Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.

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1 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) internet: BGL e.v. Postfach D Frankfurt am Main An die Damen und Herren Geschäftsführer der BGL-Mitgliedsverbände GF Unsere Zeichen Ro/ch Tel.-Dw.: Datum: Straßenverkehrsrecht, insbesondere Winterreifen pflicht 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner gestrigen Sitzung schärfere Sanktionen für das Unterschreiten des gesetzlich geforderten Mindestabstandes verabschiedet. Außerdem wurden die Anforderungen an das verkehrssichere Verstauen der Ladung sowie die Pflicht, die Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen, präzisiert. Eine ausdrückliche Winterreifenpflicht sieht die Verordnung nicht vor. Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesrat hat in seiner gestrigen Sitzung die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Gegenüber dem Ihnen mit Rundschreiben GF bekannt gegebenen Arbeitsentwurf ist die jetzt verabschiedete Verordnung allerdings wesentlich abgespeckt worden. Insbesondere wurde die ursprünglich vorgesehene Geschwindigkeitsbeschränkung für Kleintransporter, die die Betriebszulassung als Pkw haben, aus der Verordnung herausgenommen. Auch eine ursprünglich diskutierte ausdrückliche Winterreifenpflicht wurde nicht in der Verordnung verankert. Die jetzt verabschiedete Formulierung in 2 Abs. 3a StVO lautet: Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Diese Regelung wird ergänzt durch eine entsprechende Erweiterung der Bußgeldkatalogverordnung. Gemäß Nr. 5a wird der Tatbestand Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges nicht an die Wetterverhältnisse angepasst mit 20,-, mit Behinderung mit 40,- Bußgeld und einem Punkt belegt. Der BGL nimmt die Neuregelung zum Anlass, an Fahrer und Halter von Lastkraftwagen die Empfehlung auszusprechen, für den Betrieb unter winterlichen Bedingungen Traktionsreifen mit einer Herausgegeben vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) bgl@bgl-ev.de internet: 1 / 3

2 M+S-Kennung und einer für den Winterbetrieb ausreichenden Profiltiefe (die in Abhängigkeit vom verwendeten Reifenfabrikat sehr differieren kann) auf die Lkw-Antriebsachse aufzuziehen. Selbstverständlich ist auch der Fahrstil den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Notfalls sollten, soweit möglich, Parkplätze angefahren werden. Die Verordnung sieht des Weiteren Folgendes vor: Präzisierung der Anforderungen an die Ladungssicherung gemäß 22 Abs. 1 StVO In 22 StVO heißt es neu: Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung und plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regelwerte strikt zu beachten. Die Vorschrift verweist jetzt auch ausdrücklich auf die anerkannten Regeln der Ladungssicherungstechnik. Das sachgerechte Stauen und Sichern erfordert die Beachtung der in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes. Dies sind vor allem DIN- und EN-Normen sowie VDI-Richtlinien. Eine Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen gegen die Ladungssicherung ist nicht vorgesehen. Verschärfung der Sanktionen bei Nichteinhalten des Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug. Auch bei der Verschärfung der Sanktionen für das Unterschreiten des gesetzlich geforderten Mindestabstandes will der Gesetzgeber eindeutig abschreckende Signale gegen das vielfach beobachtete Drängeln auf Autobahnen setzen. Tabelle 2 (Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug) der Bußgeldkatalogverordnung wird daher verschärft. Die Verschärfung der Bußgeldregelsätze soll bei einer Abstandsverkürzung unterhalb des 0,8- Sekunden-Abstandes und damit bei den konkret gefährdenden Abstandsverstößen einsetzen, sofern die Geschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. (In der anliegenden Tabelle haben wir Ihnen eine Übersicht der alten und neuen Regelsätze erstellt.) Betonung der Halterverantwortlichkeit bei Verstößen gegen das Sonntagsfahrverbot. Der Bußgeldkatalog enthält für Zuwiderhandlungen gegen das Sonntagsfahrverbot eine Sanktion für den Fahrer und für den Halter. Nicht geregelt ist bisher der Fall des Zusammentreffens von Fahrer- und Haltereigenschaft. Die Rechtsprechung setzte hierfür bisher die für den Fahrer vorgesehene und weniger einschneidende Geldbuße an. Nach der Neuregelung in 3 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung wird künftig in diesen Fällen auf die Haltereigenschaft und damit auf die schärfere Sanktion abgestellt, wenn der Fahrer zugleich Halter des Fahrzeugs ist. Mitnahme von Personen auf der Ladefläche. 21 Abs. 2 StVO schränkt die Mitnahmemöglichkeit von Personen auf der Ladefläche von Lkw ein. Die Neuregelung sieht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche ist verboten. Eine Ausnahme gilt für Baustellenpersonal bzw. Personen, die auf der Ladefläche notwendige Arbeiten zu verrichten haben. Gurtanlegepflicht 21a StVO enthält einen Befreiungstatbestand von der Gurtanlegepflicht für Lieferanten im Haus-zu-Haus-Verkehr. Diese Befreiung wird erweitert, da der Begriff Lieferant zu eng ge- 2 / 3

3 fasst ist. Befreit von der Gurtanlegepflicht sind künftig alle Personen, die in Ausübung bestimmter Tätigkeit jeweils nur sehr kurze Fahrtstrecken zurücklegen allerdings nur dann, wenn mit geringer Geschwindigkeit gefahren wird und immer wieder ein- und ausgestiegen werden muss, sodass das An- und Ablegen des Sicherheitsgurtes infolge dieser kurzen Zeitabstände nicht zugemutet werden kann. Nicht unter den Begriff des Haus-zu-Haus-Verkehrs und damit unter den Ausnahmetatbestand fällt künftig die Fahrt zum Leistungs- oder Auslieferungsbezirk, die Fahrt zwischen solchen Bezirken oder die anschließende Fahrt weg von diesen Bezirken. Die neue Verordnung sieht des Weiteren die Aufstellung von Leitkegeln für Pannendienstleister, ferner die Verankerung einer Helmtragepflicht für Führer und Beifahrer so genannter Trikes und Quads sowie eine Verschärfung der Sanktionen für das rechtswidrige Befahren von Bahnübergängen vor. Als Anlage übermitteln wir Ihnen den Wortlaut der Verordnung. Mit freundlichen Grüßen BUNDESVERBAND GÜTERKRAFTVERKEHR LOGISTIK UND ENTSORGUNG (BGL) E.V. i.a. (Ursula Roski) Anlagen 3 / 3

4 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Lfd. Nr. Regelsatz in Euro bisher künftig Fahrverbot unverändert Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern 12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als 5/10 des halben weniger als 4/10 des halben weniger als 3/10 des halben Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt weniger als 2/10 des halben Fahrverbot 2 Monate, sofern die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt weniger als 1/10 des halben Fahrverbot 3 Monate, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt 12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als 5/10 des halben weniger als 4/10 des halben weniger als 3/10 des halben Fahrverbot 1 Monat weniger als 2/10 des halben Fahrverbot 2 Monate weniger als 1/10 des halben Fahrverbot 3 Monate

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15 Bundesrat Drucksache 813/05 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b ( 39 Abs. 2 Satz 5 StVO) In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b ist nach dem Wort "einer" das Wort "weißen" einzufügen. Begründung: In den letzten Jahren sind im Straßenbild in zunehmenden Maß besonders auffällig gestaltete Verkehrszeichen, z. B. Streckenverbote, auf Trägertafeln festzustellen. Dementsprechend wird von Seiten der Bevölkerung auch vermehrt die Anordnung dieser auffällig gestalteten Verkehrszeichen gefordert, um z. B. im Einzugsbereich von Krankenhäusern, Schulen oder Kindergärten den Beachtungsgrad von Ge- und Verboten zu erhöhen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält bislang noch keine Vorgaben zur Farbe der Trägertafeln. Die auffälligen Verkehrszeichen wurden daher bisher häufig auf gelb-grün fluoreszierenden Trägertafeln aufgebracht. Die Mehrheit der Länder und auch der Bund haben die Verwendung der gelbgrün fluoreszierenden Trägertafeln bei der Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei I/2005 in Freiburg abgelehnt und aus wohl erwogenen Gründen für die im ursprünglichen Verordnungsentwurf enthaltene Festschreibung der Farbe "weiß" in der StVO votiert. Wissenschaftliche Untersuchungen zur Entstehung von Gewöhnungseffekten haben gezeigt, dass sich Menschen an veränderte Umweltbedingungen gewöhnen. So wurde z. B. in einer Studie von Meseberg (Dissertation an der TU Darmstadt) aus dem Jahre 1997 festgestellt, dass Fluoreszenzfarben zwar auffälliger sind und daher generell eine höhere Warnwirkung als herkömmliche Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Straße 192, Köln Telefon: 0221/ , Telefax: 0221/ ISSN

16 Drucksache 813/05 (Beschluss) Farben haben, bei häufiger Verwendung oder auch bei vermehrter Wahrnehmung (z. B. bei häufigem Vorbeifahren) aber Gewöhnungseffekte auftreten. Den - wenn überhaupt - nur kurzfristig positiven Effekten am Aufstellort stünde ein nicht hinnehmbarer Sicherheitsverlust für anderenorts mit herkömmlichen Verkehrszeichen geschützte Verkehrsteilnehmer gegenüber. Durch eine "Zwei-Klassen-Gesellschaft" der ohnehin bereits hervorgehobenen Verkehrszeichen auf Trägertafeln bei Verwendung fluoreszierender Farbe einerseits und herkömmlicher Farbe andererseits könnten die Verkehrsteilnehmer zu dem Trugschluss verleitet werden, dass herkömmliche Verkehrszeichen nicht so wichtig und daher in geringerem Maße zu beachten seien. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen Bedeutungsverlust der nicht besonders auffällig gestalteten Verkehrszeichen kann aber nicht akzeptiert werden. 2. Zu Artikel 6 Artikel 6 ist wie folgt zu fassen: "Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am <einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats> in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4 und 5 treten am <einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats> in Kraft." Begründung: Artikel 6 enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten. Das insoweit vorgesehene verzögerte Inkrafttreten ist für die Klarstellung der Verhaltenspflichten zur Anpassung der Ausrüstung an die Wetterverhältnisse (Artikel 1 Nr. 1) und für die zugehörigen Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (Artikel 4) und des Punktsystems (Artikel 5), nicht jedoch für die übrigen verhaltensrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Es wird deshalb vorgesehen, dass die Artikel 1 Nr. 1, Artikel 4 und 5 am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, alle übrigen Bestimmungen aber ohne eine entsprechende Verzögerung in Kraft treten. Das verzögerte Inkrafttreten ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit, den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und die in den Ländern darauf basierenden EDV-Verfahren an die geänderten Vorschriften anzupassen. Dafür wird eine Vorlaufzeit von fünf Monaten benötigt. Für die

17 - 3 - Drucksache 813/05 (Beschluss) Praxis ist dies unproblematisch, weil bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen das bisherige Verfahren beibehalten werden kann, wonach eine unter Witterungsgesichtspunkten unzureichende Fahrzeugausstattung dann geahndet wird, wenn sie mit verkehrlichen Folgen verbunden war. Für den neuen Fall der Bußgeldbewehrung einer folgenlosen Nichtanpassung der Fahrzeugausrüstung ist ein verzögertes Inkrafttreten nach wie vor sachgerecht.

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