Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.: I

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1 Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 161 C 16628/12 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.: I gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am A m ts g e ric h t^^^iu f Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 756,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ^ ^ ^ ^ ^ H z u bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

2 - Seite 2 - aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 756,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche durch die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Internet Tauschbörse. Über den Internetanschluss der Beklagten wurde am von Uhr bis Uhr eine Datei, deren Inhalt das Hörbuch " ' von ar, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin ist am IlllfS verschmolzen. als übernehmender Rechtsträger mit d e rl Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben der Klägervertreter v o m ^ ^ ^ ^ ^ w e g e n dieses Angebots abmahnen, forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz. Mit Schreiben der Klägervertreter v o m ^ ^ ^ ^ H ^ u r d e die Beklagte letztmals zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 506,00 und Schadensersatz in Höhe von 300,00 bis zum ^ ^ ^ ^ a u fg e fo rd e rt. Mit Datum v o m ^ ^ ^ ^ ^ ^ a b die Beklagte, mit einem Anschreiben des Beklagtenvertreters eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin ab, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. In der Folge bezahlte die Beklagte einen Betrag von 50,00 auf die Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin behauptet, ihr stünden die Rechte des Tonträgerherstellers nach 85 UrhG an dem streitgegenständlichen Hörbuch zu. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte auf Schadensersatz als auch auf die Rechtsanwaltskosten hafte, da eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin spreche. Der Sachvortrag der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast sei widersprüchlich und lege nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dar. Die angesetze Geschäftsgebühr von 1,0 bei der Berechnung der Anwaltskosten sei ebenfalls angemessen.

3 - Seite 3 Die Klagepartei beantragt zuletzt: Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägeseite 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 300 betragen soll, zuzügucl^insen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem ^ ^ ^ ^ s o w ie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Amtsgericht München unzuständig sei. 32 ZPO greife nicht ein, da lediglich eine Störerhaftung der Beklagten in Betracht komme und eine Zuständigkeit aus unerlaubter Handlung nicht eingreife. Die Beklagte selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie sei am ^ ^ ^ ^ J b i s l Uhr auf ihrer Arbeitsstelle gewesen und erst g e g e n ^ ^ ^ ^ J h r nach Hause gekommen. Ihr Anschluss sei grundsätzlich von ihren beiden damals bereits volljährigen Kindern ^ H ebenfalls genutzt worden. Ob ihre beiden Kinder am ^ ^ ^ ^ J z u m streitgegenständlichen Zeitpunkt zu Hause gewesen seien und ob ihr Rechner ausgeschaltet gewesen sei wisse sie nicht mehr. Der WLAN Anschluss sei mit einer WPA Verschlüsselung und einem individuellen Passwort gesichert gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass für sie als Anschlussinhaberin jedenfalls eine Privilegierung nach 8 TMG greife. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München nach 32 ZPO zuständig. Die Klägerin macht (auch) Schadenersatzansprüche aus 97 UrhG geltend und das streitgegenständliche Angebot in der Tauschbörse richtete sich auch an Interessenten in München und konnte hier im Internet aufgerufen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer der Beklagten befindet, sondern darauf, wo die Internetseite, auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemäß aufgerufen werden sollte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand des 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Insoweit ist vorliegend nicht lediglich eine etwaige Störerhaftung der Beklagten zwischen den Parteien streitig, sondern auch die Frage, ob eine Haftung der Beklag-

4 - Seite 4 ten auf Schadensersatz über eine täterschaftliche Haftung besteht. Eine Zuständigkeit des Amts gerichts München ergibt sich somit über 32 ZPO. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus 97 II UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 300 und Ersatz der restlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 456. a) Die Klägenn_verfügUjberdie_Rechtg_desJR^ nach 8 5,10 UrhG an dem Hörbuch von Aus den der Klagepartei vorgelegten Handelsregisterauszügen (Anlage K5) ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts die Verschmelzung der Klägerin als übernehmender Rechtsträger mit d e r ^ ^ ^ l Dabei ergibt sich die Rechteinhaberschaft der an den streitgegenständlichen Werken für das Gericht aus dem Herstellervermerk auf den verfah rensgegenständlichen Tonaufnahmen (Anlagenkonvolut K1). Aufgrund der über die vorgelegten Handelsregisterauszüge nachgewiesenen Verschmelzung greift die Vermutungswirkung der 85,10 UrhG bezüglich der Herstellervermerke auf den streitgegenständlichen Tonträgern zuguns ten der Klägerin. Die Beklagte konnte diese Vermutung zugunsten der Klägerin nicht entkräften bzw. einen Gegenbeweis anbieten oder erbringen. Die Klägerin gilt daher über 85,10 UrhG als Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers im Sinne von 85 UrhG. b) Seitens der Beklagten wurde das Recht der Klägerin der öffentlichen Zugänglichmachung nach 85, 19 a UrhG verletzt. Über den Internetanschluss der Beklagten wurde unstreitig am ^ ^ ^ ^ z w i s c h e n Uhr und ^ ^ ^ ^ J U h r eine Datei bzw. Teile einer Datei, deren Inhalt das Hörbuch " von in einer Tauschbörse zum Herunterla den angeboten. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Dar legungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsver letzung begangen (BGH Urteil vom , Az.: I ZR 121/08). Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast kann der Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft bzw. die Vermutungsgrundlage beseitigen, indem er Umstände vorträgt, aus denen sich die ernsthaf te Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (vgl. OLG Köln, Urteil vom , MMR 2012, 549, 550). Insofern ist zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung eine plausible Gegendarstellung des Anschlussinhabers im Rahmen der sekundären Darlegungslast erforder lich. Diesen Anforderungen entspricht der Sachvortrag der Beklagten vorliegend nicht, da sich aus dem Vorbringen der Beklagten für das Gericht insbesondere nicht die ernsthafte und plausi ble M ö g lich kei^in e ^n d e ren Geschehensablaufs ergibt. Der Beklagte trägt zuletzt vor, dass sie selbst am bis ca. gegen ihrer Arbeitsstelle und nicht zu Hause gewesen sei. Sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. In ihrem Haushalt haben zum damaligen Zeitpunkt ihre 2 volljährigen Kinder gewohnt. Allerdings steht auch nach den An gaben der Beklagten nicht fest, ob diese am streitgegenständlichen Zeitraum zu Hause gewe sen seien und ob der eine im Haushalt befindliche Computer an- oder ausgeschaltet gewesen sei. Dieser Sachvortrag der Beklagten schließt es weder aus, noch lässt er es nach der Lebens erfahrung hinreichend unwahrscheinlich erscheinen, dass die streitgegenständliche Verletzung auch von der Beklagten selbst als Täterin begangen worden sein kann (vgl. LG München I, Urteil vom , Az.: 21 S 9214/11). Der Vortrag der Beklagten, sie habe sich zu Beginn der Rechtverletzung nicht zu Hause sondern auf ihrer Arbeitsstelle befunden ist nicht geeignet eine täterschaftliche Begehung auszuschließen, da die Teilnahme bzw. Rechtsverletzung über ein Fi lesharing-netzwerk nicht die körperliche Anwesenheit der Beklagten voraussetzt (vgl. so grund sätzlich auch LG Köln, Urteil vom , Az.: 28 O 391/11 und Urteil vom , Az.:

5 - Seite 5 28 O 306/11). Soweit die Beklagte zunächst über den Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom ^ ^ ^ ^ ^ v o r t r a g e n ließ, dass ihr Computer zum streitgegenständlichen Zeitraum abgeschaltet gewesen sei, berichtigte die Beklagte diese Angabe in der mündlichen Verhandlung am ^ ^ ^ ^ ^ a u f Nachfrage des Gerichts und erklärte, dass sie nicht ausschließen könne, dass ihr Rechner auch an gewesen sein könne; der konkrete Zustand sei ihr nicht mehr erinnerlich. Somit sind auf der Grundlage des persönlichen Vortrags der Beklagten in der mündlichen Ver handlung keine Umstände dargelegt, die eine Täterschaft der Beklagten ausschließen oder nach der Lebenserfahrung hinreichend unwahrscheinlich erscheinen lassen, da, unabhängig von der (streitigen) Behauptung, die Beklagte sei im streitegenständlichen Zeitraum bei der Ar beit gewesen, die Teilnahme an einer Tauschbörse jedenfalls keine körperliche Anwesenheit der Beklagten voraussetzt und es bereits nach dem Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlos sen ist, dass der von der Beklagten verwendete Rechner zu dem streitgegenständlichen Zeit raum auch angeschaltet war. Aus dem weiteren Sachvortrag der Beklagten lässt sich für das Ge richt auch unter anderen Gesichtspunkten keine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines ande ren Geschehensablaufs entnehmen. Soweit die Beklagte auf ihre beiden damals volljährigen Kin der in ihrem Haushalt verweist ist dieser Vortrag vorliegend nicht geeignet eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablau^aufeuzeiaen, da bereits nach den Anga ben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung a m ^ ^ ^ ^ ^ ^ n i c h t feststeht, ob diese im streitgegenständlichen Zeitraum zu Hause waren und somit konkret die Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss im fraglichen Zeitraum hatten (vgl. OLG München, Beschluss vom , Az.: 6 W 1705/12). Die Beklagte trug hierzu vor, dass ihr nicht erinnerlich sei, ob ihre Kinder zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten zu Hause gewesen seien. Zudem hätten ihre Kinder auf Befragung eine Teilnahme an einer Tauschbörse verneint. Auf dieser Grundlage geht das Gericht vorliegend nicht von einer ernsthaften und plausiblen Möglichkeit eines anderweiti gen Geschehensablaufs aus, da dem Vorbringen der Beklagten gerade nicht entnommen wer den kann, ob eines und wenn ja welches ihrer Kinder zu der fraglichen Zeit a m ^ ^ ^ ^ ^ ^ e n In ternetanschluss genutzt hat und deshalb für die konkrete Rechtsverletzung (allein) verantwort lich in Betracht kommt (vgl. OLG München, Beschluss vom , Az.: 6 W 1705/12). Hinzu kommt, dass der Sachvortrag der Beklagten im Rahmen des gesamten Verfahren insge samt nicht stringent und in sich widerspruchsfrei erfolgte. So ließ die Beklagte über ein außerge richtliches Schreiben des Beklagtenvertreters v o m ^ ^ ^ ^ z u n ä c h s t mitteilen, es habe 2 Rechner im Haushalt der Beklagten geben. Mit der Klageerwiderung und Schriftsatz vom wurde mitgeteilt, dass jedes der beiden Kinder einen eigenen Computer benutzte und nicht den Rechner der Beklagten, so dass sich hieraus für das Gericht ein Vortrag von einer Anzahl von 3 Rechnern im Haushalt der Beklagten ergibt. Die Beklagte selbst gab in der mündlichen Verhand lung a m ^ ^ ^ ^ ^ ^ v ie d e r u m an, es habe insgesamt nur 1 Computer in ihrem Haushalt zum damaligen Zeitpunkt gegeben. Auch in Hinblick auf die Frage der Anwesenheit der Kinder am ^ ^ ^ B s t der Sachvortrag der Beklagten widersprüchlich. W u rd ^ rii^ c h rifts a tz vom ^ ^ ^ ^ ^ ^ o c h vorgetragen, dass die Kinder der Beklagten am ^ ^ ^ ^ d e n Internetan schluss genützt hatten, so hat die Beklagte persönlich in der Sitzung ben, dass sie nicht mehr wisse, ob ihre Kinder am streitgegenständlichen Zeitpunkt zu Hause ge wesen seien. Zudem wurden wie bereits ausgeführt unterschiedliche Angaben in Bezug auf den Betriebszustand des Rechners der Beklagten gemacht (vgl. oben). Auch wegen dieser wider sprüchlichen Abweichungen im Sachvortrag der Beklagten geht das Gericht vorliegend nicht von der Darlegung einer ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs aus. Insgesamt konnte die Beklagte daher im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungs last die tatsächliche Vermutung ihrer täterschaftlichen Haftung als Anschlussinhaberin nicht ent kräften. Insoweit ist von der persönlichen Verantwortlichkeit der Beklagten als Anschlussinhaber für das Angebot des streitgegenständlichen Werkes zum Herunterladen in der Tauschbörse aus zugehen. Auf etwaige Überwachungs - und Kontrollpflichten gegenüber ihren Kindern bzw. die

6 - Seite 6 Art der Absicherung des WLAN Anschlusses im Rahmen einer Störerhaftung kommt es daher vorliegend nicht an, da aufgrund des Tatsachenvortrags der Beklagten bereits die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Begehung der Beklagten als Anschlussinhaberin nicht entkräf tet wurde. c) Es liegt jedenfalls ein fahrlässiges Handeln vor. An das erforderliche Maß der Sorgfalt sind da bei strenge Anforderungen zu stellen. Danach muss sich, wer ein fremdes urheberrechtlich ge schütztes Werk nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundi gungspflicht (vgl. Dreier/Schulze UrhG 97 Rn.57) der Beklagten. Die Beklagte hätte sich daher sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch über die Rechtmäßigkeit des Ange bots kundig machen und vergewissern müssen. d) Eine Haftungsprivilegierung nach 8 TMG kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte haftet aufgrund der nicht entkräfteten tatsächlichen Vermutung bereits als Täterin. e) Die Beklagte ist somit gemäß 97 II UrhG der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, aa) Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Hörbuchs verursachte die Beklagte einen Schaden in Höhe von 300,00, welchen das Gericht gemäß 287 ZPO der Höhe nach schätzt. Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten, wie hier, ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Er satz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Scha den auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, Lizenzanalogie). Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadener satzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizen zanalogie gewählt.bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefor dert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entschei dung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwä gung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt da bei keine Rolle. Aufgrund der Spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt das Gericht aus seiner tägli chen Arbeit hinreichende eigende Sachkunde um beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 300,00 der Höhe nach angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 300,00 für ein Hörbuch erscheint angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit je dem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen. Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß 287 ZPO auf insgesamt 300,00. bb) Die Klägerin kann von der Beklagten aus 97 II UrhG bzw. 97 a I 2 UrhG weiter die restli chen Kosten für die Abmahnung vom ' ^ ^ ^ ^ i n Höhe von 456,00 verlangen, da dies die er forderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen. Gegen den angesetzten Streitwert von sowie die geltend gemachte 1,0 Gebühr beste hen keine Bedenken. Die Abmahnung erfolgte in Bezug auf ein Hörbuch bestehend aus insge samt 22 CDs und es wurden neben der Unterlassungserklärung auch Schadensersatzansprü che in dem Schreiben vom ^ ^ ^ ^ g e l t e n d gemacht. Da die Beklagte auf die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom ^ ^ ^ ^ f i n Höhe von ins gesamt 506,00 bereits einen Betrag in Höhe von 50,00 bezahlt hat, besteht noch ein An spruch der Klagepartei in Höhe von 456,00.

7 - Seite 7 2. Der Anspruch auf die Nebenforderunge ergibt sich aus 280 I, II, 286 BGB. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der geltend gemachten Forderung, 3 ZPO. gez. Richterin am Amtsgericht Verkündet am JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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