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1 EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des totalrevidierten Reglements des Be-rufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm (BBF AgriAliForm) (Bundesgesetz vom 3. Dezember 00 über die Berufsbildung [BBG; SR 4.0]) Die Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm beantragt dem Bundesrat die Totalrevision des Reglements ihres allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds. *** Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm vom.... Abschnitt: Name und Zweck Art. Name Das vorliegende Reglement schafft einen Berufsbildungsfonds (Fonds) der Organisation der Arbeitswelt (OdA) AgriAliForm im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. Dezember 00 (BBG). Art. Zweck Der Fonds bezweckt, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der durch die OdA AgriAliForm vertretenen Berufe zu fördern.. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz. Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in den in der OdA AgriAliForm vertretenen Branchen tätig sind, namentlich: a. Landwirtschaftsbetriebe; b. Landwirtschaftliche Spezialbetriebe wie Gemüse-, Obst-, Rebbau- und Geflügelhaltungsbetriebe; c. Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung; d. Betriebe, die Equiden halten, nutzen, Nutzer ausbilden, Equiden therapieren, Dienstleistungen an der, auf oder mit der Equide erbringen. Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben. Namentlich sind dies: a. Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ (inkl. Schwerpunkte und Fachrichtungen) als:. Landwirtin/Landwirt,. Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner, 3. Obstfachfrau/Obstfachmann, 4. Geflügelfachfrau/Geflügelfachmann, 5. Winzerin/Winzer, 6. Weintechnologin/Weintechnologe, 7. Pferdfachfrau/Pferdefachmann, 8. Bereiterin/Bereiter 9. Pferdepflegerin/Pferdepfleger, 0. Rennreiterin/Rennreiter; b. Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe Eidgenössisches Berufsattest EBA (inkl. Fachrichtungen) als:. Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker,. Pferdewartin/Pferdewart; c. Personen mit einem anerkannten Abschluss einer höheren Berufsbildung als:. Landwirtin/Landwirt mit eidgenössischem Fachausweis,. Diplomierter Meister Landwirt, 3. Gemüsegärtnermeisterin /Gemüsegärtnermeister, 4. Obstbäuerin /Obstbauer mit eidgenössischem Fachausweis, 5. Obstbäuerin /Obstbauer mit Meisterdiplom, 6. Geflügelzüchterin /Geflügelzüchter mit Meisterdiplom, 7. Winzerin/Winzer mit eidgenössischen Fachausweis, 8. Winzerin/Winzer mit Meisterdiplom, Verschiedenes - Divers - Diversi
2 9. Weintechnologin/Weintechnologe mit eidgenössischem Fachausweis, 0. Weintechnologin/Weintechnologe mit Meisterdiplom,. Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis,. Diplomierte Bäuerin, 3. Bereiterin/Bereiter I Klasse, 4. Bereiterin/Bereiter mit Berufsprüfung, 5. Diplomierte Reitlehrerin/diplomierter Reitlehrer, 6. Spezialistin Pferdebranche/Spezialist Pferdebranche mit eidgenössischem Fachausweis; d. Personen mit einer Aus- oder Weiterbildung als Dienstleister in pferdegestützter Intervention so wie Personen mit einer Ausoder Weiterbildung als Dienstleister an Equiden in therapeutischer Richtung; e. Personen ohne Abschluss gemäss Buchstabe a bis d und angelernte Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss diesen Abschlüssen ausüben. Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen. 3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: a. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Dieses System umfasst insbesondere Analysen, Entwicklungen, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling; dazu gehören:. Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung,. Dokumente und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung, 3. Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von AgriAliForm und der OdA Pferdeberufe betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung, 4. Aufwendungen für anerkannte Qualifikationsverfahren, 5. Förderung und Sicherstellung des Lehrstellenangebots, 6. Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Instruktoren von überbetrieblichen Kursen, 7. Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes von AgriAliForm und ihren Mitgliederorganisationen: Association des groupements et organisations romands de l'agriculture (AGORA), BioSuisse (Dachverband der Schweizer Biobetriebe), Schweizerischer Bauernverband (SBV), Kompetenzzentrum der Schweizer Geflügelwirtschaft (Aviforum), Schweizerischer Weinbauernverband (SWBV), Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV), Schweizerischer Obstverband (SOV), Verband schweizerischer Gemüseproduzenten (VSGP) sowie deren Mitgliedorganisationen, die Vereinigung Schweizer Weinhandel (VSW) sowie die OdA Pferdeberufe; b. Planung, Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse; c. Nachwuchswerbung und förderung in allen Bereichen der Berufsbildung; d. Förderung der höheren Berufsbildung. Der Vorstand kann weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen. 4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8 Beitragspflicht Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge. Art. 9 Berechnungsgrundlage für die Betriebe gemäss Artikel 4 Buchstabe a und b Grundlage der Berechnung der Beiträge ist die Fläche des jeweiligen Betriebs oder Betriebsteils. Verschiedenes - Divers - Diversi
3 Der Finanzierungsschlüssel zur Erhebung der Beiträge an den Schweizerischen Bauernverband (SBV) wird angewendet. 3 Der Datenbasis liegt die Betriebsstrukturerhebung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu Grunde. 4 Landwirtschaftsbetriebe haben zusätzlich den Beitrag der Pferdbetriebe gemäss Artikel zu entrichten, wenn sie über feste Ausbildungs- und Trainingseinrichtungen (namentlich befestigte Reit- und Bewegungsplätze) sowie über bauliche Infrastrukturen (namentlich Umkleideraum, Reiterstübli, Sattelkammer) verfügen und diese selber oder mit eigenem Personal für die Ausübung der branchentypischen Tätigkeiten, ausgenommen die Haltung, der Pferde gewerbsmässig nutzen. 5 Die Zurverfügungstellung von Infrastrukturanlagen an betriebsfremde Nutzer berechtigt nicht, den Beitrag gemäss Artikel Absatz Buchstabe c zu erheben. Art. 0 Berechnungsgrundlage für die Betriebe gemäss Artikel 4 Buchstabe c Für die Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung werden die Beiträge pro Betrieb, abgestuft entsprechend der erzeugten beziehungsweise abgefüllten Weinmenge, erhoben. Der Berechnungsgrundlage liegen die Zahlen des in Artikel 64 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 9. April i.v.m. Artikel 36 der Weinverordnung vom 4. November definierten Kontrollorgans zu Grunde. Art. Berechnungsgrundlage für die Betriebe gemäss Artikel 4 Buchstabe d Für Betriebe oder Betriebsteile der Pferdewirtschaft (Artikel 4 Buchstabe d) werden ein Betriebsbeitrag und ein Beitrag für alle auf dem Betrieb gehaltenen Equiden erhoben. Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und d). Art. Beiträge Die Jahresbeiträge betragen maximal: a. 4 Franken pro ha für Betriebe oder Betriebsteile gemäss Artikel 4 Buchstabe a und b; b. 500 Franken pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 Buchstabe c; c. 50 Franken pro Betrieb oder Betriebsteil und 0 Franken pro Equide gemäss Artikel 4 Buchstabe d. Die Höhe der Beiträge pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 werden jährlich von der OdA AgriAliForm festgelegt. b. 3 Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig. c. 4 Für Lernende werden keine Beiträge erhoben. 5 Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. 6 Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen gemäss Absatz Buchstaben b und c 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Der Verzugszins beträgt 5% ab dem 30. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist. Mit der. Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben. Art. 3Befreiung von der Beitragspflicht Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Art. 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz der Berufsbildungsverordnung vom 9. November Ein Betrieb oder Betriebsteil, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen. Art. 4 Begrenzung der Einnahmen Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen. 5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 5 Vorstand der OdA AgriAliForm Der Vorstand der OdA AgriAliForm ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch. Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Fondskommission; Verschiedenes - Divers - Diversi
4 b. Bestimmung der Geschäftsstelle des Fonds; c. Erlass eines Ausführungsreglements; d. die Genehmigung des Budgets und der Rechnung des Berufsbildungsfonds; e. Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung; f. Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission. Art. 6 Fondskommission Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ. Sie besteht aus acht Mitgliedern, die von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet werden. 3 Sie konstituiert sich selber. 4 Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Fonds; b. die Aufsicht über die in Artikel 8 definierten Aufgaben der Geschäftsstelle der OdA Pferdeberufe; c. das Erarbeiten des Budget zuhanden des Vorstands der OdA AgriAliForm; d. die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds; e. die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall; f. die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds. Art. 7 Geschäftsstelle des Fonds Die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Fondskommission zugewiesenen Aufgaben werden durch die Geschäftsstelle des Fonds wahrgenommen. Sie vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement. 3 Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge und die Auszahlung der Beiträge an die Leistungserbringer. Art. 8 Geschäftsstelle der OdA Pferdeberufe Die Geschäftsstelle der OdA Pferdeberufe erfasst die Adressen der Betriebe gemäss Artikel 4 Buchstabe d. Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge bei Betrieben gemäss Artikel 4 Buchstabe d und die Auszahlung an Leistungen gemäss Artikel 7. Art. 9 Rechnung, Revision und Buchführung Die Geschäftsstelle des Fonds führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Rechnungslegung. Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Die Rechnung des Fonds wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft. Art. 0 Aufsicht über den allgemeinverbindlich erklärten Fonds Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI. Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht. 6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. Genehmigung Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel der Statuten vom der OdA AgriAliForm durch den Vorstand genehmigt. Art. Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates. Art. 3 Auflösung Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Vorstand der OdA AgriAliForm mit Zustimmung des SBFI den allgemeinverbindlich erklärten Fonds auf. Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt. Art. 4 Schlussbestimmungen Dieses Reglement ersetzt das Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm vom 9. April 0. Verschiedenes - Divers - Diversi
5 Brugg/Lausanne sig. W. Willener, Präsident der OdA AgriAliForm sig. J. Rösch, Sekretär der OdA AgriAliForm *** Beantragter Geltungsbereich: Der räumliche, betriebliche und personelle Geltungsbereich geht aus den Bestimmungen des Berufsbildungsfonds hervor. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet unter Vorbehalt des Widerrufs durch das zuständige Staatssekretariat. Voraussetzungen für die Verbindlicherklärung: Die Vorprüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 60 Abs. 4 BBG erfüllt sind. Insbesondere sind die Quoren von mindestens 30% der Betriebe mit mindestens 30% der Arbeitnehmenden und der Lernenden der Branche gemäss Belegen der Trägerorganisationen eingehalten: Total Betriebe, die bereits am Berufsbildungsfonds beteiligt sind Total Betriebe gemäss räumlichem Geltungsbereich: Total Beschäftigte der Betriebe, die bereits am Berufsbildungsfonds beteiligt sind: Total Beschäftigte der Betriebe gemäss räumlichem Geltungsbereich: 8 8 Allfällige Einsprachen gegen dieses Gesuch sind dem unterzeichnenden Amt begründet und innert 30 Tagen, vom Datum dieser Veröffentlichung an, in drei Exemplaren einzureichen Bern, 0. Juni 04 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Bildungsgrundlagen, Ressort Recht Bundesratsbeschluss vom. Mai 0, publiziert im Bundesblatt vom 5. Juni 0 (BBL 0 S. 563). SR SR SR SR Verschiedenes - Divers - Diversi
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