Versicherungsschutz für Kraftwerke Standardversicherungsverträge optimieren
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- Theresa Seidel
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1 Wilhelm Rechtsanwälte Versicherungsschutz für Kraftwerke Standardversicherungsverträge optimieren Vortrag auf BDEW Informationstag Energie: Versicherung 2015, 24. November 2015 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb
2 Ihr Referent: Christian Becker Rechtsanwalt in der Sozietät Wilhelm Christian Becker ist auf Versicherungs- und Haftungsrecht spezialisiert. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berät er Unternehmen zur industriellen Schadensversicherung (inklusive technische Versicherung und Haftpflichtversicherung). Haftungsfälle begleitet er sowohl bei der Inanspruchnahme von Schädigern als auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Christian Becker ist gelernter Prozessleitelektroniker. Technische Zusammenhänge, die in Industrieanlagen und Kraftwerken zu Schäden führen, kennt er. Darüber hinaus verfügt er über langjährige und umfangreiche Prozesserfahrung. Christian Becker verfasst regelmäßig Fachbeiträge zu Fragen der Industrieversicherung und hält Vorträge (u.a. zur Maschinen- und Montageversicherung). Mandate der jüngeren Vergangenheit: Beratung eines Konsortiums von Versicherungsnehmern zu Ansprüchen aus Montageversicherungsvertrag nach Kraftwerkschaden Beratung eines Industriemaklers zum Garantieversicherungsprogramm eines Key Accounts Durchsetzung von Ansprüchen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung Verhandlung mit Bauleistungsversicherern über die Abgrenzung versicherter Schäden von unversicherten Mängeln Begleitung eines europaweiten Produktrückrufs + 49 (0) christian.becker@ wilhelm-rae.de Häufig empfohlen im Versicherungsrecht JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13, 2013/14, 2014/15 Engagierter Vertreter, Kenner der Materie JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13 Rising Star in Insurance and Reinsurance Germany Expert Guides Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
3 Inhalt 1. Erforderlicher Versicherungsschutz für Kraftwerke 2. Konkretisierung von Vertragsklauseln 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls 2.2 Ausschlüsse 2.3 Umfang des Versicherungsanspruches 2.4 Dauer des Versicherungsschutzes 3. Fazit 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
4 1. Erforderlicher Versicherungsschutz für Kraftwerke Versicherungsschutz in der Errichtungsphase von Kraftwerken Montageversicherungsvertrag (AMoB) Versicherungsschutz in der Betriebsphase Maschinenversicherungsvertrag (AMB) Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherungsvertrag (AMBUB) All-Risk-Versicherungsverträge Eigen- und Fremdversicherungsverträge 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
5 2. Konkretisierung von Vertragsklauseln Standardversicherungsbedingungen bieten keinen ausreichenden Versicherungsschutz für die Errichtung und den Betrieb von Kraftwerken. Überschaubare Rechtsprechung und Literatur zur Versicherung von Kraftwerken (u.a. wegen hoher Vergleichswahrscheinlichkeit bzw. nicht öffentlicher Schiedsverfahren). Zahlreiche zentrale Begriffe noch nicht höchstrichterlich geklärt. Folge: Versicherungsstandards (nach AMoB, AMB) bedürfen der Konkretisierung und Optimierung, um ausreichenden Versicherungsschutz für Kraftwerksbauer, Generalunternehmer, Kraftwerksbetreiber, Subunternehmer etc. zu bieten Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
6 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls Einheitliche Versicherungsfalldefinition in Technischen Versicherungsverträgen nach GDV: Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Vergleiche gleichlautende Versicherungsfalldefinition in 2 AMoB, 2 ABU, 2 ABN, 2 AMB, 2 AMBUB Großes Konfliktpotenzial durch unpräzise, unbestimmte und auslegungsbedürftige Begriffe in Versicherungsfalldefinition (Sachschaden, unvorhergesehen, Repräsentant, grobe Fahrlässigkeit) 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
7 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls: Sachschaden Unzureichender Sachschadenbegriff in Versicherungsbedingungen ( Beschädigung oder Zerstörung ) Sachschaden = Körperliche Einwirkung, die eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder der Funktion der versicherten Sache oder des Wertes bewirkt (vgl. Johannsen in Bruck/Möller, Band 7 Sachversicherung zu 2 ABU, Rn. 2) Konkretisierung: Kein äußeres Ereignis erforderlich Sachschaden durch betriebsinterne Vorgänge Kontamination/Verschmutzung als Sachschaden (unabhängig vom Reinigungsaufwand) Mangel als Ursache steht Sachschaden nicht entgegen (z.b. LEG3-Deckung) 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
8 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls: Unvorhersehbarkeit Unvorhersehbarkeit muss sich auf konkreten Schaden, nicht auf Erkennen einer abstrakten Gefahr beziehen. Subjektiver Prüfungsmaßstab: Für die Unvorhersehbarkeit des Schadeneintrittes kommt es nicht darauf an, ob der Schaden überhaupt vorhersehbar war, sondern darauf, ob für den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nach ihren persönlichen Verhältnissen der Schaden überraschend eintrat und sie auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Schaden nicht hätten abwenden können (BGH vom 1. Juni 1983, VersR 1983, 821). Konkretisierung: Repräsentantenklausel Unvorhersehbarkeit und daraus folgende (ggf. quotale) Leistungsfreiheit des Versicherers auf Eigenschaden des Unternehmens des grob fahrlässigen Repräsentanten beschränken Keine Pflichtverletzung durch unterlassene Organisation des Repräsentanten 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
9 2.1 Eintritt des Versicherungsfalls: Unvorhersehbarkeit Folgen des vorhersehbaren Schadeneintritts Bei Vorsatz: Versicherer wird vollständig von seiner Leistungspflicht frei Bei grober Fahrlässigkeit: Rechtsfolge in Abhängigkeit von vereinbarten Versicherungsbedingungen Erste Klauselalternative: Versicherer wird bei grober Fahrlässigkeit vollständig von der Leistung frei (strittig, ob wirksame Vereinbarung möglich) Zweite Klauselalternative: Grobe Fahrlässigkeit berechtigt den Versicherer, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Einfache Fahrlässigkeit: Bleibt folgenlos, VN erhält volle Versicherungsleistung Mögliche Folge: Diskussion über Geschäftsführerhaftung ( 43 GmbHG) / Haftung der Vorstandsmitglieder ( 93 AktG) 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
10 2.2 Ausschlüsse Alle Gefahren, die zu einem Schaden führen können, sind versichert. Es sein denn, sie sind im Versicherungsvertrag ausdrücklich als ausgeschlossene Gefahr genannt. Prototypenausschluss ( 2 Ziffer 3 AMoB): Für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder Versicherte der Art nach ganz oder erstmalig ausführt, leistet der Versicherer Entschädigung, soweit sie durch Einwirkung von außen entstanden sind. Darüber hinaus wird Entschädigung nur geleistet, soweit dies besonders vereinbart ist. Ausschluss nicht akzeptieren! Ausschluss für Witterungseinflüsse ( 2 Ziffer 5 e AMoB): Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder Verluste, die als unmittelbare Folge normaler Witterungseinflüsse eintreten, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss. ggfs. modifizierten Ausschluss akzeptieren! Ausschluss für Schäden des Probebetriebs ( 2 Ziffer 5 f AMoB): Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes während der Erprobung sind. Ausschluss nicht akzeptieren! 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
11 2.3 Umfang des Versicherungsanspruches Versicherer schuldet im Versicherungsfall die Erstattung von Wiederherstellungskosten. Wiederherstellungskosten sind die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Sache in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls befand (vgl. u.a. 11, Ziffer 1 AMoB, 7 AMB). Konkretisierung der Wiederherstellungskosten: Nicht ausschließlich bauhandwerkliche Tätigkeiten, sondern sämtliche Tätigkeiten, die für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Nachprüfung der Wiederherstellung der versicherten Sache erforderlich sind Kosten der Ursachenforschung und der Schadenursache Übernahme von pauschal berechneten Allgemeinkosten (z.b. prozentualer Aufschlag) Kosten wegen Überstunden, Mehrarbeit, Frachtzuschlägen etc. Kosten provisorischer Maßnahmen Mangelklausel 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
12 2.4 Dauer des Versicherungsschutzes Möglichst langfristiger Versicherungsschutz bietet Versicherungsnehmer Planungssicherheit. Konkretisierung: Ausschluss des Kündigungsrechts nach Schadenfall sinnvoll Beginn des Versicherungsschutzes in Montageversicherung mit Beginn des Abladens der Materialien an Baustellen (Zweifelsregelung durch 50/50- Klausel) Visits- oder Extended-Maintenance-Period Keine Teilabnahme als Ende der Haftung akzeptieren, Gesamtabnahme vereinbaren 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
13 3. Fazit Versicherungsverträge für Kraftwerke sind in der Regel All-Risk-Policen mit einheitlichen, unzureichenden Versicherungsfalldefinitionen. Standardversicherungsbedingungen sind für die Versicherung von Kraftwerken nur als Ausgangspunkt einer Konkretisierung und Individualisierung akzeptabel Versicherer sind bei der Versicherung von Kraftwerken in der Regel zur Vereinbarung von Versicherungsbedingungen, die die Risiken der Kraftwerke gut transferieren, bereit Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
14 Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Website: Für Ihre Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Reichsstraße Düsseldorf Telefon: (0) Telefax: (0) info@wilhelm-rae.de Sitz: Düsseldorf AG Essen: PR Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
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