Anrechenbarkeit der Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

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1 Anrechenbarkeit der von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat Erläuterungen Allgemeines Die Anrechnung ausländischer war bis 28 bei der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Seit 29 wird auf und in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und die Anrechnung ausländischer durch die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel Kreditinstitute, vorgenommen. Die folgende Übersicht soll Ihnen Hinweise für die Anrechnung geben. Die Übersicht bezieht sich auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und oder aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen () abgeschlossen hat. Dargestellt wird die Rechtslage zum 1. Januar 212. Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 212 vgl. BMF-Schreiben vom 17. Januar 212 (Bundessteuerblatt - BStBl Teil I S. 18). Es ist beabsichtigt, die Übersicht jährlich auf den Stand zum 1. Januar zu aktualisieren. Es wird nicht beanstandet, wenn die sich aus dieser Übersicht gegenüber der Vorjahresübersicht ergebenden Änderungen erst ab dem 1. Juli 212 durch die auszahlenden Stellen berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 15. November 211, BStBl. I S. 1113). Es ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt worden ist und für die im Quellenstaat - nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann ( 43a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 32d Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG -). Mit einigen Staaten wurden im jeweiligen Vereinbarungen getroffen, die ausnahmsweise die Anrechnung gestatten, obwohl der Quellenstaat keine oder eine niedrigere erhebt (Anrechnung fiktiver ). Soweit die Anrechnung fiktiver ausländischer generell gewährt wird, also nicht von weiteren bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, wurde sie ebenfalls in die Übersicht eingearbeitet [Spalten A und B, jeweils Buchstabe c)] und in den Ergebnisspalten C und D berücksichtigt. Für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersicht wird keine Gewähr übernommen. Maßgebend immer die Vorschriften des deutschen EStG, die und das jeweilige nationale Recht des ausländischen Quellenstaats. Zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vgl. auch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 29 (BStBl 21 Teil I S. 94) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16. November 21 (BStBl Teil I S. 135), das in Rz. 21 bis 211 und Rz. 251c zur Anrechnung ausländischer Stellung nimmt. Seite 1 von 21

2 Erläuterungen zur Anrechenbarkeit ausländischer Zur Übersicht im Einzelnen In Spalten A und B ist unter Buchstabe a) angegeben, ob der Quellenstaat nach seinem nationalen Recht eine Steuer auf und/oder erhebt. Unter Buchstabe b) ist der Prozentsatz angegeben, den die dem zwischen Quellenstaat und Deutschland abgeschlossenen nicht übersteigen darf. Wurde im Quellenstaat eine höhere Steuer erhoben, so kann der Steuerpflichtige im Quellenstaat einen Entlastungsanspruch geltend machen (siehe oben). Die Entscheidung über die Entlastung obliegt der zuständigen Behörde des Quellenstaats. Das BZSt stellt für viele Staaten deren Antragsvordrucke zur Entlastung der ausländischen zum Download zur Verfügung. Unter Buchstabe c) ist für einige Staaten eine fiktive angegeben. Weitere mit Staaten, die eine fiktive anrechnung nur unter Nachweis weiterer Bedingungen vorsehen, konnten nicht berücksichtigt werden. Derartige Voraussetzungen, wie z.b. spezielle Nachweise, dass zu Grunde liegende Investitionen im Quellenstaat der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dienen, können nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung vom Finanzamt überprüft werden ( 32d Abs. 4 EStG). In Spalten C und D wird das Ergebnis, d.h. der maßgebende Wert in Prozent angegeben, bis zu dem eine Anrechnung auf die Abgeltungsteuer möglich ist. Die Ermittlung erfolgte nach folgendem Prüfschema: 1. Wird eine nationalem Recht erhoben, wenn ja mit welchem Steuersatz? 2. Wird die Höhe des unter Nr. 1 ermittelten satzes durch das begrenzt/abgesenkt? 3. Enthält ein eine Vorschrift über die Anrechnung fiktiver Steuern, die über dem nach Nr. 2 ermittelten Satz liegt? In einigen folgt die Definition der Begriffe und nicht der deutschen innerstaatlichen Begriffsbestimmung. In der Übersicht werden die Begriffe und in folgender allgemeiner Bedeutung verwendet: = Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner = Gegenleistung für die Bereitstellung von Fremdkapital. Spalte E enthält weitere Informationen zur nationalen erhebung, insbesondere zu Sonderregelungen. Einige Staaten kennen Steuerbefreiungen oder verschiedene Steuersätze. Sonderregelungen wiedergegeben, soweit sie darstellbar und für die Anrechnung ausländischer bedeutsam sein können. Meist wird jedoch nur ein kurzer Hinweis gegeben, um die Übersicht nicht zu sprengen. Spalte F enthält weitere Informationen zu speziellen -Regelungen. Hervorzuheben ist eine häufig verwendete Erweiterung des Besteuerungsrechts bei : Falls die Berechnung der variabel und in Abhängigkeit von den Erträgen des Darlehensnehmers vereinbart ist und bei diesem die gezahlten als Betriebsausgaben abziehbar, kann der Quellenstaat sein nationales Besteuerungsrecht in voller Höhe wahrnehmen. Spalte G enthält die nationale Bezeichnung der im Quellenstaat erhobenen Einkommen- oder (soweit bekannt). Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1, Redaktionsschluss Mai 212 Seite 2 von 21

3 Anrechenbarkeit der von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat Stand: 1. Januar 212 -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Ägypten Albanien b) auf und aus Rechten oder Algerien a) 15 / l'impôt sur le revenue global Argentinien c) 2 a) 5 / 35 c) impuesto a las ganancias Armenien b) 5 / 1 Fortgeltung des mit der UdSSR vom ; soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird, unterliegen sie auch in Armenien keiner Steuer (Gegenseitigkeitsprinzip) Aserbaidschan 1 1 Seite 3 von 21

4 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Australien / 3 / 1 : bestimmte (z.b. sog. "franked dividends" und "conduit income") unterliegen nicht der Quellenbesteuerung : bestimmte Zinszahlungen (z.b. aus bestimmten öffentlichen Schuldverschreibungen) unterliegen nicht der Quellenbesteuerung Income tax Bangladesch a) 25 c) 15 / 5 / 1 / 25 c) auf und aus Rechten oder Belarus (Weißrussland) a) 12 / 12 b) , : auf Bankeinlagen, Staats-, Gemeindeoder Bankanleihen und auf Schuldverschreibungen, die von anderen belarussischen Unternehmen zwischen dem und ausgegeben werden, steuerfrei Betriebsausgaben abzugsfähig Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 4 von 21

5 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Belgien / 21 / 25 a) 15 / 21 jedoch max. nationaler Satz : bestimmte unterliegen einem reduzierten satz von 21 %; 1 % auf Ausschüttungen im Rahmen einer Liquidation : 15 % auf aus Staatsanleihen, die zwischen dem und dem gezeichnet wurden, und auf aus Sparkonten und : Zusatzabgabe von 4 % auf und, die dem satz von 21 % unterliegen, soweit diese 2.2 EUR übersteigen Impôt des personnes physiques / personenbelasting (Einkommensteuer) Bolivien a) 12,5 a) 12,5 c) 2 12,5 2 und : Die von 25 % wird nur auf 5 % der empfangenen und erhoben, so dass effektiv eine von 12,5 % anfällt. auf und aus Rechten oder Impuesto sobre la renta Bosnien - Herzegowina / 1 / 1 Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Bulgarien a) 5 / 1 b) 5 und : zur Berücksichtigung von Werbungskosten kann eine Steuerveranlagung und eine Erstattung von beantragt werden auf und aus Rechten oder Данък върху дивидентите и доходите на чуждестранни лица (); Закон за данъците върху доходите на физическите лица (Einkommensteuer) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 5 von 21

6 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder China (Volksrepublik ohne Hongkong und Macau) / 2 c) 1 / 2 c) Cote d'ivoire (Elfenbeinküste) / 12 / 18 / 18 a) 6 / 15 / 18 / 25 18, jedoch max. nationaler Satz 15 jedoch max. nationaler Satz : Die beträgt für Ausschüttungen börsennotierter Gesellschaften 1 %, bei Ausschüttungen steuerbefreiter oder ermäßigt besteuerter Gewinne 18 %, ansonsten 12 %. : Für aus langfristigen Staatsanleihen gilt ein satz von 6 %, aus Inhaberpapieren gilt ein satz von 25 % und aus sonstigen Anleihen ein satz von 15 %. ein erhöhter satz von 18 % gilt für die Steuer, die in der Elfenbeinküste auf steuerbefreiter oder ermäßigt besteuerter Gesellschaften erhoben wird; auf und aus Rechten oder Impôt général sur le revenu Dänemark a) 15 / 27 : 15 %, wenn der Empfänger seinen Sitz in einem Land hat, mit dem ein Abkommen über zwischenstaatlichen Informationsaustausch besteht, und weniger als 1 % des Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält Indkomstskat til staten Ecuador b) unbeschränkt a) 23 c) 2 2 : Grundsätzlich unterliegen einer von 23 %. Die von einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer (23 %) wird jedoch in voller Höhe auf die angerechnet, so dass de facto auf die Dividende keine Steuer erhoben wird. Impusto sobre la renta Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 6 von 21

7 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Estland Finnland Frankreich Georgien Ghana Griechenland a) 3 a) 21 a) 5 / 8 a) 25 b) 25 a) 5 a) 8 / 1 / 2 5 8, 25 8 : Die Körperschaftsteuer wird nicht bereits auf thesaurierte Gewinne erhoben, sondern erst im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung (i.h.v. 21 % bzw. 26,6 % der Nettodividende). Diese "Gewinnausschüttungssteuer" stellt die Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft dar; sie ist keine beim Anteilseigner! : Grundsätzlich keine, lediglich aus Unterkapitalisierung (d.h. auf ein langfristiges Darlehen, das anstelle einer Kapitalbeteiligung gewährt wird) unterliegen einer von 3 % : 21 % bei natürlichen Personen mit Ansässigkeit in einem EWR-Staat : keine auf von Gesellschaften aus Freihandelszonen : befreiung für aus Staatsanleihen, Schatzanweisungen, aus Anleihen ansässiger Gesellschaften und Bankeinlagen in ausländischer Währung; 1 % für, die aus Bankeinlagen in Euro stammen; 2 % erhöhter Steuersatz für andere auf und aus Rechten oder des Stillen Gesellschafters gelten abkommensrechtlich als, die mit bis zu 25 % besteuert werden dürfen auf aus Rechten oder Forderungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners als Betriebsausgaben abzugsfähig (Art. 9 Abs. 9 ) Tulumaks valtion tulovero/statlig inkomstskatt Impôt sur le revenue des personnes physiques (IRPP) Income Tax Φόρος εισοδήματος φυσικών προσώπων (in lat. Schrift: Foros Eisodimatos Fysikon Prosopon) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 7 von 21

8 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Großbritannien (siehe Vereinigtes Königreich) Indien / 1 / 2 1 : Die ausschüttungssteuer von 15 % (zzgl. Zuschlägen 3% / 7,5 %; effektiv 16,68 %) stellt eine Steuer der ausschüttenden Gesellschaft dar und ist nicht dem empfänger als zuzurechnen /: Erträge aus sog. "Global Depository Receipts" unabhängig von der Qualifikation als, oder Veräußerungsgewinne unterliegen einer 1%igen auf und aus Rechten oder Income Tax Indonesien c) auf und aus Rechten oder Iran (Islamische Republik) b) 2 / 5 5, : keine auf aus Staatsanleihen und Bankguthaben Mozoué ghanouné maleiat bar daramad (Einkommensteuer einschl. Zusatzsteuern) Irland b) unbeschränkt : keine für EU-Bürger und für Ansässige in -Staaten Income Tax Island Tekjuskattur til rikisins Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 8 von 21

9 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Israel a) 25 / 3 b) 25 / 15 / 2 25 : 25 %, wenn der Empfänger weniger als 1 % des Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält Italien / 2 / 12,5 / 2 : keine auf aus wesentlicher Beteiligung : Steuersatz ist abhängig von zugrunde liegendem Guthaben/Darlehen, Laufzeit, Darlehensschuldner, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; Steuerfreiheit bei aus öffentlichen Anleihen, Bank- und Postsparguthaben Schuldverschreibungen italienischer Banken und börsennotierter Gesellschaften aufgrund des zwischen Deutschland und Italien bestehenden Abkommens über Informationsaustausch auf und aus Rechten oder Imposta sul reddito delle persone fisiche Jamaika / 25 a) 25 b) 12,5 : keine auf von börsennotierten Gesellschaften : zur Berücksichtigung von Werbungskosten kann eine Steuerveranlagung und eine Erstattung von beantragt werden Income Tax Japan a) 7 / 2 a) 15 jedoch max. nationaler Satz 1 : 7 % auf qualifizierte aus börsennotierten Gesellschaften bis ; 2 % auf von nicht börsennotierten Gesellschaften Gensenbun () Shotokuzei (Einkommensteuer) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 9 von 21

10 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder SFR Jugoslawien (siehe Einzelstaaten) Kanada a) 25 / 25 : 25 % lediglich bei aus nicht festverzinslichen Gewinnobligationen Betriebsausgaben abzugsfähig Income Tax Kasachstan / 15 / 15 : keine auf aus Investmentfonds und aus börsennotierten Gesellschaften : keine auf aus Staatsanleihen, Bankeinlagen und Darlehenssicherheiten Betriebsausgaben abzugsfähig (Art. 1 Abs. 3 ) Kenia a) 15 / Income Tax Kirgisistan b) Korea, Rep. a) 14 / Betriebsausgaben abzugsfähig Kosovo / 1 Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Porez iz dohotka Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 1 von 21

11 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Kroatien Kuwait Lettland Liberia Litauen Luxemburg a) 15 / 15 / 4 / 1 / 15 b) 2 / 15 / 15 / : 12 % ab , aber keine Änderung in Spalte C, da Steuerbefreiung für bis zu 12. HRK, zunächst abzug und anschließend Berücksichtigung der im Veranlagungsverfahren keine Einkommensteuer / bei natürlichen Personen : keine auf aus Anleihen, die in Lettland oder einem Staat des EWR von der Regierung oder einer Gemeinde ausgegeben werden : keine bei aus Staatsobligationen : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen : keine auf aus bestimmten Quellen auf und aus Rechten oder auf und aus Rechten oder auf und aus Rechten oder auf und aus Rechten oder Porez iz dohotka iedzivotaju ienakuma nodoklis Income Tax Fiziniu asmenu pajamu mokestis Impôt sur le revenu des personnes physiques Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 11 von 21

12 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Malaysia / 15 : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen auf und aus Rechten oder Malta analoge Geltung der Anwendungsregeln lt. VV NW FinMin S 131-Malta 1-VB 2 taxxa fuq l-income Marokko / 1 / 1 : keine auf Ausschüttungen von Gesellschaften aus Freihandelszonen : zahlreiche svorschriften für bestimmte Mauritius / 1 b) unbeschränkt : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen Income Tax Mazedonien b) 5 1 auf und aus Rechten oder Personalen danok na dohot Mexiko a) 4,9 / 1 / 21 / 3 b) 5 / 1 jedoch max. nationaler Satz : grundsätzlich 3 %; Sondersätze nach Art des zu Grunde liegenden Kredits oder der Person des Empfängers im Ausland, z.b. 4,9 % auf Bankzinsen und aus bestimmten börsengehandelten Schuldverschreibungen, 1 % auf im Zusammenhang mit bestimmten Finanzinstrumenten und 21 % auf Zinszahlungen mexikanischer Finanzinstitute auf und aus Rechten oder 5 % bei aus Bankdarlehen Impuesto sobre la renta Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 12 von 21

13 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Moldau / Moldawien Mongolei a) 6 / 15 c) 1 / 12 b) 5 / c) 1 jedoch max. nationaler Satz 1 1 : 15 % bei Ausschüttung von Gewinnen aus den Jahren 28 bis 211 Fortgeltung des mit der UdSSR vom ; soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird, unterliegen sie auch in Moldawien keiner Steuer (Gegenseitigkeitsprinzip) Betriebsausgaben abzugsfähig Montenegro a) 9 a) 5 Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Porez iz dohotka Namibia / 1 / 1 : in Einzelfällen können nationale svorschriften einschlägig sein Betriebsausgaben abzugsfähig Normal Tax und Non-resident shareholders' tax Neuseeland a) 15 / 3 / : keine, wenn die auszahlende Stelle eine Emittentenabgabe (sog. "approved issuer levy") von 2 % zahlt Betriebsausgaben abzugsfähig Income tax Niederlande a) 15 / 15 Inkomstenbelasting Dividendbelasting Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 13 von 21

14 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Norwegen Österreich Pakistan Philippinen Polen / 25 a) 25 a) 7,5 / 1 a) 25 c) 2 a) 19 / 35 b) 2 / 25 c) 15 b) 5 jedoch max. nationaler Satz : Anteilseignern mit Wohnsitz im EWR wird die einbehaltene auf Antrag ganz oder teilweise erstattet ("shielding deduction"), vgl. BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 1113) : 7,5% auf, die von Firmen gezahlt werden, die in der Energieerzeugung oder bestimmten, von den Wasser- und Energieentwicklungsbehörden privatisierten Energieprojekten tätig Betriebsausgaben abzugsfähig mit Gewinnbeteiligung (einschließlich Einkünfte des stillen Gesellschafters, partiarische Darlehen, Gewinnobligationen, Genussrechte oder -scheine), wenn diese Zahlungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners als Betriebsausgaben abzugsfähig Betriebsausgaben abzugsfähig Betriebsausgaben abzugsfähig Betriebsausgaben abzugsfähig Inntektsskatt til staten Einkommensteuer Income tax Income Tax Podatek dochodowy od osób fizycznych Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 14 von 21

15 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Portugal Rumänien Russische Föderation (Russland) Sambia a) 25 c) 15 a) 16 a) 15 / 15 / 2 / 25 c) 15 / 16 / 3 / 3 a) : keine auf aus Staatsanleihen oder Anleihen der Nationalbank : keine auf von bestimmten Gesellschaften, z.b. börsennotierten Gesellschaften (Börse von Lusaka), Bergbaugesellschaften, PKW-Herstellung Betriebsausgaben abzugsfähig ; reduzierter satz von 1 % nach Art. 11 Abs. 2 a für aus Bankdarlehen, falls das Darlehen nach Auffassung der portugiesischen Regierung von wirtschaftlichem oder sozialen Interesse für das Land ist; Voraussetzung gilt stets als erfüllt bei Vorhaben zu Entwicklungsplänen, denen die portugiesische Regierung zugestimmt hat Der höchstsatz ist nach Art. 11 Abs. 4 auf reduziert, soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird Betriebsausgaben abzugsfähig Betriebsausgaben abzugsfähig Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares Impozitul pe venitul obtinut de persoanele fizice Impozitul pe dividende Income tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 15 von 21

16 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Schweden Schweiz Serbien Simbabwe Singapur Slowakei a) 3 a) 35 / 5 / 3 / 15 b) 2 / 35 / 1 / 15 b) 8 a) , : keine auf aus in Dinar geführten Sparguthaben und Staatsanleihen : 1 % auf aus Wertpapieren, die an der inländischen Börse ("Zimbabwe Stock Exchange") gehandelt werden. : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen Betriebsausgaben abzugsfähig (Art. 1 Abs. 5 ), die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Grenzkraftwerk zwischen dem Bodensee und Basel betreibt, werden mit max. 5 % belastet (Art. 1 Abs. 2 a ); Erträge aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder partiarischen Darlehen, die bei der Gewinnermittlung des Schuldners als Betriebsausgaben abzugsfähig, werden mit max. 3 % belastet (Art. 1 Abs. 2 b ) Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Betriebsausgaben abzugsfähig Fortgeltung des Abkommens mit der Tschechoslowakei Statlig inkomstskatt Verrechnungssteuer Porez iz dohotka Income tax; Non-resident sharholders' tax; Non-residents' tax on interest Income tax dan z prijmov Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 16 von 21

17 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Slowenien b) 5 : durch die Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie (23/48/EG) in inländisches Recht Zinszahlungen an Ansässige von EU-Mitgliedstaaten steuerfrei Betriebsausgaben abzugsfähig Dohodnina Spanien / 21 : von der für von nicht mehr als 1.5 EUR / Jahr (zunächst abzug und anschließendes Erstattungsverfahren), wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in einem EU- oder -Staat hat, vgl. BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 854) : keine, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in einem EU-Staat (außer Zypern) hat Impuesto general sobre la renta de las personas físicas; Impuesto sobre las Rentas del Capital Sri Lanka c) 1 a) 8 c) /: die nach dem vorgesehene "fiktive" Anrechnung ist begrenzt auf die Steuer, die Sri Lanka nach nationalem Recht erhebt; bei also 1% und 8 % (statt der im grundsätzlich vorgesehenen 2 % bzw. 15 %); Betriebsausgaben abzugsfähig Income tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 17 von 21

18 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Südafrika : ab zunächst 1 % und Änderung in Spalte C auf 1 %, im Oktober 212 rückwirkend ab % und Änderung in Spalte C auf 15 % Normal tax; Non-resident shareholders' tax; Non-resident tax on interest Syrien a) 7,5 7,5 auf und aus Rechten oder Tadschikistan a) 12 a) Betriebsausgaben abzugsfähig Thailand b) 2 / 15 / 25 1 : bestimmter z.b. aus kurzfristigen Spareinlagen und aus Vorsorgefonds : Voraussetzung für die Anwendung des Satzes von 2 % ist, dass die zahlende Gesellschaft ein "industrielles Unternehmen" im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Buchstabe b betreibt : der aus Schuldverschreibungen der thailändischen Regierung Trinidad und Tobago b) 2 a) Income Tax Tschechische Republik a) 15 a) 15 Fortgeltung des Abkommens mit der Tschechoslowakei daň z přίjmů fyzických osob Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 18 von 21

19 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Tunesien Turkmenistan Ukraine Ungarn Uruguay a) 5 a) 16 / 7 / 12 / 2 b) 5 / / 5 b) 5 a) 3 / 5 / 12 c) , 12, jedoch max. nationaler Satz 1 : keine auf aus Bankguthaben oder aus Wertpapieren in harter Währung : keine auf aus Bankeinlagen und Sparbriefen : durch die Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie (23/48/EG) in inländisches Recht Zinszahlungen an Ansässige von EU-Mitgliedstaaten steuerfrei : keine, wenn die ausschüttende Gesellschaft mit ihren Gewinnen bereits der Besteuerung unterlag; 12 % auf, die aus Gewinnen aus Einlagen, Darlehen und Kapitalanlagen stammen; 7 % auf alle übrigen Fortgeltung des mit der UdSSR vom ; soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird, unterliegen sie auch in Turkmenistan keiner Steuer (Gegenseitigkeitsprinzip) mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und beim Schuldner der Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und beim Schuldner der Zahlungen abzugsfähig mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und beim Schuldner der Zahlungen abzugsfähig Impôt sur le revenu des créances, dépôts, cautionnements et comptes courants (I.R.C.) Személyi jövedelemadó Impuesto a las rentas a los no residentes (IRNR) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 19 von 21

20 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder USA a) 3 / 3 auf Einkünfte aus Rechtsbeziehungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen (in den USA einschließlich, deren Höhe sich nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemisst und die keine Portfoliozinsen ( contingent interest ), wenn die Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns der zahlenden Person als Betriebsausgaben abzugsfähig (Art. 1 Abs. 6) Federal Income Tax Usbekistan b) mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und beim Schuldner der Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig Venezuela / 34 a) 34 b) 5 5 : keine, wenn die ausschüttende Gesellschaft mit ihren Gewinnen bereits der Besteuerung unterlag : nur 95 % der Erträge steuerpflichtig, wenn das Darlehen der Erzielung von Einkommen in Venezuela dient mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Zahlungen abzugsfähig Impuesto sobre la renta Vereinigte Arabische Emirate / 15 keine Einkommensteuer / bei natürlichen Personen auf und aus Rechten oder Vereinigtes Königreich / 2 Income tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 2 von 21

21 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens anrechenbar erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Vereinigte Staaten (siehe USA) Vietnam Weißrussland (siehe Belarus) Zypern / 1 : Steuerbefreiung für aus Bankeinlagen mit Gewinnbeteiligung, wenn die gezahlten und beim Schuldner der Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig Foreign Contractor Tax Φόρος Εισοδήματος (in lat. Schrift: Foros Eisodimatos) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 212 Seite 21 von 21

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