Kurzer Exkurs ins WaffenG
|
|
- Regina Friedrich
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kurzer Exkurs ins WaffenG Wahlkampfthema Waffen Antrag der Grünen generelles Waffenverbot Antrag der Grünen Lückenschließung Verfassungsrecht: Antrag?
2 1630/A(E) vom Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, bis 1. Oktober 2016 einen Entwurf zur Novellierung des Waffengesetzes vorzulegen, der insbesondere zum Inhalt hat: a) ein generelles Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen gemäß 2 Waffengesetz 1996
3 b) Ausnahmegenehmigung nach Prüfung der Verlässlichkeit JägerInnen SportschützInnen, Waffen in Übungsschießstätten verwahren Mitglieder Schützenvereinigungen, Verwahrung der Waffe im Vereinsraum Beeidetes Schutz- und Wachpersonal, Waffen nach Dienstende im Unternehmen verwahren
4 c) Sammeln von Waffen nur nach Herstellung der Schussuntauglichkeit 2. Reduzierung der Zahl illegaler Waffen, Rückführung legaler Waffen
5 1634/A(E) vom Der Nationalrat wolle beschließen: Die Bundesregierung, und insbesondere der Bundesminister für Inneres, werden aufgefordert dem Nationalrat den Entwurf für eine Novelle des Waffengesetzes vorzulegen, in welcher folgende Regelungen umgesetzt werden: 1. Die Prüfung der Verlässlichkeit und der Neigung, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden für alle Kategorien von Schusswaffen. 2. Die regelmäßige Wiederholung der psychologischen Begutachtung nach 8 Abs 7 WaffenG alle 5 Jahre, damit psychische Veränderungen, die ein erhöhtes Risiko dokumentieren, erkannt werden.
6 3. Eine Beschränkung der Zahl der zulässigen Antritte zur psychologischen Begutachtung nach 8 Abs 7 WaffenG. 4. Die Streichung der Ausnahme von Inhabern von Jagdkarten von der Pflicht zur psychologischen Begutachtung nach 8 Abs 7 WaffenG. 5. Eine Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition.
7 Die Jagdprüfung 18 Jahre, sonst Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Kommission: Vorsitzender und drei weitere Mitglieder 2 Teile: praktisch und theoretisch Bei Nichtbestehen: Wiederholung nach zwei Monaten möglich
8 Praktischer Teil
9 Theoretischer Teil Jagdrecht Waffenkunde und Schießwesen Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten Jagdbetrieb, Wildhege und Verhütung von Wildschäden wichtige Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche, Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung Behandlung des erlegten Wildes Erste Hilfe
10 Jagdprüfungen in anderen Bundesländern Kärnten: zuerst Theorie, dann Praxis: Kugel 4 Schuss, sitzend, 3 zählen, 24 Ringe Schrot 5 Schuss, Kipphase oder Wurfscheibe, mindestens 1 Treffer Tirol: Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen : Grundkenntnisse der einzelnen Arten der Jagdwaffen (Büchsen, Flinten und kombinierte Waffen), des Schießens mit den bei der Jagd üblichen Visiereinrichtungen, der Patronenarten und ihrer Verwendbarkeit für die einzelnen Wildarten, der Handhabung der Waffe sowie eine praktische Schießübung
11 Jagdaufsicht Jagdschutz Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Aufgabe der Jagdaufseher oder Berufsjäger Verantwortlich: Jagdausübungsberechtigter
12 Jagdaufseher I österreichische Staatsbürgerschaft geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und erforderliche Verlässlichkeit gültige Landesjagdkarte Jagdaufseherprüfung ordentlicher Wohnsitz in Wien oder in einer an Wien grenzenden Gemeinde
13 Jagdaufseher II ein Jagdaufseher pro Jagdgebiet mindestens vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen vom Magistrat zu bestätigen und anzugeloben Hoheitliche Tätigkeit
14 Jagdaufseher III Anhaltung von Personen Abnahme von Wild Wildernde Hunde, streunende Katzen Durchsuchen von KFZ und Rucksäcken Führen von Faustfeuerwaffen teils gesetzlich vorgesehen Fortbildungsverpflichtung in NÖ
15 Berufsjäger Spezielle Ausbildung/Lehre Prüfung Schriftlich mündlich
16 Der ordentliche Jagdbetrieb Waidgerechtigkeit Artenvielfalt Gesunder Wildbestand andere Interessen bedenken
17 Schuss- und Schonzeiten in VO geregelt Unterteilung nach Alter und Geschlecht teils keine Schonzeiten vorgesehen teils ganzjährig geschont Ausnahme: gehegtes Wild in Tiergärten und Ausnahmen der LReg
18 Beschränkung der Jagdausübung Wien Zeitlich oder örtlich möglich Bebaute Felder 1. März bis nach der Ernte Ausnahmen Jagd mit Hunden auf Weiden mit Vieh Nähe von Krankenhäusern Keine Störung oder Gefährdung von Menschen
19 Beschränkung der Jagdausübung NÖ An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden.
20 Jagdfreie Tage Nicht jagdgesetzlich festgelegt! Karfreitag Ostersonntag Allerheiligen Allerseelen (keine Gesellschaftsjagd), Christtag Heiliger Abend (nur bedingt) Neujahr (nur bedingt)
21 Jagdgatter umfriedetes Eigenjagdgebiet 115 ha Ausreichend natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und geeignete Biotope Anzahl des Wildes muss der Sozialstruktur entsprechen Nicht in allen Bundesländern vorgesehen, gesellschaftlich umstritten
22 Gehege zur Fleischgewinnung - 3a NÖ Jagdgesetz Bejagung verboten! Wild darf auf andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden Schalenwild darf nicht auswechseln können Wild gilt als zahm
23 Abschussplan Abschussplanpflichtiges Wild Erstellung durch Jagdausübungsberechtigten vom Magistrat zu genehmigen In Ktn vom BJM In Sbg von der LReg
24
25 Abschussplan Größe des Jagdgebietes Wald-, Feld- und Wiesenflächen Anzahl des Wildes nach Geschlecht und Alter insgesamt Klassen I-III Geplanter Abschuss für das nächste Jagdjahr Abschuss des letzten Jahres Fallwild
26 Überprüfung der Einhaltung des Abschussplans Trophäenschau/Hegeschau Jährlich Bis 31. März Prüfung und Kennzeichnung
27 Abschusskontrolle Sbg: Mitteilung an Hegemeister, innerhalb von 5 Tagen Rotwild vorlegen NÖ bspw: Grünvorlage-VO
28 Grünvorlage Wildstück im "grünen Zustand" d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt Vorlage an bestimmte Personen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
29 Zwangsabschuss Schäden an Land- und Forstwirtschaft ziffernmäßig festzusetzen Magistrat Auftrag an Jagdausübungsberechtigten oder auf seine Kosten
30 Abschussliste Verzeichnis über jeden Abschuss Fallwild Magistrat vorlegen Listen sind vorgegeben in den jeweiligen Verordnungen
31 Wildfütterungen Notzeit Gesetzliche Verpflichtung Grenznah am Jagdgebiet des Nachbarn grds verboten Rotwildwintergatter
32 Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten Jagdgebiet: Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten Fallen, Gewehr, Tiere, andere entsprechende Gegenstände Ausnahmen: amtliche Ermächtigung oder amtliche Stellung
33 LVwG Vorarlberg , LVwG /12 Spruch: ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten dort mit einer Jagdwaffe aufgehalten Gutachten: Der Greifvogel, wie zum Beispiel der Falke dient dabei als Ersatz für eine Jagdwaffe bzw für ein sonst zum Erbeuten von Wildtieren bzw Tieren geeignetes Gerät. Gemäß 32 Abs 1 Jagdgesetz ist es verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet aufzuhalten.
34 Jägernotweg keine öfftl Wege oder Straßen Unverhältnismäßig großer Umweg Bestimmung eines Jägernotweges Vertraglich oder durch Magistrat
35 Wildfolge I Tier wird in einem Jagdgebiet angeschossen, verendet aber in einem anderen Vertragliche Ausgestaltung grds möglich
36 Wildfolge II Gesetzliche Wildfolge: Markieren Anschussstelle, Fluchtrichtung und Übertritt Tier verendet in Sichtweite? Schusswaffe NICHT mitnehmen! Trophäe und Wildbret?
37 Verbotene Mittel der Jagd I Verwendung von Tonbandgeräten Künstliche Lichtquellen Blenden von Wild Elektrische oder elektronische Vorrichtungen zum Töten oder Betäuben Schalldämpfer
38 Verbotene Mittel der Jagd II Gift Sprengstoffe Schießen aus Flugzeug Schießen aus (fahrendem) Kraftfahrzeug 200 m neben Fütterungen (Ktn) Hochstände 100m neben Reviergrenze (T)
39 Nachtjagdverbot Wann ist Nacht? Eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang Ausnahmen: Schwarzwild und Raubwild
40 Jagdhunde Pro Jagdaufseher ein Jagdhund Entsprechend der Verwendung im Jagdgebiet Grds nicht in fremdes Jagdgebiet lassen uu erlaubt diesen zu töten
41 Jagende Hunde und streunende Katzen Hunde sind grds so zu halten, dass sie dem Wild nicht schaden abseits von Häusern etc alleine jagende Hunde dürfen getötet werden außer Jagdhund! Berechtigung von Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher Streunende Katzen 300 m von Haus entfernt
42 Jagd- und Wildschaden I Als Jagdschaden ist jeder bei Ausübung der Jagd von den Jagdausübenden, Treibern und Jagdhunden an Grund und Boden oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachte Schaden zu verstehen.
43 Jagd- und Wildschaden II Als Wildschaden ist der innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen entstandene Schaden anzusehen, wenn er durch folgende jagdbare Tiere verursacht worden ist: Hoch-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel-, Schwarzwild, Dachse, Feldhasen, Wildkaninchen, Fasane oder Wildtruthühner.
44 Jagd- und Wildschaden III Grundeigentümer grds nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung zu treffen Vertreiben des Wildes ist zulässig Ersatz von Bodenerzeugnissen Marktpreis Schäden an der Waldkultur Waldbewertung durch SV
45 Verfahren I Privatrechtlicher Vertrag Schiedskommission Vorsitzender und 2 Mitglieder Schadensmeldung Jagdausübungsberechtigter Kommission Vergleichsversuch sonst: Entscheidung der Kommission
46 Verfahren II Rechtsmittel: Beschwerde an das VwG Wien Kosten der Partei: von Partei selbst zu tragen Amtskosten: Schadenersatzleistender Geschädigter Teilung
47 Behörden Magistrat als Jagdbehörde erster Instanz Rechtsmittelinstanz: VwG Wien Aufsichtsbehörde: LReg Verordnungserlassung
48 Wiener Landesjagdverband Körperschaft öffentlichen Rechts Interessenvertretung der Jäger Zwangs mitgliedschaft bei Besitz einer Landesjagdkarte und Erlag des Mitgliedsbeitrages
49 Jagdbezirke Wien Jagdbezirk Wien-Südost, 2., 10. und 11. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Südwest, 12., 13., 14. und 23. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Nordwest, 16. bis 19. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Nordost, 21. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Ost, 22. Gemeindebezirk
50 Interessenvertretung der Jäger in Kärnten Kärntner Jägerschaft eigener und übertragener Wb Jagdbezirke grds politische Bezirke (Ausnahme Klagenfurt und Villach) Jagdbezirke weiters in Hegeringe gegliedert
51 Hegeringe/Hegegemeinschaften Großräumigere Wildhege und teils Abschussplanung Zusammenschluss mehrerer Jagdgebiete Vertreter/Leiter ist der BVB zu melden
52 Disziplinarverfahren / Ehrengericht Verstoß gegen Standespflichten oder Jägerehre Missachtung der waidgerechten Jagdausübung Verletzung der Satzung oder Interessen der Jägerschaft Verweis, Bußgeld, Ausschluss
53 Entscheidung EGMR Herrmann gegen Deutschland EGMR, /07 Grundstückseigentümer hätte nicht verpflichtet werden dürfen, die Jagd auf seinem Land zu dulden
54 Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK Schutz des Eigentums Abs.1: Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Abs.2: Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.
Jagdrecht. Weidmannsheil. Eva Erlacher SoSe 2017
Jagdrecht Weidmannsheil Eva Erlacher SoSe 2017 Jagd Zielscheibe für viel Kritik Jagdunfälle Fehlverhalten von Jägern Negativpresse Tierschützer etc Die Jagd ist stark von gesellschaftlicher Akzeptanz abhängig
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 7. Einleitung 15. I. Waffenrecht
Vorwort 7 Einleitung 15 I. Waffenrecht 1. Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Waffenrechts 19 2. Waffengesetz 1996 19 3. Waffenbegriff im WaffG 20 3.1 Unterschiedliche Arten von Waffen 23 3.1.1 Beispiele
MehrKurs Jagd- und Waffenrecht
Kurs Jagd- und Waffenrecht Eva Erlacher SoSe 2016 Waidmannsheil Jagdrecht Was? Wo? Wer? Wie? Wann? Jagd Zielscheibe für viel Kritik Jagdunfälle Fehlverhalten von Jägern Negativpresse Tierschutz Jagd noch
MehrAusbilderhandbuch - Beamervortrag Rechtskunde Bayern
Ausbilderhandbuch - Beamervortrag Rechtskunde Bayern In Zusammenarbeit mit: Frau Charlotte Pirner, 91257 Pegnitz Herrn Winckelmann, 90480 Nürnberg 1 Inhaltsverzeichnis Kapitel: Inhalt: Folien: Manuskriptseite:
MehrWaldführer Heft 10. Jagd - Rechtliche Grundlagen für den Waldeigentümer. Für den Privatwaldbesitzer in Mecklenburg-Vorpommern
Waldführer Heft 10 Für den Privatwaldbesitzer in Mecklenburg-Vorpommern Jagd - Rechtliche Grundlagen für den Waldeigentümer Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Herausgeber:
MehrWie schreibe ich ein Jagdgesetz
Bundesland Niederösterreich Kurztitel NÖ Jagdgesetz 1974 Kundmachungsorgan LGBl. 6500-29 Inkrafttretensdatum 01.01.2015 Außerkrafttretensdatum 25.08.2015 Beachte Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften
MehrGZ: / von 1 Stand: ENTWURF. Jahrgang 2019 Ausgegeben am xx. xxxxxxx Artikel I
GZ: 982865/2018 1 von 1 Stand: 01.04.2019 ENTWURF Jahrgang 2019 Ausgegeben am xx. xxxxxxx 2019. Gesetz: Wiener Jagdgesetz; Änderung Gesetz, mit dem das Wiener Jagdgesetz geändert wird Der Wiener Landtag
MehrWahlprüfsteine Fragebogen des Deutschen Jagdverbandes. Jagdrecht. Deutscher Jagdverband Persönliche Daten.
Persönliche Daten Partei: Name des Kandidaten: Wahlkreis: Bundesland: E-Mail: 1. Erkennen Sie die Jagd als eine legitime Nutzungsform natürlicher Ressourcen an? Jagdrecht Aufgabe der Jagd 2. Welche Zwecke
MehrBundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel.
Bundesland Niederösterreich Kurztitel NÖ Jagdgesetz 1974 Kundmachungsorgan LGBl. 6500-29 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2018 Typ LG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum 06.11.2018 Außerkrafttretensdatum
MehrRevision Jagdverordnung 15. Juli Neuerungen Vortrag JV Hubertus 1
Revision Jagdverordnung 15. Juli 2012 Neuerungen 07.02.2013 Vortrag JV Hubertus 1 Wichtigste Änderungen Präzisierung verbotener Hilfsmittel und Methoden Erweiterung der Regulierung jagdbarer Arten Bessere
MehrAbschussvereinbarung im verpachteten Jagdbezirk für Schalenwild im Jagdjahr /
für Schalenwild im Jagdjahr / (bei der zuständigen Jagdbehörde vorzulegen bis zum 15. März) Angaben zum Jagdbezirk: Name: Größe: insgesamt: ha davon bejagbar: ha davon Wald: ha Der Jagdbezirk ist verpachtet
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...
Vorwort................................................ Abkürzungsverzeichnis.................................... Literaturverzeichnis....................................... V XIII XVII A. Bundesjagdgesetz
MehrRechtliche Position der Raufußhühner in NÖ
NÖ Raufußhühnertag Lilienfeld 11.2.2015 Rechtliche Position der Raufußhühner in NÖ NÖ Landesjagdverband Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände Rechtliche Position der Raufußhühner in NÖ Tote
Mehr1 K-JG - Zielbestimmungen
Die Novelle des Kärntner Jagdgesetzes (K-JG) Neue Chancen für Wald und Waldeigentümer? Mag. Nadja Kaidisch-Kopeinigg Bezirkshauptmannschaft Villach-Land Bereich 9 Forstrecht, Naturschutz und Bauwesen 7.
MehrAbschussvereinbarung/Abschusszielsetzung für Schalenwild im Jagdjahr.../...
Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung für Schalenwild im Jagdjahr.../... (bei der zuständigen Jagdbehörde vorzulegen bis zum 15. März) Angaben zum Jagdbezirk: Name:... Größe: insgesamt:... ha davon
MehrDipl.-HLFL-Ing. Rudolf Hafellner
Dipl.-HLFL-Ing. Rudolf Hafellner 1985 Försterausbildung Höhere Lehranstalt für FW in Gainfarn seit 1987 an der Universität für Bodenkultur Wien am Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft Diplomarbeit
MehrJagdrechtsreform des Kreis Siegen-Wittgenstein vom 22. April Abschussplanung
Jagdrechtsreform des Kreis Siegen-Wittgenstein vom 22. April 2010 Abschussplanung Wie ist das Verfahren? Wer muss beteiligt werden? Welche Aufgaben hat der Jagdbeirat? Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild)
MehrAbschussvereinbarung im verpachteten Jagdbezirk für Schalenwild im Jagdjahr /
für Schalenwild im Jagdjahr / (bei der zuständigen Jagdbehörde vorzulegen bis zum 15. März) Angaben zum Jagdbezirk: Name: Größe: insgesamt: ha davon bejagbar: ha davon Wald: ha Der Jagdbezirk ist verpachtet
Mehrvom 4. November 1997
922.012 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 205 ausgegeben am 28. November 1997 Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseher- prüfung Aufgrund von Art.
MehrHinweise zum Ausfüllen Alle mit einem Stern * gekennzeichneten Felder sind jedenfalls auszufüllen.
revierübergreifender Abschussplan für das Jahr 20 für Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes Allgemeine Information Mit diesem Formular beantragen Sie den revierübergreifenden Abschuss von Schalenwild,
MehrKonsolidierte Fassung. Rechtlich NICHT verbindlich! Prüfungsordnung für die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung [konsolidierte Fassung]
Konsolidierte Fassung. Rechtlich NICHT verbindlich! Nachweis der jagdlichen Eignung [konsolidierte Fassung] (keine verbindliche Fassung, verbindlicher Text siehe Kundmachungsblatt) 6. Verordnung des Landesvorstandes
MehrLandkreis Prignitz Geschäftsbereich IV (Veterinärdienste, Landwirtschaft und Ordnung)
Landkreis Prignitz Geschäftsbereich IV (Veterinärdienste, Landwirtschaft und Ordnung) Sachbereich Allgemeine Sicherheit und Ordnung als untere Jagdbehörde Abschussplanung von Schalenwild 1. Grundlagen
MehrDas Burgenländische Jagdgesetz 2017
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 o Einführung, landwirtschaftsrelevante Teil 1 Wolf REHEIS, LK o Landwirtschaftliche Teil 2 Herbert STUMMER, LK o Jagdwirtschaftliche Andreas DUSCHER, BLJV o Rechtliche
MehrDas Jagdsystem in Deutschland und Österreich Seminarbeitrag von Albrecht Linder
Das Jagdsystem in Deutschland und Österreich Seminarbeitrag von Albrecht Linder Universitätslehrgang Jagdwirt/in VII 3. Lehreinheit in Oberlech 04. bis 06. Juli 2014 Begriff der Jagdsysteme Unter dem Begriff
MehrDie Aaskrähe und die Elster in Oberösterreich
Die Aaskrähe und die Elster in Oberösterreich Lebensweise / rechtliche Situation in OÖ / Maßnahmen gegen Schäden/Schadensmeldung LK OÖ / Wildschadensberatung Lebensweise Die in Oberösterreich vorkommende
MehrNachtaufheller zur Wildschweinjagd Erfahrungen aus dem Kanton Thurgau (Schweiz)
Jagd- und Fischereiverwaltung Naturmuseum Nachtaufheller zur Wildschweinjagd Erfahrungen aus dem Kanton Thurgau (Schweiz) Roman Kistler, Leiter Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau Dr. Hannes
MehrVerwaltungsbezirk:..Hegering:.. ABSCHUSSLISTE. für das Jagdjahr. Eigenjagdgebiet*), Genossenschaftsjagdgebiet*)
Anlage 2 Verwaltungsbezirk:..Hegering:.. ABSCHUSSLSTE für das Jagdjahr. Eigenjagdgebiet*), Genossenschaftsjagdgebiet*) Name und Anschrift der oder des Jagdausübungsberechtigten*), der Jagdleiterin/des
MehrJagddienstvertrag des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand Oktober 2014)
Jagddienstvertrag des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand Oktober 2014) INHALTSÜBERSICHT 1 Jagdnutzung im (Teil)Jagdbezirk... 2 2 Beauftragung des Jägers... 2 3 Beginn und Dauer des Vertrages...
MehrWas ist des Jägers Recht?
Was ist des Jägers Recht? Jagdschutzorgane eine Gratwanderung zwischen Macht und Ohnmacht Georg Wakonig, B.A. Aufgabenbereich der Jagdschutzorgane Landesgesetze (Jagdgesetz) Verordnungen der Landesregierung
MehrNaturnahe Waldbewirtschaftung im Einklang mit der Jagd. Wald und Wild Eine gemeinsame Herausforderung Jagdbezirk Scheibbs BJM Dr. Ferdinand Schuster
Naturnahe Waldbewirtschaftung im Einklang mit der Jagd Wald und Wild Eine gemeinsame Herausforderung Jagdbezirk Scheibbs BJM Dr. Ferdinand Schuster Wald und Wild, eine gemeinsame Herausforderung Forstgesetz
MehrWILDES KÖLN JAGENDES KÖLN
WILDES KÖLN JAGENDES KÖLN Kölner Jägerschaft e.v. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.v. Köln, als größte Stadt Nordrhein-Westfalens, verfügt auch über bemerkenswerte Naturräume und eine äußerst
MehrInhalt. Vorwort.: 3 Abkürzungsverzeichnis 14. Kapitel 1: JAGDRECHT 19
Inhalt Vorwort.: 3 Abkürzungsverzeichnis 14 Kapitel 1: JAGDRECHT 19 I. Abschnitt: Das Jagdrecht 19 A. Inhalt des Jagdrechts/Begriffsbestimmungen 19 B. Tierarten 25 II. Abschnitt. Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
MehrAbschussvertrag - Vorabzug
Abschussvertrag - Vorabzug abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Mürzzuschlag Geschäftsbereich Stadtplanung Wiener Straße 9, 8680 Mürzzuschlag kurz FV Kohleben genannt und dem Abschussnehmer Vor- und
MehrStreckenliste für das Jagdjahr
Landratsamt Lörrach - Kreisjagdamt - Palmstraße 3 79539 Lörrach Telefon: 07621 / 410-3110 Streckenliste für das Jagdjahr... Name des Jagdausübungsberechtigten ggf. Namen der Mitpächter Straße PLZ, Ort
MehrVerordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Abschußplan und die Abschußliste
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Abschußplan und die Abschußliste Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 21.12.1982 LGBl 1983/03 Auf Grund der 75 und 79 des Wiener
MehrHessisches Jagdgesetz - Stellungnahme ÖJV Hessen
Hessisches Jagdgesetz - Stellungnahme ÖJV Hessen ÖJV Hessen zur Änderung des Jagdgesetzes Am 6.Mai 2010 hat der Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Hessischen Landtags
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 922.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Abänderung des Jagdgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag
MehrJäger/in werden. Im Kanton Thurgau wird der Ausbildungskurs zur Jägerprüfung nur alle zwei Jahre durchgeführt.
Jäger/in werden Im Kanton Thurgau wird der Ausbildungskurs zur Jägerprüfung nur alle zwei Jahre durchgeführt. Die Prüfungen werden durch die Mitglieder der Jägerprüfungskommission abgenommen. Kandidatinnen
MehrEin liberales Jagdgesetz
Ein liberales Jagdgesetz Ist weniger wirklich mehr? 28.08.2014 Wald-Wild-Weiterbildung 2014 1 Inhalt des Referates Jagd im Kanton Solothurn Das Solothurner Jagdgesetz Das ungeschriebene Jagdgesetz Jagd-
MehrRichtlinie. über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg
Richtlinie über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg Richtlinie Richtlinie Jagdnutzung Hinweis: Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister
MehrBEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2340 Mödling, Bahnstraße 2
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Beilagen MDL2-J-0821/051 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: jagd-agrar.bhmd@noel.gv.at Fax:
MehrAJF. Tierschutz bei der Bündner Jagd Adrian Arquint, Vorsteher AJF
Tierschutz bei der Bündner Jagd Adrian Arquint, Vorsteher Tierschutzgesetz Zweck: die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Geltungsbereich: Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Vorbehalten bleiben
MehrGrundlagen der Forstwirtschaft
Landeslehrstätte für Naturschutz und nachhaltige Entwicklung MV Jagd als Instrument des Waldbaus Rechtliche Rahmenbedingungen Der Wald-Wild-Konflikt 1 Wild Quiz Ist der Hirsch der Mann vom Reh??? Das große
MehrDer Landesjägermeister Reinhard Metzler. Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus Römerstraße Bregenz. Hohenems,
Der Landesjägermeister Reinhard Metzler Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus Römerstraße 15 6900 Bregenz Hohenems, 17.03.2016 Dr. TG/NS / 6SB Jagd/Novelle2016 Gesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden
MehrAbschnitt 9 Straf- und Bußgeldbestimmungen. 66 Strafvorschriften
- 80 - Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldbestimmungen 66 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach 36 Absatz
MehrRechte und Pflichten der Jagdausschüsse
Rechte und Pflichten der Jagdausschüsse Mag. Sylvia Scherhaufer 7.4 Umwelt Bad Fischau 21. November 2014 Rechte und Pflichten der Jagdausschüsse Mag. Sylvia Scherhaufer 7.4 Umwelt 25.11.2014 /Folie 2 Inhalt
MehrAnalyse und Darstellung der Abschuss- und Schälschadensentwicklung auf Basis der wildökologischen Raumplanung
Analyse und Darstellung der Abschuss- und Schälschadensentwicklung auf Basis der wildökologischen Raumplanung 14.06.2016 PRAXISSEMINAR WALD - WILD 2016 HOCHRINDL HINTERGRUND Diplomarbeit von 2012 Der wildökologische
MehrProbleme der Jagd mit der Entwicklung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft
Referat im Rahmen des Workshops des Kärntner Forstvereins Nutzungskonflikte bei der Waldbewirtschaftung - Naturnutzungsprogramm Kärnten: Freizeit, Tourismus, Sport Probleme der Jagd mit der Entwicklung
MehrMITZSCHKE / SCHÄFER KOMMENTAR ZUM BUNDESJAGDGESETZ. In der Fassung vom 29. September 1976 Unter Einbeziehung der Ausßhrungsvorschrißen der Länder
MITZSCHKE / SCHÄFER KOMMENTAR ZUM BUNDESJAGDGESETZ In der Fassung vom 29. September 1976 Unter Einbeziehung der Ausßhrungsvorschrißen der Länder Vierte, völlig neubearbeitete und erweiterte Auflage von
MehrDas Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom und seine Auswirkungen auf die Jagdgesetzgebung in Deutschland
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 26.06.2012 und seine Auswirkungen auf die Jagdgesetzgebung in Deutschland 1 Rechtsgrundsatz:
MehrJagd. Standortbestimmung. Friedrichstraße 185/ Berlin Telefon Telefax
Friedrichstraße 185/186 10117 Berlin Telefon 030 209 13 94-0 Telefax 030 209 13 94-30 www.jagdverband.de www.wild-auf-wild.de www.facebook.com/jagdverband Standortbestimmung Jagd Präambel Jagd ist für
MehrSachgebiet 1 Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz. Auswertung
Sachgebiet 1 Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz 1 2 3 4 5 6 Welche Rothirsche werfen das Geweih zuerst ab? Welche Schalenwildarten haben keine Gallenblase? Mit wieviel Monaten
MehrDer Gesetzgeber geht vom Grundsatz aus, dass die Jagdgenossenschaft bei gemeinschaftliche Jagdbezirken dem geschädigten Grundeigentümer den Wildschade
Der Wildschadensersatz in Jagdpachtverträgen Gesetzliche Regelung: Der Wildschadensersatz ist in 29 ff BJG sowie in den einschlägigen Landesjagdgesetzen geregelt: Bayern: Art. 44 ff BayJG Der Gesetzgeber
MehrReferat, Auskunft erteilt, Telefon-Durchwahl 30 - Recht und Ordnung - Herr Kinzel, Tel
Mitteilungsvorlage X öffentlich Drucksache Nr. 14-20/2393 nichtöffentlich Referat, Auskunft erteilt, Telefon-Durchwahl Datum 30 - Recht und Ordnung - Herr Kinzel, Tel. 0209 169-37 09 10.12.2015 Beratungsfolge
MehrSachgebiet 1 Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz. Auswertung
Sachgebiet 1 Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Welche Schalenwildarten suhlen? An welchen Merkmalen kann man im Dezember eine Ricke von einem Bock unterscheiden?
MehrSatzung der Hochwild-Hegegemeinschaft Wahrenholz
Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.03.2007 Satzung der Hochwild-Hegegemeinschaft Wahrenholz 1 Name und Sitz (1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Jagdbezirke bilden eine Hegegemeinschaft für die
Mehr21. Österreichische Jägertagung. Rehwildbewirtschaftung in Niederösterreich. BJM Bernhard Egger. Aigen im Ennstal,
21. Österreichische Jägertagung Rehwildbewirtschaftung in Niederösterreich Aigen im Ennstal, 27.02.2015 Rehwildbewirtschaftung in NÖ Agenda Niederösterreich als Lebensraum für das Rehwild Aktuelle rechtliche
MehrFütterung und Kirrung auf dem Prüfstand
Fütterung und Kirrung auf dem Prüfstand Wald-Wild-Forum 2012, Göttingen, 08.02.2012 Torsten Vor Definitionen + Gesetze Die Wildfütterung ist definiert als die Versorgung von Wildtieren, die dem Jagdrecht
MehrBeschluss 035/2013. Zittau, A. Voigt Oberbürgermeister. Seite 1 von 1. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Beschluss 035/2013 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Forstwirtschaft und Kommunale Dienste beschließt die Neufassung der Regelungen zur Durchführung der Regiejagd in den Eigenjagdbezirken der Stadt
MehrKurzübersicht: Änderungen im Jagd-und Wildtiermanagementgesetz im Hinblick auf die Jagdpraxis
Kurzübersicht: Änderungen im Jagd-und Wildtiermanagementgesetz im Hinblick auf die Jagdpraxis In dieser Übersicht sind alle Regelungen aufgeführt, die sich gegenüber dem bisher geltenden Bundes-und Landesjagdgesetz
MehrVergleichende Gegenüberstellung der Richtlinie über die Jagdnutzung und dem Entwurf der Jagdnutzungs-und Gebührensatzung.
Vergleichende Gegenüberstellung der Richtlinie über die Jagdnutzung und dem Entwurf der Jagdnutzungs-und Gebührensatzung Richtlinie über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg vom
MehrJ a g d p a c h t v e r t r a g
J a g d p a c h t v e r t r a g Über den Eigenjagdbezirk Frentroper Mark der Stadt Marl Zwischen Der Stadt Marl - Verpächter und.. - Pächter wird folgender Jagdpachtvertrag geschlossen: 1 1. Der Verpächter
MehrEigenbewirtschaftung der Jagd. Muster-Jagddienstvertrag des Gemeinde- und Städtebundes
Eigenbewirtschaftung der Jagd Muster-Jagddienstvertrag des Gemeinde- und Städtebundes Rechtlicher Hintergrund 12 Abs. 1 LJG: Die Jagdgenossenschaft nimmt das Jagdrecht durch Verpachtung oder für eigene
MehrBesondere Schulung der ausgewählten Personengruppen
Diese Besondere Schulung wird Ihnen als Anlage zum Genehmigungsbescheid Jagdrechtliche Erlaubnis zur Verwendung von "Dual-use"-Nachtsichtvorsatzgeräten in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe
MehrJagd und Artenschutz - ein Widerspruch?
Universität für Bodenkultur Wien - BOKU Department für Integrative Biologie und Biodiversitätsforschung Jagd und Artenschutz - ein Widerspruch? Univ. Prof. Dr. Klaus Hackländer Institut für Wildbiologie
MehrNeues Jagdgesetz NRW. Aus der Sicht der Jagdpraxis. HR Siebengebirge e.v.
Neues Jagdgesetz NRW Aus der Sicht der Jagdpraxis Jagdbare Arten ( 2) Von über 100 auf 29 reduziert Es bleiben Waldschnepfe, Höckerschwan und Rebhuhn Schnepfen mit fünfjähriger Schonzeit Jagdfreigabe in
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 Artikel I Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert: 1. Im Punkt I. A. des Inhaltsverzeichnisses
MehrAuszug NÖ Jagdgesetz. Wildfütterung. Stand März 2014
Auszug NÖ Jagdgesetz Wildfütterung Stand März 2014 87 Wildfütterung (1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter
MehrUmwandlung chemischer Energie in Bewegungsenergie!
Wirkungsweise: Umwandlung chemischer Energie in Bewegungsenergie! Das Pulver verbrennt in engem Raum, der Lauf lässt für die Expansion der Verbrennungsgase nur eine Richtung frei, dadurch wird das Geschoss
MehrDie Jagd im Burgenland. IST-Zustand
Die Jagd im Burgenland IST-Zustand Rechtsnormen Burgenländisches Jagdgesetz 1988 Burgenländische Jagdverordnung Grundsätze Jagdrecht Bindung an Eigentum an Grund und Boden Grundsätze Jagdsystem Revierjagdsystem
MehrDer Erlass GDB (Jagdverordnung vom 25. Januar 1991) (Stand 1. Januar 2011) wird wie folgt geändert:
Abstimmungsvorlage Jagdverordnung Nachtrag vom 23. April 2015 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden beschliesst: I. Der Erlass GDB 651.11 (Jagdverordnung vom 25. Januar 1991) (Stand 1. Januar 2011) wird
MehrJagen im Eigenjagdbezirk Alter Kopf der Stadt Heilbad Heiligenstadt im Jagdjahr 2016/2017
Jagen im Eigenjagdbezirk Alter Kopf der Stadt Heilbad Heiligenstadt im Jagdjahr 2016/2017 Liebe Jägerinnen, liebe Jäger, für das Jagdjahr 2016/2017 bietet die Stadt Heilbad Heiligenstadt die Gelegenheit,
MehrWildschäden aus Sicht des Forstbetriebes Kärnten-Lungau, ÖBF was ist zu tun?
Wildschäden aus Sicht des Forstbetriebes Kärnten-Lungau, ÖBF was ist zu tun? Jagdgesetzliche Prinzipien, 3 Jagd ist sachgemäß und weidgerecht auszuüben Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch
MehrJagen in POLEN GEBIET km² km² (28%) km² (60%) 91,5% des Gesamtgebietes JÄGER/BEVÖLKERUNG
Page 1 of 5 Jagen in POLEN GEBIET Gesamtfläche Wald Landwirtschaftliche Fläche Jagdfläche 313.000 km² 87.204 km² (28%) 186.417 km² (60%) 91,5% des Gesamtgebietes JÄGER/BEVÖLKERUNG Einwohner Anzahl der
MehrJagd- und Wildschäden in der Landwirtschaft Schadensbewertung. DI Reinhard Kern 5.1 Betriebswirtschaft
Jagd- und Wildschäden in der Landwirtschaft Schadensbewertung 5.1 Betriebswirtschaft NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) Haftung für Jagd- und Wildschäden ( 101) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet zum
MehrInhaltsübersicht I. ABSCHNITT: Das Jagdrecht 1 Inhalt des Jagdrechts 2 Tierarten 3 Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
B I Bundesjagdgesetz (BJagdG) BJagdG Vom 29. November 1952 (BGBl. S. 780) in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. 1976, S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl.
MehrJagdstatistik 2007/08. Schnellbericht 1.11
Jagdstatistik 2007/08 Schnellbericht 1.11 Auskünfte Für schriftliche oder telefonische Anfragen steht Ihnen in der Statistik Austria der Allgemeine Auskunftsdienst unter der Adresse Guglgasse 13 1110 Wien
MehrBundesjagdgesetz (BJagdG)
B I Bundesjagdgesetz (BJagdG) BJagdG Inhaltsübersicht Vom 29. November 1952 (BGBl. S. 780) in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. 1976, S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
MehrRotwild. Angestrebt wird ein Geschlechterverhältnis von 1 : 1. Der Zuwachs wird mit 75% des am vorhandenen weiblichen Wildes geplant.
Rotwild 1. Bewirtschaftungsziel Erhaltung eines gesunden, in den Altersklassen ausgewogenen Rotwildbestandes, der dem Lebensraum zahlenmäßig so angepaßt ist, daß Wildschäden in einem tragbaren Maß gehalten
MehrMitwirkungsrechte der Jagdgenossenschaften zur Vermeidung / Begrenzung von Wildschäden. Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Mitwirkungsrechte der Jagdgenossenschaften zur Vermeidung / Begrenzung von Wildschäden Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen 1 Schäden Bei der Jagd sind verschiedene Arten von Schäden zu unterscheiden:
MehrÜbersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fangjagd in den Bundesländern
Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern Stand: 08.06.2015 Alle Angaben ohne Gewähr. Autoren: Friedrich von Massow Stephan Wunderlich Der Deutsche Jagdverband ist eine anerkannte
MehrGemeinsame Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Wildbewirtschaftungsrichtlinie)
Gemeinsame Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft,
MehrHESSISCHER LANDTAG. Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
18. Wahlperiode Drucksache 18/3900 HESSISCHER LANDTAG 31. 03. 2011 Dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwiesen Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
MehrWILDARTEN Schalenwild: Rotwild Gamswild Steinwild Rehwild Jedoch nur in Kern- und Randzonen!!! Andere Wildarten: Murmeltiere (Graureiher und Kormoran) Ziel der Abschussplanung Optimierung des Sozialklassenaufbaus:
MehrDer Erlass Jagdverordnung vom (JaV) (Stand ) wird wie folgt geändert:
1 Jagdverordnung (JaV) Änderung vom 29.06.2016 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 324.111 922.111 Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
MehrNeues Jagdrecht. Einfach für Jäger Verantwortung zutrauen Starker Naturschutz Hinwendung zum Tierschutz effiziente Jagdbehörde Weniger Bürokratie
Neues Jagdrecht Mut zum Umdenken! Einfach für Jäger Verantwortung zutrauen Starker Naturschutz Hinwendung zum Tierschutz effiziente Jagdbehörde Weniger Bürokratie 22.6.2012 FDir. Christian Kirch, Waldenbuch
MehrAufgaben der Jagdkommission im laufenden Betrieb Schulung Jagdkommission. Wild und Lebensraum. Jagdrecht und Grundeigentum
Aufgaben der Jagdkommission im laufenden Betrieb Schulung Jagdkommission 13.10.2014 /Folie 2 Jagdrecht und Grundeigentum Wild und Lebensraum Die Jagdgebietsinhaber sind: bei Eigenjagden die Grundeigentümer
MehrAbschlusserklärung UNd Forderungen UNd Empfehlungen der Deutschen Wildtier Stiftung zur Weiterentwicklung von Hegegemeinschaften
Abschlusserklärung UNd Forderungen UNd Empfehlungen der Deutschen Wildtier Stiftung zur Weiterentwicklung von Hegegemeinschaften Abschlusserklärung des 6. Rotwildsymposiums Die Hegegemeinschaft von morgen
MehrL A N D E S G E S E T Z B L AT T
233 L A N D E S G E S E T Z B L AT T FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2000 Ausgegeben und versendet am 14. August 2000 33. Stück 59. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juli 2000, mit der
MehrVom Reichsjagdgesetz zu einem modernen, tierschutzgerechten und ökologischen Landesjagdgesetz Helmut Brücher
Vom Reichsjagdgesetz zu einem modernen, tierschutzgerechten und ökologischen Landesjagdgesetz Helmut Brücher CITES-Sachverständiger / NABU / DIE GRÜNEN Brandenburg Das Bundesjagdgesetz (BJG) von 1952 basiert
MehrNEUES JAGDRECHT IN HESSEN
NEUES JAGDRECHT IN HESSEN Der Hessische Landtag hat am 9. Juni 2011 ein Änderungsgesetz zum Hessischen Jagdgesetz beschlossen, welches am 22. Juni 2011 im GVBl. I S. 293-301 (siehe Anlage 1) veröffentlicht
MehrBejagungsrichtlinie für Rotwild der Hegegemeinschaft der Rotwildjäger im Riedforst
Bejagungsrichtlinie für Rotwild der Hegegemeinschaft der Rotwildjäger im Riedforst Ergänzend zur Richtlinie über die Bejagung des Schalenwildes in Hessen gilt folgendes 1 Klasseneinteilung der Hirsche
MehrMit dem Hund durch die Natur Wichtige Regeln in Wald und Feld
Mit dem Hund durch die Natur Wichtige Regeln in Wald und Feld Freilaufende Hunde im Revier Die wärmenden Strahlen der Märzsonne, das erste Grün auf Feldern und Wiesen - die Zeichen des Frühlings locken
MehrNachtsicht- und Nachtzielgeräte
Nachtsicht- und Nachtzielgeräte Zur Rechtslage Jagdrechtliche Regelungen Bundesjagdgesetz: Verboten ist Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/7229. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7229 17. Wahlperiode 29. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Eva Bulling-Schröter, Jan Korte, weiterer Abgeordneter
Mehr4. Österreichische Pferdefachtagung. Rund ums Pferd
4. Österreichische Pferdefachtagung Rund ums Pferd Ausreiten im Revier - wie kann das Spannungsfeld Jagd / Reiter entspannt werden LÖSUNG Variante 1 Reiter und Jäger werden zukünftig noch mehr durch Gesetze
Mehr