Satzung der Europäischen Gesellschaft für Lackiertechnik e.v. (EGL)
|
|
- Alexandra Burgstaller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung der Europäischen Gesellschaft für Lackiertechnik e.v. (EGL) 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft (1) Der Verein führt den Namen "Europäische Gesellschaft für Lackiertechnik". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Europäische Gesellschaft für Lackiertechnik e.v.". (2) Der Verein hat seinen Sitz an der Hauptgeschäftsstelle der Deutschen Forschungsgesellschaft für Oberflächenbehandlung e.v. (DFO) in Düsseldorf. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein kann anderen Vereinigungen beitreten. 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein übt einen zweifachen Zweck aus, nämlich 1. Vorrangig Aus- und Weiterbildung der im Lackierbereich beruflich tätigen natürlichen Personen, insbesondere durch. - Seminare und Lehrgänge - Förderung des Gedankenaustauschs - Förderung der internationalen Zusammenarbeit. Zur Verwirklichung dieses Satzungszwecks sollen auch Regionalgruppen und Arbeitsausschüsse eingerichtet werden. 2. Teilweise (nicht überwiegende) Zurverfügungstellung von Mitteln an die Deutsche Forschungsgesellschaft für Oberflächenbehandlung e.v. (DFO) zur Förderung der durch diese betriebenen industriellen Gemeinschaftsforschung sowie der sonstigen, in der Satzung der DFO festgelegten Ziele. Zu diesem Zweck sollen jährlich die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben nach der von der Mitgliederversammlung genehmigten Ein- und Ausgabenrechnung der DFO zugeführt werden. Rücklagen für konkrete und befristete Zwecke/Projekte können zu Lasten dieses Überschusses zuvor gebildet werden. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DFO, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat
2 3 - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Verein hat ausschließlich Einzelmitglieder. Einzelmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Der Vorstand kann für besondere Verdienste um die EGL die Ehrenmitgliedschaft verleihen und Ehrungen in anderer Weise vornehmen. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ehrung. (3) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. (4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (5) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. 4 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Austritt aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Der Austritt wird erst wirksam, wenn das Mitglied alle ihm gegenüber dem Verein obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere darin zu sehen, daß das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder schuldhaft in grober Weise gegen seine mitgliedschaftlichen Pflichten verstößt, die Interessen des Vereins verletzt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Der Ausschluß wird sofort wirksam. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand zu erheben. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. Ansprüche gegen das Vermögen der EGL sind im Fall des Ausschlusses ausgeschlossen. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 5 - Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. (2) Die Höhe des Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. (3) Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des ersten Vierteljahres des Geschäftsjahres zu entrichten. (4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Ehrenmitglieder des Vereins haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins, der Regionalgruppen und der Fachausschüsse, nicht jedoch an Vorstandssitzungen, teilzunehmen. Entgelte können erhoben werden. Soweit für Leistungen des Vereins Entgelte erhoben werden, erhalten Mitglieder eine Ermäßigung. Der Vorstand wird sich darum bemühen, daß auch die DFO den Mitgliedern entsprechende Ermäßigungen für ihre Leistungen einräumt. (3) Jedes Mitglied soll den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit besten Kräften unterstützen. (4) Jede Form der Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden, wenn vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer dies ausdrücklich zusagen
3 7 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Fachbeirat und die Mitgliederversammlung. 8 - Vorstand (1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens neun weiteren Vorstandsmitgliedern (2) Der Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. 9 - Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern sowie die Streichung von der Mitgliederliste Wahl und Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorsitzende der DFO ist kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands. (2) Ein weiteres Vorstandsmitglied wird von den Regionalgruppen des Vereins einvernehmlich bestimmt. (3) Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit vom Vorstand aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Eine einmalig sofortige Wiederwahl des Vorsitzenden für weitere drei Jahre ist zulässig. Die Wiederwahl der stellvertretenden Vorsitzenden ist nicht eingeschränkt. (5) Der ausscheidende Vorsitzende führt die Amtsgeschäfte solange fort, bis der neu gewählte Vorsitzende sein Amt antritt, jedoch nicht länger als eine halbe Wahlperiode. (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus dem Kreis der Mitglieder wählen Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder von einem stellvertretenden Vorsitzender, den der Vorsitzende hiermit beauftragt, einberufen werden. Der Einberufende bereitet die Tagesordnung für die Sitzungen vor, bestimmt Ort und Zeit und lädt hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage. (2) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. (3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. (5) Die Vorstandsitzungen sind vertraulich. (6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Reisekosten werden nach den steuerlich zulässigen Höchstsätzen erstattet. Darüber hinausgehende Auslagen werden erstattet, wenn die Mitgliederversammlung dies dem Grunde nach beschließt
4 12 - Geschäftsführung (1) Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein. Diese wird auf der Grundlage einer vom Vorstand mit der DFO auszuhandelnden vertraglichen Vereinbarung am Sitz der Hauptgeschäftsstelle der DFO in Düsseldorf errichtet. Die Geschäftsstelle gibt zur Information der Mitglieder ein Mitteilungsblatt und andere zweckmäßige Verlautbarungen heraus. (2) Die Geschäftsstelle des Vereins wird von dem Geschäftsführer geleitet. (3) Zum Geschäftsführer wird ein hauptamtlicher Mitarbeiter der DFO bestellt. Diesen ernennt der Vorstand auf Vorschlag der DFO. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer. (4) Dem Geschäftsführer gegenüber sind der Vorsitzende und in seiner Vertretung die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam weisungsbefugt. (5) Der Geschäftsführer übt die Personalverantwortung für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle aus Fachbeirat (1) Der Fachbeirat besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführern der EGL und der DFO, den Leitern der Fach- und Arbeitsausschüsse beider Gesellschaften sowie den Leitern der Regionalgruppen der EGL. Darüber hinaus können weitere Persönlichkeiten berufen werden, die in Institutionen, die sich der Förderung der industriellen Lackiertechnik widmen, sowie in Forschung und Lehre auf diesem Gebiet tätig sind. Bei Bedarf können sonstige Mitglieder berufen werden. (2) Der Fachbeirat versteht sich als Bindeglied zwischen der EGL und der DFO. (3) Aufgabe des Fachbeirats ist es insbesondere, längerfristige Entwicklungsperspektiven auf dem Gebiet der industriellen organischen Beschichtungstechnik zu erkennen und Vorschläge für die koordinierte Forschung der EGL und der DFO zu erarbeiten. Er unterstützt ferner beide Gesellschaften bei der Wahrnehmung internationaler Kontakte. (4) Der Fachbeirat wird für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Den Vorsitz üben abwechselnd die EGL und die DFO aus Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung der Abrechnung und des Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr; b) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung; c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie zweier ehrenamtlicher Kassenprüfer; e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; f)beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; g) Beschlußfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands Einberufung der Mitgliederversammlung In der Regel einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der vollständigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie die einer ordentlichen Mitgliederversammlung
5 17 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem lebensältesten stellvertretenden Vorsitzenden und, soweit auch diese nicht anwesend sind, von dem jeweils lebensältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. (3) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. (4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los Abteilungen (1) Der Verein wird je nach Erfordernis Regionalgruppen bilden. Sie vertreten die Ziele des Vereins auf regionaler Ebene. Diese Gruppen werden von Persönlichkeiten geführt, die im Einverständnis mit dem Vorstand des Vereins von den Mitgliedern der Regionalgruppen benannt werden. Ein Vertreter der Regionalgruppenleiter ist im Vorstand vertreten. (2) Arbeitsausschüsse fördern als geistige Träger fachlicher Gemeinschaftsarbeit den technischwissenschaftlichen Fortschritt einzelner Teilbereiche der industriellen Lackiertechnik und das Ansehen des Vereins. Sie werden bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Vorstand gegründet und von Leitern geführt. (3) Der Vorstand erstellt Geschäftsordnungen für die Regionalgruppen und die Arbeitsausschüsse. (4) Mindestens einmal jährlich sollen Regionalgruppen- und Arbeitsausschußversammlungen stattfinden, bei denen die Regionalgruppen- und Arbeitsausschußleiter zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Regionalgruppen oder Arbeitsausschüssen Maßnahmen von Vereinsorganen fordern, sind diese von den Regionalgruppen- oder Arbeitsausschußleitern im Vorstand zu beantragen oder anzuregen Niederschriften Über die Sitzungen des Vorstands, die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Fachbeirats sind Niederschriften zu erstellen, die von dem Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer unterzeichnet werden Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Ist in dieser Mitgliederversammlung nicht ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten, so ist die Beschlußfassung über die Auflösung zu vertagen. Sie kann anschließend erst in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck unter Einhaltung der in 15 aufgeführten Modalitäten neu einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung beschließen. (3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrSatzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates
Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.
MehrSatzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6
Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6 Satzung des Vereins Villa Wir e.v. Gültig ab 19.05.2015 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Villa Wir e.v. (2) Er hat seinen
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrSatzung des M.R.C.03 Kerpen e.v.
Satzung des M.R.C.03 Kerpen e.v. (Stand 15.10.2009) (Mofa Rennclub 03 Kerpen e.v.) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Mofa Rennclub Kerpen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins
Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen werden und trägt dann den Namen Marketing für
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
MehrVereinssatzung. 1 Name, Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Die KMU-Akademie e.v.. Er ist im Vereinsregister eingetragen. VR 10441 im AG Düsseldorf.
Vereinssatzung 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Die KMU-Akademie e.v.. Er ist im Vereinsregister eingetragen. VR 10441 im AG Düsseldorf. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. 3. Das Geschäftsjahr
MehrJohannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing
Satzung des Fördervereins für die Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege Straubing 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing
MehrVerein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP)
Satzung Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports in
Mehr8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Satzung 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr a. Der Verein führte den Namen OpenTechSchool. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v. führen. b. Der Verein hat
MehrSatzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Mehr2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
MehrKyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
MehrSatzung Our Bridge Oldenburg
Satzung Our Bridge Oldenburg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Our Bridge Oldenburg e.v. II. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg III. Der Verein soll in das Vereinsregister
MehrSatzung des KULTI-KIDS-Vereins
Satzung des KULTI-KIDS-Vereins 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Kultur des sozialen Lebens.e.(KULTI-KIDS e.v)" (2) Der Verein hat seinen Sitz in München und soll vom Vorstand
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
Mehr(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien.
Satzung Deutscher Ferienhausverband e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutscher Ferienhausverband (im Folgenden Verein ). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
MehrSatzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.
Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrSatzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.
Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden
MehrSatzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume
Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrSatzung des Sportvereins Plate e.v.
Satzung des Sportvereins Plate e.v. 1 Name und Sitz Der Sportverein Plate e.v. hat seinen Sitz in 19086 Plate. 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2.2.
MehrSatzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.
Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrSatzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 10-65
Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Tourismus Region Hannover e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein
MehrSatzung des Vereins Anwälte und Anwältinnen im Familienrecht e.v. 1 Name/Sitz. Anwälte und Anwältinnen im Familienrecht.
Satzung des Vereins Anwälte und Anwältinnen im Familienrecht e.v. 1. Der Verein führt den Namen 1 Name/Sitz Anwälte und Anwältinnen im Familienrecht. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrS A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009
S A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v.. Der Sitz ist in Hamburg. 2
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrSatzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrFÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v.
FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v. 01. März 2006 2 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Aufgabenrealisierung und Beteiligung 4 Gemeinnützigkeit
MehrSatzung des JUG Saxony e.v.
Satzung des JUG Saxony e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "JUG Saxony". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.v." im
MehrS A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------
S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen
Mehr4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung
SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz
MehrSATZUNG. 1 Name und Sitz
SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter
MehrS A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.
S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrSatzung des Vereins. Freunde und Förderer der BIP - Kreativitätsschule Leipzig e. V.
Satzung des Vereins Freunde und Förderer der BIP - Kreativitätsschule Leipzig e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer der BIP-Kreativitätsschule Leipzig e. V. (2) Er hat
MehrS a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.
S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins
Marketing Alumni Münster Vereinigung der Freunde und Studenten des Marketing Centrums Münster an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e.v. Satzung 1. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz
MehrSatzung. des Vereins. Freunde und Förderer des. katholischen Kindergartens. St. Josef Hockenheim
Satzung des Vereins Freunde und Förderer des katholischen Kindergartens St. Josef Hockenheim - 1-1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer des katholischen Kindergartens
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
MehrRENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen
RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen RENO BEMEN Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen e.v.. 2.
MehrSATZUNG. des Vereins. TU Darmstadt Racing Team e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
SATZUNG des Vereins TU Darmstadt Racing Team e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen TU Darmstadt Racing Team. (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt. (3)Der Verein
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrVorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar
Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner
MehrSatzung des Fanclubs Red Devils e.v.
Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit
MehrSatzung der Japanischen Schule Köln
Satzung der Japanischen Schule Köln Stand: Aug. 2004 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Japanische Schule Köln e.v." Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr beginnt am
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrSatzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.
Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Römergarde Köln-Weiden e.v.". Sitz des Vereins ist Köln. Das Gründungsjahr ist 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister
MehrSatzung des Vereins. Medien-Club München e.v.
Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach
MehrMännernetzwerk Dresden e.v.
Männernetzwerk Dresden e.v. Schwepnitzer Straße 10 01097 Dresden Tel Fax Mail Internet Anschrift Bank Steuernummer Vereinsregister Mitglied in 03 51 79 66 348 03 51 79 66 351 kontakt@mnw-dd.de www.mnw-dd.de
MehrSatzung des Vereins. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung des Vereins 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen,,Verein zur Förderung von Landschaftspflege und Naturschutz (Natur-Hof Chemnitz)". Er hat seinen Sitz in Chemnitz und soll
MehrVerein Ein langer Weg e. V.
Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e.
MehrSatzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012
Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 31.07.2012 gegründete Verein führt den Namen Energie Forum Aachen und hat seinen Sitz in Aachen. Er wird in das
MehrFörderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v.
Satzung (Stand 20.11.2007) Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der
MehrSatzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule
Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrSatzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v.
Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v. (in der Fassung vom 04.03.2011) 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Heimatverein Hohensaaten e.v. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrVereinssatzung (beschlossen von der MV am 25.11.2008)
Vereinssatzung (beschlossen von der MV am 25.11.2008) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Konsens e.v., Verein zur Förderung der Mediation in Niedersachsen" und soll in das Vereinsregister
MehrDeutschsprachige Anwendergruppe für Software-Metrik und Aufwandschätzung e.v. Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen "Deutschsprachige Anwendergruppe für Software-Metrik " (DASMA) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Sitz der Gesellschaft ist
MehrSatzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.
Schömberg, 30.01.2015 Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er ist im Vereinsregister
MehrSatzung des Vereins Regionalfenster
Satzung des Vereins Regionalfenster 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Regionalfenster e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen und soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrConCultures e.v. Satzung (Stand Mai 2014)
ConCultures e.v. Satzung (Stand Mai 2014) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen ConCultures e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist in Sauerlach. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
MehrFördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
MehrMustersatzung für einen Verein
Anlage 1 Mustersatzung für einen Verein (vereinsrechtliche Vorschriften und steuerlich notwendige Bestimmungen) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen " ". Er soll in das Vereinsregister
MehrSATZUNG. Geschäftsstelle. Bergstraße 9, 72820 Sonnenbühl
Freie und unabhängige Interessengemeinschaft der Versicherten und Rentner in der Deutschen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung e. V. Gegründet 1962 in Berlin
MehrSatzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v.
Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung (2)
MehrAkademie für Suizidprävention des Gesundheitsnetzes Osthessen (ASGNO)
Satzung 26.06.2007 Akademie für Suizidprävention des Gesundheitsnetzes Osthessen (ASGNO) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Akademie für Suizidprävention des Gesundheitsnetzes
MehrSatzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schießleistungsgruppe ( im folgenden SLG) Schweinfurt
MehrSatzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005
Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist
MehrS A T Z U N G. Den Kauf von Schulbüchern und sonstigen Lehrmitteln;
S A T Z U N G 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderer der Nabushome School e.v.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut, Registergericht eingetragen. Der Verein hat
MehrI. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Conpart e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist dort im Vereinsregister
MehrSatzung des Vereins für Naturschutz und Landschaftsökologie, kurz NaLa
Satzung des Vereins für Naturschutz und Landschaftsökologie, kurz NaLa 1 Name, Eintragung (1) Der Verein trägt den Namen Verein für Naturschutz & Landschaftsökologie, kurz NaLa (2) Er soll in das Vereinsregister
MehrSatzung. Name. Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr.
Satzung 1 Name Der Verein trägt den Namen Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr 1) Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein verfolgt
MehrSatzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.
Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat
MehrVerein KulturManagement an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg e. V.
Verein KulturManagement an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg e. V. SATZUNG Satzungsänderung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2013 beruhend auf der Grundlage der Fortsetzungsgründungsversammlung
MehrSeglervereinigung Gnadensee Allensbach (SVGA) e.v. Brunnengasse 6a, 78476 Allensbach
Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11. April 2003 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Seglervereinigung Gnadensee, Allensbach e.v. Die Abkürzung des Namens lautet
MehrIQ Sprach- und Nachhilfeinstitut
IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut Satzung 1 Name, Sitz, Zweck (1) Der Name des Vereins lautet IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
MehrVereinssatzung KUNST & CO
Vereinssatzung KUNST & CO - in der Fassung vom 20.02.97 - eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg als gemeinnütziger Verein unter der Nummer VR 1498 SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein
MehrSatzung von SWAN Deutschland e.v.
Satzung von SWAN Deutschland e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen SWAN Deutschland e.v. Er hat seinen Sitz in 48431 Rheine, Deutschland, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrBerufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v.
Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. S A T Z U N G I. NAME, ZIELE 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v..
MehrSatzung. 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Saidiana. Das ist kiswahili (suaheli), die Nationalsprache in Tansania und heißt so viel wie: Einander helfen. (2) Der
MehrVEREINSSATZUNG HERZEN FÜR EINE NEUE WELT E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND DAUER
VEREINSSATZUNG HERZEN FÜR EINE NEUE WELT E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND DAUER 1. Der Verein mit Sitz in Königstein im Taunus führt den Namen: Herzen für eine Neue Welt e.v. 2. Das Geschäftsjahr ist
MehrAllgemeine Bestimmungen
Satzung des Förderverein für die Fachschaft Informatik/Wirtschaftsinformatik der Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg e.v. Teil I Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz und Eintragung (1) Der Verein
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrSatzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.
Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v.
SATZUNG des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. 1 1. Der Verein, der am 20.Mai 1984 gegründet wurde, führt den Namen 1. Hailerer Karnevalverein Die Heilichköppchen e.v. 2. Der Verein hat
MehrSatzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v.
Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik mit dem Sitz und Gerichtsstand in Hof. Der Verein wird in das Vereinsregister
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014)
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014) 1. Der Verein führt den Namen "ELAN. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Namenszusatz e.v.. ELAN
MehrVerein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.
Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V. Satzung 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.. (2) Der Sitz des Vereins ist Schleswig.
Mehr