Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen

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1 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER BUNDESÄRZTEMMER Bekanntmachungen Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.v., Gesundheitscampus 33, Bochum, wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen 1, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind. (2) Medizinische Fachangestellte 2 im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechenden Prüfungen vor der Ärztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben. (3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende. 2 Anwendungsbereich (1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation. (2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird oder die tariflichen Bestimmungen betriebsüblich Anwendung finden. 1 Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht. 2 Die Berufsbezeichnung Medizinische Fachangestellte umfasst auch Arzthelferinnen. 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte (1) a) Ab gilt folgende Gehaltstabelle für Vollzeitbeschäftigte: 1. Stufe: Stufe: Stufe: Stufe: Stufe: ab dem Stufe: Stufe: Stufe: Stufe: Stufe: ab dem 17. Berufsjahr I 1 634, , , , ,88 II 1 756, , , , ,90 III 1 838, , , , ,24 IV 1 960, , , , ,26 V 2 124, , , , ,94 VI 2 451, , , , ,32 b) Ab gilt folgende Gehaltstabelle für Vollzeitbeschäftigte: Berufsjahr I 1 683, , , , ,29 II 1 809, , , , ,13 III 1 893, , , , ,70 IV 2 019, , , , ,54 V 2 188, , , , ,67 VI 2 524, , , , ,93 (2) Für die Zeit vom bis gelten die Gehälter für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachan - gestellte gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom weiter fort. (3) Vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten für die Monate April bis August 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 375 Euro, zahlbar mit dem Gehalt September Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig im Verhältnis zu der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit von April bis August 2013, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Medizinische Fachangestellte für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, 1 / 5 tel der Einmalzahlung und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1 / 30 stel pro Kalendertag. Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1505

2 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER (4) Teilzeitbeschäftigte erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1 / 167 stel des jeweiligen Monatsgehaltes für Vollzeitbeschäftigte ihrer. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung: 167 Stunden pro Monat Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung 4,33 = Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung. (5) Für die Eingruppierung in die n ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten 3, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. In diesem Rahmen trägt die Medizinische Fachangestellte die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben. Die medizinische wie haftungsrechtliche Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen: I Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. In diese fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung. II Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Arbeitsbereich erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 40 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung. Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel: Ambulante Versorgung älterer Menschen Wundbehandlung/Wundmanagement Hygienemanagement Qualitätsmanagement Patientenbegleitung und Koordination Datenschutz und Datensicherheit Informations- und Kommunikationstechnik Notfallmanagement/Erweiterte Notfallkompetenz Impfassistenz Disease-Management-Programme III Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsbereich(en) erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 80 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung und/oder Tätigkeiten in der Durchführung der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten. 3 Bis Juli 2006 Berufsbild der Arzthelferin. Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel: Elektronische Praxiskommunikation und Telematik Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen Prävention im Kindes- und Jugendalter Strahlenschutzkurs lt. 24 (2) Röntgenverordnung (90 Stunden) IV Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 120 Stunden und/oder Tätigkeiten in der systematischen Planung, Durchführung und Koordination der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten. Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel: Ambulantes Operieren Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde Augenheilkundlich-technische Assistenz Dialyse Ernährungsmedizin Gastroenterologische Endoskopie Onkologie Palliativversorgung Pneumologie Strahlenschutzkurs lt. 24 (2) Röntgenverordnung (120 Stunden) Qualitätsmanagement Hygienemanagement V Ausführen von leitungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 360 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Hierbei sind eine Fortbildung von mindestens 120 Stunden und weitere Fortbildungseinheiten von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zu erbringen. Dieser Zeitraum verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit. Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist: Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gem. 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) VI Ausführen von leitungs- und führungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Organisation und Steuerung mehrerer umfassender Arbeitsbereiche erworben wurden. Die Tätigkeiten sind mit hoher Problemlösungs- und Sozialkompetenz verbunden. Voraussetzung ist eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. A 1506 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

3 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist: Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen gem. 54 BBiG (6) a) Die Eingruppierung in eine erfolgt nach den in den n I bis VI jeweils genannten Kriterien und soll im jeweiligen Einzel - arbeitsvertrag vereinbart werden. In den n II bis V können die erforderlichen Fortbildungsstunden auch durch mehrere Fortbildungsmaßnahmen angesammelt werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung. b) Fortbildungen können z. B. sein: Maßnahmen auf Basis der (Muster-)Fortbildungs - curricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen (siehe Beispiele in den n) oder Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlichen Fachverbänden, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.v. und anderen anerkannten Bildungsträgern im Gesundheitswesen. c) Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden. d) Der Zuschlag auf die Vergütung nach I beträgt: in II in III in IV in V in VI 7,5 Prozent 12,5 Prozent 20 Prozent 30 Prozent 50 Prozent 4 Ausbildungsvergütung (1) a) Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem im 1. Jahr monatlich 640 Euro im 2. Jahr monatlich 680 Euro im 3. Jahr monatlich 730 Euro. b) Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem im 1. Jahr monatlich 670 Euro im 2. Jahr monatlich 710 Euro im 3. Jahr monatlich 760 Euro. c) Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem im 1. Jahr monatlich 700 Euro im 2. Jahr monatlich 740 Euro im 3. Jahr monatlich 790 Euro. (2) Für die Zeit vom bis gelten die Ausbildungsvergütungen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom weiter fort. (3) Auszubildende erhalten für die Monate April bis August 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro, zahlbar mit der Zahlung der Ausbildungsvergütung für September Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis in der Zeit von April bis August 2013, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Auszubildende für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Ausbildungs - verhältnis bestanden hat, 1 / 5 tel der Einmalzahlung und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1 / 30 stel pro Kalendertag. 5 Betriebliche Altersversorgung Medizinische Fachangestellte haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. 6 Abrechnung Medizinische Fachangestellte haben Anspruch auf eine schrift - liche Abrechnung ihrer Bezüge. 7 Zuschläge (1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am ab Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Monatsgehaltes für Vollzeitbeschäftigte zugrunde gelegt. (2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag 25 Prozent b) für Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab Uhr 50 Prozent d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent e) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen. (4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen. 8 Wahrung des Besitzstandes/Überleitung (1) Soweit die Vergütungen nach diesem Gehaltstarifvertrag in einzelnen Berufsjahren geringer als die bisherige Vergütung gemäß 3 des Gehaltstarifvertrages vom sind, gelten diese weiter, bis sich eine Höherstufung auf der Basis dieses Gehaltstarifvertrages ergibt. (2) Medizinische Fachangestellte, die aufgrund des Gehaltstarifvertrages vom in die II bis IV eingestuft sind, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem in die n III bis VI einzustufen. (3) Medizinische Fachangestellte, die bei Inkrafttreten dieses Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der n II bis IV eingrup- Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1507

4 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER piert sind, dürfen aufgrund dieses Gehaltstarifvertrages nicht herabgruppiert werden, auch wenn die in 3 (5) genannten Anforderungen für die n nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind. Änderungen der Eingruppierung aus anderen Gründen bleiben unberührt. 9 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom Er tritt am in Kraft. (2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Protokollnotizen: I. Zu 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin tätig waren, werden diesen gleichgestellt. II. III. Zu 3 (1) (Berufsjahre) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt. Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/ Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen. Die Berufsjahrberechnung gemäß 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem bestanden haben, gelten die Regelungen des 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom Zu 3 (5) (Eingruppierung in die n) Bei den Begriffen allgemeine Anweisung, weitgehend selbstständig sowie selbstständig im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den n I bis VI sind die Verordnung der Bundesre gierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/ zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 22, S bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärzt - licher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur Persönlichen Leistungserbringung Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen vom IV zu berücksichtigen (Dtsch Arztebl 2008; 105[41]: A ). Zu 8 (3) Satz 2 (Wahrung des Besitzstandes/Überleitung) Die Besitzstandsregelung ist ausschließlich in der neuen Tarifstruktur begründet. Sie gilt nicht bei Änderungen der Vergütung und Eingruppierung aus anderen Gründen. Solche Änderungen aus anderen (betrieblichen, persönlichen oder sonstigen) Gründen können einvernehmlich oder auch einseitig unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen erfolgen. Berlin, Die Änderungen im neuen Gehaltstarifvertrag im Detail: Fortbildungsseminar Medizin und Ökonomie vom 23. bis 27. September Bundesärztekammer, Berlin Das Verständnis betriebswirtschaftlicher Abläufe in der stationären und ambulanten Versorgung ist für Ärztinnen und Ärzte in ihrer täglichen Arbeit von wachsender Bedeutung. Das Seminar Medizin und Ökonomie ist Teil einer Fortbildungsreihe der Bundesärztekammer, die sich mit den ökonomischen Aspekten der ärztlichen Tätigkeit befasst. Die Veranstaltung wendet sich an Ärzte in Klinik und Praxis, die Interesse an den ökonomischen Rahmenbedingungen des Arztberufs haben und sich für neue sektorenübergreifende Versorgungsformen interessieren. Themen: Ökonomische Rahmenbedingungen des deutschen Gesundheitswesens Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaft Gesetzliche Rahmenbedingungen der stationären Versorgung in Deutschland Zukunft der stationären Versorgung; Entwicklung der Trägerstrukturen, wirtschaftliche Aspekte Zukunft und Aufbau der Selbstverwaltung: Herausforderungen an die Ärztekammern Rahmen ärzt - licher Tätigkeit: Normen, Umsetzungen, praktische Tipps Ärztliche Führung Personalmanagement Arbeiten in Medizinischen Versorgungszentren Round-Table-Gespräch zu den Perspektiven des Gesundheitswesens aus gesundheitsökonomischer und ärztlicher Sicht Die Teilnahmegebühr beträgt 650 Euro einschließlich Tagungsunterlagen und Verpflegung, bei Anmeldungs- und Zahlungseingang bis zum 23. August Euro. Die Anerkennung der Veranstaltung wurde bei der Ärztekammer Berlin beantragt. Die Teilnehmer erhalten Fortbildungspunkte für das Fortbildungszertifikat der Ärztekammern. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesärzte - kammer, Dezernat 1, Leiterin Frau Dr. Rozeboom, Telefon: , cme@baek.de. A 1508 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

5 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER SSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 303. Sitzung am 31. Mai 2013 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im hausärztlichen Versorgungsbereich in den Jahren 2013 und 2014 gefasst. Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Im Beschluss sind die Gebührenordnungspositionen bzw ( in Überweisungsfällen) gegenüber der bzw um 50 % niedriger bewertet. Demzufolge ist im fakultativen Leistungsinhalt die Dauer für Betreuung und Behandlung entsprechend von 10 Minuten auf 5 Minuten zu reduzieren. Analog hierzu ist bei den Gebührenordnungspositionen bzw (Problemorientiertes ärztliches Gespräch) jeweils eine Anmerkung zu ergänzen, in der die Arzt-Patienten-Kontaktzeit bei der Nebeneinanderabrechnung der nach der Gebührenordnungsposition bzw und der Gebührenordnungsposition bzw von 20 Minuten auf 15 Minuten angepasst ist. Mit dem Erratum vom 12. Juli 2013 wurden diese Korrekturen vorgenommen. Darüber hinaus wurde der Beschluss lektoriert. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. Mitteilungen Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 309. Sitzung am 26. Juni 2013 (Präsenzsitzung) einen Beschluss über das zur Ermittlung der diagnosebezogenen bzw. demografischen Veränderungsraten zu verwendende Klassifikationsmodell für das Jahr 2014 gemäß 87a Abs. 5 SGB V mit Wirkung zum 30. Juni 2013 gefasst. Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Mitteilungen Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 gefasst. Mit dem vorliegenden Beschluss erfolgt die Umsetzung der EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2013 im hausärztlichen Versorgungsbereich gemäß Nr. I des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 303. Sitzung am 31. Mai 2013 zur Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im hausärztlichen Versorgungsbereich in den Jahren 2013 und Der Beschluss wurde am 28. Juni 2013 auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses veröffentlicht. Hier abgedruckt ist der Beschluss in einer redaktionell korrigierten Fassung (Erratum) mit den wie folgt beschriebenen Anpassungen: Bekanntmachungen Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober Aufnahme einer Nr. 9., 10. und 11. in die Präambel Abweichend von 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen erfolgt in fachgleichen (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel und in fachgleichen Praxen von Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel mit angestelltem/n Arzt/Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel ein Aufschlag in Höhe von 22,5 % auf die n nach den Gebührenordnungspositionen 03000, und Für die Gebührenordnungsposition wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenordnungsposition erbrachten und berechneten Gespräche gebildet. Das Punktzahlvolumen beträgt 45 Punkte multipliziert mit der Anzahl der Behandlungsfälle gemäß Nr. 11 dieser Präambel. In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten beträgt das Punktzahlvolumen 45 Punkte für jeden Behandlungsfall gemäß Nr. 11 dieser Präambel, an dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel an der Behandlung beteiligt ist. 11. Relevant für die Fallzählung der Vergütung der Gebührenordnungsposition sind Behandlungsfälle gemäß 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. 25 Abs. 1 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1509

6 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER und Abs. 2 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV), ausgenommen Notfälle im organisierten Not(-fall)dienst (Muster 19 der Vordruck-Vereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden, sowie stationäre (belegärztliche) Behandlungsfälle. 2. Änderung des bisherigen Abschnitts Hausärztliche n, Versorgungsbereichsspezifische Vorhaltung Allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes, Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, insbesondere auch mit anderen behandelnden Ärzten, nichtärztlichen Hilfen und flankierenden Diensten, Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen, Erhebung von Behandlungsdaten und Befunden bei anderen Leistungserbringern und Übermittlung erforderlicher Behandlungsdaten und Befunde an andere Leistungserbringer, sofern eine schriftliche Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, vorliegt, Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen, Betreuung, Behandlung und Gespräch bis zu 10 Minuten Dauer, In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 236 Punkte ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 150 Punkte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 122 Punkte ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 157 Punkte ab Beginn des 76. Lebensjahres 210 Punkte Die Dokumentation der ggf. erfolgten schriftlichen, widerrufbaren Einwilligung des Versicherten zur Erhebung, Dokumentation und Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden an andere Leistungserbringer erfolgt nach Maßgabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grund - lage des 73 SGB V und verbleibt beim Hausarzt. Bei Behandlung im organisierten Not(-fall)dienst sind anstelle der nach der Gebührenordnungsposition die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210, und bis zu berechnen. Bei einer Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisung zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt ist anstelle der nach der Gebührenordnungsposition die nach der Gebührenordnungsposition zu berechnen. Bei einer Behandlung im Rahmen einer nach Art und Umfang definierten Überweisung (Definitionsauftrag) ist die nach der Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, so ist anstelle der die zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall 01600, 01601, und berechnungsfähig bei Überweisungen durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt oder bei einer Behandlung im Vertretungsfall Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen, Betreuung und Behandlung bis zu 5 Minuten Dauer, In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 118 Punkte ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 75 Punkte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 61 Punkte ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 79 Punkte ab Beginn des 76. Lebensjahres 105 Punkte Bei einer Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisung zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt ist anstelle der nach der Gebührenordnungsposi- A 1510 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

7 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER tion die nach der Gebührenordnungsposition zu berechnen. Bei einer Behandlung im Rahmen einer nach Art und Umfang definierten Überweisung (Definitionsauftrag) ist die nach der Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall 01600, 01601, und berechnungsfähig bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am und bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leis - tungen entsprechend den Gebührenordnungs - positionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, höchstens zweimal im Behandlungsfall 77 Punkte Die nach der Nr ist im belegärztlich-stationären Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine In - anspruchnahme durch den Patienten unvorher - gesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, so ist anstelle der die zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall 01600, 01601, und berechnungsfähig Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen, einmal im Behandlungsfall 140 Punkte Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition und der Gebührenordnungsposition in demselben Behandlungsfall ist ein Abschlag in Höhe von 50 % auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Bei zweimaliger Berechnung der Gebührenordnungsposition im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition ist kein Abschlag auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.2 ist für die Berechnung der Gebührenordnungsposition in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten Not(-fall)dienstes gemäß der Gebührenordnungsposition notwendig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt-/ Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt in HIV-Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1 (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1 dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1) ist ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1 ist ein Aufschlag in Höhe von 10 % auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen. Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1511

8 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER Die Gebührenordnungsposition wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungs - fähig. 3. Streichung der Gebührenordnungsposition 03110, 03111, 03112, 03120, 03121, 03122, und aus dem Abschnitt Änderung des Abschnitts Chronikerpauschalen, Gesprächsleistung Die Gebührenordnungspositionen und sind nur bei Patienten berechnungsfähig, die folgende Kriterien erfüllen: Vorliegen mindestens einer lang andauernden, lebensverändernden Erkrankung, Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung. Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt vor, wenn im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt gemäß der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat. Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben. Die Gebührenordnungspositionen und können bei Neugeborenen und Säuglingen auch ohne die Voraussetzung der kontinuierlichen ärztlichen Behandlung berechnet werden. Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt auch vor, wenn der Patient mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung seinen ihn betreuenden Hausarzt gewechselt hat. In diesem Fall muss der die hausärztliche Betreuung übernehmende Hausarzt die bei einem anderen Hausarzt stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontakte dokumentieren. Die Dokumentation ist mit der Abrechnung mittels einer kodierten Zusatznummer nachzuweisen Zuschlag zu der nach der Gebührenordnungsposition für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Fortlaufende Beratung hinsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Leitliniengestützte Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Anleitung zum Umgang mit der/den chronischen Erkrankung(en), Koordination ärztlicher und/oder pflegerischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Erstellung und ggf. Aktualisierung eines Medikationsplans und ggf. Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhandhabung, Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirtschaftlichen und versorgungsgerechten Umgangs mit Arzneimitteln, einmal im Behandlungsfall 130 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Angabe der gesicherten Diagnose(n) der chronischen Erkrankung(en) gemäß ICD-10-GM voraus. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt- Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD- 10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt in HIV-Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall 03221, bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig Zuschlag zu der nach der Gebührenordnungsposition für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten- Kontakte, A 1512 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

9 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER Überprüfung und/oder Anpassung und/oder Einleitung von Maßnahmen der leitliniengestützten Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Fortlaufende Beratung hinsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Anleitung zum Umgang mit der/den chronischen Erkrankung(en), Koordination ärztlicher und/oder pflegerischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Erstellung und ggf. Aktualisierung eines Medikationsplans und ggf. Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhandhabung, Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirtschaftlichen und versorgungsgerechten Umgangs mit Arzneimitteln, einmal im Behandlungsfall 150 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Angabe der gesicherten Diagnose(n) der chronischen Erkrankung(en) gemäß ICD-10-GM voraus. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt- Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD- 10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt in HIV-Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall 03220, bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer, mit einem Patienten und/oder einer Bezugsperson, Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung im Zusammenhang mit der/den lebensverändernden Erkrankung(en), je vollendete 10 Minuten 90 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Notfall und im organisierten Not(-fall)dienst nicht berechnungsfähig. Bei der Nebeneinanderberechnung der nach der Gebührenordnungsposition und der Gebührenordnungsposition ist eine Dauer der Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Bei der Nebeneinanderberechnung der nach der Gebührenordnungsposition und der Gebührenordnungsposition ist eine Dauer der Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 15 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposi - tion Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03370, 03372, 03373, und berechnungs - fähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. 5. Änderung der Bezeichnung des Abschnitts Besondere Leistungen 6. Streichung der Gebührenordnungspositionen und aus dem Abschnitt Aufnahme eines Abschnitts Hausärztliche geriatrische Versorgung 1. Die Gebührenordnungspositionen und sind nur bei Patienten berechnungsfähig, die aufgrund ihrer Krankheitsverläufe einen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen und folgende Kriterien erfüllen: Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1513

10 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER Höheres Lebensalter (ab vollendetem 70. Lebensjahr) und Geriatrietypische Morbidität (Patienten, bei denen mindestens ein nachfolgendes geriatrisches Syndrom dokumentiert ist) und/oder Vorliegen einer Pflegestufe Multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung einschließlich Fallneigung und Altersschwindel, Komplexe Beeinträchtigung kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art, Frailty-Syndrom (Kombinationen von unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder geistiger Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität), Dysphagie, Inkontinenz(en), Therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom oder Vorliegen einer der folgenden Erkrankungen: F00-F02 dementielle Erkrankungen, G30 Alzheimer-Erkrankung, G20.1 Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung und G20.2 Primäres Parkinson- Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung auch bei Patienten, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen und setzt die Angabe eines ICD-Kodes gemäß der ICD-10-GM voraus, der den geriatrischen Versorgungsbedarf dokumentiert Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment Erhebung und/oder Monitoring organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen, Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten mittels standardisierter, wissenschaftlich validierter Testverfahren (z. B. Barthel-Index, PGBA, IADL nach Lawton/Brody, geriatrisches Screening nach LACHS), Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr durch standardisierte Testverfahren (z. B. Timed up & go, Tandem-Stand, Esslinger Sturzrisikoassessment), Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren (z. B. MMST, SKT oder TFDD), Anleitung zur Anpassung des familiären und häuslichen Umfeldes an die ggf. vorhandene Fähigkeits- und Funktionsstörung, Anleitung zur Anpassung des Wohnraumes, ggf. Arbeitsplatzes, Abstimmung mit dem mitbehandelnden Arzt, einmal im Behandlungsfall 122 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex Einleitung und/oder Koordination der Behandlung, ggf. Durchführung therapeutischer Maßnahmen zur Behandlung von geriatrischen Syndromen, z. B. Stuhl- und/oder Harninkontinenz Sturz, lokomotorische Probleme (z. B. Schwindel, Gangunsicherheit) Frailty-Syndrom Immobilität und verzögerte Remobilität Hemiplegiesyndrom Kognitive und neuropsychologische Störungen einschließlich Depression und Demenz Metabolische Instabilität, Überprüfung, ggf. Priorisierung und Anpassung aller verordneten Arzneimittel und der Selbstmedikation sowie ggf. Überprüfung der Arzneimittelhandhabung, Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans, Verordnung und/oder Einleitung von physiound/oder ergotherapeutischen und/oder logopädischen Maßnahmen, Koordination der pflegerischen Versorgung, einmal im Behandlungsfall 159 Punkte Für die Berechnung der Gebührenordnungsposition neben der nach den Gebührenordnungspositionen 03000, oder ist in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt- Patienten-Kontakt notwendig. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines hausärztlich-geriatrischen Basisassessments nach der Gebührenordnungsposition voraus. Die Durchführung des hausärztlich-geriatrischen Basisassessments darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig. 8. Aufnahme eines Abschnitts Palliativmedizinische Versorgung 1. Die Gebührenordnungspositionen bis sind für die Behandlung von schwerst- A 1514 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

11 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER kranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit (darunter fallen auch Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist. 2. Der grundsätzliche Anspruch eines Patienten auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im Sinne des 37b SGB V wird durch das Erbringen der nachfolgenden Gebührenordnungspositionen nicht berührt. 3. Die Gebührenordnungspositionen 03371, und sind nicht bei Patienten berechnungsfähig, die eine Vollversorgung nach 5 Abs. 2 der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten. 4. Die Gebührenordnungspositionen bis sind nicht berechnungsfähig, wenn der behandelnde Vertragsarzt äquivalente Leistungen bei dem Patienten im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß 37b SGB V i.v.m. 132d Abs. 1 SGB V erbringt Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustandes des Patienten, Beratung und Aufklärung des Patienten und/ oder der betreuenden Person zur Ermittlung des Patientenwillens und ggf. Erfassung des Patientenwillens, Erstellung und Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens, einmal im Krankheitsfall 341 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03220, 03221, 03230, und berechnungsfähig Zuschlag zu der für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis Dauer mindestens 15 Minuten, Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle), Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungserbringern wie z. B. Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten, Hospizen, Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen, einmal im Behandlungsfall 159 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03220, 03221, 03360, 03362, und berechnungsfähig Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Dauer mindestens 15 Minuten, Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkon - trolle), Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungs - erbringern wie z. B. Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten, Hospizen, Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen, je vollendete 15 Minuten 124 Punkte Der Höchstwert für die Gebührenordnungsposition beträgt am Behandlungstag 620 Punkte. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03220, 03221, 03230, 03360, 03362, und berechnungsfähig Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle), je Besuch 124 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist für Besuche im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes, für Besuche im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser sowie für dringende Visiten auf der Belegstation nicht berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis 01102, 01210, 01211, bis 01219, 03220, 03221, 03230, 03360, 03362, und berechnungsfähig. Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1515

12 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER 9. Änderung der Nr. 3 und 4 der Präambel Die in der Präambel unter 1. aufgeführten Vertragsärzte können zusätzlich die arztgruppen - spezifischen Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01520, 01521, 01530, sowie die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5, 11.3, 31.2, 31.3, , 31.5, 31.6, 32.3, 33 und 34 berechnen, wenn sie die Voraussetzungen zur Berechnung von Gebührenordnungspositionen gemäß Abschnitt 4.4 und/ oder 4.5 erfüllen. Erfüllen die in der Präambel genannten Vertragsärzte die Voraussetzungen zur Berechnung von Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4 und/oder 4.5, sind anstelle des Qualitätszuschlags des Abschnitts die Gebührenordnungspositionen der Bereiche II und IV berechnungsfähig. 4. Wird ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung im Arztfall ausschließlich im hausärztlichen Versorgungsbereich tätig, sind die pädiatrischen n aus Abschnitt berechnungsfähig. Wird ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung im Arztfall im fachärztlichen Versorgungsbereich tätig, sind abweichend von 4.1 der Allgemeinen Bestimmungen die n aus Abschnitt mit einem Aufschlag in Höhe von % der jeweiligen Punktzahl berechnungsfähig. Die Regelungen unter 6.1 der Allgemeinen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Erfolgt die Behandlung eines Versicherten auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- bzw. Definitionsauftrag gemäß 24 Abs. 7 Nr. 1 BMV-Ä bzw. 27 Abs. 7 Nr. 1 EKV), ist für den Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin gemäß 4.1 der Allgemeinen Bestimmungen neben den Gebührenordnungspositionen seines Abschnitts die Gebührenordnungsposition Konsultationspauschale berechnungsfähig. 10. Aufnahme einer Nr. 10., 11. und 12. in die Präambel Abweichend von 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen erfolgt in fachgleichen (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel und in fachgleichen Praxen von Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel mit angestelltem/n Arzt/Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel ein Aufschlag in Höhe von 22,5 % auf die n nach den Gebührenordnungspositionen 04000, und Für die Gebührenordnungsposition wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenordnungsposition erbrachten und berechneten Gespräche gebildet. Das Punktzahlvolumen beträgt 45 Punkte multipliziert mit der Anzahl der Behandlungsfälle gemäß Nr. 12 dieser Präambel. In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten beträgt das Punktzahlvolumen 45 Punkte für jeden Behandlungsfall gemäß Nr. 12 dieser Präambel, an dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel an der Behandlung beteiligt ist. 12. Relevant für die Fallzählung der Vergütung der Gebührenordnungsposition sind Behandlungsfälle gemäß 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV), ausgenommen Notfälle im organisierten Not(-fall)dienst (Muster 19 der Vordruck-Vereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden, sowie stationäre (belegärztliche) Behandlungsfälle. 11. Änderung des bisherigen Abschnitts Pädiatrische n, Versorgungsbereichsspezifische Vorhaltung Allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes, Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, insbesondere auch mit anderen behandelnden Ärzten, nichtärztlichen Hilfen und flankierenden Diensten, Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen, Erhebung von Behandlungsdaten und Befunden bei anderen Leistungserbringern und Übermittlung erforderlicher Behandlungsdaten und Befunde an andere Leistungserbringer, sofern eine schriftliche Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, vorliegt, Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen, Betreuung, Behandlung und Gespräch bis zu 10 Minuten Dauer, In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 236 Punkte ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 150 Punkte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 122 Punkte ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 157 Punkte ab Beginn des 76. Lebensjahres 210 Punkte A 1516 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

13 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER Die Dokumentation der ggf. erfolgten schriftlichen, widerrufbaren Einwilligung des Versicherten zur Erhebung, Dokumentation und Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden an andere Leistungserbringer erfolgt nach Maßgabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage des 73 SGB V und verbleibt beim Hausarzt. Bei Behandlung im organisierten Not(-fall)dienst sind anstelle der nach der Gebührenordnungsposition die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210, und bis zu berechnen. Bei einer Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisung zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung durch einen in der Präambel 4.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt ist anstelle der nach der Gebührenordnungsposition die nach der Gebührenordnungsposition zu berechnen. Bei einer Behandlung im Rahmen einer nach Art und Umfang definierten Überweisung (Definitionsauftrag) ist die nach der Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, so ist anstelle der die zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall 01600, 01601, und berechnungsfähig bei Überweisungen durch einen in der Präambel 4.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt oder bei einer Behandlung im Vertretungsfall Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen, Betreuung und Behandlung bis zu 5 Minuten Dauer, In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 118 Punkte ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 75 Punkte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 61 Punkte ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 79 Punkte ab Beginn des 76. Lebensjahres 105 Punkte Bei einer Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisung zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung durch einen in der Präambel 4.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt ist anstelle der nach der Gebührenordnungsposition die nach der Gebührenordnungsposition zu berechnen. Bei einer Behandlung im Rahmen einer nach Art und Umfang definierten Überweisung (Definitionsauftrag) ist die nach der Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig. Werden Leistungen der Abschnitte 4.4 oder 4.5 erbracht, ist die nach der Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig. In diesen Fällen ist unter Beachtung der Präambel 4.1 Nr. 4 die zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall 01600, 01601, und berechnungsfähig bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am und bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungs - positionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, höchstens zweimal im Behandlungsfall 77 Punkte Die nach der Nr ist im belegärztlich-stationären Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, so ist anstelle der die zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenord- Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1517

14 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER nungspositionen 01600, 01601, und berechnungsfähig Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen, einmal im Behandlungsfall 140 Punkte Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition und der Gebührenordnungsposition in demselben Behandlungsfall ist ein Abschlag in Höhe von 50 % auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Bei zweimaliger Berechnung der Gebührenordnungsposition im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition ist kein Abschlag auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.2 ist für die Berechnung der Gebührenordnungsposition in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten Not(-fall)dienstes gemäß der Gebührenordnungsposition notwendig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt-/ Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Bei Überweisung durch einen in der Präambel 4.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen ist die Gebührenordnungsposition auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1 (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1 dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1) ist ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1 ist ein Aufschlag in Höhe von 10 % auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen. Die Gebührenordnungsposition wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebühren - ordnungspositionen bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig. 12. Streichung der Gebührenordnungsposition 04110, 04111, 04112, 04120, 04121, 04122, und aus dem Abschnitt Änderung des Abschnitts Chronikerpauschalen, Gesprächsleistung Die Gebührenordnungspositionen und sind nur bei Patienten berechnungsfähig, die folgende Kriterien erfüllen: Vorliegen mindestens einer lang andauernden, lebensverändernden Erkrankung, Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung. Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt vor, wenn im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt gemäß der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat. Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche Arzt- Patienten-Kontakte stattgefunden haben. Die Gebührenordnungspositionen und können bei Neugeborenen und Säuglingen auch ohne die Voraussetzung der kontinuierlichen ärztlichen Behandlung berechnet werden. Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt auch vor, wenn der Patient mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung seinen ihn betreuenden Hausarzt gewechselt hat. In diesem Fall muss der die hausärztliche Betreuung übernehmende Hausarzt die bei einem anderen Hausarzt stattgefundenen Arzt-Patienten- Kontakte dokumentieren. Die Dokumentation ist mit der Abrechnung mittels einer kodierten Zusatznummer nachzuweisen Zuschlag zu der nach der Gebührenordnungsposition für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Fortlaufende Beratung hinsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen Erkrankung(en), A 1518 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

15 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER Leitliniengestützte Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Anleitung zum Umgang mit der/den chronischen Erkrankung(en), Koordination ärztlicher und/oder pflegerischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Erstellung und ggf. Aktualisierung eines Medikationsplans und ggf. Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhandhabung, Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirtschaftlichen und versorgungsgerechten Umgangs mit Arzneimitteln, einmal im Behandlungsfall 130 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Angabe der gesicherten Diagnose(n) der chronischen Erkrankung(en) gemäß ICD-10-GM voraus. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 4.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD- 10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall 04221, bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig Zuschlag zur für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten- Kontakte, Überprüfung und/oder Anpassung und/oder Einleitung von Maßnahmen der leitliniengestützten Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Fortlaufende Beratung hinsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Anleitung zum Umgang mit der/den chronischen Erkrankung(en), Koordination ärztlicher und/oder pflegerischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung der chronischen Erkrankung(en), Erstellung und ggf. Aktualisierung eines Medikationsplans und ggf. Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhandhabung, Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirtschaftlichen und versorgungsgerechten Umgangs mit Arzneimitteln, einmal im Behandlungsfall 150 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Angabe der gesicherten Diagnose(n) der chronischen Erkrankung(en) gemäß ICD-10-GM voraus. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 4.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungs - fähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD- 10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall 04220, bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer, mit einem Patienten und/oder einer Bezugsperson, Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1519

16 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung im Zusammenhang mit der/den lebensverändernden Erkrankung(en), je vollendete 10 Minuten 90 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Notfall und im organisierten Not(-fall)dienst nicht berechnungsfähig. Bei der Nebeneinanderberechnung der nach der Gebührenordnungsposi - tion und der Gebührenordnungsposition ist eine Dauer der Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposi - tion Bei der Nebeneinanderberechnung der nach der Gebührenordnungsposi - tion und der Gebührenordnungsposition ist eine Dauer der Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 15 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposi - tion Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 04370, 04372, 04373, und berechnungs - fähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. 14. Änderung der Bezeichnung des Abschnitts Besondere Leistungen 15. Streichung der Gebührenordnungsposition aus dem Abschnitt Aufnahme eines Abschnitts Sozialpädiatrische Versorgung Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung Dauer mindestens 15 Minuten, Als Einzelsitzung, Berücksichtigung krankheitsspezifischer, teilhabebezogener und prognostischer sowie entwicklungsabhängiger, familiendynamischer Faktoren, Erhebung der bestehenden Befunde und/oder Erkenntnisse, Befunderhebung(en) unter sozialpädiatrischen Kriterien: Entwicklungsstand, Intelligenz, Körperlicher und neurologischer Befund, Psychischer Befund, Psychosozialer Hintergrund zur (drohenden) Störung, körperlichen, psychischen oder psychosomatischen Erkrankung oder (drohenden) Behinderung, Prüfung der Anwendung ganzheitlicher Förder- und/oder Therapieverfahren, Berücksichtigung der Therapieprinzipien der Sozialpädiatrie, Anleitung der Bezugsperson(en), Einleitung und/oder Koordination störungsspezifischer Maßnahmen, einmal im Behandlungsfall 145 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: G25 Sonstige extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen, G31 Sonstige degenerative Krankheiten des Nervensystems, anderenorts nicht klassifiziert, G40 Epilepsie, G43 Migräne, G44.2 Spannungskopfschmerz, G80 Infantile Zerebralparese, F45.0 Somatisierungsstörung, F45.1 Undifferenzierte Somatisierungsstörung, F45.2 Hypochondrische Störung, F45.3 Somatoforme autonome Funktionsstörung, F45.4 Anhaltende Schmerzstörung, F45.8 Sonstige somatoforme Störungen, F60 F69 Persönlichkeitsund Verhaltensstörungen, F80 F89 Entwicklungsstörungen, F90 F98 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, R27.8 Sonstige Koordinationsstörungen. Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition und der Gebührenordnungsposition ist eine Arzt-Patienten- Kontaktzeit von mindestens 25 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition ist eine mindestens 15 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist 01210, 01214, und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.3, 30.11, 35.1 und 35.2 berechnungsfähig. 17. Aufnahme eines Abschnitts Palliativmedizinische Versorgung 1. Die Gebührenordnungspositionen bis sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Al- A 1520 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

17 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER ter berechnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit (darunter fallen auch Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist. 2. Der grundsätzliche Anspruch eines Patienten auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im Sinne des 37b SGB V wird durch das Erbringen der nachfolgenden Gebührenordnungspositionen nicht berührt. 3. Die Gebührenordnungspositionen 04371, und sind nicht bei Patienten berechnungsfähig, die eine Vollversorgung nach 5 Abs. 2 der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten. 4. Die Gebührenordnungspositionen bis sind nicht berechnungsfähig, wenn der behandelnde Vertragsarzt äquivalente Leistungen bei dem Patienten im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß 37b SGB V i.v.m. 132d Abs. 1 SGB V erbringt Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustandes des Patienten, Beratung und Aufklärung der Patienten und/ oder der betreuenden Person zur Ermittlung des Patientenwillens und ggf. Erfassung des Patientenwillens, Erstellung und Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens, einmal im Krankheitsfall 341 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 04220, und berechnungsfähig Zuschlag zu der für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis Dauer mindestens 15 Minuten, Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle), Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungserbringern wie z. B. Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten, Hospizen, Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen, einmal im Behandlungsfall 159 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 04220, 04221, und berechnungsfähig Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Dauer mindestens 15 Minuten, Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle), Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungs - erbringern wie z. B. Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten, Hospizen, Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen, je vollendete 15 Minuten 124 Punkte Der Höchstwert für die Gebührenordnungsposition beträgt am Behandlungstag 620 Punkte. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 04220, 04221, 04230, und berechnungs - fähig Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z.b. Schmerztherapie, Symptomkontrolle), je Besuch 124 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist für Besuche im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes, für Besuche im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser sowie für dringende Visiten auf der Belegstation nicht berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis 01102, 01210, 01211, bis 01219, 04220, 04221, 04230, und berechnungsfähig. Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1521

18 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER 18. Änderungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 19. und bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 55. und bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebens - jahres im Vertretungsfall und bei Überweisung bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 19. und bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 55. und bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebens - jahres bei unvorhergesehener Inanspruchnahme Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V bis 5. Lebensjahr Lebensjahr ab 60. Lebensjahr bis 5. Lebensjahr Lebensjahr ab 60. Lebensjahr bei unvorhergesehener Inanspruchnahme Zuschlag zur GOP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Zuschlag zur GOP für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebens - verändernden chronischen Erkrankung Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung Zuschlag zu den n nach den Nrn bis für die Behandlung von Patienten mit schwerwiegender chronischer Krankheit Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten /../ / Eignung der Prüfzeit Keine Eignung Keine Eignung Tages- und Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment Zuschlag für die Polypenentfernung Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex Palliativmedizinische Erst - erhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan Zuschlag zu der für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen oder für die palliativ - medizinische Betreuung in der Häuslichkeit Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 19. und bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 55. und bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebens - jahres im Vertretungsfall und bei Überweisung bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 19. und bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 55. und bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebens - jahres bei unvorhergesehener Inanspruchnahme Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V bis 5. Lebensjahr Lebensjahr ab 60. Lebensjahr bis 5. Lebensjahr Lebensjahr ab 60. Lebensjahr / / /../ Tages- und Keine Eignung Tages- und Tages- und Keine Eignung Keine Eignung Keine Eignung A 1522 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

19 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER bei unvorhergesehener Inanspruchnahme Zuschlag zur GOP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Zuschlag zur GOP für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebens - verändernden chronischen Erkrankung Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung Zuschlag zu den n nach den Nrn bis für die Behandlung von Patienten mit schwerwiegender chronischer Krankheit Zuschlag zu der Gebühren - ordnungsposition für die Polypenentfernung(en) Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung Palliativmedizinische Erst - erhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan Zuschlag zu der für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen oder für die palliativ - medizinische Betreuung in der Häuslichkeit Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit 19. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen 20. Aufnahme von Protokollnotizen 1. Der Bewertungsausschuss prüft zwei Jahre nach Einführung der Leistungen zur geriatrischen Versorgung, zur allgemeinen Palliativmedizin und zur Sozialpädiatrie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Entwicklung dieser Leistungen. Insbesondere wird geprüft: Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfes der einzelnen Leistungen sowie der Leistungskombinationen zu anderen Leistungen Anzahl und regionale Verteilung der abrechnenden Leistungserbringer und deren Struktur sowie deren Spezialisierungsgrad Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Versicherten sowie deren Alters- und Dia - gnosestruktur Für die Auswertung zu den palliativmedizinischen Gebührenordnungspositionen wird zudem 6./ / /. Tages- und Tages- und Tages- und Keine Eignung Tages- und Tages- und Keine Eignung die durchschnittliche Dauer der palliativmedi - zinischen Versorgung analysiert. Gleichzeitig wird geprüft, wie sich nach Einführung der Leistungen zur allgemeinen Palliativmedizin die Leistungsmenge und der Leistungsbedarf für die Verordnungen zur spezialisierten allgemeinen Palliativversorgung nach den Gebührenordnungspositionen und entwickelt haben. Des Weiteren wird ausgewertet, in welchem Umfang für Patienten, für die die Ge - bührenordnungspositionen und berechnet wurden, auch Gebührenordnungspositionen der allgemeinen Palliativmedizin abgerechnet wurden. Für die Auswertung zu der sozialpädiatrischen Gebührenordnungsposition wird zudem die Häufigkeit der in den Abrechnungsbestimmungen vorausgesetzten Diagnosen analysiert. Die Auswertung erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt (mit Ausnahme der gezielten Förderung der geriatrischen und der palliativmedizinischen Versorgung sowie der Versorgung von Kindern mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen) insgesamt ausgabenneutral und punktsummenneutral. Aufgrund der Maßnahmen dieses Beschlusses werden sich weder das Volumen des Leistungsbedarfs (nach Euro-Gebührenordnung) aller Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden noch das Volumen des Leistungsbedarfs aller extrabudgetären Leistungen (EGV) verändern. Die Höhe der MGV wird sich durch die Maßnahmen nicht verändern. Der Bewertungsausschuss evaluiert nach der Umsetzung dieses Beschlusses die Auswirkungen auf das Punktzahlvolumen spätestens nach einem Jahr und stellt fest, auf welche Ursachen ggf. aufgetretene Veränderungen des Punktzahlvolumens zurückzuführen sind. Über die Ergebnisse der Evaluation wird der Bewertungsausschuss beraten. Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses. 2. Zur Abbildung der altersklassenspezifischen Bewertung der n nach den GOP 03000, 03010, und werden folgende kodierte Zusatznummern in die Liste der kodierten Zusatznummern aufgenommen. Zusatznummer Text/Inhalt für Versicherte bis zum vollendeten 4. Lebensjahr für Versicherte ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 76. Lebensjahres Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013 A 1523

20 BENNTGABEN DER HERAUSGEBER für Versicherte bis zum vollendeten 4. Lebensjahr für Versicherte ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 76. Lebensjahres für Versicherte bis zum vollendeten 4. Lebensjahr für Versicherte ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 76. Lebensjahres für Versicherte bis zum vollendeten 4. Lebensjahr für Versicherte ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahres für Versicherte ab Beginn des 76. Lebensjahres Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird mit Wirkung zum 4. Quartal 2013 im Rahmen der Zertifizierung der Praxisverwaltungssysteme eine neue Vorgabe auf - nehmen. Diese Vorgabe verpflichtet die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen, die vom Vertragsarzt zu erfassenden Gebührenordnungspositionen 03000, 03010, und unmittelbar in Abhängigkeit vom Patientenalter unter Beachtung der Regelung in der Allgemeinen Bestimmungen in die zutreffende alters - klassenspezifische kodierte Zusatznummer umzusetzen. In der Abrechnung der Leistungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie im Einzelfallnachweis werden diese kodierten Zusatznummern übertragen. Dies gilt auch für kodierte Zusatznummern im Zusammenhang mit der Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 03220, 03221, und Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Mitteilungen In seiner 310. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zu anlassbezogenen Datenlieferungen gemäß 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses zur Evaluation der Wirksamkeit der Aufnahme der Gebührenordnungsposition zum 1. Januar 2012 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 15. Juni 2013 gefasst. Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Bekanntmachungen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Apixaban (neues Anwendungsgebiet) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Apixaban (neues Anwendungsgebiet) zu ergänzen. Der Beschluss trat am 20. Juni 2013 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter Mitteilungen Aufhebung von Vorbehalten Die Beschlussfassungen anstelle der 123., 124. und 125. Sitzung der Partner der Bundesmantelverträge und die Beschlussfassungen anstelle der 264., 265. und 266. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung aller Mitglieder der Partner der Bundesmantelverträge und der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen veröffentlicht. Zu diesen Beschlussfassungen sind die Unterschriftsverfahren abgeschlossen und somit der mitgeteilte Vorbehalt gegenstandslos. A 1524 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft August 2013

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