Zeitplan zum Erlass der Verordnung Nr. 1:

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1 Maßnahmenplan der Bundesrepublik Deutschland anlässlich der Empfehlungen der Kommission im endgültigen Bericht über den Inspektionsbesuch in Deutschland GD SANCO/8183/2006 zur amtlichen Überwachung der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, insbesondere von Fleisch, Milch und deren Erzeugnissen, der Bescheinigungen für Ausfuhren in die Russische Föderation und des Tierschutzes bei der Schlachtung oder Tötung vom 24. April bis 05. Mai Die fünf Bundesverordnungen sollten verabschiedet werden, damit sichergestellt wird, dass alle Teile der EU-Hygienevorschriften durchgeführt werden Bei den fünf Bundesverordnungen handelt es sich um: 1. die nationale Durchführungsverordnung zu den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004 und 854/2004, 2. die Lebensmittel-Einfuhr-Verordnung, 3. die lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, 4. die Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und die 5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene (AVV Lebensmittelhygiene). Zeitplan zum Erlass der Verordnung Nr. 1: Die Verordnung befindet sich noch im Entwurfsstadium. Die ursprüngliche Zeitplanung war nicht einzuhalten (Bundesrats-Plenum 15.Dezember 2005), da die Europäische Kommission drei Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie Auslegungshinweise vorbereitet hatte, deren Inhalt Auswirkungen auf den Inhalt der nationalen Durchführungsverordnungen hatte. Die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit war am 23. September 2005 für zwei der drei Durchführungsverordnungen herbeigeführt worden. Für die dritte Durchführungsverordnung, die Übergangsbestimmungen regelt und damit erhebliche Auswirkungen auf die nationale Rechtssetzung hat, war die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses am 18. Oktober 2005 abgegeben worden. Eine weitere Verzögerung bei der Vorbereitung des Referentenentwurfs hat sich durch die Bearbeitung des Gammelfleischskandals ergeben, die während eines Zeitraumes von jeweils sechs bis acht Wochen Ende 2005/Anfang 2006 und von Ende August bis Mitte Oktober 2006 die erforderliche intensive Auseinandersetzung mit Rechtssetzungsfragen ausgeschlossen hat. Aus den schriftlichen Stellungnahmen von insgesamt über 140 betroffenen Fachkreisen und Verbänden sowie der Anhörung am 25. und 26.Oktober 2006 und den schriftlichen Stellungnahmen der Länder sowie den Bund-Länder-Besprechungen am 6. und 7.November 2006 und am 22. und 23. November 2006 hat sich ein sehr umfangreicher Prüfbedarf ergeben, aus dem eine weitere Verschiebung der Terminplanung unumgänglich geworden ist. Weiterer Zeitplan: 11. Mai 2007 Bundesrats-Plenum. 1

2 Zeitplan zum Erlass der Verordnung Nr. 2: Die Verordnung kann erlassen werden, wenn die Verordnung Nr. 1 erlassen ist. Die beiden Verordnungen sollen daher zeitgleich erlassen werden. Weiterer Zeitplan: 11. Mai 2007 Bundesrats-Plenum. Zeitplan zum Erlass der Verordnung Nr. 3: Die Verordnung ist seit dem 22. September 2006 in Kraft. Sie muss jetzt geändert werden, um Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, 2074/2005 und 2075/2005 zu berücksichtigen, die am 25. November 2006 in Kraft getreten sind. Weiterer Zeitplan für die 1. Verordnung zur Änderung der lebensmittelrechtlichen Strafund Bußgeldvorschrift : 30. Januar 2007 Referentenentwurf 01. März 2007 Ressortabstimmung 05. April 2007 Länderabstimmung und Verbändeanhörung Zeitplan zum Erlass der Verordnung Nr. 4: Nutzung der an die Mitgliedstaaten gerichteten Ermächtigungen nach Artikel 10 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. Artikel 17 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Abweichungen von den Anforderungen dieser Verordnungen zu regeln, um die weitere Anwendung traditioneller Methoden bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu ermöglichen bzw. Erfordernissen von Lebensmittelunternehmen mit geringem Produktionsvolumen Rechnung zu tragen. Verordnung ist der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten notifizierungspflichtig. Stillhaltefrist ist drei bis vier Monate. Weitere Zeitplanung: 15. März 2007 Referenten-Entwurf 15. Mai 2007 Ressortabstimmung Unterrichtung BT und BR 20. Juni 2007 Verbändeanhörung 21. Juni 2007 Länderabstimmung Die Möglichkeit des Erlasses der Verordnung hängt vom Ablauf des Notifizierungsverfahrens ab. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Lebensmittelhygiene ( Vorschrift Nr. 5): Die vorgesehene Terminplanung war nicht zu halten, da vor Erlass der AVV der Erlass der Durchführungsverordnungen erfolgen muss. Weitere Zeitplanung: 14. März 2007 Kabinett 11. Mai 2007 Bundesrats-Plenum. 2

3 2. Es sollten geeignete Verfahren für die Koordination zwischen den verschiedenen Ebenen des Kontrollsystems eingerichtet werden (Bundes-, Landes-, Regierungsbezirks- und Kreisebene) sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Informationsflusses. Gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer für die amtlichen Kontrollen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz zuständig und für alle Maßnahmen verantwortlich. Die Bundesregierung hat in diesen Bereichen keine Weisungsbefugnis gegenüber den Ländern. Die Länder legen die Geschäftsverteilung fest, d.h. sie regeln die Zuständigkeiten und koordinieren die Aufgabenwahrnehmung der amtlichen Kontrollen im jeweiligen Bundesland. Das als "Anlage 1 MNKP" beigefügte Schema aus dem Integrierten mehrjährigen Kontrollplan der Bundesrepublik Deutschland gibt eine Übersicht über die auf Bundesebene eingebundenen Einrichtungen (blau), die auf der Landesebene befindlichen Dienststellen und Gremien (grün) sowie die auf Landesebene oder kommunaler Ebene eingebundenen Dienststellen (gelb) und ihre Kommunikationsstrukturen. Auf Länderebene gibt es verschiedene Verfahrensabläufe. So werden derzeit behördenübergreifende EDV-Systeme (z.b. FIS-VL) in allen Ländern angewendet. Damit sind u.a. Informationen zu den Kontrollen für alle zuständigen Behörden unmittelbar einsehbar. Darüber hinaus sind in einigen Ländern spezielle Anwendungen im Test. Qualitätsmanagement-Systeme (QM-Systeme) sind in den Bundesländern umgesetzt bzw. im Aufbau, die sämtliche Aufgaben koordinieren und einheitliche Abläufe sicherstellen bzw. sicherstellen werden. Grundsätzlich erfolgt die Koordination zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen im Rahmen der Fachaufsicht über den Schriftweg und Dienstberatungen. Verfahren und Anweisungen zur Anwendung und Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden unter Beteiligung aller Verwaltungsebenen sowie der Kreisebene erarbeitet und per Erlass in Kraft gesetzt. 3. Die Verfahren und Anweisungen sollten gemäß den neuen EU-Hygienevorschriften aktualisiert werden, damit die Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates erfüllt sind. Die landesrechtlichen Regelungen werden schrittweise an das seit 01. Januar 2006 anzuwendende gemeinschaftliche Hygienerecht und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angepasst. Unabhängig von der vollständigen Umsetzung der Regelungen werden bereits jetzt entweder durch länderspezifische Regelungen und/oder bei den jährlich mehrfach anstehenden Dienstbesprechungen auf allen Ebenen die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden abgestimmt. Weiterhin haben einige Bundesländer Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung verabschiedet, die ebenfalls aktualisiert wurden. Andere Länder haben eine Anpassung der bestehenden Regelungen über Erlassverfügungen vorgenommen. 3

4 4. Die internen Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates durch die zuständige Behörde sollten durchgeführt werden, die benannten Kontrollstellen des Fleischsektors sollten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates überprüft werden und ihre Tätigkeit sollte der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates gemeldet werden. Die Durchführung von Audits (internen Überprüfungen) und unabhängigen Prüfungen wird auf der Grundlage des von der LAGV (Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz) beschlossenen Konzepts für ein einheitliches Vorgehen der Länder bei der Auditierung der Behörden, die mit amtlichen Kontrollen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beauftragt sind, erfolgen. Die Audits werden gemäß einer länderübergreifenden Verfahrensanweisung unter Berücksichtigung der Leitlinie der Kommission mit Kriterien für die Durchführung von Audits vom 29. September 2006 (Entscheidung 2006/677/EG) durchgeführt. In den Ländern bestehen bereits Auditprogramme bzw. es werden derzeit Auditprogramme erarbeitet, Auditoren geschult und Audit-Teams zusammengestellt. Die Beauftragung von privaten Kontrollstellen im Fleischsektor obliegt den Bundesländern. Bei Übertragung von spezifischen Kontrollaufgaben an eine Kontrollstelle wird dieses der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mitgeteilt. 5. Es sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollstellen im Fleischbereich alle Anforderungen an Kontrollstellen erfüllen, bevor amtliche Kontrollaufgaben an sie übertragen werden. Das betroffene Land erarbeitet derzeit eine umfassende Neuregelung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben, um das Landesrecht inhaltlich und strukturell an das neue EU- und Bundesrecht anzupassen sowie zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit. Es ist geplant, dass diese Änderungen zum 1. Jan in Kraft treten sollen. Auch die Beauftragung von privaten Kontrollstellen (im Fleischsektor) steht in diesem Zusammenhang auf dem Prüfstand. Derzeit ist noch nicht entschieden, ob die derzeit tätigen Kontrollstellen über den 31. Dez hinaus beauftragt werden. Die Kommission wird unterrichtet, sowie die entsprechenden Entscheidungen gefällt sind. 6. Der Milchverband sollte als Kontrollstelle mit übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates betrachtet werden, damit gewährleistet ist, dass er alle Bestimmungen erfüllt, damit seine Tätigkeit überprüft und der Kommission gemeldet wird. Die Beauftragung der Kontrollstelle wurde zwischenzeitlich an die neue Rechtslage angepasst. Im Übrigen wird auf die Ausführung unter 5. verwiesen. 7. Die Zuverlässigkeit der Eigenkontrollen der Lebensmittelunternehmer sollte bewertet und bei der Organisation der amtlichen Kontrollen in die Bewertung aufgenommen werden, wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates vorgesehen. 4

5 Die Bewertung der Eigenkontrollen und der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers ist auf Grundlage von 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften (AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung) vom 21. Dezember 2004 (GMBl. Nr. 58 vom S. 1169) in allen Ländern bereits Bestandteil der Risikobeurteilung der Betriebe zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit. Mit der im Februar 2007 voraussichtlich verkündeten 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV RÜb wird die AVV RÜb um ein Bewertungs- und Rechnungssystem für die differenzierte Gewichtung der verschiedenen Parameter einer Risikobeurteilung erweitert. Dieses System ist bei der Risikobeurteilung durch die Länder damit verbindlich heranzuziehen. 8. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates sollte ein System zur Überprüfung der Wirksamkeit der durchgeführten amtlichen Kontrollen entwickelt und angewandt werden. Den Vorgaben von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird durch die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems in der amtlichen Überwachung Rechnung getragen. Der Aufbau des Qualitätsmanagement-Systems erfolgt nach einem in allen Ländern einheitlichen Rahmenkonzept, das von einer Projektgruppe der LAGV erarbeitet wurde und die einschlägigen internationalen Normen, insbesondere DIN EN sowie DIN EN ISO 9001:2000 berücksichtigt. Das Rahmenkonzept enthält Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagement-Systemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz. Derzeit werden in den Ländern auf dieser Basis Dokumente, vor allem Verfahrensanweisungen (SOP) erarbeitet, die von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden an die spezifischen Gegebenheiten der jeweiligen Behörde anzupassen sind. Weiterhin werden Qualitätsmanagement-Handbücher für die Überwachungsbehörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes erstellt. Nach der Etablierung des Qualitätsmanagement-Systems wird in den Ländern die Auditierung der Behörden erfolgen. Teilweise bestehen in den Ländern bereits Qualitätsmanagement-Systeme und es finden bereits Audits statt. 9. Es sollte dafür gesorgt werden, dass immer eine Verbindung zwischen der Bescheinigung und der Sendung hergestellt wird und dass die Angaben in der Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates präzise und zutreffend sind. Die zuständigen Behörden werden soweit erforderlich Vorgaben in ihrem QM-System aufnehmen, damit die Anforderungen an die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen erfüllt werden. Sofern diese Vorgaben noch nicht im QM-System verankert sind, wurden die Veterinärund Lebensmittelüberwachungsämter schriftlich nochmals ausdrücklich auf die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 96/93/EG hingewiesen. Weiterhin wurde darauf aufmerksam gemacht, beim Erstellen von Gesundheitsbescheinigungen und der Meldung in TRACES darauf zu achten, dass die der Sendung beigefügte amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung mit der Meldung im TRACES-System exakt übereinstimmt und Einträge richtig und vollständig erfolgen müssen. In den besuchten unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden wurden die im Rahmen des Inspektionsbesuches festgestellten Fehler in der Vorgehensweise sofort abgestellt bzw. es 5

6 erfolgte eine unverzügliche Aufklärung der mitgeteilten Beanstandung zur Echtheit von Zertifikaten des russischen Veterinärdienstes, die sich nicht bestätigten. Im Rahmen von Dienstberatungen wurden die Hinweise, die sich während des Inspektionsbesuches ergeben haben, besprochen. 10. Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/93/EG des Rates sollten die ausgestellten Bescheinigungen ausreichend kontrolliert werden. Eine Überprüfung der ausgestellten Bescheinigungen erfolgt stichprobenweise im Rahmen der Fachaufsicht. Auf die Ausführungen zu Pkt. 9 und 4 wird verwiesen. 11. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Rates und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte ein Verfahren zur Überprüfung der Zulassungen aller bereits zugelassenen Betriebe eingerichtet werden, einschließlich einer ordnungsgemäßen Risikobewertung und konsequent angewandter Inspektionshäufigkeiten. Die Vorschrift für die Durchführung einer risikoorientierten Betriebsüberprüfung zugelassener Betriebe wird mit der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der (AVV RÜb) erlassen werden (wahrscheinlich bis Mitte Februar). Damit ist die Grundlage geschaffen worden, um alle zu überwachenden und zugelassenen Betriebe einer Risikobeurteilung zu unterziehen und aufgrund des jeweiligen Risikos angemessene Inspektionshäufigkeiten festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen der bereits zugelassenen Betriebe wird im Rahmen dieser Inspektionen erfolgen. In der zukünftigen AVV Lebensmittelhygiene (siehe Nummer 1, Punkt 5) wird die Überprüfung zugelassener Betriebe besonders geregelt werden. Es wird verpflichtend vorgeschrieben, dass die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde die von ihr im Rahmen der oben genannten Betriebsüberprüfung festgestellten Mängel der für die Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen hat. 12. Die HACCP-basierten Systeme sollten überprüft werden, die Ergebnisse der Eigenkontrollen sollten bewertet werden, damit die Rückverfolgbarkeit überprüft und diese amtlichen Kontrollen ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Überprüfung der betriebseigenen Kontrollen und des HACCP-basierten Systems ist in einigen Ländern regelmäßiger Bestandteil der amtlichen Kontrolle der Betriebe. In manchen Ländern erfolgt diese Überprüfung zusätzlich durch spezielle Kontrollgremien unter Beteiligung der zuständigen Behördenvertreter. Auf die Ausführungen zu Pkt. 7 wird verwiesen. Die Dokumentation der amtlichen Kontrollen richtet sich in jedem Fall nach der Art und dem Anlass der Kontrolle und erfolgt aktenkundig in schriftlicher Form. 13. Es sollten ausreichende Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, damit verhindert wird, dass Kennzeichnungen angebracht werden, die nicht im Einklang mit Anhang II Abschnitt I Teil B Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates stehen. Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden sind über die Ergebnisse des Inspektionsbesuches GD (SANCO)/8183/2006 des FVO informiert worden (z.b. auf 6

7 Dienstberatungen, Fortbildungen oder in schriftlicher Form). Dabei wurde darauf hingewiesen, einen Schwerpunkt der Kontrollen auf die Überprüfung der Identitäts- und Genusstauglichkeitskennzeichnung auszurichten. Das in einigen Betrieben auftretende Problem von an Transportkisten anhaftenden alten Etiketten ist ebenfalls bekannt und thematisiert worden. Die Lösung wird in der Entwicklung eines Klebstoffes für die Etiketten gesehen, der sich bei der Reinigung der Transportkisten in industriellen Waschanlagen vor einer erneuten Nutzung der Kisten sicher auflöst. 14. Es sollten ausreichende Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, damit Tiere bei der Schlachtung nach der Betäubung in allen Fällen vollständig ausgeblutet werden, damit die Bestimmungen von Anhang D Nr. 2 der Richtlinie 92/119/EWG des Rates erfüllt sind. Hintergrund der Empfehlung ist, dass in einem Schlachthof Schafe nach dem religiösen Ritus des Schächtens geschlachtet wurden und den durch Elektrobetäubung bewusstlosen Tieren dabei direkt der ganze Kopf abgesetzt wurde und die Tiere nicht erst durch Eröffnen der Carotiden vollständig entblutet wurden. Das für den Schlachtbetrieb zuständige Amt, wie auch alle anderen Veterinärämter des betroffenen Landes wurden im Rahmen eines Erlasses auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen nach Anhang D Nr. 2 der Richtlinie 93/119/EG des Rates hingewiesen. Es wurde angeordnet, die Umsetzung und Einhaltung dieser rechtlichen Bestimmungen durch Kontrollmaßnahmen sicherzustellen. 15. Es sollten ausreichende Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, damit die Etikettierungsvorschriften von tierischen Nebenprodukten im Fleisch- und Milchsektor entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kontrolliert werden. Die angesprochene Kontrollmaßnahme ist integrierter Bestandteil der risikoorientierten amtlichen Kontrollen der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. In Auswertung aktueller Vorkommnisse sowie dieses Inspektionsbesuches und vorangegangener Inspektionen durch das FVO (z.b. SANCO 8187/2006, SANCO 7117/2004) wurden die Lebensmittelüberwachungsbehörden nochmals auf die Überprüfung der Kennzeichnung von tierischen Nebenprodukten hingewiesen (z.b. in Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen oder durch schriftliche Anweisungen). 7

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