistungspreissystem Benutzungsdauer < 2500 ha Benutzungsdauer 2500 ha Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis kw u. Jahr kw u. Jahr Mittelspannungsnetz 13,30 15,83 3,51 4,18 88,21 104,97 0,51 0,61 Umspannung MSNS 14,67 17,46 4,41 5,25 116,36 138,47 0,35 0,42 Niederspannungsnetz 29,32 34,89 4,68 5,57 87,65 104,30 2,35 2,80 1.2 Monatsleistungspreissystem Für n mit monatlichem Leistungsbedarf besteht die Möglichkeit vor Beginn eines neuen Abrechnungsjahres (Kalenderjahr) diese n zur Verrechnung im Monatsleistungspreissystem für das nächste Abrechnungsjahr anzumelden. Hierfür gelten dann, für jeden Monat der Leistungsinanspruchnahme, die folgenden Netzentgelte. Leistungspreis kw u. Monat Arbeitspreis Mittelspannungsnetz 14,70 17,49 0,51 0,61 Umspannung MSNS 19,39 23,07 0,35 0,42 Niederspannungsnetz 14,61 17,39 2,35 2,80 Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH - 1 - Stand: Oktober 2015
1.3 Abrechnungsentgelt Abrechnungspreis je bei monatlicher Rechnungsstellung 118,37 140,86 1.4 Preise für Messstellenbetrieb Messebene Messstellenbetrieb Mittelspannung 375,33 446,64 Niederspannung (einschließlich Umspannung MSNS) 225,06 267,82 Preisabschlag Messstellenbetrieb bei kundenseitig gestelltem Wandlersatz (Mittelspannung) 175,00 208,25 bei kundenseitig gestelltem Wandlersatz (Niederspann.) 10,00 11,90 bei kundenseitig gestelltem Festnetzanschluss (FestNA) 35,00 41,65 1.5 Preise für Messdienstleistung bei täglicher Auslesung Messebene Messdienstleistung Mittelspannung 204,57 243,44 Niederspannung (x) (einschließlich Umspannung MSNS) 204,57 243,44 (x) Abweichende Spannungsebenen von Entnahme und Messung In der Regel befinden sich die und die Messstelle in der gleichen Spannungsebene. Bei Abweichung hiervon (Entnahme in der Mittelspannung und Messung in der Niederspannung) werden die bei der Niederspannungsmessung nicht erfassten Verluste zwischen Entnahme- und Messstelle mit einem Aufschlag von 2 % auf die ¼ h Messwerte (Leistungs- und Arbeitswerte) berücksichtigt. 2. Entgelte für Netznutzung für Entnahme ohne ¼-h-Leistungsmessung ( mit Standardlastprofil) 2.1 Entgelte für Netznutzung Grundpreis Arbeitspreis Niederspannungsnetz 24,00 28,56 4,92 5,85 Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH - 2 - Stand: Oktober 2015
2.2 Entgelte für sonstige unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Grundpreis Arbeitspreis Niederspannungsnetz 12,00 14,28 2,46 2,93 2.3 Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung Messstellenbetrieb Eintarifzähler 6,01 7,15 Zweitarifzähler Zwei- Richtungszähler 12,02 14,30 Wandler 18,03 21,46 Schaltgerät 9,02 10,73 Messdienstleistung Jährlich Halbjährlich Vierteljährlich Monatlich Eintarifzähler 2,66 3,17 5,32 6,33 10,64 12,66 31,92 37,98 Zweitarifzähler Zwei- 4,09 4,87 8,18 9,73 16,36 19,47 49,08 58,41 Richtungszähler Die Messdienstleistung erfolgt grundsätzlich jährlich. Nach Kundenwunsch kann die Messdienstleistung halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den angegebenen Entgelten erfolgen. Der Kundenwunsch zur abweichenden jährlichen Messdienstleistung ist uns in Schriftform mitzuteilen. Die unterjährliche Messdienstleistung hat nicht automatisch eine unterjährliche Netznutzungsabrechnung zur Folge. Abrechnung Jährlich Halbjährlich Vierteljährlich Monatlich Eintarifzähler 7,89 9,39 15,78 18,78 31,56 37,56 94,68 112,67 Zweitarifzähler Zwei- Richtungszähler 8,55 10,17 17,10 20,35 34,20 40,70 102,60 122,09 Pauschalanlage 7,89 9,39 15,78 18,78 31,56 37,56 94,68 112,67 Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt grundsätzlich jährlich. Nach Kundenwunsch kann die Abrechnung halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den angegebenen Entgelten erfolgen. Der Kundenwunsch zur abweichenden jährlichen Netzentgeltabrechnung ist uns in Schriftform mitzuteilen. Die unterjährliche Abrechnung der Netznutzung setzt eine entsprechende unterjährliche Messdienstleistung voraus. 2.4 Preise bei Abweichung von der Jahresprognosemenge (Mehr-Mindermengen) Die Mengenabweichungen zwischen der Bilanzkreismeldung und der abgelesenen Verbrauchsmenge je werden mit einem symmetrischen, monatlichen Preis (Mehr-Mindermengenpreis) berechnet. Die Preise für den Ausgleich dieser Mengenabweichung bei der Verwendung von Standardlastprofilen berechnen sich auf Grundlage der monatlichen Marktpreise für Ausgleichsenergie. Die Preise werden auf der Internetseite des Netzbetreibers (www.svs-energie.de) veröffentlicht. Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH - 3 - Stand: Oktober 2015
3. Verluste Die mit dem Energietransport verbundenen elektrischen Verluste sind in den Netzentgelten abgegolten. 4. Blindstromlieferungen Blindstromlieferungen werden für n mit ¼-h-Leistungsmessung durch gesonderte Messgeräte erfasst und zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Preis für die 50 % der Wirkarbeit (kwh) übersteigende induktive Blindarbeit (kvarh) beträgt in Mittel-und Niederspannung. Preis für Blindstromlieferung 1,00 1,19 Ctkvarh 5. Unterbrechung der Anschlussnutzung Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten und Wiederherstellung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber werden folgende pauschale Beträge in Rechnung gestellt. Preis für Unterbrechung der Anschlussnutzung Preis für Wiederherstellung der Anschlussnutzung 33,00 --,-- Unterbrechung 33,00 39,27 Wiederherstellung Bei erheblichen Abweichungen vom Standardverfahren wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. 6. Sonderleistungen Sonderleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Basis hierfür ist der Verrechnungsstundensatz des Netzbetreibers. Zusätzliche beauftragte Zählerablesung Verrechnungssatz je Monteurstunde 47,80 56,88 Ablesung 47,80 56,88 Stunde Unter anderem sind folgende Leistungen kostenpflichtig: - Zusätzliche Zählerablesung auf Anforderung Berechtigter i. d. R. Lieferant; - Datenbeschaffung, z. B. bei Ausfall des Telefonanschlusses des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers, verursacht durch Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer; - Einrichtung einer weiteren E-Mail-Adresse für den Datenversand; - zusätzliche Datenbereitstellung, z. B. historische Lastgänge; Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH - 4 - Stand: Oktober 2015
7. Umlage KWK Die Umlage gemäß 9 Abs. 7 Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz wird in folgender Höhe erhoben. Hinweis: Die Übertragungsnetzbetreiber haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses vorläufigen Preisblattes den KWK-Aufschlag für das Jahr 2016 noch nicht veröffentlicht. Dies wird voraussichtlich Ende Oktober 2015 erfolgen. A (für die jeweils ersten 100.000 kwha je Abnahmestelle) B (Abnahmestellen > 100.000 kwha für Mengen > 100.000 kwha) C (Abnahmestellen > 100.000 kwha von Kunden mit Stromkosten > 4% des Umsatzes für Mengen > 100.000 kwha) 0 8. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) wird in folgender Höhe erhoben. Belieferung von: Sondervertragskunden gem. 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und 7 KAV Tarifkunden im Schwachlasttarif gem. 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV Sonstige Tarifkunden gem. 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV 0,11 0,13 0,61 0,73 in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 1,32 1,57 in Gemeinden bis 100.000 Einwohner 1,59 1,89 9. Kommunalrabatt Gemäß 3 Abs. 1 Ziff. 1 KAV gewährt die Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH in der Niederspannung für den Eigenverbrauch einer Gemeinde einen Nachlass von 10 von 100 des Rechnungsbetrages für den Netzzugang. Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH - 5 - Stand: Oktober 2015
10. 19 StromNEV-Umlage Die 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage wird gemäß Beschluss BK8-11-024 der BNetzA vom 14.12.2011 in folgender Höhe erhoben: Hinweis: Die Übertragungsnetzbetreiber haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses vorläufigen Preisblattes die $ 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2016 noch nicht veröffentlicht. Dies soll lt. Beschluss der BNetzA bis zum 20. Oktober 2015 erfolgen. A (für die jeweils ersten 100.000 kwha je Abnahmestelle) A+ (für die Abnahmemenge > 100.000 kwha bis 1.000.000 kwha je Abnahmestelle) A++ + (für die Abnahmemenge > 100.000 kwha bis 1.000.000 kwha je Abnahmestelle von Kunden mit Stromkosten > 4% des Umsatzes) B (Abnahmestellen > 1.000.000 kwha für Mengen > 1.000.000 kwha) C (Abnahmestellen > 1.000.000 kwha von Kunden mit Stromkosten > 4% des Umsatzes für Mengen > 1.000.000 kwha) 11. Offshore-Haftungsumlage Die Offshore-Haftungsumlage gemäß 17 f Abs. 5 EnWG wird in folgender Höhe erhoben: Hinweis: die nachstehenden Umlagen können sich aufgrund einer anstehenden Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWK-G) zum 01.01.2016 noch ändern. A (für die jeweils ersten 1.000.000 kwha je Abnahmestelle) B (Abnahmestellen > 1.000.000 kwha für Mengen > 1.000.000 kwha) C (Abnahmestellen > 1.000.000 kwha von Kunden mit Stromkosten > 4% des Umsatzes für Mengen > 1.000.000 kwha) 0,040 0,048 0,027 0,032 0,025 0,030 Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH - 6 - Stand: Oktober 2015
12. Umlage für abschaltbare Lasten Gemäß der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten vom 28.12.2012 können Übertragungsnetzbetreiber nach 18 dieser Verordnung die Aufwendungen gemäß 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ausgleichen. Die Belastungsgrenzen gemäß 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G finden dabei keine Anwendung, d.h. die mögliche Umlage wird für alle Letztverbraucher in gleicher Höhe erhoben. Hinweis: Die Übertragungsnetzbetreiber haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses vorläufigen Preisblattes den KWK-Aufschlag für das Jahr 2016 noch nicht veröffentlicht. Alle Letztverbraucher ohne Belastungsgrenzen Villingen-Schwenningen, 15.10.2015 Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH - 7 - Stand: Oktober 2015