Tarifordnung für die Gemeindebeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung

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1 Tarifordnung für die Gemeindebeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung vom. August 08

2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Grundsätze... Geltungsbereich... II. SUBJEKTFINANZIERUNG... Beiträge... Massgebendes Gesamteinkommen und Vermögen... 5 Einstufung der Betreuungsangebote... 6 Verfahren... 7 Neuberechnung des Gemeindebeitrags... III. BESTIMMUNGEN ZU DEN GEMEINDEEIGENEN ANGEBOTEN Betreuungsvereinbarung Abrechnung der gemeindeeigenen Angebote Ausschluss... 5 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 6 Rechtsmittel... 6 Aufhebung bisherigen Rechts... 6 Inkrafttreten... 6 Anhang zur Tarifordnung

3 Tarifordnung für die Gemeindebeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung Der Gemeinderat Aesch erlässt, gestützt auf 6 des Gesetzes vom. Mai 05 über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Gesetz, SGS 85), folgende Tarifordnung: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsätze Die schul- und familienergänzende Betreuung Aesch fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und unterstützt die in Aesch wohnhaften Erziehungsberechtigten in der Betreuung. Ein Unterstützungsanspruch besteht, wenn nachweislich aus beruflichen Gründen, kein Erziehungsberechtigter/keine Erziehungsberechtigte die Betreuung übernehmen kann. Die Gemeinde Aesch beteiligt sich an den Kosten für die Benutzung der familienergänzenden Betreuung bis zur Höhe der vereinbarten Beiträge. Die Unterstützung der Gemeinde Aesch setzt voraus, dass die Erziehungsberechtigten auf eine familienergänzende Kinderbetreuung angewiesen sind. Sie müssen nachweisen, dass sie einen gültigen Arbeitsvertrag haben, eine Ausbildungsstätte besuchen oder gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vermittelbar bleiben müssen. Die Erziehungsberechtigten schliessen den Vertrag mit einer Betreuungseinrichtung ab und kommen für die Kosten vorbehältlich des Gemeindebeitrags auf. Geltungsbereich Die Tarifordnung gilt für alle Erziehungsberechtigten mit Wohnsitz in Aesch, die ihre Kinder bis Ende Primarstufe betreuen lassen. Wenn nicht beide Erziehungsberechtigten in Aesch wohnhaft sind, gilt der Wohnsitz des Kindes in Aesch als Voraussetzung. Als familienergänzende Betreuungseinrichtungen gelten: a. von den Kantonen anerkannte Kindertagesstätten b. von den Kantonen anerkannte schulergänzende Betreuungsangebote c. Tageselternverein Aesch II. SUBJEKTFINANZIERUNG Beiträge Der Gemeindebeitrag basiert auf dem massgebenden Gesamteinkommen, der Anzahl Betreuungstage sowie den täglichen Betreuungseinheiten resp. Modulen. Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der gültigen Tarifordnung (Anhang). Die Höhe des Gemeindebeitrags wird um allfällige Beiträge von Arbeitgebern an die Inanspruchnahme eines Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung vermindert.

4 5 6 Werden Unterlagen, die für die Berechnung des Gemeindebeitrags benötigt werden, von den Erziehungsberechtigten nicht vollständig und fristgerecht beigebracht, so wird der Maximaltarif bis zum Erhalt der vollständigen Unterlagen festgelegt. Führen unwahre Angaben über Familien-, Einkommens- oder Vermögensverhältnisse zu einem zu hohen Gemeindebeitrag oder werden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unterschlagen, so wird die Differenz rückwirkend eingefordert. Für Betreuungsverhältnisse der Tageseltern besteht kein Anspruch auf Gemeindebeiträge, wenn die Betreuungsperson der Tagesfamilie mit der anspruchsberechtigten Person verwandt, verheiratet oder verschwägert (gerade Linie) ist oder in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat lebt. Die Erziehungsberechtigten erklären sich mit ihrem Antrag damit einverstanden, dass die Gemeinde soweit Informationen austauschen darf, als diese zur Klärung der Beitragsberechtigung und der Abrechnung dienen. Massgebendes Gesamteinkommen und Vermögen Die individuelle Bemessung des Gemeindebeitrages richtet sich nach der vereinbarten Beanspruchung des Betreuungsangebotes sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Massgebend ist das Monatseinkommen von in ungetrennter Ehe lebenden Eltern bzw. Stiefeltern (auch wenn sie zwei Wohnsitze begründen), von in gefestigter Lebensgemeinschaft wohnenden Personen (besteht seit mind. Jahren oder ihr ist/sind eines oder mehrere Kinder entsprungen) oder vom Elternteil, der im Sinne von Art. 7 ZGB getrennt lebt und die elterliche Sorge zugeteilt erhalten hat oder vom geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil, der den Betreuungsvertrag mit der Betreuungseinrichtung eingeht, unabhängig davon, ob die elterliche Sorge im Sinne von Art. Abs. ZGB gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausgeübt wird. Das massgebende Monatseinkommen wird anhand des Bruttoeinkommens bemessen und umfasst folgende Einkommensbestandteile: a. Erwerbseinkommen inkl.. Monatslohn und Gratifikation b. Kinder- und Familienzulagen c. Renten der AHV, der IV, der EL und anderen Sozialversicherungen d. Leistungen der privaten und beruflichen Vorsorge e. 0 % des steuerbaren Vermögens f. genehmigte oder gerichtliche verfügte Unterhaltsbeiträge g. Ersatzeinkünfte der Sozialversicherungen h. sozialhilferechtliche Unterstützungsleistungen i. andere Unterstützungsbeiträge (z.b. Stipendien) j. andere Einkünfte, z.b. Nettoeinkünfte aus Liegenschaften etc. abzüglich: a. % vom Bruttojahreseinkommen b. amtlich genehmigte oder gerichtlich verfügte Unterhaltsbeiträge an Kinder in fremder Obhut sowie an geschiedene oder getrennte Ehegatten Zur Vereinfachung des Berechnungsprozederes kann die Verwaltung alternativ die Lohnausweise oder die Steuerveranlagung mit zusätzlichen Angaben zur aktuellen finanziellen Situation verlangen.

5 5 6 Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind anzurechnen. Bei Selbständigerwerbenden wird grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen zuzüglich 0% ausgegangen. Im Minimum wird ein Einkommen von CHF pro Jahr angerechnet. 5 Einstufung der Betreuungsangebote Die Kosten der Betreuungsangebote werden im Stundentarif aufgrund der vereinbarten Module eingestuft. 6 Verfahren 5 Die Gemeindeverwaltung, resp. der Tageselternverein ist zuständig für die Entgegennahme der nötigen Dokumente der Erziehungsberechtigten, die Berechnung und Verfügung der Gemeindebeiträge. Die Erziehungsberechtigten reichen die Anträge rechtzeitig und vollständig ein. Sämtliche Unterlagen sind mit der Anmeldung, spätestens Monat vor Beginn der familienergänzenden Kinderbetreuung (bei Gemeindeverwaltung oder Anbieter) einzureichen. Die Anträge umfassen: a. Sämtliche Angaben zum Einkommen und zum Vermögen b. Angaben zur aktuellen Familiensituation c. Belege, welche den Umfang der zeitlichen Beanspruchung der Erziehungsberechtigten dokumentieren (Arbeitsvertrag/Bestätigung des Arbeitsgebers, Lohnabrechnung etc.) d. Den Vertrag mit dem Anbieter der familienergänzenden Kinderbetreuung, aus dem die Anzahl der vereinbarten Betreuungseinheiten und deren Preis hervorgehen. e. Angaben zu allfälligen Beiträgen der/des Arbeitgeber/s an die Inanspruchnahme des Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung. Wird ein Babytarif und/oder Tarif für Kinder mit besonderen Bedürfnissen geltend gemacht, so muss aus den eingereichten Unterlagen die Differenz zwischen dem Babytarif und/oder Tarif für Kinder mit besonderen Bedürfnissen und dem sonst geltenden Tarif hervorgehen. Die Gemeinde übernimmt einen Monatszuschlag von anteilmässig max. CHF 500 (bei 00 % Belegung). Liegen die vollständigen Unterlagen vor, so berechnet die Gemeindeverwaltung/der Anbieter den Beitrag der Gemeinde. Es erfolgt keine rückwirkende Gutschrift wegen verspäteter oder unvollständiger Unterlagen. Die Gemeindebeiträge werden den Erziehungsberechtigten in Form eines Betreuungsgutscheins ausgewiesen. Die Erziehungsberechtigten reichen diesen der Betreuungsinstitution ein und die Institution stellt den ausgewiesenen Betrag der Gemeinde in Rechnung. Der Betreuungsgutschein muss innerhalb von 6 Monaten eingelöst werden, ansonsten verliert er seine Gültigkeit. 7 Neuberechnung des Gemeindebeitrags Der Beitrag der Gemeinde wird einmal jährlich neu berechnet. Die Unterlagen sind Monat vor Neuberechnung einzureichen. Die Verwaltung gibt rechtzeitig den Termin für die Neuberechnung bekannt.

6 Die Anpassung erfolgt auf den. des Folgemonates. Folgende Änderungen sind umgehend zu melden: a. Betreuungsumfang; b. Anzahl der betreuten Kinder, welche ein Betreuungsangebot gemäss dieser Tarifordnung in Anspruch nehmen. c. Zivilstand bzw. gefestigte oder nicht gefestigte Lebensgemeinschaften d. zeitliche Beanspruchung durch eine Tätigkeit (vergleiche Ausführungen Abs. dieser Tarifordnung) e. massgebendes Einkommen III. BESTIMMUNGEN ZU DEN GEMEINDEEIGENEN ANGEBOTEN 8 Betreuungsvereinbarung Die Eltern können mit den Betreuungsanbietern aus dem gesamten Betreuungsangebot die Struktur der individuellen Wochenbetreuung vereinbaren. Das vereinbarte Betreuungsverhältnis der schulergänzenden Betreuung kann grundsätzlich nur aufgrund Wegzugs, Änderung des Anstellungsverhältnisses oder Klassenversetzung mind. Monat im Voraus auf Ende des Folgemonats geändert oder gekündigt werden. Durch die Unterzeichnung der Betreuungs- und Tarifvereinbarung verpflichten sich die Eltern, den Elternbeitrag ordnungsgemäss zu bezahlen. Kommen die Eltern den vereinbarten Pflichten nicht nach, kann die Gemeinde Aesch die Betreuungsvereinbarung auflösen. 9 Abrechnung der gemeindeeigenen Angebote Die Gemeindeverwaltung stellt die Leistung der gemeindeeigenen Betreuungsangebote den Erziehungsberechtigten monatlich in Rechnung. Der Gemeindebeitrag wird mit der Rechnung verrechnet. Die Gemeinde kann die Rechnung im Voraus (0 Tage Zahlungsfrist) oder im Nachhinein (0 Tage Zahlungsfrist) stellen. Besuchen mehrere Kinder der gleichen Familie ein gemeindeeigenes Angebot, wird ein Rabatt gewährt. Für das Kind mit der höchsten Präsenzzeit wird der volle Beitrag geschuldet. Für das zweite und für jedes weitere Kind werden 75 % des Beitrags in Rechnung gestellt. Für den Mittagstisch reduziert sich der Pauschalbeitrag. 0 Ausschluss Schülerinnen und Schüler (inkl. Kindergartenstufe), die schwerwiegende Probleme oder Störungen verursachen, können auf Antrag der Leitung der familienergänzenden Betreuung vom Gemeinderat von den Angeboten der Tagesbetreuung ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Kind den Betrieb auch nach einer Verwarnung der Erziehungsberechtigten erheblich und nachhaltig stört, oder die Eltern die Unterstützung durch die Gemeinde aufgrund von falschen Angaben erhalten haben, oder wenn Gebührenausstände nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen werden. 5

7 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Rechtsmittel Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann innert 0 Tagen Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden. Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Elternbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung vom. Mai 06 wird aufgehoben. Inkrafttreten Die vorliegende Tarifordnung wurde vom Gemeinderat am (GRB 5) genehmigt und auf den. August 08 in Kraft gesetzt. IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Vizepräsident: Sig. Der Verwaltungsleiter: Sig. B. Theiler M. Gysin 6

8 Tarifordnung (Anhang) Für Mittagstisch und Busfahrt* gilt unabhängig vom massgebenden Einkommen ein Pauschalbeitrag von: Mittagstisch CHF /Tag (mit Geschwisterrabatt CHF 8) / Busservice CHF 5/Tag. Die restlichen Kosten werden einkommensunabhängig als Gemeindebeitrag übernommen. Massgebendes Einkommen/Mt. Gemeindebeitrag KITA/Monat Tageseltern 5 Tage/Woche /Std. KiBeA /Std. Massgebendes Einkommen/Mt. Gemeindebeitrag KITA/Monat Tageseltern 5 Tage/Woche /Std. KiBeA /Std. ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' *nur für Kindergartenkinder 7

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