Reglement über Beiträge der Eltern an die familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement)
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- Greta Meissner
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1 Reglement über Beiträge der Eltern an die familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement) Vom 1. August 2014
2 I. Anwendungsbereich Geltungsbereich Art. 1 1 Das Reglement über den Eigenanteil der Eltern findet Anwendung auf alle familienergänzenden Betreuungsplätze im Vorschulalter, unabhängig ihrer geographischen Lage oder Organisationsform. 2 Für alle schulpflichtigen Kinder (Kindergarten bis 6. Klasse) der Gemeinde Schönenberg gilt dieses Reglement ausschliesslich für Angebote und Einrichtungen der Primarschulgemeinde Schönenberg. II. Berechnung des Eigenanteils der Eltern Tarifsystem Art. 2 1 Der Eigenanteil der Eltern setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Einkommensanteil zusammen und wird je nach in Anspruch genommenem Angebot gewichtet, wobei ein Minimalbeitrag nicht unterschritten, und ein Maximalbeitrag nicht überschritten werden darf. 2 Der Beitrag der Gemeinde pro Betreuungstag bzw. Betreuungsstunde ist nach oben durch den Normbeitrag begrenzt (siehe Art. 9). Grundbeitrag Art. 3 Der Grundbeitrag beträgt Fr je Kind und Betreuungstag (minimaler Eigenanteil Eltern). Leistungsbeitrag Art. 4 1 Der Leistungsbeitrag beträgt 1 Promille des massgebenden Gesamteinkommens der Erziehungsberechtigten abzüglich der in Art. 7 genannten Abzüge. 2 Den Eltern gleichgestellt sind Stiefeltern, verheiratete Eltern mit unterschiedlichen Wohnsitzen und nicht verheiratete Eltern im gleichen Haushalt. Gleiches gilt für ein stabiles Konkubinat (mind. 2 Jahre gemeinsamer Haushalt). 3 Den Eltern gleichgestellt sind ferner Elternteile, die getrennt leben und die elterliche Sorge zugeteilt erhalten haben sowie geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, welche den Betreuungsvertrag eingehen, unabhängig davon, ob die elterliche Sorge gemeinsam mit dem andern Elternteil ausgeübt wird. Massgebendes Gesamteinkommen Art. 5 1 Massgebend ist das gesamte Nettoeinkommen gemäss neuester definitiver Gemeinde- und Staatssteuereinschätzung oder gemäss Einkommensnachweisen (z.b. Lohnausweise), vermindert um die Abzüge gemäss Art. 8.
3 2 Weichen die aktuellen Verhältnisse erheblich von der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung ab (Abweichung siehe Art. 19), kann die zuständige Stelle das massgebende Gesamteinkommen aufgrund der aktuellen Einkommensnachweise ermitteln. Berechnung bei fehlenden Steuerdaten Art. 6 1 Eltern, die der Quellensteuer unterliegen, haben die aktuellen Einkommensverhältnisse zu belegen. 2 Das gleiche gilt für Eltern, deren Einkommensverhältnisse wegen Veränderung der Familienverhältnisse noch nicht geregelt sind. Allfällige gerichtliche oder beistandschaftliche Verfügungen sind einzureichen. 3 Bei Zuzug nach Schönenberg sind die aktuellsten Steuerrechnungen der früheren Wohngemeinde vorzulegen. 4 Das massgebende Gesamteinkommen wird in diesen Fällen wie bei der Steuereinschätzung ermittelt. Abzüge Art. 7 Vom massgebenden Gesamteinkommen werden abgezogen: a) Allgemeiner Abzug von Fr. 10'000.00; b) Abzug von Fr. 7' pro Elternteil, dessen Einkommen zur Festlegung des Einkommensanteils herangezogen wurde; c) Abzug von Fr. 3' pro Kind im gleichen Haushalt, für das ein Sorgerecht im Sinne des ZGB besteht; d) Für mündige Kinder bis zum 25. Altersjahr kann der gleiche Abzug geltend gemacht werden, wenn sie in Ausbildung sind oder nachweislich eine Unterstützungspflicht besteht, welche die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten überwiegend umfasst. Geschwisterrabatt Art. 8 1 Ab dem zweiten Kind, das ebenfalls familienergänzend betreut wird, werden für das massgebliche Einkommen pro weiterem Kind Fr abgezogen. 2 Den unmündigen Kindern gleichgestellt sind Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr oder für die nachweislich eine Unterstützungspflicht besteht, welche die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten überwiegend umfasst. Normbeitrag Gemeinde Art. 9 Die Unterstützung der Gemeinde ist auf den Normbeitrag (Art. 4 VO) begrenzt. Den Normbeitrag übersteigende Kosten sind von den Eltern selber zu tragen.
4 Gewichtungsfaktoren Art Die Betreuungsangebote werden wie folgt gewichtet: Einstufungssatz minimaler Eigenanteil Eltern CHF maximaler Gemeindebeitrag CHF Kindertagesstätten Ganztagesbetreuung 100 % * Halbtagesbetreuung mit 70 % * Mittagessen Halbtagesbetreuung ohne 50 % * Mittagessen Betreuung in Tagesfamilien 1 Betreuungsstunde (nur Betreuung) 10 % Tagesstruktur (ausserschulische Betreuung gem. kant. Schulgesetzgebung) Frühstückstisch 10 % Mittagsbetreuung 25 % ** Nachmittagsbetreuung mit 2 Std. 28 % Hausaufgabenbetreuung Ganznachmittagsbetreuung 40 % Ganztägige Schulferienbetreuung 90 % * Bei der Betreuung von Kleinkindern bis 18 Monaten kann der Betreuungsbeitrag bis auf das 1.4-fache des maximalen Gemeindebeitrages steigen. **Betrag nach oben begrenzt auf Fr gemäss GR-Beschluss. 2 Die Gewichtung, multipliziert mit der Summe aus Basisanteil und Einkommensanteil, ergibt innerhalb des Minimal- und Maximalbeitrags den Eigenbeitrag der Eltern pro Tag bzw. Stunde. (Grundbeitrag + Leistungsbeitrag = Ergebnis x Einstufungssatz = tatsächlicher Eigenanteil Eltern) 3 Bei der Betreuung von Kleinkindern bis 18 Monate wird der kommunale Unterstützungsbeitrag aufgrund der erhöhten Betreuungsintensität (gemäss kantonaler Krippenrichtlinien) bis auf maximal Fr (1.4 fache) ausgeglichen. III. Verfahren Einreichung Gesuch Art Für die Berechnung des Unterstützungsbeitrages reichen die Eltern bei der Gemeinde ein Gesuch ein, das folgende Unterlagen und Angaben enthalten muss: a) Rechnungen der Betreuungsanbieter b) Nachweis der Vereinbarkeit von Familie und Beruf c) beanspruchte Betreuungsmodule (Diese müssen auf den Rechnungen detailliert ausgewiesen sein.) d) soweit möglich Angaben über die Tagesstätte bzw. den Betreuungsplatz (Betriebsreglement, Prospekt, usf.) 2 Die Gemeinde klärt ab, ob die Kindertagesstätte die erforderlichen Bewilligungen besitzt bzw. durch das Jugendsekretariat beaufsichtigt wird.
5 Berechnung des Eigenbeitrags Eltern Art. 12 Der Eigenbeitrag der Eltern wird von der zuständigen Stelle berechnet. Die Eltern erhalten zuhanden der Betreuungsanbieter eine Bescheinigung, die für sie und die Betreuungsanbieter verbindlich ist. Einsicht in die Steuerdaten Art. 13 Mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung mit der Kindertagesstätte geben die Eltern ihr Einverständnis, dass die für die Berechnung des Eigenbeitrags zuständige Stelle Einsicht in ihre Steuerdaten nehmen können. Fehlende Unterlagen Art. 14 Werden Unterlagen, die für die Berechnung des Eigenbeitrags benötigt werden, von den Eltern nicht beigebracht, ist ein Unterstützungsbeitrag ausgeschlossen. Unwahre Angaben Art. 15 Führen unwahre Angaben zu einem zu höheren Betreuungsbeitrag der Gemeinde, oder werden Änderungen bzw. die Auflösung von Betreuungsvereinbarungen nicht gemeldet, so wird die Differenz rückwirkend eingefordert. IV. Betreuungs- und Elternbeitragsvereinbarung Elternbeitragsvereinbarung Art Die Art und der Umfang der Betreuung, die Fälligkeit der Elternbeiträge sowie allfällige Kündigungsfristen sind im Betriebsreglement der Betreuungsanbieter geregelt. 2 Die Eltern können mit den Betreuungsanbietern aus dem gesamten Betreuungsangebot die Struktur der individuellen Wochenbetreuung vereinbaren. 3 Durch die Unterzeichnung der Betreuungs- und Elternbeitragsvereinbarung verpflichten sich die Eltern, den Elternbeitrag gemäss der Vereinbarung über Zahlungsmodus und Betreuungsdauer direkt den Betreuungsanbietern zu bezahlen. Nebenauslagen Art. 17 Am Ort der Platzierung anfallende Nebenauslagen für persönliche Anschaffungen (wie Kleider und dergleichen), Reisekosten, Kosten der Tagesfamilien (wie Vermittlungsgebühr, Wartestunden [bei gleichzeitigem Schulbesuch des Kindes], Übernachtungskosten und dergleichen) sind Sache der Eltern.
6 V. Neuberechnung des Eigenanteils der Eltern Neuberechnung Art. 18 Eine Neuberechnung des Eigenbeitrags der Eltern auf den 1. des Folgemonats erfolgt jährlich oder: a) bei Änderung des Arbeitspensums und des massgebenden Einkommens b) bei Änderung des Betreuungsumfangs oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses c) beim Wechsel der Betreuungsinstitution d) bei Mutterschaftsurlaub. Beendigung des Arbeitsverhältnisses e) bei Veränderung der Familienverhältnisse, die einen Einfluss auf die Berechnung des Elternbeitrages haben. f) bei Umzug oder Wegzug aus der Gemeinde Die Meldepflicht liegt in erster Linie bei den Erziehungsberechtigten. Meldepflicht Art Wenn sich das massgebende Gesamteinkommen gemäss Art. 5 dauernd um mehr als Fr. 10' verändert, sind die Eltern verpflichtet bzw. berechtigt, den Eigenbeitrag neu berechnen zu lassen. 2 Unterbleibt eine Meldung, wird der Differenzbetrag nachgefordert bzw. unterbleibt eine Herabsetzung des Eigenbeitrags der Eltern. 3 Eine rückwirkende Herabsetzung des Eigenbeitrags der Eltern ist ausgeschlossen. VI. Schlussbestimmungen Härtefälle Art. 20 Auf begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Amtsstelle Eigenbeiträge der Eltern reduzieren oder erlassen. Rechtsmittel Art. 21 Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und privaten Betreuungsanbietern ist der zivile Rechtsweg zu beschreiten. Inkrafttreten Art. 22 Dieses Reglement tritt am 1. August 2014 in Kraft.
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