Fachpraktische Tätigkeit

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1 Lehramt an Berufskollegs Fachpraktische Tätigkeit Die Fachpraktische Tätigkeit der künftigen Lehrer/innen an Berufskollegs im Rahmen des Lehramtsstudiums BK erfüllt die Aufgabe, die Studierenden mit der Arbeitswelt der Schüler/innen vertraut zu machen, auf die der Unterricht an Berufskollegs vorbereiten soll. Der Schwerpunkt der Fachpraktischen Tätigkeit liegt in diesem Zusammenhang nicht in der Aneignung spezieller Arbeitstechniken, sondern im vielfältigen 'Erfahren' von Arbeitsprozessen im Rahmen des jeweiligen beruflich-sozialen Umfeldes. Die Fachpraktische Tätigkeit umfasst 52 Wochen, zu leisten in Zeiteinheiten von jeweils mindestens 4 Wochen. Teilzeitbeschäftigungen werden nicht berücksichtigt; durch Urlaub, Krankheit o. ä. bedingte Ausfallzeiten werden nicht auf die Fachpraktische Tätigkeit angerechnet. Die Fachpraktische Tätigkeit kann bis zu einer Gesamtdauer von 13 Wochen in entsprechenden Unternehmen im Ausland absolviert werden. Der Bescheinigung ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Die Fachpraktische Tätigkeit soll zum überwiegenden Teil (mindestens 26 Wochen) bis zum Abschluss des Studiums nachgewiesen werden; die Fachpraktische Tätigkeit im Gesamtumfang von 52 Wochen ist Zulassungsvoraussetzung zum Vorbereitungsdienst. Die Fachpraktische Tätigkeit ist durch Bescheinigung(en) nachzuweisen; das betreffende Unternehmen gibt darin die Beschäftigungsdauer, die Fehl- und Urlaubstage, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Art der Tätigkeit(en) an. Vordrucke sind unter und der zuständigen Außenstelle erhältlich. Eine erfolgreich absolvierte Berufsausbildung oder eine ausgeübte Berufstätigkeit können als Fachpraktische Tätigkeit angerechnet werden. Bundeswehr- sowie Zivildienstzeiten können, ggf. in Teilen, als Fachpraktische Tätigkeit angerechnet werden. Für die Wahl der Fachpraktischen Tätigkeit gilt: Bei der Kombination einer beruflichen Fachrichtung und eines allgemein bildenden Unterrichtsfaches bestimmt die berufliche Fachrichtung die Wahl der Fachpraktischen Tätigkeit. Bei der Kombination zweier beruflicher Fachrichtungen kann die Fachpraktische Tätigkeit entweder in vollem Umfang in einer der beiden beruflichen Fachrichtungen oder in einer Kombination bezogen auf beide beruflichen Fachrichtungen erbracht werden. Bei der Kombination zweier allgemein bildender Unterrichtsfächer verweisen z.b. Sprachen die Fachpraktische Tätigkeit in den kaufmännisch-verwaltungstechnischen Bereich naturwissenschaftliche Fächer eine solche in den gewerblich-technischen Bereich. Hinweis: Bitte reichen Sie Ihren Antrag beim Landesprüfungsamt unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sowie der Immatrikulationsbescheinigung ein. 1 / 5

2 Festlegung der Tätigkeitsbereiche/Betriebe für einzelne berufliche Fachrichtungen Die im Folgenden zusammengestellte Auflistung orientiert sich an dem Runderlass (BASS Nr 14) des Kultusministers NW vom i.d. geänderten Fassung vom Dieser besitzt regulierende Gültigkeit für Studierende im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufe II gemäß LPO Für Studierende gemäß LPO 2003 mag Sie eine Beratungshilfe bilden, die unter Bezug auf die Fach-Studienordnungen bei Bedarf mit den Fachberater/inne/n und den Berater/inne/n des LPA individuell angepasst und konkretisiert werden kann. Erläuterung der nachfolgenden Kennziffern: 1) Pflichtbereich 2) Wahlbereich ein Tätigkeitsbereich umfasst mindestens 4 Wochen. 1 Bautechnik 1.1 Grundpraktikum 1) Hochbau einschl. Vermessung Tiefbau einschl. Vermessung 1.2 Schwerpunktpraktikum 1) Architekturbüro oder Baukonstruktionsbüro 2) oder Bauingenieurbüro Baustoffprüflabor 2) Beton- und Stahlbetonbau 2) Dachdeckerbetrieb 2) Fliesen-, Platten- und Mosaikbetrieb 2) Steinmetzbetrieb 2) Stuckateurbetrieb 2) Tischlerei 2) Zimmerei 2) 2 Biotechnik 2.1 Friseurbetrieb 1) 2.2 Kosmetikinstitut 2) 2.3 Haarinstitut 2) 2.4 Herstellung kosmetischer und pharmazeutischer Präparate 2) 2.5 Hautklinik, Hautarzt 2) 2.6 Biologische und Hygienische Institute 2) 2.7 Badeeinrichtungen 2) 2.8 Gewerbe- und Gesundheitsamt 2) 3 Chemietechnik 3.1 Laborbetrieb 1) Qualitative und quantitative Analyse; Überwachung von Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukten 1) Präparative Arbeiten 1) Messen mit chemisch-physikalischen Geräten 1) 3.2 Chemischer Großbetrieb 1) Mechanische Verfahrensprozesse 1) Thermische Verfahrensprozesse 1) Chemische Großprozesse 1) 4 Elektrotechnik 4.1 Grundpraktikum 1) Grundlegende manuelle und maschinelle Arbeitstechniken 1) Verbindungstechniken, Oberflächenbehandlung 1) 2 / 5

3 Werkstoffprüfung 1) Fertigung von Bauelementen und Baugruppen 1) 4.2 Schwerpunktpraktikum 1) Projektierung 1) Arbeitsvorbereitung 1) Fertigung und Zusammenbau 1) Montage und Inbetriebnahme 1) Betrieb 1) Betriebstruktur unter besonderer Berücksichtigung der Berufsausbildung 1) Das Schwerpunktpraktikum ist bei Studiengangkombination Elektrotechnik mit Energietechnik oder Nachrichtentechnik im gewählten Schwerpunkt Energietechnik oder Nachrichtentechnik durchzuführen. Soweit Elektrotechnik mit einem Unterrichtsfach studiert wird, richtet sich das Schwerpunktpraktikum nach der im Hauptstudium der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik gewählten Vertiefungsrichtung Energietechnik oder Nachrichtentechnik oder Technische Informatik. 4.3 Energietechnik Erzeugung von Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselspannung 1) - Umspann-, Schalt-., und Energieverteilungsanlagen 1) - Installation 1) von Elektrowärmeanlagen oder Beleuchtungsanlagen oder Schalt und Rufanlagen oder elektromotorischen Antrieben oder Stromrichtanlagen oder Mess-, Steuerungs- und Regelungsanlagen oder elektrischen Bahnbetrieben 4.4 Nachrichtentechnik Funktechnik (Umsetzer bzw. Sender) 1) Vermittlungstechnik 1) Empfängeranlagen der Radio- Fernsehtechnik 1) oder Fernsprechtechnik oder Fernschreibtechnik oder Datenverarbeitung oder Funkmesstechnik 4.5 Technische Informatik Kommerzielle Datentechnik, Textautomaten, Kassensysteme Datensammelsysteme oder 1) Prozessrechner oder Analog- und Hybridrechner oder Prüfungsautomaten, Laborautomatisierungssysteme, programmierbare Fertigungssysteme 1) 5 Gestaltungstechnik 5.1 Maler- und Lackiererei 1) 5.2 Fahrzeuglackiererei 2) 5.3 Fotografie 2) 5.4 Raumausstattung 2) 5.5 Schilder- und Lichtreklameherstellung 2) 5.6 Edelmetallbearbeitung 2) 5.7 Restaurierungstechnik 2) 3 / 5

4 6 Maschinentechnik 6.1 Grundpraktikum 1) Grundlegende manuelle und maschinelle Arbeitstechniken 1) Verbindungstechniken, Oberflächenbehandlung, Wärmebehandlung 1) Werkstoffprüfung 1) 6.2 Schwerpunktpraktikum 1) 6.3 für Studierende, die die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik mit einem Unterrichtsfach verbinden, sind folgende Tätigkeiten in Industrie- und/ oder Handwerksbetrieben nachzuweisen Konstruktion 1) Arbeitsvorbereitung 1) Fertigung und Zusammenbau 1) Montage und Inbetriebnahme 1) Reparatur und Wartung 1) 6.4 für Studierende, die die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik mit der beruflichen Fachrichtung Fertigungstechnik verbinden, sind folgende Tätigkeiten in Industriebetrieben der Fertigungstechnik nachzuweisen: Konstruktion 1) Arbeitsvorbereitung 1) Fertigung und Zusammenbau 1) Montage und Industriebetriebnahme 1) 6.5 für Studierende, die die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik mit der beruflichen Fachrichtung Versorgungstechnik verbinden, sind folgende Tätigkeiten in Betrieben der Versorgungstechnik (Gas- und Wasserinstallation; Zentralheizungs- und Lüftungstechniken; öffentliche Versorgungsunternehmen) nachzuweisen: Konstruktion 1) Arbeitsvorbereitung 1) Montage und Inbetriebnahme 1) Reparatur und Wartung 1) 4 / 5

5 7. Wirtschaftswissenschaft 7.1 Grundpraktikum Beschaffung und/ oder Absatz 1) Rechnungswesen 1) Planung und/ oder Organisation 1) 7.2 Schwerpunktpraktikum für Studierende, die die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft ohne Spezielle Wirtschaftslehre wählen, betriebswirtschaftliche und/ oder volkswirtschaftliche Tätigkeiten nach Wahl: Produktionsbetrieb 2) Handelsbetrieb 2) Dienstleistungsbetrieb 2) Selbstverwaltungsorganisation der Wirtschaft 2) Öffentliche Verwaltung (z. B. Kommunal-, Finanz-, Justiz-, Arbeits-, Sozialverwaltung) 2) für Studierende, die die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Verbindung mit Spezieller Wirtschaftslehre studieren, in geeigneten Betrieben: 7.3 Banken Zahlungsverkehr im Bankbetrieb 2) Geld- und Kapitalanlage im Bankbetrieb 2) Kreditgeschäft im Bankbetrieb 2) Rechnungswesen im Bankbetrieb 2) Organisation und Datenverarbeitung im Bankbetrieb 2) Marketing im Bankbetrieb 2) Revision im Bankbetrieb 2) 7.4 Handel Wareneinkauf im Handelsbetrieb 2) Warenverkauf im Handelsbetrieb 2) Marketing im Handelsbetrieb 2) Versand im Handelsbetrieb 2) Kundendienst im Handelsbetrieb Organisation und Datenverarbeitung im Handelsbetrieb 2) 7.5 Industrie Industrielle Materialwirtschaft 2) Produktionswirtschaft 2) Industrielle Personalwirtschaft 2) Industrielle Absatzwirtschaft 2) Industrielles Rechnungswesen 2) Organisation und Datenverarbeitung im Industriebetrieb 2) 7.6 Absatz und Marketing Warenverkauf 2) Werbung 2) Marktforschung und/ oder Beobachtung 2) Messe- und Ausstellungswesen 2) Schaufenster- und/ oder Verkaufsraumgestaltung 2) 7.7 Organisation und Bürokommunikation Betriebsorganisation 2) Betriebliche Datenverarbeitung 2) Rechenzentrum 2) Software Erstellung 2) EDV Vertrieb 2) 7.8 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Steuerberatung 2) Finanzbuchhaltung 2) Betriebliches Steuerwesen 2) Finanzverwaltung 2) 7.9 Unternehmensrechnung Wirtschaftsprüfung 2) Innenrevision 2) Finanzbuchhaltung 2) Bilanzierungen 2) 7.10 für Studierende, die die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Verbindung mit Wirtschaftsinformatik studieren, wird ein fachpraktischer Ausbildungsabschnitt von mindestens zwölf Wochen Dauer in einem entsprechenden e-unternehmen empfohlen. 5 / 5

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