Die Filmförderung im Jahr 2013

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1 Die Filmförderung im Jahr 2013

2 Verteilplan Art. 7. Abs. 1 FiFV Filmförderung (Art. 3 und 4 FiG) Förderung der Filmkultur (Art. 5 FiG) Produktion Promotion, Vermittlung, Innovation Erfolgsabhängige Filmförderung (Produktion/Autoren) Stiftung Swiss Films Selektive Filmförderung Promotionsaktivitäten Spielfilm (Treatment, Drehbuch, Herstellung, Postproduktion) Filmfestivals Dokumentarfilm (Treatment, Projektentwicklung, Herstellung, Postproduktion) Vermittlung Zugang zur Filmkultur Animationsfilm (Projektentwicklung, Herstellung) Filmzeitschriften, Publikationen Nachwuchsfilme (Diplomfilme) Innovation Multimedia Produktionsförderung lateinische Schweiz Reserve Auswertung, Vielfalt, Verleih Weiterbildung Erfolgsabhängige Filmförderung (Kino/Verleih) 2 Focal Stiftung Weiterbildung Film und Audiovision Auswertungsförderung und Vielfalt Auswertung Romandie LV Fondation Romande Startförderung Schweizer Filme mit Schweizer Regie Arthouse-Verleihförderung (ausländische Arthouse-Filme) Schweizer Filmarchiv Restaurationsbeitrag Betriebsbeiträge und Investitionen Penthaz II Digitalisierungsförderung Kino Exportförderung Schweizer Filme Schweizer Filmpreis Treuhandkosten, Controlling und Prozessmanagement Treuhandkosten Controlling und Prozessmanagement Internationale Verpflichtungen Beteiligung am EU-Programm MEDIA Beitrag an MEDIA EU Beteiligung MEDIA CH Europäischer Kredit Beitrag Eurimages Europäisches Networking Fernsehkonzessionsabgaben (Art. 15 FiG)

3 Höchstbeiträge Filmförderung Verleih- und Kinoförderung Treatment Treatment Dokumentarfilm selektive Filmförderung Zusammen mit Gutschriften erfolgsabhängige Filmförderung Treatment Spielfilm selektive Filmförderung Zusammen mit Gutschriften erfolgsabhängige Filmförderung Step-Outline (mit Gutschriften erfolgsabhängige Filmförderung) Projektentwicklung Animationsfilm Dokumentarfilm und multimediale Projekte Drehbuch Drehbuchförderung Drehbuchförderung mit Zusatzkosten Herstellung Kurzfilm (Dokumentar- und Spielfilm unter 60 Min.) Animationsfilm (unter 60 Min.) Langer Dokumentarfilm (Schweizer- und Gemeinschaftsproduktionen) 1 Langer Kino-Spielfilm (inklusive Animationsfilm) Schweizer Film oder Gemeinschaftsproduktion mit verantwortlichem Schweizer Produktionsunternehmen 2 Gemeinschaftsproduktion mit verantwortlichem ausländischem Produktionsunternehmen und mit Schweizer Regie 3 Gemeinschaftsproduktion mit verantwortlichem ausländischem Produktionsunternehmen und mit ausländischer Regie 4 Postproduktion Beantragt durch das Produktionsunternehmen Förderung der Teilnahme von Filmschaffenden an Filmfestivals Beantragt durch Regie und Produktion gemeinsam Die Beiträge sind nach Festivals abgestuft. Massgeblich ist die separat publizierte Festivalliste. Auskünfte erteilen das BAK und Swiss Films. Festivals & Promotion Festivals & Markets Guidelines for Festival Participation pauschal maximal pauschal maximal maximal Exportförderung Höchstbeitrag 5 Startförderung für Schweizer Filme mit Schweizer Regie Höchstbeitrag bei minimaler Auswertung (je 14 Vorstellungen in zwei Kinoregionen) 6 Zusätzlich für jede weitere Kinoregion bis maximal 7 Kinoregionen 6 Verleihförderung für ausländische Arthouse Filme Höchstbeitrag 7 Höchstbeitrag pro Jahr und Firma 7 Arthouse Kinoförderung und Förderung der Digitalisierung Höchstbeitrag Digitalisierung 8 Höchstbeitrag Förderung der Angebotsvielfalt ohne Digitalisierung Anmerkungen Beiträge der selektiven Filmförderung dürfen 50 % der gesamten Projektkosten (bei Koproduktionen des Schweizer Anteils) nicht übersteigen. Zusammen mit Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Filmförderung kann der Bundesbeitrag bis zu 70 % des Projektbudgets betragen (Art. 7 Abs. 5 Filmförderungsverordnung des Bundes FiFV). Soweit nicht anders erwähnt, gelten die Höchstbeiträge für Beiträge der selektiven und der erfolgsabhängigen Filmförderung. 1 4 In begründeten Ausnahmefällen kann der Höchstbeitrag wie folgt angepasst werden: Für die Anerkennung dieser Ausnahmen werden der Bezug zur Schweiz und die Bedeutung des Films für die Schweiz anhand folgender Kriterien definiert: Umfang des bestätigten ausländischen Finanzierungsanteils, insbesondere die öffentlichen Finanzierungen Ausserordentliche Höhe des Budgets und Möglichkeit den Schweizer Anteil zu halten (als Mehrheitsproduktion oder als Voraussetzung für Anerkennung) Für 4 gilt zusätzlich das Kriterium der Höhe der künstlerischen und technischen Beteiligung der Schweiz 5 Beantragt durch das Schweizer Produktionsunternehmen. Max. 50 % der gesamten ausgewiesenen Kosten werden übernommen Pro Vorstellung werden maximal 125 Startförderung ausgerichtet. Beantragt durch Verleih: Max. 50 %, respektive 70 % der gesamten ausgewiesenen Kosten werden übernommen (degressive Berechnung aufgrund der Eintritte, Kürzung ab bis Eintritten). 7 Beantragt durch Verleih: Max. 50 %, respektive 70 % der gesamten ausgewiesenen Kosten werden übernommen (degressive Berechnung aufgrund der Eintritte, Kürzung ab bis Eintritten). 8 Max. 50 % Kosten für Beamer und Server Für das Digitalisierungsprogramm sind nur Kinos zugelassen, die 2011 oder 2012 eine Förderzusage erhalten haben. Die Kinobetriebe müssen sich auch 2013 anmelden, um weitere Förderbeiträge zu erhalten. Anmeldefrist ist der 31. März Beim Digitalisierungs programm können keine neuen, erstmaligen Förder gesuche

4 Kalender Info Spielfilm Dokumentarfilm Animationsfilm Technischer Ausschuss Die finden nur wenn nötig statt. Bis zum Eingabetermin kann eine Sitzung beantragt werden Weitere Eingabefristen Exportförderung für Schweizer Filme: 1. April, 28. Juni, 2. September, 2. Dezember Startförderung für Schweizer Filme mit Schweizer Regie: 7 Tage vor Filmstart Verleihförderung für ausländische Arthouse Filme: 1 Tag vor Filmstart Anmeldefristen erfolgsabhängige Filmförderung Kommunikation Mit dem Newsletter informiert die Sektion Film regelmässig über ihre aktuellen Tätigkeiten wie Ausschreibungen, Koproduktions treffen, europäische Zusammenarbeit, Wettbewerbe und Preise, Medienmitteilungen, Förderresultate, etc. Diesen Dienst können Sie abonnieren unter: Aktuelles Filmförderung Die Förderungskonzepte und die entsprechende Verordnung finden Sie unter: Rechtliche Informationen Filmkultur Die Gesuchsformulare im Bereich Filmkultur finden Sie unter: Förderung der Filmkultur Kontakt Für allgemeine Fragen und Auskünfte zur Sektion Film verwenden Sie bitte folgende -Adresse: cinema.film@bak.admin.ch Für spezifische Fragen betreffend der selektiven Filmförderung, d.h. zu Gesuchen, Anerkennungen sowie Auszahlungen, verwenden Sie bitte folgende -Adresse: cinema.film@bak.admin.ch Filme und berechtigte Personen: Grundsätzlich vor Filmstart Festivalteilnahmen für Lang- und Kurzfilme: Bis zum 31. Dezember 2013 Filme, die einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK erhalten haben, werden bereits für die erfolgsabhängige Filmförderung vorerfasst. Gewisse Angaben, wie zum Beispiel der Verteilschlüssel zwischen Berechtigten der gleichen Kategorien sowie Festivalteilnahmen, sind dem BAK in jedem Fall bis zum jeweiligen Jahresende zu machen. Für spezifische Fragen betreffend der erfolgsabhängigen Filmförderung, d.h. zu Gesuchen, Auszahlungen oder zum Bezug der Gutschriften, verwenden Sie bitte folgende -Adresse: succes-cinema@bak.admin.ch Kontakt MEDIA Um die Teilnahme der Schweizer Filmschaffenden an europäischen Weiterbildungen zu fördern, stellt das Bundesamt für Kultur in Zusammenarbeit mit MEDIA Desk Suisse Weiter bildungsbeiträge zur Verfügung. Allfällige Änderungen vorbehalten Weitere Informationen: MEDIA Desk Suisse Neugasse 6 CH Zürich T F info@mediadesk.ch

5 Bundesamt für Kultur Sektion Film Hallwylstrasse Bern T F cinema.film@bak.admin.ch

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