Verbot des vorvertraglichen Verzichts auf eine Arglistanfechtung. BGH VersR 2011, 1563

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1 Verbot des vorvertraglichen Verzichts auf eine Arglistanfechtung BGH VersR 2011, 1563 Hamburger Haftpflichttage 2012 Dr. Theo Langheid

2 Agenda Ausgangslage Ausschluss der Arglistanfechtung auch in der D&O-Versicherung? Rechtliche Grundlagen für die Arglistanfechtung Rechtsfolgen nach Arglistanfechtung Konsequenzen für die Vertragsgestaltung Konsequenzen für das tatsächliche Verhalten Hamburg I I Dr. Theo Langheid 2

3 Ausgangslage BGH VersR 2011, 1563 (HEROS II) Transportvertrag mit Schutzwirkung für Auftraggeber Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber. Nach Eintritt des VersFalls: Arglistanfechtung Hamburg I I Dr. Theo Langheid 3

4 Ausgangslage Im Voraus vereinbarter Ausschluss der Arglistanfechtung mit freier Selbstbestimmung unvereinbar Andernfalls liefert sich der Anfechtungsberechtigte der Willkür des Vertragspartners aus Das gilt auch im Verhältnis des Anfechtenden zum Begünstigten/versicherten Dritten Bleibt die durch Täuschung geschaffene Verpflichtung gegenüber den Versicherten bestehen, läuft der Schutz des 123 BGB ins Leere Hamburg I I Dr. Theo Langheid 4

5 Ausschluss der Arglistanfechtung auch in der D&O-Versicherung? D&O-Versicherung: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung Auch hier liefe der Schutz des 123 BGB ins Leere, wenn die durch Täuschung geschaffene Verpflichtung gegenüber den versicherten Personen bestehen bliebe 123 Abs. 2 BGB Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste gilt hier nicht: Versicherte Person kein Dritter, weil Begriff Dritter eng auszulegen ist und Dritter nur sein kann, wer dem Anfechtungsgegner nicht zuzurechnen ist Hamburg I I Dr. Theo Langheid 5

6 Rechtliche Grundlagen für die Arglistanfechtung Täuschung durch Organ der VersN Immer zuzurechnen Gesamtverantwortung des Vorstandes Keine Informationsasymmetrie durch vorteilhafte Ressortverteilung Ergebnis: Anfechtung immer gerechtfertigt Hamburg I I Dr. Theo Langheid 6

7 Rechtliche Grundlagen für die Arglistanfechtung Täuschung durch vp 47 VVG Zurechenbarkeit über 47 Abs. 1 VVG Ausnahme 47 Abs. 2 Satz 1 VVG (ohne Wissen der vp) Rückausnahme 47 Abs. 2 Satz 2 VVG (Kein Hinweis) Ergebnis: Bei unterbliebenem VN-Hinweis oder bei erfolgter VR-Nachfrage: vollständige Wissenszurechnung! Konsequenz: Durch vernünftiges Vertragsverhalten kann die Zurechnung des Wissens einer vp vermieden werden Sonst: Anfechtung begründet Hamburg I I Dr. Theo Langheid 7

8 Rechtsfolgen nach Arglistanfechtung Bei zurechenbarem Wissen: Anfechtungspflicht? Ja, andernfalls Compliance- und Haftungsprobleme Gebot der Stunde: Rechtsfolgen einschränken! Rechtsfolgen bei arglistiger Täuschung durch vp Prinzip des betroffenen versicherten Interesses Partialwegfall des betroffenen versicherten Interesses Langheid/Grote, VersR 2005, 1165 ff.; ebenso OLG Saarbrücken MDR 2012, 285 Hamburg I I Dr. Theo Langheid 8

9 Rechtsfolgen nach Arglistanfechtung Arglistige Täuschung durch Organ 139 BGB (wohl) nicht anwendbar 21 Abs.2 VVG und 29 VVG auch nicht Deswegen: Vertragliche Gestaltung erforderlich Aber: Keine Umgehung von BGH VersR 2011, 1563 Unwirksamkeit einer vertraglichen Gestaltung der Rechtsfolgen (Felsch, r+s 2012, 223)? Eher nicht, weil die Rechtsfolgenregelung die Schaffung des Rechtsgrundes ja gerade überleben soll (Ausnahme von 139 BGB) Hamburg I I Dr. Theo Langheid 9

10 Konsequenzen für die Vertragsgestaltung Schlichte Abbedingung der Arglistanfechtung vor Abschluss des Vertrages ist unwirksam Nachträglicher Ausschluss ebenso (weil immer noch vor Kenntnis der Arglist) Daher bleibt nur eine vertragliche Rechtsfolgenregelung übrig Bei VP (wegen der ohnehin bestehenden Rechtslage) vielleicht überflüssig Aber wegen der Unsicherheit der Rechtslage empfehlenswert Bei Organen immer notwendig! Hamburg I I Dr. Theo Langheid 10

11 Konsequenzen für das tatsächliche Verhalten Wenn vp versichert werden sollen: Hinweis der VN nach 47 Abs. 2 Satz 2 VVG und keine entsprechende Nachfrage seitens des VU! Bei organschaftlichem Handeln/Wissen: immer schön die Wahrheit sagen! Hamburg I I Dr. Theo Langheid 11

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