Weisungsheft Einladung zur Kirchgemeindeversammlung. Sonntag, 26. Juni Uhr. (Beginn Gottesdienst 9.00 Uhr)
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- Jacob Dresdner
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1 Weisungsheft 2011 Einladung zur Kirchgemeindeversammlung Sonntag, 26. Juni Uhr (Beginn Gottesdienst 9.00 Uhr) Reformierte Kirche Rüschlikon
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3 Traktanden Traktandum 1 Jahresbericht und Ausblick Traktandum 2 Antrag Abnahme Gemeindeordnung S. 5 Traktandum 3 Abnahme Abrechnung Projektkredit Annexbau S. 20 Traktandum 4 Abnahme Abrechnung Sanierungskredit Gewährleistung der Nutzung der Serviceöffnungen Bodenheizung S. 23 Traktandum 5 Abnahme der Kirchengutsrechnung 2010 S. 25 Traktandum 6 Mitteilungen und Umfrage
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5 Traktandum 2 Antrag Abnahme Gemeindeordnung 5 BERICHT IM AUFTRAG DER KIRCHENPFLEGE 1. Rechtliche Erwägungen 1.1 Art. 153 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (nko) hält fest: «Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe im Rahmen der Kirchenordnung und des übergeordneten Rechts in einer Kirchgemeindeordnung. Die Kirchgemeindeordnung unterliegt der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung dem übergeordneten Recht entspricht.» 1.2 Für die Organisation der Kirchgemeinde massgebende gesetzliche Vorschriften sind in erster Linie: Kantonsverfassung, Kirchengesetz, Kirchenordnung, Gemeindegesetz, Gesetz über die politischen Rechte. 2. Wesentlicher Inhalt 2.1 Die Organe einer Kirchgemeinde sind: Gesamtheit der Stimmberechtigten, Kirchenpflege, Rechnungsprüfungskommission. 2.2 Die Kirchgemeindeordnung hat insbesondere zu regeln: welche Entscheide in der Kirchgemeindeversammlung gefällt werden und worüber die Stimmberechtigten an der Urne entscheiden können (Wahlen und Sachgeschäfte), Kompetenzausscheidung zwischen Kirchgemeindeversammlung und Kirchenpflege, Finanzkompetenzen der Kirchenpflege und der Kirchgemeindeversammlung sowie allen falls der Stimmberechtigten an der Urne, Mitgliederzahl der Kirchenpflege, Aufgaben der Kirchenpflege und allfällige Rahmenvorgaben zu Aufgaben, die nicht vom übergeordneten Recht vorgegeben sind, deren Erfüllung jedoch von der Kirchenpflege erwartet wird, Regelungen mit Blick auf die besondere Situation einer Kirchgemeinde (z. B. wenn diese mehrere politische Gemeinden umfasst).
6 Traktandum Die Kirchgemeindeordnung kann überdies folgende Regelungen beinhalten: Ressorts der Kirchenpflege und Vorgehen bei der Konstituierung, Unterschriftenregelung, ständige Kommissionen und Arbeitsgruppen. 2.4 Im Rahmen der Kirchgemeindeordnung erlässt die Kirchenpflege, allenfalls unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung, weitere Regelungen in eigener Kompetenz (z.b. Geschäftsordnung, Entschädigungsreglement für Behörden-, Kommissionsund Arbeitsgruppenmitglieder, Benützungsordnung für kirchliche Räume, Läuteordnung). 3. Verhältnis zur bestehenden Kirchenordnung Nachdem im Jahre 2006 die neue Kantonsverfassung und im Jahre 2010 das neue Kirchengesetz und die Kirchenordnung in Kraft getreten sind, ist es erforderlich geworden, die bestehende Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchenordnung und den ihr zugrunde liegenden Gesetzen anzupassen. Hierzu hat die Landeskirche eine Muster-Gemeindeordnung vorgestellt, an die sich die zur Abstimmung vorliegende Gemeindeordnung im Wesentlichen hält. Die Kirchenpflege hat versucht, die Kompetenzen der Kirchgemeindeversammlung und der Kirchenpflege in der Vorlage relativ genau zu definieren. Sie hat hierbei zahlreiche gesetzlich bzw. in der Kirchenordnung vorgeschriebene Kompetenzen nochmals explizit in die Gemeindeordnung aufgenommen, um dem Leser ein möglichst umfassendes Bild der jeweiligen Rechte und Pflichten zu verdeutlichen. Gesamthaft gesehen, hat sich gegenüber der alten Gemeindeordnung nicht viel geändert und es hat zwischen der Kirchgemeindeversammlung und der Kirchenpflege keine wesentlichen Kompetenzverschiebungen gegeben. Eine materielle Aenderung soll hervorgehoben werden: die Kompetenz der Kirchenpflege bezüglich neuer, jährlich wiederkehrender Ausgaben wurde von Fr auf Fr angehoben. Die Gemeindeordnung muss vom Kirchenrat genehmigt werden. Die Kirchenpflege hat dem Kirchenrat bereits einen Entwurf vorgelegt und verschiedene Ergänzungen und Änderungen vorgenommen, so dass die Kirchenpflege davon ausgeht, dass die nun zur Annahme vorliegende Gemeindeordnung auch vom Kirchenrat angenommen wird.
7 Traktandum Antrag der Kirchenpflege Die Kirchenpflege beantragt der Versammlung, die neue Kirchgemeindeordnung in der vorliegenden Form anzunehmen. (Referent ist Christian Rockstroh) Rüschlikon, 12. April 2011 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rüschlikon Kirchenpflege Christian Rockstroh Präsident Brigitte Brusa Aktuarin Gutachten der Rechnungsprüfungskommission wird an der Kirchgemeindeversammlung mündlich vorgetragen
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9 Gemeindeordnung 9 Gemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüschlikon vom xx.xx.2011
10 Gemeindeordnung 10 Kirchgemeinde Rechtsstellung / Zweck I. DIE KIRCHGEMEINDE Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rüschlikon ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Teil der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Sie ist bestrebt, auf der Grundlage des Evangeliums das christliche Leben zu wecken und zu fördern. Autonomie / Aufgaben Artikel 2: Autonomie und Aufgaben Die Kirchgemeinde ist in der Organisation und Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. Sie besorgt alle Aufgaben, die ihr durch das kantonale Recht, durch die Kirchenordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sowie durch die Kirchgemeindeordnung und durch Kirchgemeindebeschlüsse zugewiesen sind. Mitgliedschaft Artikel 3: Mitgliedschaft Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rüschlikon umfasst alle Einwohner im Gebiet der politischen Gemeinde Rüschlikon, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehören. Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft sowie Ein- und Austritt richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung der Landeskirche. Organe Artikel 4: Organe Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüschlikon sind: a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, b. die Kirchenpflege, c. die Rechnungsprüfungskommission. Stimmrecht / Wahlrecht Artikel 5: Stimm- und Wahlrecht Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach der Kirchenordnung der Landeskirche.
11 Gemeindeordnung 11 Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde üben ihre politischen Rechte an der Urne und in der Kirchgemeindeversammlung aus. Artikel 6: Urnenwahlen Die Kirchgemeinde wählt durch die Urne: Urnenwahlen a. die Mitglieder der Kirchenpflege sowie aus deren Mitte den Präsidenten / die Präsidentin, b. Pfarrerinnen und Pfarrer. Bei der Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Ersatzwahlen kommt das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 7: Urnenabstimmungen Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung unterliegen: a. Beschlüsse über Ausgabenbewilligungen für neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle, sofern sie den Betrag von Fr übersteigen, b. Beschlüsse für Ausgabenbewilligungen für neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben oder entsprechende Einnahmenausfälle, sofern sie den Betrag von Fr übersteigen, c. Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, an denen nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen haben, sofern ein Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt und das Geschäft nicht zwingend der Kirchgemeindeversammlung vorbehalten ist. Die gemäss Absatz 1 Ziffer a. und b. der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte sind in einer Kirchgemeindeversammlung vorzuberaten und zu bereinigen. Über solche Geschäfte findet in der Kirchgemeindeversammlung keine Schlussabstimmung statt. Artikel 8: Publikationsorgane Die von der politischen Gemeinde bestimmten amtlichen Publikationsorgane gelten auch für die Kirchgemeinde. Publikation
12 Gemeindeordnung 12 Politische Gemeinde Artikel 9: Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde Die Durchführung von Urnenwahlen und -abstimmungen, sowie der Bezug der Kirchensteuern erfolgen durch die Organe und Einrichtungen der politischen Gemeinde. Schweigepflicht Artikel 10: Schweigepflicht Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwillige sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen. Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig. Kirchgemeindeversammlung Ablauf II. DIE KIRCHGEMEINDEVERSAMMLUNG Artikel 11: Ablauf a. Einberufung Die stimmberechtigten Gemeindeglieder treten zur Kirchgemeindeversammlung zusammen: 1. auf Anordnung der Kirchenpflege, 2. aufgrund vorher beschlossener Vertagung, 3. auf Verlangen eines Sechstels der Stimmberechtigten. b. Bekanntmachung / Fristen / Weisung Zur Kirchgemeindeversammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, spätestens vier Wochen vorher unter genauer Angabe der Verhandlungsgegenstände öffentlich einzuladen. Die den Verhandlungsgegenständen zugrunde liegenden Anträge und Akten sind spätestens 14 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung zur Einsicht aufzulegen. Ausserdem kann die Kirchenpflege den Stimmberechtigten eine Weisung mit Antrag und Bericht zur Verfügung stellen. c. Leitung Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin der Kirchenpflege, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin oder einem anderen Mitglied der Kirchenpflege geleitet.
13 Gemeindeordnung 13 d. Abstimmung Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen; auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt. e. Umfrage Am Schluss jeder Kirchgemeindeversammlung ist das Wort zur Aussprache über das kirchliche Leben der Gemeinde freizugeben. f. Protokoll/Publikation Beschlüsse Über die Ergebnisse der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse und getroffene Wahlen werden amtlich publiziert. Artikel 12: Befugnisse Befugnisse Der Kirchgemeindeversammlung stehen ausser den ihr durch das Gemeindegesetz und Art. 157 der Kirchenordnung übertragenen Geschäften folgende Befugnisse zu: a. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung, b. Erlass und Änderung eines Entschädigungsreglements, c. Oberaufsicht über das kirchliche Leben in der Gemeinde und über die Verwaltung der Kirchgemeinde, d. Entgegennahme des Jahresberichts der Kirchenpflege und Aussprache über den Stand des kirchlichen Lebens, e. Beschlussfassung über die Schaffung oder Aufhebung dauernder Stellen, f. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission, g. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und aus deren Mitte der Präsidentin oder des Präsidenten, h. Festlegung von Budget und Steuerfuss, i. Abnahme der Jahresrechnung, j. Beschlüsse für Ausgabenbewilligungen für neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben, sofern sie den Betrag von Fr übersteigen und nicht der Urnenabstimmung unterliegen, k. Beschlüsse über Ausgabenbewilligungen für neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite, sofern sie den Betrag von Fr übersteigen und nicht der Urnenabstimmung unterliegen,
14 Gemeindeordnung 14 l. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Verfügungen über beschränkte dingliche Rechte, sofern diese den Betrag von Fr im Einzelfall übersteigen, m. Abnahme von Abrechnungen über Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne einen Kredit bewilligt haben. Freie Versammlung Artikel 13: Freie Versammlungen Zur Beratung kirchlicher Anliegen kann die Kirchenpflege die Bevölkerung zu freien Versammlungen gemäss Art. 158 der Kirchenordnung einladen. An solchen Anlässen können sich auch nicht stimmberechtigte Personen äussern. Beschlüsse haben die Bedeutung von unverbindlichen Anregungen. Kirchenpflege Auftrag III. DIE KIRCHENPFLEGE Artikel 14: Auftrag Die Kirchenpflege berät, entscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie führt die Verwaltung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr. Zusammensetzung / Konstituierung Artikel 15: Zusammensetzung und Konstituierung Die Kirchenpflege besteht aus sieben Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin / des Präsidenten. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Kirchenpflege selber in Ressorts. Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Verantwortlichen und Stellvertretungen. Mit der Rechnungsführung und dem Aktuariat können auch Personen betraut werden, die nicht Mitglieder der Kirchenpflege sind. Die Pfarrer sowie ein von der Kirchenpflege gewähltes Mitglied des Konvents nehmen an den Sitzungen der Kirchenpflege mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. Zeichnungsberechtigung Artikel 16: Zeichnungsberechtigung Für die Kirchgemeinde und die Kirchenpflege führen der Präsident / die Präsidentin (im Verhinderungsfall der Vizepräsident / die Vizepräsidentin) und der Aktuar / die Aktuarin oder der Finanzvorstand gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift.
15 Gemeindeordnung 15 Die Kirchenpflege kann für bestimmte Bereiche und befristet auf die Amtsdauer abweichende Regelungen treffen. Artikel 17: Allgemeine Befugnisse Allgemeine Befugnisse Der Kirchenpflege stehen die ihr durch die Kirchenordnung (insbesondere Art. 163) und das Gemeindegesetz übertragenen Geschäfte sowie unter Vorbehalt der Befugnisse der Kirchgemeindeversammlung folgende Aufgaben zu: a. Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen, b. Festlegung der Organisation und entsprechenden Reglemente der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung, c. Vorbereitung aller zu behandelnder Geschäfte und Antragstellungen zuhanden von Kirchgemeindeversammlungen, Urnenabstimmungen und Urnenwahlen, d. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlungen, der Urnenabstimmungen und der Oberbehörden, e. Erstellung von Budget mit Steuerfussvorschlag und Jahresrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung, f. Erlass und Nachführung des Finanzplanes, g. Beschlussfassung über Legislaturziele und Arbeitsschwerpunkte, h. Beschlussfassung über die Durchführung der öffentlichen Gottesdienste und die Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde, i. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung über die Arbeitsweise der Kirchenpflege, des Gemeindekonvents sowie von Kommissionen und Arbeitsgruppen, j. Verwaltung und Unterhalt der kirchlichen Liegenschaften, Erlass von Vorschriften zu deren Benützung sowie Beschlussfassung über die Öffnungszeiten der Kirche, k. Erlass und Änderung der Läuteordnung im Einvernehmen mit der politischen Gemeinde, l. Erlass eines Leitbildes der Kirchgemeinde, m. Unterstützung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Mitarbeitenden in ihrem Dienst, Sicherstellung genügender Information sowie Aufsicht über deren Amtsführung, n. Erstellung einer Pfarrdienstordnung,
16 Gemeindeordnung 16 o. Anstellung der Mitarbeitenden und Erlass entsprechender Stellenbeschriebe, p. Schaffung von vorübergehenden oder befristeten Stellen im Rahmen der Finanzkompetenzen, in jedem Fall höchstens auf eine Dauer von zwei Jahren sowie Beschlussfassung über die Schaffung oder das Bereitstellen von Praktikumsstellen, q. Gewährleistung eines förderlichen Umfeldes für Freiwillige, welche sich an der Gestaltung des Gemeindelebens beteiligen, r. Ernennung der Delegierten der Kirchgemeinde und von Abordnungen der Kirchenpflege in weitere Organisationen, Gremien und Kommissionen, in denen die Kirchgemeinde vertreten ist, s. Pflege der Beziehungen zu anderen Kirchgemeinden, den politischen Parteien am Ort sowie weiteren Institutionen, t. Besorgung der Kirchgemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. Finanzbefugnisse Artikel 18: Finanzbefugnisse Die Kirchenpflege beschliesst und vollzieht in eigener Kompetenz: a. Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im Rahmen des Budgets sowie die Erhöhung budgetierter Ausgaben oder Einnahmeausfälle, soweit diese im Einzelfall bei neuen einmaligen Ausgaben Fr und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von Fr nicht übersteigen, b. im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle, soweit diese im Einzelfall bei neuen einmaligen Ausgaben Fr , und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben Fr nicht übersteigen c. Vollzug gebundener Ausgaben gemäss Budget und übergeordnetem Recht, einschliesslich nicht budgetierte Ausgaben bei sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit, d. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Verfügung über beschränkte dingliche Rechte, sofern diese den Betrag von Fr im Einzelfall nicht übersteigen, e. Verfügung über einen freien Kredit von jährlich Fr , der global ins Budget eingestellt wird, f. Bestimmung des Zwecks der Kollekten,
17 Gemeindeordnung 17 g. Annahme oder Zurückweisung von Schenkungen und Legaten und Verwendung derselben, sofern sie ohne nähere Zweckbestimmung der Kirchgemeinde zugewendet wurden, h. Beschlussfassung im Rahmen des Vorschlages über die Ausrichtung von Beiträgen an Werke und Vereinigungen, die kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken dienen. Artikel 19: Kommissionen und Arbeitsgruppen Die Kirchenpflege kann gemäss Art. 171 der Kirchenordnung für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen. Kommissionen / Arbeitsgruppen Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitgliedern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen. Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der Kirchenpflege geleitet. Die Kirchenpflege ernennt die Mitglieder und die Leitung von Kommissionen und Arbeitsgruppen jeweils für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsdauer der Kirchenpflege. Die Kirchenpflege legt Auftrag, Zuständigkeiten und Arbeitsweise der Kommissionen und Arbeitsgruppen fest. Kommissionen führen über ihre Sitzungen ein Protokoll, sie stellen ihre Anträge an die Kirchenpflege. Artikel 20: Entschädigungen und Sitzungsgelder Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung und Sitzungsgelder von Kirchenpflege, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie der Rechnungsprüfungskommission. Entschädigungen / Sitzungsgelder Der finanzielle Rahmen wird von der Kirchgemeindeversammlung festgelegt, die Aufteilung sowie die Regelung der Sitzungsgelder erfolgt durch die Kirchenpflege. IV. DIE RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Artikel 21: Zusammensetzung und Konstituierung Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. Rechnungsprüfungskommission (RPK) Zusammensetzung / Konstituierung Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Rechnungsprüfungskommission selber.
18 Gemeindeordnung 18 Aufgaben / Arbeitsweise Artikel 22: Aufgaben und Arbeitsweise Die Rechnungsprüfungskommission überwacht den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde nach finanzpolitischen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach finanztechnischen Gesichtspunkten. Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung, insbesondere Budget, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt deren finanzrechtliche Zulässigkeit, finanzielle Angemessenheit und rechnerische Richtigkeit ab und erstattet dazu der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag. Die Rechnungsprüfungskommission ist für ihre Entscheidungsfindung durch die Kirchenpflege umfassend zu informieren. Vor ablehnenden Anträgen an die Kirchgemeindeversammlung hört sie die Kirchenpflege an. Entschädigungen / Sitzungsgelder Artikel 23: Entschädigungen und Sitzungsgelder Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission. Schlussbestimmungen Inkrafttreten VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 24: Inkrafttreten Die vorliegende Kirchgemeindeordnung tritt nach Eintritt der Rechtskraft unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft. Sie ersetzt die Kirchgemeindeordnung vom 25. Juni 1979 mit den seitherigen Änderungen sowie alle weiteren Erlasse und Beschlüsse der Kirchgemeinde, die mit der vorliegenden Kirchgemeindeordnung in Widerspruch stehen. Von der Kirchgemeindeversammlung genehmigt am 26. Juni 2011 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rüschlikon Kirchenpflege Christian Rockstroh Präsident Brigitte Brusa Aktuarin Vom Kirchenrat genehmigt am xx.xx.2011mit Beschluss Nr. xx Vor dem Kirchenrat Der Kirchenratsschreiber
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20 20 Traktandum 3 Abnahme Abrechnung Projektkredit Annexbau Antrag der Kirchenpflege an die Stimmbürger der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüschlikon auf Genehmigung der Abrechnung des Projektkredites von Fr für die Projektierung des seeseitigen Annexbaus als Ersatz des jetzigen Nebengebäudes der Evangelisch-reformierten Kirche Rüschlikon. Der Projektkredit in der Höhe von Fr wurde an der Kirchgemeindeversammlung vom 14. Juni 2009 durch die Kirchgemeindeversammlung bewilligt. Abrechnung Projektkredit (inkl. MWST): Abrechnung Projektkredit Differenz Fr. Fr. Fr. Total Aufwendungen zu Lasten Projektkredit Bemerkungen zur Abrechnung Stetige Veränderungen, erweiterte und sich wandelnde Bedürfnisse und daraus resultierende ungenügende Raumverhältnisse und der Wunsch, die kirchlichen Räumlichkeiten zu zentralisieren, führten zur Sprechung eines Projektkredits. Geplant war ein Ersatzbau anstelle des heutigen seeseitigen Nebengebäudes der Kirche Rüschlikon. Nach nahezu anderthalb Jahren intensiver Arbeit der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Rüschlikon, zusammen mit dem Architekturbüro team 4 und unserem externen Berater Herr Werner Appenzeller, kommt die Kirchenpflege zum Schluss, die Projektarbeit für einen neuen Annexbaus abzubrechen. Mehrere Sitzungen mit Vertretern der Baukommission der politischen Gemeinde Rüschlikon und der kantonalen Denkmalpflege haben aufgezeigt, dass eine Bewilligung des erarbeiteten Projekts Annexbau zur heutigen Zeit kaum eine Chance hat. Eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Anfrage an die Baukommission hat aufgezeigt, dass gestalterische, ästhetische, städtebauliche und denkmalpflegerische Ansprüche und Bedürfnisse nicht in Einklang gebracht werden können. Um nicht unnötig finanzielle Mittel auszugeben oder grosse rechtliche Unwägbarkeiten zu riskieren, hat die Kirchenpflege entschieden, die Projektarbeit abzubrechen und den Kredit entsprechend abzurechnen.
21 Traktandum 3 21 Projektkredit (inkl. MWST): Projektkrediterteilung Kirchgemeindeversammlung vom 14. Juni 2009 Fr Total Aufwendungen Fr Kreditunterschreitung Fr Verabschiedung der Kirchenpflege Die Kirchenpflege hat die gesamten Aufwendungen geprüft, in Ordnung befunden und zuhanden der Kirchgemeindeversammlung vom 26. Juni 2011 verabschiedet. Die Kirchenpflege beantragt der Kirchgemeindeversammlung, die Abrechnung Projektkredit zu genehmigen. Für allfällige Auskünfte steht der Liegenschaftverwalter (Projekte), Herr Daniel Zbinden, gerne zur Verfügung. Die Kirchenpflege bedankt sich bei allen beteiligten Personen, speziell beim Architekturbüro team 4 und bei Herrn Werner Appenzeller für deren Engagement und die kooperative und kompetente Zusammenarbeit. Rüschlikon, 12. April 2011 Evangelisch-reformierte Kirche Rüschlikon Kirchenpflege Christian Rockstroh Präsident Daniel Zbinden Liegenschaftsverwalter (Projekte)
22 Traktandum 3 22 Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission hat die Abrechnung Projektierungskredit Annexbau überprüft und für in Ordnung befunden. Wir empfehlen Genehmigung der Abrechnung des Projektierungskredites Annexbau. Rüschlikon, 2. Mai 2011 Rechnungsprüfungskommission Ronald Hauser Präsident Heinz Rothacher Aktuar
23 Traktandum 4 Abnahme Abrechnung Sanierungskredit Gewährleistung der Nutzung der Serviceöffnungen Bodenheizung 23 Antrag der Kirchenpflege an die Stimmbürger der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüschlikon auf die Genehmigung der Abrechnung des Kredites Sanierung Gewährleistung der Nutzung der Serviceöffnungen Bodenheizung unter den seitlichen Sitzbänken bei den Brüstungen im Kirchenschiff. Der Sanierungskredit in der Höhe von Fr wurde am 27. Juni 2010 durch die Kirchgemeindeversammlung bewilligt. Abrechnung Sanierungskredit (inkl. MWST) Abrechnung Sanierungskredit Differenz Fr. Fr. Fr. Total Aufwendungen zu Lasten Sanierungskredit Bemerkungen zur Abrechnung Die Nutzung der Serviceöffnungen der Bodenheizungen ist nun durchwegs gewährleistet und hat sich bei einem vor der Weihnachtszeit eingetretenen Defekt an einer Elektrosteuerung der Bodenheizung bereits bewährt. Bei der Öffnung der alten Serviceöffnungen und nach Abbau der Sitzbänke hat sich gezeigt, dass ein weiterer Rückbau der Brüstungselemente für eine bessere Auswechslung der Bodenheizungsschlangen nicht sinnvoll ist, da hinter den Brüstungsverkleidungen mehrheitlich Betonkörper vorhanden sind. Diese hätten mit grossem Aufwand abgebaut werden müssen und weitere Ausbauten von Holzkonstruktionen wären notwendig gewesen. Nach Rücksprache mit dem Bodenheizungs- Elektroingenieur wurde auf diese erweiterten Massnahmen verzichtet. Es ist davon auszugehen, dass ein Defekt der eigentlichen Bodenheizungsschlangen eher selten eintritt. Die laufende Kontrolle während den Sanierungsarbeiten hat ergeben, dass die eigentlichen Bodenheizungsschlangen und die Elektrosteuerungen intakt sind. Dieser Umstand hat dazu beigetragen, dass der Sanierungskredit nicht voll beansprucht worden ist.
24 Traktandum 4 24 Sanierungskredit (inkl. MWST) Krediterteilung an der Kirchgemeindeversammlung vom 27. Juni 2010 Fr Total Aufwendungen Fr Kreditunterschreitung Fr Verabschiedung der Kirchenpflege Die Kirchenpflege hat die gesamten Aufwendungen geprüft, in Ordnung befunden und zuhanden der Kirchgemeindeversammlung vom 26. Juni 2011 verabschiedet. Der Betrag von Fr wurde im Rechnungsjahr 2010 vollumfänglich abgeschrieben. Die Kirchenpflege beantragt der Kirchgemeindeversammlung, diese Abrechnung des Sanierungskredites zu genehmigen. Für allfällige Auskünfte steht der Liegenschaftsverwalter, Herr Roland Futscher, gerne zu Verfügung. Rüschlikon, 8. Februar 2011 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rüschlikon Kirchenpflege Christian Rockstroh Präsident Roland Futscher Liegenschaftsverwalter Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission hat die Abrechnung des Sanierungskredits Gewährleistung der Nutzung der Serviceöffnungen Bodenheizung überprüft und für in Ordnung befunden. Wir empfehlen Genehmigung der Abrechnung des Sanierungskredits Gewährleistung der Nutzung der Serviceöffnungen Bodenheizung. Rüschlikon, 2. Mai 2011 Rechnungsprüfungskommission Ronald Hauser Präsident Heinz Rothacher Aktuar
25 Traktandum 5 Abnahme der Kirchengutsrechnung Vorbemerkung zur Vergleichbarkeit mit den Vorjahren Das Budget 2011, welches im November 2010 verabschiedet worden ist, war mit dem neuen Kontenplan der Landeskirche aufgestellt worden. Der neue Kontenplan verunmöglichte einen sauberen Vergleich des Voranschlages mit den Zahlen der Vorjahre. Die vorliegende Kirchengutsrechnung für das Jahr 2010 ist noch gemäss dem alten Kontenplan entstanden, so dass sie mit den Vorjahren vergleichbar ist. Zusammenfassung Die Kirchengutsrechnung 2010 schliesst bei Erträgen in der Höhe von total Fr und Aufwendungen in der Höhe von total Fr mit einem Aufwandüberschuss von total Fr ab. Rechnung 2010 Aufwand Ertrag Total Aufwand Total Ertrag Aufwandüberschuss Total
26 Traktandum 5 26 Laufende Rechnung (nach Arten) Aufwand Rechnung Voranschlag Rechnung Personalaufwand Sachaufwand Passivzinsen Abschreibungen Entschädigungen an andere Gemeinwesen Eigene Beiträge Durchlaufende Beiträge Total Aufwand Anmerkungen 1. Personalaufwand: Sämtliche Löhne und Abgaben für Angestellte, die von der Gemeinde direkt gezahlt werden. 2. Sachaufwand: Alle Sachausgaben für das Kirchenwesen. 3. Passivzinsen: Steuerskonti und Zinsabgaben natürlicher und juristischer Personen, sowie Zinsen aus Sonderrechnungen. 4. Abschreibungen: Ordentliche und Zusätzliche Abschreibungen im Verwaltungsvermögen. Die Unterschreitung gegenüber Voranschlag ist aus der geringen Nutzung des Projektierungskredites Annexbau entstanden. 5. Entschädigungen an andere Gemeinwesen: Steuerbezugskosten natürlicher und juristischer Personen (Fr ). 6. Eigene Beiträge: Beitrag Kirchenchor, Beiträge an verschiedene Institutionen, Beitrag an Landeskirche (Beiträge an Kirchenrat Fr ). 7. Durchlaufende Beiträge: Kollekten u. Spenden u. Brot für Alle. Der Unterschied zur Rechnung 2009 rührt aus einem grossen Legat zu Gunsten der Kirchgemeinde.
27 Traktandum 5 27 Laufende Rechnung (nach Arten) Ertrag Rechnung Voranschlag Rechnung Steuern Vermögenserträge Entgelte Durchlaufende Beiträge Total Ertrag Aufwandüberschuss Ertragsüberschuss Anmerkungen 8. Steuern: Steuereinnahmen, davon 84 % natürliche Personen, 16 % juristische Personen. 9. Vermögenserträge: Mietzinse Pfarrhäuser, Zinserträge natürliche und juristische Personen, Zinsertrag Bank- und Postkonto. 10. Entgelte: Rückvergütungen z. B. Abos Kirchenbote, Jugendarbeit (Konf-Reise), Seniorenarbeit (Senioren-Zmittag, Seniorenferien, Seniorenreise) etc. 11. Durchlaufende Beiträge: Kirchenkollekten und Spenden, Brot für Alle.
28 Traktandum 5 28 Laufende Rechnung (nach Aufgaben) Aufwand (netto) Rechnung Voranschlag Rechnung Kirchenwesen Verwaltung Kirchgemeinde Seelsorge und Gottesdienst Kirchliche Veranstaltungen Kirchliche Liegenschaften Beiträge und Hilfsaktionen Total Nettoaufwand Anmerkungen 12. Verwaltung Kirchgemeinde: Beinhaltet u.a. Entschädigung Kirchenpflege (maximal Fr , 2010: Fr ) sowie Sitzungsgelder, Kosten Grafikerin, Kosten Buchhaltung, Kosten Kirchenbote (Fr ), Kosten für Büromaterial und Geräte, sowie den Freien Kredit (maximal Fr , 2010: Fr ). 13. Seelsorge und Gottesdienst: Beinhaltet diverse Löhne, Entschädigung an den Kanton (Lohn der ordentlichen Pfarrstelle), Beitrag Kirchenchor gemäss Vertrag, Musik im Gottesdienst und verschiedene grössere Gottesdienste. 14. Kirchliche Veranstaltungen: Beinhaltet Ausgaben für Kinder-, Jugend-, Erwachsenenarbeit (u. a. Kinderferientag, Klass-Unti, Konfirmandenunterricht, Erwachsenenbildung) und Seniorenarbeit (Seniorennachmittage, -wanderungen, -ferien, -ausflüge, -zmittag etc.) und Beiträge an verschiedene Institutionen. 15. Kirchliche Liegenschaften: Beinhaltet Löhne der Angestellten, sowie Unterhaltskosten der Liegenschaften. 16. Beiträge und Hilfsaktionen: Beinhaltet Beiträge an verschiedene Hilfsinstitutionen im In- und Ausland.
29 Traktandum 5 29 Laufende Rechnung (nach Aufgaben) Ertrag (netto) Rechnung Voranschlag Rechnung Finanzen und Steuern Gemeindesteuern Finanzausgleich Kapitaldienst Abschreibungen Neutrale Aufwände u. Erträge Total Nettoertrag Anmerkungen 17. Gemeindesteuern: Nettosteuereinnahmen (Brutto Fr ). 18. Zentralkassenbeitrag und Finanzausgleich: Beitrag an Kirchenrat (Fr ). 19. Kapitaldienst: Zinserträge Bank und Postkonto und Zinsen Sonderrechnungen. 20. Abschreibungen: übliche Abschreibungen. 21. Neutrale Aufwände und Erträge: insgesamt Erträge von Fr , die vollständig weitergeleitet werden Bilanzzusammenzug Eigenkapital per : Fr Aufwandüberschuss: Fr Eigenkapital per : Fr Zusammenzug Spendfond, Legate und Stiftungen Total per : Fr
30 Traktandum 5 30 Abschied der Finanzverwaltung Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Jahresrechnung 2010 bestätigt: Rüschlikon, 4. April 2011 Monika Bertschinger Kirchengutsverwalterin Abschied der Kirchenpflege Die Kirchenpflege hat die Kirchengutsrechnung 2010 und die Sonderrechnungen Spendfonds und Legate geprüft. Die Laufende Rechnung schliesst bei Aufwendungen von Fr und Erträgen von total Fr mit einem Ausgabenüberschuss von Fr ab. Die Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens zeigt Nettoinvestitionen in der Höhe von Fr Im Finanzvermögen erfolgten keine Investitionen. Die Bestandesrechnung weist Aktiven und Passiven von je Fr aus. Durch den Ausgabenüberschuss von Fr der laufenden Rechnung verringert sich das Eigenkapital auf Fr Die Kirchenpflege beantragt der Kirchgemeindeversammlung, die Jahresrechnung 2010 des Kirchengutes und die Sonderrechnungen Spendfonds und Legate zu genehmigen. Rüschlikon, 12. April 2011 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rüschlikon Kirchenpflege Christian Rockstroh Präsident Brigitte Brusa Aktuarin
31 Traktandum 5 31 Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission hat die Jahresrechnung und Sonderrechnungen Spendfonds und Legate 2010 der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde geprüft. Die Laufende Rechnung schliesst bei Aufwendungen von Fr und Erträgen von total Fr ist mit einem Ausgabenüberschuss von Fr ab. Die Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens zeigt Nettoinvestitionen in der Höhe von Fr Im Finanzvermögen erfolgten keine Investitionen. Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von je Fr aus. Durch den Ausgabenüberschuss von Fr der laufenden Rechnung vermindert sich das Eigenkapital auf Fr Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Kirchgemeindeversammlung, die Jahresrechnung und die Sonderrechnungen Spendfonds und Legate zu genehmigen. Rüschlikon, 2. Mai 2011 Rechnungsprüfungskommission Ronald Hauser Präsident Heinz Rothacher Aktuar
32 Kirchenpflege Christian Rockstroh Präsident Tel Monika Bertschinger Finanzen, Spendgut Tel Brigitte Brusa Vizepräsidium, Aktuariat, Archiv, Musik, Gottesdienst Tel Emanuel Furler Erwachsenenarbeit, Freiwillige, Familie Tel Roland Futscher Vizepräsidium, Liegenschaften (Organisation) Tel Evi Laubi Diakonie, Ökumene Tel. / Fax eva.laubi@ref-rueschlikon.ch Daniel Zbinden Liegenschaften (Projekte) Tel daniel.zbinden@ref-rueschlikon.ch
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Dürnten Postfach 8635 Dürnten Telefon 055 240 37 49
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Dürnten Postfach 8635 Dürnten Telefon 055 240 37 49 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Dürnten ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mehrder evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zürich-Paulus
1 Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zürich-Paulus I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich-Paulus ist eine
MehrGemeinde Fischenthal Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fischenthal
Gemeinde Fischenthal Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fischenthal 12. Dezember 2008 Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Fischenthal (vom 12. Dezember
MehrKirchgemeindeordnung. 1. Januar 2011
Kirchgemeindeordnung 1. Januar 2011 I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Artikel 2: Artikel 3: Artikel 4: Artikel 5: Artikel 6: Rechtsstellung und Zweck Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Dübendorf ist
MehrKirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Maschwanden
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Maschwanden I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Maschwanden ist eine selbstständige
MehrKIRCHGEMEINDEVERSAMMLUNG Art. 11 Einberufung, Leitung 3 Art. 12 Befugnisse 3
R e f o r m i e r t e K i r c h g e m e i n d e B r ü t t e n GEMEINDEORDNUNG Dezember 2011 KIRCHGEMEINDE Art. 1 Rechtsstellung und Zweck 2 Art. 2 Autonomie und Aufgaben 2 Art. 3 Mitgliedschaft 2 Art.
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