GefGü 6.2 Technische Richtlinien zur Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle TR Abfälle 002
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1 Technische Richtlinien zur Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle TR Abfälle 002 Vom 04. März 1999 (VKBl. 06/1999 S. 150) 1. Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. 2. Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, zuschließen, sind die Abfälle einer der stehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die Sondervorschriften befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in n; werden Abfälle mehrerer n innerhalb einer Abfallgruppe befördert, ist im die der überwiegenden Gefahr und die Ziffer bzw. der des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch die n a), b) oder c) anzugeben. Die sind entsprechend den n der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen. 3. Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken läßt muss feststellen, welcher innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der reichenden chemischen mit den vorgesehenen Verpackungen aufgrund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene n gemischt verpackt, muss der Nachweis der reichenden chemischen Verträglich Rn des bzw. Rn des RID, jeweils die Absätze (5) und (6), für alle in Spalte 8 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten geführt worden. Dabei gilt dieser sweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. (n) RID Benennung RID A, 5F und 50 Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit Eigenschaften: erstickend, 2 5A 2 entzündbar oder 2 5F 3 oxidierend, Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1
2 (n) RID Benennung RID z. B. Spraydosen mit Entfärbemitteln, Körperpflegemitteln, Lacken, Frostschutzmitteln, Autopflegemitteln, Ledersprays, tragbare Feuerlöschgeräte (auch ohne Schutzkappe) Bem.: Dieser Gruppe freigestellte Gegenstände bei werden (z. B. Kohlendioxidpatronen) T, 5TF, 5TC, 5T0, 5TFC und Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit Eigenschaften: 5T0C giftig, 2 5T 6.1 giftig, entzündbar, 2 5TF giftig, ätzend, 2 5TC giftig, oxidierend, 2 5T giftig, entzündbar, ätzend 2 5TFC oder giftig, oxidierend, ätzend 2 5T0C z. B. Spraydosen mit Insektenvertilgungsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Holz- und Pflanzenschutzmitteln, Desinfektionsmitteln, Ledersprays, Frostschutzmittel (auch ohne Schutzkappe) b) Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 C, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol, Farb-, Klebstoff- und Lackabfälle mit der Zusatzgefahr giftig vgl. Gruppe a) und b) Farb- und Lackabfälle mit Nitrocellulose a) bis c) Farb-, Klebstoff- und Lackabfälle Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe b) 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 3 4a) 3 3 5a) 3 2 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
3 (n) RID Benennung RID a)und Entzündbare, flüssige, giftige 3 19a) Essigsäure, b), 17a) Abfälle mit einem Flammpunkt Kohlenwas- und b), unter 23 C, serstoffge- misch 19a) und z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen b) (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol bis 17a) bis c), 31a) b) und a) und b) bis a) und b) Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel. Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle, auch in verpackten Kleingeräten wie Kleinkondensatoren*) *) wegen PCB in unverpackten Geräten siehe 9, Ziffer 3 sowie zu Geräten mit PCB, die polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) der 6.1, Ziffer 25 enthalten, siehe Ausnahme Nr. 58 der GGAV. Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln. Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln. Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 C a) b) 9 3 a) a) 6, a) Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3
4 (n) RID Benennung RID a) und b) c), 34c) Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten. Entzündbare flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt von 23 C bis 61 C c) Entzündbare flüssige, schwach giftige Abfälle mit einem Flammpunkt von 23 C bis 61 C c) Entzündbare flüssige, schwach ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt von 23 C bis 61 C c), 6b), 11b) 6.2 4,1 13b) b) und c), 16b) b) und c), 17b) Abfälle, die festen organischen oder anorganischen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende, entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Kfz-Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten. Abfälle, die Metalle oder Metalllegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten. Abfälle, die entzündbare feste organische oder anorganische Stoffe, giftig enthalten. Abfälle, die entzündbare feste organische oder anorganische Stoffe, ätzend enthalten. 3 27a) c) 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 3 32c) c) b) b) b) b) Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
5 (n) RID Benennung RID c), 5b) b) und c) b) und c), 18b) b) und c), 20b) b) und c), 16b) b) und c) Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette. Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände. Abfälle, die Metalle oder Metalllegierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten. Organische und anorganische feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig. Organische und anorganische feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend. Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend. Abfälle, die Metalle oder Metalllegierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln b) b) b) b) b) b) 4.3 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5
6 (n) RID Benennung RID a) und b) Metallcarbide und Metallnitride wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid a) Metallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid a) Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Lithium-Batterien, auch in Rn. 901a Abs. 5 oder Rn a Abs. 5 der Anlage zum RID freigestellten Menge b), 15b), 27b) b) b) b), 6b), 8b), 10b) a) bis c), 52a) bis c) Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Calciumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten. Bem.: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14. Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten. Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten. Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze. Feste und flüssige Abfälle mit organischen und anorganischen Quecksilberverbindungen c) Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber bei werden a) a) a) b) 5.1 Salpetersäure, 55% ) b) b) a) 6,1 Netzmittellösung 8 66c) 8 6 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
7 (n) RID Benennung RID a) bis Abfälle mit Cyanidgehalt, a) 6.1 c) z. B. Gold- und Silberputzmittel a) bis c), 65a) bis c) a) und b), 67a) und b) a) und b) bis 87a) bis c) b), 3a) und b), 4b) Feste und flüssige Abfälle mit organischen oder anorganischen giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar. Feste und flüssige Abfälle mit organischen oder anorganischen giftigen Stoffen, ätzend. Feste und flüssige Abfälle mit organischen giftigen Stoffen, entzündbar. Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, genommen solche der Abfallgruppe 7. Abfälle mit Salpetersäure und/ oder Perchlorsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel. Bem.: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind nicht zur Beförderung zugelassen 8 3a) 8 Salpetersäure, 55%, Netzmittellösung b) Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat b) Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel a) bis c) Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen. 6.1 a) a) a) a) b) 8 Netzmittellösung 8 7b) a) Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7
8 (n) RID Benennung RID b) und Sonstige ätzende, saure, flüssige 8 a) 8 c), 8a) Abfälle mit z. B. Salzsäure, bis c), Phosphorsäure, Essigsäure, 10b), Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, 12a) bis Chloressigsäure, Propion- c), 17a) säure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid. bis c), 32a) bis c), 34b), 35b) und c), 40a) bis c) b), 13b), 16a) bis c), 39a) bis c) a) bis c) Ätzende, saure, wasserfreie feste Abfälle, z. B. mit Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid. Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen c) Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35% Ammoniak. 8 a) a) c) 8 Wasser, Netzmittellösung 8 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
9 (n) RID Benennung RID b) Übrige feste und flüssige basische 8 a) 8, Abfälle, z. B. bestimmte 42b), Reinigungsmittel mit Natriumund/oder Kaliumhydroxid sowie 44b), Natronkalk, Brünierungsmittel 45b), mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder 46a) bis Entkalker mit Natriummetasilicat, c), 47a) Kalkmilch mit Calcium- bis c), hydroxid). 52a) bis c), 53a) bis c), 54a) und b), 55a) bis c), 56a) bis c), 65a) bis c), 66a) bis c) c) Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel b) b) b) und c), 32b) b) Abfälle mit Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8. Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten. Abfälle mit Wasserstoffperoxid- Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel. Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten. 8 63c) b) 8 Salpetersäure, 55%, Netzmittellösung b) b) b) Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9
10 (n) RID Benennung RID 15 Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle. Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Punkt 5. und 7. dieser Technischen Richtlinien sowie Nr. 3.3 der Ausnahme Nr. 59 der GGAV. 11 Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift Gefahrgut, nicht identifiziert anzubringen. 4. Sonstige Vorschriften Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 l Fassungsraum o- der 60 kg Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Aufsichtsperson (siehe Ausnahme Nr. 59 der GGAV) in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) ein werden. Die Abfälle sind in a) Fässern oder Kanistern der Kodierung 1H2 oder 3H2, b) Fässern oder Kanistern Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2, c) Kisten Stahl oder massiven en der Kodierung 4A oder 4H2 oder d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden, eingesetzten Innenbehälter geeignetem als Innenverpackung und Kisten Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als Außenverpackung zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind. Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Außenverpackung Kiste Pappe (4GW für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppe 1 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe, Erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (Aerosoldosen), Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen, zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat, 10 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
11 Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr ihrer Herstellung für den einmaligen Transport, Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zur Rn der Anlage A zum. Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen. 5. Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, Pappe der Kodierung 4G, massiven en der Kodierung 4H2, Säcke olie der Kodierung 5H4 oder Fässer der Kodierung 1H2, die mindestens der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten Stahl, Aluminium oder massivem der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern Stahl oder der Kodierung 1A2, 1H2, die mindestens der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken. 6. Die Abfälle der Abfallgruppen 1, 2, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) mit abnehmbarem Deckel Stahl oder in Kombinations-IBC mit Innengefäßen starrem verpackt werden. Es dürfen auch Kombinations-IBC mit innengefäßen VI der Anlage zum RID oder A.6 der Anlage A zum verwendet werden. Die IBC müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet. 7. Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallenen IBC der Verpackungsgruppe I verpackt werden. 8. Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und IBC auf Dichtheit zu kontrollieren. 9. Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, daß die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig gefüllt sind. 10. Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z. B. 1H2W ) müssen die Saugstoffe so bemessen, daß sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack olie verpackt werden. 11. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die eingedrückt aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern, Kanistern oder Kisten Pappe (z. B. 4GW ) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der 2 Ziffer 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter Bedingungen befördert werden: Die Druckgaspackungen sind in Pappkisten einzusetzen, daß eine Bewegung der Druckgaspackungen und eine Belastung der Ventile vermieden wird. Die Pappkisten müssen A.5 der Anlage A zum bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II. 12. Nicht vollständig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe 7 sind in einen elektrisch nicht leitfähigen Beutel olie zu verpacken. Die Abfälle der Abfallgruppe 3, 7 und 9 dürfen in baumustergeprüften und -zugelassenen 120-l-Fässern der Verpackungsgruppe I der Kodierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlüftungrichtung versehen sind. Der Ansprechdruck der Entlüftungrichtung darf nicht größer als 10 kpa. Sie muß so beschaffen, daß das Austreten Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11
12 von Füllgut sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird. 13. Die Verpackungen und IBC für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungrichtung Rn Abs. (8) oder Rn Absatz (6) der Anlage zum RM oder Rn Abs. (8) oder Rn Abs. (6) der Anlage zum gerüstet. 14. Die Stoffe dürfen mit ungefährlichen Gütern nur dann zu einem Versandstück vereinigt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können. Gefährliche Reaktionen sind eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme; die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen; die Bildung von ätzenden flüssigen, Stoffen; die Bildung instabiler Stoffe. 15. Anstelle der vorstehend genannten Vorschriften des dürfen auch die entsprechenden Vorschriften des RID oder der GGVBinSch angewendet werden, wenn sie den gleichen Sachverhalt regeln. 16. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die Beförderungen, die den Vorschriften der Ausnahme Nr. 59 der GGAV durchgeführt werden. 12 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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