Rundschreiben 3/2013. Inhaltsverzeichnis: I. Für Ihre Vereinsarbeit II. Rechtsprechung III. Gesetzgebung

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1 Rundschreiben 3/2013 Inhaltsverzeichnis: I. Für Ihre Vereinsarbeit II. Rechtsprechung III. Gesetzgebung Sonnenstraße München Telefon 089 / Fax 089 / info@haus-und-grund-bayern.de

2 I. Für Ihre Vereinsarbeit SEPA-Verfahren Der Landesverband bereitet noch einmal eine Information für alle Vereine zum neuen Lastschrifteinzugsverfahren, SEPA-Verfahren, vor. Die Infos werden in einem gesonderten Rundschreiben in Kürze allen Vereinen zugehen. Bereits an dieser Stelle weisen wir jedoch darauf hin, dass alleine für die Durchführung des SEPA-Verfahrens kein neues Programm zur Mitgliederverwaltung nötig wird. Eine EDV-gestützte Mitgliederverwaltung ist aus sehr vielen Gründen sicherlich eine notwendige und sinnvolle Einrichtung, wird aber nicht benötigt, um ein SEPA-Verfahren durchführen zu können. Mitgliederverwaltung Uns erreichen immer wieder Anfragen zum Thema einheitliche Mitgliederverwaltung für Haus & Grund-Vereine. Derzeit können wir zwar noch keine einheitliche Mitgliederverwaltung für unsere Vereine anbieten, doch ist dieses Thema weiterhin bei uns aktuell. Wir haben bereits mehrere Systeme, die wir uns in den nächsten Wochen noch einmal genauer anschauen werden. Weitere Informationen werden Sie zu gegebener Zeit erhalten. Haus & Grund Bayern SolvenzCheck Aufgrund vielfältiger Anfragen aus unseren Vereinen steht der Haus & Grund Bayern Solvenzcheck ab sofort im Internet zur Direktabfrage durch unsere Mitglieder zur Verfügung. Unsere Mitglieder können sich auf der jeweiligen Homepage registrieren und erhalten nach kurzer Zeit die gewünschte Auskunft über ihre Mietinteressenten. Voraussetzung bleibt auch in diesem Fall das berechtigte Interesse des Vermieters i.s.d. Bundesdatenschutzgesetzes, beispielsweise wenn ein Vermieter mit einem Mieter einen Mietvertrag schließen will. Alle Haus & Grund Bayern angeschlossenen Ortsvereinekönnen einen entsprechenden Link auf ihre Homepage setzen und erhalten pro Abfrage eine Provision, die jährlich abgerechnet wird. Selbstverständlich bleibt der bisher bereits bestehende Service der Abfrage per Auftragsformular sowie die Direktabfrage durch Vereine weiter bestehen. Checkliste zur Beantragung von Fördermitteln für KfW-Programme Zur Unterstützung bei der Information von Haus & Grund-Mitgliedern hat Haus & Grund Deutschland eine Checkliste erarbeitet. Haus & Grund-Ortsvereine können ihre Mitglieder, die für die Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen die Fördermittel der KfW nutzen wollen, mit Hilfe der Checkliste über die ersten Schritte informieren. Die Checkliste soll den Beratern in den Haus & Grund-Ortsvereinen als Unterstützung bei der Beratung von Haus & Grund-Mitgliedern dienen. Sie kann dem Mitglied im Anschluss an das Beratungsgespräch zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist, alle Haus & Grund-Vereine in die Lage zu versetzen, Haus & Grund-Mitglieder, die eine energetische Sanierung durchführen oder die ein energieeffizientes Gebäude neu bauen oder erwerben möchten und bei der Finanzierung die bundesweit angebotenen Fördermaßnahmen nutzen wollen, über die einzelnen Schritte zu informieren. Nur die Beratung zu den Schritten 1 und 2 erfolgt durch den Haus & Grund-Mitarbeiter. Über die folgenden Schritte kann der Haus & Grund-Berater nur noch informieren, weil ab Schritt 3 gemäß den Anforderungen der KfW ein von ihr anerkannter Energieberater übernehmen muss. In der Regel wird dieser gemeinsam mit dem Eigentümer die Schritte bis zur Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme bzw. Errichtung des Neubaus abstimmen. Die Checkliste hilft dem Haus & Grund-Mitglied sodann, die weiteren Schritte nachzuvollziehen und auf Augenhöhe mit dem Energieberater zu reden. Folgende Infos können Sie in der Geschäftsstelle des Landesverbandes abrufen: Checkliste Beantragung KfW-Fördermittel Erläuterung zur Nutzung der Checkliste KfW Liste förderfähiger Maßnahmen Online Bestätigungen zu Anträgen Seite 2 von 9

3 Bestätigung nach Durchführung KfW Verwendungsnachweis II. Rechtsprechung Mietrecht Verzugszinsen bei Betriebskostenabrechnungen Wenn ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit der Verpflichtung aus der Stellung einer Betriebkostenabrechnung in Verzug geraten ist, ergibt sich ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des 288 Abs. 1 BGB. BGH, Urt. v , Az.: XII ZR 44/11 Qualifizierter Mietspiegel Auf die Prüfung, ob ein Mietspiegel die Anforderungen des 558d Abs. 3 BGB erfüllt, kann im Bestreitensfall nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der Mietspiegel von seinem Ersteller als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels trägt diejenige Partei, die sich die Vermutung des 558d Abs. 3 BGB zunutze machen will. BGH, Urt. v , Az.: VIII ZR 46/12. Insolvenz des Vermieters In der Insolvenz des Vermieters steht dem Mieter gegen vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Mieten ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vertragswidrigen nicht insolvenzfest angelegten Barkautionen nicht zu. BGH, Urt. v , Az.: IX ZR 9/12 Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 20. März VIII ZR 168/12 mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt. Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten." Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt Seite 3 von 9

4 sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele. Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht. Keine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom (VIII ZR 233/12) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis gemäß 573 Absatz 1, 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Die Beklagten sind seit Februar 2008 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Wolfenbüttel. Mit Schreiben vom 29. März 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. Juni 2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt. Das Amtsgericht hat den Eigenbedarf als bewiesen erachtet und der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Eigenbedarfskündigung nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen, obwohl sie nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden sei und der Sohn der Klägerin bei der Anmietung gegenüber den Mietern mündlich geäußert habe, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich. Denn der Eigenbedarf sei erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden und für die Klägerin zuvor nicht absehbar gewesen. Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsmissbräuchlich, nicht zu beanstanden ist. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall, weil bei Abschluss des Mietvertrages für die Klägerin noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen. Wohnungseigentumsrecht Maßnahmen zur Beendigung eines Vertrags Beschließen die Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Beendigung eines zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrags, ist eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht schon wegen eines möglichen Scheiterns der Maßnahmen zu verneinen, sondern erst dann, wenn für einen verständigen Wohnungseigentümer ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Beendigung aus tatsächliche oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbar ist. BGH, Urt. v , V ZR 234/11 Seite 4 von 9

5 Heizkostenverteilung im Wohnungseigentum Verstöße gegen die Kostenverteilungsvorschriften der Heizkostenverordnung führen nur zu einer Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Einzelabrechnungen. Kann nur ein geringer Teil der verbrauchten Heizwärme über Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfasst werden, kommt eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung nach 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkostenVO in Betracht. Die Messergebnisse nicht geeichter Zähler sind nicht gänzlich unverwertbar. Bei einem Beschluss über die Jahresabrechnung nach 28 Abs. 3 WEG ist insoweit nichtig, als er Feststellungen zu den geleisteten Vorschüssen enthält. OLG München, Beschl. v , Az.: 32 Wx 32/12 Bedeutung des Aufteilungsplanbeschriebs für Teileigentumsnutzung Der Aufteilungsplan ist rechtlich verbindlich. In seiner sachenrechtlichen Abgrenzungsfunktion entsprechend regelt er aber grundsätzlich nur die räumliche Abgrenzung und nicht die Nutzung der Räumlichkeiten. BGH, Urt. v , Az.: V ZR 246/11 Ersatz von Holzbalkonen durch Glas- bzw. Stahlkonstruktionen Im Grundsatz kann auch eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Wohnungseigentumsanlage nachhaltig zu erhöhen; an einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem entstehbaren Vorteil stehen. Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. BGH, Urt. v , Az.: V ZR 224/11 Steuerrecht Miete: Vorbehaltsklausel hält Fremdvergleich bei Angehörigenvertrag nicht stand Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind bei der Besteuerung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurden und hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Eine Klausel in einem Mietvertrag zwischen Eltern und Kind, wonach in Bezug auf die Miethöhe ein Vorbehalt hinsichtlich der Anerkennung durch das Finanzamt vereinbart wurde, hält einem solchen Fremdvergleich nicht stand, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 1. August 2012, Az.: IX R 18/11). Im Streitfall hatten die Kläger eine im Nachbargebäude ihres Wohnhauses belegene etwa 50 Quadratmeter große Eigentumswohnung erworben und diese anschließend für knapp 130 Euro an den Sohn vermietet. Dabei war im Formularmietvertrag ein handschriftlicher Zusatz vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt enthalten. Einige Jahre später erfolgte die Vermietung mit demselben Zusatz an die Tochter. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Verluste aus der Vermietung in Höhe von etwa Euro geltend, was das Finanzamt wegen mangelnder Einkunftserzielungsabsicht nicht anerkannte. Einspruch und Klage bleiben erfolglos und auch der BFH lehnt die steuerliche Anerkennung der Vermietungsverluste ab. Seite 5 von 9

6 Mietverträge zwischen Angehörigen seien nach Ansicht des BFH steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn diese einem Fremdvergleich standhielten. Sie müssten zivilrechtlich wirksam sein und inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich sei. Dazu müssten die Hauptpflichten eines Mietvertrages, wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch und die Entrichtung der vereinbarten Miete, klar und eindeutig vereinbart und das Mietverhältnis tatsächlich auch durchgeführt werden. Maßgebend sei die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Vorliegend sei der Mietvertrag zwischen den Eltern und dem Sohn wegen der Vorbehaltsklausel zu Recht nicht anerkannt worden: Auf eine solche der Anerkennung durchs Finanzamt vorbehaltene Miete als vertraglicher Hauptpflicht würde sich ein fremder Mieter nicht einlassen. Eine derartige die Mieterhöhung betreffende Vorbehaltsklausel sei zivilrechtlich zumindest zweifelhaft und allenfalls im Verhältnis zwischen Angehörigen umsetzbar. Sie sei daher Ausdruck eines den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierenden Näheverhältnisses und dokumentiere die private Veranlassung der Vertragsgestaltung. Langjähriger Wohnungsleerstand: Vermietungsabsicht bei schlechtem Gebäudezustand Bei langjährigem Leerstand einer Immobilie besteht keine Vermietungsabsicht, wenn das Gebäude ohne eine Sanierung nicht vermietbar ist. Entsprechende Vermietungsverluste sind steuerlich dann nicht anzuerkennen. Diese geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen hervor (Urteil v. 19. Juli 2012, Az.: 10 K 41/12, nicht rechtskräftig, Az.: beim BFH IX R 48/12). Im zu entscheidenden Fall hatte der Eigentümer einer 1928 erbauten Stadtvilla, die er 1997 erworben hatte und die zu diesem Zeitpunkt bereits leer stand, in seiner Steuererklärung 2010 Werbungskostenüberschüsse von knapp Euro aus der Vermietung geltend gemacht. Zur Vermietung hatte der spätere Kläger eine Verwaltungsgesellschaft beauftragt, die nach eigenen Angaben keine Nachfrage nach dem Objekt erkennen konnte, unter anderem aufgrund des schlechten Zustands der Immobilie. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse mit der Begründung nicht an, es fehle vorliegend an der Vermietungsabsicht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Richter entschieden, dass keine Vermietungsabsicht bestanden habe. Diese sei aber Voraussetzung für die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Da die Absicht zur Fremdvermietung eine innere Tatsache sei, die nur anhand äußerer Umstände zu erkennen sei, müssten die Umstände, aus denen sich die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen ergeben, vom Steuerpflichtigen vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Gegen die Vermietungsabsicht spreche schon der Umstand, dass das Haus mehrere Jahre leer gestanden habe und auch nach dem Erwerb durch den Kläger nicht vermietet werden konnte. In Fällen langjährigen Leerstandes müsse ein Vermieter, wenn er seine Vermietungsabsicht belegen wolle, zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen, die Vermietbarkeit der Immobilie zu erreichen. Dies sei offensichtlich unterlassen worden. Soweit der Kläger seine Untätigkeit damit zu erklären versuche, dass auch nach einer Sanierung des Hauses keine Vermietung garantiert sei, sei dem entgegenzuhalten, dass dies im Rahmen unternehmerischen Risikos liege. Sollte sich das Objekt als derart marode darstellen, dass auch eine grundlegende Sanierung keine wirtschaftliche Vermietung möglich mache, so sei die steuerliche Anerkennung von Verlusten nur dann möglich, wenn sich der Steuerpflichtige vom verlustbringenden Objekt trenne, so das FG. III. Gesetzgebung Mietrechtsänderungsgesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft Am 18. März 2013, ausgegebenen Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 13 ist das Mietrechtsänderungsgesetz veröffentlicht worden. Das Gesetz wird damit am 1. Mai 2013 in Kraft treten. Seite 6 von 9

7 Bundesratsinitiative zum Maklerrecht Zur Bundestagswahl haben die SPD-Bündnis 90/Die Grünen-geführten Bundesländer Baden- Württemberg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen eine Gesetzesinitiative zum Maklerrecht gestartet. Diese soll voraussichtlich am 22. März 2013 im Bundesrat behandelt werden und an schließend dem Bundestag zugeleitet werden. Dann müsste sich die Regierungskoalition im Wahlkampf mit dem Thema befassen. Das Paket besteht aus drei Komponenten: 1. Zum einen ist die Ergänzung des 2 WoVermRG um einen Absatz 2a vorgesehen. Makler sollen bei der Vermittlung von Mietwohnraum vom Wohnungssuchenden eine Maklerprovision nur dann fordern können, wenn ein Mietvertrag über Wohnräume zustande kommt, die dem Makler zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages mit dem Wohnungssuchenden noch nicht von der Gegenseite an die Hand gegeben worden waren. Vereinbarungen, durch die der Mieter sich gegenüber dem Vermieter oder dem Makler verpflichtet, eine ursprünglich von der Gegenseite geschuldete Provision zu tragen, sollen unwirksam sein (Streichung des 2 Abs. 2 Satz 2 WoVermRG). 2. Des Weiteren sollen die Voraussetzungen für eine Provisionsverpflichtung zwischen Makler und Wohnungssuchendem auf der Grundlage eines Maklervertrags an strengere Voraussetzungen geknüpft werden, indem ein 1a in das WoVermRG eingefügt wird. Eine Verpflichtung des Wohnungssuchenden gegenüber dem Wohnungsvermittler zur Zahlung einer Maklerprovision soll nur dann bestehen, wenn beide einen Maklervertrag in Textform geschlossen haben, bevor der Vermieter oder ein anderer Berechtigter den Wohnungsvermittler mit dem Angebot der Wohnräume beauftragt hat. 3. Schließlich ist auch eine Änderung des 5 WiStrG vorgesehen. Erklärtes Ziel der Verfasser ist, 5 WiStrG zu einem Instrument gegen Mietpreisüberhöhung zu machen. Dies soll geschehen, indem das Tatbestandsmerkmal Ausnutzen eines geringen Angebots ersatzlos gestrichen wird. Damit soll so die Begründung dem Mieter die Beweisführung dieses Ordnungswidrigkeitsbestandes erleichtert werden. Haus & Grund Deutschland wird die Gesetzentwürfe in den Ausschüssen beraten und Stellungnahmen erarbeiten. EnEG und EnEV im Bundesrat Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und eine korrigierte Fassung des Entwurfes zur Stellungnahme an den Bundesrat nach Art. 76 GG übermittelt. Gleichzeitig wurde der Regierungsentwurf der Energieeinsparverordnung (EnEV) mit der Bitte um Zustimmung an den Bundesrat übersandt. Während aufgrund der Eilbedürftigkeit der Bundesrat schon in seiner nächsten Sitzung am 22. März 2013 gemäß Art. 76 Absatz 2 Satz 4 GG über die Stellungnahme zum EnEG beschließen muss, wird die EnEV in dieser Sitzung voraussichtlich an die zuständigen Fachausschüsse überwiesen. Da der einzige Kritikpunkt des Zentralverbandes an der Novellierung des EnEG in der korrigierten Fassung des Regierungsentwurfes aufgegriffen wurde, kann der Regierungsentwurf aus Sicht des Zentralverbandes in der korrigierten Fassung verabschiedet werden. Altersvorsorgeverbesserungsgesetz: Länder gegen einige Änderungen Der von SPD/Bündnis 90/Die Grünen dominierte Finanzausschuss des Bundesrates spricht sich gegen das vom Bundestag verabschiedete Altersvorsorgeverbesserungsgesetz aus und empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Insbesondere stört die Länder, dass es zu steuerlichen Verbesserungen beim Wohn-Riester kommen soll. So wird die Anhebung des maximal zulässigen Steuerabzugsbetrages für Altersvorsorgeaufwendungen auf Euro jährlich kritisiert. Außerdem sei die vorgesehene Absenkung der pauschalen Verzinsung des Wohnförderkontos auf 1 Prozent eine Subvention von Wohnungseigentümern. Der Seite 7 von 9

8 Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 1. März 2013 über die Empfehlungen des Finanzausschusses und das Gesetz insgesamt befunden. Kehr- und Überprüfungsordnung im Bundesrat Der Bundesrat wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 22. März 2013 über die Novellierung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) beraten. Gemäß der 1 Absatz 1 Satz 2, 4 Absatz 4 Satz 1 und 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) ist für den Erlass der novellierten KÜO die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie konnte Haus & Grund Deutschland eine Reduzierung der finanziellen Belastungen der Eigentümer erreichen. So konnte zum Beispiel durchgesetzt werden, dass der Grundwert für eine Feuerstättenschau von 17,4 AW auf 11,7 AW reduziert wurde. Dennoch wird es nach Berechnungen des Zentralverbandes für die Feuerstättenschau inklusive Erlass eines Feuerstättenbescheides gegenüber dem bisher allerdings eher seltenen Fall einer Feuerstättenschau inklusive Erlass eines Feuerstättenbescheides ohne die gleichzeitige Durchführung weiterer Arbeiten zumeist zu einer Erhöhung der Kosten kommen. Während bei einem Muster-Eigenheim in den alten Bundesländern (inklusive Berlin) Mehrkosten in Höhe von 4,40 Euro alle dreieinhalb Jahre anfallen können, können diese in den neuen Bundesländern bei 7,44 Euro liegen. Abhängig von der Größe und der Heizungsart kann die Novellierung bei Mehrfamilienhäusern in den alten Bundesländern (inklusive Berlin) zu einer Kostensenkung von über 5 Euro oder einer Kostenerhöhung von unter 5 Euro innerhalb von dreieinhalb Jahren führen. In den neuen Bundesländern ist mit einer Erhöhung von über 8 Euro innerhalb dieses Zeitraumes zu rechnen. Grund für den Gebührenanstieg ist zum einen eine Erhöhung der Arbeitswerte und deren Angleichung in den alten und neuen Bundesländern. Diese Erhöhung bleibt für die alten Bundesländer allerdings unterhalb der allgemeinen Preissteigerung seit Zudem wird der Zuschlag je Feuerstätte erhöht, weil diese Arbeiten nunmehr aufwendiger sein sollen. Keine EU-Richtlinie zur Privatisierung kommunaler Wasserbetriebe Derzeit wird in deutschen und österreichischen Medien über eine EU-Richtlinie berichtet, auf Grund derer angeblich eine Privatisierung der kommunalen Wasserversorgung erfolgen muss. Diese Informationen sind nicht zutreffend. Die EU-Kommission hat darauf wegen der überhandnehmenden Berichte ausdrücklich in ihrer Mitteilung vom 22. Februar 2013 hingewiesen. Dieser ist zu entnehmen, dass die Kommunen nicht zur Privatisierung ihrer Wasserbetriebe verpflichtet werden sollen. Die noch in der Diskussion befindliche Richtlinie sieht Regeln dafür vor, wie sich die Kommunen verhalten müssen, wenn sie aus freien Stücken eine Privatisierung an-streben. Ziel der Richtlinie ist, die Kommunen gerade nicht dazu zu zwingen, das nach dem Preis beste Angebot anzunehmen, damit sie bei der Auswahl eines Unternehmens Umweltschutz sowie gesellschafts- und sozialpolitische Aspekte berücksichtigen können. Auf diesem Weg soll eine Privatisierung auf Kosten der Bürger verhindert werden. Haus & Grund Deutschland begleitet den Richtlinienprozess auf EU-Ebene im Rahmen der UIPI und wird weiter darüber informieren. Vor Ende des Jahres wird über die Richtlinie nicht entschieden. Melderechtsreform vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet Nachdem am 26. Februar 2013 im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss zu Datenweitergabe für gewerbliche Zwecke gefunden wurde, ist die Novelle des Bundemeldegesetzes nunmehr vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Als Kompromiss wurde beschlossen, dass die Datenweitergabe für gewerbliche Zwecke nur aufgrund einer generellen Einwilligung gegenüber der Meldebehörde oder einer ausdrücklichen individuellen Einwilligung gegenüber dem Anfragenden erfolgen darf. An der Wiedereinführung der Pflicht zur Ausstellung einer Meldebescheinigung durch den Woh- Seite 8 von 9

9 nungsgeber oder dessen Beauftragten wurde hingegen nichts geändert. Da das Gesetz erst am 1. Mai 2015 in Kraft treten soll, bleibt den Vermietern ausreichend Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen. Seite 9 von 9

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