AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis

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1 AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis 06. Jahrgang Merseburg, den 20. Dezember 2012 Nummer 38 I N H A L T Kreistag Saalekreis / Beschlüsse der 35. Sitzung des Kreistages vom 12. Dezember 2012: Öffentliche Sitzung: Beschluss-Nr /12 Wirtschaftsplan 2013 des Eigenbetriebes für Arbeit Jobcenter Saalekreis Beschluss-Nr /12 Haushaltssatzung des Landkreises Saalekreis für das Haushaltsjahr Beschluss-Nr /12 Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für den Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt des Landkreises Saalekreis...3 Beschluss-Nr /12 Eröffnungsbilanz des Landkreises Saalekreis zum Beschluss-Nr /12 Jahresabschluss 2011 des Eigenbetriebes für Arbeit Jobcenter Saalekreis...3 Beschluss-Nr /12 3. Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes 2009/ /14 3 Beschluss-Nr /12 Beteiligungsbericht für das Berichtsjahr Kreistag Saalekreis / Beschlüsse des Kreisausschusses vom 24. Oktober 2012 und 28. November 2012: Beschlüsse vom 24. Oktober 2012 Nichtöffentliche Sitzung: KA 03 /12 Personalangelegenheit KA 04 /12 Personalangelegenheit.4 Beschlüsse vom 28. November 2012: Nichtöffentliche Sitzung: KA 05 /12 Personalangelegenheit.4 KA 06 /12 Grundstücksangelegenheit..4 KA 07 /12 Grundstücksangelegenheit..4 Kreistag Saalekreis / Beschlüsse des Betriebsausschusses Eigenbetrieb für Arbeit vom 20. November 2012: Öffentliche Sitzung: EfA 15/2012 Befürwortung des notwendigen Umbaus in der Außenstelle Halle und Zustimmung der Auftragserteilung durch den Betriebsleiter 4 Nichtöffentliche Sitzung: EfA 16/2012 Vergabe der Maßnahme Impuls 50+; Integration mit Aktivierung von besonders arbeitsmarktfernen Älteren gemäß dem durch die Betriebsleitung vorbereiteten Vorschlag 4 EfA 17/2012 Vergabe der Maßnahme Vermittlungszentrum Lebenswissen gemäß dem durch die Betriebsleitung vorbereiteten Vorschlag... 4 Kreistag Saalekreis / Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vom 08. Oktober 2012 und 03. Dezember 2012: Beschlüsse vom 08. Oktober 2012 Beschluss JHA 32 / 2012 Förderung des Projektes der Jugendberufshilfe Berufliche Interessen selbst stärken zur Berufsfindung und vertiefenden Berufsorientierung sozial benachteiligter Schüler der Berufsbildenden Schulen II in Leuna durch den Träger IBLM e.v. mit Mitteln aus der Jugendsozialarbeit 4 Beschluss JHA 33 / 2012 Förderung des Kinder- und Jugendfreizeitprojektes Naturerfahrung durch gemeinsames Spielen Landschaften erleben Natur begreifen des Vereins Brachwitzer Alpen e.v. mit Mitteln aus der Jugendpauschale 4

2 Seite 2 Amtsblatt Nr Dezember 2012 Beschlüsse vom 03. Dezember 2012 Beschluss JHA 34 / 2012 Zustimmung zum Wechsel der Trägerschaft für die Jugendfreizeiteinrichtungen - Jugendzentrum Bummi - und - Jugendclub Beuna - in Merseburg vom Träger Jugendring Saalekreis e.v. zum Caritasverband für die Stadt und das Dekanat Halle (Saale) e.v...4 Beschluss JHA 35/2012 Förderung der Werterhaltung und Ausstattung des Computerraumes im Jugendclub Merseburg West Bummi mit Mitteln aus der Jugendpauschale 4 Beschluss JHA 36/2012 Förderung der Ausstattung und Erweiterung des Spielplatzes mit Piratenschiff in der Jugendeinrichtung Kinder- und Jugendcamp Zappendorf mit Mitteln aus der Jugendpauschale.4 Beschluss JHA 37/2012 Prioritätenliste für Maßnahmen und Projekte der Kinder- und Jugendarbeit von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe für Beschluss JHA 38/2012 Prioritätenliste für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung / Freizeiten von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe für Beschluss JHA 39/2012 Förderung von Maßnahmen der Werterhaltung, Ausstattung und Renovierung in Jugendeinrichtungen bei freien und öffentlichen Trägern im Jahr 2013 mit Mitteln aus der Jugendpauschale.5 Beschluss JHA 40/2012 Förderung der Betriebs- und Sachkosten in Jugendeinrichtungen mit Mitteln aus der Jugendpauschale für das Jahr Beschluss JHA 41/2012 Förderung von 18 Personalstellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für offene Kinder- und Jugendarbeit bei freien Trägern der Jugendhilfe im Jahr 2013 mit Mitteln aus der Jugendpauschale Beschluss JHA 42/2012 Förderung von 24 Personalstellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für offene Kinder- und Jugendarbeit bei öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Jahr 2013 mit Mitteln aus der Jugendpauschale 5 Bekanntmachungen des Landkreises Saalekreis: Dezernat I SG Kommunalaufsicht: - Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal sowie den Genehmigungsververk und die Bekanntmachungsanordnung 5 - Erweiterung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Fuhne-Salza (WAZV Fuhne-Salza) um die Verbandsmitglieder des AZV Fuhne und um die Aufgabenerweiterung in der Gemeinde Salzatal (Neufassung) Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Salza.12 - Hinweis auf die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis vom Wirtschaftsplan des Wasserzweckverbandes Saalkreis für das Wirtschaftsjahr Dezernat III / Umweltamt Untere Wasserbehörde: - Indirekteinleitergenehmigung Leuna Harze GmbH Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erhöhung der Grundwasserentnahme im Rahmen des ÖGP Leuna Maßnahme 04.13/06 L Dauerbetrieb Abstromsicherung Südteil Alte Raffinerie Leuna...27 Bekanntmachungen des Abwasserbetriebes Luppe-Aue AöR: - Satzung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht für das Entsorgungsgebiet des Abwasserbetriebes Luppe-Aue AöR (Ausschlusssatzung).28 - Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserbetriebes Luppe-Aue (AöR) über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen.29 Bekanntmachungen des Wasserzweckverbandes Saalkreis : - Satzung über die Fortgeltung des Satzungsrechtes des Abwasserbetriebes Landsberg AöR im Rahmen des Beitritts der Anstalt öffentlichen Rechts zum WAZV Saalkreis.30 - Jahresrechnung 2011 des Wasserzweckverbandes Saalkreis mit Bestätigungsvermerke...30 Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Salza : - 1. Nachtrag Wirtschaftsplan des AZV Salza für das Wirtschaftsjahr Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Entwässerung der Gemeinde Salzatal/OT Lieskau, Entwässerungsabgabensatzung (zweite Überarbeitung), hier 6. Änderungssatzung, gemäß Erstreckungssatzung, geltend als Satzungsrecht des AZV Salza.39 - Satzung/Regelung über die Fortgeltung des Satzungsrechtes/Entgeltregelungen des Trinkwasserbetriebs Nördlicher Saalkreis (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Rahmen des Beitritts zum Abwasserzweckverband Salza 40 - Wirtschaftsplan des AZV Salza für das Wirtschaftsjahr Impressum

3 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 3 Beschlüsse der 35. Sitzung des Kreistages Saalekreis Der Kreistag Saalekreis fasste in seiner Sitzung am 12. Dezember 2012 nachfolgende Beschlüsse: Öffentliche Sitzung: Beschluss-Nr /12 Der Kreistag beschließt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes für Arbeit Jobcenter Saalekreis für das Haushaltsjahr Der Erfolgsplan wird in den Erträgen und Aufwendungen auf EUR festgesetzt. 2. Der Vermögensplan wird in den Einnahmen und Ausgaben auf EUR festgesetzt. 3. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aufwendungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf EUR festgesetzt. Beschluss-Nr /12 Der Kreistag des Saalekreises beschließt die Haushaltssatzung des Landkreises Saalekreis für das Haushaltsjahr Beschluss-Nr /12 Der Kreistag beschließt vorbehaltlich einer Vereinbarung mit den Kostenträgern und Leistungserbringern nach 12 Abs. 2 RettDG LSA in Kenntnis der Gebührenkalkulation die Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für den Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt des Landkreises Saalekreis (Anlage A). ANLAGE A Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für den Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt des Landkreises Saalekreis Auf der Grundlage der 6 Abs.1 und 33 Abs.3 Ziffer 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch 20 Abs. 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA, S.14) i. V. m. 12 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA 2010, S. 554), i. V. m. 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i.d.f. der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA 2011, S. 58), hat der Kreistag des Landkreises Saalekreis in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Die Gebührensatzung für den Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt des Landkreises Saalekreis vom (Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis vom , S. 3), zuletzt geändert am (Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis vom , S. 3), wird wie folgt geändert: 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung Tarif-Nr. Leistung Gebührenhöhe 1. Inanspruchnahme der Notfallrettung (RTW) 1.1 Grundgebühr 244,00 EUR 1.2 Kilometergebühr 2,60 EUR 2. Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) 2.1 Grundgebühr 164,00 EUR 2.2 Kilometergebühr 2,60 EUR 3. Inanspruchnahme des qualifizierten Krankentransports (KTW) 3.1 Grundgebühr 99,00 EUR 3.2 Kilometergebühr 2,60 EUR 4. Inanspruchnahme des Notarztes (NAP) 182,00 EUR 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Merseburg, den 13. Dezember 2012 gez.: Frank Bannert - Siegel - Landrat Beschluss-Nr /12 Der Kreistag nimmt die geprüfte Eröffnungsbilanz des Landkreises Saalekreis zum zustimmend zur Kenntnis. Beschluss-Nr /12 1. Der Kreistag Saalekreis stellt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 des Eigenbetriebes für Arbeit Jobcenter Saalekreis fest. 2. Dem Betriebsleiter wird aufgrund der Feststellungen des RPA für das Wirtschaftsjahr 2011 keine Entlastung erteilt. Beschluss-Nr /12 Der Kreistag beschließt die 3. Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes des Landkreises Saalekreis für den Zeitraum der Schuljahre 2009/10 bis 2013/14 und damit die Schließung der Außenstelle der Berufsbildenden Schulen des Saalekreises in der Stadt Wettin-Löbejün in der Ortschaft Nauendorf Ortsteil Merbitz und die Schließung des Schülerwohnheimes in Merbitz. Weiterhin wird die Huttenstraße in Merseburg ab dem aus dem ehemaligen Schulbezirk der Sekundarschule Saale Elster Auen in Schkopau dem Schulbezirk der Sekundarschule Johann Wolfgang von Goethe in Merseburg zugeordnet. Beschluss-Nr /12 Der Kreistag nimmt den Beteiligungsbericht des Landkreises Saalekreis für das Berichtsjahr 2011 zustimmend zur Kenntnis. Frank Gebhardt Vorsitzender des Kreistages (2) Die einzelnen Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

4 Seite 4 Amtsblatt Nr Dezember 2012 Beschlüsse des Kreisausschusses Der Kreisausschuss fasste in seiner Sitzung am 24. Oktober 2012 und 28. November 2012 nachfolgende Beschlüsse: Beschlüsse vom 24. Oktober 2012: Nichtöffentliche Sitzung: KA 03 /12 Der Kreisausschuss beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrates die Einstellung von Frau Dr. Uta Gohling als Jugendzahnärztin in Vollzeitbeschäftigung. KA 04 /12 Der Kreisausschuss beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrates die unbefristete Einstellung von Frau Dr. med. Janett Piro als Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst (Spdi) in Vollbeschäftigung. Beschlüsse vom 28. November 2012: Nichtöffentliche Sitzung: KA 05 /12 Der Kreisausschuss beschließt, Frau Alexandra Wormsbecher als Tierärztin und Sachgebietsleiterin Lebensmittelüberwachung im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einen Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 14 zu übertragen und in Besoldungsgruppe A 14 zu befördern. KA 06 /12 Der Kreisausschuss beschließt den Verkauf der Immobilie Gutshaus Blösien, gelegen in Merseburg, OT Blösien, Geusaer Straße 70, Gemarkung Geusa, Flur 8, Flurstück 559, davon eine Teilfläche in Größe von ca m², eingetragen im Grundbuch Geusa, Blatt 805, bebaut mit dem ehemaligen Gutshaus und Stallungen, an Herrn Daniel Jo Michel Mathey und Herrn Ilja Jean Paul Scherdin, beide wohnhaft in Kaltenkirchen. KA 07 /12 Der Landkreis Saalekreis stimmt der Belastung der Immobilie nach Abschluss des Kaufvertrages mit Herrn Daniel Jo Michel Matthey und Herrn Ilja Jean Paul Scherdin, wohnhaft in Kaltenkirchen, zu. Frank Bannert Landrat und Ausschussvorsitzender Beschlüsse des Betriebsausschusses Eigenbetrieb für Arbeit Der Betriebsausschuss Eigenbetrieb für Arbeit fasste in seiner Sitzung am 20. November 2012 nachfolgende Beschlüsse: Öffentliche Sitzung: EfA 15/2012 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes für Arbeit Jobcenter Saalekreis befürwortet den notwendigen Umbau in der Außenstelle Halle und stimmt der Auftragserteilung durch den Betriebsleiter zu. Nichtöffentliche Sitzung: EfA 16/2012 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes für Arbeit Jobcenter Saalekreis vergibt die Maßnahme Impuls 50+; Integration mit Aktivierung von besonders arbeitsmarktfernen Älteren gemäß dem durch die Betriebsleitung vorbereiteten Vorschlag. EfA 17/2012 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes für Arbeit Jobcenter Saalekreis vergibt die Maßnahme Vermittlungszentrum Lebenswissen gemäß dem durch die Betriebsleitung vorbereiteten Vorschlag. Frank Bannert Landrat und Ausschussvorsitzender Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses Der Jugendhilfeausschuss fasste in seiner Sitzung am 08. Oktober 2012 und 03. Dezember 2012 nachfolgende Beschlüsse: Beschlüsse vom 08. Oktober 2012: Beschluss JHA 32 / 2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Projekt der Jugendberufshilfe Berufliche Interessen selbst stärken zur Berufsfindung und vertiefenden Berufsorientierung sozial benachteiligter Schüler der Berufsbildenden Schulen II in Leuna durch den Träger IBLM e.v. in einer Höhe von bis zu 4.992,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendsozialarbeit zu fördern. Aus Mitteln der Jugendsozialarbeit werden für das Projekt zusätzlich für die Verpflegungskosten der Teilnehmer zur Verfügung gestellt, wenn Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht in Anspruch genommen werden können. Beschluss JHA 33/2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Kinder- und Jugendfreizeitprojekt Naturerfahrung durch gemeinsames Spielen Landschaften erleben Natur begreifen des Vereins Brachwitzer Alpen e.v. in einer Höhe von bis zu 5.000,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendpauschale zu fördern. Beschlüsse vom 03. Dezember 2012 Beschluss JHA 34 / 2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dem Wechsel der Trägerschaft für die Jugendfreizeiteinrichtungen - Jugendzentrum Bummi - und - Jugendclub Beuna - in Merseburg vom Träger Jugendring Saalekreis e.v. zum Caritasverband für die Stadt und das Dekanat Halle (Saale) e.v. zuzustimmen. Beschluss JHA 35/2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Werterhaltung und Ausstattung des Computerraumes im Jugendclub Merseburg West Bummi in einer Höhe von bis zu 4.616,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendpauschale zu fördern. Beschluss JHA 36/2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Ausstattung und Erweiterung des Spielplatzes mit Piratenschiff in der Jugendeinrichtung Kinder- und Jugendcamp Zappendorf in einer Höhe von bis zu 2.500,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendpauschale zu fördern.

5 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 5 Beschluss JHA 37/2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt die im Anhang vorliegende Prioritätenliste für Maßnahmen und Projekte der Kinder- und Jugendarbeit von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe für Beschluss JHA 38/2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt die im Anhang vorliegende Prioritätenliste für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung / Freizeiten von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe für Beschluss JHA 39/2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderung von Maßnahmen der Werterhaltung, Ausstattung und Renovierung in den im Anhang aufgelisteten Jugendeinrichtungen bei freien und öffentlichen Trägern im Jahr 2013 mit Mitteln aus der Jugendpauschale in Höhe von bis zu ,00. Beschluss JHA 40/2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderung der Betriebs- und Sachkosten der im Anhang aufgelisteten Jugendeinrichtungen mit Mitteln aus der Jugendpauschale in Höhe von bis zu ,00 für das Jahr Beschluss JHA 41/2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, mit Mitteln aus der Jugendpauschale die im Anhang aufgeführten 18 Personalstellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für offene Kinder- und Jugendarbeit bei freien Trägern der Jugendhilfe mit einer Gesamtsumme von bis zu ,00 im Jahr 2013 zu fördern. Beschluss JHA 42/2012 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, mit Mitteln aus der Jugendpauschale die im Anhang aufgeführten 24 Personalstellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für offene Kinder- und Jugendarbeit bei öffentlichen Trägern der Jugendhilfe mit einer Gesamtsumme von bis zu ,00 im Jahr 2013 zu fördern. Dr. Verena Späthe Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses Bekanntmachungen des Landkreises Saalekreis Dezernat I SG Kommunalaufsicht: Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal Präambel Aufgrund der 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) i. d. F. vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814); der des Wassergesetzes für das Land Sachsen Anhalt (WG-LSA) i. d.f. vom 16. März 2011(GVBl. LSA S. 492) sowie der 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen Anhalt, der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. LSA S. 68, 125) sowie die 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen Anhalt (KAG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. LSA 58) beschließt der Abwasserzweckverband Götschetal in seiner Verbandsversammlung am die folgende Verbandssatzung: 1 Aufgaben, Rechtsnatur, Siegel des Verbandes (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe der Schmutzund Niederschlagswasserbeseitigung für das gesamte Verbandsgebiet zu erfüllen. Die Aufgabe der Straßenoberflächenentwässerung verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Verband u. a. die Pflicht zur Planung, Errichtung oder vertraglichen Nutzungssicherung von Verbindungssammlern, Kläreinrichtungen und Ortsnetzen sowie ihres Betriebes und ihrer Unterhaltung. Die näheren Einzelheiten werden in der Abwasserbeseitigungssatzung geregelt. (2) Jedes Verbandsmitglied bringt die öffentlichen Abwasseranlagen in den Zweckverband ein. Diese gelten als mit der Gründung des Zweckverbandes als übertragen. Über die Übernahme bestehender Kredite und Kreditverpflichtungen entscheidet die Verbandsversammlung nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Angemessenheit. Sofern die Mitgliedskommunen des Zweckverbandes eigenständig Ortskanalisationen erstellen, ist das mit dem Zweckverband abzustimmen. Darüber sind vertragliche Vereinbarungen zu treffen, damit Ortskanalisationen und Zweckverbandsanlagen zeitlich und technisch aufeinander abgestimmt erstellt werden. Vor der Wiedervereinigung erstellte Anlagen werden stets kostenfrei übertragen. (3) Der Zweckverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Satzungen. Er besitzt Dienstherrenfähigkeit. (4) Der Zweckverband führt einen Stempel bzw. ein Dienstsiegel mit der Umschrift "Abwasserzweckverband Götschetal" -Siegelabdruck - (5) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, er dient dem öffentlichen Wohl und hat die Pflicht, kostendeckend zu arbeiten. Er ist gemeinnützig. 2 Mitgliedsgemeinden Mitglieder des Zweckverbandes sind und die Gemeinde Petersberg (teilweise), mit den Ortsteilen Alaune, Beidersee, Dachritz, Drehlitz, Frößnitz, Grube Ferdinande, Gutenberg, Kaltenmark, Krosigk, Merkewitz, Morl, Möderau, Nehlitz, Petersberg, Sennewitz, Sylbitz, Teicha, Trebitz, Wallwitz und Westewitz die Stadt Wettin-Löbejün (teilweise), mit der Ortschaft Nauendorf, bestehend aus den Ortsteilen Merbitz, Nauendorf und Priester. Das Verbandsgebiet umfasst die angegebenen Ortsteile der beteiligten Gemeinden.

6 Seite 6 Amtsblatt Nr Dezember Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen - Abwasserzweckverband Götschetal - (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Wettin- Löbejün Ortschaft Nauendorf Ortsteil Priester. 4 Organe Organe des Zweckverbandes sind: 1. die Verbandsversammlung und 2. der Verbandsgeschäftsführer. 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern zusammen. Jede Mitgliedsgemeinde entsendet einen Vertreter. Jedes Verbandsmitglied hat je angefangene Einwohner eine Stimme. Es wird die Einwohnerzahl zu Grunde gelegt, die die Einwohnermeldeämter zum 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Vertreter sind ehrenamtlich tätig. (3) Die Vertreter und die Stellvertreter werden von den Verbandsmitgliedern für eine Wahlperiode gewählt. Sie deckt sich mit der Wahlperiode der Kommunalvertretung. Die Amtszeit der Vertreter und Stellvertreter endet mit der Konstituierung der neu zusammengesetzten Verbandsversammlung. Wiederholte Wahlen zum Vertreter oder Stellvertreter, auch mehrmalige, sind zulässig. (4) Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlperiode von dem betreffenden Verbandsmitglied ein anderer Vertreter bzw. Stellvertreter zu bestimmen. 6 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des Zweckverbandes und hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen: 1. Auftragserteilung, Überwachung und Koordinierung der von dem Verband im Sinne des 1 dieser Satzung geplanten und durchgeführten Investitionen, soweit die nachfolgenden Wertgrenzen der Nummern 16, 17 und 19 überschritten werden. 2. Wahl des Verbandsgeschäftsführers und seines Vertreters sowie von notwendigen Ausschüssen. 3. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und des Stellvertreters 4. Festlegung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Wirtschaftsjahr. 5. Festlegung der Verbandsumlage 6. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. 7. Entlastung des Verbandsgeschäftsführers 8. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen. 9. Geschäftsordnung des Verbandes. 10. Aufnahme neuer Verbandsmitglieder 11. Abschluss von Gestaltungsverträgen mit Direkteinleitern, die nicht die Ortskanalisation von Verbandsmitgliedern nutzen können. 12. Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitgliedern 13. Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbandsvermögens 14. Übertragung des Betriebes von Verbandsanlagen an Dritte. 15. Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte. 16. Verfügung über Verbandsvermögen, Erwerb von Vermögensgegenständen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen oder Darlehen des Verbandes, soweit sie eine Wertgrenze von je Einzelfall überschreiten. 17. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewähr-und sonstigen Verträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte, ab einer Wertgrenze von über je Einzelfall. 18. Vorschlag des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin nach 131 Abs. 2 GO LSA. 19. Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungs-ermächtigungen, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von überschreiten 7 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zusammen (2) Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Vertreter der Mitgliedsgemeinden dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. (3) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; wobei in der Ladung auf die Verkürzung der Ladungsfrist und den Grund für die Nichteinhaltung der regulären Ladungsfrist hinzuweisen ist. 8 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die

7 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 7 Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen anwesend sind. (2) Sofern Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt werden und die Verbandsversammlung zur Verhandlung über die gleichen Angelegenheiten zum zweiten Mal einberufen wird, so ist die zum zweiten Mal einberufene Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter und der anwesenden Mitglieder bezüglich der zurückgestellten Angelegenheiten beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist. (3) Die Sitzung der Verbandsversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch die Geschäftsordnung und für einzelne Angelegenheiten auf Antrag durch Beschluss der Verbandsversammlung ausgeschlossen werden. (4) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbandes sowie den Bestand des Zweckverbandes betreffen, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder. (6) Sofern durch die Verbandsversammlung Wahlen durchgeführt werden, erfolgen diese gemäß 54 Abs. 3 GO LSA. 9 Anwendung von Rechtsvorschriften (1) Soweit das Gesetz und diese Satzung keine Regelungen treffen, finden die für die Kommunen in Sachsen-Anhalt geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. (2) Nach Gründung des Abwasserzweckverbandes ergehende Gesetze und Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt finden auf die Verbandssatzungen Anwendung. 10 Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinen Stellvertreter ohne Aussprache. (2) Die Wahlzeit für den Vorsitzenden der Verbandsversammlung entspricht der des 5 Abs. 3 dieser Satzung. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist zulässig. (3) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung bleibt bis zur Konstituierung der neu gewählten Verbandsversammlung im Amt. (4) Scheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, oder legt sein Amt als Vorsitzender der Verbandsversammlung oder Stellvertreter vorzeitig nieder, so ist für den Rest der Wahlperiode von der Verbandsversammlung ein anderer Vorsitzender der Verbandsversammlung oder Stellvertreter zu wählen. 11 Aufgaben des Vorsitzenden der Verbandsversammlung (1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer die Verbandsversammlung ein. Die Einberufung hat in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dem entgegenstehen. In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen werden. (2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung. (3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden der Verbandsversammlung handelt sein Vertreter. 12 Wahl und Stellung des Verbandsgeschäftsführers (1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsgeschäftsführer und bestimmt einen Stellvertreter. (2) Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von 7 Jahren gewählt; eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. (3) Die vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers ist auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich. Der Antrag bedarf der Begründung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens 4 Wochen nach Antragstellung erfolgen. Dem Verbandsgeschäftsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache geheim abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. (4) Scheidet der Verbandsgeschäftsführer vorzeitig aus oder legt sein Amt als Verbandsgeschäftsführer vorzeitig nieder, so ist ein neuer Verbandsgeschäftsführer zu wählen. Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Sie kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung des Verbandes bevorsteht. (5) Der Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf der Wahlperiode aus seiner Funktion aus, es sei denn, er wurde wieder gewählt. Der Verbandsgeschäftsführer scheidet unabhängig davon mit Ablauf des Tages aus seiner Funktion aus, an dem er abgewählt wurde. (6) Der Verbandsgeschäftsführer ist ehrenamtlich tätig. Er ist Mitglied der Verbandsversammlung mit beratender Stimme. Er muss mindestens über die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder über einen den Anforderungen des

8 Seite 8 Amtsblatt Nr Dezember 2012 Zweckverbandes entsprechenden Fachhochschulabschluss verfügen. (7) Der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll ein Bediensteter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein. Er kann durch Beschluss jederzeit abberufen werden. In diesem Fall ist unverzüglich ein neuer Vertreter des Verbandsgeschäftsführers zu bestimmen. 13 Aufgaben des Verbandsgeschäftsführers (1) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. (2) Der Verbandsgeschäftsführer bereitet Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie in Verantwortung der Verbandsversammlung gegenüber durch. (3) In dringenden Angelegenheiten des Zweckverbandes, deren Erledigung auch nicht bis zu einer nach Maßgabe des 8 Abs. 2 dieser Satzung einberufenen Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsgeschäftsführer anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe der Eilentscheidung und die Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. (4) Dem Verbandsgeschäftsführer werden zur alleinigen Entscheidung folgende Aufgaben übertragen a) Verfügung über Verbandsvermögen, Erwerb von Vermögensgegenständen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen oder Darlehen des Verbandes, soweit sie im Wirtschaftsplan festgelegt sind und eine Wertgrenze von je Einzelfall nicht überschreiten b) Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährund sonstigen Verträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte, soweit sie im Wirtschaftsplan festgelegt sind und eine Wertgrenze von je Einzelfall nicht überschreiten. c) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungs-ermächtigungen, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von nicht überschreiten. d) Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes. e) Im Falle der Verhinderung des Verbandsgeschäftsführers handelt sein Vertreter. 14 Betriebsführer (1) Der Zweckverband bedient sich zur Erfüllung einzelner nachfolgend benannter Aufgaben der Stadt Halle/Saale. Diese bedient sich zur Erfüllung der vom Zweckverband übertragenen Aufgaben der Halleschen Wasser- und Stadtwirtschaft GmbH, Fritz-Hoffmann-Straße 77, Halle/Saale (Betriebsführer). (2) Dem Betriebsführer werden folgende Aufgaben zur Wahrnehmung im Auftrag des Zweckverbands übertragen: Kaufmännische Betriebsführung: a) Jahresverbrauchsabrechnung, inklusive Erstellung und Versendung von Abgaben- und Kostenerstattungsbescheiden, Pflege von Stamm- und Bewegungsdaten, Bearbeitung von Widerspruchs-, Stundungs- und Ratenzahlungsverfahren, Vorbereitung von Klageverfahren, Vorbereitung der Vollstreckung in Abstimmung mit den Vollstreckungsbehörden, Entgegennahme und Kontrolle der zu entrichtenden Abgaben, Abgabenberechnungen, Kundendienst inklusive Erfassung von Zählerständen, b) Rechnungswesen inklusive Anlagen-, Finanz- und Personalbuchhaltung, Monats- und Jahresabschlüsse, Kreditmanagement, Statistik, Archivierung, c) Erstellung des Wirtschaftsplans, Prüfung der Einhaltung des Teilentschuldungsbescheids, d) Bearbeitung von Stellungnahmen im Rahmen Anhörung TÖB, Bauleitplanungen, Flächennutzungsplänen, Baulückenerschließungen, Mitarbeit bei Planung von Erschließungsvorhaben e) Vorbereitungen von Verbandsversammlungen, Gemeinderatssitzungen inklusive Erarbeitung und Erläuterungen von Beschlussvorlagen, f) Prüfung und Überarbeitung des Satzungsrechts, g) Abstimmung mit Aufsichtsbehörden, h) Erstellung Abgabeerklärungen, i) Prüfung von und Zuarbeiten für Abgabenkalkulationen, Unterstützung des Zweckverbands bei der Erarbeitung von Verträgen und Überwachung derselben, j) Zuarbeit für Abwasserbeseitigungskonzept, Niederschlagswasserkonzepte k) Öffentlichkeitsarbeit. Technische Betriebsführung: a) Betrieb, Wartung, Instandhaltung des Kanalnetzes, einschließlich der Pumpstationen b) Vorbereitung der Planungs-, Vermessungs- und Baugrunduntersuchungsverträge; Vorbereitung dingliche Sicherungen; Einholung behördlicher Genehmigungen, c) Beantragung von Fördermitteln, Führen des Verwendungsnachweises, Überwachung Einhaltung der Bestimmungen und Forderungen

9 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 9 d) Mitwirkung bei Ausschreibungen und Vergabe, Mitwirkung bei der Baudurchführung und Abnahme, Bürgschaftsverwaltung, Aufmaß- und Rechnungsprüfung, e) Vorbereitung der Aktivierung, Verwaltung der Bauakten, f) Pflege und Verwaltung von Bestandsunterlagen, g) Überwachung der Eigenkontrolle der Kleinkläranlagen, h) Koordinierung und Kontrolle Errichtung von Hausanschlüssen, Beratung der Anschlussnehmer, Erarbeitung von Stellungnahmen zu Bauanfragen, Erstellung von Schachterlaubnissen, Erarbeitung von Entwässerungsgenehmigungen. 15 Verpflichtungsgeschäfte (1) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet sind. (2) Die Formvorschrift des Abs. 1 gilt nicht für die Erklärung in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form des Abs. 1 ausgestellten Vollmacht. 16 Wirtschaftlichkeit (1) Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen- Anhalt (Eigenbetriebsgesetzes - EigBG) vom (GVBl. LSA S. 446) und die der Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe (Eigenbetriebsverordnung EigBVO) vom (GVBl. LSA S. 160). (2) Zuständiges Rechnungsprüfungsamt im Sinne des 18 EigBG ist für den Zweckverband das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saalekreis. 17 Finanzierung der Verbandsaufgaben, Verbandsumlagen (1) Der Zweckverband finanziert seine Aufgaben wie folgt: - aus Gebühren und Beiträgen, - aus Zuwendungen Dritter, - aus Krediten, - aus Umlagen seiner Mitglieder (2) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken. Umlageschlüssel ist die Zahl der Einwohner. Stichtag ist der des vorletzten Jahres. Maßgebend sind die Zahlen der Einwohnermeldeämter. (3) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitglieder stehen. (4) Die Umlagen sind im Wirtschaftsplan festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile des Wirtschaftsplanes bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. (5) Die Umlagen werden im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt. Sie können im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch Änderung des Wirtschaftsplanes geändert werden. Die Umlagebeiträge sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Umlagebescheid mitzuteilen. Bei der Festsetzung der Umlagen ist die Berechnung der Höhe des Umlagebeitrages für jedes Verbandsmitglied auszuweisen. Die Umlagen werden jeweils mit einem Viertel des festgesetzten Jahresbeitrages am 10. des jeweils 3. Quartalsmonats zur Zahlung fällig. (6) Für die Zeit, in denen die Umlagen zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht festgesetzt sind, ist der Zweckverband berechtigt, vorläufige Zahlungen in Höhe des Umlagebeitrages des Vorjahres anzufordern 18 Veröffentlichungen (1) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in je einer Ausfertigung den Verbandsmitgliedern übersandt. (2) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der Gemeinde Petersberg und im Amtsblatt der Stadt Wettin- Löbejün mit den Ortschaften Brachwitz, Döblitz, Domnitz, Dößel, Gimritz, Löbejün, Nauendorf, Neutz-Lettewitz, Plötz, Rothenburg und Wettin. (3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekanntzumachenden Angelegenheit oder eignet sich der bekanntzumachende Text wegen seines Umfanges nicht in vollem Wortlaut zur Bekanntmachung, so kann diese durch Auslegung in den Geschäftsräumen des AZV oder seines Betriebsführers während der Dienststunden ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in den in Absatz 2 genannten Amtsblättern hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. (4) Die Bekanntgabe der Durchführung der Verbandsversammlungen (Zeit, Ort und Tagesordnung) erfolgt ebenfalls in den in Absatz 2 genannten Amtsblättern.

10 Seite 10 Amtsblatt Nr Dezember Eigentum an den Anlagen und Einrichtungen des Zweckverbandes (1) Die im Rahmen des Zweckverbandes geschaffenen Anlagen und Einrichtungen sowie die, die diesem gemäß 1 Abs. 2 dieser Satzung zu Eigentum übertragen wurden, sind Eigentum des Zweckverbandes. (2) Das Eigentum des Zweckverbandes ist anteilslos gemeinschaftliches Eigentum der Verbandsmitglieder. 20 Aufnahme, Ausschluss, Kündigung und Austritt von Verbandsmitgliedern (1) Die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder ist mit zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder durch Beschluss möglich. Gleiches gilt für den Ausschluss von Verbandsmitgliedern, mit der Maßgabe, dass hierfür eine Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmen und der Mehrheit der Verbandsmitglieder notwendig ist. (2) Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sowohl des Mitgliedes als auch des Zweckverbandes die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Nicht zumutbar ist die Mitgliedschaft für ein Verbandsmitglied erst dann, wenn durch den Verbleib im Zweckverband seine Existenz oder seine Aufgabenerfüllung gefährdet würde, oder zwischen Leistung und Nutzen ein krasses und unzumutbares Missverhältnis entsteht oder ein übermäßiger Kostenaufwand für die zu erledigenden Aufgaben entsteht und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs mit dem Zweckverband erfolglos ausgeschöpft sind. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig nicht vor bei Nichterfüllung bestimmter Erwartungen, Änderung des Umlageschlüssels, sowie der Möglichkeit, die übertragenen Aufgaben selbst oder anderweitig kostengünstiger und bürgernäher erfüllen zu lassen. (3) Verbandsmitglieder können zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband austreten. Die entsprechende Mitteilung muss 24 Monate vor dem Austrittszeitpunkt mittels eingeschriebenen Briefes an den Verbandsgeschäftsführer gesandt werden. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes bedarf einer vorherigen Zustimmung von ¾ der satzungsgemäßen Stimmen der Verbandsversammlung und der ¾ Mehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung. (4) Sobald ein Verbandsmitglied ein nachhaltiges verbandsschädigendes Verhalten an den Tag legt bzw. die Mitgliedschaft dem Zweckverband aus anderen Gründen unzumutbar ist, kann der Zweckverband das betroffene Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausschließen. 20 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend. (5) Erfolgt ein Ausschluss, eine Kündigung oder ein Austritt, so haben das ausscheidende Verbandsmitglied und der Zweckverband über die Abwicklung vertragliche Vereinbarungen zu treffen (Vermögensauseinandersetzung), die sich am Runderlass des MI vom (MBl. LSA S. 1780) orientieren und im Übrigen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Die Rechtsgedanken des 21 Abs. 5 dieser Satzung sind nachrangig entsprechend anzuwenden. (6) Aufnahme, Ausschluss, Kündigung und Austritt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Kommunalaufsicht. 21 Auflösung des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn dies von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der satzungsmäßigen Stimmen und der Mehrheit der Verbandsmitglieder beschlossen wird. Die Auflösung kann zeitlich erst dann erfolgen, wenn die Vermögensauseinandersetzung nach dem Belegenheitsprinzip abgeschlossen ist. Wird über die Vermögensauseinandersetzung binnen eines Jahres keine Einigung erzielt, so entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde über die Form der Auflösung verbindlich. Eine Auflösung ist nur dann möglich, wenn die Bilanz des Verbandes ausgeglichen ist. Im Falle eines erforderlichen Ausgleichs haben die Verbandsmitglieder entsprechend ihrer Einwohnerzahl (Stichtag ist der des vorletzten Jahres) eine einmalige Ausgleichszahlung zu leisten. (2) 20 Absatz 5 dieser Satzung gilt entsprechend. (3) Der Zweckverband gilt auch dann als aufgelöst, wenn durch das Ausscheiden von Mitgliedern nur noch ein Mitglied im Zweckverband verbleibt. (4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. (5) Bei der Auflösung des Zweckverbandes sind folgende Grundsätze anzuwenden: a. Der Wert der Abwasserentsorgungsanlagen des Zweckverbandes ist zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses zu ermitteln. Die Anlagen sind sodann auf die Mitgliedsgemeinden zu übertragen. Hierbei gilt das Belegenheitsprinzip. Die Mitgliedsgemeinden haben den Wert der auf Sie übertragenen Anlagen an den Zweckverband in Geld auszugleichen. Der Geldwertausgleich kann mit unstrittigen Forderungen nach Buchstabe b) verrechnet werden. b. Aus dem übrigen Zweckverbandsvermögen einschließlich des Geldwertausgleiches nach Buchstabe a) sind die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes einschließlich der Kosten der Auflösung zu begleichen. Verbleibt ein Überschuss, so ist dieser analog 17 Abs. 3 und 4 auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen. c. Reicht das Zweckverbandsvermögen nicht aus, um die Kosten nach Buchstabe b) zu begleichen, so besteht eine Nachschusspflicht der Mitgliedsgemeinden, deren Verteilung sich nach 17 Abs. 3 und 4 richtet.

11 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, diese unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einzelner unwirksame Bestimmung nicht einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Diese Satzung wird mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalekreis im Amtsblatt des Landkreises Saalkreis bekannt gegeben. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Nauendorf, den gez. Thomas Herrmann Verbandsgeschäftsführer - Siegel - Genehmigungsvermerk der Kommunalaufsichtsbehörde: Die Neufassung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal vom , beschlossen unter der Beschluss-Nr. VV 11/2012 wurde von der Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis als Untere Rechtsaufsichtsbehörde am (Az.: I/ we) genehmigt. Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird angeordnet, die Neufassung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal, beschlossen am unter der Beschluss - Nr.: VV 11/2012, gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 8 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom , GVBl. S. 81, zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) öffentlich bekannt zu machen. Im Auftrag Weiß SGL Kommunalaufsicht Bekanntmachung VS AZV Götschetal vom doc (GVBl. LSA 2009, Seite 383) in der derzeit geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Salza in ihrer Sitzung am folgende Erweiterung der Verbandssatzung beschlossen. I. Sachliche Änderungen 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1 Verbandsmitglieder, Verbandsgebiet, Rechtsform (1) Mitglieder des Zweckverbandes sind die folgend benannten Städte, Einheitsgemeinden, Gemeinden und Anstalten: 1. Goethestadt Bad Lauchstädt mit dem Ortsteil Delitz am Berge 2. Lutherstadt Eisleben mit den Ortsteilen - Hedersleben und Oberrißdorf 3. Salzatal mit den Ortsteilen - Beesenstedt, Naundorf, Schwittersdorf, Zörnitz - Bennstedt - Fienstedt - Kloschwitz, Trebitz, Rumpin, Johannashall - Lieskau - Salzmünde, Schiepzig, Benkendorf, Quillschina, Gödewitz, Pfützthal, Neuragoczy - Schochwitz, Krimpe, Räther, Gorsleben, Wils - Zappendorf, Müllerdorf, Köllme 4. Schkopau mit dem Ortsteil Hohenweiden 5. Seegebiet Mansfelder Land mit den Ortsteilen - Neehausen, Elbitz, Volkmaritz, Dederstedt 6. Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen - Brachwitz, Friedrichschwerz - Döblitz - Dobis, Dößel - Gimritz - Deutleben, Görbitz, Lettewitz, Neutz - Wettin, Mücheln, Zaschwitz - Löbejün, Schlettau - Plötz, Kösseln 7. Teutschenthal 8. Trinkwasserbetrieb Nördlicher Saalkreis AöR 9. Petersberg mit den Ortsteilen Ostrau, Werderthau, Kütten, Drobitz, Mösthinsdorf 10. Stadt Südliches Anhalt mit den Ortsteilen Wieskau, Cattau, Trebbichau an der Fuhne, Hohnsdorf, Glauzig, Rohndorf, Edderitz, Pfaffendorf, Pilsenhöhe, Maasdorf, Gröbzig, Werdershausen 3, Absätze1 und 2 erhalten folgende Fassung: 3 Aufgaben des Zweckverbandes Erweiterung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Fuhne-Salza (WAZV Fuhne-Salza) um die Verbandsmitglieder des AZV Fuhne und um die Aufgabenerweiterung in der Gemeinde Salzatal Präambel Auf Grund der 6, 8 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 1998, Seite 81) in der derzeit geltenden Fassung, i.v.m. 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Fuhne- Salza hat das auf dem Gebiet 1. Goethestadt Bad Lauchstädt mit dem Ortsteil Delitz am Berge 2.Lutherstadt Eisleben mit den Ortsteilen - Hedersleben und Oberrißdorf 3. Salzatal mit den Ortsteilen - Beesenstedt, Naundorf, Schwittersdorf, Zörnitz - Bennstedt - Fienstedt - Kloschwitz, Trebitz, Rumpin, Johannashall

12 Seite 12 Amtsblatt Nr Dezember Salzmünde, Schiepzig, Benkendorf, Quillschina, Gödewitz, Pfützthal, Neuragoczy -Schochwitz, Krimpe, Räther, Gorsleben, Wils - Zappendorf, Müllerdorf, Köllme - Lieskau 4. Schkopau mit dem Ortsteil Hohenweiden 5. Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen - Döblitz - Gimritz - Deutleben, Görbitz, Neutz, Lettewitz - Wettin, Mücheln, Zaschwitz 6. Teutschenthal II. Inkrafttreten Amtsblatt der Stadt Südliches Anhalt bekannt gemacht. Außerdem wird zeitnah auf der Internetseite des WAZV "Fuhne-Salza" auf die Sitzungen der Verbandsversammlung verwiesen. Die Erweiterung der Verbandssatzung tritt am , Uhr in Kraft. anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser, ohne Straßenentwässerung im Sinne des 78 Abs. 3 Ziffer 2 sowie 78 Abs. 6 bis 9 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach 151 Absätze 2 bis 8 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. (2) Der Wasser und Abwasserzweckverband Fuhne- Salza hat das auf dem Gebiet 1. Seegebiet Mansfelder Land mit den Ortsteilen - Neehausen, Elbitz, Volkmaritz, Dederstedt 2. Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen - Brachwitz, Friedrichschwerz - Dobis, Dößel - Löbejün, Schlettau - Plötz, Kösseln 3. Petersberg mit den Ortsteilen - Ostrau, Werderthau, Kütten, Drobitz, Mösthinsdorf 4. Stadt südliches Anhalt mit den Ortsteilen - Wieskau, Cattau, Trebbichau an der Fuhne, Hohnsdorf, Glauzig, Rohndorf, Edderitz, Pfaffendorf, Pilsenhöhe, Maasdorf, Gröbzig, Werdershausen anfallende Schmutzwasser (ohne Niederschlagswasser) einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach 78 Abs. 3 Ziffer 2 sowie 78 Abs. 6 bis 9 des Wassergesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (WG LSA) andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 18, Absatz 1 und 4 erhalten folgende Fassung: 18 Bekanntmachung (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen in dem Amtsblatt des Landkreises Saalekreis mit der Bezeichnung Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis und im Amtsblatt der Stadt Südliches Anhalt mit der Bezeichnung Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt. (4) Die Bekanntmachungen der Sitzungen der Verbandsversammlung werden rechtzeitig, in der Regel mindestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis und im Genehmigungsvermerk der Kommunalaufsichtsbehörde: Die vorstehende Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes vom , beschlossen unter der Beschluss-Nr. 17/12 wurde von der Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis als Untere Rechtsaufsichtsbehörde am (Az.: I/ we) genehmigt. Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird angeordnet, die vorstehende Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes, beschlossen am unter der Beschluss - Nr.: 17/12, gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 8 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom , GVBl. S. 81, zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) öffentlich bekannt zu machen. Im Auftrag Weiß SGL Kommunalaufsicht Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Salza -Neufassung- Präambel Auf Grund der 6, 8 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 1998, Seite 81) in der derzeit geltenden Fassung, i.v.m. 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 2009, Seite 383) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit 78 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2011 (GVBl. LSA 2011, S. 492), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Salza in ihrer Sitzung am folgende Verbandssatzung beschlossen.

13 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 13 1 Verbandsmitglieder, Verbandsgebiet, Rechtsform (1) Mitglieder des Zweckverbandes sind die folgend benannten Städte, Einheitsgemeinden, Gemeinden und Anstalten: 1. Goethestadt Bad Lauchstädt mit dem Ortsteil Delitz am Berge 2. Lutherstadt Eisleben mit den Ortsteilen - Hedersleben und Oberrißdorf 3. Salzatal 4. Schkopau mit dem Ortsteil Hohenweiden 5. Seegebiet Mansfelder Land mit den Ortsteilen - Neehausen, Elbitz, Volkmaritz, Dederstedt 6. Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen - Brachwitz, Friedrichschwerz - Döblitz - Dobis, Dößel - Gimritz - Deutleben, Görbitz, Lettewitz, Neutz - Wettin, Mücheln, Zaschwitz - Löbejün, Schlettau - Plötz, Kösseln 7. Teutschenthal 8. Trinkwasserbetrieb Nördlicher Saalkreis AöR 9. Petersberg mit den Ortsteilen Ostrau, Werderthau, Kütten, Drobitz, Mösthinsdorf 10. Stadt Südliches Anhalt mit den Ortsteilen Wieskau, Cattau, Trebbichau an der Fuhne, Hohnsdorf, Glauzig, Rohndorf, Edderitz, Pfaffendorf, Pilsenhöhe, Maasdorf, Gröbzig, Werdershausen (2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl und ist dienstherrnfähig. 2 Name, Sitz, Siegel (1) Der Verband führt den Namen Abwasserzweck verband Salza. (2) Er hat seinen Hauptsitz in Salzatal/OT Salzmünde. Er hat einen Sitz in Wettin - Löbejün OT Löbejün. (3) Der Zweckverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen seine Satzungen. Der Zweckverband ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des Verbandszweckes. (4) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift Abwasserzweckverband Salza. Das Dienstsiegel entspricht folgendem Abdruck: 3 Aufgaben des Zweckverbandes (1) Der Abwasserzweckverband Salza hat das auf dem Gebiet 1. Goethestadt Bad Lauchstädt mit dem Ortsteil Delitz am Berge 2. Lutherstadt Eisleben mit den Ortsteilen - Hedersleben und Oberrißdorf (1a) 3. Salzatal (ohne dem Ortsteil Höhnstedt) 4. Schkopau mit dem Ortsteil Hohenweiden 5. Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen - Döblitz - Gimritz - Deutleben, Görbitz, Neutz, Lettewitz - Wettin, Mücheln, Zaschwitz 6. Teutschenthal anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser, ohne Straßenentwässerung im Sinne des 78 Abs. 3 Ziffer 2 sowie 78 Abs. 6 bis 9 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach 78 Absatz 3 bis 9 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Außerdem ist der Abwasserzweckverband Salza für die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen zuständig. Der Abwasserzweckverband Salza hat das auf dem Gebiet der Gemeinde Salzatal nur Ortsteil Höhnstedt anfallende Niederschlagswasser, ohne Straßenentwässerung im Sinne des 78 Abs. 3 Ziffer 2 sowie 78 Abs. 6 bis 9 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) zu beseitigen, soweit nicht nach 78 Absatz 3 bis 9 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. (2) Der Abwasserzweckverband Salza hat das auf dem Gebiet 1. Seegebiet Mansfelder Land mit den Ortsteilen - Neehausen, Elbitz, Volkmaritz, Dederstedt 2. Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen - Brachwitz, Friedrichschwerz - Dobis, Dößel - Löbejün, Schlettau - Plötz, Kösseln 3. Petersberg mit den Ortsteilen - Ostrau, Werderthau, Kütten, Drobitz, Mösthinsdorf 4. Stadt südliches Anhalt mit den Ortsteilen - Wieskau, Cattau, Trebbichau an der Fuhne, Hohnsdorf, Glauzig, Rohndorf, Edderitz, Pfaffendorf, Pilsenhöhe, Maasdorf, Gröbzig, Werdershausen anfallende Schmutzwasser (ohne Niederschlagswasser) einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach 78 Abs. 3 Ziffer 2 sowie 78 Abs. 6 bis 9 des Wassergesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (WG LSA) andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Außerdem ist der Abwasserzweckverband Salza für die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen zuständig. (3) Der Abwasserzweckverband Salza hat in dem Gebiet des Trinkwasserbetriebes Nördlicher Saalkreis AÖR mit den Ortsteilen Domnitz, Dornitz, Dalena, Löbejün, Schlettau, Plötz und Kösseln die

14 Seite 14 Amtsblatt Nr Dezember 2012 Versorgung der Bevölkerung und der gewerblichen und sonstigen Einrichtungen mit Trink- und Brauchwasser gemäß 50 WHG i.v.m. 70 WG LSA als Aufgabe der Daseinsvorsorge. (4) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von in die Kanalisation gelangendem, durch Gebrauch, verunreinigtem Wasser. Die Mitgliedsgemeinden teilen ihren für die Erschließung von Wohnbau- und Gewerbegebieten bedingten Bedarf an Abwasserreinigungseinrichtungen rechtzeitig mit und stimmen ihn mit dem Abwasserzweckverband ab. (5) Erweiterung, Verbesserung und Unterhaltung der öffentlichen Anlagen erfolgen entsprechend dem Bedarf. Anschluss und Benutzung der Anlagen werden öffentlich-rechtlich durch Satzung geregelt. (6) Der Zweckverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Satzungen, Verfügungen und Bescheide. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. 4 Verbandsanlagen (1) Der Zweckverband erstellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Er übernimmt bestehende Anlagen und Einrichtungen sowie ggf. Grundstücke der Verbandsmitglieder, die von Verbandsanlagen in Anspruch genommen werden oder hierfür vorgesehen sind, soweit diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben nach 3 dieser Satzung erforderlich sind. Die Verbandsanlagen werden von ihm betrieben, unterhalten und je nach Bedarf erneuert oder erweitert. Die bestehenden und zu schaffenden Anlagen und Einrichtungen werden Eigentum des Verbandes. (2) Die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen gemäß 3 sind Eigentum des Zweckverbandes. 5 Verbandsorgane Organe des Abwasserzweckverbandes Salza sind: - die Verbandsversammlung - der Verbandsgeschäftsführer 6 Zusammensetzung und Wahl der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einem Vertreter der Verbands-mitglieder sowie aus dem Verbandsgeschäftsführer mit beratender Stimme. Jedes Verbandsmitglied hat je angefangene Einwohner eine Stimme. Es wird die Einwohnerzahl zu Grunde gelegt, die das jeweilige Einwohnermeldeamt für die Städte, Einheitsgemeinden und Gemeinden bzw. Ortsteile zum 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. (2) Für den Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Vertreter und sein Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode von den jeweiligen Gemeinderäten gewählt. Der Stellvertreter vertritt den Vertreter in der Verbandsversammlung im Verhinderungsfall. Vertreter und Stellvertreter bleiben bis zur Konstituierung der jeweils neuen Verbandsversammlung im Amt. (3) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung geleitet. 7 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, soweit nicht der Verbandsgeschäftsführer zuständig ist. Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für: 1. die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung, 2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, 3. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung des Zweckverbandes, 4. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und eines Stellvertreters, 5. die Aufstellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich des Stellenplanes sowie des Finanzplanes und des Investitionsplanes, 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes, 7. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes, 8. die Stellungnahme zum Ergebnis des Rechnungsprüfungsamtes, 9. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen über , 10. die Festsetzung der Verbandsumlagen nach 14 dieser Satzung, 11. An- und Verkauf sowie An- und Verpachtung von Grundstücken über , 12. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Bewilligung von dinglichen Belastungen, Abschluss von Gewährverträgen sowie solche Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen, 13. die Wahl des Verbandsgeschäftsführers, 14. die Einstellung und Entlassung des Verbandsgeschäftsführers, 15. die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie Auflösung des Zweckverbandes, 16. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Wertumfang von EUR Hauptforderung überschritten wird, 17. die Beteiligung des Zweckverbandes an privatrechtlichen Unternehmen sowie die Übertragung von Verbandsvermögen auf diese Unternehmen, 18. Verträge mit den Verbandsmitgliedern und den Verbandsvertretern sowie dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung, 19. die Vergabe von Aufträgen nach VOB/VOL/VOF/Planungsleistungen/HO AI, die über eine Höhe von EUR hinausgehen,

15 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite sonstige Angelegenheiten über die kraft Gesetzes die Verbandsversammlung entscheidet, 8 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung schriftlich ein, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens zweimal im Wirtschaftsjahr unter der Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden (außerordentliche Sitzung). Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. (2) Die Verbandsversammlung kann sachkundige Bürger der einzelnen Verbandsmitglieder oder sonstige Sachverständige zu den Beratungen heranziehen. (3) Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. Die Tagesordnung und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich hinzuzufügen. Von der Übersendung der Unterlagen ist nur abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. (4) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens die Zeit, den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen enthalten. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes können verlangen, dass ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Jede Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung. (5) Die Verbandsversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. (6) Beschlussfassungen erfolgen durch Abstimmungen und Wahlen. Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (7) Wahlen werden geheim vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, auf die die Mehrheit der Stimmen entfällt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Verbandsversammlung zu ziehen hat. (8) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie der Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsversammlung heraus gewählt. 9 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. (3) Mitglieder der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, wie sie der Vorsitzende der Verbandsversammlung nicht von der Verschwiegenheit entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 2 Satz 3 bekannt gegeben worden sind. (4) Die Stellvertreter nach 6 Absatz 2 dieser Satzung sind berechtigt, soweit sie nicht im Rahmen eines Vertretungsauftrages anwesend sind, als Zuhörer an den öffentlichen Sitzungen teilzunehmen. 10 Beschlüsse der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Verbandsversammlung gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein stimmberechtigtes Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht. (2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anders bestimmt, mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (3) Beschlüsse über den Beitritt oder den Austritt von Verbandsmitgliedern, über die Änderung der Verbandssatzung, die die Auflösung des Zweckverbandes sowie die Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes betreffen, müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder sowie der einfachen Mehrheit der Anzahl der Verbandsmitglieder gefasst werden.

16 Seite 16 Amtsblatt Nr Dezember 2012 (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder Stimmen beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. 11 Verbandsgeschäftsführer (1) Der Verband hat einen hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführer. (2) Der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung auf sieben Jahre gewählt. Er ist hauptamtlich tätig. (3) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt entsprechend 12 GKG-LSA den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder durch Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. (4) Der Verbandsgeschäftsführer wird von der kaufmännischen Leiterin des Verbandes als allgemeiner Vertreter des Verbandsgeschäftsführers im Fall der Verhinderung vertreten. Weitere Vertretungen können vom Verbandsgeschäftsführer durch Vollmachtserteilung festgelegt werden. (5) Der Verbandsgeschäftsführer ist für die Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie deren Vollzug verantwortlich. (6) Der Verbandsgeschäftsführer ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben des Verbandes verantwortlich und regelt die innere Organisation der Verwaltung des Verbandes. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere: 1. Erlass von Verwaltungsakten auf Grund der Gesetze und Satzungen, 2. Vereinbarungen mit Straßenbaulastträgern, 3. Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der laufenden Betriebsführung unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen, 4. Umschuldung von Krediten zum Auslaufen der Zinsbindung, 5. Der Verbandsgeschäftsführer ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des Wirtschaftsplanes zuständig. Solange ein Wirtschaftsplan nicht besteht, dürfen Ausgaben nur für die Weiterführung bestehender Verpflichtungen geleistet werden. 6. die Vergabe von Aufträgen nach VOB/VOL/VOF/Planungsleistungen/HO AI bis ,00, 7. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und den Abschluss von Vergleichen im Wertumfang bis ,00 Hauptforderung (je Einzelfall), 8. die Erarbeitung/Anpassung der Geschäftsordnung, 9. An- und Verkauf, An und Verpachtung und Belastung von Grundstücken bis , Ehrenamtliche Tätigkeit Die Vertreter in der Verbandsversammlung und der Vorsitzende der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Entschädigung finden die geltenden Vorschriften über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung der für die Gemeinde Tätigen Anwendung. Hierzu ist eine gesonderte Entschädigungssatzung zu erlassen. 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die Vorschriften für Eigenbetriebe Anwendung. (2) Es ist ein Wirtschaftsplan zu beschließen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Auf das Prüfungswesen finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) entsprechend Anwendung. Die Verbandsversammlung soll dem Rechnungsprüfungsamt einen externen Wirtschaftsprüfer vorschlagen. Das zuständige Rechnungsprüfungsamt ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saalekreis. 14 Deckung des Finanzbedarfes (1) Der Abwasserzweckverband Salza finanziert sich aus Gebühren, Beiträgen und Entgelten, Einnahmen aus Betrieb und Verwaltung sowie Staatszuschüssen und sonstigen Zuschüssen. (2) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen in den Abrechnungsgebieten die Aufwendungen nicht decken. Maßstab der allgemeinen Umlage ist das Verhältnis der Einwohnerzahl eines einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder. Für die Berechnung der allgemeinen Umlage ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Einwohnermeldeamt am des vorletzten Jahres vor dem Wirtschaftsjahr ermittelt hat. Der Umlagebedarf und der Verteilungsschlüssel sind im Wirtschaftsplan des Zweckverbandes für das jeweilige Jahr der Heranziehung festzusetzen. Die Umlagen können im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch Änderung des Wirtschaftsplanes geändert werden. (3) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, erhebt der Abwasserzweckverband Salza auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen.

17 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 17 Darüber hinaus werden besondere Umlagen bei bestehenden Abrechnungsgebieten vor einer allgemeinen Umlage erhoben, um etwaige aufgelaufene Verluste, die bis zum Ablauf des entstanden sind, auszugleichen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die bis zum Zeitpunkt der Eingliederung bzw. des Beitritts jeweils verwirklichten wirtschaftlichen Risiken bei den jeweiligen Mitglieds-gemeinden der Rechtsvorgänger verbleiben. Maßstab der besonderen Umlage zum Ausgleich der bis zum Ablauf des entstandenen Verluste ist das Verhältnis der Einwohnerzahl eines einzelnen Verbandsmitgliedes in dem betreffenden Abrechnungsgebiet zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder in diesem Abrechnungsgebiet. Für die Berechnung dieser besonderen Umlage ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Einwohnermeldeamt am des vorletzten Jahres vor dem Wirtschaftsjahr ermittelt hat. (4) Der Zweckverband kann insbesondere neben einer allgemeinen Umlage auch eine besondere Umlage für die Niederschlagswasserentsorgung erheben. Für die Umlagen gelten unterschiedliche Umlagemaßstäbe. Während für die allgemeine Umlage der Einwohnerschlüssel gilt, gilt für die besondere Umlage eine Verteilung nach laufenden Metern Kanal in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. Bezüglich der besonderen Umlage der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung hat eine verursachergerechte Aufteilung der Kosten dahingehend zu erfolgen, dass die laufenden Meter Kanal Maßstab für die Verteilung der Kosten sein sollen. Dabei werden die jeweils laufenden Meter Kanal der einzelnen Mitgliedsgemeinde im Verhältnis der gesamten Kanalmeterlänge Maßstab für die Verteilung der Kosten. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitglieder stehen. (5) Der Umlagebedarf und der Verteilungsschlüssel sind im Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Salza für das jeweilige Jahr der Heranziehung festzusetzen. Die Umlagen können im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch Änderung des Wirtschaftsplanes geändert werden. (6) Die Umlagenbeträge sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Umlagenbescheid mitzuteilen. Bei der Festsetzung der Umlagen sind die Berechnung des zu deckenden Liquiditätsbedarfs und die Höhe des Umlagenbetrages für jedes Verbandsmitglied auszuweisen. (7) Die Umlagen werden jeweils mit einem Viertel des festgesetzten Jahresbetrages am 10. des jeweils 2. Quartalsmonats zur Zahlung fällig. 15 Auflösung des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband ist aufzulösen, wenn 1. durch das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern nur noch ein Verbandsmitglied übrig bleibt oder 2. die Verbandsversammlung mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Verbandsmitglieder sowie der einfachen Mehrheit der Anzahl der Verbandsmitglieder die Auflösung des Zweckverbandes beschließt. (2) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Kommunal-aufsichtsbehörde. (3) Die Abwicklung, insbesondere die Aufteilung des Verbandsvermögens und Einzelheiten der Auseinandersetzung werden durch Vertrag geregelt. Können sich die Verbandsmitglieder nicht innerhalb angemessener Frist, die in der Regel ein Jahr beträgt, einigen, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde auf Kosten der Beteiligten die erforderlichen Bestimmungen. Soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert, gilt der Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend. (4) Die Auflösung des Zweckverbandes ist öffentlich bekannt zu machen. 16 Kündigung aus wichtigem Grund/Ausschluss aus dem Zweckverband (1) Will ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausscheiden, so hat er dies schriftlich beim Verband zu beantragen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Wirtschaftsjahres erfolgen. Die Entscheidung über das Ausscheiden bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Verbandsmitglieder sowie der einfachen Mehrheit der Anzahl der Verbandsmitglieder. Für die Abwicklung des Ausscheidens ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem Zweckverband zu schließen. (2) Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen sowohl des Mitgliedes als auch des Zweckverbandes die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Nicht zumutbar ist die Mitgliedschaft für ein Verbandsmitglied erst dann, wenn seine Existenz oder seine Aufgabenerfüllung gefährdet würde oder zwischen Leistung und Nutzen ein krasses Missverhältnis besteht oder ein übermäßiger Kostenaufwand für die zu erledigende Aufgabe entsteht und alle Möglichkeiten eines Interessenausgleiches über den Zweckverband erfolglos ausgeschöpft sind. Ein wichtiger Grund liegt danach regelmäßig nicht vor, bei Nichterfüllung bestimmter Erwartungen, Enttäuschung über die Entwicklung des Zweckverbandes, Änderung des Umlageschlüssels mit stärkerer Belastung von Verbandsmitgliedern sowie die Möglichkeit, die übertragenen Aufgaben kostengünstiger und bürgernäher erfüllen zu lassen. Für die Abwicklung im Fall der Kündigung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (3) Soweit ein Verbandsmitglied ein nachhaltiges verbandsschädigendes Verhalten an den Tag legt bzw. die Mitgliedschaft dem Zweckverband aus anderen Gründen unzumutbar ist, kann der Zweckverband das betroffene Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausschließen. Abs. 1 sowie Abs. 2 dieser Vorschrift gelten entsprechend.

18 Seite 18 Amtsblatt Nr Dezember Anwendung der Rechtsvorschriften Soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am um Uhr in Kraft. 18 Bekanntmachung (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen in dem Amtsblatt des Landkreises Saalekreis mit der Bezeichnung Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis und im Amtsblatt der Stadt Südliches Anhalt mit der Bezeichnung Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt. (2) Bei genehmigungspflichtigen Neufassungen und Änderungen dieser Verbandssatzung gilt 14 Abs. 1 und Abs. 2 GKG LSA i.v.m. 8 Abs. 5 GKG LSA. (3) Wirtschaftspläne sind entsprechend Absatz 1 mit dem Teil bekannt zu machen, der die Festsetzungen - des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben des Erfolgs- und Vermögensplanes sowie der Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen - des Höchstbetrages der Kassenkredite - des Umlagebedarfs und der Verteilung der Umlage auf die einzelnen Verbandsmitglieder enthält. Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Vermögensplanes sowie der Stellenübersicht ist an 2 Wochen im Dienstgebäude des Abwasserzweckverbandes Salza", Straße der Einheit 12a, Salzatal/OT Salzmünde an nachfolgenden Zeiten (außer an Feiertagen) öffentlich ausgelegt. In der Veröffentlichung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Montag, Mittwoch, Donnerstag: Uhr, Uhr Dienstag: Uhr, Uhr Freitag: Uhr Für Pläne, Karten und Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung oder einer Bekanntmachung gemäß Absatz 1 sind und sich wegen ihres Umfanges oder ihrer Größe nicht zur Veröffentlichung nach Abs. 1 eignen, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude des Abwasserzweckverbandes Salza, Straße der Einheit 12a, Salzatal/OT Salzmünde, zu den vorgenannten Zeiten. (4) Die Bekanntmachungen der Sitzungen der Verbandsversammlung werden rechtzeitig, in der Regel mindestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis und im Amtsblatt der Stadt Südliches Anhalt mit der Bezeichnung Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt bekannt gemacht. Außerdem wird zeitnah auf der Internetseite des Abwasserzweckverbandes Salza auf die Sitzungen der Verbandsversammlung verwiesen. Genehmigungsvermerk der Kommunalaufsichtsbehörde: Die vorstehende Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Salza vom , beschlossen unter der Beschluss - Nr. 23/12 wurde von der Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis als Untere Rechtsaufsichtsbehörde am (Az.: I/ we) genehmigt. Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird angeordnet, die vorstehende Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Salza, beschlossen am unter der Beschluss - Nr.: 23/12, gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 8 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom , GVBl. S. 81, zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) öffentlich bekannt zu machen. Im Auftrag Weiß SGL Kommunalaufsicht Hinweisbekanntmachung des Landkreises Saalekreis Hinweis auf die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis vom In ihrer Sitzung vom hat die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Saalkreis die Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis beschlossen. Die Verbandssatzung wurde durch das Landesverwaltungsamt, Referat Kommunalrecht, Kommunale Wirtschaft und Finanzen mit Schreiben vom unter dem Az: genehmigt. Auf die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes vom wird hiermit hingewiesen. Merseburg, den gez. Weiß SGL Kommunalaufsicht Die durch das Landesverwaltungsamt genehmigte Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis lautet wie folgt:

19 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 19 Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis - Neufassung - Aufgrund der 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG - LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) in Verbindung mit den 78, 85 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 2011 (GVBl. LSA 2011, S. 492) hat der Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis in seiner Sitzung am die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen: In Anbetracht der Eingliederung und des Beitritts der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung wird der WZV Saalkreis mit Ablauf des umbenannt und führt die Bezeichnung Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis. Zum erfolgt daher die Eingliederung des Abwasserzweckverbandes Salza, des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost, des Abwasserzweckverbandes Götschetal und der Beitritt des Abwasserbetriebes Landsberg AöR sowie des Abwasserzweckverbandes Fuhne und des Trinkwasserbetriebes Nördlicher Saalkreis AöR über den Abwasserzweckverband Salza in den Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis. 1 Name, Sitz und Verbandsmitglieder (1) Der Verband ist als Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (2) Er hat seinen Hauptsitz in Salzatal Straße der Einheit 12a. Als Nebensitze führt der Zweckverband Außenstellen in der Stadt Landsberg und der Stadt Wettin-Löbejün. (3) Verbandsmitglieder des Wasser- und Abwasserzeckverbandes Saalkreis sind: 1. Gemeinde Kabelsketal 2. Stadt Landsberg außer der Stadtteil Hohenthurm 3. Gemeinde Petersberg 4. Gemeinde Salzatal 5. Gemeinde Schkopau mit den Ortsteilen Döllnitz, Hohenweiden, Lochau 6. Gemeinde Teutschenthal 7. Stadt Wettin Löbejün außer der Ortsteile Domnitz, Dornitz, Dalena und Rothenburg 8. Lutherstadt Eisleben mit den Ortsteilen Hedersleben und Oberrißdorf 9. Seegebiet Mansfelder Land mit den Ortsteilen Dederstedt, Neehausen, Elbitz und Volkmaritz 10. Goethestadt Bad Lauchstädt mit dem Ortsteil Delitz am Berge 11. Abwasserbetrieb Landsberg AöR mit den Stadtteilen Landsberg, Gütz, Gollma, Reinsdorf, Hohenthurm, Sietzsch, Lohnsdorf, Bageritz, Schwerz, Dammendorf, Spickendorf, Petersdorf, Kneipe 12. Trinkwasserbetrieb Nördlicher Saalkreis AöR mit den Ortsteilen Dalena, Domnitz, Dornitz, Löbejün, Schlettau, Kösseln und Plötz 13. Stadt Südliches Anhalt mit den Ortsteilen Edderitz, Pfaffendorf, Pilsenhöhe, Glauzig, Rohndorf, Maasdorf, Trebbichau an der Fuhne, Hohnsdorf, Wieskau, Cattau, Gröbzig und Werdershausen (4) Das Verbandsgebiet umfasst das Gemeindegebiet der Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Anlage 1. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Verbandssatzung. (5) Der Verband besitzt Dienstherrenfähigkeit. (6) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis. -Siegelabdruck- (7) Der Wasser- und Abwasserzweckverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung gegen seine Satzungen. Der Wasser- und Abwasserzweckverband ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des Verbandszweckes. 2 Aufgaben (1) Dem Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis obliegt 1. die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Überwachung der Selbstüberwachung, soweit nicht nach 78 Abs. 6 bis 9 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) andere hierzu verpflichtet sind. 2. die Entsorgung des von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle des Verbandes verpflichtet:

20 Seite 20 Amtsblatt Nr Dezember der Grundstückseigentümer, soweit nicht der Verband den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. 2. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind. 3. die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers (Straßenentwässerung). 4. die Versorgung der Bevölkerung und der gewerblichen sowie der sonstigen Einrichtungen mit Trink- und Brauchwasser (Trinkwasserversorgung), gemäß der Anlage 1. (2) Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung) umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Entsorgung abflussloser Gruben und die Überwachung der Selbstüberwachung der KKA. (3) Im Rahmen seiner Aufgaben betreibt der Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis im Rahmen der zentralen Abwasserbeseitigung folgende öffentliche Einrichtungen: 1. Abrechnungsgebiet AZV Salza außer Lieskau 2. Abrechnungsgebiet AZV Salza nur Lieskau 3. Abrechnungsgebiet AZV Götschetal außer Krosigk 4. Abrechnungsgebiet AZV Götschetal nur Krosigk 5. Abrechnungsgebiet AZV Saalkreis-Ost 6. Abrechnungsgebiet Abwasserbetrieb Landsberg AöR Hohenthurm 7. Abrechnungsgebiet Abwasserbetrieb Landsberg AöR Landsberg 8. Abrechnungsgebiet Abwasserbetrieb Landsberg AöR Sietzsch 9. Abrechnungsgebiet AZV Fuhne 10. Abrechnungsgebiet Trinkwasserbetrieb Nördlicher Saalkreis 11. Abrechnungsgebiet WZV Saalkreis (4) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch als Dienstleistung für andere Körperschaften übernommen werden, sofern hierdurch keine wirtschaftliche Verschlechterung für die Verbandsmitglieder eintritt. (5) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Dritter bedienen. (6) Der Zweckverband kann sich auch an Gesellschaften beteiligen, mit dem Zweck der interkommunalen Kooperation auf dem Gebiet der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Dies kann nur erfolgen, sofern die gesetzlichen Grundlagen hierfür vorliegen. 3 Rechtsfolgen (1) Mit der Eingliederung der Abwasserzweckverbände Salza, Götschetal, Saalkreis-Ost und Fuhne (über den AZV Salza) gelten diese Zweckverbände als aufgelöst. Mit der Eingliederung gehen die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten der Abwasserzweckverbände auf den Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis über. (2) Mit dem Beitritt des Abwasserbetriebes Landsberg AöR und des Trinkwasserbetriebes Nördlicher Saalkreis AöR (über den AZV Salza) zum Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis gehen die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten der an dem Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis beteiligten Körperschaften und damit auch des Abwasserbetriebes Landsberg AöR sowie des Trinkwasserbetriebes Nördlicher Saalkreis AöR einschließlich der Befugnis, für die betreffenden Aufgaben Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf den Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis über. (3) Der Zweckverband erstellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Er übernimmt bestehende Anlagen und Einrichtungen sowie Grundstücke der Verbandsmitglieder, die von Verbandsanlagen in Anspruch genommen werden oder hierfür vorgesehen sind, soweit diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben nach 2 dieser Satzung erforderlich sind. Die Verbandsanlagen werden von ihm betrieben, unterhalten und je nach Bedarf erneuert oder erweitert. Die bestehenden und zu schaffenden Anlagen und Einrichtungen werden Eigentum des Verbandes. Eine evtl. neue Übernahme von Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht bereits im Eigentum des Zweckverbandes stehen, sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aktiva und Passiva erfolgt im laufenden Geschäft auf der Grundlage einer Übertragungsbilanz. Diese Bilanz ist vor der Übernahme durch einen vom Zweckverband zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer zu erstellen. Die Mitgliedsgemeinden stellen dem Wirtschaftsprüfer alle für die Erstellung der Übertragungsbilanz erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder entsprechend. 4 Organe Organe des Wasser- und Abwasserzweckverbandes sind: 1. die Verbandsversammlung 2. der Verbandsgeschäftsführer 5 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Vertreter eines jeden Verbandsmitgliedes (stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung) sowie dem Verbandsgeschäftsführer (beratendes Mitglied der Verbandsversammlung). Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist durch das entsendende Verbandsmitglied ein Stellvertreter zu benennen. Jedes Mitglied hat je angefangene 1000 Einwohner, getrennt nach den übertragenen Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, eine Stimme. Zur Ermittlung der Stimmenan-

21 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 21 zahl wird bei Gemeinden die beim Statistischen Landesamt des Landes Sachsen-Anhalt bzw. bei Ortsteilen die beim Einwohnermeldeamt ermittelte Einwohnerzahl zum des vorletzten Jahres zugrunde gelegt. Die Stimmenanzahl bleibt während der Kommunalwahlperiode unverändert. Mögliche Schwankungen in den Einwohnerzahlen bleiben während der Kommunalwahlperiode unberücksichtigt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können durch den Vertreter nur einheitlich abgegeben werden. (2) Die Vertreter der Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den Vertretungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde gewählt und dem Verbandsgeschäftsführer schriftlich mitgeteilt. Die Wahl der Vertreter und Stellvertreter hat zu Beginn der Wahlperiode, spätestens jedoch zwei Monate nach einer Gemeinderatswahl, für die Dauer der Wahlperiode zu erfolgen. Die Vertreter üben ihr Mandat bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder der Verbandsversammlung aus, es sei denn, ihre Entsendung wird zurückgenommen. In diesem Fall ist ein neuer Vertreter unverzüglich zu entsenden. (3) Nach Beendigung der Kommunalwahlperiode bleibt die Verbandsversammlung bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Verbandsversammlung im Amt. (4) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für die Durchführung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten gelten die 30 und 31 der GO LSA. Auf die Entschädigung der Vertreter finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung der für die Gemeinden ehrenamtlich Tätigen entsprechende Anwendung. Näheres regelt eine gesonderte Satzung. 6 Vorsitzender der Verbandsversammlung (1) In ihrer ersten Sitzung wählt die Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeinderäte aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und bestimmt zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung erster bzw. zweiter stellvertretender Vorsitzender der Verbandsversammlung. (2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung. Weitere Befugnisse, insbesondere im Außenverhältnis, stehen ihm nicht zu. Im Verhinderungsfall übernimmt sein Vertreter die Leitung der Sitzung. 7 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn 1/4 der Vertreter es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. (2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung fest. Sie ist in die Ladung aufzunehmen. Die für die Versammlung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das Wohl und berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Jeder Vertreter kann für einzelne Angelegenheiten den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Über den Antrag wird in einer nicht öffentlichen Sitzung beraten und entschieden. (4) Die Verbandsversammlung hält im Anschluss an die ordentliche, öffentliche Sitzung eine Einwohnerfragestunde ab. Der Verbandsgeschäftsführer kann in der Einladung zur Sitzung die Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt verlegen. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde ein, so kann diese geschlossen werden. Die Fragestunde ist auf 30 Minuten begrenzt. Sie kann bei Bedarf erweitert bzw. verkürzt werden. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, höchstens eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt direkt mündlich durch den Verbandsgeschäftsführer. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist eine direkte Beantwortung der Frage nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen, gegebenenfalls als Zwischenbericht, erteilt werden muss. 8 Beschlüsse und Wahl in der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen, sofern Gesetze oder diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Vertreter widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Verbandsversammlung zu ziehen hat. 9 Niederschrift (1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens 1. die Zeit und den Ort der Sitzung, 2. die Namen der Teilnehmer, 3. die Tagesordnung, 4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, 5. das Ergebnis der Abstimmungen enthalten. Der Verbandsgeschäftsführer und jeder Vertreter können verlangen, dass ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Diese soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens jedoch mit der Einladung zur nächsten Sitzung, vorliegen.

22 Seite 22 Amtsblatt Nr Dezember 2012 (2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung. (3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil von Verbandsversammlungen ist den Einwohnern zu gestatten. 10 Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht dem Verbandsgeschäftsführer durch diese Satzung oder durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung Angelegenheiten übertragen worden sind. Die Verbandsversammlung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen im Verband für deren Beseitigung durch den Verbandsgeschäftsführer. (2) Die Verbandsversammlung ist gegenüber dem Verbandsgeschäftsführer Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde. (3) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über 1. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen; 2. die Geschäftsordnung; 3. den Erlass und die Änderung des Wirtschaftsplanes und des Stellenplans, des Finanzplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen soweit diese einen Betrag von EURO übersteigen (Erheblichkeitsgrenze), die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers für die Wirtschaftsdurchführung, sowie den Vorschlag über den Wirtschaftsprüfer; 4. die Festsetzung der Umlagen; 5. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung; 6. die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte; 7. die Verfügung über Verbandsvermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Verbandes, soweit diese im Einzelfall einen Betrag von ,00 EURO übersteigen, 8. die Neuaufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellungen sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu betrachtender Rechtsgeschäfte, soweit diese einen Betrag im Einzelfall von ,00 EURO übersteigen; (keine Umschuldungen) 9. den Verzicht auf Ansprüche des Trink- und Abwasserzweckverbandes und den Abschluss von Vergleichen soweit ein Wert von überschritten wird; 10. die Vergabe von Aufträgen nach VOB/VOL/VOF/Planungsleistungen/HOAI, die über eine Höhe von hinausgehen; 11. die Wahl, Wiederwahl und vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers; 12. die Bestellung der stellvertretenden Verbandsgeschäftsführer; 13. Aufnahme, Ausschluss und Austritt von Mitgliedern sowie Auflösung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis. 11 Wahl und Rechtsstellung des Verbandsgeschäftsführers (1) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis gerichtlich und außergerichtlich. Er ist hauptamtlich tätig. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes und ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes. Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied der Verbandsversammlung mit beratender Stimme. (2) Der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von sieben Jahren gewählt. Eine (auch mehrmalige) Wiederwahl ist möglich. Er wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Er scheidet mit Ablauf der Wahlperiode aus, sofern er nicht wieder gewählt wurde. (3) Eine vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers ist auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich, der Antrag bedarf der Begründung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens vier Wochen nach Antragstellung erfolgen. Dem Verbandsgeschäftsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache geheim abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. (4) Erfolgt eine erneute Bestellung des Verbandsgeschäftsführers nach Ablauf der Wahlperiode, so kann auf die öffentliche Ausschreibung verzichtet werden, wenn die Verbandsversammlung dies mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl beschließt. (5) Die oder der bezogen auf die Vergütung ranghöchste Beschäftigte (zum Stichtag ) ist der 1. stellvertretende Verbandsgeschäftsführer des WAZV Saalkreis. Dieser nimmt bis zur erstmaligen Wahl des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers dessen Aufgaben wahr. Der technische Leiter ist der 2. stellvertretende Verbandsgeschäftsführer. 12 Zuständigkeit des Verbandsgeschäftsführers (1) Der Verbandsgeschäftsführer hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er ist der Verbandsversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er führt das Dienstsiegel und fertigt Satzungen aus. (2) Der Verbandsgeschäftsführer hat das Recht in Fällen äußerster Dringlichkeit, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, anstelle der Verbandsversammlung Entscheidungen zu treffen. Die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung sind den Vertretern unverzüglich mitzuteilen. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Verbandsversammlung zwingend aufzunehmen. (3) Dem Verbandsgeschäftsführer werden zur alleinigen Entscheidung folgende Aufgaben übertragen:

23 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite der Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von je Einzelfall; 2. die Verfügung über Verbandsvermögen, die Hingabe von Darlehen und anderen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen und die Verpflichtung zu solchen Geschäften bis zu einem Wert von im Einzelfall; 3. die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solcher Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Wert von im Einzelfall; 4. die Vergabe im Rahmen der VOB sowie Aufträge und Vorhaben über Lieferungen und Leistungen im Rahmen der VOL, die Vergabe von Leistungen im Rahmen der VOF, der HOAI und Planungsleistungen sofern diese einen Betrag bis im Einzelfall nicht überschreiten und dem bestätigten Wirtschaftsplan entspricht 5. Erlass von Verwaltungsakten 6. Vereinbahrungen mit Lastträgern 7. Umschuldung von Krediten 8. Verzicht auf Ansprüche und Vergleiche des Verbandes bis Beschaffungen im Rahmen der laufenden Betriebsführung 10. An und Verkauf von GS, Verpachtung und Belastung bis Bedienstete des Verbandes Gehen Aufgaben eines Zweckverbandes wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit über, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Zweckverbandes die 32 des Landesbeamtengesetzes und 16 des Beamtenstatusgesetzes. Im Übrigen gilt 73 a der Gemeindeordnung. 14 Verpflichtungsgeschäfte (1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsgeschäftsführer handschriftlich unterzeichnet sind. (2) Die Formvorschrift nach Absatz 1 gilt nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht. 15 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe gelten für den Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis entsprechend. 16 Deckung des Finanzbedarfes (1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis finanziert sich aus Gebühren, Beiträgen und Entgelten, Einnahmen aus Betrieb und Verwaltung sowie Staatszuschüssen und sonstigen Zuschüssen. (2) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen in den Abrechnungsgebieten die Aufwendungen nicht decken. Maßstab der allgemeinen Umlage ist das Verhältnis der Einwohnerzahl eines einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder. Für die Berechnung der allgemeinen Umlage ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Einwohnermeldeamt am des vorletzten Jahres vor dem Wirtschaftsjahr ermittelt hat. Der Umlagebedarf und der Verteilungsschlüssel sind im Wirtschaftsplan des Zweckverbandes für das jeweilige Jahr der Heranziehung festzusetzen. Die Umlagen können im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch Änderung des Wirtschaftsplanes geändert werden. (3) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, erhebt der Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen. Darüber hinaus werden besondere Umlagen bei bestehenden Abrechnungsgebieten vor einer allgemeinen Umlage erhoben, um etwaige aufgelaufene Verluste, die bis zum Ablauf des entstanden sind, auszugleichen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die bis zum Zeitpunkt der Eingliederung bzw. des Beitritts jeweils verwirklichten wirtschaftlichen Risiken bei den jeweiligen Mitgliedsgemeinden der Rechtsvorgänger verbleiben. Maßstab der besonderen Umlage zum Ausgleich der bis zum Ablauf des entstandenen Verluste ist das Verhältnis der Einwohnerzahl eines einzelnen Verbandsmitgliedes in dem betreffenden Abrechnungsgebiet zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder in diesem Abrechnungsgebiet. Für die Berechnung dieser besonderen Umlage ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Einwohnermeldeamt am des vorletzten Jahres vor dem Wirtschaftsjahr ermittelt hat. (4) Der Zweckverband kann insbesondere neben einer allgemeinen Umlage auch eine besondere Umlage für die Niederschlagswasserentsorgung erheben. Für die Umlagen gelten unterschiedliche Umlagemaßstäbe. Während für die allgemeine Umlage der Einwohnerschlüssel gilt, gilt für die besondere Umlage eine Verteilung nach laufenden Metern Kanal in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. Bezüglich der besonderen Umlage der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung hat eine verursachergerechte Aufteilung der Kosten dahingehend zu erfolgen, dass die laufenden Meter Kanal Maßstab für die Verteilung der Kosten sein sollen. Dabei werden die jeweils laufenden Meter Kanal der einzelnen Mitgliedsgemeinde im Verhältnis der gesamten Kanalmeterlänge Maßstab für die Verteilung der Kosten. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitglieder stehen. (5) Der Umlagebedarf und der Verteilungsschlüssel sind im Wirtschaftsplan des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis für das jeweilige Jahr der Heranziehung festzusetzen. Die Umlagen können im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch Änderung des Wirtschaftsplanes geändert werden.

24 Seite 24 Amtsblatt Nr Dezember 2012 (6) Die Umlagenbeträge sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Umlagenbescheid mitzuteilen. Bei der Festsetzung der Umlagen sind die Berechnung des zu deckenden Liquiditätsbedarfs und die Höhe des Umlagenbetrages für jedes Verbandsmitglied auszuweisen. (7) Die Umlagen werden jeweils mit einem Viertel des festgesetzten Jahresbetrages am 10. des jeweils 3. Quartalsmonats zur Zahlung fällig. 17 Rechnungslegung (1) Der Verbandsgeschäftsführer legt dem für die örtliche Prüfung zuständigen Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saalekreis innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht vor. (2) Das Rechnungsprüfungsamt beauftragt mit der Prüfung einen Wirtschaftsprüfer, der von dem Verband vorgeschlagen wird. Dabei sind insbesondere die Anmerkungen und Prüfhinweise des Rechnungsprüfungsamtes, der Leistungsumfang der Prüfung und die fachliche Qualifikation sowie die Referenzen des WP zu beachten. (3) Der Verbandsgeschäftsführer legt den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses und entscheidet über die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers und die Verwendung/ Behandlung des Jahresergebnisses. (4) Die überörtliche Prüfung des Zweckverbandes obliegt dem Landesrechnungshof. 18 Aufnahme, Ausschluss, Kündigung und Austritt von Verbandsmitgliedern (1) Die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder ist mit zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder durch Beschluss möglich. Gleiches gilt für den Ausschluss von Verbandsmitgliedern, mit der Maßgabe, dass hierfür eine Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmen und eine Mehrheit der Verbandsmitglieder notwendig ist. (2) Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sowohl des Mitgliedes als auch des Zweckverbandes die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Nicht zumutbar ist die Mitgliedschaft für ein Verbandsmitglied erst dann, wenn durch den Verbleib im Wasserund Abwasserzweckverband Saalkreis seine Existenz oder seine Aufgabenerfüllung gefährdet würde, zwischen Leistung und Nutzen ein krasses und unzumutbares Missverhältnis entsteht und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs mit dem Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis erfolglos ausgeschöpft sind. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig nicht vor bei Nichterfüllung bestimmter Erwartungen, Änderung des Umlageschlüssels, sowie der Möglichkeit, die übertragenen Aufgaben selbst oder anderweitig kostengünstiger und bürgernäher erfüllen zu lassen. (3) Verbandsmitglieder können zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus dem Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis austreten. Die entsprechende Mitteilung muss 24 Monate vor dem Austrittszeitpunkt mittels eingeschriebenen Brief an den Verbandsgeschäftsführer gesandt werden. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes bedarf einer vorherigen Zustimmung von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder. (4) Erfolgt ein Ausschluss, eine Kündigung oder ein Austritt, so haben das ausscheidende Verbandsmitglied und der Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis über die Abwicklung vertragliche Vereinbarungen zu treffen (Vermögensauseinandersetzung), die sich am Runderlass des MI vom (MBl. LSA S. 1780) orientieren und im Übrigen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Bei der Abwicklung des Ausscheidens eines Mitglieds sind die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung und Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes nach 3 zu gewährleisten. Dazu ist die Abwicklung insbesondere an den folgenden Grundsätzen auszurichten: a) Beim Ausscheiden eines Verbandsmitglieds sind die zur Eigenver- bzw. entsorgung notwendigen Anlagen in dem Gebiet, das vom Zweckverband nicht mehr unmittelbar versorgt oder entsorgt werden soll, auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Dies gilt nicht für Anlagen, die auch weiterhin für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes nach 3 erforderlich sind. Mit der Übertragung werden die auf die jeweiligen Anlagen bezogenen etwaigen bestehenden Gewährleistungsansprüche vom Zweckverband an das ausscheidende Verbandsmitglied abgetreten. b) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen über lit. a) hinausgehenden Anspruch auf Auseinandersetzung des Verbandsvermögens. Insbesondere besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Verbandsumlagen. Eine sonstige Entschädigung soll nicht gezahlt werden. Für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten des Zweckverbandes hat das ausscheidende Mitglied weiterhin einzustehen. (5) Scheidet ein Mitglied aus von ihm zu vertretenden Gründen aus dem Zweckverband aus, so hat sie die hierdurch dem Zweckverband entstehenden Nachteile und Schäden zu ersetzen. (6) Aufnahme, Ausschluss, Kündigung und Austritt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Kommunalaufsicht. 19 Auflösung des Zweckverbandes (1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis wird aufgelöst, wenn dies von der Verbandsversammlung mit

25 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 25 einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmen und der Mehrheit der Verbandsmitglieder beschlossen wird oder durch das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern nur noch ein Verbandsmitglied übrig bleibt. (2) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Sie ist durch die Kommunalaufsicht öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Abwicklung, insbesondere die Aufteilung des Verbandsvermögens und die Einzelheiten der Auseinandersetzung werden durch Vertrag geregelt, wobei der Verband keine finanziellen Nachteile erlangen darf. (4) Wird über die Vermögensauseinandersetzung binnen eines Jahres keine Einigung erzielt, so entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde über die Form der Auflösung verbindlich. Im Falle eines erforderlichen Ausgleichs haben die Verbandsmitglieder entsprechend ihrer Einwohnerzahl eine einmalige Ausgleichszahlung zu leisten. Für die Berechnung ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Landesamt des Landes Sachsen-Anhalt bei Gemeinden bzw. bei Ortsteilen das Einwohnermeldeamt zum des vorletzten Jahres ermittelt. (5) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. 20 Bekanntmachungen (1) Zu veröffentlichende Angelegenheiten wie zu veröffentlichende Beschlüsse, Satzungen und Sitzungen der Verbandsversammlung sind im Amtsblatt des LK Saalekreis bekannt zu machen. Wirtschaftspläne werden mit ihren wesentlichen Festsetzungen, den jeweils dazugehörigen Beschlüssen der Verbandsversammlung sowie den erforderlichen Genehmigungen der Kommunalaufsichtsbehörde ebenfalls im Amtsblatt des LK SK öffentlich bekannt gemacht. Wesentliche Festsetzungen sind: a) die Erträge und Aufwendungen im Erfolgsplan, b) die Einnahmen und Ausgaben im Vermögensplan, c) die vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) d) die vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), e) der Höchstbetrag der Kassenkredite, f) der Umlagebedarf, dessen Verteilungsschlüssel und den auf jedes Verbandsmitglied entfallenden Umlageanteil Darüber hinaus erfolgt die Auslegung des Wirtschaftsplanes im Eingangsbereich der Geschäftsräume Salzatal Straße der Einheit 12a während der Dienstzeiten an Mo bis Freitag, auf welche im Amtsblatt hinzuweisen ist. (2) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im Eingangsbereich der Geschäftsräume Salzatal Straße der Einheit 12a während der Dienstzeiten ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung). Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt des LK SK spätestens am Tag vor deren Beginn hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. (3) Öffentliche Zustellungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis erfolgen durch Aushang im Verwaltungsgebäude des Wasser- und Abwasserzweckverbandes. Allgemein bestimmte Stelle i.s.d. 15 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz ist die Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich Salzatal Straße der Einheit 12a. Enthält das Schriftstück eine Ladung gilt es mit Ablauf eines Monat seit dem Aushängen als zugestellt. Enthält das Schriftstück keine Ladung gilt es mit Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag des Aushängens als zugestellt. 21 Gleichstellung Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 22 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, diese unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen unberührt. Dies gilt nur, soweit die unwirksame Bestimmung nicht einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. (2) Die Verbandssatzung tritt am in Kraft. Halle, den Olaf Heinrich stellv. Verbandsgeschäftsführer Anlage 1 Übersicht über die Aufgabenerledigung für die Mitglieder durch den WAZV Saalkreis 1. Trinkwasserversorgung Gemeinde Kabelsketal Stadt Landsberg außer der Stadtteil Hohenthurm Gemeinde Petersberg Gemeinde Salzatal Gemeinde Schkopau mit den Ortsteilen Döllnitz, Hohenweiden, Lochau Gemeinde Teutschenthal außer der Ortsteile Dornstedt und Asendorf

26 Seite 26 Amtsblatt Nr Dezember 2012 Stadt Wettin-Löbejün außer der Ortsteile Dalena, Domnitz, Dornitz, Löbejün, Schlettau, Kösseln, Plötz und Rothenburg Trinkwasserbetrieb Nördlicher Saalkreis AöR mit den Ortsteilen Dalena, Domnitz, Dornitz, Löbejün, Schlettau, Kösseln und Plötz 2. Schmutzwasserentsorgung einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Überwachung der Überwachung der KKA Abwasserbetrieb Landsberg AöR mit den Stadtteilen Landsberg, Gütz, Gollma, Reinsdorf, Hohethurm, Sietzsch, Lohnsdorf und Bageritz Stadt Landsberg mit den Ortsteilen Braschwitz, Plößnitz, Niemberg, Eismannsdorf, Oppin, Maschwitz, Peißen, Stichelsdorf, Rabatz und Zöberitz Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortseilen Brachwitz, Friedrichschwerz, Döblitz, Gimritz, Deutleben, Görbitz, Neutz, Lettewitz, Wettin, Mücheln, Zaschwitz, Siedlung Schachtberg, Dößel, Dobis, Nauendorf, Merbitz, Priester, Löbejün, Schlettau, Plötz und Kösseln Goethestadt Bad Lauchstädt mit dem Ortsteil Delitz am Berge Gemeinde Salzatal außer dem Ortsteil Höhnstedt Gemeinde Teutschenthal Gemeinde Schkopau mit dem Ortsteil Hohenweiden Gemeinde Petersberg mit den Ortsteilen Alaune, Beidersee, Dachritz, Drehlitz, Frößnitz, Grube Ferdinande, Gutenberg, Kaltenmark, Krosigk, Merkewitz, Morl, Möderau, Nehlitz, Petersberg, Sennewitz, Sylbitz, Teicha, Trebitz, Wallwitz, Westewitz, Brachstedt, Hohen, Wurp, Mösthinsdorf, Ostau und Werderthau Lutherstadt Eisleben mit den Ortsteilen Hedersleben und Oberrißdorf Seegebiet Mansfelder Land mit den Ortsteilen Dederstedt, Neehausen, Elbitz und Volkmaritz Stadt Südliches Anhalt mit den Ortsteilen Edderitz, Pfaffendorf, Pilsenhöhe, Glauzig, Rohndorf, Maasdorf, Trebbichau an der Fuhne, Hohnsdorf, Wieskau, Cattau, Gröbzig und Werdershausen 3. Niederschlagswasserentsorgung, ohne Straßenentwässerung i.s.d. WG LSA Abwasserbetrieb Landsberg AöR mit den Stadtteilen Landsberg, Gütz, Gollma, Reinsdorf, Hohethurm, Sietzsch, Lohnsdorf, Bageritz, Schwerz, Dammendorf, Spickendorf, Petersdorf, Kneipe Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortseilen Döblitz, Gimritz, Deutleben, Görbitz, Neutz, Lettewitz, Wettin, Mücheln, Zaschwitz, Siedlung Schachtberg, Nauendorf, Merbitz, Priester Gemeinde Salzatal Gemeinde Teutschenthal Gemeinde Schkopau mit dem Ortsteil Hohenweiden Gemeinde Petersberg mit den Ortsteilen Alaune, Beidersee, Dachritz, Drehlitz, Frößnitz, Grube Ferdinande, Gutenberg, Kaltenmark, Krosigk, Merkewitz, Morl, Möderau, Nehlitz, Petersberg, Sennewitz, Sylbitz, Teicha, Trebitz, Wallwitz, Westewitz Goethestadt Bad Lauchstädt mit dem Ortsteil Delitz am Berge Lutherstadt Eisleben mit den Ortsteilen Hedersleben und Oberrißdorf 4. Niederschlagswasserentsorgung einschließlich Straßenentwässerung i.s.d. WG LSA Stadt Landsberg mit den Ortsteilen Braschwitz, Plößnitz, Niemberg, Eismannsdorf, Oppin, Maschwitz, Peißen, Stichelsdorf, Rabatz und Zöberitz Gemeinde Petersberg mit den Ortsteilen Brachstedt, Hohen und Wurp Wirtschaftsplan des Wasserzweckverbandes Saalkreis für das Jahr 2013 Wasserzweckverband Saalkreis Bornknechtstraße Halle / S. Bekanntmachung Der Wirtschaftsplan des Wasserzweckverbandes Saalkreis für das Jahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 99 (4) und 100 (2) GO-LSA erforderliche Genehmigung ist durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis am unter dem Aktenzeichen I/ wi erteilt worden. Aufgrund von 15 des Eigenbetriebsgesetzes LSA vom und der analogen Anwendung von 92 (2) GO LSA vom ( GVBl. LSA S 568), zuletzt geändert durch das Gesetz vom ( GVBl. LSA Nr. 47 / 2000), hat die Verbandsversammlung unter der Beschluss Nr. 12 / 12 / 12 am folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 beschlossen: Der Wirtschaftsplan des WZV Saalkreis wird im Wirtschaftsjahr 2013 auf Erfolgsplan: Erträge ,00 EUR Aufwendungen ,00 EUR Vermögensplan: Einnahmen ,00 EUR Ausgaben ,00 EUR festgesetzt. Kreditaufnahmen analog 100 der GO LSA für Investitionen sind im Wirtschaftsplan 2013 in Höhe von geplant ,00 EUR Im Wirtschaftsplan 2013 werden Ausgaben für Investitionen in den Folgejahren (analog 99 GO LSA) keine Verpflichtungsermächtigungen festgestellt. Der Höchstbetrag bis zu dem Kassenkredite analog 102 der GO LSA im Wirtschaftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 EUR festgesetzt. Der Wirtschaftsplan 2013 liegt in der Zeit vom bis zum Montag, Mittwoch, Donnerstag von Uhr Dienstag von Uhr Freitag von Uhr

27 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 27 im Eingangsbereich der Geschäftsräume des WAZV Saalkreis, Straße der Einheit 12a, Salzmünde OT Salzatal zur Einsichtnahme öffentlich aus. Halle, den Olaf Heinrich stellv. Verbandsgeschäftsführer Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr Einwendungsfrist: 2. Januar 2013 bis 15. Februar 2013 Einwendungen zum Vorhaben können innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift am Auslegungsort vorgebracht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Termin, an dem form- und fristgemäß erhobene Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Beteiligten erörtert werden, ist der 26. Februar 2013, 10:00 Uhr. Der Versammlungsraum ist bei der Kreisverwaltung Saalekreis Schloss, Raum 300 Domplatz 9, Merseburg. Dezernat III / Umweltamt Untere Wasserbehörde: Landkreis Saalekreis Der Landrat Bekanntmachung Gemäß 8 Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse i.v.m. 10 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Dem Landkreis Saalekreis, als untere Wasserbehörde, wurde für folgendes Vorhaben ein Antrag auf Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung entsprechend 58 und 59 Wasserhaushaltsgesetz vorgelegt: Anlage/Vorhaben: Einleitung von Prozessabwasser (Spülwasser) aus der Anlage zur Herstellung von Epichlorhydrin Gemarkung: Leuna, Flur 19; Flurstücke 50 öffentliche Abwas- Zentrale Abwasserbehandlungsanla- seranlage: Vorhabenträger: ge der InfraLeuna GmbH Leuna Harze GmbH, Am Haupttor, Bau 6619, Leuna Die Verfahrensunterlagen zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nach 58 und 59 Wasserhaushaltsgesetz i.v.m. der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt sind zur Einsichtnahme ausgelegt. Ort: Kreisverwaltung Saalekreis, Schloss, Umweltamt, Zimmer 300 Domplatz 9, 6217 Merseburg Tel / Zeitraum: 2. Januar 2013 bis 1. Februar 2013 Montag, Mittwoch, Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr, Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr, Bei Ausbleiben eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Erörterung ist nicht öffentlich. Zugelassen sind nur der Träger des Vorhabens, Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, die Beteiligten und Betroffene. Die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Merseburg, 20. Dezember 2012 Handschak Dezernent Öffentliche Bekanntmachung des Saalekreises, Dezernat III, Umweltamt, zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: für die Erhöhung der Grundwasserentnahme im Rahmen des ÖGP Leuna - Maßnahme 04.13/06 L Dauerbetrieb Abstromsicherung Südteil Alte Raffinerie Leuna Die Mitteldeutsche Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh beantragt, im Rahmen der Maßnahme M 04.13/06L des ÖGP Leuna, die Gesamtentnahmemenge von Grundwasser von 22 m³/h (528 m³/d, m³/a) auf 29 m³/h (696 m³/d, m³/a) anzuheben. Diese Maßnahme soll zu einer effizienteren Quellenminimierung beitragen. Das gehobene Wasser wird in einer Grundwasserreinigungsanlage behandelt und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt. Gemäß 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nach Anlage 1 Nr für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen.

28 Seite 28 Amtsblatt Nr Dezember 2012 Im Ergebnis der gemäß 3 a und 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit durchgeführten Einzelfalluntersuchung wurde festgestellt, dass für die Grundwasserentnahme keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Gemäß 3 a UVPG wird dies hiermit bekannt gegeben. Die Unterlagen zur hier vorgenommenen Einzelfallprüfung auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung können während der Dienststunden in der Kreisverwaltung des Saalekreises, Umweltamt, bei der unteren Wasserbehörde eingesehen werden. Die Vorprüfung des Einzelfalls auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ( 2 Abs. 1 UVPG) und nicht selbständig anfechtbar ( 3 a UVPG). Merseburg, den Handschak Dezernent Bekanntmachungen des Abwasserbetriebes Luppe-Aue AöR: Satzung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß 78 Absatz 4 Satz 2 des Wassergesetzes des Landes Sachsen -Anhalt für das Entsorgungsgebiet des Abwasserbetriebes Luppe-Aue AöR - Ausschlusssatzung Aufgrund des 78 Absatz 4 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Neufassung vom (GVBl. LSA 2011, 492) in Verbindung mit den 6, 8 der Gemeindeordnung LSA in der Fassung vom (GVBL. LSA S.568), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBL. LSA S. 40,46) sowie dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbetriebes Luppe- Aue AöR vom (in Kraft getreten mit Genehmigung vom durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Saalekreis) in der Zurzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat des Abwasserbetriebes Luppe-Aue in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der Abwasserbetrieb Luppe-Aue AöR (nachfolgend AöR genannt) betreibt als Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung über die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) eine rechtlich jeweils selbständige öffentliche Einrichtung a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt Leuna für deren Ortschaften Günthersdorf, Kötschlitz, Zschöchergen, Möritzsch, Zweimen, Dölkau, Horburg-Maßlau, Rodden und Pissen b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung aus ab flusslosen Sammelgruben für den Bereich gem. (a) c) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen ebenfalls als einheitliche öffentliche Einrichtung für den Bereich gem. (a) (2) Die AöR ist berechtigt, nach Maßgabe des 78 Absatz 4 WG LSA Abwasser aus seiner Beseitigungspflicht ganz oder teilweise auszuschließen wenn 1. das Abwasserwegen seiner Art oder Menge nicht zu sammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasserbeseitigt werden kann, 2. eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder 3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. (3) Die Aufgabe zur Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers und des in Absetz- und Ausfaulgruben anfallenden Schlamms kann nicht ausgeschlossen werden. 2 Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht für Teile des Entsorgungsgebietes (1) Die in der Anlage 1, aufgeführten Grundstücke werden laut dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbetriebes Luppe-Aue AöR vom von der Ab wasserbeseitigungspflicht ausgenommen. Anlage 1 ist Satzungsbestandteil. Der Ausschluss bezieht sich nicht auf die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers und des in Absetz- und Ausfaulgruben anfallenden Schlamms. (2) Ergeben sich aus den Anlagen widersprüchliche Angaben zur Grundstückslage, ist die Angabe des Flurstücks maßgebend. (3) Mit dem Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet, bei dem es anfällt (Nutzungsberechtigter). 3 Wirksamkeit des Ausschlusses Der Ausschluss wird wirksam mit Inkrafttreten der Satzung. 4 Fortbestand alter Rechte Freistellungsgenehmigungen, die bis zum Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des WG LSA vom in Bestandskraft erwachsen sind, gelten fort. 5 Aufhebung des Ausschlusses (1) Die AöR kann durch Satzung den Ausschluss des Abwassers aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht wieder aufheben. (2) Die Aufhebung des Ausschlusses erfolgt durch Änderung der Satzungsanlage und wird wirksam mit Inkrafttreten der Änderungssatzung 6 Inkrafttreten Die Satzung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Leuna, den Patzsch Vorstand Siegel

29 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 29 Anlage 1 Grundstücke die gem. Abwasserbeseitigungskonzept von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen sind. Anlage 1 Stadt Leuna Ortsteil Günthersdorf Flur 1 Flurstücke 5/3; 5/5; 5/8 Flur 1 Flurstücke 10/9; 23/23 (in Beantragung) Stadt Leuna Ortsteil Kötschlitz Flur 5 Flurstück 191/35 Flur 4 Flurstücke 477; 482; 484; 274/99 (in Beantragung) Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserbetriebes Luppe-Aue (Anstalt öffentlichen Rechts)über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen A. Sachliche Änderung (1. Änderungssatzung) 1. Der Titel des 4 wird wie folgt geändert: Anschlusszwang für Schmutzwasser 2. Nach 4 wird der folgende 4 a wie folgt neu eingefügt: 4 a Anschlusszwang für Niederschlagswasser (1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, soweit ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. (2) Von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn a. das Grundstück derart bebaut oder befestigt ist, dass das Niederschlagswasser nicht versickern oder schadlos (ohne Beeinträchtigung der Belange Dritter) ablaufen kann; b. die Beschaffenheit des Grundstückes es nicht zulässt, dass das Niederschlagswasser versickern oder schadlos (ohne Beeinträchtigung der Belange Dritter) ablaufen kann (insbesondere auch beim hohem Grundwasserstand); c. das Niederschlagswasser nicht nur unerheblich verunreinigt wird, bevor es in den Boden gelangt. 5 Benutzungszwang für Schmutzwasser b. Satz 3 ff. der Vorschrift werden gestrichen 4. Nach 5 wird 5 a wie folgt neu eingefügt: 5 a Benutzungszwang für Niederschlagswasser (1) Wenn und soweit ein Grundstück bezüglich des Niederschlagswassers an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sämtliches Niederschlagswasser, das auf bebauten und/oder befestigten Flächen anfällt, der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. (2) Bezüglich der Beseitigung des Niederschlagswassers besteht eine Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Anstalt auch dann, wenn gemäß den Vorschriften des 4 und 4 a tatsächlich ein Anschluss an die öffentliche Einrichtung erfolgt ist. Der Benutzungszwang besteht auch dann, wenn vor Inkrafttreten des 151 Abs. 3 Wassergesetz LSA in der seit geltenden Fassung (nunmehr 78 Abs. 3 Wassergesetz LSA) vorher ein tatsächlicher Anschluss an die öffentliche Einrichtung (des ehemaligen ZV Luppe-Aue bzw. einer ehemaligen Mitgliedsgemeinde) gegeben gewesen ist. Der Benutzungszwang gilt auch dann fort, wenn das Niederschlagswasser bereits vor dem in einen durch den ZV Luppe- Aue bzw. durch eine Mitgliedsgemeinde öffentlich gewidmeten Graben eingeleitet wurde (als Teil der damaligen öffentlichen Einrichtung) bzw. in den Fällen, in denen in Erschließungsgebieten ein tatsächlicher Anschluss an die dort geschaffenen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage erfolgt ist Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 werden wie folgt geändert: 1. 4 Absatz 1 oder 4 a Absatz 1 sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anschließt; 2. 5 das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser nicht in die öffentliche Schutzwasserbeseitigungsanlage ableitet bzw. entgegen 5 a nicht oder nicht rechtzeitig das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in eine öffentliche Anlage einleitet; B. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (3) Der Abwasserbetrieb Luppe-Aue kann gemäß den Vorgaben des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt und gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dieser Vorschrift bezüglich des Niederschlagswassers den Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage anordnen. Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss innerhalb von drei Monaten nach der Bestandskraft der Entscheidung nach Satz 1 dieses Absatzes vorzunehmen (im Einzelfall auch nach Anordnung des Sofortvollzugs) wird wie folgt geändert: a. Änderung des Titels: Leuna, den Der Vorstand (Siegel)

30 Seite 30 Amtsblatt Nr Dezember 2012 Bekanntmachungen des Wasserzweckverbandes Saalkreis Satzung über die Fortgeltung des Satzungsrechts des Abwasserbetriebes Landsberg AöR im Rahmen des Beitritts der Anstalt öffentlichen Rechts zum WAZV Saalkreis Aufgrund der 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom (GVBl. LSA S. 814), in Verbindung mit den 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom (GVBl. LSA S. 648), der 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 2. Februar 2011 (GVBL. LSA S. 58) und 78 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom (GVBl. LSA S. 492) hat die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Saalkreis in seiner Sitzung am beschlossen. Artikel 1 Das nachfolgende Satzungsrecht des Abwasserbetriebes Landsberg AöR gilt für das Abrechnungsgebiet Abwasserbetrieb Landsberg AöR Hohenthurm Abwasserbeseitigungssatzung vom , geändert durch die 1. Änderungssatzung vom Gebühren- und Kostenerstattungssatzung vom , geändert durch die 1. Änderungssatzung vom und 2. Änderungssatzung vom Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom Satzung über den Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht vom Abrechnungsgebiet Abwasserbetrieb Landsberg AöR Landsberg Gebührensatzung (dezentral) vom Abwasserbeseitigungssatzung vom , geändert durch Satzung vom Gebührensatzung (zentral) vom , 1. Änderung vom , 2. Änderung vom , 3. Änderung vom Kostenerstattungssatzung vom Satzung über den Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht vom Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom Abrechnungsgebiet Abwasserbetrieb Landsberg AöR Sietzsch Abwasserbeseitigungssatzung vom Gebührensatzung vom , geändert durch 2. Änderungssatzung vom Kostenerstattungssatzung vom Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom in der Form fort, in der das Satzungsrecht zum Stichtag der Eingliederung und des Beitrittes gültig sind und bis es durch einheitliches Satzungsrecht ersetzt wird. Artikel 2 Diese Satzung tritt zum in Kraft. Halle, den Olaf Heinrich stellv. Verbandsgeschäftsführer Wasserzweckverband Saalkreis Bornknechtstraße Halle / S. Bekanntmachung des Beschlusses Nr.: 03 / 09 / 12 über die Bestätigung der Jahresrechnung 2011 und die Entlastung des Geschäftsführers. Die Mitgliederversammlung hat am die Jahresrechnung 2011 mit einer Bilanzsumme von T und einem Ergebnis von festgestellt. Der in der Bilanz ausgewiesene Jahresgewinn von ist in die Gewinnrücklage einzustellen. Die vorgelegte Jahresrechnung mit allen Bestandteilen, in Verbindung mit dem Bericht des bestellten Wirtschaftsprüfers, der Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes und dem Lagebericht der Verbandsführung, wird bestätigt. Das Rechnungsprüfungsamt hat in einem Feststellungsvermerk vom die Richtigkeit der Jahresrechnung 2011 festgestellt. Die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers wird hiermit erteilt. Die Jahresrechnung mit allen Anlagen liegt in der Zeit vom Montag, Mittwoch, Donnerstag von Uhr Dienstag von Uhr Freitag von Uhr im Eingangsbereich der Geschäftsräume des WAZV Saalkreis, Straße der Einheit 12a, in Salzatal / OT Salzmünde zur Einsichtnahme öffentlich aus. K. Hambacher Verbandsgeschäftsführer

31 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 31

32 Seite 32 Amtsblatt Nr Dezember 2012

33 20. Dezember 2012 Amtsblatt Nr. 38 Seite 33

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