1 Allgemeines zur Kindertagespflege
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- Heidi Beyer
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1 Satzung des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kdertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kdertagespflege gemäß 3 und 4 Sozialgesetzbuch Vill (SGB VIII) im Gebiet des Landkreises Lüneburg I. Präambel Aufgrund des 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) der Fassung vom (Nds. GVBI. 010, 576), zuletzt geändert durch Art 1 und 4 des Gesetzes vom (NDS GVBI Nr. 19/015, Seite 307 und 311), Verbdung mit den - 4,43 und 90 Sozialgesetzbuch VIII - Kder und Jugendhilfe - (SGB VIII)) der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 3134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. I. S. 180), hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg seer Sitzung am folgende Satzung über die Förderung von Kdern der Kdertagespflege sowie über die Erhebung von Kostenbeiträgen beschlossen: 1 Allgemees zur Kdertagespflege (1) Die Kdertagespflege hat gemäß SGB VIII denselben Auftrag zu erfüllen wie die Kdertageserichtungen, und zwar die Förderung der Entwicklung des Kdes zu eer eigenen verantwortlichen und gemeschaftsfähigen Persönlichkeit, die Unterstützung und Ergänzung des elterlichen Erziehungsauftrages sowie die Verebarkeit von Familie und Beruf. Unter Kdertagespflege wird die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kdern durch geeignete Kdertagespflegepersonen verstanden. Sofern die Kdertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten stattfdet, wird im weiteren der Begriff Kderbetreuer/nen verwendet. () Zu den Aufgaben des Jugendhilfeträgers nach gehören nach SGB VIII > Förderung > Beratung > Vermittlung > Qualifizierung > Vermittlung von Vertretungsmöglichkeiten Die Durchführung dieser Aufgaben wird dieser Satzung geregelt. Diese Satzung regelt im Ezelnen: 1. die Anforderungen an ee Kdertagespflegeperson. die Voraussetzungen und Rahmenbedgungen für die Förderung der Kdertagespflege 3. die Erhebung von Kostenbeiträgen
2 Anforderungen an die Tagespflegepersonen und Erlaubniserteilung Erlaubnis zur Kdertagespflege (1) Ee Person, die e Kd oder mehrere Kder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während ees Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis ( 43 (1) SGB VIII). () Die Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII wird auf Antrag erteilt, sofern die Antragsteller oder der Antragsteller geeignet ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 3 Eignung der Tagespflegeperson (1) Tagespflegepersonen sollen gemäß 43 SGB VIII über vertiefte Kenntnisse hsichtlich der Kdertagespflege verfügen, die sie qualifizierten Lehrgängen erworben oder anderer Weise, zum Beispiel durch ee pädagogische Ausbildung, nachgewiesen haben. () Geeignet als Tagespflegeperson ist, wer sich > durch Persönlichkeit > Sachkompetenz > Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und > über kdgerechte Räumlichkeiten verfügt (gilt nicht für Kderbetreuer/nen) (3) Die Tagespflegeperson hat die für die Eignungsfeststellung erforderlichen Nachweise, sbesondere den Nachweis über den Qualifizierungslehrgang, dem öffentlichen Jugendhilfeträger vor Begn der Tätigkeit vorzulegen. (4) Der Antrag auf Erteilung eer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII ist abzulehnen, wenn > oben stehend angeführten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht werden > die vorgelegten erweiterten Führungszeugnisse der Tagespflegeperson oder die im Haushalt lebenden volljährigen Personen Eträge entsprechend den im 7a SGB VIII aufgeführten Straftatbeständen aufweisen > sich im Verlauf der Antragstellung gewichtige Anhaltspunkte nicht ausräumen lassen, die die Eignung der Tagespflegeperson Frage stellen. (5) Die Pflegeerlaubnis ist zu entziehen, sofern wesentliche Änderungen oder Ereignisse egetreten sd, die nach Absatz 4 zu eer Versagung der Tageserlaubnis führen würden. (6) Die Pflegeerlaubnis kann sbesondere entzogen werden, sofern mit der Pflegeerlaubnis verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. (7) Die Absätze 1 bis 6 fden analog Anwendung auf die Kderbetreuer/nen, wobei anstelle der Pflegeerlaubnis ee Eignungsanerkennung erteilt wird.
3 4 Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kdern und Jugendlichen Tagespflegepersonen haben nach 8b (1) SGB VIII bei der Eschätzung eer Kdeswohlgefährdung een Anspruch auf fachliche Beratung durch ee sofern erfahrene Fachkraft im Kderschutz. 5 Förderung der Kdertagespflege (1) Der Träger der Jugendhilfe fördert die Kdertagespflege, sofern die Tagespflegeperson über die Eignung nach 3 SGB VIII verfügt und Voraussetzungen nach Abschnitt III dieser Satzung erfüllt sd. () Die Eignung nach 3 (1) und (3) SGB VIII liegt vor bei Personen, die > über ee Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII verfügen und > die der Richtlie über die Förderung von Kdertagespflege nach 6 dieser Satzung defierten Standards und Anforderungen erfüllen. 6 Richtlie Die für den Bereich des örtlichen Jugendhilfeträgers geltenden Anforderungen und Standards für Tagespflegepersonen werden der Richtlie über die Förderung von Kdertagespflege geregelt. III. Voraussetzungen und Rahmenbedgungen zur Förderung von Kdern Tagespflege 7 Anspruchsvoraussetzungen (1) Grundvoraussetzung für die Förderung der Kdertagespflege nach dieser Satzung ist die Zuständigkeit des Landkreises nach 86 SGB VIII. Diese liegt sbesondere vor, wenn die Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben. () Die Kdertagespflege ist e Angebot ausschließlich zur Betreuung von Kdern, die das 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben. (3) Nach diesen Grundsätzen werden vorrangig Kder unter drei Jahren gefördert. Kder ab Vollendung des dritten Lebensjahres sollen vorrangig Tageserichtungen für Kder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Steht e bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung, kann ee Förderung Kdertagespflege erfolgen. Außerdem können Kder im Alter von 3 bis 13 Jahren ergänzend zu den stitutioneilen Betreuungsangeboten Kdertagespflege gefördert werden.
4 (4) E Kd, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eer Erichtung oder Kdertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für see Entwicklung zu eer eigenverantwortlichen und gemeschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder. die Erziehungsberechtigten a) eer Erwerbstätigkeit nachgehen, ee Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sd b) sich eer beruflichen Bildungsmaßnahme, der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befden oder c) Leistungen zur Egliederung Arbeit im Sne des Zweiten Buches erhalten. (5) Gefördert werden Leistungen von Tagespflegepersonen, welche die Anforderungen nach dem Abschnitt II erfüllen. 8 Betreuungszeiten (1) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem dividuellen Bedarf, der bei Kdern unter eem Jahr ab der ersten Stunde, bei Kdern ab dem vollendeten 1 bis zum vollendeten 3. Lebensjahr über 5 Wochenstunden haus gegenüber dem örtlichen Jugendhilfeträger nachzuweisen ist. () Ee Förderung der Betreuungsstunden Tagespflege ist grundsätzlich erst ab 0 Betreuungsstunden im Monat möglich. Die Förderung von Randbetreuungszeiten kann eem gergeren Stundenumfang erfolgen, wenn diese Verbdung mit den regulären Betreuungsstunden zum Beispiel eer Kdertagesstätte stehen. (3) Der Umfang sollte 40 Stunden wöchentlich, zuzüglich Fahrtzeiten, nicht überschreiten. Grundsätzlich sollte die tägliche Fremdbetreuung neun Stunden plus Fahrzeit nicht überschreiten. Wird e höherer Betreuungsumfang beantragt, ist im Ezelfall zu prüfen, wieweit ee Förderung erfolgen kann. (4) Die Egewöhnung ees Kdes bei der Tagespflegeperson hat nerhalb von vier Wochen unmittelbar vor Begn des eigentlichen Betreuungsverhältnisses stattzufden. Bei Kdern im Alter ab drei Jahren kann die Egewöhnungszeit bedarfsgerecht verkürzt werden. Die Egewöhnung wird bereits ab dem ersten Tag mit dem förderfähigen Umfang bezuschusst. Ee Betreuung, die während der Egewöhnungszeit endet, wird mit dem nachgewiesenen Betreuungsumfang abgegolten. 9 Förderhöhe (1) Die laufende Geldleistung an die Kdertagespflegeperson nach 3 Absatz SGB VIII umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Kdertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen sowie een Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung. Die Höhe der Zuwendung je angefangener Betreuungsstunde wird wie folgt festgesetzt:
5 1 3 4 s tufe Uhrzeit Kriterien Sachaufwand Förderleistung Gesamt a 06- Grundqualifizierung über 160 1,95,15 4,10 b -06 Stunden gemäß DJI-Curriculum 1,95 1,08 3,03 a 06-1,95,45 4,40 Qualifizierung von 560 Stunden b -06 1,95 1,3 3,18 a 06- Sozialpädagogische Fachkraft 1,95,75 4,70 b -06 gemäß 4 Absatz 1, KiTaG 1,95 1,38 3,33 a 06- sonstige Fach-/Betreuungskraft 1,95,45 4,40 b -06 i. S. 4 Absatz 3 KiTaG 1,95 1,3 3,18 () Der geförderte monatliche Betreuungsumfang errechnet sich aus der verebarten Wochenstundenanzahl und dem Multiplikator 4,33, schulisch gerundet auf volle Stunden. (3) Ist nach Feststellung des Jugendamtes ee sozialpädagogische Tagespflege notwendig, erhöht sich der Stundensatz auf 4,90 je Stunde. Hiervon entfallen auf den Sachaufwand 1,95 je Stunde sowie auf den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Kosten der Erziehung = Gewn),95 je Stunde. (4) Die gesamte Geldleistung wird zum 15. ees Monats vom öffentlichen Jugendhilfeträger an die Kdertagespflegeperson ausgezahlt. (5) In den Ausfallzeiten der Tagespflegeperson (Urlaub, Krankheit usw.) wird die laufende Leistung bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergewährt. Die Förderung eer Vertretungskraft während der Ausfallzeit der Tagespflegeperson wird der Anlage geregelt. Ausfallzeiten des Tagespflegekdes, die nicht die Tagespflegeperson zu vertreten hat, werden mit dem hälftigen Betreuungsentgelt abgegolten. Dieses gilt für wiederholtes Fehlen des Kdes über een Zeitraum von mehr als der Hälfte der verebarten Betreuungszeit je Kalendermonat. Diese Regelung gilt bis längstens zum Ende des darauffolgenden Monats. Fehlzeiten der Kder und Tagespflegeperson sd umgehend, jedoch spätestens bis zum 10. des Folgemonats durch die Tagespflegeperson dem Jugendhilfeträgerzu melden. (6) Neben der Zuwendung je Betreuungsstunde erhält die Tagepflegeperson bei eem entsprechenden Nachweis ee Erstattung Höhe der > Beiträge zu eer Unfallversicherung > die Hälfte der Aufwendungen zur Altersversicherung > die Hälfte der Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung soweit die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sd. Bei eer Nachzahlung, die een Zeitraum von über sechs Monaten umfasst, ist von der Tagespflegeperson e Nachweis dem Jugendhilfeträger vorzulegen, dass die Erstattung zweckentsprechend egesetzt wurde. Ee Tagespflegeperson, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten beschäftigt ist (Kderbetreuer/), hat dem Jugendhilfeträger een Nachweis über die Anmeldung bei der Mijobzentrale oder een Nachweis über die vom Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen vorzulegen. Diese Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Unfallversicherung werden vom Jugendhilfeträger nicht erstattet.
6 10 Antragsverfahren (1) Anträge auf Förderung der Kdertagespflege sd von den Personensorgeberechtigten schriftlich zu stellen. Ee Bewilligung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Es ergeht hierzu e schriftlicher Bescheid an den Antragsteller. Die Tagespflegeperson erhält ee Information überden Umfang der geförderten Betreuungszeiten. () E Antrag auf Fortführung der Förderung ist rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen. (3) Die Förderung endet mit dem letzten tatsächlichen Betreuungstag, der dem Jugendhilfeträger unverzüglich mitzuteilen ist. Gemäß 3 SGB VIII zahlt der zuständige Jugendhilfeträger die gesamte Geldleistung an die nach 3 SGB VIII überprüfte und geeignete Kdertagespflegeperson aus. Die Elternteile, mit denen das Kd zusammenlebt, haben für die Inanspruchnahme der Tagespflege een öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag zu entrichten. Näheres hierzu regelt Abschnitt IV der Satzung. IV. Erhebung von Kostenbeiträgen 11 Höhe des Kostenbeitrages (1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages richtet sich nach dem Ekommen, der Anzahl der kdergeldberechtigten und im Haushalt der Antragsteller lebenden Kder und der tatsächlichen monatlichen Betreuungszeit. Der zu entrichtende Kostenbeitrag je angefangener Betreuungsstunde für gleichzeitig Tagespflege/Kdertagesstätten und/oder kostenpflichtiger nachschulischer Betreuung betreute Geschwisterkd ist der Beitragsstaffelung der Anlage 1 zu dieser Satzung zu entnehmen. Ab dem 4. Tagespflege/Kdertagesstätten betreuten Kd werden kee Kostenbeiträge erhoben. () Kder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Eschulung, die sich der ersetzenden Kdertagespflege befden, werden beitragsfrei gestellt. Dieses gilt für ee Betreuung von bis zu acht Stunden täglich. (3) Befdet sich e Geschwisterkd beitragsfrei eer Kdertagesstättenerichtung oder beitragsfrei eer Kdertagespflege, so wird dieses Kd bei der Geschwisterermäßigung nicht berücksichtigt. (4) Der Elternbeitrag ist ab dem ersten Tag der Betreuung (Egewöhnung) von den Personensorgeberechtigten an den Jugendhilfeträger zu zahlen. 1 Ekommensermittlung (1) Die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kd lebt, haben dem Jugendhilfeträger das Ekommen anzugeben und nachzuweisen. Dazu reichen sie ee dafür vorgesehene Erklärung über ihre Ekommensverhältnisse mit dem Antrag auf Förderung Tagespflege e, und zwar mit allen Belegen, das heißt, vorrangig den maßgeblichen Ekommensteuerbescheid, sonst Lohn- und Gehaltsbescheigungen, Gewn- und Verlustrechnungen bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) ees Steuerberaters oder andere geeignete Nachweise. Werden kee Angaben gemacht oder kee ausreichenden Nachweise vorgelegt, erfolgt ee Estufung die höchste Ekommensstufe.
7 () Die Eltern bzw. der Elternteil, bei dem das Kd lebt, die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder den Kderzuschlag nach 6a Bundeskdergeldgesetz beziehen, haben für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges keen Kostenbeitrag zu leisten. (3) Ekommen im Sne dieser Satzung ist die Summe der positiven Ekünfte der Beitragspflichtigen im Sne des Absatz 1 und des Ekommenssteuergesetzes der jeweils geltenden Fassung und vergleichbaren Ekünften, die im Ausland erzielt werden ( Bruttoekommen"). E Ausgleich mit Verlusten aus anderen Ekunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (4) Dem Ekommen nach Absatz 3 sd steuerfreie Ekünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern bzw. dem Elternteil und die kdergeldberechtigten Kder hzuzurechnen. Das Kdergeld zählt nicht zum Ekommen. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird nur berücksichtigt, soweit es een Betrag von monatlich 300,00 überschreitet (bei 4-monatiger Leistung von Elterngeld een Betrag von monatlich 150,00 ). (5) Von dem Ekommen werden abgezogen: > die für den Bemessungszeitraum auf das Ekommen zu leistenden Steuern eschließlich Solidaritätszuschlag > die für den Bemessungszeitraum von dem Kostenbeitragsschuldner zu leistende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung eschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung und > nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (6) Maßgebend ist das Jahresekommen, das die Beitragspflichtigen dem Kalenderjahr haben, das dem Begn bzw. eer Fortsetzung der Tagespflege vorangeht (Bemessungszeitraum). (7) Abweichend von Absatz 6 ist jederzeit auf Antrag das Ekommen des Kalenderjahres zugrunde zu legen, dem die Förderung Tagespflege begnt bzw. nach Weiterbewilligung fortgesetzt wird, wenn sich dieses Jahresekommen voraussichtlich auf Dauer gegenüber des vorangegangenen Kalenderjahres ändert und dies zur Estufung ee andere Ekommensgruppe nach der Kostenbeitragsstaffel führt. Dabei erfolgt zunächst auf der Grundlage von Nachweisen, aus denen sich die Änderung der Ekommensverhältnisse ergibt, ee vorläufige Festsetzung ab dem Monat der Antragstellung bis zum Ende des Festsetzungszeitraumes. Hierzu wird das Zwölffache des nachgewiesenen aktuellen Monatsekommens als Prognosewert für das Jahresekommen herangezogen. Auf der Grundlage der vorzulegenden gesamten Ekommensnachweise für dieses Kalenderjahr wird der Beitrag dann endgültig nach Ablauf des Kostenfestsetzungszeitraums für den Bewilligungszeitraum festgesetzt. 1a Ekommensermittlung (gültig bis 31. Dezember 018) (1) Die Sorgeberechtigten haben bei Begn der Förderung und während der laufenden geförderten Kdertagespflege dem Jugendhilfeträger schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Ekommensgruppe gemäß der Anlage 1a zu dieser Satzung ihren Kostenbeiträgen zugrunde zu legen ist.
8 () Sorgeberechtigte, die Empfänger von laufenden Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII), dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGBXII) oder nach dem Asylbewerbungsleitungsgesetz sd, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges die erste Ekommensstufe egruppiert. (3) Das beitragspflichtige Ekommen wird wie folgt ermittelt: Beitragspflichtiges Ekommen im Sne dieser Vorschrift ist die Summe aller Bruttoenahmen der Sorgeberechtigten. E Ausgleich mit Verlusten aus anderen Ekunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Das beitragspflichtige Ekommen errechnet sich wie folgt: Summe aller brutto Enahmen der Sorgeberechtigten des letzten Kalenderjahres./. Kderfreibetrag Höhe von 3.5,00 je unterhaltsberechtigtes Kd./. Werbungskosten Höhe von 1.000,00 je steuerpflichtiges Ekommen der Sorgeberechtigten./. Vorsorgeaufwendungen Höhe des Pauschalbetrags von 4.00,00 für Ehepaare, egetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Gemeschaften oder.100,00 für Allestehende ( 10 a des Ekommensteuergesetzes) = bereigtes Ekommen laut Sozialstaffel Der Kderfreibetrag kann nur für Kder geltend gemacht werden, die nach dem Bundeskdergeldgesetz berücksichtigungsfähig sd und die noch nicht das 1. Lebensjahr vollendet haben. Dem beitragspflichtigen Ekommen sd steuerfreie Ekünfte wie Unterhaltsleistungen, Kdergeld, Renten und andere öffentliche Leistungen hzuzurechnen, sofern ee Anrechnung nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist. Ist das Ekommen des letzten Kalenderjahres nicht nachzuweisen, so kann es glaubhaft gemacht werden. Die Feststellung des Ekommens erfolgt der Regel durch Abgabe eer Erklärung der Sorgeberechtigten. Den Sorgeberechtigten gleichgestellt sd die im gemesamen Haushalt lebenden Elternteile. Der Landkreis Lüneburg ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jährlich zu überprüfen. Wird diese Erklärung über das Ekommen nicht abgegeben, ist der Beitrag der höchsten Ekommensstufe zu zahlen. (4) Die Sorgeberechtigten sd verpflichtet, dem Jugendhilfeträger wesentliche Veränderungen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Kostenbeitrag ist neu zu berechnen und festzusetzen, wenn sich das Brutto-Ekommen um mehr als 0 % vermdert oder erhöht oder sich durch Zu- oder Abgänge die Zahl der im Haushalt lebenden Personen (unterhaltsberechtigte Kder bzw. unterhaltsverpflichtete Elternteile) verändert. (6) Kder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Eschulung, die sich der ersetzenden Kdertagespflege befden, werden beitragsfrei gestellt. Dieses gilt für ee Betreuung von bis zu acht Stunden täglich.
9 (7) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages für das 1. Kd, sowie für das. und 3. zeitgleich Tagespflege und Kdertagesstättenerichtungen betreute Kd ergibt sich Abhängigkeit vom Ekommen und den Anspruch genommenen durchschnittlichen monatlichen Betreuungszeiten des Kdes aus der Anlage 1 a zu dieser Satzung. Ab dem 4. Tagespflege und Kdertagesstättenerichtungen betreutem Kd werden kee Kostenbeiträge erhoben. 13 Zahlung des Kostenbeitrages (1) Über die Höhe des Kostenbeitrages ergeht e schriftlicher Bescheid. Der Kostenbeitrag ist monatlich zu entrichten und wird jeweils zum 5. ees Monats fällig. Soweit der Betreuungsumfang und damit auch die Höhe des Kostenbeitrages monatlich schwankend sd, wird der Kostenbeitrag, nachträglich neu berechnet, festgesetzt. () Fehlt das Kd mehr als die Hälfte der verebarten Betreuungszeit pro Kalendermonat, so kann der Elternbeitrag auf Antrag auf bis zu 50 % für den betroffenen Kalendermonat gekürzt werden. (3) Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 14 Erlass des Kostenbeitrages Ist der Kostenbeitrag den Eltern und dem Kd nicht zuzumuten, kann er gemäß 90 Absatz 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Lüneburg erlassen werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist 90 Absatz 4 SGB VIII anzuwenden. V. Schlussbestimmungen Die Antragstellernen und Antragsteller haben 15 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten a) die für die Förderung der Tagespflege und Festsetzung ees Kostenbeitrages erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen des Jugendhilfeträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen b) Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Jugendhilfeträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen c) Änderungen den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sd oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sd, unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen sbesondere > Wegfall oder Änderung des nachgewiesenen dividuellen Betreuungsbedarfes > Änderung der Betreuungszeiten > Kündigung des Betreuungsverhältnisses > Änderung der fanziellen Verhältnisse > Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes
10 16 Härtefallregelungen In besonders begründeten Härtefällen kann unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Ezelfalls von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden. Die bisherige Satzung des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kdertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kdertagespflege gemäß 3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Gebiet des Landkreises Lüneburg vom 1. April 014 wird durch diese Satzung ersetzt. Diese Satzung tritt am 1. August 018 Kraft. Ausgenommen davon sd die 11 und 1 mit Anlage 1. Diese treten am 1. Januar 019 Kraft. Der 1 a (mit der Anlage 1a) tritt am 31. Dezember 018 außer Kraft. Die Anlage zu 9 Absatz 4 Satz wird zu eem späteren Zeitpunkt ergänzt. Lüneburg, 6. Oktober 018 Landkreis Lüneburg Der Landrat 17 Inkrafttreten Manfred Nahrstedt Anlagen
11 Anlage 1 Eltembeiträge der Kdertages pflege Kostenbeitrag Euro je Betreuungs stunde Stufe Jahi'eselcommen 1. Kd. Kd 3. Kd 1 bis unter bis unter ,63 0,44 0, bis unter ,88 0,6 0, bis unter ,5 0,88 0, bis unter ,38 0,97 0, bis unter ,63 1,14 0, bis unter ,00 1,40 0,40 8 ab ,5 1,58 0,45
12 3. Ki o O ^ o~ O M" r- co (D r*- a b 180 Sid. oi? o O h- o 8 8 M- SS 38 o- o co r- f- co 8 o- s o O O M Std. I!>t Z 1. Kd I o s co 5 M- o s g h- D r- - co g *f co o o CD D o co «D T $ Std. 1. Kd I o s CD CD O- o o o co Cf tf D n 5 o O) O O cö o O D M O f O- M- Eltern beitrage der Tages pflege zu $ 1 a Anlage 1 a (gültig bis ) Std. 1. Kd I Std. I 1. Kd I. Ki. I Std Std. 1. Kd 1. Kd o 8 M- CD - m D T- ID ID o O gf O- *f O-? O o h» f" T M C0 M o IO o M' CD M- g «f o CD O CD s - co r-~ O- o io T ID O co o (O O D M- - 3 co o 8 S 3 S O 8 o O O r- C r~- c 0 co D r- 3 O O- o T- u CD o- 4M OJ o O» o c O u M 0 CD <D O o o O- o* T c M- h- cö O (D O- o CD T o o- O Std. 1. Kd o o 0 co c M- o ID o o cc rr u h- T~ CD o co o M- io o II o ID X) <7> o O (C O o^f h- 8 T) c o O co o C o- V o- m 8 O- Ekommens- I stufen unter Ibis bis o c g c T- CC 4M O (/) jd 000' t-e S q bis bis über lf (D o- co
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