Satzung der Europäischen Gesellschaft für Lackiertechnik e.v. (EGL)

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1 Satzung der Europäischen Gesellschaft für Lackiertechnik e.v. (EGL) 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft (1) Der Verein führt den Namen "Europäische Gesellschaft für Lackiertechnik". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Europäische Gesellschaft für Lackiertechnik e.v.". (2) Der Verein hat seinen Sitz an der Hauptgeschäftsstelle der Deutschen Forschungsgesellschaft für Oberflächenbehandlung e.v. (DFO) in Düsseldorf. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein kann anderen Vereinigungen beitreten. 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein übt einen zweifachen Zweck aus, nämlich 1. Vorrangig Aus- und Weiterbildung der im Lackierbereich beruflich tätigen natürlichen Personen, insbesondere durch. - Seminare und Lehrgänge - Förderung des Gedankenaustauschs - Förderung der internationalen Zusammenarbeit. Zur Verwirklichung dieses Satzungszwecks sollen auch Regionalgruppen und Arbeitsausschüsse eingerichtet werden. 2. Teilweise (nicht überwiegende) Zurverfügungstellung von Mitteln an die Deutsche Forschungsgesellschaft für Oberflächenbehandlung e.v. (DFO) zur Förderung der durch diese betriebenen industriellen Gemeinschaftsforschung sowie der sonstigen, in der Satzung der DFO festgelegten Ziele. Zu diesem Zweck sollen jährlich die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben nach der von der Mitgliederversammlung genehmigten Ein- und Ausgabenrechnung der DFO zugeführt werden. Rücklagen für konkrete und befristete Zwecke/Projekte können zu Lasten dieses Überschusses zuvor gebildet werden. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DFO, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat

2 3 - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Verein hat ausschließlich Einzelmitglieder. Einzelmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Der Vorstand kann für besondere Verdienste um die EGL die Ehrenmitgliedschaft verleihen und Ehrungen in anderer Weise vornehmen. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ehrung. (3) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. (4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (5) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. 4 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Austritt aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Der Austritt wird erst wirksam, wenn das Mitglied alle ihm gegenüber dem Verein obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere darin zu sehen, daß das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder schuldhaft in grober Weise gegen seine mitgliedschaftlichen Pflichten verstößt, die Interessen des Vereins verletzt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Der Ausschluß wird sofort wirksam. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand zu erheben. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. Ansprüche gegen das Vermögen der EGL sind im Fall des Ausschlusses ausgeschlossen. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 5 - Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. (2) Die Höhe des Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. (3) Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des ersten Vierteljahres des Geschäftsjahres zu entrichten. (4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Ehrenmitglieder des Vereins haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins, der Regionalgruppen und der Fachausschüsse, nicht jedoch an Vorstandssitzungen, teilzunehmen. Entgelte können erhoben werden. Soweit für Leistungen des Vereins Entgelte erhoben werden, erhalten Mitglieder eine Ermäßigung. Der Vorstand wird sich darum bemühen, daß auch die DFO den Mitgliedern entsprechende Ermäßigungen für ihre Leistungen einräumt. (3) Jedes Mitglied soll den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit besten Kräften unterstützen. (4) Jede Form der Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden, wenn vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer dies ausdrücklich zusagen

3 7 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Fachbeirat und die Mitgliederversammlung. 8 - Vorstand (1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens neun weiteren Vorstandsmitgliedern (2) Der Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. 9 - Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern sowie die Streichung von der Mitgliederliste Wahl und Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorsitzende der DFO ist kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands. (2) Ein weiteres Vorstandsmitglied wird von den Regionalgruppen des Vereins einvernehmlich bestimmt. (3) Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit vom Vorstand aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Eine einmalig sofortige Wiederwahl des Vorsitzenden für weitere drei Jahre ist zulässig. Die Wiederwahl der stellvertretenden Vorsitzenden ist nicht eingeschränkt. (5) Der ausscheidende Vorsitzende führt die Amtsgeschäfte solange fort, bis der neu gewählte Vorsitzende sein Amt antritt, jedoch nicht länger als eine halbe Wahlperiode. (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus dem Kreis der Mitglieder wählen Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder von einem stellvertretenden Vorsitzender, den der Vorsitzende hiermit beauftragt, einberufen werden. Der Einberufende bereitet die Tagesordnung für die Sitzungen vor, bestimmt Ort und Zeit und lädt hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage. (2) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. (3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. (5) Die Vorstandsitzungen sind vertraulich. (6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Reisekosten werden nach den steuerlich zulässigen Höchstsätzen erstattet. Darüber hinausgehende Auslagen werden erstattet, wenn die Mitgliederversammlung dies dem Grunde nach beschließt

4 12 - Geschäftsführung (1) Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein. Diese wird auf der Grundlage einer vom Vorstand mit der DFO auszuhandelnden vertraglichen Vereinbarung am Sitz der Hauptgeschäftsstelle der DFO in Düsseldorf errichtet. Die Geschäftsstelle gibt zur Information der Mitglieder ein Mitteilungsblatt und andere zweckmäßige Verlautbarungen heraus. (2) Die Geschäftsstelle des Vereins wird von dem Geschäftsführer geleitet. (3) Zum Geschäftsführer wird ein hauptamtlicher Mitarbeiter der DFO bestellt. Diesen ernennt der Vorstand auf Vorschlag der DFO. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer. (4) Dem Geschäftsführer gegenüber sind der Vorsitzende und in seiner Vertretung die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam weisungsbefugt. (5) Der Geschäftsführer übt die Personalverantwortung für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle aus Fachbeirat (1) Der Fachbeirat besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführern der EGL und der DFO, den Leitern der Fach- und Arbeitsausschüsse beider Gesellschaften sowie den Leitern der Regionalgruppen der EGL. Darüber hinaus können weitere Persönlichkeiten berufen werden, die in Institutionen, die sich der Förderung der industriellen Lackiertechnik widmen, sowie in Forschung und Lehre auf diesem Gebiet tätig sind. Bei Bedarf können sonstige Mitglieder berufen werden. (2) Der Fachbeirat versteht sich als Bindeglied zwischen der EGL und der DFO. (3) Aufgabe des Fachbeirats ist es insbesondere, längerfristige Entwicklungsperspektiven auf dem Gebiet der industriellen organischen Beschichtungstechnik zu erkennen und Vorschläge für die koordinierte Forschung der EGL und der DFO zu erarbeiten. Er unterstützt ferner beide Gesellschaften bei der Wahrnehmung internationaler Kontakte. (4) Der Fachbeirat wird für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Den Vorsitz üben abwechselnd die EGL und die DFO aus Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung der Abrechnung und des Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr; b) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung; c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie zweier ehrenamtlicher Kassenprüfer; e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; f)beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; g) Beschlußfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands Einberufung der Mitgliederversammlung In der Regel einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der vollständigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie die einer ordentlichen Mitgliederversammlung

5 17 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem lebensältesten stellvertretenden Vorsitzenden und, soweit auch diese nicht anwesend sind, von dem jeweils lebensältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. (3) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. (4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los Abteilungen (1) Der Verein wird je nach Erfordernis Regionalgruppen bilden. Sie vertreten die Ziele des Vereins auf regionaler Ebene. Diese Gruppen werden von Persönlichkeiten geführt, die im Einverständnis mit dem Vorstand des Vereins von den Mitgliedern der Regionalgruppen benannt werden. Ein Vertreter der Regionalgruppenleiter ist im Vorstand vertreten. (2) Arbeitsausschüsse fördern als geistige Träger fachlicher Gemeinschaftsarbeit den technischwissenschaftlichen Fortschritt einzelner Teilbereiche der industriellen Lackiertechnik und das Ansehen des Vereins. Sie werden bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Vorstand gegründet und von Leitern geführt. (3) Der Vorstand erstellt Geschäftsordnungen für die Regionalgruppen und die Arbeitsausschüsse. (4) Mindestens einmal jährlich sollen Regionalgruppen- und Arbeitsausschußversammlungen stattfinden, bei denen die Regionalgruppen- und Arbeitsausschußleiter zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Regionalgruppen oder Arbeitsausschüssen Maßnahmen von Vereinsorganen fordern, sind diese von den Regionalgruppen- oder Arbeitsausschußleitern im Vorstand zu beantragen oder anzuregen Niederschriften Über die Sitzungen des Vorstands, die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Fachbeirats sind Niederschriften zu erstellen, die von dem Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer unterzeichnet werden Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Ist in dieser Mitgliederversammlung nicht ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten, so ist die Beschlußfassung über die Auflösung zu vertagen. Sie kann anschließend erst in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck unter Einhaltung der in 15 aufgeführten Modalitäten neu einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung beschließen. (3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

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