Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.

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1 Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 111 C 25918/12 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz. gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtiater: wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am A m ts g e ric h t^ ^ ^ u f Grund der mündlichen Verhandlung vom ^ ^ ^ ^ ^ H fo lg e n d e s Endurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 406,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und die Beklagte 30% zu tragen.

2 - Seite 2-3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.306,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin gejen die Beklagte wegen Verletzung von Urheberrechten der Klägerin an dem Hörbuch ^ u n d dem Musikalbum durch Teilnahme an einer Internettauschbörse. Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Hörbuch und Musikalbum, insbesondere der ausschließlichen Rechte der Vervielfältigung und des öffentlichen Zugänglichmachen. Die Klägerin hat der Beklagten keine Verwertungsrechte eingeräumt. Am :^ ^ ^ ^ ^ z w is c h e n ^ ^ ^ ^ U h r und ^ ^ ^ ^ U h r wurde das streitgegenständlichen Hörbuch über den häuslichen Internetanschluss der Beklagten in einer bittorrent-tauschbörse zum Download angeboten. Ein entsprechendes Angebot des strejtgegenständlichen Musikalbums über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte am zwischen ^ ^ ^ H U h r und ^ ^ ^ ^ U h r. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom forderte die Klägerin die Beklagte wegen beider Rechtsverletzungen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie zur Zahlung von Schadensersatz, sowie zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR auf. Die Beklagte gab daraufhin a m ^ ^ ^ ^ ^ ^ e in e sog. Modifizierte Unterlassungserklärung ab, die die Klägerin annahm. Ferner leistet^fi^eklagte auf die Rechtsanwaltskosten EUR. Die Klägerin mahnte die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben v o n ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ a u c h hinsichtlich der Erstattung der Rechtsanwaltskosten mit Fristsetzung z u m ^ ^ ^ ^ ^ H W e ite re Zahlungen erfolgten nicht. Die Klägerin trägt vor, di^beklaate habe s ic l^ ^ d e n Zeitpunkten der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen a m ^ ^ ^ ^ ^ H in d a m ^ ^ ^ ^ ^ i n ihrer Wohnung aufgehalten. Insbesondere habe die Beklagte a m ^ ^ ^ ^ ^ B n ic h t den Geburtstag ihres L e b e n s g e fä h rte n ^ ^ ^ ^ ^ ^ l mit Familienangehörigen in d e r ^ ^ ^ ^ B,nnenstadt gefeiert und sei nicht erst n a c h ^ ^ ^ U h r nach Hause zurückgekehrt. habe sich die Beklagte nicht an ihrer Arbeitsstelle aufgehalten. Der Laptop des Lebensgefährten der Beklagten sei zum damaligen Zeitpunkt nicht der Einzige im Haushalt gewesen. Dieses Gerät sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht mit einem Fingerabdrucksensor ausgestattet und würde nicht ohne aktive Benutzereingabe in den Stand-By Modus schalten. Ferner sei die Sicherheitsstufe des Routers der Beklagten nicht

3 - Seite 3 anlässlich auftretender Verbindungsschwierigkeiten herabgesetzt worden. Ohnehin hätten Sicherheitsstufe eines und Verbindung mit einem W-LAN Netz nichts miteinander zu tun. Durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche seien ihr Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR auf Grundlage des RVG entstanden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächliche Vermutung, dass sie als Anschlussinhaberin für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen hafte, nicht widerlegen können. Selbst wenn man eine Abwesenheit der Beklagten unterstelle, spreche dies nicht gegen eine Täterschaft. Der Vortrag der Beklagten weise nicht den für die sekundäre Darlegungslast erforderlichen Detailgrad bzw. Plausibilität auf. Eine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergebe sich nicht, zumal auch nach dem Vortrag der Beklagten nichts auf deren Lebensgefährten als Täter hinweise. Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs folge nicht aus 97a Abs. 2 UrhG. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR und die 1,0 Gebühr nach Nr W RVG seien angemessen. Die Klägerin beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 900 betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem , sowie EUR 506,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem zu bezahlen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Beklagte habe am unter anderem gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten dessen Geburtstag in Bewirtungsbeleg des Restaurants vom um Uhr. Anschließend habe man eine Tourt durch d ie ^ ^ H Innenstand unternommen, die Beklagte sei mit ihrem Lebensgefährten erst nach! Uhr nach Hause zurück. Ami ^ ^ ^ h a b e sie bei der Fa. v o n ^ ^ U h r bis Uhr gearbeitet, die Mittagspause habe sie in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers verbracht. Diesbezüglich legte die Beklagte einen Arbeitszeitnachweis vor. Der Laptop des Lebensgefährten lasse sich über einen Sensor nur mit seinem Fingerabdruck starten, eine Nutzung des Gerätes ohne die vorherigen Mitwirkung ihres Lebensgefährten sei daher nicht möglich gewesen. Nachdem das Gerät ohne aktive Benutzereingabe automatisch nach wenigen Minuten herunter fahre, könne sich nicht während der Abwesenheit der Beklagten durchgelaufen sein. Nachdem es Verbindungsprobleme des Laptops über WLAN mit dem Router gegeben habe, habe ein Techniker der Telekom die Sicherheitsstufe des WLAN-Netzwerkes herunter gesetzt. Zuvor habe sich ein Techniker beim Lebensgefährten der Beklagten erkundigt, ob die Beklagte über eine Flatrate verfüge. Als dies bejaht wurde, habe der Techniker geäußert, dass die Herabsetzung unproblematisch sei. Es sei davon auszugehen, dass zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung vorliege.

4 - Seite 4 Die Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht München sei örtlich nicht zuständig, insbesondere auch nicht nach 32 ZPO. Sie hafte weder als Täterin, noch als Störerin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen. Hinsichtlich des vorgerichtlichen Abmahnung habe die Klägerin als Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung keine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen müssen, der angesetzte Gegenstandswert von EUR überhöht. Im Übrigen sei ein Erstattungsanspruch gem. 97a Abs. 2 UrhG auf EUR begrenzt, insbesondere liege eine unerhebliche Rechtsverletzung vor, da die Beklagte jedenfalls nicht als Täterin hafte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Z e u g e n ^ ^ ^ ^ ^ ^ lz u r Ergänzung des Sach- und Streitstandes wirdbezug genommen auf die Protokolle der Sitzungen vom ^ ^ ^ ^ ^ H m its a m t Anlagen und ^ ^ ^ ^ ^ ^ d ie Schriftsätze und das wechselseitige Vorbringen der Parteien, sowie auf den Akteninhalt. Entscheidungsgründe i. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München nach 32 ZPO örtlich zuständig. Das streitgegenständliche Angebot in der Tauschbörse richtete sich auch an Interessenten in München und konnte hier im Internet aufgerufen werden. Dies ist ausreichend. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer des Beklagten befindet, sondern darauf, wo die Internetseite, auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemäß aufgerufen werden sollte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand des 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus 23 Nr.1, 71 Abs. 1 GVG. II. Die Klage ist, soweit die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR begeht, begründet. Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu, die Klage war insoweit abzuweisen. 1.) Unstreitig ist, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurden. Sie trifft daher nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Aus dieser Vermutung ergibt sich für die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die es verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom , Az. I ZR 74/12 - "Mor

5 - Seite 5 pheus"). Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen, ohne dass mit der sekundären Darlegungslast eine Umkehr der Beweislast verbun den ist (Landgericht München I, Urteil vom , Az. 21 S 28809/11). Das Gericht hat den Sachvortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sie hat zunächst vorgetragen, zu beiden streitgegenständlichen Zeitpunkten nicht zu Hause gewesen zu sein, in beiden Fällen hat die Beklagte ihre Ortabwesenheit konkret und detailreich dargelegt. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Beklagte an d e n ^ ^ ^ ^ ^ a u f Grund des Geburtstages ihres Lebens gefährten eine konkrete Erinnerungen dentaghat. Für die Beklagte spricht der vorgelegte Bewir tungsbeleg des Restaurants in ohne weiteres ist auch plausibel, dass die Be klagte den Geburtstag des Lebensgefährten gemeinsam mit diesem und weiteren Familienange hörigen verbracht hat. Ferner is ^ ^ u s r e ic h e n d vorzutragen, dass sich die Beklagte im An schluss an das E s s e n in d e r Innenstadt und nicht v o r ^ ^ H Uhr zurückgekehrt ist. Hinsichtlich d e s ^ ^ ^ ^ ^ H h a t die Beklagte konkret und unter Vorlage eines Arbeitszeitnachwei ses dargelegt, zur Zeit der Rechtsverletzung an ihrer Arbeitsstelle gewesen zu sein. Die Klägerin hat hiergegen eingewandt, eine persönliche Anwesenheit vor einem Computer sei nicht erforder lich, um die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu begehen. Darin ist ihr grundsätzlich Recht zu geben, da die eine Tauschbörsensoftware vor der Ermittlung der Rechtsverletzung durch die Klägerin initiiert worden sein kann und im Anschluss selbstständig weiterläuft. Das Ge richt geht dabei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht davon aus, dass der Laptop während ihrer Abwesenheit zwingen aus gewesen sein muss. Denn die Beklagte selbst hat ledig lich vorgetragen, das Gerät fahre ohne aktive Benutzereingabe (sei es über Maus oder Tatstatur) herunter. Damit ist nicht gesagt, dass das Gerät auch bei Ausführung eines Prozesses, beispiel weise eines Vorgangs in einer Internettauschbörse, automatisch herunterfahre, wenn keine Be nutzereingabe erfolgt. Die Ortsabwesenheit der Beklagten bleibt damit kein allein ausschlagge bendes, vielmehr nur ein in umfassender Abwägung aller Gesamtumstände zu berücksichtigen des Indiz.Weiterhin ist es grundsätzlich nicht ausreichend, einen Missbrauch des Internetan schlusses durch Dritte pa usch a M r^e r^au m zu stellen. Die Beklagte hat jedoch nicht nur vorge tragen, dass ein Techniker d e r ^ ^ ^ ^ ^ damit des Providers der Beklagten, die "Sicherheits stufe" ihres Routers herabgesetzt hat. Nach ihrem Vortrag hat sich der Techniker zudem konkret vorher erkundigt, ob die Beklagte einen Flatrate-Tarif nutzt. Für das Gericht steht insbesondere nach der uneidlichen Vernehmung des Zeugen zur vollen Überzeugung fest, dass bereits vor dem S o m m e r^ M e in Techniker der ^ ^ ^ f l d i e Verschlüsselungsart des WLAN Kennworts von WPA zu WEP umgestellt hat. Der Zeuge bekun dete, die Verbindung ins Internet über den einzig im Haushalt befindlichen Laptop und dem Router W 710-V nicht durchgängig stabil war und nach Reklamation bei der Telekom ein Techniker in den Haushalt der Beklagten geschickt wurde. Ferner gab der Zeuge an, dass nach Umstellen des Schlüssels auf WEP die Verbindung ins Internet stabil war. Detailreich und anschaulich schilderte der Zeuge darüber hinaus, dass sich die Beklagte unter anderem mit der Tochter und der Nichte der Zeugen am nach dem Essen in d e r ^ ^ ^ ^ ^ B In n e n s ta d t aufgehalten hat und gegen^bu hr nach Hause zurückgekehrt ist. An den Angaben des Zeugen der sei ne Aussage sachlich, ruhig und in sich stimmig vorbrachte, hat das Gericht nicht den geringsten Zweifel. Zwar steht der Zeuge im Lager der Beklagten. Dies allein spricht nicht ge gen den Zeugen. Insbesondere hat der Zeuge auch ohne Zögern vorgetragen, dass der Laptop ein bereits ausgeführtes Programm weiterhin ausführt, auch wenn aus Energiespargründen der Bildschirm des Gerätes schwarz wird, sowie dass er das Gerät in der Regel an das Stromnetz angeschlossen hatte. Den Rückschluss der Beklagten, dass das Gerät bei (längerer) Ortsabwe senheit nicht "durchlaufen" könne, hat der Zeuge damit gerade nicht bestätigt.

6 - Seite 6 Für das Gericht steht damit fest, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen der WLAN-Anschluss der Beklagten mit WEP verschlüsselt war. Dagegen ist nicht entscheidugserheblich, ob durch das Umstellen der Verschlüsselungsart von WPA zu WEP etwaige Verbindungsprobleme zwischen Gerät und Router behoben wurden. Der Zeugen ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ h a t auch nicht angegeben, dass er positiv wüsste, dass die Umstellung der Verschlüsselungsart für eine bessere Verbindung sorgte, vielmehr hat der Zeuge einen eigenen Rückschluss gezogen. Dieser ist keineswegs zwingend, zumal der Zeuge auch angab, der Techniker habe zuvor, wenn auch erfolglos, einiges "herumprobiert". Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass das Netzwerk schließlich und zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels WEP verschlüsselt war. Soweit die Klägerin Sachverständigenbeweis dafür angeboten hat, dass die Verbindungsqualität eines WLAN-Netzwerkes nicht von der Verschlüsselung abhängt, konnte das Gericht mangels Erheblichkeit davon absehen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Soweit die Klägerin vorträgt, es seien weitere Rechtsverletzungen und über den Internetanschluss der Beklagten begangen worden, so hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichtes ausdrücklich erklärt, dass diese nicht streitgegenständlich sind. Eine Indizwirkung dafür, dass die Beklagte die hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen am und am begangen hat, besteht freilich nicht. Weder greift hier eine tatsächliche Vermutung oder einer sekundäre Darlegungslast der Beklagten, noch sagt es irgendetwas darüber aus, wer Täter welcher Rechtsverletzung sein soll. Einen Erfahrungssatz, wonach es "weitere Rechtsverletzungen" wahrscheinlicher machen, dass der Anschlussinhaber und nicht ein unbekannter Dritter unter missbräuchlicher Verwendung des Internetanschlusses die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen haben soll, gibt es so nicht. Unter Abwägung aller Gesamtumstände hält es das Gericht nicht nur für ernsthaft möglich, sondern geht davon aus, dass nicht die Beklagte als Anschlussinhaber, sondern allein ein unberechtigter Dritter unter Überwindung einer WEP-Verschlüsselung die streitgegenständliche Rechtsverletzungen begangen hat. Auf eine tatsächliche Vermutung kann sich die Klägerin damit nicht stützen. Sie hat keinen Beweis erbringen können, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheidet demnach aus. 2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR aus 97a Abs. 1 S.2 ZPO, sowie aus 677, 683, 670 BGB. Die Beklagte haftet insoweit als Störerin für über ihren Anschluss begangenen streitgegenständlichen Rechtsverletzungen, da sie ihre Prüfpflichten veletzt hat. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers stets die Verletzung bestehender Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, vgl. hierzu BGH, "Sommer unseres Lebens", a.a.o, sowie BGH, "Morpheus", a.a.o. Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen, vgl. BGH "Sommer unseres Lebens", a.a.o. Das Gericht kann auf Grund seiner Spezialisierung aus

7 - Seite 7 eiaenersachkunde beurteilen, dass eine WEP Verschlüsselung a m ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ u n d am dem Stand der Technik entsprach und keinen ausreichenden Schutz vor unbe rechtigtem Zugriff auf den Internetanschluss durch unberechtigte Dritte bietet. Der Beklagten war es auch zuzumuten zu prüfen, ob ihr Internetanschluss gegen einen unberechtigten Zugriff von außen hinreichend geschützt ist. Diese Pflicht trifft grundsätzlich die Beklagte als Anschlussinha berin. Nachdem diese ihren Lebensgefährten der Einrichtung des Internetzu gangs bzw. mit der Abstimmung des WLAN mit dem Techniker der Telekom betraut hat, muss sie sich dessen Handeln zurechnen lassen. Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, be stimmt sich auch nach jeweiligen technischen Möglichkeiten, vgl. BGH "Sommer unseres Le bens", a.a.o. Der Zeuge ^ ^ ^ ^ ^ H b e k u n d e te hierzu, dass ihn der Techniker d e r ^ ^ ^ H 9 e~ fragt hat, warum er mit einer höheren Verschlüsselung (WPA) ins Internet gehe. Schon daraus wird und war allen Beteiligten offensichtlich, dass WEP eine geringe(re) Sicherheit bietet. Dass der Zeuge schon selbst nicht von einer ausreichenden Sicherheit ausging, zeigt sich auch da durch, dass er nach eigenem Bekunden für Onlinebanking nicht mittels einer WLAN-Verbindung ins Internet ging, sondern das Gerät über Kabel anschloss bzw. bei elektronischer Kommunikati on mit seinem Arbeitgeber auf einen geschützten VPN-Zugang zurückgriff. Im Übrigen war der Zeuge, wie er selbst angab, als Geschäftsführer einer tätig und als solcher an der Entwicklung des im Haushalt der Beklagten verwendeten Laptops als Prototyp beteiligt. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf zurückziehen, dass der Techniker d e r ^ ^ ^ geäußert hat, eine WEP-Verschlüsselung sei völlig ausreichend. Dass der Techniker d e r ^ ^ ^ ^ s ic h zu vor nach dem Vortrag der Beklagten erkundigt habe, ob sie über einen Flatrate-Tarif vefügt, so dass ein Betrieb des Netzwerks mit WEP-Verschlüsselung unproblematisch sei, macht offenkun dig, dass eine Nutzung durch Dritte gerade nicht völlig ausgeschlossen werden konnte. Vor die sem Hintergrund war es der Beklagten nicht unzumutbar zu prüfen, dass ihr Internetanschluss nicht ausreichend gesichert war. Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen der Störerhaftung nicht an. Die vorgerichtliche anwaltliche Abmahnung der Beklagten am war daher berechtigt. Der Anspruch besteht in Höhe von EUR, nachdem er durch die Teilzahlung der Beklagten in Höhe von EUR teilweise erloschen ist. Die Kosten für die anwaltliche Abmahnung sind der Klägerin auch entstanden. Soweit die Beklagte einwendet, es sei davon auszugehen, dass zwi schen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten eine gesonderte Vergütungsvereinbarung existierte, handelt es sich um eine ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt und damit unbeachtliche und unsubstantiierte Behauptung. Ferner kann dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehal ten werden, dass sie ihrerseits noch keine Zahlung für die anwaltliche Tätigkeit geleistet habe. Denn jedenfalls mit der Klageerwiderung hat der Beklagte die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten endgültig abgelehnt. Damit hat sich der Freistellungsanspruch der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, 250 Satz 2 BGB (BGH NJW 2004, 1868, BGH NJW-RR, 87, 43ff). Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin nicht gehindert, mit der Abmahnung der Beklagten die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu beauftragen, vgl. hierzu BGH Urteil vom , Az. IZR 219/05. Nicht zutreffend ist die Auffassung der Beklagten, der Erstattungsanspruch sei aus 97a Abs. 2 UrhG auf EUR begrenzt. Eine unerhebliche Rechtsverletzung liegt nicht vor. Von einer solchen kann nur ausgegangen werden, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken. Dabei ist der Begriff der unerheblichen Rechtsverletzung sehr eng auszulegen. Der Tauschbörse immanent ist nicht nur die Nutzung des Werks nach 19a UrhG, also das öffentlich Zugänglichmachen des Werks, sondern insbesondere auch die (unkontrollierbare)

8 - Seite 8 Vervielfältigung des Werks ( 16 UrhG). Würde man mit der Auffassung der Beklagten eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des 97a Abs.2 UrhG nur darauf stützen, dass die Beklagte nicht als Täterin, sondern nur als Störerin hafte, so wäre ein Erstattungsanspruch, so er sich auf 97a Abs. 1 S. 2 UrhG stützt, immer beschränkt. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR ist nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts München angemessen. Maßgeblich ist insoweit das Interesse der Klägerin am Unterbleiben künftiger Rechtsverletzungen, wobei auch hier die Möglichkeit der unkontrollierbaren Weiterverbreitung des Werkes zu berücksichtigen ist. Ferner handelt es sich um zwei Werke. Die 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr W RVG ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs kann die Klägerin Zinsen seit nach 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Ein weitergehender Zinsanspruch scheidet mangels eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte aus. III Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert war gem. 63 Abs. 2 GKG festzusetzen. Richter am Amtsgericht Verkündet am ^^JJO S ekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / " C Y E / S x Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift * # \ sbeamter der Geschäftsstelle

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