Ausschreibung Schweizer Filmpreis 2015

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Ausschreibung Schweizer Filmpreis 2015 Das Bundesamt für Kultur (BAK), gestützt auf Art. 7 des Filmgesetzes (FiG, SR 443.1) und die Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis (SR ) informiert: I. Schweizer Filmpreis Der Schweizer Filmpreis 2015 wird in folgenden Kategorien ausgeschrieben: a) Bester Spielfilm b) Bester Dokumentarfilm c) Bester Kurzfilm d) Bester Animationsfilm e) Bestes Drehbuch für einen Spielfilm f) Beste Darstellerin g) Bester Darsteller h) Beste Darstellung in einer Nebenrolle i) Beste Filmmusik j) Beste Kamera k) Beste Montage 2. Voraussetzung für die Teilnahme am Schweizer Filmpreis 2015 ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Inhaber/die Inhaberin der Filmrechte. Die Anmeldung beinhaltet: - Unterzeichnetes, vollständig ausgefülltes Anmeldeformular - Décharge-Erteilung (Swiss Films und Schweizer Filmakademie) - Visionierungskopie (DVD oder Datei) für technische Spezifikationen siehe Beiblatt Swiss Films ist vom BAK beauftragt, das Anmeldungsverfahren durchzuführen. Alle Filme müssen ausnahmslos bis am 30. September 2014 angemeldet werden. Spätere Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. In folgenden Fällen kann der Nachweis der Zulassung auch bis 16. Dezember 2014 erbracht werden, sofern die Anmeldung fristgerecht bis 30. September erfolgte: - Nachweis der Selektion eines Films, der an den Solothurner Filmtagen 2015 aufgeführt wird. (siehe Ziffer 15) - Nachweis der Kinoauswertung in der Schweiz für die Monate Oktober bis Dezember 2014 (siehe Ziffer 14)

2 3. Zugelassen sind Filme, welche die Bedingungen von Art. 4 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über den Schweizer Filmpreis erfüllen, d.h.: i. Schweizer Filme im Sinne von Art. 2. Abs. 2 des Filmgesetzes oder anerkannte Koproduktionen, die von einem Regisseur oder einer Regisseurin mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurden. ii. iii. iv. Selektion im Hauptprogramm eines schweizerischen Filmfestivals oder eines bedeutenden ausländischen Festivals (siehe Ziffer 15) oder Auswertung in einem Kino in der Schweiz (siehe Ziffer 14). Fernsehfilme sind zugelassen, wenn sie unabhängig produziert und in einem Schweizer Kino ausgewertet wurden (siehe Ziffer 14) Schulfilme sind zugelassen, wenn sie unabhängig produziert und entweder in einem Schweizer Kino (siehe Ziffer 14) ausgewertet oder an einem Filmfestival gemäss der Succès Festival Liste des Bundesamtes für Kultur (siehe Ziffer 15) selektioniert wurden. 4. Die eingereichten Unterlagen müssen eine Liste der Personen enthalten, die sich für die Preise nach Ziffer 1 e) bis k) bewerben. Auf der Liste sind Funktion, Adresse und Nationalität der Person aufzuführen. Unvollständige Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Zugelassen sind nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Ausweis C / Ausweis B muss mindestens 12 Monate vor der Anmeldung ausgestellt worden sein). 5. Swiss Films erstellt die Liste der Filme und Personen, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Liste wird vom BAK geprüft und der Nominierungskommission unterbreitet. Die Kommission nominiert die Filme und Personen in den verschiedenen Kategorien. 6. Die Preissummen des BAK für nominierte Filme und Personen betragen: a) 5 x CHF 25'000 für die Kategorie «Bester Spielfilm» b) 5 x CHF 25'000 für die Kategorie «Bester Dokumentarfilm» c) 5 x CHF 10'000 für die Kategorie «Bester Kurzfilm» d) 3 x CHF 10'000 für die Kategorie «Bester Animationsfilm» e) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Bestes Drehbuch» ausbezahlt an die jeweiligen Autor/innen f) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Darstellerin» ausbezahlt an die jeweiligen Darstellerinnen g) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Bester Darsteller» ausbezahlt an die jeweiligen Darsteller h) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Darstellung in einer Nebenrolle» ausbezahlt an die jeweiligen Darsteller/innen i) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Filmmusik», ausbezahlt an die jeweiligen Komponist/innen j) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Kamera», 2/5

3 ausbezahlt an die die jeweiligen Chefkameraleute k) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Montage». ausbezahlt an die jeweiligen Editor/innen 7. Pro Kategorie wird unter den nominierten Filmen ein Preisträger oder eine Preisträgerin ausgewählt. Für den Gewinn des Filmpreises werden keine zusätzlichen Geldbeträge ausgerichtet. 8. Für die Preise nach Ziffer 1 a) und b) sowie e) bis k) sind nur lange Filme zugelassen (mindestens 60 Minuten). 9. Zum Preis für das beste Drehbuch nach Ziffer 1 e) sind Drehbücher für Spielfilme zugelassen. Als künstlerisch verantwortlich gelten die Autorinnen und Autoren, die auf dem Abspann erscheinen. 10. Zum Preis für die beste schauspielerische Leistung nach Ziffer 1 f), g) und h) sind Rollen in Spielfilmen zugelassen. Der Preis nach Ziffer 1 h) wird nur für die Leistung in einer substantiellen Nebenrolle gewährt. 11. Zum Preis für die beste Filmmusik nach Ziffer 1 i) ist die Musik in einem Spiel- oder Dokumentarfilm zugelassen. Die Musik muss speziell für den angemeldeten Film geschaffen worden sein (Originalwerk). 12. Zum Preis für die beste Kamera nach Ziffer 1 j) ist die Kameraarbeit in einem Spiel- oder Dokumentarfilm zugelassen. 13. Zum Preis für die beste Montage nach Ziffer 1 k) ist die Montagearbeit in einem Spiel- oder Dokumentarfilm zugelassen. 14. Die Kinoauswertung muss in der Schweiz im Kalenderjahr 2014 in mindestens einem Kino während zwei Wochen mit sieben Vorstellungen pro Woche erfolgt sein. 15. Filme, die nicht im Kino ausgewertet wurden, müssen 2014 an einem Filmfestival gemäss der geltenden Succès Festival Liste des Bundesamtes für Kultur ( oder im Hauptprogramm der Solothurner Filmtage 2015 (Panorama Schweiz) selektioniert worden sein. 3/5

4 16. Im Falle einer Nominierung erbringt der Inhaber/die Inhaberin der Filmrechte folgende Leistungen: - Teilnahme der nominierbaren Personen an der Nacht der Nominationen ( ) - Teilnahme der nominierten Personen am Nominees Luncheon (Februar 2015) - Teilnahme der nominierten Filme und Personen an der Woche der Nominierten in Genf und Zürich ( ) - Teilnahme der nominierten Personen am Briefing zur Vorbereitung der Preisverleihung - Teilnahme der nominierten Personen an der Verleihung des Schweizer Filmpreises ( ) - Bereitstellen von Filmstills und Filmausschnitten zu Promotionszwecken : - Ausschnitt oder Zusammenschnitt von rund 30 Sekunden Länge pro Nomination. - Zwei bis fünf Ausschnitte pro Kategorie, mit deutsch/französischen Untertiteln, in einer Gesamtlänge von mindestens 8 Minuten für alternative und zusätzliche Einspieler. - Zurverfügungstellung des Trailers. Die Verleihung sowie Empfang und Afterparty des Schweizer Filmpreises werden aufgezeichnet. Ein Live-Stream wird auf und den Webseiten der SRG aufgeschaltet, und /oder kann in Teilen oder als Ganzes im TV oder Radio Live oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgestrahlt werden. II. Ehren- und Spezialpreis werden zudem folgende Preise verliehen: a) Ehrenpreis für das Gesamtwerk b) Spezialpreis für eine herausragende technische und/oder gestalterische Leistung 2. Die Mitglieder der Nominierungskommission empfehlen dem BAK eine Preisträgerin oder einen Preisträger. Das BAK entscheidet abschliessend auf der Grundlage der Empfehlung der Nominierungskommission. 3. Zugelassen sind Personen mit Schweizer Nationalität sowie Personen mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. 4. Die Preissummen des BAK für die prämierten Leistungen betragen: a) 1 x CHF 30'000 für die Kategorie «Ehrenpreis» ausbezahlt an die für das Gesamtwerk gewählte Person b) 1 x CHF 5'000 für die Kategorie «Spezialpreis» ausbezahlt an die für ihre Leistung im technischen und/oder gestalterischen Bereich gewählte Person 5. Der Ehrenpreis honoriert eine Person, deren Gesamtwerk oder überragendes Engagement die Schweizer Filmgeschichte und Filmkultur bis heute massgeblich prägt und von grosser gesellschaftlicher Bedeutung ist. 6. Der Spezialpreis honoriert eine herausragende technische und/oder gestalterische Leistung in einem abendfüllenden Dokumentar-, Spiel- oder Animationsfilm, der für den aktuellen Schweizer Filmpreis angemeldet ist. 4/5

5 Zugelassen sind u.a. Leistungen eines Kostüm- oder Maskenbildners, einer Toningenieurin, eines Beleuchters, einer Synchronsprecherin. Ausgeschlossen sind Leistungen in einer Funktion, die im Rahmen der anderen Kategorien des Schweizer Filmpreises geehrt werden, d.h. Produktion, Regie, Drehbuch, Schauspiel, Kamera, Filmmusik und Montage. 7. Der Ehrenpreisträger, die Ehrenpreisträgerin wird angefragt. Mit der Annahme erbringt der Preisträger oder die Preisträgerin folgende Leistungen: - Teilnahme mit Film (nach Absprache) an der Woche der Nominierten in Genf und Zürich ( ) - Teilnahme am Briefing zur Vorbereitung der Preisverleihung - Teilnahme an der Verleihung des Schweizer Filmpreises ( ) - Bereitstellen von Filmstills und Filmausschnitten zu Promotionszwecken nach Absprache - Zur Verfügung stehen für die Medienberichterstattung (u.a. Interviews) Die Verleihung des Schweizer Filmpreises wird aufgezeichnet. Ein Live-Stream wird auf und den Webseiten der SRG aufgeschaltet. Ausschnitte davon sind für Kurznachrichten bestimmt. 8. Der Spezialpreis wird anlässlich der Preisverleihung am bekanntgegeben. Bern, /5

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