Versicherungsschutz für Kraftwerke Standardversicherungsverträge optimieren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Versicherungsschutz für Kraftwerke Standardversicherungsverträge optimieren"

Transkript

1 Wilhelm Rechtsanwälte Versicherungsschutz für Kraftwerke Standardversicherungsverträge optimieren Vortrag auf BDEW Informationstag Energie: Versicherung 2015, 24. November 2015 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb

2 Ihr Referent: Christian Becker Rechtsanwalt in der Sozietät Wilhelm Christian Becker ist auf Versicherungs- und Haftungsrecht spezialisiert. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berät er Unternehmen zur industriellen Schadensversicherung (inklusive technische Versicherung und Haftpflichtversicherung). Haftungsfälle begleitet er sowohl bei der Inanspruchnahme von Schädigern als auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Christian Becker ist gelernter Prozessleitelektroniker. Technische Zusammenhänge, die in Industrieanlagen und Kraftwerken zu Schäden führen, kennt er. Darüber hinaus verfügt er über langjährige und umfangreiche Prozesserfahrung. Christian Becker verfasst regelmäßig Fachbeiträge zu Fragen der Industrieversicherung und hält Vorträge (u.a. zur Maschinen- und Montageversicherung). Mandate der jüngeren Vergangenheit: Beratung eines Konsortiums von Versicherungsnehmern zu Ansprüchen aus Montageversicherungsvertrag nach Kraftwerkschaden Beratung eines Industriemaklers zum Garantieversicherungsprogramm eines Key Accounts Durchsetzung von Ansprüchen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung Verhandlung mit Bauleistungsversicherern über die Abgrenzung versicherter Schäden von unversicherten Mängeln Begleitung eines europaweiten Produktrückrufs + 49 (0) christian.becker@ wilhelm-rae.de Häufig empfohlen im Versicherungsrecht JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13, 2013/14, 2014/15 Engagierter Vertreter, Kenner der Materie JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13 Rising Star in Insurance and Reinsurance Germany Expert Guides Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

3 Inhalt 1. Erforderlicher Versicherungsschutz für Kraftwerke 2. Konkretisierung von Vertragsklauseln 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls 2.2 Ausschlüsse 2.3 Umfang des Versicherungsanspruches 2.4 Dauer des Versicherungsschutzes 3. Fazit 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

4 1. Erforderlicher Versicherungsschutz für Kraftwerke Versicherungsschutz in der Errichtungsphase von Kraftwerken Montageversicherungsvertrag (AMoB) Versicherungsschutz in der Betriebsphase Maschinenversicherungsvertrag (AMB) Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherungsvertrag (AMBUB) All-Risk-Versicherungsverträge Eigen- und Fremdversicherungsverträge 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

5 2. Konkretisierung von Vertragsklauseln Standardversicherungsbedingungen bieten keinen ausreichenden Versicherungsschutz für die Errichtung und den Betrieb von Kraftwerken. Überschaubare Rechtsprechung und Literatur zur Versicherung von Kraftwerken (u.a. wegen hoher Vergleichswahrscheinlichkeit bzw. nicht öffentlicher Schiedsverfahren). Zahlreiche zentrale Begriffe noch nicht höchstrichterlich geklärt. Folge: Versicherungsstandards (nach AMoB, AMB) bedürfen der Konkretisierung und Optimierung, um ausreichenden Versicherungsschutz für Kraftwerksbauer, Generalunternehmer, Kraftwerksbetreiber, Subunternehmer etc. zu bieten Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

6 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls Einheitliche Versicherungsfalldefinition in Technischen Versicherungsverträgen nach GDV: Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Vergleiche gleichlautende Versicherungsfalldefinition in 2 AMoB, 2 ABU, 2 ABN, 2 AMB, 2 AMBUB Großes Konfliktpotenzial durch unpräzise, unbestimmte und auslegungsbedürftige Begriffe in Versicherungsfalldefinition (Sachschaden, unvorhergesehen, Repräsentant, grobe Fahrlässigkeit) 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

7 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls: Sachschaden Unzureichender Sachschadenbegriff in Versicherungsbedingungen ( Beschädigung oder Zerstörung ) Sachschaden = Körperliche Einwirkung, die eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder der Funktion der versicherten Sache oder des Wertes bewirkt (vgl. Johannsen in Bruck/Möller, Band 7 Sachversicherung zu 2 ABU, Rn. 2) Konkretisierung: Kein äußeres Ereignis erforderlich Sachschaden durch betriebsinterne Vorgänge Kontamination/Verschmutzung als Sachschaden (unabhängig vom Reinigungsaufwand) Mangel als Ursache steht Sachschaden nicht entgegen (z.b. LEG3-Deckung) 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

8 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls: Unvorhersehbarkeit Unvorhersehbarkeit muss sich auf konkreten Schaden, nicht auf Erkennen einer abstrakten Gefahr beziehen. Subjektiver Prüfungsmaßstab: Für die Unvorhersehbarkeit des Schadeneintrittes kommt es nicht darauf an, ob der Schaden überhaupt vorhersehbar war, sondern darauf, ob für den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nach ihren persönlichen Verhältnissen der Schaden überraschend eintrat und sie auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Schaden nicht hätten abwenden können (BGH vom 1. Juni 1983, VersR 1983, 821). Konkretisierung: Repräsentantenklausel Unvorhersehbarkeit und daraus folgende (ggf. quotale) Leistungsfreiheit des Versicherers auf Eigenschaden des Unternehmens des grob fahrlässigen Repräsentanten beschränken Keine Pflichtverletzung durch unterlassene Organisation des Repräsentanten 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

9 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls: Unvorhersehbarkeit Folgen des vorhersehbaren Schadeneintritts Bei Vorsatz: Versicherer wird vollständig von seiner Leistungspflicht frei Bei grober Fahrlässigkeit: Rechtsfolge in Abhängigkeit von vereinbarten Versicherungsbedingungen Erste Klauselalternative: Versicherer wird bei grober Fahrlässigkeit vollständig von der Leistung frei (strittig, ob wirksame Vereinbarung möglich) Zweite Klauselalternative: Grobe Fahrlässigkeit berechtigt den Versicherer, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Einfache Fahrlässigkeit: Bleibt folgenlos, VN erhält volle Versicherungsleistung Mögliche Folge: Diskussion über Geschäftsführerhaftung ( 43 GmbHG) / Haftung der Vorstandsmitglieder ( 93 AktG) 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

10 2.2 Ausschlüsse Alle Gefahren, die zu einem Schaden führen können, sind versichert. Es sein denn, sie sind im Versicherungsvertrag ausdrücklich als ausgeschlossene Gefahr genannt. Prototypenausschluss ( 2 Ziffer 3 AMoB): Für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder Versicherte der Art nach ganz oder erstmalig ausführt, leistet der Versicherer Entschädigung, soweit sie durch Einwirkung von außen entstanden sind. Darüber hinaus wird Entschädigung nur geleistet, soweit dies besonders vereinbart ist. Ausschluss nicht akzeptieren! Ausschluss für Witterungseinflüsse ( 2 Ziffer 5 e AMoB): Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder Verluste, die als unmittelbare Folge normaler Witterungseinflüsse eintreten, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss. ggfs. modifizierten Ausschluss akzeptieren! Ausschluss für Schäden des Probebetriebs ( 2 Ziffer 5 f AMoB): Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes während der Erprobung sind. Ausschluss nicht akzeptieren! 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

11 2.3 Umfang des Versicherungsanspruches Versicherer schuldet im Versicherungsfall die Erstattung von Wiederherstellungskosten. Wiederherstellungskosten sind die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Sache in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls befand (vgl. u.a. 11, Ziffer 1 AMoB, 7 AMB). Konkretisierung der Wiederherstellungskosten: Nicht ausschließlich bauhandwerkliche Tätigkeiten, sondern sämtliche Tätigkeiten, die für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Nachprüfung der Wiederherstellung der versicherten Sache erforderlich sind Kosten der Ursachenforschung und der Schadenursache Übernahme von pauschal berechneten Allgemeinkosten (z.b. prozentualer Aufschlag) Kosten wegen Überstunden, Mehrarbeit, Frachtzuschlägen etc. Kosten provisorischer Maßnahmen Mangelklausel 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

12 2.4 Dauer des Versicherungsschutzes Möglichst langfristiger Versicherungsschutz bietet Versicherungsnehmer Planungssicherheit. Konkretisierung: Ausschluss des Kündigungsrechts nach Schadenfall sinnvoll Beginn des Versicherungsschutzes in Montageversicherung mit Beginn des Abladens der Materialien an Baustellen (Zweifelsregelung durch 50/50- Klausel) Visits- oder Extended-Maintenance-Period Keine Teilabnahme als Ende der Haftung akzeptieren, Gesamtabnahme vereinbaren 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

13 3. Fazit Versicherungsverträge für Kraftwerke sind in der Regel All-Risk-Policen mit einheitlichen, unzureichenden Versicherungsfalldefinitionen. Standardversicherungsbedingungen sind für die Versicherung von Kraftwerken nur als Ausgangspunkt einer Konkretisierung und Individualisierung akzeptabel Versicherer sind bei der Versicherung von Kraftwerken in der Regel zur Vereinbarung von Versicherungsbedingungen, die die Risiken der Kraftwerke gut transferieren, bereit Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

14 Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Website: Für Ihre Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Reichsstraße Düsseldorf Telefon: (0) Telefax: (0) info@wilhelm-rae.de Sitz: Düsseldorf AG Essen: PR Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

Versicherungsrechtliche Regulierung von Schäden an Windenergieanlagen

Versicherungsrechtliche Regulierung von Schäden an Windenergieanlagen Wilhelm Rechtsanwälte Versicherungsrechtliche Regulierung von Schäden an Windenergieanlagen Windenergietage 2016 9. November 2016 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm

Mehr

Beschädigung / Zerstörung / Wiederherstellungskosten

Beschädigung / Zerstörung / Wiederherstellungskosten Wilhelm Rechtsanwälte Beschädigung / Zerstörung / Wiederherstellungskosten Vortrag auf EUROFORUM Schadengipfel, München: 23. Februar 2016 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mehr

(Un-)Versicherbar? Die Regulierung von Schäden aus Mängeln aktuelle Entwicklung zu LEG 3

(Un-)Versicherbar? Die Regulierung von Schäden aus Mängeln aktuelle Entwicklung zu LEG 3 Wilhelm Rechtsanwälte (Un-)Versicherbar? Die Regulierung von Schäden aus Mängeln aktuelle Entwicklung zu LEG 3 Christian Becker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht 3. Round Table Integriertes

Mehr

Versicherungsrechtliche Regulierung von Schäden an Windenergieanlagen

Versicherungsrechtliche Regulierung von Schäden an Windenergieanlagen Wilhelm Rechtsanwälte Versicherungsrechtliche Regulierung von Schäden an Windenergieanlagen Vortrag auf der 15. Sitzung der AG Unternehmensjuristen des juristischen Beirats im Bundesverband WindEnergie

Mehr

Haftung des Geschäftsführers bei unversicherten Schäden

Haftung des Geschäftsführers bei unversicherten Schäden Wilhelm Rechtsanwälte Haftung des Geschäftsführers bei unversicherten Schäden Stadtwerke und Regionalversorger in der Energiewende 16. Mai 2017 Hamburg, 17. Mai 2017 Düsseldorf Rechtsanwalt Christian Becker

Mehr

Versicherungsschutz für die Errichtung eines Kraftwerks Optimieren von Standardklauseln

Versicherungsschutz für die Errichtung eines Kraftwerks Optimieren von Standardklauseln Christian Becker Versicherungspraxis Februar 2016 Montageversicherung Versicherungsschutz für die Errichtung eines Kraftwerks Optimieren von Standardklauseln 1. EINLEITUNG Die Errichtung eines Kraftwerkes

Mehr

Maschinenversicherungsschutz für Windenergieanlagen

Maschinenversicherungsschutz für Windenergieanlagen WINDENERGIETAGE 2017, 8. NOVEMBER 2017 Maschinenversicherungsschutz für Windenergieanlagen CHRISTIAN BECKER Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht christian.becker@wilhelm-rae.de IHR REFERENT

Mehr

Vorbereitung auf die Schadenregulierung

Vorbereitung auf die Schadenregulierung Wilhelm Rechtsanwälte Vorbereitung auf die Schadenregulierung Vortrag auf EUROFORUM Schadengipfel, München: 23. Februar 2016 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm Partnerschaft

Mehr

Der unvorhergesehen eintretende Sachschaden an Windenergieanlagen Ein Fallstrick im Schadenfall

Der unvorhergesehen eintretende Sachschaden an Windenergieanlagen Ein Fallstrick im Schadenfall Wilhelm Rechtsanwälte Der unvorhergesehen eintretende Sachschaden an Windenergieanlagen Ein Fallstrick im Schadenfall Vortrag auf den Windenergietagen 2015 11. November 2015 Rechtsanwalt Christian Becker

Mehr

D&O-Schäden und Klauseln aus der Juristenperspektive

D&O-Schäden und Klauseln aus der Juristenperspektive D&O-Schäden und Klauseln aus der Juristenperspektive CHRISTIAN BECKER Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht christian.becker@wilhelm-rae.de IHR REFERENT Christian Becker ist auf Versicherungs-

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der D&O-Versicherung

Aktuelle Entwicklungen in der D&O-Versicherung MCC KONGRESS INDUSTRIEVERSICHERUNG 2019, 11. FEBRUAR 2019 Aktuelle Entwicklungen in der D&O-Versicherung Dr. Mark Wilhelm, LL.M. IHR REFERENT Dr. Mark Wilhelm ist spezialisiert auf die strategische Beratung

Mehr

Versicherungsschutz für Maschinen

Versicherungsschutz für Maschinen Christian Becker Versicherungspraxis, November 2017 Technische Versicherungen Versicherungsschutz für Maschinen 1. EINLEITUNG Unternehmen übertragen das Risiko der Beschädigung und Zerstörung ihrer Maschinen

Mehr

Industrieversicherung Fallstricke und Optionen in der Vertragsgestaltung und Schadenregulierung BDEW-Informationstag 11. Juni 2015 in Nürnberg

Industrieversicherung Fallstricke und Optionen in der Vertragsgestaltung und Schadenregulierung BDEW-Informationstag 11. Juni 2015 in Nürnberg Wilhelm Rechtsanwälte Vortrag zur: Industrieversicherung Fallstricke und Optionen in der Vertragsgestaltung und Schadenregulierung BDEW-Informationstag 11. Juni 2015 in Nürnberg Rechtsanwalt Christian

Mehr

Reibungslose Schadenregulierung durch vorausschauende Vertragsklauseln

Reibungslose Schadenregulierung durch vorausschauende Vertragsklauseln Christian Becker Versicherungspraxis, April 2015 Vertragsgestaltung Reibungslose Schadenregulierung durch vorausschauende Vertragsklauseln 1. EINLEITUNG Die Regulierung von Schäden in der industriellen

Mehr

UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN VERSICHERUNGSRECHT

UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN VERSICHERUNGSRECHT UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN VERSICHERUNGSRECHT UNSERE SOZIETÄT Unsere Sozietät ist spezialisiert auf Versicherung und Haftung, Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht. Die Berater der versicherungsnehmenden

Mehr

Zahlung des Versicherers trotz Obliegenheitsverletzung

Zahlung des Versicherers trotz Obliegenheitsverletzung Christian Becker Schadenregulierung Zahlung des Versicherers trotz Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis 1. EINLEITUNG Versicherungsnehmer müssen Verhaltensnormen (Obliegenheiten) beachten.

Mehr

Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes während des Betriebs der Windenergieanlage Vortrag auf den Windenergietagen 2012 14.

Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes während des Betriebs der Windenergieanlage Vortrag auf den Windenergietagen 2012 14. Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes während des Betriebs der Windenergieanlage Vortrag auf den Windenergietagen 2012 14. November 2012 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mehr

Schutz für Windenergieanlagen die Maschinenversicherung

Schutz für Windenergieanlagen die Maschinenversicherung Wilhelm Rechtsanwälte Schutz für Windenergieanlagen die Maschinenversicherung Vortrag auf den Windenergietagen 2014 13. November 2014 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm

Mehr

Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen

Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfung der Industrie- und Handelskammern Lösungshinweise Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Handlungsbereich Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden Produktmanagement

Mehr

Die Rechte und Pflichten, die aus dem Fremdversicherungsvertrag

Die Rechte und Pflichten, die aus dem Fremdversicherungsvertrag Christian Becker Versicherungspraxis, August 2017 Versicherung für fremde Rechnung Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag für fremde Rechnung 1. EINLEITUNG Der Versicherungsvertrag für fremde

Mehr

BGH: Ernstlichkeit ist keine Voraussetzung für den Versicherungsfall in der D&O

BGH: Ernstlichkeit ist keine Voraussetzung für den Versicherungsfall in der D&O Dr. Mark Wilhelm, Lars Winkler Versicherungspraxis, Juni 2016 D&O-Versicherung BGH: Ernstlichkeit ist keine Voraussetzung für den Versicherungsfall in der D&O Der Bundesgerichtshof hat durch zwei fast

Mehr

Honorarberatung für Versicherungsverträge die juristische Sicht

Honorarberatung für Versicherungsverträge die juristische Sicht Wilhelm Rechtsanwälte Honorarberatung für Versicherungsverträge die juristische Sicht Vortrag auf dem AMC-Forum Honorarvertrieb am 15. Oktober 2014 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mehr

Besondere Vereinbarung Montageversicherung SUNmaXX (BV 1031)

Besondere Vereinbarung Montageversicherung SUNmaXX (BV 1031) INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Besondere Vereinbarung Montageversicherung SUNmaXX (BV 1031) 1. Vertragsgrundlage 9. Betriebsschäden an der Montageausrüstung 2. Versicherte und nicht versicherte

Mehr

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer Christian Becker Versicherungspraxis, Mai 2014 Aktuelle Rechtsprechung Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer 1. EINLEITUNG Versicherer benötigen zur Einschätzung des zu

Mehr

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Rettungskosten

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Rettungskosten Dr. Andreas Shell, Tobias Wessel Die Versicherungspraxis, Februar 2018 Schadenmanagement Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Rettungskosten 1. EINFÜHRUNG Versicherungsnehmer sind verpflichtet,

Mehr

Versicherung von Windenergieanlagen

Versicherung von Windenergieanlagen Versicherung von Windenergieanlagen Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten www.wilhelm-rae.de Christian Becker Rechtsanwalt in der Sozietät

Mehr

Kein wirksamer Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung in der D&O-Versicherung?

Kein wirksamer Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung in der D&O-Versicherung? Dr. Anja Mayer, Rechtsanwältin, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Kein wirksamer Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung in der D&O-Versicherung? 1. EINLEITUNG

Mehr

Kenntnis gefahrerhöhender Umstände führt nicht zwingend zur Leistungsfreiheit des Versicherers

Kenntnis gefahrerhöhender Umstände führt nicht zwingend zur Leistungsfreiheit des Versicherers Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur. Versicherungspraxis, Dezember 2014 BGH-Urteil Kenntnis gefahrerhöhender Umstände führt nicht zwingend zur Leistungsfreiheit des Versicherers BGH, Urteil vom 10. September

Mehr

Lohnkosten in der Betriebsunterbrechungsversicherung (BGH Urteil vom 21. April 2010 IV ZR 308/07)

Lohnkosten in der Betriebsunterbrechungsversicherung (BGH Urteil vom 21. April 2010 IV ZR 308/07) Christian Becker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de 1. EINLEITUNG Lohnkosten in der Betriebsunterbrechungsversicherung (BGH Urteil

Mehr

Was richtig erprobt ist, geht nicht kaputt! - Verteidigungsstrategien gegen den Einwand der mangelnden Erprobung

Was richtig erprobt ist, geht nicht kaputt! - Verteidigungsstrategien gegen den Einwand der mangelnden Erprobung Cäsar Czeremuga, LL.M. Versicherungspraxis, September 2017 Produkthaftpflichtversicherung Was richtig erprobt ist, geht nicht kaputt! - Verteidigungsstrategien gegen den Einwand der mangelnden Erprobung

Mehr

Trilogie zur Haftung der Planerinnen und Planer. 9. März, 11. April, 11. Mai 2016

Trilogie zur Haftung der Planerinnen und Planer. 9. März, 11. April, 11. Mai 2016 Trilogie zur Haftung der Planerinnen und Planer 9. März, 11. April, 11. Mai 2016 Dritter Teil Die Versicherung der Planer: Was sie deckt und wo sie die Deckung ausschliesst Referat vom 11. Mai 2016 in

Mehr

Wiederherstellung nach dem Schadenfall. Streitfrage Kostenerstattung

Wiederherstellung nach dem Schadenfall. Streitfrage Kostenerstattung Wiederherstellung nach dem Schadenfall Streitfrage Kostenerstattung www.wilhelm-rae.de Oktober 2018 Von Cäsar Czeremuga, LL.M. Wiederherstellung nach dem Schadenfall Streitfrage Kostenerstattung Brände

Mehr

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltunspflicht und Obliegenheitsverletzungen als Versicherungsnehmer Damit Sie bei Schäden Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden haben wir Ihnen

Mehr

Unverständliche Klauseln in Versicherungsbedingungen

Unverständliche Klauseln in Versicherungsbedingungen Christian Becker Versicherungspraxis, Februar 2014 Vertragsgestaltung Unverständliche Klauseln in Versicherungsbedingungen 1. EINLEITUNG Versicherer beziehen in ihre Versicherungsverträge stets Allgemeine

Mehr

Sicherheitsvorschriften: Damoklesschwert für den Versicherungsschutz

Sicherheitsvorschriften: Damoklesschwert für den Versicherungsschutz Cäsar Czeremuga, LL.M. Die Versicherungspraxis, September 2018 Sachversicherung Sicherheitsvorschriften: Damoklesschwert für den Versicherungsschutz 1. EINLEITUNG Wer einen Versicherungsvertrag abschließt,

Mehr

Der Übergang von Ersatzansprüchen: Regresswahrungs- und Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers ( 86 Absatz 2 VVG)

Der Übergang von Ersatzansprüchen: Regresswahrungs- und Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers ( 86 Absatz 2 VVG) Christian Drave Die Versicherungspraxis, Februar 2012 Der Übergang von Ersatzansprüchen: Regresswahrungs- und Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers ( 86 Absatz 2 VVG) 1. EINLEITUNG Versicherungsnehmer

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2010) - im Weiteren Abschnitt A genannt. Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2010) - im Weiteren Abschnitt A genannt. Inhaltsverzeichnis Ausgabe Januar 2010 Seite 1 Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2010) - im Weiteren genannt Inhaltsverzeichnis Seite 2 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 2 2 Versicherte und

Mehr

Haftungsbegrenzungen und Konsequenzen für die D&O-Versicherung

Haftungsbegrenzungen und Konsequenzen für die D&O-Versicherung Dr. Fabian Herdter, Dr. Friedrich Isenbart Die Versicherungspraxis, August 2018 Managerhaftpflicht Haftungsbegrenzungen und Konsequenzen für die 1. EINLEITUNG Zur Absicherung ihrer Entscheidungsträger

Mehr

Maschinen und Anlagen versichern

Maschinen und Anlagen versichern Christian Becker Versicherungspraxis, Juli 2015 Industrielle Sachversicherung Maschinen und Anlagen versichern 1. EINLEITUNG Unternehmen transferieren das Risiko der Beschädigung hochwertiger Maschinen,

Mehr

UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN VERSICHERUNGSRECHT

UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN VERSICHERUNGSRECHT UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN VERSICHERUNGSRECHT UNSERE SOZIETÄT Unsere Sozietät ist spezialisiert auf Versicherung und Haftung, Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht. Beratung in kritischen Situationen

Mehr

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer Autor: Christian Becker Versicherungspraxis, Mai 2014 Aktuelle Rechtsprechung Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer 1. EINLEITUNG Versicherer benötigen zur Einschätzung

Mehr

EEG 2017 Photovoltaik für landwirtschaftliche Betriebe wieder rentabel?! Der optimale Versicherungsschutz für Ihre PV-Anlage

EEG 2017 Photovoltaik für landwirtschaftliche Betriebe wieder rentabel?! Der optimale Versicherungsschutz für Ihre PV-Anlage EEG 2017 Photovoltaik für landwirtschaftliche Betriebe wieder rentabel?! Der optimale Versicherungsschutz für Ihre PV-Anlage Kurz zu meiner Person Thomas Maier, FKB Agrar 23.03.2017 1 Agenda Warum ist

Mehr

Montage- und Maschinenversicherung Besonderheiten und Unterschiede

Montage- und Maschinenversicherung Besonderheiten und Unterschiede Ellen Los, Rechtsanwältin, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Montage- und Maschinenversicherung Besonderheiten und Unterschiede 1. EINLEITUNG Bei der Errichtung von technischen Anlagen

Mehr

Obliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters

Obliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters Obliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters RA Dr. Georg Krafft Tacke Krafft mbb Ass. Christian Forster Leiter D&O, Versicherungskammer Bayern Deutscher Insolvenzverwalterkongress

Mehr

Grundlagen der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Grundlagen der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen Grundlagen der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen Prof. Dr. Ansgar Staudinger Universität Bielefeld Prof. Dr. Ansgar Staudinger 1 Allgemein (1) Entwicklung der AVB-Kontrolle 242 BGB AGBG

Mehr

Mein Haus, mein Auto, mein Boot: Regelungen im Dienstvertrag, damit dies auch so bleibt

Mein Haus, mein Auto, mein Boot: Regelungen im Dienstvertrag, damit dies auch so bleibt Mein Haus, mein Auto, mein Boot: Regelungen im Dienstvertrag, damit dies auch so bleibt Wirtschaftsclub Düsseldorf 17. Oktober 2017 Dr. Thomas Bunz 1 AUSTMANN & PARTNER Exklusive Boutique Kanzlei, die

Mehr

Telefon mit Vorwahl (geschäftlich) Telefax Telefon mit Vorwahl (privat)

Telefon mit Vorwahl (geschäftlich) Telefax Telefon mit Vorwahl (privat) Bei Schäden mit Beteiligung eines Luftfahrzeugs bitte die Zusätzliche Schadenanzeige bei Schäden im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen beifügen. Euro-Aviation Versicherungs AG, Hochallee 80, 20149 Hamburg

Mehr

ASA SVV Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni

ASA SVV Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni ZUSATZBEDINGUNGEN (ZB) FÜR DIE MONTAGEVERSICHERUNG Ausgabe 2010 der unverbindlichen Musterbedingungen

Mehr

Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers Dr. Anja Mayer, Rechtsanwältin, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers 1. EINLEITUNG Nach 31 Absatz 1 VVG trifft den Versicherungsnehmer

Mehr

All-Risk-Versicherungen für den Großanlagenbau

All-Risk-Versicherungen für den Großanlagenbau All-Risk-Versicherungen für den Großanlagenbau Montageversicherungen bieten umfassende Absicherung insbesondere auch für aus Mängeln entstehende Sachschäden. von Rechtsanwalt Frank M. Sakrzewa Inhaltsverzeichnis

Mehr

Schadenmeldung Haftpflicht

Schadenmeldung Haftpflicht Fax: +49 (0) 8104 / 8917-35 E-Mail: schaden@bernhard-assekuranz.com Stand 04/2014 Schadenmeldung Haftpflicht Name und Adresse des Versicherungsnehmers Verbund Offener Vers.-scheinnummer: 12.350.430/0099

Mehr

UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN

UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN UNSERE SOZIETÄT Unsere Sozietät ist spezialisiert auf Versicherung und Haftung, Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht. Lösungen für kritische Situationen Wir beraten nationale

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Welche Bedingungen und Vertragsformen Sie vereinbaren können 37.

Inhaltsverzeichnis. Welche Bedingungen und Vertragsformen Sie vereinbaren können 37. Seite Vorwort 5 1 Auswahl der richtigen Versicherungen fürdenbetrieb 19 Versicherungszweige 20 Versicherbare Betriebsrisiken 21 Koordinatensystem Versicherbare Betriebsrisiken/ Versicherungszweige" 23

Mehr

Ausschluss der D&O-Rückwärtsversicherung nur bei positiver Kenntnis (OLG Koblenz vom 18. Juni U 1185/09)

Ausschluss der D&O-Rückwärtsversicherung nur bei positiver Kenntnis (OLG Koblenz vom 18. Juni U 1185/09) Dr. Anja Mayer, Rechtsanwältin, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Ausschluss der D&O-Rückwärtsversicherung nur bei positiver Kenntnis (OLG Koblenz vom 18. Juni 2010 10 U 1185/09) 1.

Mehr

Forschungsstelle für Versicherungswesen - Universität Münster Symposion mit den Versicherungssenaten des Oberlandesgerichts Hamm 15.

Forschungsstelle für Versicherungswesen - Universität Münster Symposion mit den Versicherungssenaten des Oberlandesgerichts Hamm 15. Forschungsstelle für Versicherungswesen - Universität Münster Symposion mit den Versicherungssenaten des Oberlandesgerichts Hamm 15. März 2017 Sachversicherung Dr. Gregor Gundlach Vorsitzender Richter

Mehr

Schutz gegen Pech und Pannen beim Produzieren, Montieren und Bauen. Technische Versicherungen ein Überblick. Ansichtsexemplar

Schutz gegen Pech und Pannen beim Produzieren, Montieren und Bauen. Technische Versicherungen ein Überblick. Ansichtsexemplar Schutz gegen Pech und Pannen beim Produzieren, Montieren und Bauen Technische Versicherungen ein Überblick Maschinenversicherung Technische Versicherungen auf einen Blick Zur Absicherung des Betriebsvermögens

Mehr

Versicherungsberatung und Schadenmanagement

Versicherungsberatung und Schadenmanagement und Schadenmanagement für öffentlich- rechtliche Körperscha:en und Anstalten sowie kommunale Unternehmen Koopera@on Wilhelm Rechtsanwälte & Elmar SiFner 2013 Wilhelm Rechtsanwälte / Elmar SiFner 1 Inhalt

Mehr

HDI hilft. Wenn Verantwortung verlässliche Sicherheit braucht. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

HDI hilft. Wenn Verantwortung verlässliche Sicherheit braucht. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Wenn Verantwortung verlässliche Sicherheit braucht. HDI hilft. www.hdi.de Meine Beratung ist individuell so soll auch mein Versicherungsschutz

Mehr

Abwicklung eines Schadensfalls mit dem Berufshaftpflichtversicherer. RA Dr. Thomas Münkel

Abwicklung eines Schadensfalls mit dem Berufshaftpflichtversicherer. RA Dr. Thomas Münkel Abwicklung eines Schadensfalls mit dem Berufshaftpflichtversicherer Grundlagen der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes Abschluss und Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung ist Standespflicht

Mehr

Was darf der Versicherungsmakler nach dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 14. Januar 2016?

Was darf der Versicherungsmakler nach dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 14. Januar 2016? Dr. Friedrich Isenbart, Versicherungspraxis, Mai 2017 Cäsar Czeremuga, LL.M. Schadenregulierung Was darf der Versicherungsmakler nach dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 14. Januar 2016? 1. EINLEITUNG

Mehr

RSS =RSS-E 46/16

RSS =RSS-E 46/16 Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0041-16-12 =RSS-E 46/16 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler

Mehr

Welche Versicherung braucht das Ehrenamt?

Welche Versicherung braucht das Ehrenamt? Welche Versicherung braucht das? Agenda xx 1 Agenda In Deutschland sind ca. 23 Millionen Menschen in ihrer Freizeit ehrenamtlich aktiv. Das Engagement der ehrenamtlichen Helfer ist breit gefächert z.b.

Mehr

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Polizzennr. ' ''''''' abgeschlossen.

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Polizzennr. ' ''''''' abgeschlossen. R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015 Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.

Mehr

Obliegenheiten in der Industrieversicherung

Obliegenheiten in der Industrieversicherung Workshop Integriertes Schadenmanagement, 6. November 2014 Obliegenheiten in der Industrieversicherung Vortrag von Christian Becker INHALT 1. Obliegenheiten: Was ist das? 2. Welche Rechtsfolgen entstehen

Mehr

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter

Mehr

Sach-Betriebsunterbrechung by Hiscox Bedingungen 04/2015 für Gewerbebetriebe

Sach-Betriebsunterbrechung by Hiscox Bedingungen 04/2015 für Gewerbebetriebe Sach-Betriebsunterbrechung by Hiscox Sach-Betriebsunterbrechung by Hiscox Index Abschnitt A Was ist versichert? 3 I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall 3 II. Risikoausschlüsse 3 III. Leistungen des

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019

Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.

Mehr

vvw Interdependenzen von Haftung und Versicherung von Dr. Stephen Schlöpke

vvw Interdependenzen von Haftung und Versicherung von Dr. Stephen Schlöpke Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Vereins zur Förderung der Versicherungswissenschaft in Hamburg e. V. Reihe A Rechtswissenschaft Band 109 Herausgeber

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis Ausgabe Juli 2013 Seite 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Vertragsdauer 2 3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode

Mehr

Unwirksamkeit der Anrechnung von Abwehrkosten auf die Versicherungssumme in D&O-Versicherungsverträgen?

Unwirksamkeit der Anrechnung von Abwehrkosten auf die Versicherungssumme in D&O-Versicherungsverträgen? Dr. Mark Wilhelm, LL.M. und Christian Becker D&O-Versicherung Unwirksamkeit der Anrechnung von Abwehrkosten auf die Versicherungssumme in D&O-Versicherungsverträgen? 1. EINLEITUNG Bei Schadenersatzforderungen

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) Klausel TK1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen 1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen

Mehr

Besondere Vereinbarung Photovoltaik-Montageversicherung EXKLUSIV (BV 9930)

Besondere Vereinbarung Photovoltaik-Montageversicherung EXKLUSIV (BV 9930) INTER Allgemeine Versicherung AG Besondere Vereinbarung Photovoltaik-Montageversicherung EXKLUSIV (BV 9930) 1. Versicherte und nicht versicherte Sachen 7. Versicherte Kosten 2. Versicherte und nicht versicherte

Mehr

Versicherungs Grundwissen Montageversicherung

Versicherungs Grundwissen Montageversicherung Versicherungs Grundwissen Montageversicherung Montageversicherung Das Wichtigste ist hier übersichtlich zusammengefasst. - Für Detail-Informationen schauen Sie bitte in die Bedingungen. 11.04.2007 Karin

Mehr

MULTI-RISK BAUVERSICHERUNG DIE PROJEKTABSICHERUNG FÜR BAUHERREN

MULTI-RISK BAUVERSICHERUNG DIE PROJEKTABSICHERUNG FÜR BAUHERREN BAUVERSICHERUNG DIE PROJEKTABSICHERUNG FÜR BAUHERREN IHR BAUPROJEKT RUNDUM ABGESICHERT Die Bauversicherung aus unserem Hause bietet Ihnen als Bauherr und Versicherungsnehmer einen wirksamen Rundum-Schutz.

Mehr

Grenzen der Dispositionsfreiheit des Versicherers bei Großrisikoverträgen

Grenzen der Dispositionsfreiheit des Versicherers bei Großrisikoverträgen Christian Drave, LL.M. Industrieversicherung Grenzen der Dispositionsfreiheit des Versicherers bei Großrisikoverträgen 1. EINLEITUNG Im Versicherungsvertragsrecht gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit

Mehr

Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch Verrechnungsklauseln

Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch Verrechnungsklauseln Christian Becker Warenkreditversicherung Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch Verrechnungsklauseln 1. EINLEITUNG Lieferanten gewähren ihren Kunden Kredite durch langfristige Zahlungsziele. Die

Mehr

Wessen Kenntnis und Verhalten schadet dem Versicherungsnehmer?

Wessen Kenntnis und Verhalten schadet dem Versicherungsnehmer? Christian Drave, LL.M. Versicherungspraxis, Oktober 2014 Anfechtung bei Eigen- und Fremdversicherung Wessen Kenntnis und Verhalten schadet dem Versicherungsnehmer? 1. EINLEITUNG Versicherungsverträge decken

Mehr

Spezialisierung. Versicherungsrecht

Spezialisierung. Versicherungsrecht H:/Soldan/DAV-Ratgeber/3d/78_Van_Bhren.3d from 13.11.2008 10:10:57 Spezialisierung Versicherungsrecht Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Köln Mitglied des Beirates der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Mehr

Obliegenheiten in der Industrieversicherung

Obliegenheiten in der Industrieversicherung Wilhelm Rechtsanwälte Obliegenheiten in der Industrieversicherung Vortrag zum integrierten Schadenmanagement von POLYGONVATRO American Appraisal Wilhelm Rechtsanwälte am 6. November 2014 Rechtsanwalt Christian

Mehr

UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN

UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN UNSERE BERATUNGSLEISTUNGEN UNSERE SOZIETÄT Unsere Sozietät ist spezialisiert auf Versicherung und Haftung, Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht. Lösungen für kritische Situationen Wir beraten nationale

Mehr

Der Wiederholungstäterausschluss in der Vertrauensschadenversicherung

Der Wiederholungstäterausschluss in der Vertrauensschadenversicherung Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur. Versicherungspraxis, Dezember 2016 Vertrauensschadenversicherung Der Wiederholungstäterausschluss in der Vertrauensschadenversicherung Konsequenzen für die versicherungsnehmende

Mehr

FAQs zu Ihrer Photovoltaikversicherung über

FAQs zu Ihrer Photovoltaikversicherung über FAQs zu Ihrer Photovoltaikversicherung über den Rahmenvertrag des Herstellers WINAICO Die Elektronik Plus Versicherung für Photovoltaikanlagen setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: All Risk Sachversicherung

Mehr

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform

Mehr

Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 04/2017 für Bürobetriebe

Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 04/2017 für Bürobetriebe Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Index Abschnitt A Was ist versichert? 3 I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall

Mehr

Anpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG

Anpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG Anpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG Grundlegende Prinzipien haben sich geändert Kein Verweis mehr auf das VVG, sondern alle Vorschriften wurden inhaltlich dargestellt Darstellung mit Hilfe der

Mehr

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht (Kanzlei Michaelis) Kaum ein Maklervertrag kommt heutzutage ohne Haftungsbegrenzungen

Mehr

Die Grenzen der Folgepflicht

Die Grenzen der Folgepflicht Dr. Friedrich Isenbart Die Versicherungswirtschaft, November 2015 Rückversicherung Die Grenzen der Folgepflicht Regulierungsentscheidungen des Erstversicherers müssen Rückversicherer nicht in jedem Fall

Mehr

Inhaltsübersicht. Einleitung... 1

Inhaltsübersicht. Einleitung... 1 Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis... XI Abkürzungsverzeichnis... XV Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XXI Literaturverzeichnis... XXIII Einleitung... 1 Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen

Mehr

HÄGER Versicherungsverein a.g.

HÄGER Versicherungsverein a.g. Schadenmeldung für Fahrraddiebstahl Engerstr. 119, 33824 Werther schaden@haeger-versicherung.de Telefon: 05203 9713-33 Telefax: 05203 9713-633 Ein Schadenfall, was nun? Für Sie sicherlich eine außergewöhnliche

Mehr

Aufsätze. Rechtsanwalt Frank M. Sakrzewa*

Aufsätze. Rechtsanwalt Frank M. Sakrzewa* Sakrzewa, All-Risk- f. d. Großanlagenbau r+s 12/2016 603 Rechtsanwalt Frank M. Sakrzewa* All-Risk-Versicherungen für den Großanlagenbau Montageversicherungen bieten umfassende Absicherung insbesondere

Mehr

CYBER RISK MANAGEMENT by Hiscox hiscox.de

CYBER RISK MANAGEMENT by Hiscox hiscox.de CYBER RISK MANAGEMENT by Hiscox hiscox.de Welche Fragen Sie sich stellen sollten: Warum Hiscox der richtige Partner ist: Die Highlights von Cyber Risk Management by Hiscox: Beispiel 1: Datendiebstahl nach

Mehr

D&O-Haftung bei Unternehmensverträgen Wer hat den Schaden?

D&O-Haftung bei Unternehmensverträgen Wer hat den Schaden? Dr. Anja Mayer und Dr. Friedrich Isenbart D&O-Versicherung D&O-Haftung bei Unternehmensverträgen Wer hat den Schaden? 1. EINLEITUNG Bei Bestehen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (im Folgenden:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 25/12w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 25/12w IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 25/12w 2 7 Ob 25/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich 1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über www.jimdrive.com abgeschlossenen Mitgliedschaftsverträge zwischen uns,

Mehr