Dipl.-HLFL-Ing. Rudolf Hafellner

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3 Dipl.-HLFL-Ing. Rudolf Hafellner 1985 Försterausbildung Höhere Lehranstalt für FW in Gainfarn seit 1987 an der Universität für Bodenkultur Wien am Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft Diplomarbeit 2003 Wildschäden und Wintergatter Mitarbeit und Koordination der Jagdlichen Ausbildung an der BOKU - Jagdprüfungsersatz seit 1992 als Vortragender beim Jagdkurs im Bezirk Baden seit 2011 Leiter des Jagdkurses im Bezirk Baden

4 Vorstellung den Ausbildungsteams: Dipl.-HLFL-Ing. Rudolf HAFELLNER Ökologie, Jagdwaffen, Munition, prakt. Schießunterricht, Jagdhunde Gabriela DUNGEL Kursadministration, Programmbegleitung, prakt. Schießunterricht ÖFö.Ing. Thomas TSCHIDERER Schalenwild Ernst WANZENBÖCK Niederwild, Vögel Mag. Ing. Rudolf SCHMID Greifvögel, Naturschutz OFö.Ing. Andreas MÜLLER Jagdbetrieb, Reviereinrichtungen, jagdliches Brauchtum, Jagdgesetz Gerhard MARKER prakt. Schießunterricht

5 Vorstellung den Ausbildungsteams: Ass. Prof, Dr. Peter PAULSEN (Inst. für Fleischhygiene VetMed. Uni Wien) Wildfleischhygiene, Wildkrankheiten Wolfgang LIDINGER (Rotes Kreuz Bad Vöslau) Erste Hilfe im Jagdbetrieb BH Dr. Heinz ZIMPER Spezielles Gesetzestraining für die Kandidaten zur Jagdaufseherprüfung OFö.Ing. Rudolf HAFELLNER sen. prakt. Schießunterricht

6 Vorstellungsrunde der Teilnehmer

7 Internetseite des Jagdkurses

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10 ... der Jagdkurses im Facebook

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12 Kurt LINDNER (deutscher Jagdhistoriker): Jagd ist etwas spezifisch Menschliches. Sie ist zweckbewusste, in der Regel auf Tötung ausgerichtete Verfolgung einer Gruppe von als Wild bezeichneter Säugetiere und Vögel unter Verwendung zusätzlicher Mittel und unter Wahrung der Entkommenchancen.

13 Jagd = Nutzung von frei lebendem Wild! Jagd ist also eine Form der Bewirtschaftung (von Wild) Jagd ist eine aneignende Bewirtschaftungsform Einhaltung der geschriebenen Regeln (Jagdgesetz) und der ungeschrieben Regeln (Weidgerechtigkeit)

14 Jagd ist verbunden mit sehr viel Verantwortung gegenüber dem Wild gegenüber dem Lebensraum des Wildes und gegenüber einer nachhaltigen, weidgerechten Nutzung! Nicht wo du jagst ob Gebirge, Wald oder Au, nicht was du jagst ob Gams, Hirsch oder Sau, nicht wer du bist Fürst, Herr oder Knecht, nur wie du jagst, macht Waidgerecht! (Kurt Lindner, deutscher Jagdhistoriker)

15 Hat die Jagd in unserer Kultur überhaupt noch eine Berechtigung? diese Frage wird heute immer lauter Wildstände regulieren, Großraubwild ersetzen, Krankheiten zu vermeiden diese Antworten greifen nur bedingt! Niemand steht um 3 Uhr auf um den Wolf zu ersetzen, oder sitzt bei -20Grad auf den Fuchs an um die Tollwut einzudämmen Wer jagt, tut dies aus Leidenschaft!

16 Wer jagt, tut dies aus Leidenschaft! ABER Leidenschaft ist nicht genug!!!! Fundiertes Wissen um die Zusammenhänge in der Natur Wissen um die Lebensraumansprüche und Lebensweise unserer heimischen Wildarten Handwerkliches Wissen und Können in Bezug auf den Umgang mit Jagdwaffen der praktische Jagdbetrieb, mit seinen verschiedenen Jagdarten und die Verwertung des erlegten Wildes, also die Produktion eines hervorragenden, qualitativ hochwertigen Lebensmittel!

17 Wer jagt, tut dies aus Leidenschaft! ABER Leidenschaft ist nicht genug!!!! Nur solides Wissen, handwerkliches Können und eigene praktische Erfahrung jedes Einzelnen der die Jagd ausübt, gibt der Jagd ein kompetentes, zeitgemäßes Erscheinungsbild, das nur in dieser Form eine Rolle in der modernen Gesellschaft spielen kann.

18 Um die Jagd ausüben zu dürfen ist die Einhaltung der Jagdgesetzte erforderlich: Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Dazu ist es für Jeden, der die Jagd ausüben möchte erforderlich, die Jagdliche Eignung nachzuweisen, um eine Jagdkarte ausgestellt zu bekommen. Der Nachweis der jagdlichen Eignung erfolgt durch Ablegung der

19 Voraussetzung für die Erlangung einer NÖ Jagdkarte ist: 1. die jagdliche Eignung des Bewerbers, 2. daß kein Verweigerungsgrund ( 61 - NÖ JG) vorliegt 3. die Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband,

20 Verweigerungsgründe ( 61 - NÖ JG) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern: 1. denen eine der im JG geforderten Voraussetzungen fehlt, 2. denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes, 2a. denen nach 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.Nr. 679/1986 i.d.f. BGBl. I Nr. 83/2010, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes. Ausnahmebewilligung!!!!

21 Zivildienstgesetz Waffenverbot Ausnahme Eine Änderung des Zivildienstgesetzes führte auch zur Prüfung des alten 5 Abs. 5 ZDG. Dort ist ein Waffenverbot für Zivildienstpflichtige festgehalten, das 15 Jahre lang ab der Zivildienstfeststellung gilt. An diesem Waffenverbot wird nicht gerüttelt, jedoch kann jetzt seit durch die neue Rechtslage jeder Zivildienstpflichtige für Zwecke u.a. der Ausübung der Jagd von der Sicherheitsdirektion auf Antrag in begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt erhalten. Eine Person, die die Jagdprüfung abgelegt hat sich aber wegen des Waffenverbotes keine Jagdkarte in NÖ lösen konnte kann jetzt unter Vorlage des Jagdprüfungs-Zeugnisses einen Bescheid erwirken (Formloses Ansuchen bei der Sicherheitsdirektion NÖ), der das Waffenverbot für diese Zwecke (u.a. die Ausübung der Jagd) aufhebt. Dann steht einer Lösung der NÖ Jagdkarte nichts mehr im Wege.

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23 Verweigerungsgründe ( 61 - NÖ JG) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern: 1. denen eine der im 58 geforderten Voraussetzungen fehlt, 2. denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes, 2a. denen nach 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.Nr. 679/1986 i.d.f. BGBl. I Nr. 83/2010, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes. Ausnahmebewilligung!!!! 3. die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 4. vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen, 5. die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist,

24 Verweigerungsgründe ( 61 - NÖ JG) 6. die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist, 7. die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist, 8. deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden, 9. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind, 10. denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung, 11. die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden,

25 Verweigerungsgründe ( 61 - NÖ JG) 12. die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, 13. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre, 14. die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses.

26 Die Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitz des Prüfungswerbers befindet. (muss nicht der Hauptwohnsitz sein, wenn Hauptwohnsitz nicht in NÖ!) Jene Prüfungswerber die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen, haben die Jagdprüfung vor der beim Nö. Landesjagdverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

27 Die Prüfung ist nicht öffentlich sie besteht aus einem theoretischen (mündlich) und einem praktischen Teil (prakt. Schießen) im mündlichen Teil: 1. die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften (einschließlich Natur-, Tier- und Umweltschutzrecht, Forstrecht, Waffenrecht). 2. Handhabung, Wirkung und Behandlung der jagdlich gebräuchlichen Waffen und Munition sowie die hierbei zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln, 3. Erkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Wildes, 4. Jagdbetrieb und Wildhege sowie der Wechselwirkungen zwischen dem Wild und seiner Umwelt, 5. der wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche, 6. Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung, 7. Behandlung des erlegten Wildes und Wildfleischhygiene 8. der wichtigsten zum Zwecke der ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen zu ergreifenden Maßnahmen.

28 Der Besuch eines Jagdkurses ist nicht zwingend erforderlich! Wir bieten Ihnen hier eine Unterstützung Auf dem Weg zur. JAGDPRÜFUNG

29 Ausbildungsunterlagen: Preis beim Öst. Jagd- und Ficherei-Verlag ca. 65,-- (gemeinsame Anschaffung!)

30 Ausbildungsunterlagen: JAGDSCHUTZ NÖ Heinz ZIMPER

31 Kursablauf: Kursabende: Dienstag und Donnerstag jeweils von 19:00 bis 21:00 Uhr Kursort: Volksheim Gainfarn Im Kurslokal können Getränke und kleinere Speisen bestellt und konsumiert werden (1x am Beginn wird eine Bestellung möglich sein)! Im Kurslokal ist RAUCHVERBOT! Eine Pause pro Kursabend ist nach ca. 1 Stunde (~ 10 Minuten) vorgesehen. Praktische Schießübungen werden an 3 Terminen, voraussichtlich Feb./März sein. Ein Reviergang am Jagdlehrpfad in Merkenstein und ein Besuch eines Niederwildrevieres ist vorgesehen. Der offizielle Kurs wird bis ca. Mitte April dauern, danach gibt es noch ein Spezielles Gesetztes-Training für die Aufseher. Die Prüfungen finden in der Regel im Mai statt.

32 Kursablauf: Kosten: Jungjäger : 550,-- (Kursgebühr, 3 Schießtermine mit Waffen und Munition; prakt. Reviergang = Jagdlehrpfad) Jagdaufseher : 450,-- (Kursgebühr, spez. Gesetzestraining) Die Kursunterlagen (Jagdprüfungsbehelf, ) sind nicht im Preis enthalten! Bitte den Betrag in den nächsten beiden Wochen in bar mitbringen!

33 Prüfungsanmeldung: Prüfungsanmeldung zur Jungjägerprüfung: Anmeldung mit Formular an den NÖLJV Anfang Februar Verteilung des Formulars, - jeder besorgt sich die notwendigen Unterlagen - selbständige Absendung an den NÖLJV! Die Prüfungen werden im Mai stattfinden!

34 Prüfungsanmeldung: Prüfungsanmeldung zur Jungjägerprüfung: Waffengesetz 1996: Jugendliche: 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten. (2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. (3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden. (4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.

35 Prüfungsergebnisse: (Jagdprüfungen NÖ)

36 Prüfungsteilnehmer Altersstatistik: (Jagdprüfungen, nur bestanden, NÖ)

37 Prüfungsteilnehmer weiblich: (Jagdprüfungen, nur bestanden, NÖ)

38 Prüfungsanmeldung: Prüfungsanmeldung zur Jagdaufseher-Prüfung:

39 Prüfungsanmeldung:

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