Anrechenbarkeit der Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
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- Gerhardt Junge
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1 Anrechenbarkeit der von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat Erläuterungen Allgemeines Die Anrechnung ausländischer war bis 2008 bei der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Seit 2009 wird auf und in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und die Anrechnung ausländischer durch die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel Kreditinstitute, vorgenommen. Die folgende Übersicht soll ihnen Hinweise für die Anrechnung geben. Die Übersicht bezieht sich auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und oder aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen () abgeschlossen hat. Dargestellt wird die Rechtslage zum 1. Januar Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 2011 vgl. BMF-Schreiben vom 12. Januar 2011 (Bundessteuerblatt - BStBl Teil I S. 69). Es ist beabsichtigt, die Übersicht jährlich auf den Stand zum 1. Januar zu aktualisieren. Es ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt worden ist und für die im Quellenstaat - nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines - kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann ( 43a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 32d Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG -). Mit einigen Staaten wurden im jeweiligen Vereinbarungen getroffen, die ausnahmsweise die Anrechnung gestatten, obwohl der Quellenstaat keine oder eine niedrigere erhebt (Anrechnung fiktiver ). Soweit die Anrechnung fiktiver ausländischer generell gewährt wird, also nicht von weiteren bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, wurde sie ebenfalls in die Übersicht eingearbeitet [Spalten A und B, jeweils Buchstabe c)] und in den Ergebnisspalten C und D berücksichtigt. Für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersicht wird keine Gewähr übernommen. Maßgebend immer die Vorschriften des deutschen EStG, die und das jeweilige nationale Recht des ausländischen Quellenstaats. Zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vgl. auch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 Teil I S. 94) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2010 (BStBl Teil I S. 1305), das in Rz. 201 bis 211 und Rz. 251c zur Anrechnung ausländischer Stellung nimmt. Zur Übersicht im Einzelnen In Spalten A und B ist unter Buchstabe a) angegeben, ob der Quellenstaat nach seinem nationalen Recht eine Steuer auf und/oder erhebt. Seite 1 von 20
2 Erläuterungen zur Anrechenbarkeit ausländischer Unter Buchstabe b) ist der Prozentsatz angegeben, den die nach dem zwischen Quellenstaat und Deutschland abgeschlossenen nicht übersteigen darf. Wurde im Quellenstaat eine höhere Steuer erhoben, so kann der Steuerpflichtige im Quellenstaat einen Entlastungsanspruch geltend machen (siehe oben). Die Entscheidung über die Entlastung obliegt der zuständigen Behörde des Quellenstaats. Das BZSt stellt für viele Staaten deren Antragsvordrucke zur Entlastung der ausländischen zum Download zur Verfügung. Unter Buchstabe c) ist für einige Staaten eine fiktive angegeben. Weitere mit Staaten, die eine fiktive anrechnung nur unter Nachweis weiterer Bedingungen vorsehen, konnten nicht berücksichtigt werden. Derartige Voraussetzungen, wie z.b. spezielle Nachweise, dass zu Grunde liegende Investitionen im Quellenstaat der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dienen, können nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung vom Finanzamt überprüft werden ( 32d Abs. 4 EStG). In Spalten C und D wird das Ergebnis, d.h. der maßgebende Wert in Prozent angegeben, bis zu dem eine Anrechnung auf die Abgeltungsteuer möglich ist. Die Ermittlung erfolgte nach folgendem Prüfschema: 1. Wird eine nach nationalem Recht erhoben, wenn ja mit welchem Steuersatz? 2. Wird die Höhe des unter Nr. 1 ermittelten satzes durch das begrenzt/abgesenkt? 3. Enthält ein eine Vorschrift über die Anrechnung fiktiver Steuern, die über dem nach Nr. 2 ermittelten Satz liegt? In einigen folgt die Definition der Begriffe und nicht der deutschen innerstaatlichen Begriffsbestimmung. In der Übersicht werden die Begriffe und in folgender allgemeiner Bedeutung verwendet: = Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner = Gegenleistung für die Bereitstellung von Fremdkapital. Spalte E enthält weitere Informationen zur nationalen erhebung, insbesondere zu Sonderregelungen. Einige Staaten kennen Steuerbefreiungen oder verschiedene Steuersätze. Sonderregelungen wiedergegeben, soweit sie darstellbar und für die Anrechnung ausländischer bedeutsam sein können. Meist wird jedoch nur ein kurzer Hinweis gegeben, um die Übersicht nicht zu sprengen. Spalte F enthält weitere Informationen zu speziellen -Regelungen. Hervorzuheben ist eine häufig verwendete Erweiterung des Besteuerungsrechts bei : Falls die Berechnung der variabel und in Abhängigkeit von den Erträgen des Darlehensnehmers vereinbart ist und bei diesem die gezahlten als Betriebsausgaben abziehbar, kann der Quellenstaat sein nationales Besteuerungsrecht in voller Höhe wahrnehmen. Spalte G enthält die nationale Bezeichnung der im Quellenstaat erhobenen Einkommen- oder (soweit bekannt). Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Seite 2 von 20
3 Anrechenbarkeit der von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat Stand: 1. Januar 2011 c) fiktive nach anrechenbar erhebung Einkommen- oder Ägypten Algerien Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien c) 20 / 30 / 50,05 / 35 c) 15 b) 5 / 0 / : 50 % auf aus Inhaberpapieren l'impôt sur le revenue global impuesto a las ganancias , : bestimmte (z.b. sog. "franked dividends" und "conduit income") unterliegen nicht der Quellenbesteuerung : bestimmte Zinszahlungen unterliegen nicht der Quellenbesteuerung (z.b. aus bestimmten öffentlichen Schuldverschreibungen) Fortgeltung des mit der UdSSR vom ; soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird, unterliegen sie auch in Armenien keiner Steuer (Gegenseitigkeitsprinzip) Income tax Seite 3 von 20
4 Anrechenbarkeit ausländischer Bangladesch Belarus (Weißrussland) Belgien Bolivien Bosnien - Herzegowina c) fiktive nach a) 25 c) 15 a) 12 / 25 a) 12,5 / 10 anrechenbar erhebung Einkommen- oder / 10 / 25 c) 15 / 12 b) 5 a) 12,5 c) 20 a) 8 / , ,5 20 : aus staatlichen oder lokalen Darlehen, aus Gewerbebetrieben in Bangladesch und anerkannter Vorsorgefonds quellensteuerfrei, wenn die nicht über dem amtlichen Zinssatz liegen; 10 % auf aus Festgeldanlagen : auf Bankeinlagen, Staats-, Gemeindeoder Bankanleihen und auf Schuldverschreibungen, die von anderen belarussischen Unternehmen zwischen dem und ausgegeben werden, steuerfrei : bestimmte unterliegen einem reduzierten satz von 15 % und : die von 25 % wird nur auf 50 % der empfangenen und erhoben, so dass effektiv eine von 12,5 % anfällt : nur auf aus der Republik Srpska (RS) : der satz ist gebietsabhängig: Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH) 10 % Republik Srpska (RS) 8 % Brcko-Distrikt 10 % auf und aus Rechten oder Betriebsausgaben abzugsfähig auf und aus Rechten oder Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Impôt des personnes physiques / personenbelasting (Einkommensteuer) Impuesto sobre la renta Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 4 von 20
5 Anrechenbarkeit ausländischer Bulgarien China (Volksrepublik ohne Hongkong und Macau) Cote d'ivoire (Elfenbeinküste) c) fiktive nach / 5 / 20 c) 10 / 12 / 18 / 18 anrechenbar erhebung Einkommen- oder / 10 b) 5 / 20 c) 15 a) 6 / 15 / 18 / 25 5, 5, , jedoch max. nationaler Satz 15 jedoch max. nationaler Satz : in Form von Gratisaktien, Kapitalbeteiligungen an Gesellschaften oder eines erhöhten Nominalwerts von bestehenden Aktien und Beteiligungen unterliegen nicht der Quellenbesteuerung, wenn sie an Ansässige des EWR gezahlt werden. : aus Bankguthaben und aus Staats-, Gemeinde und Unternehmensanleihen an Ansässige des EWR steuerfrei : von Auslandsinvestmentgesellschaften ("foreign investment enterprises" - FIE) quellensteuerfrei : aus Bankguthaben und aus Staatsanleihen steuerfrei : Die beträgt für Ausschüttungen börsennotierter Gesellschaften 10 %, bei nicht börsennotierten Gesellschaften 12 % und bei Ausschüttungen steuerbefreiter oder ermäßigt besteuerter Gewinne 18 %. : Für aus langfristigen Staatsanleihen gilt ein satz von 6 %, aus Inhaberpapieren gilt ein satz von 25 % und aus sonstigen Anleihen ein satz von 15 %. auf und aus Rechten oder ein erhöhter satz von 18 % gilt für die Steuer, die in der Elfenbeinküste auf steuerbefreiter oder ermäßigt besteuerter Gesellschaften erhoben wird; auf und aus Rechten oder Данък върху дивидентите и доходите на чуждестранни лица (); Закон за данъците върху доходите на физическите лица (Einkommensteuer) Impôt général sur le revenu Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 5 von 20
6 Anrechenbarkeit ausländischer Dänemark Ecuador Estland Finnland c) fiktive nach / 28 anrechenbar erhebung Einkommen- oder b) unbeschränkt a) 28 a) 25 c) : 15 %, wenn der Empfänger seinen Sitz in einem Land hat, mit dem ein Abkommen über zwischenstaatlichen Informationsaustausch besteht, und weniger als 10 % des Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält : Grundsätzlich unterliegen einer von 25 %. Die von einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gezahlte KSt (25 %) wird jedoch in voller Höhe auf die angerechnet, so dass de facto auf die Dividende keine Steuer erhoben wird. : Die Körperschaftsteuer wird nicht bereits auf thesaurierte Gewinne erhoben, sondern erst im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung (i.h.v. 21 % bzw. 26,6 % der Nettodividende). Diese "Gewinnausschüttungssteuer" stellt die Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft dar; sie ist keine beim Anteilseigner! : Grundsätzlich keine, lediglich aus Unterkapitalisierung (d.h. auf ein langfristiges Darlehen, das anstelle einer Kapitalbeteiligung gewährt wird) unterliegen einer von 28 %. auf und aus Rechten oder des Stillen Gesellschafters gelten abkommensrechtlich als, die mit bis zu 25 % besteuert werden dürfen Indkomstskat til staten Impusto sobre la renta Tulumaks valtion tulovero/statlig inkomstskatt Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 6 von 20
7 Anrechenbarkeit ausländischer Frankreich Georgien Ghana Griechenland Großbritannien (siehe Vereinigtes Königreich) Indien c) fiktive nach a) 19 a) 5 / 8 a) 21 b) 25 / 10 anrechenbar erhebung Einkommen- oder a) 5 a) 8 / 10 / 20 / , : 19 % bei natürlichen Personen mit Ansässigkeit in einem EWR-Staat. : keine auf von Gesellschaften aus Freihandelszonen : befreiung für aus Staatsanleihen, Schatzanweisungen, aus Anleihen ansässiger Gesellschaften und Bankeinlagen in ausländischer Währung; 10 % für, die aus Bankeinlagen in Euro stammen; 20 % erhöhter Steuersatz für andere : die ausschüttungssteuer von 15 % (zzgl. Zuschlägen 3% / 7,5 %; effektiv 16,608 %) stellt eine Steuer der ausschüttenden Gesellschaft dar und ist nicht dem empfänger als zuzurechnen /: Erträge aus sog. "Global Depository Receipts" unabhängig von der Qualifikation als, oder Veräußerungsgewinne unterliegen einer 10 %-igen auf aus Rechten oder Forderungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners als Betriebsausgaben abzugsfähig (Art. 9 Abs. 9 ) auf und aus Rechten oder Impôt sur le revenue des personnes physiques (IRPP) Income Tax Φόρος εισοδήματος φυσικών προσώπων (in lat. Schrift: Foros Eisodimatos Fysikon Prosopon) Income Tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 7 von 20
8 Anrechenbarkeit ausländischer Indonesien Iran (Islamische Republik) Irland Island Israel c) fiktive nach b) 20 anrechenbar erhebung Einkommen- oder b) unbeschränkt / 25 b) 25 c) 10 / 5 / , : keine auf aus Staatsanleihen und Bankguthaben : keine bei EU-Bürgern und in en Ansässige auf und aus Rechten oder Mozoué ghanouné maleiat bar daramad (Einkommensteuer einschl. Zusatzsteuern) Income Tax Tekjuskattur til rikisins 25, jedoch max. nationaler Satz 15, : 20 %, wenn der Empfänger weniger als 10 % des Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 8 von 20
9 Anrechenbarkeit ausländischer Italien Jamaika Japan c) fiktive nach a) 12,5 / 27 / 25 a) 7 / 20 anrechenbar erhebung Einkommen- oder / 12,5 / 27 a) 25 b) 12,5 15, jedoch max. nationaler Satz 15, 15, jedoch max. nationaler Satz 12,5 10 : satz 12,5 % bei aus sog. Sparaktien (z.b. stimmrechtslosen Aktien) : Steuersatz ist abhängig von zugrunde liegendem Guthaben/Darlehen, Laufzeit, Darlehensschuldner; Steuerfreiheit bei aus öffentlichen Anleihen, Bank- und Postsparguthaben Schuldverschreibungen italienischer Banken und börsennotierter Gesellschaften Rückkaufvereinbarungen (Repos) verbrieften Wertpapierverleihgeschäften Bankbürgschaften aufgrund des zwischen Deutschland und Italien bestehenden Abkommens über Informationsaustausch : keine auf von börsennotierten Gesellschaften : 7 % auf qualifizierte aus börsennotierten Gesellschaften bis ; 20 % auf von nicht börsennotierten Gesellschaften auf und aus Rechten oder Imposta sul reddito delle persone fisiche Income Tax Gensenbun () Shotokuzei (Einkommensteuer) SFR Jugoslawien (siehe Einzelstaaten) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 9 von 20
10 Anrechenbarkeit ausländischer Kanada Kasachstan Kenia c) fiktive nach a) 25 / 15 anrechenbar erhebung Einkommen- oder / 25 / 15 15, / : 25 % lediglich bei aus nicht festverzinslichen Gewinnobligationen : keine auf aus Investmentfonds und aus börsennotierten Gesellschaften : keine auf aus Staatsanleihen, Bankeinlagen und Darlehenssicherheiten : 25 % auf aus Inhaberpapieren Betriebsausgaben abzugsfähig Betriebsausgaben abzugsfähig (Art. 10 Abs. 3 ) Income Tax Income Tax Kirgisistan b) Korea, Rep. a) 14 / Betriebsausgaben abzugsfähig Kosovo Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Porez iz dohotka Kroatien / 35 auf und aus Rechten oder Porez iz dohotka Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 10 von 20
11 Anrechenbarkeit ausländischer Kuwait Lettland Liberia Litauen Luxemburg Malaysia Malta c) fiktive nach a) - anrechenbar erhebung Einkommen- oder a) - / 10 / 15 b) 20 / 15 / 15 / 20 / 35 / , 0 in Kuwait keine Einkommensteuer / bei natürlichen Personen : keine auf aus Anleihen, die in Lettland oder einem Staat des EWR von der Regierung oder einer Gemeinde ausgegeben werden : keine bei aus Staatsobligationen : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen auf und aus Rechten oder auf und aus Rechten oder auf und aus Rechten oder auf und aus Rechten oder analoge Geltung der Anwendungsregeln lt. VV NW FinMin S 1301-Malta 1- VB 2 iedzivotaju ienakuma nodoklis Income Tax Fiziniu asmenu pajamu mokestis Impôt sur le revenu des personnes physiques taxxa fuq l-income Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 11 von 20
12 Anrechenbarkeit ausländischer Marokko Mauritius Mazedonien Mexiko Moldau / Moldawien c) fiktive nach / 10 anrechenbar erhebung Einkommen- oder / 10 b) unbeschränkt b) 5 a) 4,9 /10 / 21 / 30 b) 5 / 10 / 15 b) 5 / 0 : keine auf Ausschüttungen von Investmentfonds und Gesellschaften aus Freihandelszonen : zahlreiche svorschriften für bestimmte Income Tax 1 0 jedoch max. nationaler Satz : grundsätzlich 30 %; Sondersätze nach Art des zu Grunde liegenden Kredits oder der Person des Empfängers im Ausland, z.b. 4,9 % auf Bankzinsen und aus bestimmten börsengehandelten Schuldverschreibungen, 10 % auf im Zusammenhang mit bestimmten Finanzinstrumenten und 21 % auf Zinszahlungen mexikanischer Finanzinstitute auf und aus Rechten oder auf und aus Rechten oder 5 % bei aus Bankdarlehen Fortgeltung des mit der UdSSR vom ; soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird, unterliegen sie auch in Moldawien keiner Steuer (Gegenseitigkeitsprinzip) Personalen danok na dohot Impuesto sobre la renta Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 12 von 20
13 Anrechenbarkeit ausländischer Mongolei c) fiktive nach c) 10 anrechenbar erhebung Einkommen- oder c) Betriebsausgaben abzugsfähig Montenegro a) 9 a) 5 Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Porez iz dohotka Namibia / 10 / 10 0 : in Einzelfällen können nationale svorschriften einschlägig sein Betriebsausgaben abzugsfähig Normal Tax und Non-resident shareholders' tax Neuseeland / 30 / : 15 % bei Ausschüttungen voll versteuerter Gewinne (sog. "fully imputed dividends") sowie bei sog. Ergänzungs- und Zusatzdividenden : keine, wenn die auszahlende Stelle eine Emittentenabgabe (sog. "approved issuer levy") von 2 % zahlt Betriebsausgaben abzugsfähig Income tax Niederlande / 15 Inkomstenbelasting Dividendbelasting Norwegen / 25 : Anteilseignern mit Wohnsitz im EWR wird die einbehaltene auf Antrag ganz oder teilweise erstattet ("shielding deduction") Betriebsausgaben abzugsfähig Inntektsskatt til staten Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 13 von 20
14 Anrechenbarkeit ausländischer Österreich Pakistan Philippinen Polen c) fiktive nach a) 25 a) 7,5 / 10 a) 25 c) 20 a) 19 anrechenbar erhebung Einkommen- oder / 20 / 35 b) 20 / 25 c) 15 b) 5 jedoch max. nationaler Satz : 7,5% auf, die von Firmen gezahlt werden, die in der Energieerzeugung oder bestimmten, von den Wasser- und Energieentwicklungsbehörden privatisierten Energieprojekten tätig : keine auf aus Auslandsund Fremdwährungsanlagen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich Einkünfte des stillen Gesellschafters, partiarische Darlehen, Gewinnobligationen, Genussrechte oder -scheine), wenn diese Zahlungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners als Betriebsausgaben abzugsfähig Betriebsausgaben abzugsfähig Betriebsausgaben abzugsfähig Betriebsausgaben abzugsfähig Einkommensteuer Income tax Income Tax Podatek dochodowy od osób fizycznych Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 14 von 20
15 Anrechenbarkeit ausländischer Portugal Rumänien Russische Föderation (Russland) Sambia c) fiktive nach a) 21,5 c) 15 a) 16 / 15 anrechenbar erhebung Einkommen- oder a) 21,5 / 17,2 / 8,6 c) 15 / 16 b) 3 / , 10 : aus Regierungsanleihen und Industrieobligationen können steuerfrei sein oder einem ermäßigten Satz unterliegen. Der Satz ermäßigt sich auf 8,6 % bzw. 17,2 % (durch Besteuerung von nur 40 % bzw. 80 % der entsprechenden Zahlungen mit 21,5 %) bei aus nicht übertragbaren Einlagezertifikaten oder aus langfristigen Spareinlagen (Laufzeit länger als 5 Jahre). Die Höhe des Steuersatzes richtet sich danach, ob die Fälligkeit nach 8 Jahren oder innerhalb von 8 Jahren nach Vertragsabschluss eintritt. : keine auf aus Staatsanleihen oder Anleihen der Nationalbank : keine auf von börsennotierten Gesellschaften (Börse von Lusaka) und von Bergbaugesellschaften Betriebsausgaben abzugsfähig ; reduzierter satz von 10 % nach Art. 11 Abs. 2 a für aus Bankdarlehen, falls das Darlehen nach Auffassung der portugiesischen Regierung von wirtschaftlichem oder sozialen Interesse für das Land ist; Voraussetzung gilt stets als erfüllt bei Vorhaben zu Entwicklungsplänen, denen die portugiesische Regierung zugestimmt hat Betriebsausgaben abzugsfähig Betriebsausgaben abzugsfähig Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares Impozitul pe venitul obtinut de persoanele fizice Impozitul pe dividende Income tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 15 von 20
16 Anrechenbarkeit ausländischer Schweden Schweiz Serbien Simbabwe Singapur Slowakei c) fiktive nach a) 30 anrechenbar erhebung Einkommen- oder a) 35 / 5 / 30 / 15 b) 20 / 20 / 35 / 10 / 15 b) 8 a) , : keine auf aus in Dinar geführten Sparguthaben und Staatsanleihen : 10 % auf aus Wertpapieren, die an der inländischen Börse ("Zimbabwe Stock Exchange") gehandelt werden. : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen Betriebsausgaben abzugsfähig (Art. 10 Abs. 5 ), die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Grenzkraftwerk zwischen dem Bodensee und Basel betreibt, werden mit max. 5 % belastet; Erträge aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder partiarischen Darlehen, die bei der Gewinnermittlung des Schuldners als Betriebsausgaben abzugsfähig, werden mit max. 30 v. H. belastet (Art. 10 Abs. 2 b ) Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Betriebsausgaben abzugsfähig Fortgeltung des Abkommens mit der Tschechoslowakei Statlig inkomstskatt Verrechnungssteuer Porez iz dohotka Income tax; Non-resident sharholders' tax; Non-residents' tax on interest Income tax dan z prijmov Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 16 von 20
17 Anrechenbarkeit ausländischer Slowenien Spanien Sri Lanka Südafrika c) fiktive nach / 19 c) 10 anrechenbar erhebung Einkommen- oder b) 5 / 19 c) : durch die Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie (2003/48/EG) in inländisches Recht Zinszahlungen an Ansässige von EU-Mitgliedstaaten steuerfrei : von der für von nicht mehr als EUR / Jahr (zunächst abzug und anschließendes Erstattungsverfahren), wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in einem EU- oder hat : keine z.b. auf aus Bankeinlagen und aus bestimmten öffentlichrechtlichen Obligationen Betriebsausgaben abzugsfähig /: die nach dem vorgesehene "fiktive" Anrechnung ist begrenzt auf die Steuer, die Sri Lanka nach nationalem Recht erhebt; bei und also 10 % (statt der im grundsätzlich vorgesehenen 20 % bzw. 15 %); Betriebsausgaben abzugsfähig Dohodnina Impuesto general sobre la renta de las personas físicas; Impuesto sobre las Rentas del Capital Income tax Normal tax; Non-resident shareholders' tax; Non-resident tax on interest Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 17 von 20
18 Anrechenbarkeit ausländischer Syrien Tadschikistan Thailand Trinidad und Tobago Tschechische Republik Tunesien Turkmenistan c) fiktive nach a) 12 b) 20 b) 20 anrechenbar erhebung Einkommen- oder a) 7,5 a) 12 / 15 / 25 / 20 b) 5 / 0 0 7, , : bestimmter z.b. aus kurzfristigen Spareinlagen und aus Vorsorgefonds auf und aus Rechten oder Betriebsausgaben abzugsfähig : Voraussetzung für die Anwendung des Satzes von 20 % ist, dass die zahlende Gesellschaft ein "industrielles Unternehmen" im Sinne von Art. 10 Abs. 4 Buchstabe b betreibt : der aus Schuldverschreibungen der thailändischen Regierung Income Tax 0 1 : keine auf aus Bankguthaben oder aus Wertpapieren in harter Währung Fortgeltung des Abkommens mit der Tschechoslowakei Fortgeltung des mit der UdSSR vom ; soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird, unterliegen sie auch in Turkmenistan keiner Steuer (Gegenseitigkeitsprinzip) daň z přίjmů fyzických osob Impôt sur le revenu des créances, dépôts, cautionnements et comptes courants (I.R.C.) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 18 von 20
19 Anrechenbarkeit ausländischer Ukraine Ungarn Uruguay USA c) fiktive nach a) 5 a) 16 / 7 / 12 a) 30 anrechenbar erhebung Einkommen- oder / 5 b) 5 a) 3 / 5 / 12 c) 20 / , 12, jedoch max. nationaler Satz 20 : keine auf aus Bankeinlagen und Sparbriefen : durch die Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie (2003/48/EG) in inländisches Recht Zinszahlungen an Ansässige von EU-Mitgliedstaaten steuerfrei : keine, wenn die ausschüttende Gesellschaft mit ihren Gewinnen bereits der Besteuerung unterlag; 12 % auf, die aus Gewinnen aus Einlagen, Darlehen und Kapitalanlagen stammen; 7 % auf alle übrigen mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und beim Schuldner der Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig Einnahmen eines stillen Gesellschafters dürfen abkommensrechtlich mit bis zu 25 % besteuert werden mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und beim Schuldner der Zahlungen abzugsfähig auf Einkünfte aus Rechtsbeziehungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen (in den USA einschließlich, deren Höhe sich nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemisst und die keine Portfoliozinsen ( contingent interest ), wenn die Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns der zahlenden Person als Betriebsausgaben abzugsfähig (Art. 10 Abs. 6) Személyi jövedelemadó Impuesto a las rentas a los no residentes (IRNR) Federal Income Tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 19 von 20
20 Anrechenbarkeit ausländischer c) fiktive nach anrechenbar erhebung Einkommen- oder Usbekistan Venezuela Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten (siehe USA) Vietnam Weißrussland (siehe Belarus) Zypern / 34 b) 5 a) 34 b) 5 / 20 / , 5 : keine, wenn die ausschüttende Gesellschaft mit ihren Gewinnen bereits der Besteuerung unterlag : nur 95 % der Erträge steuerpflichtig, wenn das Darlehen der Erzielung von Einkommen in Venezuela dient mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und beim Schuldner der Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Zahlungen abzugsfähig Impuesto sobre la renta Income tax 0 : Steuerbefreiung für aus Bankeinlagen mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und beim Schuldner der Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig Foreign Contractor Tax Φόρος Εισοδήματος (in lat. Schrift: Foros Eisodimatos) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 2011 Seite 20 von 20
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Seite 1/6 aufgr n aufgr n ENTSCHEIDUNGEN über ENTSCHEIDUNGEN über Albanien 121 1.007 695 312 2.478-1 7 15 2.027 428 5.495 687-1 4 12 2.010 239 - - 3 3 17 169 20 Bosnien Herzegowina 122 248 99 149 391 -
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Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.02.2017-28.02.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 378 245 133 1.149 -
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Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 8.010 7.055 88,1% 955 11,9% 24.676 1 0,0% 3 0,0% 48 0,2% 35 0,1% 87 0,4% 20.001 81,1% 4.588 18,6% 7.544 525 Bosnien und Herzegowina 122 1.436 947 65,9% 489 34,1%
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Seite 1/6 aufgr n aufgr n ENTSCHEIDUNGEN über ENTSCHEIDUNGEN über Albanien 121 4.794 4.743 51 815 - - - 1 632 182 14.901 318 - - - 1 630 168 - - - - 2 13 1 Bosnien Herzegowina 122 738 472 266 498 - - -
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Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.05.2017-31.05.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 474 289 185 928 - -
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Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.01.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 573 327 246 1.318 -
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