Studienplatzbeschaffung

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1 1 Stand: Januar 2007 AStA-Informationen zur A. Vorweg Studienplatzbeschaffung Download dieses Infos unter Da die Universität Hamburg ein beliebter Ort zum studieren ist, bewerben sich in vielen Studiengängen regelmäßig wesentlich mehr StudienanfängerInnen, als Plätze zur Verfügung stehen. Um welche Studiengänge es sich hier im Einzelnen handelt, kannst du den jeweils aktuellen Bewerbungsunterlagen der Universität oder dem Internet ( für Lehramtsstudiengänge: entnehmen. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass jedes Semester viele BewerberInnen abgelehnt werden. Die meisten nehmen daraufhin ein Studium an einem anderen Ort auf, einige haben aber Grund, an dieser Ablehnung schier zu verzweifeln. Das kann verschiedene Ursachen haben. Entweder, sie wollen aus persönlichen Gründen in Hamburg und nur in Hamburg studieren, der gewünschte Studiengang wird nur in Hamburg angeboten oder der Abiturdurchschnitt ist so schlecht, dass sie nirgendwo sofort sondern immer nur erst nach vielen Wartesemestern einen Studienplatz erhalten würden. Wenn dann eine Umorientierung nicht in Frage kommt, bleiben einige Möglichkeiten, doch noch in Hamburg das gewünschte Fach zu studieren. Die folgenden Informationen sind in erster Linie auf die Universität Hamburg zugeschnitten, an anderen Universitäten kann die Situation teilweise ganz anders aussehen. Informiert euch bitte vor Ort über die herrschenden Zustände um Nachteile zu vermeiden! 1. Der Quereinstieg : Unterschieden wird zwischen berechtigtem und unberechtigtem Quereinstieg. Beim berechtigten Quereinstieg studiert man ein Fach, das denselben Aufbau im Grundstudium hat wie das gewünschte Fach (VWL und BWL). Nach Abschluss des Grundstudiums bewirbt man sich dann für das eigentlich gewünschte Fach. Beim unberechtigten Quereinstieg bewirbt man sich für ein zulassungsfreies Fach an der Universität Hamburg, studiert aber in Wirklichkeit das Fach, zu dem man nicht zugelassen wurde. Nach Beendigung des Grundstudiums (Bescheinigung über das absolvierte Grundstudium erforderlich) bewirbt man sich dann für das gewünschte Fach als HauptstudienbewerberIn und hat dann (theoretisch) größere Chancen, genommen zu werden. Sinnvoll ist ein Quereinstieg generell nur, wenn es keine zahlenmäßige Beschränkung für höhere Fachsemester gibt. Gibt es eine Beschränkung, wird eine Quote gebildet von Bewerberlnnen mit benoteten Scheinen und solchen, die sich unbenotet bewerben. Das heißt, die Chancen, einen Studienplatz zu bekommen, sind ähnlich wie bei den Studienanfängerlnnen. Für Diplomfächer sollte man sich am Fachbereich oder bei betroffenen Studierenden erkundigen. Für den unberechtigten Quereinstieg kommt erschwerend hinzu, dass man bei vielen Studiengängen ordentlich eingeschrieben sein muss, um das Lehrangebot wahrzunehmen. Dank dem neuen Kontrollsystem STiNE können Studierende in fast allen Fachbereichen nur noch dann an Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie sich online hierfür registriert haben. Dies ist nur möglich, wenn man auch für das betreffende Fach eingeschrieben ist. Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, wann STiNE den Quereinstieg ganz unmöglich gemacht hat. Erschwerend kommt bei dieser Variante hinzu, dass man in der Regel nur einmal und vor Ende des dritten Semesters den Studiengang wechseln darf, wenn man seinen Anspruch auf BAföG nicht verlieren will! Näheres sagt euch die BAföG-Beratung im AStA! Bevor du dich also für diese Variante entscheidest, solltest du dich eingehend erkundigen. 2. Studium an einem anderen Studienort, Weiterstudium in Hamburg Sofern man in einer anderen Stadt zum Studium zugelassen wurde, kann man dort sein Studium absolvieren und nach einem oder mehreren Semestern nach Hamburg wechseln. Da aber auch für höhere Fachsemester in vielen Studiengängen Zulassungsbeschränkungen gelten können, gibt es auch hier keine Erfolgsgarantie! Außerdem werden nach 15 Abs. 2 UniZS Bewerber für ein höheres Fachsemester nur zugelassen, wenn sie durch Bescheinigung der bisherigen Hochschule nachweisen, dass sie die für das bisherige Studium vorgesehenen Prüfungs- und Studienleistungen erbracht haben. Bei einer Zulassung zum Hauptstudium ist der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Grundstudiums erforderlich. Nur wer nachweist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, eine Prüfungs- oder Studienleistung zu erbringen, kann zu dem Fachsemester zugelassen werden, das dem Stand der bisherigen Prüfungs- und Studienleistungen entspricht ( 15

2 Abs. 3 UniZS). Erforderlich ist eine ausführliche Begründung, gegebenenfalls mit Nachweisen. Außer in Fällen außergewöhnlicher Härte erfolgt eine Zulassung nur bis zum vorletzten Semester der Regelstudienzeit ( 15 Abs. 6 UniZS - ob diese Regelungen rechtmäßig sind, ist noch nicht endgültig geklärt). Man kann natürlich auch versuchen, sich per Klageverfahren einen Platz im höheren Fachsemester zu verschaffen (siehe unten). 3. Die Studienplatzklage Mit Studienplatzklage wird ganz allgemein das Verfahren bezeichnet, mit dem man sich mit juristischen Mitteln einen Studienplatz an der Uni Hamburg verschaffen kann, wenn man im normalen Bewerbungsverfahren abgelehnt wurde. Das Verfahren besteht aus einem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bei der Uni, einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht und für den Fall, dass die Uni den Widerspruch ablehnt, aus einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Es wird in allen Fällen beantragt, einen Studienplatz mit der Begründung zugewiesen zu bekommen, dass die Universität die Studienplatzkapazitäten nicht voll ausgeschöpft hat. Diese Behauptung braucht nicht bewiesen zu werden, vielmehr muss die Uni die Studienumstände darstellen und das Gericht rechnet anhand dieser Angaben ggf. Plätze nach. Und weil das für die Uni nicht immer wünschenswert ist, endet das Verfahren im günstigsten Fall in einem Vergleich: Du ziehst deinen Antrag zurück (was auch die Gerichtskosten erheblich reduziert), die Uni gibt dir deinen Studienplatz. Andernfalls berechnet das Gericht die offenen Studienplätze und verteilt sie in Anlehnung an die Kriterien, nach denen die Universität ihre Studienplätze vergibt, d.h. im wesentlichen nach Leistung und Wartezeit unter allen Antragstellern. Der Erfolg dieses Verfahrens hängt damit davon ab, wie viele Studienplätze es in dem betreffenden Fach gibt, ob und wie viele vom Gericht noch nachberechnet werden, wie viele Personen außer dir noch einen Antrag gestellt haben und was für eine Abinote / wie viele Wartesemester die haben. All dies kann im Vorhinein nicht beantwortet werden. Entsprechend unmöglich ist es damit auch, eine Prognose für die Erfolgsaussichten deiner persönlichen Studienplatzklage abzugeben! Was also festzuhalten bleibt ist, dass es keine Garantie gibt, auf einem dieser Wege einen Studienplatz zu erhalten. Andererseits besteht natürlich immer eine Chance, dass es klappt. Wie groß diese Chance ist, hängt von jedem Einzelfall ab und kann nicht von vornherein prognostiziert werden. B. Einzelheiten Im Folgenden werden nun die einzelnen Schritte zur Studienplatzbeschaffung von der Bewerbung bis zur verwaltungsgerichtlichen Klage durchgegangen. Alle dabei erklärten Verfahrensschritte bis auf die Beschwerde kannst du selbst durchführen, du brauchst dafür keine Anwältin / keinen Anwalt! Es ist nicht richtig, dass die Hinzuziehung eines Anwalts die Erfolgschancen erhöht! Für die Darstellung wird der Einfachheit halber von der Studienplatzbewerbung an der Universität Hamburg ausgegangen. Das Verfahren ist aber auf jede Bewerbung an einer Hamburger Hochschule übertragbar. Achtung: Für Bewerbungen in anderen Bundesländern gelten teilweise besondere Regeln, mache dich daher beim AStA der jeweiligen Hochschule gesondert schlau, damit du nicht deine Bewerbung in den Sand setzt. Die Besonderheiten beim ZVS-Zulassungsverfahren werden jeweils extra angesprochen. 1. Bewerbung an der Universität Hamburg bzw. über die ZVS Ein Studienplatz steht und fällt mit der Bewerbung. Hier einen Fehler zu machen oder eine Besonderheit zu vergessen kann sich übel rächen und viel Arbeit und Ärger machen. Wichtig für die Bewerbung im gewünschten Studiengang ist zunächst die Einhaltung der Fristen. Für das Sommersemester müssen alle Unterlagen bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Universität bzw. bei der ZVS eingegangen sein. Eine Besonderheit gilt seit neuestem für BewerberInnen für Lehramt mit dem Unterrichtsfach Sport. Hier wurde zum Sommersemester 2007 ein Auswahlverfahren eingeführt. Nur, wer die Prüfung besteht, darf sich um einen Studienplatz bewerben. Es gab bisher am und am Termine für die Auswahlprüfung. Weitere Infos finden sich unter Der AStA meint, dieses Verfahren ist rechtswidrig. Daher raten wir allen, die Sport auf Lehramt studieren wollen, parallel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen. Ein entsprechendes Formular findet ihr im Download-Bereich des AStA. Da bei einer Ablehnung wegen eines Formfehlers so gut wie nichts zu retten ist, müssen die Bewerbungsunterlagen vollständig inkl. samt aller ggf. erforderlichen Belege und ordnungsgemäß sein. Fülle daher die Bewerbung gewissenhaft aus! Wenn du, wie die Uni es mittlerweile standardmäßig erwartet, dich per Online- Bewerbung bewirbst, ist es unbedingt erforderlich, alle Seiten der Bewerbungsinformationen auszudrucken

3 und genau zu studieren. Kannst du deinen besonderen Fall nicht in der Online-Maske darstellen, solltest du entweder den Antrag so genau wie möglich bearbeiten und ein extra Schreiben mit dem Kontrollbogen abschicken oder von der Uni die Bewerbungsunterlagen in Papierform anfordern. Überlege, ob ein Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes aus Gründen besonderer Härte für dich in Frage kommt. Wohnst du in Hamburg bei deinen Eltern? Musst du mit einem Job, den du hier hast, deinen Lebensunterhalt bestreiten? Oder wirst du den vollen BAföG-Satz bekommen? Bist du LeistungssportlerIn oder aktiv in einer Partei oder im sozialen Dienst? All das und mehr können Gründe sein, die dich berechtigen, bevorzugt einen Studienplatz in Hamburg zu erhalten. Auch wenn die Uni es zeitweise behauptet hat, ist ein Härtefallantrag nicht mehr nur aus gesundheitlichen Gründen oder bei Behinderung möglich. Familiäre, wirtschaftliche und soziale Gründe zählen nach wie vor. Allerdings musst du den Antrag formlos und zusammen mit deiner Bewerbung stellen. Lege deinen Härtefall mit geeigneten Nachweisen und ausführlich dar, setze dich ins rechte Licht, denke daran, der Ton macht die Musik. Wenn für dich nur ein Studium in Hamburg in Frage kommt, stelle bei einem ZVS-Fach einen Ortsbindungsantrag und kreuze an, dass du keinen Studienplatz an einer anderen Hochschule möchtest. Nur noch eingeschränkt ratsam ist es, sich für den Fall, dass man ein ZVS-Fach studieren möchte, zugleich an der Uni Hamburg zu bewerben oder bei Bewerbung an der Uni Hamburg einen Hilfsantrag für ein Fach zu stellen, das nicht so stark gefragt ist und in dem bisher immer alle BewerberInnen zugelassen worden sind. Auf diese Weise erhältst du zwar, sofern die Zahl der BewerberInnen die festgesetzte Zahl der Studienplätze nicht übersteigt, zumindest einen Studienplatz mit Matrikelnummer und Semesterticket und bist so schon mal einige Sorgen los. Dann kannst du wenn du Glück hast schon mal beginnen, dein Wunschfach zu studieren (zu den Problemen hier siehe oben Quereinstieg). Aber angesichts der Hindernisse, mit denen das Studium eines Fachs, für welches man nicht eingeschrieben ist, verbunden sein kann (STiNE, Namenslisten, Kontrolle der Semesterausweise), kann ein solcher Quereinstieg parallel zur Studienplatzklage mehr schaden als nutzen. Schließlich ist ein Studiengangwechsel grundsätzlich nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters möglich ist, du musst also allerspätestens bis dahin deinen richtigen Studienplatz haben. Danach bedarf der Studiengangwechsel einer Begründung und der Zustimmung der Hochschule ( 43 Abs. 2 HmbHG). Wichtig ist in diesem Zusammenhang dann auch noch die Darstellung des Wechsels vor dem BAföG-Amt: Nach 7 Abs. 3 BAföG muss der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach Feststellung der Nichteignung zu dem bisher betriebenen Studiengang erfolgen. Ein Parkstudium (für a eingeschrieben sein und b studieren) wird beim BAföG normalerweise nicht anerkannt. Lasse dich diesbezüglich unbedingt von unseren BAföG-BeraterInnen beraten!!! 2. Ablehnungsbescheid Obwohl du alles form- und fristgerecht erledigt hast, bekommst du keine Zulassung, sondern einen Ablehnungsbescheid. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, so dass du jetzt innerhalb eines Monats (am besten sofort!) juristisch aktiv werden musst. Sofern du neben der Bewerbung bei der ZVS eine Bewerbung an der Uni bzw. einen Hilfsantrag gestellt hast, solltest du dich einschreiben, sobald du hierfür die Zulassung erhältst, wenn du meinst, dass für dich der Nutzen größer ist als die Risiken (siehe oben). Alle rechtlichen Schritte sind ohne weiteres möglich, wenn man bereits einen Studienplatz in einem anderen Fach hat! Und nimm, sofern möglich, ganz normal am Vorlesungsbetrieb teil, und zwar in dem Fach, für das du abgelehnt wurdest. Schließlich kann das ganze Verfahren mehrere Monate dauern und du würdest ein Semester verlieren, wenn du dein Studium nicht trotzdem aufnimmst. Das ist bei einigen Fächern leider nicht möglich, siehe oben, weswegen da auch von einem Quereinstieg abzuraten ist. Aber generell gilt: So viel wie möglich regulär studieren, ob nun mit oder ganz ohne Studienplatz. Du wirst viele treffen, denen es genauso geht wie dir. Wenn du einen Ablehnungsbescheid von der ZVS erhalten hast, kommt jetzt Punkt 3, wenn du einen Ablehnungsbescheid von der Uni Hamburg erhalten hast, kannst du gleich unter Punkt 4 weiterlesen! 3. Ablehnung von der ZVS - Direktbewerbung bei der Uni Hamburg Wenn von der ZVS eine Ablehnung gekommen ist, könntest du ohne einen Zwischenschritt nur gegen die ZVS, nicht aber gegen die Uni Hamburg vorgehen, denn der Ablehnungsbescheid kommt ja nicht aus Hamburg, sondern aus Dortmund. Allerdings hat ein Vorgehen (Studienplatzklage) gegen die ZVS so gut wie nie Erfolg, so dass es wünschenswert ist, doch gegen die Uni Hamburg vorzugehen. Die Möglichkeit dazu erhältst du, indem dir die Uni Hamburg einen Ablehnungsbescheid schickt. Dies tut sie, wenn du dich bei ihr direkt um einen ZVS-Studienplatz bewirbst. Also ist nach Erhalt eines Ablehnungsbescheids der ZVS schleunigst (unbedingt vor Vorlesungsbeginn) eine formlose Bewerbung für das gewünschte Studienfach bei der Uni Hamburg zu stellen (Formblatt 1). Wenn diese Bewerbung abgelehnt worden ist, musst du dagegen Widerspruch (Punkt 4) einlegen. Es genügt, wenn die ZVS den Ablehnungsbescheid des ZVS-Verfahrens geschickt hat. Der Bescheid über das Auswahlverfahren der Hochschulen muss nicht abgewartet werden. Erhält man hierüber doch noch einen Studienplatz, muss man aber einen ggf. bereits erhobenen Widerspruch bzw. einen Antrag beim Verwaltungsgericht zurücknehmen, letzteres

4 würde mit 52,50 zu Buche schlagen. Doch oft verteilt die Uni Restplätze unter den Studienplatzklägern nach dem Motto first come first served. Geschwindigkeit kann sich also lohnen. 4. Widerspruch bei der Universität Damit der Ablehnungsbescheid nicht wirksam wird, musst du innerhalb eines Monats nach Erhalt (wie gesagt: am besten sofort) bei der Universität Widerspruch einlegen (Formblatt 2). Hattest du einen Härtefallantrag mitgestellt, musst du den Widerspruch um den Satz ergänzen, dass du auch an deinem Härtefallantrag festhältst und der Ansicht bist, seinetwegen stünde dir bereits ein Studienplatz zu. 5. Einstweilige Anordnung Noch vor Beginn der Vorlesungen wirst du einen Antrag auf einstweilige Anordnung eines Studienplatzes beim Verwaltungsgericht Hamburg stellen (Formblatt 3). Dieser Antrag ist das Kernstück deines Vorgehens, also achte darauf, dass er vollständig und fristgerecht eingeht. Normalerweise kannst du den Antrag zeitgleich mit dem Widerspruch an die Uni abschicken. Wenn du aber noch keine Ablehnung der Uni Hamburg bekommen hast (vor allem ZVS-Bewerbern geht es so) und damit noch keinen Widerspruch erheben kannst, aber die Einführungsveranstaltungen schon beginnen, musst du trotzdem den Antrag bei Gericht stellen! Der Antrag muss vor dem ersten Vorlesungstag beim Gericht sein! In diesem Fall musst du den Antrag nur ein wenig umformulieren. Vergleiche hierzu Formblatt 3. Dieses Verfahren ist ein Eilverfahren, sozusagen ein verkürztes Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Es dient dem vorläufigen Rechtsschutz und soll eigentlich dazu verhelfen, noch vor Semesterbeginn eine vorläufige Zulassung zu bekommen. Die Praxis sieht aber so aus, dass für viele Fächer über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst mitten im Semester bis hin zum Ende der Semesterferien entschieden wird. Geduld ist also nötig, auch wenn im Wintersemester 2006/2007 bereits Ende Oktober über viele Verfahren per Vergleich entschieden wurde. Trotzdem muss der Antrag bis zum Vorlesungsbeginn gestellt werden. Dem Antrag müssen Kopien des Abiturzeugnisses, des Ablehnungsbescheides (Uni und ggf. ZVS) und des Widerspruchs beigelegt werden, außerdem müssen Härtefälle und bisherige Studienzeiten angegeben und durch geeignete Nachweise (Atteste, Semesterbescheinigungen) belegt werden (vgl. Formblatt 3). Wird ein Studiengangwechsel nach Beginn des 3. Semesters beabsichtigt, ist außerdem mitzuteilen, ob dafür ein Antrag auf Genehmigung bei der Uni gestellt wurde (am besten ist es, eine Ablichtung der Begründung für den Studiengangwechsel, die mit der Bewerbung bei der Uni einzureichen war, auch bei Gericht einzureichen). Denkt bitte daran, alle Zeugnisse und Bescheide jeweils vollständig kopiert (einschließlich etwaiger Anlagen z.b. Bescheidung über das Auswahlverfahren oder Entscheidungen über Härtefallanträge) einzureichen. Das Verwaltungsgericht Hamburg verzichtet in der Regel auf Beglaubigungen, es reichen also einfache Kopien. Der Antrag und die Anlagen sind in zweifacher Ausfertigung abzugeben! 6. Wenn die Uni einen Vergleich anbietet......ist alles überstanden! Du ziehst deinen Widerspruch, deinen Antrag auf einstweilige Anordnung und - sofern erhoben - deine Klage zurück und musst dafür die jeweiligen Kosten tragen (Aufstellung siehe unten), die Uni gibt dir einen Studienplatz, Fall erledigt. Die Rücknahme erfolgt durch einen einfachen Brief, der den Satz enthält, dass man den Widerspruch/den Antrag vom (AZ) zurücknimmt. Hierfür braucht es kein Musterformular. 7. Wenn das Gericht Deinen Antrag ablehnt......kann gegen diesen Beschluss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Dies ist wirksam nur durch eine Anwältin / einen Anwalt möglich, wobei innerhalb einer Frist von einem Monat auch die Begründung erfolgen muss. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, hier innerhalb der Frist von 14 Tagen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Beiordnung einer Anwältin / eines Anwalts zu stellen (mehr dazu unten). 8. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt......bekommst du einen vorläufigen Studienplatz. Das bedeutet, dass du erst mal studieren gehen kannst, aber du deinen Studienplatz wieder verlierst, wenn die Uni deinen Widerspruch ablehnt und du die Klage, die folgen muss, verloren hast (siehe nächster Punkt). 9. ACHTUNG, HANDELN: Widerspruchsbescheid Auf deinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wird die Uni nach einiger Zeit einen Widerspruchsbescheid erlassen. Dies kann geschehen während das Verfahren der einstweiligen Verfügung noch läuft oder danach. Wenn der Widerspruchsbescheid negativ für dich ausgeht, die Uni also deinen Ablehnungsbescheid bestätigt und dir keinen Studienplatz zuweist, musst du innerhalb eines Monats Klage auf

5 Zulassung zum gewünschten Studiengang (s. Formblatt 4) beim Verwaltungsgericht erheben. Wenn du dies nicht machst, wird die Ablehnung des Studienplatzes durch die Uni unabhängig von der Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Anordnung rechtswirksam (d. h., der Studienplatz, den du evtl. schon bekommen hast, wird dir wieder weggenommen). Mittlerweile hat die Uni begonnen, systematisch Widersprüche vor Ende des Eilverfahrens abzulehnen, um so Antragsteller, die die Klageerhebung verpassen, schnell und einfach loszuwerden. Es ist davon auszugehen, dass dies weiterhin so laufen wird, achtet also auf die Post in eurem Briefkasten! 10. Die Klage Endlich haben wir also die eigentliche Studienplatzklage erreicht! Viele erreichen sie gar nicht erst, und zwar aus folgendem Grund: Ob du einen Studienplatz erhältst, ist eigentlich eine Frage, die bei der einstweiligen Anordnung beantwortet wird! Sie hat lndizwirkung für die Entscheidung der Klage (d.h., sie nimmt die Entscheidung der Klage vorweg). Bekommst du über den Antrag (und ggfs. eine Beschwerde) keinen vorläufigen Studienplatz, wird auch die Klage mit größter Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Deshalb ist bei Ablehnung, des Antrages (bzw. einer Beschwerde) meist zu empfehlen, die Klage zurückzuziehen, weil dies hohe Kosten spart. Nur, wenn du einen Studienplatz durch den Antrag erhalten hast und die Uni dennoch deinen Widerspruch abgelehnt hat, empfiehlt es sich, Klage zu erheben! Oder eben, wenn der ablehnende Widerspruchsbescheid vor der Entscheidung über den Antrag ergeht (s.o., Punkt 9.). Wird der Widerspruch trotz positiver einstweiliger Anordnung abgelehnt, muss die Klage dann bis zum Ende durchgeführt werden, um den vorläufigen Studienplatz noch in einen endgültigen Studienplatz zu verwandeln. In der Regel wird sie dann aber auch Erfolg haben. Das schätzt auch die Universität so ein und bietet dir deshalb meistens, wenn die einstweilige Anordnung durchkommt oder durchzukommen scheint, einen Vergleich an (siehe oben Punkt 6). 11. Wenn du noch keinen endgültigen Studienplatz bekommen hast......vergiss nicht, dich zum nächsten Semester erneut wegen deines gewünschten Studienganges bei Uni oder ZVS zu bewerben. Vielleicht klappt es ja diesmal auf Anhieb. Und damit sind wir wieder am Anfang eines schier endlosen Kreislaufs, der entweder mit der Zulassung zum Studium oder eben der Umentscheidung auf einen anderen Studiengang oder ort durchbrochen werden kann. Das kann elend Nerven kosten, sei stark und lass dich von uns individuell beraten, wenn du Fragen oder Probleme hast. Unsere Beratungszeiten findest du im Internet unter Die erneute Bewerbung ist auch dann wichtig, wenn noch keine Entscheidung vom Gericht vorliegt oder es sich nur um einen vorläufigen Studienplatz aufgrund einer einstweiligen Anordnung handelt. C. Kosten Es können folgende Kosten entstehen: Widerspruchsgebühren, Gerichtskosten und, falls du einen Anwalt/eine Anwältin einschaltest, auch Anwaltskosten. Anwaltszwang besteht aber nur für die Beschwerde, sonst nicht mal für die Klage! Wer versucht, sich einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin zu verschaffen und scheitert, muss aber zusätzlich zu den unten aufgeführten Kosten die Kosten des Rechtsanwalts, den die Uni für Medizin und Zahnmedizin beschäftigt, bezahlen. Sie betragen für das Eilverfahren (1. Instanz) 402,82! Um diesen Wert erhöhen sich die Kosten für Medizin- und Zahnmedizin-Studienplatzkläger in jedem Fall. Dazu können u.u. noch Anwaltskosten für ein eventuelles Beschwerdeverfahren und für eine Klage kommen. Da zumeist jedes Jahr etwa 600 BewerberInnen versuchen, sich für Medizin einzuklagen, stehen die Chancen für die/den Einzelne/n je nach den Werten in den Ablehnungsbescheiden der ZVS (Note und Wartezeit) und im Auswahlverfahren der Hochschulen u.u. nicht sehr gut. Dies muss bedacht werden, bevor das Verfahren begonnen wird, denn nur wenn das Verfahren auch bis zum Ende durchgezogen wird, macht es überhaupt Sinn. Von daher: Handele erst, wenn du weißt, dass der ganze Akt es dir wert ist. Mit diesen Kosten wirst du im Endeffekt nur belastet, wenn das Verfahren negativ für dich ausgeht oder in einem Vergleich endet. Wenn du einen Studienplatz erstreiten kannst, muss die Gegenseite also die Uni alle oben aufgeführten Kosten tragen und eventuell zurückerstatten. Seit dem werden die Gerichtskosten auch in Verfahren beim Verwaltungsgericht mit Beginn des Verfahrens fällig, d.h. es ist nach kurzer Zeit mit einer Rechnung der Justizkasse zu rechnen. Kosten, die du im Voraus eingezahlt hast, bekommst du ganz von der Uni zurück, wenn du obsiegst (dafür musst du sie aber einfordern, das geht nicht automatisch) oderanteilig, wenn du

6 den Antrag oder die Klage z.b. aufgrund eines Vergleichs, zurücknimmst (das geht dann aber automatisch, wenn du deine Kontonummer angibst). Die Kosten berechnen sich nach dem vom Gericht (ggfs. vorläufig) festgesetzten Streitwert. Der Streitwert wird in einem Beschluss festgesetzt, der dir zugesandt wird. Dies sind im Moment 3750 für einen Studienplatz im Eilverfahren. Nicht erschrecken: Der Streitwert ist nicht die Summe Geld, die du bezahlen musst! Statt dessen wirst du eine gesonderte Zahlungsaufforderung mit Überweisungsträger bekommen. Es fallen Kosten wie folgt an, wobei diese Zahlen sich jederzeit ändern können und wir keine Garantie für die genauen Beträge übernehmen. 1. Widerspruch bei der Uni (Gebühr für Widerspruchsbescheid): 31,00 2. Gerichtskosten: a) Einstweilige Anordnung (bei Streitwert 3.750,00 ) 157,50 (der Betrag reduziert sich auf 1/3 = 52,50 bei Rücknahme des Antrags, bevor das Gericht den Beschluss getroffen hat, gerichtlichem Vergleich oder Erledigungserklärung, bei der die Frage der Kostentragung geklärt ist (KV 5211)) b) Beschwerde (bei Streitwert 3.750,00 ) 210,00 (der Betrag reduziert sich auf 1/2 = 105,00 bei Zurücknahme der Beschwerde) c) Klage (Streitwert 5.000,00 ) 363,00 (dieser Betrag reduziert sich auf 1/3 = 121,00 bei Rücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, gerichtlichem Vergleich oder Erledigungserklärung, bei der die Frage der Kostentragung geklärt ist (KV 5111)) 3. AnwältInnengebühren: Die nachfolgenden Beträge umfassen neben den gesetzlichen Gebühren auch die Postpauschale und die Umsatzsteuer in Höhe von 19%. (Wenn eine Einigung oder Erledigung unter Mitwirkung des Anwalts/der Anwältin erzielt wird, fällt zusätzlich eine weitere Gebühr in Höhe von 349,16 an.) a) Einstweilige Anordnung (bei Streitwert 3.750,00 ) 402,82 (wenn im Eilverfahren ein Erörterungstermin stattfindet, fällt bei einem Streitwert von 3.750,00 eine zusätzliche Terminsgebühr von 349,86 an) b) Beschwerde (bei Streitwert 3.750,00 ) 169,58 c) Klage (Streitwert 5.000,00) 489,45 (Verfahrensgebühr) (wenn im Klageverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet, fällt zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe von 429,83 an)

7 4. Entstandene persönliche Kosten (z. B. Porto, Papier, Telefonate): Belege sollten gesammelt werden, damit sie, wenn die Klage im Hauptverfahren erfolgreich ist, der Universität in Rechnung gestellt werden können. Dann kann auch die Widerspruchsgebühr zurückverlangt werden. 5. Prozesskostenhilfe (PKH) Finanziell bedürftigen Personen gewährt der Staat PKH, dies kann helfen, die Kosten im Falle des Unterliegens deutlich zu mindern. Da bei unterhaltsberechtigten Studienplatzbewerbern das Einkommen der Eltern aber mit berücksichtigt wird, dürfte bei den meisten ein PKH-Antrag im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Sinn haben. Anders sieht es bei der Klage aus. Wurde sie unter der Bedingung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gewährt, und zieht man sie später zurück, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, fallen für die Rücknahme der Klage keine Kosten an, sonst wären es 121. Es ist also allen zu raten, mithilfe des Muster-Formblattes 5 (unten) PKH im Rahmen der Klage zu stellen. Ein Formular für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse findet ihr unter D. Was noch? - FAQ's 1. Kann ich mich auch einklagen, wenn ich bereits an der Uni Hamburg eingeschrieben bin? Wer schon studiert und in das erste Semester eines anderen Faches wechseln möchte, kann dies durch das beschriebene Verfahren versuchen, hat aber keine Vorteile gegenüber anderen Bewerberlnnen. Wichtig ist, bei einem Fachwechsel nach dem 2. Semester, gegenüber der Uni den Wechselwunsch zu begründen! Lass dir dazu am besten bei unserer Beratung helfen. Kommt es dann zum Antrag auf einstweilige Anordnung, ist auch dem Gericht die Kopie dieser Begründung zuzusenden (vgl. Formblatt 3). 2. Ich habe bereits Scheine für das gewünschte Fach erworben. Hilft mir das? Scheine, die in dem angestrebten Fach gemacht wurden, ohne in dem gewünschten Studienfach immatrikuliert zu sein, erhöhen die Chancen im Klageverfahren nicht. Eventuell kannst du dich später mit den Scheinen in den Fachsemestern hochstufen lassen. Dazu musst du den Studienplatz aber erst einmal haben! Kläre mit dem Prüfungsamt ab, ob dir die Scheine angerechnet werden. 3. Wie ist das, wenn ich mich mit einem Härtefall einklage? Grundsätzlich gibt es für jeden Studiengang Plätze, die speziell bestimmten Bewerbergruppen offen gehalten werden. Bewerberlnnen, die schon von Anfang an in eine solche Quotenregelung fallen (AusländerInnen, Härtefälle etc.), haben auch nur innerhalb dieser Quote eine Chance, durch das verwaltungsrechtliche Verfahren einen Studienplatz zu bekommen. Das heißt z.b., bei einer Ausländerlnnenquote von 10 % müssen im Gerichtsverfahren 10 Studienplätze nachgewiesen werden, damit eine Ausländerin / ein Ausländer durch das Verfahren einen Studienplatz bekommt. Allerdings neigt die Uni evtl. beim Vorliegen eines Härtefalles eher dazu, dir einen Vergleich anzubieten, so dass dir der Härtefall insoweit für die Studienplatzbeschaffung nutzen kann. 4. Ich möchte mich für Lehramt einklagen, was muss ich da auf dem Widerspruch und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Studiengang angeben? Grundsätzlich überprüft das Gericht die Kapazitäten nur in den Teilfächern, in denen du keinen Studienplatz erhalten hast. Es schadet aber nicht und macht den Antrag verständlicher, wenn du den begehrten Studiengang vollständig angibst, also z.b. Lehramt an Sonderschulen mit den Fächern Schwerhörigenpädagogik, Sprachheilpädagogik und Deutsch. 5. Ich habe einen Studienplatz für ein ZVS-Fach in einer Stadt erhalten, in der ich nicht studieren will! Das Besondere an der Studienplatzvergabe durch die ZVS ist, dass die ZVS dir einen Studienplatz an einer anderen als der gewünschten Universität anbieten kann. Möchtest du den nicht annehmen, hast du ein echtes Problem: Nimmst du den anderen Platz an, hast du immerhin einen Studienplatz und kannst loslegen. Dann kommst du aber so schnell aus der unerwünschten Stadt nicht wieder weg (siehe oben)! Nimmst du den Platz aber andererseits nicht an, so musst du dies dem Gericht mitteilen (siehe Formblatt 3). In diesem Fall argumentiert das Gericht, dass du ja einen Platz gehabt hast und deshalb nicht "so bedürftig" bist, wenn nicht besondere Gründe dafür sprechen, den Studienplatz nicht anzunehmen. Auch wird nach der Rechtsprechung Hamburgs die Eilbedürftigkeit deines Antrags verneint, so dass in der Regel nur über die Klage, nicht dagegen im Eilverfahren ein Studienplatz erstritten werden kann. Deine Chancen, dann noch über das verwaltungsrechtliche Verfahren einen Platz zu bekommen, sind dadurch sehr, sehr gering. Wenn es dir aber egal ist, an welcher Uni du studieren wirst, kannst du deine Chancen auf einen Studienplatz

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