Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 6. Juni 2013 Mohammed gegen Österreich, 2283/12

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1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 6. Juni 2013 Mohammed gegen Österreich, 2283/12 Auszugsweise inoffizielle Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration Leitsätze der Redaktion: 1. Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) gegen eine»dublin Überstellung«von Österreich nach Ungarn: Das österreichische Recht bot zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Schutz gegen die zwangsweise Überstellung und keine Garantie für eine sinnvolle materielle Prüfung, obwohl der Beschwerdeführer eine»vertretbare Beschwerde«(»arguable complaint«) vorbrachte, wonach ihm in Ungarn eine Behandlung drohe, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. 2. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Zwar gab es in den Jahren 2011 und 2012 alarmierende Berichte über Ungarn als Asylland und insbesondere zur Situation überstellter Personen. In seiner jüngsten Mitteilung weist UNHCR aber auf Änderungen hin, die im ungarischen Recht und in der Praxis geplant sind oder bereits durchgeführt wurden. Demnach haben überstellte Personen nun anscheinend einen hinreichenden Zugang zum Asylverfahren in Ungarn. Auszüge aus der Entscheidung: [ ] Sachverhalt I. Die Hintergründe des Falls 6. Der Beschwerdeführer wurde 1981 geboren und lebt zur Zeit in Wien. 7. Er reiste am 9. Oktober 2010 über Griechenland und Ungarn in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. 8. Am 5. Januar 2011 entschied das Bundesasylamt, dass Ungarn gemäß der Verordnung Nr. 343/2003/EG des Rates (»Dublin-II-Verordnung«, im Folgenden:»Dublin Verordnung«) für das Asylverfahren zuständig sei, und es lehnte daher den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß 5 des Asylgesetzes 2005 ab. Es ordnete außerdem die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn an. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel ein. 9. Daraufhin tauchte der Beschwerdeführer unter und vereitelte den für den 5. Mai 2011 geplanten Versuch, ihn festzunehmen und zwangsweise zu überstellen. 10. Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 21. Dezember 2011 in Wien festgenommen. Die Bundespolizeidirektion Wien ordnete am 22. Dezember 2011 die Inhaftierung des Beschwerdeführers an mit dem Ziel, ihn zwangsweise nach Ungarn zu überstellen. 11. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Dezember 2011 einen Asylfolgeantrag, der keine aufschiebende Wirkung auf die wirksame Anordnung der Überstellung hatte. Er bezog sich auf die zu diesem Zeitpunkt vom Asylgerichtshof geübte Praxis im Hinblick auf Überstellungen von Asylsuchenden nach Ungarn und auf einschlägige Berichte zu den dortigen Aufnahmebedingungen und zum Zugang zum Asylverfahren (s. u.). 12. Am 2. Januar 2012 legte er außerdem einen Widerspruch gegen die Haftanordnung ein, wobei er sich auf seinen Asylfolgeantrag bezog. Er wies auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 1. Dezember 2011 hin, in der der Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung einer Klage eines algerischen Asylsuchenden mit der Begründung angeordnet hatte, dass eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Fall der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung nicht ausgeschlossen werden könne. Der Asylgerichtshof hatte sich in seiner Begründung auf ein Schreiben des österreichischen Büros des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (»UNHCR«) vom 17. Oktober 2011 gestützt, in dem es um Haftbedingungen von Asylsuchenden in Ungarn und um die Gefahr des Refoulements nach Serbien ging (s. u., Randnummern 32 36).

2 EGMR vom 6. Juni 2013 Mohammed gg. Österreich, 2283/ Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wies am 5. Januar 2012 den Widerspruch gegen die Haftanordnung als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Haftanordnung für den Beschwerdeführer mit dem Ziel einer Überstellung rechtmäßig ergangen sei. 14. Der Verwaltungsgerichtshof wies am 10. Januar 2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurück. Der Gerichtshof führte aus, dass er nur über ein Rechtsmittel gegen eine Haftanordnung mit dem Ziel einer zwangsweisen Überstellung entscheiden würde, nicht aber zur Rechtmäßigkeit jeder Überstellung nach Ungarn. Allerdings kam er zu dem Schluss, dass die Fremdenpolizei in jedem Fall von der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn absehen müsse selbst wenn die Anordnung als solche rechtmäßig sei, falls die aktuelle Situation in Ungarn für im Rahmen der Dublin-Verordnung überstellte Personen eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention darstellen würde. 15. Am 9. Januar 2012 stellte der Beschwerdeführer weiterhin einen Antrag bei der Bundespolizeidirektion Wien als zuständiger Behörde der Fremdenpolizei; er beantragte festzustellen, dass eine Überstellung nach Ungarn für ihn eine Gefahr im Sinne der 50 Abs. 1 oder 2 des Fremdenpolizeigesetzes darstellen würde (s. u., Randnummer 26). Die Bundespolizeidirektion lehnte den Antrag am selben Tag gemäß 51 des Fremdenpolizeigesetzes mit der Begründung ab, dass ein solcher Antrag nur im Zuge von Verfahren zulässig sei, in denen eine Anordnung ergangen sei, mit der dem Betroffenen die Rückkehr nach Österreich untersagt würde (Rückkehrentscheidung), oder eine Abschiebungsanordnung (Ausweisung) oder eine Anordnung, mit der dem Betroffenen der Aufenthalt im Land untersagt werde (Aufenthaltsverbot). Da jedoch keines dieser Verfahren zur Zeit gegen den Beschwerdeführer anhängig sei, müsse der Antrag abgelehnt werden. 16. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem bei der Fremdenpolizei, die Anordnung der Überstellung aufzuheben. Dieses Verfahren ist noch anhängig, ebenso wie zwei weitere Verfahren: Eines betrifft die Inhaftierung des Beschwerdeführers mit dem Ziel seiner zwangsweisen Überstellung und ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, das andere betrifft seinen Asylfolgeantrag und ist beim Bundesasylamt anhängig. 17. Die zwangsweise Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn wurde erneut für den 12. Januar 2012 angesetzt. Der [Europäische] Gerichtshof [für Menschenrechte] erließ am 11. Januar 2012 eine vorläufige Maßnahme gemäß Artikel 39 [»Rule 39«] der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und forderte die österreichische Regierung auf, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bis auf Weiteres zu unterlassen. [ ] Rechtliche Erwägungen I. Behauptete Verletzung von Artikel 3 und Artikel 13 der Konvention 57. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er nach einer zwangsweisen Überstellung nach Ungarn einer Behandlung ausgesetzt sein würde, die Artikel 3 der Konvention zuwiderlaufe; dieser Artikel lautet wie folgt:»niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.«58. Er beanstandet weiterhin eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention, der Folgendes bestimmt:»jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.«a. Zulässigkeit 59. Die Regierung trug vor, dass der Antrag unzulässig sei, weil die Rechtsmittel, die das nationale Recht vorsieht, nicht ausgeschöpft worden seien. Erstens habe es der Beschwerdeführer versäumt, eine Klage beim Asylgerichtshof gegen die Entscheidung des Bundesasylamts vom 5. Januar 2011 einzureichen. Der Beschwerdeführer hätte gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben können und er hätte beim Verfassungsgerichtshof beantragen können, die aufschiebende Wirkung des Verfahrens anzuordnen. Der Beschwerdeführer habe es jedoch versäumt, gegen die Asylentscheidung der ersten [behördlichen] Instanz Klage einzureichen. 60. Zweitens sei das Verfahren um den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers noch immer in der ersten [behördlichen] Instanz anhängig. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht die nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft, die ihm zur Verfügung standen. 61. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Schlussfolgerungen der Regierung mit der Begründung, dass die Berichte, die auf die Verschlechterung der Aufnahmebedingungen und der Inhaftierungspraxis in Ungarn aufmerksam gemacht hätten, erst ab April 2011 veröffentlicht worden seien. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die einschlägigen Berichte des un

3 EGMR vom 6. Juni 2013 Mohammed gg. Österreich, 2283/12 3 garischen Helsinki-Komitees vom April und September , auf das Urteil des Gerichtshofs in Sachen Lokpo und Touré (oben zitiert) vom September 2011 und auf den Brief des österreichischen Büros von UNHCR vom Oktober Als der Beschwerdeführer Kenntnis von diesen alarmierenden Informationen erlangt habe, sei aber die Frist von einer Woche für das Einreichen einer Klage gegen die Entscheidung des Bundesasylamts vom 5. Januar 2011 lange abgelaufen gewesen. Der Asylgerichtshof hätte außerdem auch nur eine Woche Zeit gehabt, um über einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenen Wirkung zu entscheiden, und es sei unwahrscheinlich, dass auf der Grundlage der Informationen, die zum relevanten Zeitpunkt Anfang 2011 zur Verfügung standen, die aufschiebende Wirkung irgendeiner Klage des Beschwerdeführers angeordnet worden wäre. 62. Der Beschwerdeführer argumentierte darüber hinaus, dass das zur Zeit anhängige Asylverfahren keinen effektiven nationalen Rechtsbehelf darstelle, wenn der fehlende Schutz gegen eine Abschiebung oder zwangsweise Überstellung berücksichtigt werde. 63. Der Gerichtshof geht davon aus, dass eine enge Verbindung zwischen dem Vorbringen der Regierung zur Ausschöpfung des nationalen Rechtsbehelfs und der Begründetheit der Klage des Beschwerdeführers in Hinblick auf Artikel 13 der Konvention besteht. Daher hält er es für notwendig, diesen Einwand mit der Frage der Begründetheit zu verbinden. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass der Antrag nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 (a) der Konvention ist und dass keine anderen Gründe festgestellt wurden, um den Antrag für unzulässig zu erklären. Er muss daher für zulässig erklärt werden. B. Bewertung 1. Behauptete Verletzung von Artikel 13 der Konvention [ ] (b) Bewertung durch den Gerichtshof (i) Allgemeine Prinzipien 69. Der Gerichtshof hat bei zahlreichen Gelegenheiten festgestellt, dass Artikel 13 der Konvention die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs auf nationaler Ebene garan 1 Hungarian Helsinki Committee. Stuck in Jail; Immigration Detention in Hungary (2010). Abrufbar unter: 2 Hungarian Helsinki Committee. Access to Protection is Jeopardised. Information note on the treatment of Dublin returnees in Hungary. Deutsche Übersetzung: Zugang zu Schutz in Gefahr. Bericht über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern in Ungarn. 30. November Abrufbar unter tiert, mit dem der Kern der Rechte und Freiheiten, die sich aus der Konvention ergeben, durchzusetzen sind, unabhängig davon, wie sie in der nationalen Rechtsordnung sichergestellt werden. Die Wirkung des Artikels 13 besteht daher darin, dass die Verfügbarkeit eines nationalen Rechtsbehelfs gefordert wird, um sich mit der Materie einer»vertretbaren Beschwerde«[»arguable complaint«] gemäß der Konvention auseinanderzusetzen und angemessene Abhilfe zu gewähren. Die Bandbreite der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus Artikel 13 variiert in Abhängigkeit von der Art der Klage des Beschwerdeführers; der Rechtsbehelf, der den Anforderungen des Artikels 13 entspricht, muss aber rechtlich und tatsächlich»wirksam«sein (siehe Kudła gg. Polen [Große Kammer], Nr /96, Rn. 157, ECHR 2000-XI; M. S. S. gg. Belgien und Griechenland [Große Kammer], Nr /09, Rn. 288, ECHR 2011; und I. M. gg. Frankreich, Nr. 9152/09, Rn. 128, 2. Februar 2012). 70. Der Gerichtshof hat darüber hinaus präzisiert, dass die»wirksamkeit«einer»beschwerde«im Sinne von Artikel 13 nicht davon abhängt, dass sie mit Sicherheit zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis führt. Auch muss es sich bei der in der Vorschrift genannten»instanz«nicht notwendigerweise um eine gerichtliche Instanz handeln; wenn sie aber keine solche ist, sind die Kompetenzen und die Sicherheiten, die sie gewährt, maßgeblich für die Feststellung, ob ein Rechtsbehelf vor dieser Instanz wirksam ist. Wenn außerdem ein einzelner Rechtsbehelf für sich genommen den Anforderungen des Artikels 13 nicht genügt, können diese durch das Zusammenwirken von Rechtsbehelfen, die das nationale Recht bereithält, erfüllt werden (siehe Gebremedhin [Gaberamadhien] gg. Frankreich, Nr /05, Rn. 53, ECHR 2007-V [ ]; M. S. S. gg. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn. 289; und I. M. gg. Frankreich, a. a. O., Rn. 129). 71. Wie oben ausgeführt muss der Rechtsbehelf, der den Anforderungen des Artikels 13 entspricht, tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen, um wirksam zu sein. Insbesondere setzt dies eine Verfügbarkeit in dem Sinne voraus, dass die Inanspruchnahme nicht ohne Rechtfertigung durch Tun oder Unterlassen der Behörden des beklagten Staates verhindert wird (siehe Çakıcı gg. Türkei [Große Kammer], Nr /94, Rn. 112, ECHR 1999-IV). [ ] 72. Mit Blick auf die Bedeutung, die der Gerichtshof Artikel 3 der Konvention und der irreversiblen Art des Schadens zumisst, der aus der Verwirklichung einer Gefahr von Folter oder Misshandlung entstehen kann, erfordert ein Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 schließlich

4 EGMR vom 6. Juni 2013 Mohammed gg. Österreich, 2283/12 4 zwingend eine eingehende Untersuchung durch die nationale Instanz (siehe Shamayev u. a. gg. Georgien und Russland, Nr /02, Rn. 448, ECHR 2005-III), eine unabhängige und gründliche Untersuchung eines jeden Vortrags, dem zufolge es ernstzunehmende Anhaltspunkte für die Furcht gibt, einer tatsächlichen Gefahr einer Behandlung, die Artikel 3 zuwiderläuft, ausgesetzt zu werden (siehe Jabari, a. a. O., Rn. 50), und eine besonders schnelle Reaktion (siehe Batı u. a. gg. Türkei, Nr /96 und 57834/00, Rn. 136, ECHR 2004-IV (Auszüge)). Er erfordert außerdem, dass die betroffene Person Zugang zu einem Rechtsbehelf mit automatischer aufschiebender Wirkung haben sollte (siehe Čonka gg. Belgien, Nr /99, Rn , ECHR 2002-I; Gebremedhin [Gaberamadhien], a. a. O., Rn. 66; M. S. S. gg. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn ; und I. M. gg. Frankreich, a. a. O., Rn ). (ii) Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall 73. Im vorliegenden Fall geht es bei der Frage nach einem wirksamen Rechtsbehelf um einen Rechtsbehelf, mit dem die Ausführung der Überstellungsanordnung vom Januar 2011 hätte ausgesetzt werden können, während die Angaben des Beschwerdeführers, die er nach seiner Festnahme im Dezember 2011 machte und denen zufolge seine zwangsweise Überstellung nach Ungarn seine Rechte aus Artikel 3 der Konvention verletzen würde, materiell geprüft worden wären. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung Ausführungen zu drei verschiedenen Teilen der Verfahren vorgelegt hat und wird diese nun nacheinander untersuchen. (α) Das erste Asylverfahren 74. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer die nationalen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft habe, da er keine Klage gegen die Entscheidung des Bundesasylamts vom 5. Januar 2011 eingereicht habe, mit der sein Asylantrag aufgrund der Dublin Verordnung abgelehnt und seine Überstellung nach Ungarn angeordnet worden seien. Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Kritik, die bezüglich der Asylsuchende in Ungarn betreffenden Inhaftierungspraxis, bezüglich der Haftbedingungen und der Probleme beim Zugang zum Asylverfahren für überstellte Personen sowie bezüglich der Gefahr des Refoulements geäußert wurde, erst dann weithin bekannt wurde wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (siehe oben, Randnummer 61), nachdem die Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers ergangen war. [ ] Die Entscheidungspraxis des österreichischen Asylgerichtshofs, Überstellungen nach Ungarn auszusetzen und eine Aktualisierung der Länderinformationen anzufordern, die das Bundesasylamt zu Ungarn bereithält, umfasste den Zeitraum von Ende Oktober bis Dezember Daher kann sich der Gerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers anschließen, wonach er zum relevanten Zeitpunkt, als er die Möglichkeit gehabt hätte, eine Klage gegen die Asylentscheidung der ersten Instanz einzureichen, keine Kenntnis von den Problemen hatte, denen Asylsuchende in Ungarn gegenüberstehen und die später durch die oben genannten Berichte aufgegriffen wurden. Der Gerichtshof wiederholt, dass die einzigen Rechtsbehelfe, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Konvention ausgeschöpft sein müssen, diejenigen sind, die mit der behaupteten Verletzung in Verbindung stehen und die sowohl verfügbar als auch wirksam sind (siehe Diallo gg. Tschechische Republik, Nr /07, Rn. 54, 23. Juni 2011). Mit Blick auf die besonderen Beschwerden, die der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgebracht hat, nämlich die Praxis der Inhaftierung von Migranten in Ungarn, die dortigen Haftbedingungen, die Behandlung inhaftierter Asylsuchender und der mangelhafte Zugang zu Klageverfahren, hätte eine Klage gegen die Entscheidung vom 5. Januar 2011, mit der sein erster Asylantrag abgelehnt wurde, eindeutig keinen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt. Der Gerichtshof weist daher das Vorbringen der Regierung zurück, wonach es der Beschwerdeführer versäumt habe, die diesbezüglichen nationalen Rechtsbehelfe auszuschöpfen. [ ] (β) Das zweite Asylverfahren 76. Der Gerichtshof wendet sich als nächstes dem zweiten Asylverfahren zu, dass in Österreich durchgeführt wurde, nachdem der Beschwerdeführer festgenommen und mit dem Ziel der zwangsweisen Überstellung inhaftiert wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Inhaftierung auf die bestehende Anordnung der Überstellung vom Januar 2011 gestützt war, und dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 einen Asylfolgeantrag stellte. Dieser Asylfolgeantrag gewährte dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des nationalen Rechts keinen de-facto-schutz vor der zwangsweisen Überstellung. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer, der sich nun in hohem Maße auf die aktuellen alarmierenden Informationen zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn sowie

5 EGMR vom 6. Juni 2013 Mohammed gg. Österreich, 2283/12 5 auf die im Herbst 2011 entstandene Entscheidungspraxis des österreichischen Asylgerichtshofs stützte, wonach Überstellungen nach Ungarn ausgesetzt wurden und aktualisierte Informationen angefordert wurden, jederzeit zwangsweise nach Ungarn überstellt werden können, obwohl sein Asylfolgeantrag in der ersten [behördlichen] Instanz noch immer anhängig war. 77. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof auf die Tatsache hin, dass er im Zuge der Untersuchung der Klage des Beschwerdeführers zu Artikel 3 (siehe unten, Rn. 103) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Artikel 3 der Konvention eine vertretbare Beschwerde vorgebracht hat, zumindest soweit es seine Beschwerden hinsichtlich der Praxis der Verwaltungshaft und der Haftbedingungen in Ungarn betrifft. 78. Mit Blick auf die vertretbaren Beschwerden des Beschwerdeführers zu Artikel 3 der Konvention, die sich auf die zwangsweise Überstellung nach Ungarn bezogen, und mit Blick auf den fehlenden de-facto-schutz vor einer solchen Überstellung im Rahmen des Asylfolgeverfahrens, muss das Vorbringen der Regierung zurückgewiesen werden, wonach es der Beschwerdeführer versäumt habe, die nationalen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, weil dieses Verfahren in der ersten [behördlichen] Instanz noch anhängig gewesen sei (siehe unter anderem Sultani gg. Frankreich, Nr /05, Rn. 50, ECHR 2007-IV (Auszüge)). Es bleibt daher zu prüfen, ob der Asylfolgeantrag angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er bei einer zwangsweisen Überstellung nach Ungarn einer Behandlung ausgesetzt sein würde, die Artikel 3 zuwiderläuft, als wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 13 der Konvention angesehen werden kann. 79. Der Gerichtshof hat bei früheren Gelegenheiten festgestellt, das die in einer Reihe europäischer Länder praktizierten beschleunigten Asylverfahren es diesen Ländern erleichtern, mit Asylanträgen umzugehen, die eindeutig unangemessener Natur sind oder die offensichtlich unbegründet sind. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass in einem Fall, in dem ein Asylantragsteller Zugang zu einer substanziellen Prüfung seines Asylbegehrens in der ersten Instanz hatte, die erneute Prüfung in einem beschleunigten Verfahren für sich genommen noch nicht bedeutet, dass ihm eine gründliche Prüfung seines Vorbringens in Hinblick auf Artikel 3 der Konvention vorenthalten würde (siehe in entsprechender Anwendung Sultani, a. a. O., Rn , und I. M. gg. Frankreich, a. a. O., Rn. 142). 80. Der Gerichtshof erkennt das Interesse der Mitgliedstaaten der EU an, die Belastung durch die Zahl der bei ihnen eingehenden Asylanträge zu vermindern und insbesondere einen Weg zu finden, um mit wiederholten und eindeutig missbräuchlichen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträgen umzugehen. Andererseits hat es der Gerichtshof unmissverständlich festgestellt, dass ein Antragsteller, der einen vertretbaren Anspruch gemäß Artikel 3 der Konvention vorbringt, Zugang zu einem Rechtsbehelf mit automatischer aufschiebender Wirkung haben sollte, d. h. eine Aussetzung einer möglichen Abschiebung. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Rahmen seines ersten Asylverfahrens, das im Januar 2011 endete, Zugang zu einem Asylverfahren hatte, welches eine Prüfung in der Sache unter Berücksichtigung der Dublin Verordnung ermöglichte. In diesem ersten Asylverfahren wäre die Situation in Ungarn als Aufnahmeland materiell geprüft worden. Im Fall des Beschwerdeführers verging allerdings ein Jahr, bis der Vollzug der Überstellungsanordnung anberaumt wurde, und der Beschwerdeführer stellte einen Folgeantrag. Angesichts der zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewordenen Informationen zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn und der Praxis des Asylgerichtshofs selbst kann der Folgeantrag folglich nicht nach dem ersten Anschein [prima facie] als missbräuchlich wiederholend oder vollständig offensichtlich unbegründet angesehen werden. Vielmehr stellt der Gerichtshof im Folgenden fest, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt einen vertretbaren Anspruch vorgebracht hat, soweit es seine Beschwerden betrifft, die sich gegen Ungarn als Aufnahmeland richteten. 81. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitspanne, die zwischen der Überstellungsanordnung und ihres Vollzugs verging, und unter Berücksichtigung der Änderung der Umstände, die in diesem Zeitraum offenkundig wurde, hat das Gesetz in der Form, in der es auf den Beschwerdeführer angewendet wurde indem es keinen Schutz gegen die zwangsweise Überstellung bot und ihm entsprechend eine sinnvolle materielle Prüfung sowohl der veränderten Situation als auch seines vertretbaren Anspruchs gemäß Artikel 3 in Hinblick auf die Situation von Asylsuchenden in Ungarn vorenthielt, dem Beschwerdeführer den Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf gegen den Vollzug der Anordnung seiner zwangsweisen Überstellung verwehrt. [ ] 2. Behauptete Verletzung von Artikel 3 der Konvention (a) Die Einlassungen der Parteien 86. Im Rahmen der Beschwerde gemäß Artikel 3 der Konvention hat der Beschwerdeführer insbesondere vor

6 EGMR vom 6. Juni 2013 Mohammed gg. Österreich, 2283/12 6 gebracht, dass er nach einer Überstellung nach Ungarn in Hafteinrichtungen festgehalten werden würde, die für langanhaltende Inhaftierungen nicht geeignet wären, dass er polizeilicher Gewalt und zwangsweiser Verabreichung von Beruhigungsmitteln ausgesetzt sein würde, und dass er keinen wirksamen Zugang zu einem Klageverfahren in irgendeinem Asylverfahren in Ungarn hätte. 87. Der Beschwerdeführer erkannte an, dass der Asylgerichtshof die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung erlaubt hatte (s. u., Rn. 90). Dennoch brachte er unter Bezugnahme auf den UNHCR-Bericht zu Ungarn als Asylaufnahmeland vom April 2012 vor, dass es tatsächlich keine Verbesserung der Situation Asylsuchender, die nach Ungarn gemäß der Dublin-Verordnung überstellt wurden, gegeben hätte. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es einen Missstand darstelle, wenn die österreichischen Behörden unter diesen Umständen weiterhin Asylsuchende nach Ungarn überstellten, während ihnen die dortigen Praktiken von missbräuchlichen und exzessiven Inhaftierungen, von unmenschlichen Haftbedingungen und das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr von Refoulement bewusst seien. 88. Die Regierung wandte sich gegen diese Argumente und trug vor, dass die österreichischen Behörden im Zuge der Verfahren unter der Dublin-Verordnung zwingend überprüfen müssten ob ein Antragsteller im Fall der Überstellung einer tatsächlichen Gefahr im Sinne von Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre. Sollte die Behörde feststellen, dass die Gefahr bestünde, dass ein Antragsteller im Fall der Überstellung Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, müsste sie vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Die Regierung wies auf den Umstand hin, dass die österreichischen Behörden in der Praxis bei schutzbedürftigen Personen wiederholt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hätten. 89. Die Regierung wies weiterhin darauf hin, dass die Situation von Asylsuchenden in anderen EU-Mitgliedstaaten permanent beobachtet werde und Bewertungen auf der Basis aktueller Entwicklungen vorgenommen würden. Es habe einen regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen dem Bundesasylamt und Liaisonbeamten in Ungarn gegeben, durch den soweit notwendig auch die Möglichkeit gewährleistet worden sei, Recherchen in Einzelfällen durchzuführen. [ ] (b) Bewertung durch den Gerichtshof (i) Allgemeine Prinzipien 91. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Vertragsstaaten das Recht, nach allgemein anerkanntem Völkerrecht und gemäß ihren Verpflichtungen aus Verträgen, darunter der Konvention, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern zu regulieren. (siehe, stellvertretend für viele andere Quellen, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gg. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rn. 67, Serie A Nr. 94, und Boujlifa gg. Frankreich, 21. Oktober 1997, Rn. 42, Reports of Judgments and Decisions 1997-VI). Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass das Recht auf politisches Asyl weder in der Konvention noch in den Protokollen enthalten ist (siehe Vilvarajah u. a. gg. Vereinigtes Königreich, 30. Oktober 1991, Rn. 102, Serie A Nr. 215, und Ahmed gg. Österreich, 17. Dezember 1996, Rn. 38, Reports 1996-VI). 92. Eine Abschiebung, Auslieferung oder jede andere Maßnahme zur Rückführung eines Ausländers kann jedoch zu einem relevanten Thema im Rahmen von Artikel 3 werden und dadurch die durch die Konvention begründete Verantwortung eines Konventionsstaats nach sich ziehen. Dies gilt, wenn ernstzunehmende Gründe für die Annahme vorgetragen wurden, dass die betroffene Person im Fall einer Rückführung der tatsächlichen Gefahr unterliegen würde, im Zielstaat einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Artikel 3 zuwiderliefe. Unter derartigen Umständen schließt Artikel 3 die Verpflichtung ein, eine Person nicht in das betreffende Land abzuschieben (siehe Soering gg. Vereinigtes Königreich, 7. Juli 1989, Rn , Serie A, Nr. 161; Vilvarajah u. a., a. a. O., Rn. 103; Ahmed, a. a. O., Rn. 39; H. L. R. gg. Frankreich, 29. April 1997, Rn. 34, Reports 1997-III; Jabari gg. Türkei, a. a. O., Rn. 38; Salah Sheekh gg. Niederlande, Nr. 1948/04, Rn. 135, 11. Januar 2007 und Hirsi Jamaa u. a. gg. Italien [Große Kammer], Nr /09, Rn. 114, ECHR 2012). 93. Im besonderen Zusammenhang der Anwendung der Dublin Verordnung hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass auch im Fall einer mittelbaren Rückführung also der Rückführung in einen weiteren Staat, der ebenfalls Vertragsstaat der Konvention ist die Verantwortung des überstellenden Staates erhalten bleibt. Dieser Staat muss im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dafür sorgen, dass keine Überstellung einer Person erfolgt, wenn ernstzunehmende Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, dass die betroffene Person im Fall einer Überstellung der tatsächlichen Gefahr unterliegen würde, im Zielstaat einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Artikel 3 zuwiderliefe. Mit Blick auf die Kooperation von Staaten in Bereichen, in denen es Auswirkungen auf den Schutz von Grundrechten geben

7 EGMR vom 6. Juni 2013 Mohammed gg. Österreich, 2283/12 7 könnte, hat der Gerichtshof überdies wiederholt festgestellt, dass es mit Inhalt und Zweck der Konvention nicht vereinbar wäre, wenn sich die Staaten in diesen Bereichen von allen aus der Konvention herzuleitenden Verpflichtungen lossagen könnten (siehe, stellvertretend für andere Quellen, Waite und Kennedy gg. Deutschland [Große Kammer], Nr /94, Rn. 67, ECHR 1999-I). Daher müssen die Staaten bei der Anwendung der Dublin Verordnung sicherstellen, dass das Asylverfahren in dem weiteren Staat ausreichende Garantien bietet, mit denen verhindert wird, dass ein Asylsuchender auf mittelbare oder unmittelbare Weise in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass zuvor die Gefahren geprüft wurden, denen er unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 der Konvention unterliegt (siehe T. I. gg. Vereinigtes Königreich (dec.), Nr /98, ECHR 2000-III und K. R. S. gg. Vereinigtes Königreich (dec.), Nr /08, 2. Dezember 2008, beide zusammengefasst in M. S. S. gg. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn. 342 ff.). 94. Die Bewertung, ob ernstzunehmende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Beschwerdeführer einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt wäre, erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Zielstaat vor dem Hintergrund der Standards von Artikel 3 der Konvention begutachtet (siehe Mamatkulov und Askarov gg. Türkei [Große Kammer], Nr /99 und Nr /99, Rn. 67, ECHR 2005-I). Diese Standards sind so auszulegen, dass die Misshandlungen, denen der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Fall seiner Rückführung ausgesetzt wäre, ein Mindestmaß an Schwere erreichen müssen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 zu fallen. Diese Bewertung ist einzelfallbezogen und abhängig von allen Umständen des Falles (siehe Hilal gg. Vereinigtes Königreich, Nr /99, Rn. 60, ECHR 2001-II). 95. Um zu bestimmen, ob im vorliegenden Fall eine tatsächliche Gefahr von Misshandlungen vorliegt, muss der Gerichtshof die vorhersehbaren Folgen der Verbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn untersuchen, wobei die allgemeine Situation dort und seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind (siehe Vilvarajah u. a., a. a. O., Rn. 108, a. E.). Hierfür wird er den Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Materialien bewerten, die ihm vorgelegt wurden oder soweit notwendig die er auf eigene Initiative (proprio motu) herangezogen hat (siehe H. L. R., a. a. O., Rn. 37 und Hirsi Jamaa u. a., a. a. O., Rn. 116). 96. Wurde der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Gerichtshof noch nicht zurückgeführt, ist der Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Gerichtshof maßgeblich (siehe Saadi gg. Italien [Große Kammer], Nr /06, Rn. 133, ECHR 2008 und A. L. gg. Österreich, Nr. 7788/11, Rn. 58, 10. Mai 2012). Eine umfassende Bewertung ist erforderlich, da sich die Situation im Zielstaat im Laufe der Zeit verändern kann (siehe Salah Sheekh, a. a. O., Rn. 136). (ii) Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall 97. Der Gerichtshof nimmt die unterschiedlichen Berichte über Ungarn als Asylland zur Kenntnis, die entweder von den Parteien in ihren Anträgen bzw. im nationalen Verfahren zitiert wurden oder die er auf eigene Initiative herangezogen hat. 98. Er erkennt an, dass in diesen Berichten drei wesentliche Problembereiche benannt werden, die sich auf Folgendes beziehen: (i) Lang andauernde Verwaltungshaft von Asylsuchenden und die Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sind, (ii) die Behandlung von anhängigen Asylanträgen, die auf überstellte Personen bezogen sind oder von ihnen gestellt wurden, und die fehlende aufschiebende Wirkung dieser Anträge sowie (iii) die Gefahr des Refoulements nach Serbien. 99. UNHCR widmete einen großen Teil seines Berichts aus dem April den Haftbedingungen für Asylsuchende in Ungarn. Mit besonderer Besorgnis nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass berichtet wird über konkrete hygienische Mängel in der Einrichtung in Debrecen, über die offenbar systematisch erfolgende Behand 3 UNHCR, Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary. Dt. Übersetzung: Ungarn als Asylland. Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn Abrufbar unter document/

8 EGMR vom 6. Juni 2013 Mohammed gg. Österreich, 2283/12 8 lung inhaftierter Asylsuchender mit Beruhigungsmitteln, aus der sich eine Abhängigkeit entwickeln kann, über gewaltsame Übergriffe durch Wachleute und über die Praxis, Asylsuchende in Handschellen und in Fesseln zu Anhörungen bei Gerichten oder Behörden zu bringen (siehe oben, Rn ) Bezüglich der Asylverfahren in Ungarn nimmt der Gerichtshof insbesondere zur Kenntnis, dass Asylsuchende, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Ungarn überstellt wurden, bei Rückkehr in Ungarn einen neuen Asylantrag stellen mussten und dass dieser neuerliche Antrag wie ein Folgeantrag ohne aufschiebende Wirkung behandelt wurde. In Verbindung mit dem offenbar automatisch geübten Vorgehen, dass bei Einreise eine Abschiebungsanordnung ausgehändigt wurde, führte dies zu einer tatsächlichen Gefahr des Refoulements, ohne dass die überstellte Person einen wirksamen Zugang zu einer materiellen Prüfung ihres zugrundeliegenden Asylantrags gehabt hätte Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der österreichische Asylgerichtshof die Informationen, die im Brief der Regionalvertretung des UNHCR vom 17. Oktober 2011 enthalten waren, ausreichend ernst genommen hat, da er die Behörde der ersten Instanz aufforderte, die in diesem Brief geäußerte Kritik zu bestätigen oder zurückzuweisen und die auf Ungarn bezogenen Länderinformationen zu aktualisieren In Anbetracht des Vorstehenden erkennt der Gerichtshof an, dass die in den Jahren 2011 und 2012 veröffentlichten Berichte zu Ungarn als Asylland von alarmierender Art waren, insbesondere in Bezug auf überstellte Personen. Ob sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine individuelle Situation auf Artikel 3 der Konvention berufen konnte, wird in den nachfolgenden Abschnitten untersucht. (α) Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn und bezüglich der Aufnahmebedingungen 103. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das gegen die Inhaftierungspraxis und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn gerichtet ist, stimmt der Gerichtshof mit Blick auf die ihm vorliegenden diesbezüglichen Informationen anstandslos zu, dass dieses Vorbringen zumindest vertretbar war. Der Gerichtshof weist hin auf die offenbar allgemein geübte Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden für beachtliche Zeiträume unter Bedingungen, die nicht internationalen und EU-Standards entsprechen, und die in Verbindung mit den wiederholt beschriebenen Mängeln bei den Überprüfungsverfahren für die Verwaltungshaft ein Bild ergeben, welches Anlass zu ernster Sorge bietet. Zur Kenntnis genommen werden außerdem Berichte zu Übergriffen gegen inhaftierte Asylsuchende durch Beamte sowie zur zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten Die österreichisches Asylbehörden wurden auf diese Problembereiche spätestens durch den Brief der Regionalvertretung von UNHCR vom 17. Oktober 2011 aufmerksam gemacht, in dem knapp, aber eindeutig die relevanten Punkte zusammengefasst wurden, die Ungarn als Aufnahmeland für überstellte Personen betrafen. Diesem Brief folgte der ausführliche Bericht zu Ungarn als Asylland vom April 2012, wiederum von UNHCR. Das ungarische Helsinki-Komitee hatte zuvor im April 2011 die Haftbedingungen in neun temporären Haftanstalten für Immigranten kommentiert und hatte seine Besorgnis wegen der routinemäßigen Anordnung von Verwaltungshaft im Dezember 2011 erneut zum Ausdruck gebracht Trotz alledem stellt der Gerichtshof fest, dass UNHCR niemals ein Positionspapier herausgegeben hat, in dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert worden wären, von Überstellungen Asylsuchender nach Ungarn gemäß der Dublin-Verordnung abzusehen (vergleiche die Situation Griechenlands wie sie in M. S. S. gg. Belgien und Griechenland diskutiert wurde, a. a. O., Rn. 195). Darüber hinaus wiederholt er, dass der Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Gerichtshof der Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage ist, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn der tatsächlichen Gefahr einer Behandlung, die Artikel 3 zuwiderläuft, ausgesetzt wäre. Dies berücksichtigend weist der Gerichtshof auf die aktuellste Mitteilung hin, die von UNHCR herausgegeben wurde, in der UNHCR die von der ungarischen Regierung geplanten Gesetzesänderungen zustimmend zur Kenntnis nimmt und insbesondere auf den Umstand hinweist, dass überstellte Personen, die nach ihrer Ankunft in Ungarn unverzüglich Asyl beantragen, nicht mehr inhaftiert werden sollen. Darüber hinaus wies UNHCR auch darauf hin, dass die ungarischen Behörden Berichten zufolge planten, zusätzliche rechtliche Garantien bezüglich der Haft einzuführen und den ungehinderten Zugang zu grundlegenden Einrichtungen sicherzustellen. Schließlich merkte UNHCR an, dass die Zahl inhaftierter Asylsuchender seit dem Jahr 2012 signifikant zurückgegangen sei (siehe oben, Rn ) Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof in Hinblick auf die mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers und seines damit zusammenhängenden Vorbringens zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts von UNHCR nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Artikel 3 der Konvention verletzt.

9 EGMR vom 6. Juni 2013 Mohammed gg. Österreich, 2283/12 9 (β) Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Asylverfahrens in Ungarn und des möglichen Refoulements 107. Das Problem des hinreichenden Zugangs zu einem Asylverfahren, welches eine materielle Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers in Ungarn gewährleistet, und der daraus resultierenden Gefahr des Refoulements in einen Drittstaat zieht verschiedene Fragen nach sich. [ ] 109. Der Gerichtshof akzeptiert ohne Schwierigkeiten, dass die Sicherheits- und die Menschenrechtslage im Sudan im Allgemeinen alarmierend ist und sich in letzter Zeit offenbar nicht verbessert hat (siehe oben, Rn ). Allerdings stellt der Gerichtshof auch fest, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Gefahr glaubhaft gemacht hat, wonach ihm im Fall der Rückkehr in den Sudan eine Behandlung drohen würde, die Artikel 3 der Konvention zuwiderläuft. Zwar hat es der Gerichtshof niemals ausgeschlossen, dass eine Situation allgemeiner Gewalt in einem Herkunftsland denkbar ist, die Auslöser für einen Antrag und in der Folge im Fall der Abschiebung in das besagte Land für eine Verletzung von Artikel 3 sein könnte. Ein solcher Ansatz würde aber nur in den extremsten Fällen angewandt werden (siehe, in entsprechender Anwendung, NA. gg. Vereinigtes Königreich, Nr /07, Rn. 115, 17. Juli 2008). Unter den gegenwärtigen Umständen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, von einer tatsächlichen Gefahr für den Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Sudan auszugehen, da keine Informationen über seine Situation und Fluchtgründe vorliegen. Der Gerichtshof muss daher zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer sich nicht in vertretbarer Weise darauf berufen kann, dass seine Abschiebung in den Sudan eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention bedeuten würde (vergleiche im Umkehrschluss M. S. S. gg. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn. 344) Jedenfalls weist der Gerichtshof nochmals auf die kürzlich von UNHCR zur Verfügung gestellten Informationen zu den Änderungen hin, die im ungarischen Recht und in der Praxis geplant und bereits durchgeführt wurden. Er stellt fest, dass überstellte Personen nun anscheinend einen hinreichenden Zugang zum Asylverfahren in Ungarn haben und den Abschluss des Verfahrens in Ungarn abwarten können, vorausgesetzt sie stellen einen Asylantrag unverzüglich nach ihrer Rückkehr. (γ) Schlussfolgerung 111. Aus den oben dargelegten Gründen kommt der Gerichtshof daher zu dem Ergebnis, dass die Überstellung des Antragstellers nach Ungarn keine Verletzung von Artikel 3 der Konvention darstellen würde. [ ] [ ] A. Entschädigung [ ] 117. Der Gerichtshof hat zuvor festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens um seinen Asylfolgeantrag ein wirksamer Rechtsbehelf, der einen tatsächlichen Schutz gegen eine zwangsweise Überstellung vermittelt hätte, vorenthalten wurde, obwohl er zum maßgeblichen Zeitpunkt einen vertretbaren Anspruch gegen seine Überstellung nach Ungarn hatte. [ ] Allerdings nimmt der Gerichtshof auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht nach Ungarn überstellt wurde (siehe im Umkehrschluss die Situation in Diallo, a. a. O., Rn. 12 und Rn. 93). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 der Konvention eine ausreichend angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden darstellt, den der Beschwerdeführer erlitten hat (siehe, in entsprechender Anwendung, Saadi, a. a. O., Rn. 188). [ ] 120. [ ] Der Gerichtshof hält es daher für angemessen, dem Beschwerdeführer die Erstattung der Auslagen zu gewähren, die im nationalen Verfahren hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsanordnung und im gerichtlichen Verfahren entstanden sind. Er spricht daher den Betrag von 4868,28 zur Deckung der Kosten im Rahmen aller dieser Positionen zu. [ ] Übersetzung: Michael Kalkmann, Informationsverbund Asyl und Migration e. V., 2013 Korrekturen und Hinweise bitte an: Informationsverbund Asyl und Migration Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Str Berlin kontakt(at)asyl.net Die Übersetzung wurde gefördert aus Mitteln der Europäischen Union Europäischer Flüchtlingsfonds. Die Europäische Kommission zeichnet für den Inhalt und für die Verwendung der Informationen nicht verantwortlich.

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