Studienplatzbeschaffung

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1 Download dieses Readers unter Informationen des AStA der Universität Hamburg zur Studienplatzbeschaffung Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 3 II. Die Bewerbung 4 III. Nach der Bewerbung 4 1. Zulassung? STiNE-Account checken! 4 2. Ablehnung? Mögliche rechtliche Schritte Ablauf des Verfahrens Einige Punkte vorab 8 3. Die einzelnen Verfahrensschritte Widerspruch einlegen Antrag beim Gericht stellen 9 4. Wie geht es dann weiter? Vergleich Gericht entscheidet über den Antrag (für dich positiver Beschluss) Gericht entscheidet über den Antrag (für dich negativer Beschluss): Beschwerde Widerspruchsbescheid Besonderheiten bei der Bewerbung ins höhere Fachsemester Kosten Prozesskostenhilfe Besonderheiten Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie Besonderheiten HAW 18 IV. Erfolgsaussichten 18 V. Formulierungsvorschläge 20 Formblatt 1: Widerspruch (an die Universität) 21 1

2 Formblatt 2: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (an das Verwaltungsgericht) 23 Formblatt 3: Widerspruch bei Nebenfach- und Unterrichtsfachwechsel 27 Formblatt 4: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Nebenfach- und Unterrichtsfachwechsel 29 Formblatt 5: Widerspruch bei abgelehntem Nebenfacherstwunsch (StudienanfängerIn) 32 Formblatt 6: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (an das Verwaltungsgericht) 34 Formblatt 7: Formlose Bewerbung bei der Universität nach Ablehnungsbescheid durch hochschulstart.de 38 Formblatt 8: Antrag auf einstweilige Anordnung bei hochschulstart.de-bewerbung 40 Formblatt 9: Klage beim Verwaltungsgericht 44 Formblatt 10: Antrag auf Prozesskostenhilfe 47 VI. Checkliste zur Kontrolle deines Antrags: 49 2

3 I. Einleitung Jedes Jahr bewerben sich an der Universität Hamburg wesentlich mehr Personen, als Studienplätze zur Verfügung stehen. Nahezu jeder Studiengang ist daher zulassungsbeschränkt. Solltest du zu denjenigen gehören, die keine Zulassung von der Universität erhalten haben, kannst du versuchen, über Widerspruch und Antrag bei Gericht an deinen Studienplatz zu gelangen (umgangssprachlich Einklagen genannt). Durch das Verfahren wird überprüft, ob die Studienplatzvergabe durch die Uni rechtmäßig war, insbesondere, ob genügend Plätze vergeben wurden. Das Gericht rechnet dann aus, ob die Uni alle Kapazitäten ausgeschöpft hat, oder ob noch finanzielle Mittel für weitere Studienplätze verfügbar sind. Grundlage dafür, dass du einen Studienplatz in einem gerichtlichen Verfahrens erhalten kannst, ist dein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz. Aus Art. 12 GG wird die Ausbildungsfreiheit abgeleitet, das heißt deine Freiheit, den Studiengang und den Studienort frei zu wählen. Diese Freiheit findet nach der Rechtsprechung ihre Grenzen dort, wo die Funktionsfähigkeit der Universität bedroht ist. Die Bedrohung der Funktionsfähigkeit der Uni wird dann angenommen, wenn sie mehr Studierende annehmen muss, als sie Kapazitäten zur Verfügung hat. Dazu kann sie also nicht verpflichtet werden. Sie muss jedoch alle tatsächlich verfügbaren Kapazitäten ausschöpfen (sogenanntes Kapazitätsausschöpfungsgebot). In dem Gerichtsverfahren besteht deine Rolle darin, anzuzweifeln, dass die Uni die Kapazitäten voll ausgeschöpft hat. Es wird dann vom Gericht nachgerechnet, ob die Universität die Kapazität an freien Studienplätzen richtig ausgerechnet hat und ob sie auch alle Studienplätze vergeben hat. Falls das Gericht feststellt, dass die Uni mehr Kapazitäten zur Verfügung hat, als sie zur Verfügung gestellt hat, vergibt das Gericht die zusätzlichen Plätze unter den Leuten, die am gerichtlichen Verfahren teilgenommen haben. Um das Verfahren durchzuführen, musst du gegen die Ablehnung von der Uni Hamburg Widerspruch einlegen und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht stellen. Du brauchst dafür (zunächst) keine Anwältin / keinen Anwalt! (Vorsicht: Bei Medizin und Zahnmedizin ist dies anders, s. unten unter Punkt III 7). Alles Wichtige zu dem Verfahren und Musterformulierungen, die du an die Uni und an das Gericht schicken kannst, findest du in diesem Reader. Bitte lies dir den Reader gründlich durch! Dann müssten sich grundsätzlich alle deine Fragen klären. Solltest du hiernach aber trotzdem noch Fragen haben, hast du auf unseren Informationsveranstaltungen die Möglichkeit, diese zu klären. Sie finden nach Versand der Ablehnungsbescheide statt, die genauen Termine werden rechtzeitig auf der AStA-Homepage bekannt gegeben. Beachte bitte, dass die folgenden Informationen auf die Universität Hamburg zugeschnitten sind. An anderen Hamburger Hochschulen kann die Situation ganz anders aussehen, z.b. sind bei der HAW Hamburg erheblich höhere Kosten zu erwarten und andere Fristen zu beachten! Informiere dich bitte vor Ort über die herrschenden Zustände, um Nachteile zu vermeiden! Alle Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht gegeben werden, zumal jederzeit Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung erfolgen können. Auch weichen Verwaltungsverfahren und Rechtsprechung in anderen Bundesländern teilweise erheblich von dem ab, was hier für Hamburg dargestellt wird. 3

4 II. Die Bewerbung Die erfolgreiche Studienplatzbeschaffung beginnt mit der Bewerbung. Dabei solltest du keine Fehler machen. Bei einer Ablehnung aus formalen Gründen, wenn du also z.b. die Bewerbungsfrist versäumt hast, hast du in der Regel keine Chance, an einen Studienplatz zu kommen. Da sich im Bewerbungsverfahren oft kurzfristige Änderungen ergeben, haben wir uns entschieden, dieses hier nicht näher zu thematisieren. In jedem Fall empfehlen wir dir dringend, die Bewerbungsinformationen zur Online-Bewerbung der Uni genau zu lesen! Komm bei Fragen zur Bewerbung unbedingt in die Beratung, und verlass dich nicht auf telefonische Aussagen der CampusCenter-Hotline das Risiko von Missverständnissen ist zu groß und du kannst hinterher weder rekonstruieren noch belegen, wer wann was gesagt hat. III. Nach der Bewerbung 1. Zulassung? STiNE-Account checken! Nach der Bewerbung folgt zunächst eine Zeit des Wartens, bis die Universität ihre Zu- oder Absagen an die Bewerber_innen verschickt. Die Universität Hamburg nutzt auch hierfür das STiNE-System, so dass du nur elektronisch und nicht per Brief von deiner Zulassung oder Ablehnung erfährst. Wann die Zusagen und Ablehnungen online gestellt werden, steht auf den ersten Seiten des aktuellen Bewerbungs-Infos der Universität Hamburg (für das Wintersemester 2012/13 ist es bei Studienanfänger_innen der ). Stell sicher, dass zu dieser Zeit dein STiNE- und -Account kontrolliert werden falls du das nicht selbst tun kannst, beauftrage unbedingt eine Vertrauensperson damit! Solltest du eine Zusage erhalten, hast du nur wenig Zeit, um den Studienplatz anzunehmen (wie lange, steht in deinem Zulassungsbescheid). Innerhalb dieser Frist musst du der Universität den beigefügten Immatrikulationsantrag ausgefüllt zurückschicken sowie alle notwendigen Nachweise beifügen (z.b. dein Abiturzeugnis in beglaubigter Kopie). Falls du weißt, dass du in diesem Zeitraum nicht in der Lage sein wirst, den Antrag abzuschicken, kannst du auch eine Vertrauensperson bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und dem Immatrikulationsantrag beigefügt werden. Ein Beispiel der Universität, wie eine solche Vollmacht aussehen kann, findest du unter Wenn der Immatrikulationsantrag nicht innerhalb der Frist bei der Uni eingeht, so ist der Studienplatz für dich verloren. In diesem Fall führt auch eine Studienplatzklage nicht zum Erfolg. Achtung: Dasselbe gilt auch fürs Nachrückverfahren! An diesem nimmst du automatisch teil. Bitte schau, falls du eine Ablehnung erhalten hast, dennoch möglichst täglich in deinen - und STiNE-Account (auch unter Dokumente ), ob du doch noch eine Zulassung erhalten hast. Falls du einen Platz erhältst, musst du dann ebenfalls innerhalb weniger Tage 4

5 annehmen! Unabhängig davon, ob du rechtlich gegen die Ablehnung vorgehst, ist es jederzeit noch möglich, dass du über das reguläre Nachrückverfahren noch einen Studienplatz erhältst. Es ist daher wirklich wichtig, den - und den STiNE-Account immer im Blick zu haben! 2. Ablehnung? Mögliche rechtliche Schritte 2.1 Ablauf des Verfahrens Solltest du keinen Studienplatz zugewiesen bekommen haben, kannst du versuchen, dich einzuklagen. Der Begriff einklagen ist juristisch nicht korrekt. Zu einer Klage kommt es in der Regel nicht, du führst beim Gericht zunächst nur ein Eilverfahren durch. Das Verfahren läuft grob folgendermaßen ab (zu den einzelnen Schritten steht unter den Einzelpunkten mehr!): Du legst 1. Widerspruch bei der Uni Hamburg ein und stellst gleichzeitig 2. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilantrag) beim Verwaltungsgericht Hamburg. Dann wartest du ab. Während aller im Folgenden beschriebenen Schritte läuft das Nachrückverfahren normal weiter; wie bereits erwähnt kannst du hierüber auch nachdem du Widerspruch und einstweilige Anordnung (=Eilantrag) eingelegt hast, noch einen Studienplatz bekommen. Es gibt nun verschiedene Möglichkeiten, was passieren kann. Die Uni könnte dir ein Vergleichsangebot machen. In diesem Fall bekommst du den Studienplatz, nimmst den Widerspruch und den Antrag beim Gericht zurück und alles ist gut (s. hierzu Punkt 4.1!). Oder die Uni macht kein Vergleichsangebot. In diesem Fall entscheidet das Verwaltungsgericht. Es rechnet nach, ob noch Plätze frei sind und falls ja, wer von denjenigen, die Widerspruch und Eilantrag eingelegt haben, einen Platz bekommt. Das Verwaltungsgericht trifft diese Entscheidung in einem Beschluss. Mit diesem steht vorläufig fest, ob du noch einen Studienplatz bekommst oder nicht. Gegen einen Beschluss kann die_derjenige, die_der damit nicht zufrieden ist, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Das könntest also du 1 machen, wenn du vom Verwaltungsgericht keinen Platz bekommen hast (es kann dann sein, dass das Oberverwaltungsgericht für dich positiv entscheidet und dir doch noch einen Platz gibt). Das könnte aber auch die Uni machen, wenn das Verwaltungsgericht dir per Beschluss vorläufig einen Platz zugewiesen hat, die Uni aber der Meinung ist, dass diese Entscheidung falsch ist. In diesem Fall kann dir, wenn das Oberverwaltungsgericht der Uni Recht gibt, der vorläufige Studienplatz wieder entzogen werden. 1 (allerdings nur mit Vertretung durch eine Anwältin / einen Anwalt) 5

6 Achtung: Außer wenn du von der Uni ausdrücklich einen Vergleich angeboten bekommen hast, darfst du auf keinen Fall im laufenden Verfahren den Widerspruch und/oder den Eilantrag zurückziehen, wenn du weiterhin einen Studienplatz haben möchtest! Damit beendest du das Verfahren und drückst aus, dass die Uni den Ablehnungsbescheid zu Recht erlassen hat! (Das gilt vor allem dann, wenn du vom Verwaltungsgericht einen Platz zugewiesen bekommen hast, die Uni aber noch Beschwerde einlegen kann oder bereits eingelegt hat.) Rechtlich ist es auch möglich, dass die Uni deinen Widerspruch ablehnt, dann bekommst du einen Widerspruchsbescheid und musst dagegen eine Klage einreichen. Dies ist in der Vergangenheit selten vorgekommen. Solltest du aber dennoch einen Widerspruchsbescheid erhalten 2, solltest du unter Punkt 4.4 (Widerspruchsbescheid) weiterlesen. 2 Um diesen Punkt besser verstehen zu können ein normales Verwaltungsverfahren würde so laufen: Bewerbung bei der Uni Ablehnung Widerspruch einlegen Uni lehnt den Widerspruch ab (Widerspruchsbescheid) Dann kann Klage gegen den Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dass du im Studienplatzverfahren schon vor einer Entscheidung der Uni über den Widerspruch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht stellst, liegt daran, dass du eine besonders schnelle Entscheidung darüber brauchst, ob du einen Studienplatz bekommst oder nicht (Eilverfahren) das Semester fängt ja schon bald an, eine Klage dauert aber in der Regel mindestens ein Jahr. Daher erhebst du keine Klage, sondern führst nur ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz durch, weshalb du auch kein Urteil vom Verwaltungsgericht bekommst, sondern einen Beschluss. Dieser Beschluss ist nur eine vorläufige Entscheidung. Das normale Verfahren ist noch nicht entschieden, und deshalb könnte die Uni auch trotz der vorläufigen Entscheidung des Gerichts noch einen Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den du dann klagen müsstest. 6

7 Schaubild: So kann das Verfahren laufen 7

8 2.2 Einige Punkte vorab Alle Verfahrensschritte (bis auf die Beschwerde, s. Punkt 4.3) kannst du selbst durchführen, du brauchst dafür keine Anwältin / keinen Anwalt! Es ist nicht richtig, dass die Hinzuziehung einer Anwältin / eines Anwalts die Erfolgschancen erhöht! Auch wenn du den gewünschten Studienplatz erhalten hast, aber dein zugeteiltes Nebenfach nicht deinem Erstwunsch entspricht, kannst du dagegen juristisch vorgehen. Alle weiteren Schritte können auch auf das Nebenfach angewendet werden. Entsprechende Formulierungsvorschläge findest du am Ende des Readers. Alle rechtlichen Schritte sind auch möglich, wenn du bereits einen Studienplatz in einem anderen Studiengang hast, wenn du also z.b. dein Studienfach an der Universität Hamburg wechseln möchtest. Dann bleibst du in diesem Studiengang erst einmal ganz normal immatrikuliert und kannst dich auch durch Zahlung des Semesterbeitrags zurückmelden. Die Universität Hamburg exmatrikuliert dich für deinen alten Studiengang erst, wenn du den neuen Studienplatz endgültig erhalten hast, du wirst dann umgeschrieben. Wenn du hingegen einen Studienplatz im gleichen Studiengang an einer anderen Hochschule hast, ist das gerichtliche Eilverfahren nicht ohne weiteres möglich. Auch ist es nach einer aktuellen Änderung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg möglicherweise zukünftig nur noch erschwert möglich, wenn du an einer anderen Hochschule zulassungsfrei im gleichen Studiengang immatrikuliert werden könntest. Mehr zu diesen Punkten im Teil Antrag beim Gericht stellen. Wie lange es dauert, bis du einen Studienplatz sicher hast, kann sich von Fall zu Fall unterscheiden. Es hängt u.a. von dem Verhalten der Universität und der Bearbeitungsdauer bei Gericht (s. Antrag beim Gericht stellen ) ab. Während der Wartezeit auf deinen Studienplatz solltest du versuchen, am normalen Universitätsbetrieb teilzunehmen. Leider wird dies durch das Computersystem der Universität - STiNE - sehr erschwert. Fast jede Vorlesung und jedes Seminar kann nur nach vorheriger Anmeldung über STiNE- besucht werden. Dazu schaltet dich STiNE in der Regel nur für die Veranstaltungen frei, die du in dem Studiengang belegen kannst, für den du offiziell eingeschrieben bist. Natürlich kannst du aber versuchen, mit einzelnen Dozent_innen Vereinbarungen über deine Teilnahme zu treffen. Auch ist es u.u. möglich, dass du über den freien Wahlbereich sogar offiziell an diesen Veranstaltungen teilnehmen kannst. In jedem Fall solltest du unbedingt zu deiner Orientierungseinheit (OE) gehen! Diese Vorbereitungswoche wird von den Fachbereichen organisiert und beginnt zumeist eine Woche vor Vorlesungsbeginn. Die genauen Termine und Treffpunkte findest du auf der Homepage der Universität oder auf den Seiten der Fachschaftsräte. In dieser Woche lernst du vieles über den Ablauf deines Studiums sowie viele Kommiliton_innen kennen, die dich in der Wartezeit mit Material und Informationen versorgen können. Sollten die jeweiligen Veranstalter_innen der OE dich wegen des laufenden Verfahrens ausschließen, so wende dich direkt an den Fachschaftsrat deines Studienganges und erkläre ihnen deine Situation. Wichtig: Solltest du über dieses Verfahren einen Studienplatz erhalten, dürfen dir für das 8

9 weitere Studium keine Nachteile entstehen. Denn rechtlich betrachtet wurdest du von der Universität lediglich verspätet zugelassen. Die Universität Hamburg muss dafür sorgen, dass du trotz späteren Starts die gleichen Möglichkeiten hast, an Veranstaltungen teilzunehmen wie deine sofort zugelassenen Kommiliton_innen. Bei Schwierigkeiten hierbei komme in die AStA-Beratung! 3. Die einzelnen Verfahrensschritte 3.1 Widerspruch einlegen Der erste Schritt des Verfahrens ist der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Du musst innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Bescheides bei der Universität Widerspruch einlegen. Es gilt das Datum des Posteingangs bei der Uni. Einen solchen Widerspruchs-Formulierungsvorschlag findest du unter Punkt V (Formblatt 1). Dem Widerspruch musst du keine Anlagen beifügen. Du begründest deinen Widerspruch damit, dass die Universität mit den Zulassungen ihre Kapazitäten an Studienplätzen nicht voll ausgenutzt habe. Eine weitergehende Begründung ist im Regelfall nicht notwendig. Anders sieht dies aus, wenn du wegen eines Formfehlers abgelehnt wurdest. In diesem Fall solltest du in die AStA-Beratung kommen! Hattest du schon bei der Bewerbung einen Härtefall geltend gemacht, so musst du dies auch im Widerspruch angeben (siehe Formulierungsvorschlag Formblatt 1). Bei einer abgelehnten Masterplatzbewerbung ist der Widerspruch ggf. um eine weitere Begründung zu ergänzen, die sich mit den besonderen Zulassungsvoraussetzungen für einen Masterstudienplatz auseinandersetzt. Weitere Informationen hierzu stehen in einem gesonderten Reader zum Master-Verfahren, der auf unserer Homepage zu finden ist. 3.2 Antrag beim Gericht stellen Gleichzeitig mit oder nach der Widerspruchseinlegung musst du außerdem beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (kurz: Eilantrag) beantragen. Der Widerspruch allein führt unserer Erfahrung nach bei der Universität Hamburg nicht zum Erfolg. Der Antrag ans Gericht muss spätestens am Tag vor dem ersten Vorlesungstag beim Gericht eingegangen sein! Dies gilt auch, wenn du bis dahin noch keinen Ablehnungsbescheid der Universität erhalten hast (dies ist bei hochschulstart.de-studiengängen häufig der Fall), der Antrag muss dann entsprechend umformuliert werden (s. Punkt V (Formblatt 8)). Einen Formulierungsvorschlag für den Antrag findest du unter Punkt V (Formblatt 2). Dem Antrag müssen verschiedene Anlagen beigefügt werden. Welche genau, kannst du dem Formblatt entnehmen. Dem Gericht reichen normale Kopien, Beglaubigungen sind nicht notwendig. Der Antrag und alle Anlagen müssen in zweifacher Ausfertigung an das Gericht geschickt werden. Das bedeutet, dass du den Antrag und alle Anlagen zweimal ausdrucken bzw. 9

10 kopieren, unterschreiben und dann in einem Umschlag an das Gericht schicken musst. (Achtung: Ausnahme bei Prozesskostenhilfe, s. Punkt 5). Das Gericht behält dann das eine Exemplar und schickt das andere an die Universität, damit diese von deinem Antrag erfährt. Wie lange das Gericht für eine Entscheidung benötigt, lässt sich nicht vorab sagen. In den letzten Semestern wurden die Beschlüsse innerhalb von zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn verschickt. Zulassungsbescheide im Rahmen des Nachrückverfahrens und Vergleiche wurden bis in den Beginn der Vorlesungszeit verschickt. Solltest du zwischenzeitlich einen Studienplatz im gleichen Studiengang an einer anderen Hochschule angenommen haben, so bist du grundsätzlich verpflichtet, dies dem Gericht mitzuteilen. Sobald du im gewünschten Studiengang immatrikuliert bist, hat der Antrag bei Gericht keine Aussicht auf Erfolg mehr! Das liegt daran, dass das Verwaltungsgericht dann der Meinung ist, keine Entscheidung im Eilverfahren mehr treffen zu müssen, weil du schon in deinem Wunschfach studieren kannst. Etwas anderes gilt nur, wenn der angenommene Studienplatz nicht identisch mit dem Platz ist, den du an der Uni Hamburg haben möchtest oder du Gründe geltend gemacht hast, die dich zwingend an den Studienort Hamburg binden. (Der Studiengang ist z.b. nicht identisch, wenn er einen anderen Abschluss hat oder ein Fachhochschulstudiengang ist. ) Achtung darüber hinaus könnte es eine Rechtsprechungsänderung geben: In einem aktuellen Beschluss geht das Hamburgische Oberverwaltungsgericht davon aus, dass ein Eilverfahren ebenfalls dann keinen Erfolg haben soll, wenn der gewünschte Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule zulassungsfrei ist. Denn dann sei es für die Bewerber_innen zumutbar, sich an den Unis zu bewerben bzw. einzuschreiben, an denen sie keinen NC erfüllen müssen. Wenn sich diese Rechtsprechung etablieren sollte, hieße das im Klartext: Wenn dein gewünschter Studiengang an irgendeiner Universität in Deutschland zulassungsfrei ist, hat das Verfahren in Hamburg keine Aussicht auf Erfolg mehr, und zwar unabhängig davon, ob du dich woanders beworben hast oder auch nur wusstest, dass der Studiengang anderswo zulassungsfrei ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch völlig unklar, ob das Verwaltungsgericht Hamburg an seiner Rechtsprechung etwas ändert. Da allerdings das Oberverwaltungsgericht die höhere Instanz ist, ist nicht auszuschließen, dass sich die Uni zukünftig häufiger gegen Verwaltungsgerichtsentscheidungen wehrt und dann die bereits vorläufig zugewiesenen Studienplätze wieder entzogen werden. In Anbetracht dieser Entwicklung empfehlen wir dringend, alle Gründe, warum du in Hamburg studieren musst/ willst, bereits im Bewerbungsverfahren in einem Härtefallantrag (Bindung an den Studienort Hamburg) anzugeben. Wenn du dies nicht getan haben solltest, nenne sie im gerichtlichen Verfahren! Solltest du dich ins höhere Fachsemester beworben haben und bist du bereits an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang immatrikuliert, so hat ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (= Eilantrag) in der Regel ebenfalls keinen Erfolg: Das Verwaltungsgericht Hamburg sah in diesem Fall bisher keine Notwendigkeit, der_dem Bewerber_in einen vorläufigen Studienplatz zuzuweisen, denn die_derjenige hatte diesen ja bereits einen an einer anderen Hochschule. Anders war es bisher nur dann, wenn mit der Bewerbung in einem Härtefallantrag geltend gemacht wurde, dass eine Bindung an den Studienort Hamburg bestand oder andere schwerwiegende Gründe für einen Wechsel vorlagen. 10

11 4. Wie geht es dann weiter? Wie unter Punkt 2.1 bereits beschrieben, gibt verschiedene Möglichkeiten, wie das Verfahren nach Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weitergeht. Welche dieser Möglichkeiten auf deinen konkreten Fall tatsächlich zutrifft und welche weiteren Schritte du in deinem Fall unternehmen solltest, weißt du nur, wenn du die Mitteilungen von Uni und/oder Gericht aufmerksam liest. Solltest du zu einem konkreten Schreiben Fragen haben, komme besser noch einmal in die Beratung. Im Idealfall bietet dir die Universität einen Vergleich an, der dich direkt zum gewünschten Studienplatz führt (siehe Punkt 3.1). Oder die Universität wartet auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (= Beschluss) über deinen Antrag. Dieser kann positiv für dich sein (siehe Punkt 3.2) oder negativ für dich sein (Punkt 3.3). In beiden Fällen kann gegen den Verwaltungsgerichtsbeschluss Beschwerde eingelegt werden, entweder von der Uni oder von dir. Falls die Uni Beschwerde einlegt, wirst du darüber selbstverständlich vom Gericht informiert. Schließlich gibt es auch die Möglichkeit, dass die Universität schon vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag deinen Widerspruch ablehnt (siehe Punkt 3.4). Es gibt keine Studiengänge, bei denen sich im Voraus sicher sagen lässt, wie die Universität reagieren wird. So hat die Universität Hamburg z.b. bis zum Wintersemester 2007/08 allen BWL-Bewerber_innen, die Widerspruch und Eilantrag einlegten, über einen Vergleich die gewünschte Zulassung ermöglicht. Im darauffolgenden Wintersemester 2008/09 ließ sie es jedoch auf eine Gerichtsentscheidung ankommen, so dass nicht alle ihren Studienplatz erhielten. Umgekehrt gibt es auch keine Studiengänge, bei denen Widerspruch und Eilantrag grundsätzlich chancenlos ist. Auch wenn verschiedene Stellen das Gerücht verbreiten, man könne sich nicht mehr einklagen, ist das rechtlich falsch. Das Recht darauf, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Uni ihre Studienplatzkapazitäten voll ausgeschöpft hat, besteht immer. Die Anzahl der Eilanträge, mit denen Bewerber_innen Erfolg haben, ist jedoch jedes Semester verschieden. Es lassen sich also keine Erfolgsprognosen aufstellen! Siehe dazu auch Punkt IV. 4.1 Vergleich Eine Möglichkeit, wie die Universität auf deinen Widerspruch und Eilantrag reagieren kann, ist ein Vergleichsangebot. Dieses stellt eine außergerichtliche Einigung dar. Bei einem Vergleich lässt dir die Universität direkt oder über das Verwaltungsgericht (in der Regel) den Vorschlag zukommen, dass sie dir den gewünschten Studienplatz gibt, wenn du im Gegenzug den Antrag bei Gericht sowie den Widerspruch zurücknimmst. Dieses Angebot solltest du annehmen. Denn das Verwaltungsgericht wird in diesem Fall nicht mehr über deinen Eilantrag entscheiden. Es ist der einfachste und zumeist schnellste Weg, um auf dem rechtlichen Weg an einen Studienplatz zu kommen. Die Rücknahme des Antrags bei Gericht hat zur Folge, dass sich die Gerichtskosten (siehe Punkt 5) auf 1/3 der gesamten Kosten reduzieren. Weitere Kosten entstehen nicht. 11

12 Die Rücknahme des Antrags besteht aus einem einfachen Schreiben an das Verwaltungsgericht, in dem du unter Angabe deines vom Gericht zugeteilten Aktenzeichens mitteilst, dass du hiermit den Antrag zurücknimmst. Achtung: Die Uni ist in letzter Zeit vermehrt dazu übergegangen, anstelle von Vergleichsangeboten einfach noch weitere Plätze im Nachrückverfahren zu vergeben. Es ist daher extrem wichtig, (auch wenn du Widerspruch und Eilantrag eingelegt hast) deinen STiNE- und -Account regelmäßig zu checken und zu gucken, ob etwas Neues eingestellt wurde; auch deine s solltest du unbedingt regelmäßig abrufen. Wenn du eine Zulassung erhältst, musst du den Studienplatz innerhalb von wenigen Tagen annehmen! Wenn du den Immatrikulationsantrag (mit den erforderlichen Unterlagen) eingereicht hast, kannst du den Widerspruch und den Antrag beim Gericht zurücknehmen. 4.2 Gericht entscheidet über den Antrag (für dich positiver Beschluss) Wenn dir die Universität keinen Vergleich anbietet, wird es zu einer Entscheidung des Gerichts kommen. Das Gericht entscheidet in einem Beschluss darüber, ob es noch weitere Studienplätze in dem gewünschten Studiengang gibt und ob du einen dieser Studienplätze (vorläufig) erhalten wirst. Auch das Gericht besetzt die ggf. zusätzlich errechneten Studienplätze über die Auswahlkriterien NC und Wartesemester (im Unterschied zur Universität mit der Quotierung, dass 60 % der Plätze über den NC und 40 % der Plätze über die Wartezeit vergeben werden). Auch Härtefälle und Spitzensportler_innen werden gesondert berücksichtigt. Diese Gerichtsentscheidung wird dir per Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag, auf dem das Zustellungsdatum vermerkt wird) zugestellt. Auch die Universität erfährt von diesem Beschluss. Bitte bewahre auch den gelben Umschlag mit dem Zustellungsdatum auf. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nur eine vorläufige Entscheidung über den Studienplatz. Häufig hält sich die Universität Hamburg an diese Entscheidung und gewährt dir den durch Gerichtsbeschluss vorläufig zugewiesenen Studienplatz auch endgültig. Wie bereits oben erwähnt, kann die Uni gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts aber auch Beschwerde einlegen, wenn sie damit nicht zufrieden ist, dass das Verwaltungsgericht noch Studienplätze nachvergeben hat. Im letzten Jahr ist es dazu im Gegensatz zu den Jahren in einigen Fällen gekommen. Bei der Beschwerde wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch das nächsthöhere Gericht (das Oberverwaltungsgericht Hamburg) überprüft. Gibt das Oberverwaltungsgericht der Uni Recht, verlierst du den Platz wieder, kannst aber eventuell das Semester zu Ende studieren. Falls du Prüfungsleistungen erworben hast, können dir diese unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden, wenn du später einen Studienplatz im gleichen Studiengang für ein höheres Fachsemester erhältst. Sollte in deinem Fall die Uni Beschwerde eingelegt haben und du hast hierzu noch Fragen, komm gern in unsere Beratung. Wenn das Verwaltungsgericht für dich positiv entscheidet und die Universität nicht in Beschwerde geht, entstehen dir vom Gericht her keine Kosten; denn du hast das Eilverfahren gewonnen und die Universität muss als verlierende Antragsgegnerin die Gerichtskosten übernehmen. 12

13 Achtung: Deinen Widerspruch bei der Uni solltest du in diesem Fall unter keinen Umständen zurücknehmen! Gewonnen hast du in diesem Fall ja lediglich das Eilverfahren, in dem dir vom Gericht vorläufig ein Studienplatz zugewiesen wurde. Um sich die Kosten des verlorenen Eilverfahrens zu ersparen, ist die Universität vermehrt dazu übergegangen, dir auch noch nach dem positiven Beschluss des Verwaltungsgerichts ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot sieht vor, dass du bei Übernahme der Gerichtskosten für das Eilverfahren (aktuell: 157,50, s. Punkt 6) den bisher vom Gericht nur vorläufig zugeteilten Studienplatz (= positiver Beschluss) von der Universität endgültig erhältst. Die Universität Hamburg nutzt damit die Unsicherheit der Personen aus, die gerne zur Kostenübernahme bereit sind, sofern sie ihren Studienplatz auch wirklich sicher erhalten. Unserer Erfahrung nach lässt die Universität aber auch ohne Vergleichsangebotsannahme den Beschluss des Gerichts rechtskräftig und die zunächst vorläufig zugeteilten Studienplätze endgültig werden. Komme bei Fragen hierzu in die AStA-Beratung! Hinweis: In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts taucht die Summe 3750,00 auf. Diese Summe möchten weder das Gericht noch die Universität von dir haben! Dies ist nur der Streitwert des Verfahrens, auf dessen Grundlage die Gerichtsgebühren berechnet werden. Wie hoch diese sind, steht unten unter Punkt 5. Was dich wahrscheinlich am meisten interessiert, ist die Frage, wie hoch deine Erfolgschancen sind. Das können wir dir nicht sagen und auch sonst keine_r! Denn deine individuelle Erfolgswahrscheinlichkeit ist von vielen Faktoren abhängig. Bei einer Gerichtsentscheidung spielen folgende Faktoren eine Rolle: Stellt das Gericht tatsächlich weitere Kapazitäten in dem betreffenden Studiengang fest? Wenn ja, wie viele Studienplätze sind noch zu vergeben? Wie viele Bewerber_innen haben ebenfalls einen Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt? Welchen NC und welche Wartezeit haben die anderen Personen, die auch am gerichtlichen Verfahren teilnehmen? Auch das Gericht muss sich grundsätzlich an die Vergabequoten halten. 4.3 Gericht entscheidet über den Antrag (für dich negativer Beschluss): Beschwerde Es kann auch passieren, dass das Gericht keine Kapazitäten feststellt, oder dass es zwar höhere Kapazitäten feststellt, du jedoch keinen Studienplatz erhältst. In diesem Fall kannst du gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Für diese Beschwerde besteht Anwältinnen- / Anwaltszwang, d.h. du kannst nur mithilfe einer Anwältin / eines Anwalts tätig werden. Zu den Kosten des weiteren Vorgehens siehe Punkt 5. Du solltest dich außerdem darauf einstellen, dass die Beschwerde eine lange Zeit dauert und du erst ein Jahr später dein Studium beginnen kannst. Sollte dieser Schritt für dich in Frage kommen, so wende dich an die AStA-Beratung! Wir können dir bei der Anwältinnen-/ Anwaltssuche weiterhelfen. Es ist wichtig, eine Anwältin/ einen Anwalt zu wählen, die_der sich mit Hochschulrecht auskennt. Bitte bewahre den 13

14 gelben Umschlag mit dem Zustellungsdatum unbedingt auf. Hinweis: In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts taucht die Summe 3750,00 auf. Diese Summe möchten weder das Gericht noch die Universität von dir haben! Dies ist nur der Streitwert des Verfahrens, auf dessen Grundlage die Gerichtsgebühren berechnet werden. Wie hoch diese sind, steht unten unter Punkt Widerspruchsbescheid Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Universität nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts oder auch noch davor über den eingelegten Widerspruch negativ entscheidet. (Warum das so ist, ist oben in der Fußnote unter 2.1 erklärt). Von dieser Möglichkeit hat die Universität Hamburg in der Vergangenheit eher selten Gebrauch gemacht, daher ist dieser Punkt für dich nur dann relevant, wenn du von der Uni einen Widerspruchsbescheid bekommen hast. Komme in diesem Fall bitte in die AStA-Beratung! Solltest du eine solche Widerspruchsablehnung (= Widerspruchsbescheid) zugestellt bekommen, bevor das Verwaltungsgericht über deinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat, so musst du sofern du weiterhin im Verfahren um deinen Studienplatz bleiben möchtest innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Einen entsprechenden Formulierungsvorschlag findest du unter Punkt V (Formblatt 5). Diese Klage führt im Gegensatz zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer endgültigen Entscheidung über den Studienplatz. Da es sich jedoch nicht um ein Eilverfahren handelt, kann es ziemlich lange dauern, bis es zu einem Urteil des Gerichts kommt. Auch nach einem positiven Beschluss des Gerichts ist es möglich, dass die Universität dir einen Widerspruchsbescheid zustellt. Solltest du bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Studienplatz endgültig erhalten haben, obwohl dir der Beschluss einen vorläufigen Studienplatz zuweist, kannst du diesen Studienplatz nur behalten, wenn du Klage erhebst! 5. Besonderheiten bei der Bewerbung ins höhere Fachsemester Auch wenn deine Bewerbung um einen Studienplatz im höheren Fachsemester abgelehnt wurde, kannst du versuchen, einen Platz durch Widerspruch und Eilantrag zu bekommen. Wie bereits oben (Punkt 3.2) erwähnt wurde, hat dein Eilantrag jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg in der Regel keinen Erfolg, wenn du bereits an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang immatrikuliert bist: Das Verwaltungsgericht Hamburg sah bisher keine Notwendigkeit, der_dem Bewerber_in einen vorläufigen Studienplatz zuzuweisen, die_der schon an einer anderen Hochschule im gewünschten Studiengang studieren konnte. Anderes galt nur dann, wenn mit der Bewerbung in einem Härtefallantrag geltend gemacht wurde, dass eine Bindung an den Studienort Hamburg bestand oder andere schwerwiegende Gründe für einen Wechsel vorlagen. Von der Universität Hamburg werden Härtefallanträge im Rahmen der Bewerbung ins höhere Fachsemester nicht ermöglicht. Falls du im gleichen Studiengang an einer anderen Hochschule eingeschrieben bist, raten wir dir dennoch, schon bei der Bewerbung 14

15 einen formlosen Härtefallantrag an die Universität Hamburg zu richten, in dem du die Gründe erläuterst, aus denen du dringend nach Hamburg wechseln musst. Wenn du dies nicht gemacht hast, musst du die Gründe im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erläutern. Falls du keine Gründe für einen Ortswechsel vorbringen kannst, kannst du im Wege der Klage versuchen, einen Platz zu bekommen. Dies ist jedoch in der Regel langwierig und nicht sehr erfolgsversprechend. Komm bei Fragen dazu in die AStA-Beratung 6. Kosten Es können im gesamten Verfahren folgende Kosten entstehen: Widerspruchsgebühren, Gerichtskosten und, falls du eine Anwältin/ einen Anwalt eingeschaltet hast, auch Anwältinnen-/ Anwaltskosten. Diese fallen auch an, wenn die Hochschule sich anwaltlich vertreten lässt (das macht die Universität Hamburg bisher nur in Medizin und Zahnmedizin, die HAW Hamburg aber in allen Studiengängen) und du das Verfahren verlierst. Solltest du das Verfahren endgültig gewinnen, so muss die Gegnerin also die Universität alle Kosten übernehmen. Solltest du verlieren, so trägst du die Gesamtkosten, ggf. also auch die gegnerischen Anwältinnen-/ Anwaltskosten, selbst wenn du keine Anwältin / keinen Anwalt hattest. Sollte das Verfahren durch einen Vergleich oder anderweitig vor einer Entscheidung des Gerichts enden (z.b. durch Rücknahme des Antrags), so reduzieren sich die Gerichtskosten auf 1/3 der Gebühren. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind nach Streitwert gestaffelt. Der Streitwert ist der Betrag, der aus der Sicht des Gerichts ein Studienplatz wert wäre. Im einstweiligen Verfahren beträgt dieser Streitwert derzeit in Hamburg 3.750, im Klageverfahren Dieser Streitwert ist aber nicht die Summe Geld, die du später bezahlen musst! Die im Folgenden angegebenen Gebühren beziehen sich auf die Gebühren, wie sie in den vergangenen Jahren erhoben wurden. Es gibt keine Garantie, dass sie auch in Zukunft so bleiben! Kosten des Widerspruchsbescheides (an der Universität Hamburg): 31,00 Gerichtskosten für die einstweilige Anordnung (Streitwert: 3.750,00 ): 157,50 (Der Betrag reduziert sich auf 1/3, d.h. 52,50 bei Rücknahme des Antrags, bevor das Gericht den Beschluss getroffen hat, bei einem gerichtlichen Vergleich oder bei einer Erledigungserklärung, bei der die Frage der Kostentragung geklärt ist.) Gerichtskosten für die Beschwerde (Streitwert: 3.750,00 ): 210,00 (Der Betrag reduziert sich auf 1/2, d.h. 105,00 bei Zurücknahme der Beschwerde.) 15

16 Gerichtskosten für die Klage (Streitwert: 5.000,00 ): 363,00 (Der Betrag reduziert sich auf 1/3, d.h. 121,00 bei Rücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, bei einem gerichtlichen Vergleich oder bei einer Erledigungserklärung, bei der die Frage der Kostentragung geklärt ist (KV 5111).) Außerdem können auch Anwältinnen-/ Anwaltskosten entstehen. Der Mindestsatz ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und beläuft sich auf etwa 400 Euro. Es fallen nach Vereinbarung aber auch oft höhere Gebühren an, so dass eine Darstellung hier mehr verwirren als helfen würde. Falls du Rückfragen zu den Gebühren hast, kannst du aber gerne in die Beratung kommen. Sollte deine Klage im Hauptverfahren erfolgreich sein, so könntest du der Universität schließlich auch entstandene persönliche Kosten (z.b. Porto, Papier, Telefonate) in Rechnung stellen. Dafür solltest du entsprechende Belege sammeln. Auch die Widerspruchsgebühr kann dann von der Universität zurückgefordert werden. 7. Prozesskostenhilfe Solltest du nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, um die Gebühren zu zahlen, kommt ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in Betracht. Wird dir Prozesskostenhilfe bewilligt, so werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren der eigenen Anwältin / des eigenen Anwalts durch die Staatskasse getragen, wenn du das Verfahren verlierst (wenn du gewinnst, trägt die_der Gegner_in alle Kosten). Die Prozesskostenhilfe deckt aber nicht die Anwältinnen-/ Anwaltskosten der Gegenseite ab! Daher können auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hohe Gebühren auf dich zukommen. Überlege dir dein Vorgehen genau in den Fällen, in denen sich die Universität / die HAW eine eigene Anwältin / einen eigenen Anwalt nimmt. Bei einem PKH-Antrag prüft das Gericht zum Einen deine finanzielle Leistungsfähigkeit und in der Regel die deiner Eltern, da diese im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht ggf. einen Prozesskostenvorschuss zahlen müssen, wenn sie genug Geld haben. Zum Anderen werden die Erfolgsaussichten deines Antrages geprüft. Da es sich bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um ein Eilverfahren handelt, entscheidet das Gericht über dessen Erfolgsaussichten erst am Ende des Verfahrens, also wenn das Ergebnis des Antrags bereits feststeht. Dies hat paradoxerweise zur Folge, dass du keine Prozesskostenhilfe erhalten wirst, wenn du das Eilverfahren verlierst. Gewinnst du es, benötigst du jedoch auch keine Prozesskostenhilfe, da dann die_der Gegner_in die Kosten zu tragen hat. Dieses Problem kannst du umgehen, indem du isoliert Prozesskostenhilfe beantragst. Dann wird zunächst nur darüber entschieden, ob du Prozesskostenhilfe bekommst. Wenn du weißt, ob ja oder nein, kannst du dann immer noch entscheiden, ob du den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einreichst. Praktisch bedeutet das, dass du den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Entwurf gekennzeichnet und nicht unterschrieben zusammen mit dem PKH-Antrag fristgemäß mit allen Anlagen bei Gericht einreichst (s. Formblatt 6). Das solltest du am besten möglichst früh machen, also sobald du die Ablehnung von der Uni erhalten und dagegen Widerspruch eingelegt hast. Wichtig ist nämlich, dass du nach der Bewilligung von 16

17 Prozesskostenhilfe umgehend das heißt innerhalb von zwei Wochen auch den richtigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einreichst (der dann ja auch noch vom Gericht bearbeitet werden muss). Wenn dir PKH bewilligt wird, ist das rechtlich ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (du hast also aus wichtigem Grund weil du auf den PKH-Antrag warten musstest die Frist für den Eilantrag verpasst). Du musst daher dann alle Unterlagen noch mal einreichen und damit klar machen, dass du das Verfahren weiter führen willst. Die einstweilige Anordnung wird nur dann entschieden! Wenn du trotz Bewilligung des PKH-Antrags den eigentlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr einreichst, nimmst du nicht am gerichtlichen Verfahren teil! PKH kann als Beihilfe (das heißt, die Kosten werden vollständig vom Staat übernommen) oder als Ratenzahlung (das heißt, du musst die Kosten nicht sofort, aber später in Raten zurückzahlen) bewilligt werden. Dies hängt von der finanziellen Leistungsfähigkeit von dir bzw. deinen Eltern ab. Zumindest dann, wenn PKH ohne Ratenzahlung in Betracht kommt, sollte auch die Beiordnung einer Anwältin / eines Anwalts beantragt werden, die_der sich dann um alles Weitere kümmert. Dasselbe gilt natürlich auch für ein eventuelles Klageverfahren. Deine finanzielle Leistungsfähigkeit und die deiner Eltern weist du mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Ein entsprechendes Formular findest unter Das kostenlose Programm PKH-Rechner unter kann dir außerdem bei der Berechnung helfen, ob du aus finanziellen Gründen Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen müsstest. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen bzw. abändern ( 120 Abs. 4 ZPO). Einen Formulierungsvorschlag für den Antrag findest du unter Punkt V (Formblatt 6). 8. Besonderheiten Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie Bei der Bewerbung für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie bestehen folgende Besonderheiten: Nach Ablehnung durch hochschulstart.de musst du dich direkt bei der Universität Hamburg um den Studienplatz bewerben. Einen entsprechenden Formulierungsvorschlag findest du unter Punkt V (Formblatt 7). Nur auf diesem Wege ist es möglich, die Universität Hamburg zur Antrags- bzw. Klagegegnerin zu haben und in Hamburg gerichtlich vorzugehen. Unabhängig davon, ob die Universität deine Bewerbung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelehnt hat oder nicht, musst du unbedingt vor Vorlesungsbeginn beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Einen Formulierungsvorschlag findest du unter Punkt V (Formblatt 8). Die Universität nimmt sich in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin regelmäßig 17

18 schon zu diesem Zeitpunkt eine Anwältin / einen Anwalt, so dass sich die Kosten im Falle des Unterliegens stark erhöhen können (siehe Punkt 5). In diesen Studiengängen kommt es auch nicht zu Vergleichsangeboten der Universität, häufig muss Beschwerde eingelegt werden, bei der Anwältinnen- / Anwaltszwang besteht. Daher raten wir dazu, bei diesen Studiengängen schon frühzeitig selbst eine Anwältin / einen Anwalt aufzusuchen, am besten schon vor Bewerbungsschluss. Dann kann die Anwältin / der Anwalt dir auch gleich bei der Bewerbung helfen, denn auch hierbei gibt es mittlerweile einige Feinheiten zu beachten. In der AStA-Beratung können wir dir bei der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand helfen! In Medizin und Zahnmedizin kann es nach den Erfahrungen der letzten Semester auch passieren, dass die Universität gegen einen für dich positiven Beschluss Beschwerde einlegt. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, so dass du zunächst mit dem Studium beginnen kannst. Wenn das Oberverwaltungsgericht allerdings der Beschwerde der Universität stattgibt, wirst du exmatrikuliert. Möglicherweise kannst du aber das Semester, in dem du dich zum Zeitpunkt des Beschlusses gerade befindest, noch zu Ende studieren. Die bis dahin erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen kannst du unter bestimmten Voraussetzungen für eine Bewerbung in ein höheres Fachsemester an anderen Hochschulen nutzen. 9. Besonderheiten HAW Grundsätzlich kann auch bei abgelehnten Bewerbungen an der HAW Hamburg wie an der Universität Hamburg vorgegangen werden. Bei Widerspruch und Antrag bei Gericht bietet es sich ggf. an, zusätzlich zu der Kapazitätsbegründung eine falsche Gewichtung der Auswahlkriterien (z.b. der Praktika und/oder Selbsttests) anzuführen. Die beiden wichtigsten Unterschiede betreffen die Kosten und die Frist für den Antrag auf einstweilige Anordnung: Die HAW nimmt sich schon bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Klagen unabhängig vom gewünschten Studienfach eine Anwältin / einen Anwalt, deren_dessen Kosten im Fall des Unterliegens du zu tragen hast. Das sind zusätzliche Kosten in Höhe von 402,82 für das Eilverfahren! Bei Klage und/oder Beschwerde können noch höhere Kosten auf dich zukommen. Für die Gerichts- und Widerspruchskosten gilt dasselbe wie für die Uni Hamburg. Die Widerspruchsbescheidsgebühr kann in der Höhe jedoch abweichen. Zudem beginnen an der HAW die Vorlesungen früher als an der Uni Hamburg, weshalb der Eilantrag auch früher beim Verwaltungsgericht eingegangen sein muss! Der AStA der HAW Hamburg bietet übrigens auch eine kompetente Beratung an! IV. Erfolgsaussichten Die häufigste Frage in der Beratung ist die nach den Erfolgsaussichten. Wenn du diesen Reader aufmerksam gelesen hast, wirst du verstanden haben, dass wir dazu leider keine Aussagen machen können. Es gibt zu viele sich von Semester zu Semester verändernde Faktoren, die eine Prognose unmöglich machen: der angestrebte Studiengang 18

19 Anzahl der Mitbewerber_innen in dem gewünschten Studiengang Anzahl der Mitbewerber_innen in deinem Studiengang die ebenfalls einen Antrag gestellt haben sowie deren Durchschnittsnote und Anzahl von Wartesemestern deine eigene Durchschnittsnote und Anzahl deiner eigenen Wartesemester das Verhalten der Universität (Vergleichsangebot, Beschwerde...) die vom Verwaltungsgericht errechneten (zusätzlichen) Kapazitäten Bitte komme für diese Frage nicht in die Beratung. Wir können es dir schlicht und einfach nicht sagen! Wir wünschen dir viel Erfolg! Alle Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht gegeben werden, zumal jederzeit Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung erfolgen können. Dieser Info-Reader beschreibt auch nur die Situation in Hamburg, insbesondere an der Universität Hamburg. Bei Bewerbungen in anderen Bundesländern gelten zum Teil Besonderheiten, über die die dortigen ASten informieren. 19

20 V. Formulierungsvorschläge Die folgenden Seiten enthalten Vorschläge für die Formulierung deines Widerspruchs, deines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einer Klage und eines Prozesskostenhilfeantrags: Formblatt 1: Widerspruch Formblatt 2: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Formblatt 3: Widerspruch bei Nebenfach- / Unterrichtsfachwechsel Formblatt 4: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Nebenfach- / Unterrichtsfachwechsel Formblatt 5: Widerspruch bei abgelehntem Nebenfacherstwunsch (StudienanfängerIn) Formblatt 6: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei abgelehntem Nebenfacherstwunsch Formblatt 7: Direktbewerbung an der Universität bei den hochschulstart.de-fächern Formblatt 8: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den hochschulstart.de- Fächern Formblatt 9: Klage Formblatt 10: Antrag auf Prozesskostenhilfe Du kannst den Text abschreiben oder aus der Online-Version in ein Textdokument kopieren und anschließend an deine individuelle Situation anpassen. Alle Absätze und Einrückungen in den Formulierungsvorschlägen sind so beabsichtigt und sollten beibehalten werden. Alle kursiv gedruckten Textpassagen sind lediglich Bearbeitungshinweise und sollten in deinem Dokument nicht mehr auftauchen. Abschließend solltest du deine Schreiben anhand einer AStA-Checkliste durchgehen und überprüfen, ob noch etwas fehlt. Die Checkliste findest du im Anschluss an die Textvorschläge! Deinen Widerspruch schickst du an die Universität. Unterschrift nicht vergessen! Diesem Schreiben musst du keine Anlagen beifügen. Deinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schickst du an das Verwaltungsgericht. Hier ist es ganz wichtig, dass du den Antrag auf der letzten Seite unterschreibst! Sonst gilt er nicht! Dem Antrag fügst du alle Anlagen bei, die du in deinem Antrag aufgezählt hast (im Regelfall: Kopien von deinem Abiturzeugnis, von dem Ablehnungsbescheid der Universität und von deinem Widerspruch (den gleichen, den du an die Universität geschickt hast, s.o.); ggf. noch alte Studienbescheinigungen und Härtefallnachweise). Normale Kopien reichen aus, du musst also nichts beglaubigen lassen! Den Antrag und alle Anlagen musst du zweimal an das Gericht schicken, d.h. den Antrag ein zweites Mal ausdrucken und unterschreiben und die Anlagen ein zweites Mal kopieren. Schicke beide Anträge mit den Anlagen in einem Umschlag an das Gericht. (Hintergrund dieses doppelten Antrags ist, dass das Gericht die Gegenseite, d.h. die Universität, über den Antrag informieren muss und ihr daher eine Ausfertigung zustellt. Wenn du ihn nicht doppelt einreichst, stellt das Gericht dir die Kopierkosten in Rechnung.) 20

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