Grundlagen der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen

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1 Grundlagen der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen Prof. Dr. Ansgar Staudinger Universität Bielefeld Prof. Dr. Ansgar Staudinger 1

2 Allgemein (1) Entwicklung der AVB-Kontrolle 242 BGB AGBG v (Klauselrichtlinie 93/13/EWG) 305 ff. BGB seit Prof. Dr. Ansgar Staudinger 2

3 Allgemein (2) Anwendungsbereich Begriff der AVB Einbeziehungskontrolle Auslegung Inhaltskontrolle Rechtsfolge Prof. Dr. Ansgar Staudinger 3

4 Allgemein (3) Gegenstand Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Produktbeschreibung Positiv: Umfang des Versicherungsschutzes. Negativ: Ausnahmen vom Versicherungsschutz. Hoher Abstraktionsgrad erforderlich. Prof. Dr. Ansgar Staudinger 4

5 Auslegung (1) Ausgangspunkt und Grenze durch Wortlaut vorgegeben. Mehrdeutigkeit (mind. zwei vertretbare Auslegungen), 305c Abs. 2 BGB. Kundenfeindlichstes Ergebnis muss AVB-Kontrolle passieren. Kundenfreundlichstes Ergebnis gilt bei wirksamer Klausel. Prof. Dr. Ansgar Staudinger 5

6 Auslegung (2) Aus wessen Blickwinkel werden AVB s interpretiert? Allgemein: AVB müssen objektiv ausgelegt werden, nämlich so, wie sie ein durchschnittlicher VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Eine versicherungsrechtliche Spezialkenntnis ist nicht erforderlich. => Spartenspezifischer Durchschnitts-VN Fundstelle: BGH, NJW-RR 2014, 543. Gruppenversicherung: Maßgeblich ist auch die Perspektive der versicherten Person. Fundstelle: BGH, NJW-RR 2014, 543. Versicherung für fremde Rechnung: Bei einer typischen Fremdversicherung entscheidet auch die Sicht des durchschnittlichen Versicherten. Fundstelle: BGH, NJW-RR 2011, Prof. Dr. Ansgar Staudinger 6

7 Auslegung (3) Gesetzesähnliche Auslegung erfolgt grds. nicht. Ausnahme: Günstigeres Ergebnis für Versicherungsnehmer (str.). Verwendung fest umrissener Begriffe der Rechtssprache. Auslegung von Risikoausschlüssen: Restriktive Auslegung, da ein VN nicht mit Lücken seines Versicherungsschutzes rechnen muss. Abgrenzung zur verhüllten Obliegenheit. Prof. Dr. Ansgar Staudinger 7

8 Beispiele (1) 6 VHB 2010 A (Quadratmetermodell) Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 1. Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort) 2. Definitionen c) Ferner gehören zum Hausrat ii. Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach (Nr. 3a) gehalten werden (z.b. Fische, Katzen, Vögel) Auslegungsbedürftige Begriffe: - Artgerechte Haltung - Haustiere (Exotische Tiere, Nutztiere) Hierzu: Jula, in: Bruck/Möller 9 (2012), Bd. 7, VHB 2010 A 6 Rn. 27. Prof. Dr. Ansgar Staudinger 8

9 Beispiele (2) 21 Nr. 1 lit. c) AHR 2004 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld und elektronische Zahlungsmittel 1. Wertsachen sind c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; Unterfallen teilweise mit Edelmetallen verzierte, hochwertige Herrenarmbanduhren der Entschädigungsgrenze? Ablehnend: OLG Koblenz, NJW-RR 2012, 812. Prof. Dr. Ansgar Staudinger 9

10 Beispiele (3) 1 VGB 2010 A (1914) Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 1. Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Was ist bei Drohnen? Prof. Dr. Ansgar Staudinger 10

11 Beispiele (4) 4 Luftfahrt-Haftpflichtversicherung Ausschlüsse 1. Kein VersSchutz besteht, 1.2. wenn bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrtunternehmen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nicht genehmigt war; 1.3. wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten; 2. Ausgeschlossen sind VersAnsprüche aller Personen wegen Schäden, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben. Hierzu: BGH, VersR 2014, 869 (Klausel ist eine verhüllte Obliegenheit); krit. dazu Staudinger, in: Beckmann/Matusche-Beckmann 3 (2015), 41 Rn. 259b ff. Allgemein zur verhüllten Obliegenheit Koch, VersR 2014, 283 ff.; Looschelders, in: FS E. Lorenz (2014), S. 281, 293 f. Prof. Dr. Ansgar Staudinger 11

12 Beispiele (5) 8 VGB 2010 (1914) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; Hierzu: BGH, NZM 2013, 512 (Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Rauchmelder zu installieren, stellt eine Obliegenheitsverletzung dar); krit. Staudinger, ZMR 2015 (erscheint demnächst). Prof. Dr. Ansgar Staudinger 12

13 Beispiele (6) Subsidiaritätsklauseln: Leistungspflichten aus anderen Versicherungsvertra gen gehen der Eintrittspflicht des Versicherers vor. Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag besteht nur subsidiär zu anderweitigem Versicherungsschutz: Anderweitige Leistungspflichten gehen vor, wenn für dieselbe Gefahr noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht. Hierzu: Fajen, VersR 2013, 973 ff.; Schaloske/Kassing, PHi 2014, 174 ff.; Staudinger, in: Beckmann/Matusche-Beckmann 3 (2015), 41 Rn. 307 ff. Prof. Dr. Ansgar Staudinger 13

14 Weiterführende Literatur Allgemein zur Auslegung von AVB s: Koch, VersR 2015, 133 ff. Staudinger, Bach/Moser 5 (2015) (erscheint demnächst), Einl. Rn. 61 ff. Prof. Dr. Ansgar Staudinger 14

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