Die Änderungen der AV-Wohnen zum 1. Januar 2018

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1 Die Änderungen der AV-Wohnen zum 1. Januar 2018 Foto: R. Weber Forum Grundsicherung Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v.

2 Die AV-Wohnen regelt welche Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) vom Jobcenter bzw. vom Sozialamt für Empfänger*innen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ( Hartz IV) und nach dem SGB XII ( Sozialhilfe ) übernommen werden. Hierzu sieht die AV-Wohnen Richtwerte für Bruttokaltmieten und Heizkosten vor. Sonderfälle im Sozialen Wohnungsbau, bei Neuanmietung von Wohnraum, bei Vorliegen von Härtefallen und das Kostensenkungsverfahren, Mietschuldenübernahmen u.v.a.m. 2

3 Koalitionsvereinbarung #r2g Verbleib vieler Menschen in ihren Wohnungen und Abbildung realistischer Richtwerte bei der Neuanmietung von Wohnraum Verlängerung der bis zum befristeten Neuanmietungszuschläge (Punkt 3.4 AV a.f.) bis zur Überarbeitung der AV- Wohnen Inkrafttreten: spätestens zum 1. Januar 2018 Einbeziehung der mittleren Wohnlagen und aller Wohnungsgrößen in die Richtwerte Überprüfung der Höhe des Neuanmietungszuschlags, der Regelungen zu Sonder-/Härtefallregelungen bzw. zum sozialen Wohnungsbau 3

4 Zeitplan / Verfahren Veröffentlichung des Berliner Mietspiegels am 19. Mai 2017 SenIAS überarbeitet federführend AV-Wohnen Mitte Juli 2017 bis Mitte Oktober 2017: diverse Entwürfe zur AV Wohnen und Beratung mit anderen Senatsverwaltungen Beschlussfassung im Senat am 7. November 2017 nach gemeinsamer Vorlage von SenIAS und SenFin Veröffentlichung des bundesweiten Heizspiegels am 8. November 2017 Veröffentlichung der AV-Wohnen im Amtsblatt am 29. Dezember 2017 Inkrafttreten der AV-Wohnen 1. Januar

5 Ausgangslage (Juni) Bedarfsgemeinschaften (BG) nach SGB II - insgesamt:* * BG mit laufendem Kosten der Unterkunft (KdU)-Bedarf* * Bestandsfälle BG über der Richtwertobergrenze* Juni: Dez: * Entscheidungen ohne Kostensenkung(Härtefälle, Ausschlußtatbestände, Wirtschaftlichkeit) ** BG mit tatsächlicher Kostensenkung ** Davon durch Festsetzung ** Davon durch Umzüge ** Neuvermietungszuschläge SGB II / SGB XII (10% und 20%) ** 5

6 Was sich ändert 1. Anwendbarkeit der AV Wohnen auch auf Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG 2. Anhebung der Bruttokaltmietrichtwerte auf Grundlage des Mietspiegels 2017 unter Einbeziehung einfacher und mittlerer Wohnlagen unter Einbeziehung aller Wohnungsgrößen, d.h. auch der Wohnungen < 40 qm Richtwerte steigen um ca. 7 bis 17 % 6

7 BG Neue Richtwerte Bruttokalt Wohnungsgr öße in m² Nettokaltmiete in /m² Betriebskosten in /m² Bruttoka lt gesamt in /m² Richtwert neu bruttokalt mon. in Richtwert bruttokalt alt 1 Pers 50 6,46 1,62 8,08 404,00 364,50 2 Pers 60 6,25 1,62 7,87 472,20 437,40 2 Pers (Alleinerzi ehende ,94 1,62 7,56 491, Kind) 3 Pers 80 5,94 1,62 7,56 604,80 518,25 4 Pers 90 5,94 1,62 7,56 680,40 587,35 5 Pers 102 6,18 1,62 7,80 795,60 679,97 Jd. weitere Pers 12 6,18 1,62 7,80 93,60 84,12 7

8 3. Wohnflächenerhöhung Anhebung der angemessenen Wohnflächen ab 3-Personen- Bedarfsgemeinschaften um je 5 qm besondere Regelung für Alleinerziehende mit Kind: Anhebung der Wohnfläche auf 65 qm (+5 qm) wegen erhöhtem Wohnflächenbedarf 4. Trägerpauschale Einführung einer Verwaltungskostenpauschale als Kosten für Unterkunft in Höhe von 20 monatlich je Nutzungs- /Untermietvertrag in Trägerwohnungen bis Ende 2019 Evaluierung 8

9 5. neue Heizwerte November: neuer bundesweiter Heizspiegel erschienen Heizkosten sinken leicht Energieträger Gebäudefläche in m² Preis pro m²/jahr in Preis pro m²/monat in Grenzwert 1-Pers mtl. in Grenzwert 2-Pers mtl. in Heizöl ,40 1,20 60,00 72, ,70 1,14 57,00 68, ,20 1,10 55,00 66,00 > ,90 1,08 54,00 64, ,80 1,57 78,50 94,20 Erdgas Fernwärme ,70 1,48 74,00 88, ,80 1,40 70,00 84,00 > ,20 1,35 67,50 81, ,50 1,88 94,00 112, ,20 1,77 88,50 106, ,20 1,68 84,00 100,80 > ,40 1,62 81,00 97,20 9

10 6. Dynamisierung gedeckelter Mieten Einführung einer Dynamisierungsregelung bei gedeckelten Mieten nach nicht-erforderlichem Umzug zur Verminderung einer Dauersanktionierung 10

11 7. Neuanmietungszuschlag von 20 % Fortschreibung und Entfristung des Neuanmietungszuschlags in Höhe von bis zu 20 % über dem Bruttokaltmietrichtwert für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen der allgemeine Neuanmietungszuschlag bei erforderlichem Umzug in Höhe von bis zu 10 % fällt weg 11

12 Foto: QM-Team 8. Sozialer Wohnungsbau Bei Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus (1. Förderweg) ist wie bisher - eine Überschreitung der Richtwerte bis zu 10 % zulässig (durchschnittl. Bruttokaltmiete 2016: 8,37 /qm) Ziel: Erhalt des Wohnungsmarktsegments für die transferleistungsbeziehenden Haushalte und Vermeidung von Segregation Mietzuschuss nach den Mietzuschussvorschriften 2017 bei gedeckelter Miete nunmehr in Höhe von bruttowarm 12

13 9. Sonder- und Härtefalltatbestände Bruttokaltrichtwert kann um bis zu 10 % überschritten werden Fortschreibung und Ergänzung der Härtefalltatbestände um Pflege naher Angehöriger bzw. eigene Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Erkrankung Absenkung der längeren Wohndauer von 15 auf 10 Jahre Modernisierungszuschlag Unterbringung in Jugendhilfe beenden zu können bei Besuch einer besonderen Schulform Regelung gilt auch für ambulante Wohnformen bei behindertengerechten Wohnungen, insbesondere solche für Rollstuhlbenutzer*innen, ist die Angemessenheit stets individuell und unabhängig von den Richtwerten zu bestimmen Kumulation von Härtefalltatbestand und Neuanmietungszuschlag ist möglich 13

14 10. Umzugsvermeidungszuschlag Einführung eines Umzugsvermeidungszuschlags in Höhe von 10 % im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vor Einleitung eines etwaigen Kostensenkungsverfahrens 14

15 Bruttowarm einschl. Umzugsvermeidung- und Härtefallzuschlag Fernwärme BG Richtwert Bruttokalt mtl. in in m² Grenzwert Heizkosten mtl. in Gebäudefläche Gesamtaufwendun gen mtl. in Gesamtaufwendung en inkl. Umzugsvermeidungszuschlag mtl. in Gesamtaufwendungen inkl. Umzugsvermeidungs- und Härtefallzuschlag mtl. in 1 404, , , , > ,

16 11. Kostensenkungsfrist Verlängerung der 6-monatigen Kostensenkungsfrist ( Schonfrist ) im Einzelfall bei Nachweis erfolgloser Suchbemühungen 12. Umzumutbarkeit / Unmöglichkeit von kostensenkenden Maßnahmen Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen, sofern Gründe für eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vorliegen bspw. bei Pflege, schwerer Krankheit oder Behinderung von im Haushalt lebenden Angehörigen 16

17 13. Umzug erleichterte Erteilung einer Zusicherung zum Umzug für Familien bei Vorliegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse, auch wenn noch nicht jedem Kind ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht Erhöhung der Pauschalen für Umzugshelfer*innen (einschl. deren Versicherung) und für Renovierungsmaterial 14. Beratung Einführung diverser Beratungspflichten zur Vermeidung von Miet- und Energieschulden und zur Inanspruchnahme des Mietzuschusses 17

18 Auswirkungen Von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II (Stand: Juni 2017) erhalten ca BGen Leistungen für Unterkunft und Heizung. Davon liegen die Mieten von ca BGen über den aktuell geltenden Richtwerten der AV-Wohnen. Mit den Änderungen der AV-Wohnen werden die Mieten von BGen wieder als angemessen bewertet werden. Von diesen Verbesserungen profitieren ca Familien mit Kindern und Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern. Die Mehrkosten betragen rund 18,5 Mio. Euro netto in 2018 und rund 20,2 Mio. Euro netto in

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19

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