DIE WOHNAUFWENDUNGENVERORDNUNG - WAV
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- Valentin Auttenberg
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1 1 DIE WOHNAUFWENDUNGENVERORDNUNG - WAV Am hat die Senatsverwaltung für Soziales die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung-WAV)" erlassen. Sie wurde veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 2012, S. 99 ff., und ist zum in Kraft getreten. Sie gilt in der aktuellen Fassung mit Wirkung zum durch die Zweite Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2014) vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 63) Die Wohnaufwendungenverordnung mit den entsprechenden Tabellen ist zu finden im Internet unter: die Fortschreibungsverordnung unter: Stand: Februar 2014
2 2 Die neuen Richtwerte werden aus der Summe ZUR HERLEITUNG DER NEUEN RICHTWERTE des Produktes von abstrakt angemessener Wohnungsgröße (je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft) und der Nettokaltmiete/m² nach dem Berliner Mietspiegel 2013 (gewichteter Mittelwert aus einfacher Wohnlage in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft), des Produktes von abstrakt angemessener Wohnungsgröße und dem Durchschnittswert der kalten Betriebskosten/m² nach dem Berliner Mietspiegel-Anhang 2013, des Produktes aus abstrakt angemessener Wohnungsgröße und dem Durchschnittswert der Heizkosten/m² nach dem letzten bundesweiten Heizspiegel 2013 in Abhängigkeit von der Art des Energieträgers (Heizöl, Erdgas oder Fernwärme / Sonstiges) und der Größe der Gebäudefläche sowie eines Zuschlags zum Richtwert bei zentraler Warmwasserversorgung gebildet.
3 3 Zur abstrakt angemessenen Wohnungsgröße DAS PRODUKT IST ENTSCHEIDEND Grundlage für die Bestimmung ist die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau. Quellen hierfür sind 5 WoBindG und 27 WoFG Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt bei 1 Person 50m², bei 2 Personen 60m², bei 3 Personen 75m², bei 4 Personen 85m², bei 5 Personen 97m² und für jede weitere Person + 12m² ABER: Die Angemessenheitsprüfung bezieht sich allein auf die Summe der Produkte, nicht jedoch auf die einzelnen Faktoren. AUSNAHME: Die Nettokaltmiete darf nicht einen Quadratmeterpreis bei 1- und 2- Personenhaushalten von 8,16 Euro bei 3- und 4-Personenhaushalten von 7,52 Euro und bei 5- und Mehrpersonenhaushalten von 7,95 Euro überschreiten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sehr schlechte und kleine Mietwohnungen zu Wucherpreisen angeboten werden. (Sinn und Zweck der Regelung ist aber zu beachten, das heißt, im Einzelfall können diese Werte auch überschritten werden!)
4 4 Tabelle 1: Im Folgenden die Richtwerte: DIE NEUEN RICHTWERTE Größe der BG nach Anzahl der Personen Gebäudefläche Heizöl Richtwert Bruttowarm Erdgas Richtwert Bruttowarm Fernwärme Richtwert Bruttowarm in m² mtl. in Euro mtl. in Euro mtl. in Euro ,00 432,00 429,00 427,00 419,00 415,00 413,00 411,00 428,00 426,00 423,00 421, ,00 519,00 515,00 512,00 503,00 498,00 495,00 493,00 514,00 511,00 507,00 506, ,00 616,00 611,00 608,00 596,00 591,00 587,00 584,00 610,00 606,00 602,00 600, ,00 698,00 692,00 689,00 675,00 669,00 665,00 662,00 692,00 687,00 682,00 680, ,00 825,00 818,00 814,00 799,00 792,00 787,00 783,00 817,00 812,00 807,00 804,00 für jede weitere Person ,00 102,00 102,00 101,00 99,00 98,00 98,00 97,00 102,00 101,00 100,00 100,00
5 5 Tabelle 2: Für Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung erhöht sich der jeweilige Richtwert aus der vorhergehenden Tabelle (der entsprechende Wert aus dem bundesweiten Heizspiegel 2013 beträgt 2,50 Euro pro m² und Jahr, 0,208 Euro pro m² und Monat): Größe der Bedarfsgemeinschaft Zuschlag in Euro pro Monat 1 Person 10,00 2 Personen 12,00 3 Personen 16,00 4 Personen 18,00 5 Personen 20,00 Für jede weitere Person 3,00 Die folgenden Zahlen zeigen die sich ergebenden Spannen der Höchstgrenzen: Anzahl der Personen in BG Angemessenheit in Abhängigkeit vom Energieträger, Größe der Gebäudefläche und Art der Warmwasserversorgung 1 zwischen 411 und 445 Euro 2 zwischen 493 und 534 Euro 3 zwischen 584 und 637 Euro 4 zwischen 662 und 721 Euro 5 zwischen 783 und 851 Euro für jede weitere Person + zwischen 97 und 106 Euro Die so genannte Nichtprüfungsgrenze Beträgt die Bruttowarmmiete entsprechend der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft jeweils maximal die gelb unterlegten Werte zum Beispiel für 2 Personen 493 Euro sind die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen. Diese Werte können als so genannte Nichtprüfungsgrenze (so auch nach Unterlagen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales) angesehen werden. Ausnahme: Die Nettokaltmiete überschreitet die weiter oben angegebenen Quadratmeterpreise und es handelt sich um Mietwucher.
6 6 BEISPIEL ZUR PRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT Beispiel: Familie B. hat bisher mit ihrer 4-jährigen Tochter in einer kleinen 3-Zimmerwohnung gewohnt. Nun hat die Tochter einen kleinen Bruder bekommen. Darum sucht die Familie eine größere Wohnung. In Lichtenberg finden sie ein Angebot für eine 4Zimmerwohnung: Die Wohnfläche beträgt 88,89 m². Es handelt sich um einen Plattenbaukomplex, darum ist klar, dass die Gebäudefläche m² beträgt. Als Bruttowarmmiete sind 689,67 Euro zu zahlen, die einzelnen Komponenten sind: Nettokaltmiete 482,67 Euro, Betriebskosten 98,00 Euro, Heizung/Warm-/Kaltwasser 109,00 Euro. Ist die Wohnung nach den Kriterien des Jobcenters angemessen?
7 7 1. Wie viel Personen gehören zur Bedarfsgemeinschaft? 4 Personen 2. Liegt die Bruttowarmmiete unter der so genannten Nichtprüfungsgrenze? Für 4 Personen liegt die Nichtprüfungsgrenze bei 662 Euro. Diese Grenze wird mit den 689,67 Euro überschritten. Darum muss eine weitere Prüfung erfolgen. 3. Bestimmung des konkreten Richtwertes: In der Bedarfsgemeinscha befinden sich 4 Personen, die Gebäudefläche beträgt über 1000 m², die Wohnung wird durch Fernwärme beheizt. Nach Tabelle 1 beträgt somit der Richtwert bruttowarm 680,00 Euro, damit übersteigt die tatsächliche Bruttowarmmiete diesen Richtwert um 9,67 Euro. Aber: Da die Wohnung über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügt, kommt nach Tabelle 2 für den Richtwert noch der Zuschlag für 4 Personen in Höhe von 18 Euro hinzu, beträgt damit also 698,00 Euro, die Bruttowarmmiete von 689,67 Euro liegt also unter diesem Richtwert. 4. Prüfung, ob die Nettokaltmiete nicht den weiter oben angegebenen Höchstwert überschreitet: Für einen 4-Personenhaushalt darf die Nettokaltmiete nicht mehr das sind gerundet 5,43 Euro/m², der Höchstwert wird nicht erreicht. als 7,52 Euro/m² betragen, Familie B. hat eine passende Wohnung gefunden, deren Anmietung das Jobcenter zustimmen müsste. hier: 482,67 Euro für 88,89m²
8 8 BESONDERE BEDARFE ZUR BESTIMMUNG DER INDIVIDUELLEN ANGEMESSENHEIT Die Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen aus sozialen Gründen und in Härtefällen um 10% überschritten werden, insbesondere bei Alleinerziehenden, längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre), wesentlichen sozialen Bezügen (z.b. Schulweg von Kindern; Betreuungseinrichtungen, Kitas), über 60-jährigen Hilfeempfangenden, Schwangeren, Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben, Personen in ambulanten Wohnformen (z. B. BEW, therapeutische WG) Neuanmietung durch Wohnungslose, von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen oder Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Sonderregelungen gelten auch für Personen mit einem individuell höheren Heizkostenbedarf, behindertengerechte Wohnungen chronisch Kranke (z.b. AIDS-Kranke); i.d.r. Berücksichtigung des Richtwertes für eine um eine Person vergrößerte BG die Unterbringung von Wohnungslosen; angemessen sind die tatsächlichen Aufwendungen (Tagessätze) Leistungsempfänger, die regelmäßig ihr Umgangsrecht mit Kindern, die sich bei dem getrennt lebenden anderen Elternteil aufhalten, ausüben.
9 9 ACHTUNG! BEI UNANGEMESSENHEIT MUSS AUßERDEM GEPRÜFT WERDEN, OB ES SICH UM EINEN GESCHÜTZTEN PERSONENKREIS NACH Nr. 4 ABS. 3 DER AV WOHNEN vom HANDELT: In der Regel sollen Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten nicht verlangt werden bei a) Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich macht, b) über 60 Jahre alten Hilfeempfangenden nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Anspruche, z.b. Rentenansprüche, eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen, c) einmaligen oder kurzfristigen Hilfen, d) Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern, sofern die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Betroffenen ungerechtfertigt wäre.
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