IMMOBILIENEVENT. Montag, den 13. November 2017, 19:00 Uhr VORTRAG. Gewerberaummiete im Spannungsfeld. von Rechtsprechung und Praxis mit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IMMOBILIENEVENT. Montag, den 13. November 2017, 19:00 Uhr VORTRAG. Gewerberaummiete im Spannungsfeld. von Rechtsprechung und Praxis mit"

Transkript

1 IMMOBILIENEVENT Montag, den 13. November 2017, 19:00 Uhr VORTRAG Gewerberaummiete im Spannungsfeld von Rechtsprechung und Praxis mit Berücksichtigung des Rennbahn-Krimis SKRIPT VERANSTALTUNGSORT Ambassador Club, 7. OG, Hotel Flemings Selection Frankfurt Eschenheimer Tor 2, Frankfurt am Main 1

2 I. Die Gewerberaummiete im Spannungsfeld von Rechtsprechung und Praxis 1. Die Anwendung des Grundsatzes Kauf bricht nicht Miete erfordert Identität zwischen Vermieter und Veräußerer, 566 I BGB. Ändert Der Eigentümer aber nur aus strategischen Gründen die Vemieterstellung ab, bleibt auch bei fehlender Identität von Eigentümer und Vermieter, 566 I BGB in engen Ausnahmefällen entsprechend anwendbar, wenn: 1. die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und 2. im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und 3. der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (Abweichung zur Untervermietung!). Der 12. Senat hat mit Urteil vom daher die entsprechende Anwendbarkeit von 566 BGB in einem Ausnahmefall bejaht (XII ZR 26/16). 2. Das nur obligatorisch vereinbarte Ankaufsrecht verschafft ohne Eintrag im Grundbuch (Vormerkung) keine Rechtsposition i.s.v. 566 BGB gegenüber dem Erwerber! Der 12. Zivilsenat hat mit Urteil vom die Anwendbarkeit von 566 BGB in einem Fall verneint, wo die Parteien auf die Eintragung des Ankaufsrechts im Grundbuch verzichtet hatten. Das Ankaufsrecht gehört aber nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag, sondern stellt ein kaufrechtliches Aliud zur Miete dar, das nicht den Fortbestand des Mietverhältnisses bezweckt, sondern dessen Ersetzung durch Abschluss einer des Kaufvertrages. Bei einer mehrstufigen Veräußerungskette hat der XII. Senat und zuvor bereits das OLG das Ankaufsrecht als nicht von 566 I BGB erfasst angesehen (XII ZR 9/15). 3. Beschluss des BGH vom : Es handelt sich hier nicht um ein Urteil, sondern um einen Kostenbeschluss, den der BGH wegen Relevanz der Schriftformmangelkündigung und auch wegen Fragen der doppelten Schriftformklausel aber umfangreich auf 10 Seiten begründet. Wo in anderen Fällen die Formel genügt, der Beklagte trägt nach Erledigung des Rechtsstreits die Kosten (BGH vom XII ZR 53/16), hat der Senat hier zu Fragen der Schriftformmangelkündigung und Wirksamkeit der doppelten Schriftformklausel umfassend ausgeführt (zitierfähig!). Bei zwei Gewerberaummietverträgen war als Vertragszweck die Lagerung und Verkauf von Stoffen und Kurzwaren einerseits sowie zusätzlich diejenige von Textilien und Baumaschinen andererseits vorgesehen. Diese Verträge enthielten in ihren AGBs Schriftformheilungs- und doppelte Schriftformklauseln. Auf Wunsch des Vormieters hatte der damalige Vermieter schriftlich bestätigt, dass auch das Lagern von handelsüblichen Waren gestattet sei. Der spätere Erwerber hat dann in einem 2

3 Nachtrag vereinbart, dass das Mietverhältnis um einen bestimmten Zeitraum (hier bis ) laufen solle und eine vorherige 6-monatige Kündigungsfrist vereinbart. Weitere Regelungen enthielt der Nachtrag (insbesondere Verweis auf Lagern handelsüblicher Waren) nicht! Ändern die Parteien den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck, so ist dies vertragswesentlich und beurkundungsbedürftig. Entspricht diese Änderung nicht der gesetzlichen Schriftform der 126, 127 BGB, wie beispielsweise durch einseitiges Bestätigungsschreiben des Vermieters, so ist wegen dieses Schriftformverstoßes das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und daher ordentlich kündbar, 550 Satz 1 BGB. Der Grundsatz, dass der Nachtrag den Schriftformmangel heilt, findet dann keine Anwendung, wenn der Nachtrag sich nur auf die Laufzeit des Mietverhältnisses bezieht und keinen Bezug auf das Lagern von handelsüblichen Waren nimmt. Denn ein Nachtrag heilt Formfehler nur, wenn dieser Formfehler im Nachtrag unter Bezugnahme auf die im Übrigen fortgeltende Vereinbarung des Mietverhältnisses und der vorangegangenen Nachträge auch beseitigt wird. Dies hatten die Parteien versäumt. Der Zeitpunkt, wann wegen eines Schriftformmangels nach 550 Satz 1 BGB gekündigt werden konnte, war hier zum Ende des ersten Jahres nach Überlassung. Der BGH hat die Frage der Überlassung geklärt: Wenn ein Nachtrag geschlossen wird, gilt das Datum des Nachtrages als Überlassungsbeginn (!), so dass die Parteien erst zum Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Nachtrages kündigen konnten. Abschließend hat der 12. Senat noch zur doppelten Schriftformklausel ausgeführt, deren Anwendung er wegen des Vorrangs in der Individualvereinbarung ablehnt. 4. Seiner Rechtsprechung zu Schriftformmangel und Schriftformheilungsklauseln setzt der BGH im Urteil vom die Krone auf: Danach sind Schriftformheilungsklauseln mit dem nicht abdingbaren 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Dies hat zur Folge, dass bei Änderung der vereinbarten Indexmieterhöhung durch Schriftwechsel der Parteien, ohne Verweis auf Mietvertrag und vorangegangene Nachträge, die Schriftform i.s.v. 126 BGB nicht gewahrt und damit im Ergebnis zerstört wird. Heilungsklauseln bleiben unwirksam, weil mit 550 BGB unvereinbar, im Ergebnis kann ordentlich gekündigt werden. An anderer Stelle hat der Senat noch ausgeführt, dass die Änderung von Betriebskosten, wie den Müllkosten, keine vertragswesentliche Änderung darstellt, aber nur mangels Schlüssigkeit im Klägervortrag. Dies ist ein häufiges Problem bei höchst-richterlichen Entscheidungen, die bei unvollständigen Parteivorbringen entscheiden, wobei dann im Rahmen der Sachverhaltsanalyse zu prüfen ist, ob hier eine Rechtsfrage entschieden wurde, oder die Entscheidung in der Sache nur unterblieb, weil die Partei zu wenig vorgetragen hat. Letzteres war hier der Fall. Vorstellbar ist auch, dass bei einem umfangreichen Vortrag zum Erlass der Müllkosten unter entsprechender Gegenüberstellung der erlassenen Müllgebühren, soweit diese eine Erheblichkeitsschwelle von 20,00/mtl. erreichen, eine Schriftformbedürftigkeit vorliegt, da dies zur Änderung der Miethöhe führt (BGH vom XII ZR 114/14; siehe weiter unten Ziff. 5). 3

4 Andererseits führt die Änderung der Wertsicherungsklausel von 10 auf 6% ohne gedankliche Verbindung zum ursprünglichen Miet-Vertrag und des Hinweises, dass es i.ü. bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll, als schriftformrelevant bei Mangel der Schriftform zur ordentlichen Kündbarkeit nach 550 BGB. Formularvertragliche Schriftformheilungsklauseln stehen dem nicht entgegen, der BGH hält diese als mit 550 BGB für unvereinbar und daher im Ergebnis für unwirksam, sie stehen einer Schriftformmangelkündigung nicht entgegen (Leitsatz Lit a XII ZR 114/16). Da nach Auffassung des Senats aber von der Änderung der Wertsicherungsklausel ausschließlich der Vermieter profitiere, da er früher als nach der alten Regelung (10%) eine Mieterhöhung geltend machen könne und tatsächlich auch schon geltend gemacht hatte, ist für ihn (Vermieter) diese Abrede lediglich vorteilhaft, so dass er sich nach Treu und Glauben auf diesen Schriftformmangel nicht soll berufen können (Leitsatz Lit b unter Hinweis auf BGH vom XII ZR 114/14). Der BGH lässt hier erstmalig nach vielen Jahren die Schriftformmangelkündigung an Treu und Glauben scheitern. 5. Schriftform Jede Änderung der Miethöhe reicht aus (BGH vom XII ZR 114/14). Schon 20,00 monatliche Differenzmiete sind schriftformbedürftig. Offengelassen hat der BGH die Frage, ob Vereinbarungen zu den am Mietobjekt durchzuführenden Um- und Ausbaumaßnahmen, wegen der hiermit verbundenen Kostentragung (Stichwort: Verlorener Baukostenzuschuss) formbedürftig sind und wenn im Mietvertrag nur unvollständig unter Umständen schriftformschädlich werden können. Denn Um- und Ausbauarbeiten von wesentlichem Umfang und die Kostentragungslast für die Parteien, haben vertragswesentliche Bedeutung (seit BGH vom XII ZR 339/97). Flächenvergrößerung und die Frage eines möglicherweise zu regelnden verlorenen Baukostenzuschusses auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, können daher einen Schriftformmangel begründen. Bauliche und konstruktive Änderungen am Grundeigentum des Vermieters, insbesondere bei Anschluss an Nachbargebäude sind beurkundungspflichtig, 311 b BGB. Dies dürfte auch für den Ausbau und Anschluss von Klimakanälen/Trennwänden, die Änderung von Abstandsflächen und Fluchtwegen o. ä. gelten, was mangels notarieller Beurkundung sogar zur Nichtigkeit führen kann (BGH v XII ZR 70/06 Rn. 20 ff.). Im Ergebnis wird man sagen können, dass Mietverträge, die Um- und Ausbauarbeiten und die Kostentragung unvollständig regeln, und die Frage offenlassen, inwieweit und wie lange der Vermieter zur Duldung verpflichtet ist (Stichwort: Jahresfrist), dies zum Schutz des potenziellen Erwerbers durch die Schriftform sicherstellen müssen. Denn die Duldung kann auch noch nach Ablauf der Jahresfrist ( 550 Satz 2 BGB) Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben. Der BGH hat offengelassen, ob hier eine Schriftformmangelkündigung in Betracht komme, die Rechtssache zur Aufklärungen an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, wo sie lt. Pressestelle anschließend durch Verbleib vor dem OLG Stuttgart beendet wurde. 4

5 Diese Rechtsfragen bleiben daher offen und damit streitrelevant! In einer neueren Entscheidung hat das OLG Köln die Anforderungen an die Schriftform bei der Unterschrift (Vertretungszusatz) zusammengefasst: Anders als bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts kann bei einer Kapitalgesellschaft, die von mehreren Personen vertreten wird, ein Unvollständigkeitseindruck bei Unterzeichnung durch ein Vorstandsmitglied ohne Vertretungszusatz nicht entstehen, da die Unterzeichnung für alle Vorstandsmitglieder erfolgen soll. Der BGH hat hier seine Rechtsprechung im Urteil vom (XII ZR 55/14) geändert. Auch bei der Unterschrift für eine GmbH ist ein Vertretungszusatz nicht erforderlich (BGH vom XII ZR 121/05), genannt auch das Putzfrauenurteil, weil nach der Diktion des BGH auch die Putzfrau unterschreiben kann, dann aber allenfalls als Anscheinsbevollmächtigte oder als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dies betrifft dann aber nicht die Schriftform, sondern Fragen des Zustandekommen des Mietvertrages selbst. Insoweit reicht die rein formelle Unterschrift auch eines vollmachtlosen Vertreters für die Wahrung der Schriftform im Sinne von 550 BGB aus. Dies gilt auch für den Vertreter ohne Vertretungsmacht, so dass es der Kennzeichnung der Art des Vertretungsverhältnisses nicht bedarf (BGH vom XII ZR 132/03). Die irrtümliche Falschbezeichnung einer Partei heilt der BGH mit dem Grundsatz der falsa demonstratio, auch bei formgebundenen Rechtsgeschäften (BGH vom IX ZR 279/13; Zusammenfassend OLG Köln vom ,1 U 25/16, IMR 2017, 402) 6. Vorkaufsrecht Die Baulandkammer des LG Berlin hat am in seinem Grundsatzurteil (Az.: - O.2/15 BauL) das Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Veräußerung von Wohnhäusern an 26 BauGB scheitern lassen, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut und genutzt wird. In diesen Fällen ist die Ausübung des Vorkaufsrecht gesetzlich ausgeschlossen, 26 Ziff. 4 BauGB! Gegen dieses Urteil hat die Stadt Berlin Berufung beim KG eingelegt, die unter Az.: 9 U 2/17 BauL geführt wird. Wir berichten weiter! 5

6 II. Der Rennbahn-Krimi Galopprennbahn Der Rennklub kämpft verbissen Der kleine Frankfurter Rennklub kämpft gegen Baupläne des großen Fußballbundes. Dass sich der Streit um ein Grundstück so lange hinzieht, hätte niemand gedacht. Ist gar das ganze Projekt in Gefahr? Vor zwei Jahren war es mit Pomp gestartet. Frankfurt Fußball statt Pferderennen? Am wurde die Rennbahn im Rahmen der vorläufigen Zwangsvollstreckung durch GV geräumt. 6

7 Sämtliche vorzitierten Entscheidungen können gerne über unsere Kanzlei per abgerufen werden, einschließlich derjenigen des LG Berlin zum Vorkaufsrechts Entfall vom ! Dieses Skript wird ab der 47. KW auf unserer Webseite unter der Rubrik: Urteile/Vorträge eingepflegt. Danke für Ihre Aufmerksamkeit! In der angenehmen Erwartung Ihnen mit diesem Skriptum dienlich gewesen zu sein, steht Ihnen der Unterzeichner für alle Rechtsfragen, wie auch einen Gedankenaustausch zu aktuellen Fragen des Mietrechts gerne unter: zur Verfügung. Kanzlei Freudenreich, Hochstr. 43, Frankfurt/Main Tel.: 069/ Fax: 069/295764; 7

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Schriftformheilungsklauseln sind generell unzulässig! Wenn ein Mietvertrag wirksam mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden soll, dann muss er dem in 550 BGB enthaltenen Schriftformerfordernis

Mehr

Frank Weißenborn. Wer schreibt bleibt! Die Evergreens der Gewerbemiete an einer top aktuellen BGH-Entscheidung

Frank Weißenborn. Wer schreibt bleibt! Die Evergreens der Gewerbemiete an einer top aktuellen BGH-Entscheidung Mandantenveranstaltung am 30.03.2017 Frank Weißenborn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht Wer schreibt bleibt! Die Evergreens der Gewerbemiete an einer top aktuellen BGH-Entscheidung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 25. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 25. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 69/16 vom 25. Januar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 305 b, 307 Bb, 550; ZPO 91 a Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene

Mehr

Seminar. Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht. - im Spiegel der Gesetzesänderungen - Dr. Andreas Stangl. Kanzlei am Steinmarkt

Seminar. Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht. - im Spiegel der Gesetzesänderungen - Dr. Andreas Stangl. Kanzlei am Steinmarkt Seminar Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht - im Spiegel der Gesetzesänderungen - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 134/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. November 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

» Schriftform im Gewerberaummietrecht«

» Schriftform im Gewerberaummietrecht« 7. Pantaenius-Immobilientagung am 5. November 2009 in Hamburg» Schriftform im Gewerberaummietrecht«RA Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 550 BGB [Form des Mietvertrags] 1 Wird der Mietvertrag für längere

Mehr

Das Vorkaufsrecht des Mieters

Das Vorkaufsrecht des Mieters Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Landpachtverträge auf dem Prüfstand die häufigsten Fehler und wie sie vermieden werden können. Geiersberger g Glas

Landpachtverträge auf dem Prüfstand die häufigsten Fehler und wie sie vermieden werden können. Geiersberger g Glas Landpachtverträge auf dem Prüfstand die häufigsten Fehler wie sie vermieden werden können Geiersberger g Rechtsanwälte Rostock g Schwerin Ingo Glas Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 223/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht

Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter Einleitung Problemstellung Übersicht Identität zwischen Vermieter, Veräußerer und Eigentümer Begründungen für das Identitätserfordernis Streitstand

Mehr

Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner

Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner 1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Fachbereich Immobilienwirtschaft I RA Paul M. Kiss Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner KÖLN Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln, Tel. +49 221 951900, koeln@cbh.de

Mehr

BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b Abs. 1

BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9b46_09 letzte Aktualisierung: 19.5.2010 BVerwG, 28.1.2010-9 B 46.09 BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der

Mehr

Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger Kündigungsverzicht anstelle unwirksamer Befristung

Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger Kündigungsverzicht anstelle unwirksamer Befristung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr388_12 letzte Aktualisierung: 17.9.2013 BGH, 10.7.2013 - VIII ZR 388/12 BGB 137, 573c, 575 Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger

Mehr

Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein

Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung Prof. Dr. Einführung Anlassfall : BGH v. 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15) Vermietet ist eine Eigentumswohnung. Der MV enthielt handschriftlich die Abrede,

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 154/05 BESCHLUSS vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Mehr

Vermieten macht wieder Spass!

Vermieten macht wieder Spass! Vermieten macht wieder Spass! Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Miet- und Immobilienrecht Michael E. Freudenreich, Frankfurt/M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 165/16 BESCHLUSS vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3, 6 Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/13 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik

Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6 Lösungsvorschlag und Folien als pdf-files unter http://www.uni-regensburg.de/fakultaeten/jura/hofer/lehre.htm Allgemeines Schwierigkeitsgrad:

Mehr

Newsletter Real Estate August 2017

Newsletter Real Estate August 2017 Aktuelle Rechtsprechung Die Wirksamkeit von sogenannten Schriftformheilungsklauseln oder Schriftformergänzungsklauseln beschäftigt weiterhin die Gerichte. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 30. April 2014

Mehr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai U 18/12

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai U 18/12 1. Scheitern die Verhandlungen über den Abschluss eines beabsichtigten langfristigen Mietvertrages, kann ein konkludentes Mitverhältnis auf unbestimmte Zeit in Betracht kommen, wenn das Mietobjekt dem

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 08. November 2013, Az.: 5 U 1101/13

Leitsatz: OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 08. November 2013, Az.: 5 U 1101/13 Leitsatz: Bei einem Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel ist die Willenserklärung, mit welcher die Vertragspartner die - bei Untätigkeit automatisch eintretende - Vertragsverlängerung

Mehr

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und

Mehr

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

Mietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen

Mietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ... ... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 43/17 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. April 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt 566 BGB: neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25 Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Seminar. Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht. - im Spiegel der Gesetzesänderungen - Dr. Andreas Stangl. Kanzlei am Steinmarkt

Seminar. Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht. - im Spiegel der Gesetzesänderungen - Dr. Andreas Stangl. Kanzlei am Steinmarkt Seminar Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht - im Spiegel der Gesetzesänderungen - Dr. Andreas Stangl Inhalt Einleitung 1. Rechtsquellen des Mietrechts und Systematisierung der Mietverhältnisse 2. Aktuelle

Mehr

Landpachtverträge wirksam errichten und ändern

Landpachtverträge wirksam errichten und ändern Landpachtverträge wirksam errichten und ändern Geiersberger Glas Rechtsanwälte Rostock Schwerin Ingo Glas Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.geiersberger.de 1 Geiersberger

Mehr

Aktuelle zivilrechtliche Rechtsprechung und Gesetzgebung. Rechtsanwältin Antje Böhlmann-Balan M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh.

Aktuelle zivilrechtliche Rechtsprechung und Gesetzgebung. Rechtsanwältin Antje Böhlmann-Balan M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Aktuelle zivilrechtliche Rechtsprechung und Rechtsanwältin Antje Böhlmann-Balan M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

Anforderungen an Schriftform bei Abschluss des Mietvertrags durch GbR

Anforderungen an Schriftform bei Abschluss des Mietvertrags durch GbR DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i24u218_10 letzte Aktualisierung: 1.2.2012 OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - I-24 U 218/10 BGB 535, 550, 705, 741 Anforderungen an Schriftform bei Abschluss des

Mehr

Liebe Leser, Nehmen Sie sich also noch 5 Minuten, bevor Sie den Mietvertrag vorschnell an Ihren künftigen Mieter abschicken. Viel Erfolg wünscht Ihnen

Liebe Leser, Nehmen Sie sich also noch 5 Minuten, bevor Sie den Mietvertrag vorschnell an Ihren künftigen Mieter abschicken. Viel Erfolg wünscht Ihnen Mietverträge Liebe Leser, Als Vermieter müssen Sie sorgfältig arbeiten. Fehler im Mietvertrag können Sie schnell bares Geld kosten. Vermeiden Sie daher unvollständige und unwirksame Verträge. Ganz schnell

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

Gewerberaummietrecht. 04. September 2018 IHK zu Leipzig RA Andreas Atzenbeck

Gewerberaummietrecht. 04. September 2018 IHK zu Leipzig RA Andreas Atzenbeck Gewerberaummietrecht 04. September 2018 IHK zu Leipzig 0151-55474309 info@atzenbeck.com Gewerberaummietrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen Gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter Schriftform Mietminderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 84/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Marco Engelmann, Susan Lange

Marco Engelmann, Susan Lange Aktuelle Entwicklungen aus dem Immobilienrecht Marco Engelmann, Susan Lange Mietpreisbremse und aktuelle Entwicklungen Mietrechtsanpassungsgesetz 2018 Deloitte 2 Mietpreisbremse und aktuelle Entwicklungen

Mehr

Der Kauf von Immobilien

Der Kauf von Immobilien Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge

Mehr

Weitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit

Weitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Weitere wichtige Urteile im Jahr 2009 I. Schönheitsreparaturen Urteil des BGH vom 18.02.2009 (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Der BGH hatte folgende Regelung in vorformulierten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 68/17 BESCHLUSS vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 317/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 40/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Kann trotz einer Schriftformklausel ein Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter eine Änderung erfahren? Verträge enthalten häufig Schriftformklauseln. Je nach der Ausgestaltung der Klausel soll die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen:

Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen: Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen: 1. Konstellation: Mieter repariert nicht, Vermieter verlangt Schadensersatz Anspruchsgrundlage 280 I, III, 281 I 1 Pflichtverletzung: keine Durchführung

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 294/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

Grundstücksnutzungvertrag im Sinne des 45 A TKG LWL-Erschließung

Grundstücksnutzungvertrag im Sinne des 45 A TKG LWL-Erschließung Zwischen: Grundstückeigentümer 1. Der/die Grundstückseigentümer gestattet/gestatten envia TEL die Mitbenutzung folgender Grundstücke Ggf. Grundstückeigentümer 2 Ggf. Grundstückeigentümer 3 und Friedrich-Ebert-Straße

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

Widerrufsrecht im Mietrecht

Widerrufsrecht im Mietrecht Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 52/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2003 K i r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Mieterhöhung und ihre Spezifika

Mieterhöhung und ihre Spezifika Mieterhöhung und ihre Spezifika Index-, Staffel- und Vergleichsmiete. Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld Das System der Vergleichsmiete 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (1)

Mehr

Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens einer Garantievereinbarung

Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens einer Garantievereinbarung Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens einer Garantievereinbarung 15.01.2017 18:29 LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2016, AZ: 9 S 3/16 Hintergrund Im Berufungsfall vor dem LG Düsseldorf machte die Klägerin

Mehr

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 26/16 BESCHLUSS vom 23. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230316BVIIIZR26.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Newsletter Real Estate May 2017

Newsletter Real Estate May 2017 I. Gesetzgebung Neues Bauvertragsrecht Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drucksache 18/11437; BR-Drucksache

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Alleinauftrag für Maklertätigkeit (Verkauf)

Alleinauftrag für Maklertätigkeit (Verkauf) Alleinauftrag für Maklertätigkeit (Verkauf) Vertragspartner zwischen und Rundum Immobilien GmbH Petersbergstr. 24 51702 Bergneustadt Tel.: (0 27 63) 14 93 Fax.: (0 27 63) 91 91 52 nachstehend Auftraggeber

Mehr

Rechtsabteilung Lizenzvertrag

Rechtsabteilung Lizenzvertrag Rechtsabteilung Bund der Freien Waldorfschulen e.v. Wagenburgstraße 6 70184 Stuttgart Fon +49 (711) 210 42-0 Fax +49 (711) 210 42-19 bund@waldorfschule.de www.waldorfschule.de Eingetragener gemeinnütziger

Mehr

VI ZR 277/07 [UVR 03/2009, S.

VI ZR 277/07 [UVR 03/2009, S. - 78 - Erstversorgung, Untersuchungen, Befunderhebungen zur Diagnosestellung und die Diagnose selbst sind unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung des D-Arztes, ob allgemeine oder besondere Heilbehandlung

Mehr

Kein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft im Wohnraummietrecht

Kein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft im Wohnraummietrecht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr210_10 letzte Aktualisierung: 14.03.2012 BGH, 15.12.2010 - VIII ZR 210/10 BGB 573 Abs. 2 Nr. 2 Kein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft im Wohnraummietrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 5/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Dezember 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 9. April 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 9. April 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 287/06 URTEIL Verkündet am: 9. April 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja in dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Das Widerrufsrecht im Mietvertrag

Das Widerrufsrecht im Mietvertrag Das Widerrufsrecht im Mietvertrag Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge 312 b BGB Fernabsatzverträge 312 c BGB Verbraucherdarlehensverträge 491 ff

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 192/15 BESCHLUSS vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR192.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines

Mehr

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten.

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Dieses Buch, einschließlich seiner einzelnen Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 150/17 BESCHLUSS vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:150518BVIIIZR150.17.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch die Vorsitzende

Mehr