[[NeuerBrief]] Antragsteller (Jagdausübungsberechtigter/Jagderlaubnisinhaber): Jagdrevier:

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1 [[NeuerBrief]] An Eingangsvermerk: Landratsamt Neustadt a.d.waldnaab -Untere Jagdbehörde- Stadtplatz 38 Anlage: Besondere Schulung zur Neustadt a.d.waldnaab Verwendung von Nachtzieltechnik Antrag auf befristete Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Dual-Use -Nachtsichtvorsatzgeräten und Infrarot-Strahler sowie künstlichen Lichtquellen in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe bei der Jagd auf Schwarzwild ( 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG i.v. mit Art. 29 Abs. 5 Satz 2 BayJG) und Antrag auf behördliche Beauftragung ( 40 Abs. 2 WaffG) Antragsteller (Jagdausübungsberechtigter/Jagderlaubnisinhaber): Name: Vorname: Straße: PLZ, Ort: Geburtsdatum: Geburtsort: Telefon: Jagdrevier: Eigenjagdrevier/Staatsjagdrevier/Gemeinschaftsjagdrevier Ich beantrage hiermit die befristete Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Dual-Use -Nachtsichtvorsatzgeräten in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe und Infrarotstrahler sowie künstlichen Lichtquellen in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe bei der Jagd auf Schwarzwild. Weiterhin beantrage ich auf Basis der jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigung sogenannte Dual-Use -Nachtsichtvorsatzgeräte und Infrarotstrahler sowie künstliche Lichtquellen in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe bei der Jagd auf Schwarzwild im Wege eines behördlichen Auftrags gem. 40 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) einsetzen zu dürfen. Ich bestätige explizit, dass Antragstellung, Realisierung und Durchführung auf eigene Rechnung erfolgt und von mir keine Unkosten wie Ersatzansprüche jeglicher Art gegenüber der beauftragenden Jagdbehörde gestellt werden. Der o.g. Antragsteller ist berechtigt im o.g. Jagdrevier Schwarzwild zu bejagen. Die schriftliche Erlaubnis liegt bei (entfällt, wenn Jagdausübungsberechtigter selbst Antragsteller). Unterschrift Jagdausübungsberechtigte/r Eine Versicherungsbestätigung für den Einsatz der o.g. Jagdhilfsmittel liegt bei reiche ich nach Begründung: Schwarzwild ist überwiegend dämmerungs- und nachtaktiv. Eine effiziente Bejagung kann im o.g. Jagdrevier teilweise nur während der Dunkelheit sichergestellt werden. Eine angemessene, regulierte Schwarzwildpopulation dient dem Allgemeinwohl. Alleine mit den jagdlich grundsätzlich legalen Methoden kann ich eine ausreichende Bejagung von Schwarzwild derzeit nicht mehr sicherstellen. Mit dem Einsatz von Nachtzieltechnik könnte ich die teils ungebremste Vermehrung des Schwarzwildes und mögliche damit verbundene Schäden oder Tierseuchen besser eindämmen. Die Nachtzieltechnik erleichtert zudem ein genaues Ansprechen des Schwarzwildes und stellt somit in tierschutzrechtlicher Hinsicht einen wesentlichen Forstschritt bei der Bejagung dar. Der Einsatz von Nachtzieltechnik ist so lange notwendig, bis die hohe Population auf ein normales Maß reguliert wurde bzw. die Gefahr des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest gebannt wurde.

2 Bitte ankreuzen, wenn zutreffend: Es wurden auf das o.g. Jagdrevier bezogen bereits alle zumutbaren, jagdlich legalen und sinnvollen Methoden eingesetzt um der Problemstellung der ausufernden Schwarzwildpopulation entgegen zu treten. Diese brachten keinen oder nur unzureichenden Erfolg. Folgende Maßnahmen wurden getätigt (ggf. Beiblatt verwenden): (Bitte alle angewandten Methoden detailliert schildern und beschreiben warum diese ggf. nicht zum Erfolg führten. Sollten spezielle aber legale Bejagungsformen wie z.b. Drückjagden aufgrund besonderer örtlicher oder sonstiger Gegebenheiten nicht durchgeführt werden, bitte ebenfalls begründen; bitte weiterhin schildern warum der Einsatz der o.g. zusätzlich gewünschten Jagdhilfsmittel eine effizientere Jagd speziell auf dieses Jagdrevier ermöglicht) Erhebliche Wildschäden durch Schwarzwild im o.g. Jagdrevier sind nachweislich vorhanden bzw. zu erwarten. Dies ist ein Indiz für großes Schwarzwildvorkommen. Das wird durch den Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft bestätigt. Die Schäden stellen sich wie folgt dar (bitte ggf. Beiblatt verwenden und evtl. Bildaufnahmen/Kostenaufstellungen beifügen):* *Bestätigung des vorgenannten Sachverhaltes durch den Jagdvorsteher/Eigenjagdrevierinhaber Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit. Mir ist bekannt, dass bei falschen Angaben die Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung entfallen kann. Mir ist außerdem bekannt, dass eine mögliche Ausnahmegenehmigung sowie ein behördlicher Auftrag befristet sowie jederzeit widerruflich erteilt wird. Von der im Anhang befindlichen Besonderen Schulung zur Verwendung von Nachtzieltechnik habe ich Kenntnis genommen. Ort, Datum, Unterschrift Antragsteller Informationspflichten bei Erhebung von personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Verantwortlich für die Datenerhebung ist das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab, Stadtplatz 36, Neustadt, Tel. +49 (0) 9602 / poststelle@neustadt.de Datenschutzbeauftragte(r) im Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab, Stadtplatz 36, Neustadt a. d. Waldnaab, Tel. +49 (0) 9602 / , datenschutz@neustadt.de Ihre Daten werden dafür erhoben, um Ihr(en) Antrag, Anliegen, Wunsch usw. zu bearbeiten. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit der spezifischen Rechtsgrundlage verarbeitet. Diese Rechtsgrundlage können Sie, soweit nicht eindeutig beim Antrag ersichtlich, bei Bedarf beim zuständigen Sachbearbeiter erfragen. Die genannten Regelungen gelten auch, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, Ihre Daten anzugeben. Ihre personenbezogenen Daten werden (im Bedarfsfalle) zur Sachbearbeitung an weitere Fachstellen im Hause oder auch außer Hause weiter gegeben. Auch diese weiteren Stellen können Sie beim zuständigen Sachbearbeiter erfragen. Ihre Daten werden nach der Erhebung beim Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Nach der Datenschutz- Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu: - Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). - Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). - Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). - Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO). - Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. - Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. - Wenn Sie in die Verarbeitung durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

3 Anlage zum Antrag auf jagdrechtliche Erlaubnis und auf Erteilung eines behördlichen Auftrages zur Verwendung von Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräten, Infrarotstrahlern sowie künstlichen Lichtquellen in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe bei der Jagd auf Schwarzwild. Besondere Schulung des Antragstellers Sie beantragen aufgrund der besonderen Schwarzwildproblematik den ausnahmsweisen Einsatz von Nachtzieltechnik in ihrem Jagdrevier. Für den Fall, dass Ihnen auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben eine Genehmigung bzw. ein behördlicher Auftrag erteilt werden kann, sind folgende Ausführungen zu beachten: Sie haben mit der zugelassenen Technik verantwortungsvoll umzugehen und diese stets mit größter Sorgfalt zu verwenden. Dazu zählt auch situationsangemessen den jeweiligen konkreten Einsatz zu prüfen, insbesondere auch die Beschränkungen durch die Witterung (Nebel, Schnee). Wie bei der Jagdausübung generell gilt der Grundsatz Jeder ist für seinen Schuss verantwortlich. Der Umfang der Verwendung der zugelassenen technischen Hilfsmittel in jagdfachlicher Hinsicht erfolgt in Verantwortung des Revierinhabers als wesentlicher Bestandteil der Revierverantwortung. 1. Keine Verwendung ohne behördlichen Auftrag Bevor Sie die Geräte einsetzen dürfen, benötigen Sie zwingend eine jagdrechtliche Erlaubnis sowie einen sog. behördlichen Auftrag, der Ihnen die vorübergehende waffenrechtliche Legitimation erbringt. Ohne diese machen Sie sich bei Verwendung von Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräten und IR-Strahler sowie künstliche Lichtquellen in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe nach dem Waffengesetz strafbar und erfüllen den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Bundesjagdgesetzes (zur erlaubten Verwendung und zum erlaubten Besitz dieser Gegenstände vgl. unten Ziff. 3). Das waffenrechtliche Verbot des Umgangs mit diesen Gegenständen ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines behördlichen Auftrags tätig wird ( 40 Abs. 2 WaffG). Die Jagdbehörde ist befugt, Ihnen in dieser Konstellation unter Bezugnahme auf die jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung und bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ihren Wunsch nach dieser Beauftragung müssen Sie der Jagdbehörde gegenüber deutlich machen. Bei einem Auftrag der Jagdbehörde gilt das waffenrechtliche Verbot nicht und Sie können die o. g. Gegenstände zulässig verwenden. 1

4 Folgende Vorgaben gelten für Inhalt und Umfang der jagdrechtlichen Erlaubnis. Die Jagdbehörde kann bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen einen Auftrag i. S. d. 40 Abs. 2 WaffG unter Bezugnahme auf die jagdrechtliche Erlaubnis nur in diesen Grenzen erteilen. 2. Beschränkung auf die Erlaubnisinhaber Die jagdrechtliche Erlaubnis (in Verbindung mit dem Auftrag der Jagdbehörde) wird Ihnen persönlich erteilt. Nur Sie dürfen aufgrund dieser Erlaubnisse ein Dual-use - Nachtsichtvorsatzgerät, IR-Strahler oder künstliche Lichtquellen in Verbindung mit einer Jagdlangwaffe / dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe verwenden. Dualuse -Nachtsichtvorsatzgeräte, IR-Strahler und künstliche Lichtquellen können ohne Verbindung zu einer Jagdlangwaffe / zum Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe grundsätzlich von jedermann besessen und i.d.r. verwendet werden (s. unten Ziff. 3). Entscheidend ist, dass nur die Person, die die notwendigen Erlaubnisse besitzt, in bestimmtem Umfang von den jagd- und waffenrechtlichen Verboten befreit ist. Auf das Eigentum am Dual-use -Nachtsichtvorsatzgerät, IR-Strahler oder an der künstlichen Lichtquelle kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 3. Beschränkung auf Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräte, IR-Strahler und künstliche Lichtquellen Die jagdrechtliche Erlaubnis beschränkt sich auf Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräte und IR-Strahler und künstliche Lichtquellen in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe (Zielfernrohr). Dual-use - Nachtsichtvorsatzgeräte besitzen einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung, aber kein eigenes Absehen. Bei IR-Strahlern handelt es sich um Vorrichtungen, mit denen ein Ziel beleuchtet oder markiert werden kann. Mit künstlichen Lichtquellen ist es möglich ein bestimmtes Gebiet/ eine bestimmten Raum zu beleuchten (vgl. Taschenlampe) um bei Dunkelheit das im Lichtkegel Befindliche besser erkennen zu können. Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräte sind nicht generell verboten. Sie zeichnen sich durch ihre Bestimmung aus, mittels entsprechender Adapter vor die Objektive von optischen Geräten, wie z. B. Fotoapparate, Videokameras und Ferngläser (Primäroptiken) vorgeschaltet zu werden. In dieser Kombination können die Primäroptiken auch bei Dunkelheit eingesetzt werden. Dual-use - Nachtsichtvorsatzgeräte können ggf. auch eigenständig auch mit einem entsprechenden Okular - zur nächtlichen Beobachtung verwendet werden. Wenn Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräte zur Beobachtung verwendet werden, ist weder ihr Besitz noch ihre Verwendung verboten. 2

5 Gleiches gilt für die IR Strahler oder künstliche Lichtquellen. Diese unterliegen erst dann einem waffenrechtlichen Verbot, wenn sie in Verbindung mit einer Schusswaffe zum Beleuchten oder Markieren eines Zieles verwendet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob diese direkt an der Schusswaffe oder an dem mit dem Zielhilfsmittel verbundenen Nachtsichtvorsatzgerät angebracht ist. Letztendlich kommt es auf den entsprechenden Verwendungszusammenhang an. Mit der jagdrechtlichen Erlaubnis (und der zusätzlichen waffenrechtlichen Beauftragung) dürfen Sie die Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräte, IR-Strahler und künstliche Lichtquellen zusätzlich in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe verwenden. Ohne die beiden notwendigen Erlaubnisse ist diese Art der Verwendung verboten. Verboten ist dann auch der Besitz dieser miteinander verbundenen Gegenstände! Eine ausführliche Erklärung, was unter Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräten zu verstehen ist, finden Sie unter Ziff. 1 der Bescheidbegründung. Besitz und Verwendung anderer Nachtzieltechnik, z. B. Nachtziel(kompakt)geräte und Nachtsichtaufsatzgeräte und der Einsatz von künstlichen Lichtquellen zur Schussabgabe ohne Verbindung mit der Jagdlangwaffe (z.b. Montierung am Hochsitz) ist weiterhin verboten! 4. Beschränkung auf Bejagung von Schwarzwild Die Erlaubnis wird nur für die Bejagung von Schwarzwild erteilt. Keinesfalls ist die Erlegung anderer Wildarten, wie z. B. Reh- und Rotwild zugelassen. Eine Erlegung anderer Wildarten stellt einen Verstoß mit den entsprechenden Konsequenzen dar (auch strafrechtlich und im Hinblick auf die jagdrechtliche Zuverlässigkeit, s. unten Nr. 9). 5. Beschränkung auf das Revier Die zugelassene Verwendung von Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräte, IR-Strahlern oder künstlichen Lichtquellen für die Bejagung von Schwarzwild ist auf das Revier des antragstellenden Revierinhabers beschränkt. Nur für dieses Problemgebiet wurden im Rahmen Ihrer Ausnahmegenehmigung die strengen Voraussetzungen einer Ausnahme bejaht. 6. Trennungsverpflichtung an der Reviergrenze Da sich die jagdrechtliche Erlaubnis auf das Revier des antragstellenden Revierinhabers beschränkt, ist eine Verwendung außerhalb des Reviers verboten. Deshalb dürfen Dual-use -Nachtsichtvorsatzgeräte und IR-Strahler sowie künstliche Lichtquellen mit einer Jagdlangwaffe / dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe außerhalb des Reviers nicht verbunden sein. Außerhalb des Reviers darf das Dual- 3

6 use -Nachtsichtvorsatzgerät und der IR-Strahler sowie die künstliche Lichtquelle im Rahmen der für jedermann generell zulässigen Verwendung genutzt werden (s. hierzu ausführlich die Erläuterungen unter Ziff. 1 des Bescheids). 7. An- und Einschießen im Revier Zusätzlich ist das An- und Einschießen im Revier zugelassen. Dies ist notwendig, um sich mit der Technik vertraut zu machen und zur Kontrolle der Trefferlage. Grundsätzlich verändert sich die Trefferlage durch Herstellen der Verbindung zwischen Dual-use -Nachtsichtvorsatzgerät oder künstlicher Lichtquelle und Zielhilfsmittel nicht. Ein Trennen und Wiederherstellen der Verbindung ist jederzeit unproblematisch möglich, ohne dass jedes Mal ein Probeschuss erforderlich wäre. Da aus fachlicher Sicht eine Verwendung der zugelassenen Nachtsichtvorsatzgeräte oder künstlichen Lichtquellen auf Schießständen nicht notwendig ist, ist die Verwendung auf Schießständen nicht von der Erlaubnis umfasst und damit unzulässig. 8. Befristung Die Erlaubnis ist auf den Zeitraum von drei Jahren [oder: bis zum Ablauf des Jagdpachtvertrages] befristet. Dieser Zeitraum ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Maßnahme aus fachlicher Sicht im Revier einschätzen zu können. [Mit Ablauf des Jagdpachtvertrages entfällt die Erforderlichkeit der Verwendung der Geräte.] Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung. 9. Folgen bei Verstoß Wenn die Vorgaben der jagd- und waffenrechtlichen Zulassung nicht eingehalten werden, kann dieses Verhalten den waffenrechtlichen Straftatbestand sowie den jagdrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllen. Eine Tatbestandserfüllung kommt z. B. auch dann in Betracht, wenn unbefugte Dritte bei der unbefugten Verwendung unterstützt werden. In jedem Fall wird bei einem Verstoß gegen die erteilten Erlaubnisse von der Jagdbehörde unverzüglich eingeschritten, einschließlich des Verlustes der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit. 10. Dokumente immer mitführen Soweit von der jagd- und waffenrechtlichen Zulassung Gebrauch gemacht wird und ein Dual-Use -Nachtsichtvorsatzgerät / IR-Strahler oder eine künstliche Lichtquelle in Verbindung mit einer Jagdlangwaffe / dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe im Revier verwendet werden, sind diese behördlichen Dokumente mitzuführen. Damit wird sichergestellt, dass die Berechtigung vor Ort gegenüber den Polizeibeamten nachgewiesen werden kann. 4

7 11. Änderungen auch nachträglich möglich Nachträgliche Änderungen des Bescheids oder sogar der Widerruf sind möglich. Soweit Sie vom Revierinhaber als Jagderlaubnisnehmer zur Schwarzwildbejagung eingesetzt werden, kann auch diese Berechtigung entfallen. Wenn Sie sich auf Grund der Erteilung der Erlaubnisse ein entsprechendes Gerät anschaffen, erfolgt dies auf Ihr Risiko, dass Sie dieses in der Zukunft ggf. nicht mehr in Verbindung mit einer Jagdlangwaffe verwenden dürfen. Rechtsvorschiften Bundesjagdgesetz (v , zuletzt geändert mit Gesetz v ) 19 Sachliche Verbote (1) Verboten ist [ ] 5. a) künstliche Lichtquellen, [ ] Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, [ ] beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen [ ]. 39 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer [ ] 5. den Vorschriften des 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 [ ] zuwiderhandelt [ ]. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Waffengesetz (v , zuletzt geändert mit Gesetz v ) 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste [..] (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten. 5

8 [ ] Anlage 2 (zu 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste Abschnitt 1: Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: [ ] Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren); Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen [ ]. 40 Verbotene Waffen (1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird. [ ] 52 Strafvorschriften [ ] (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr bis [ ] einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt [ ]. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. [ ] 6

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