Stand Es wird verordnet auf Grund von

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1 Stand Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (RahmenVO-KM) Vom Es wird verordnet auf Grund von Absatz 3 des Schulgesetzes vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9.November 2010 (GBl. S. 793, 794) Abs. 2 Satz 1 LBG im Benehmen mit dem Innenministerium sowie dem Finanz- und Wirtschaftsministerium Abs. 5 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) in der Fassung des 3.HRÄG vom 27. März 2014 (GBl. S. ) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium: 1 Anwendungsbereich, Bezeichnungen, Grundlagen, Ziele (1) Die gestuften allgemein bildenden lehramtsbezogenen Studiengänge sichern die Professionalität und Qualität künftiger Lehrkräfte; sie vermitteln dafür integriert fachwissenschaftliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen sowie schulpraktische Erfahrungen. (2) Diese Rahmenverordnung bestimmt grundlegende Elemente des Bachelor- und Masterstudiums sowie für alle Fächer und Fachrichtungen Kompetenzen und Studieninhalte, die in den Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen, der Universitäten, der Kunsthochschulen und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg durch entsprechende Pflicht- und Wahlmodule umgesetzt werden. (3) Maßgebend für die Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur an den genannten Hochschulen sind folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) in der jeweils geltenden Fassung: - vom 02. Juni 2006 Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden

2 - vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 15. Juni 2007 Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß 9 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterabschlüssen - vom in der Fassung vom Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung - vom Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften - vom 28. Februar 1997 in der Fassung vom 07. März 2013 Rahmenvereinbarungen über die Ausbildung und Prüfung für die Lehrämter der Lehramtstypen 1 bis 6 - vom 07. März 2013 Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften; Ländergemeinsame Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung - vom 07. März 2013 Empfehlungen zur Eignungsabklärung in der ersten Phase der Lehrerbildung. (4) Die von allgemein bildenden Lehramtsstudiengängen mit dem Abschluss Erstes Staatsexamen für ein Lehramt auf die gestufte Studiengangstruktur umgestellten Studiengänge der Lehrkräfteausbildung werden gemäß den Lehramtstypen der Rahmenvereinbarungen der KMK auf das Lehramt Grundschule (Lehramtstyp 1), Lehramt Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3), Lehramt Gymnasium (Lehramtstyp 4) und Lehramt Sonderpädagogik (Lehramtstyp 6) ausgerichtet. Sie umfassen jeweils lehramtsbezogen einen Bachelor of Education oder einen Bachelor of Arts, Bachelor of Science, Bachelor of Fine Arts, Bachelor of Music und einen ebenfalls lehramtsbezogenen Master of Education, der den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige aufgeführte Lehramt vermittelt. 2 Studienumfang, Regelstudienzeiten, Kooperationen, Schulpraxis (1) Der Studien- und Prüfungsumfang für Fachwissenschaft, Fachdidaktik, Bildungswissenschaft und schulpraktische Anteile beträgt für alle Studiengänge 300 Leistungspunkte (ECTS) und wird in dieser Rahmenverordnung jeweils innerhalb der erforderlichen Gesamtleistung für Bachelor (180 ECTS) und Master (120 ECTS) ausgewiesen. Die jeweilige Aufteilung der Studienanteile und Studieninhalte auf Bachelor- und Masterstudium nehmen die Hochschulen in ihren jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen vor. Beim Studiengang für das Lehramt Grundschule werden dazu pauschal 60 ECTS aus dem Vorbereitungsdienst auf den Master of Education angerechnet.

3 (2) In ihren Studien- und Prüfungsordnungen können die Hochschulen ECTS für angebotene Pflichtmodule und Wahlmodule entsprechend den in den nachfolgenden Paragrafen ausgewiesenen Tabellen variieren; die Gesamtanzahl der Leistungspunkte für das Bachelorstudium beziehungsweise für das Masterstudium bleibt davon unberührt. (3) Die Regelstudienzeiten betragen für die Studiengänge der Lehramtstypen 3, 4 und 6 jeweils 10 Semester (6 + 4), beim Studiengang des Lehramtstyps 4 mit Kunst oder Musik 12 Semester (8+4) und beim Studiengang des Lehramtstyps 1 für das Lehramt Grundschule 8 Semester (6 + 2). (4) Bei der Ausgestaltung der Studiengänge, insbesondere für den Master of Education, ausgenommen beim Studium für das Lehramt Grundschule, streben die beteiligten Hochschulen soweit als möglich strukturierte und institutionalisierte Kooperationen an. (5) Der Übergang von einem lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang auf einen auf ein anderes Lehramt bezogenen Masterstudiengang ist auch hochschulübergreifend möglich. Gegebenenfalls fehlende schulpraktische Studien sind nachzuholen. Studiengänge für das Lehramt Grundschule und für das Lehramt Sonderpädagogik bleiben dabei vorrangig den Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge für das Lehramt Gymnasium vorrangig den Universitäten, Musikhochschulen, Kunsthochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg zugeordnet. (6) Studiengänge mit dem Ziel eines nach 1 Absatz 4 lehramtsbezogenen Bachelor des Lehramtstyps 3 werden von den Pädagogischen Hochschulen, Studiengänge mit dem Ziel eines entsprechenden lehramtsbezogenen Bachelor des Lehramtstyps 4 werden von den Universitäten, Musikhochschulen, Kunsthochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg angeboten. Die Hochschulen können gemeinsam verantwortete Studiengänge mit dem Ziel des Masters of Education anbieten. Die genannten Hochschulen kooperieren miteinander bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst, Musik oder Jüdischer Religionslehre und stimmen die Studien- und Prüfungsordnungen ab, so dass ein Studium dieser Fächerkombinationen insbesondere in zeitlicher Hinsicht sinnvoll möglich ist. In den Fachdidaktiken kooperieren diese Hochschulen neben Pädagogischen Hochschulen auch mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien). Fachdidaktische Veranstaltungen müssen den besonderen Erfordernissen der schulischen Ausbildung in allen Stufen des Gymnasiums nach jeweils geltenden Bildungsplänen Rechnung tragen. (7) Module zu Grundfragen der Inklusion werden in allen Lehramtsstudiengängen in den Bildungswissenschaften mit mindestens 6 ECTS studiert. (8) Vertiefungsfächer aus dem Bereich der Sonderpädagogik können in allen Lehramtsstudiengängen optional angeboten werden. Darüber hinaus besteht für Studierende aller Lehrämter die Möglichkeit nach 6 Absatz 6 eine sonderpädagogische Fachrichtung als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang zu studieren. (9) Innerhalb der Regelstudienzeit werden schulpraktische Studien sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudium absolviert: beim Lehramt Grundschule und beim

4 Lehramt Sonderpädagogik das Orientierungspraktikum und das Integrierte Semesterpraktikum während des Bachelorstudiums und weitere Praktika im Masterstudium, beim Lehramt Sekundarstufe I und beim Lehramt Gymnasium das Orientierungspraktikum im Bachelorstudium und das Integrierte Semesterpraktikum sowie das Professionalisierungspraktikum beziehungsweise das Schulpraxissemester im Masterstudium. (10) Ausbildungsschulen sind die jeweiligen öffentlichen und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannten privaten Schulen. Die Schulen sind verpflichtet die zur Durchführung der schulpraktischen Studien erforderlichen Praktikumsplätze in ausreichender Zahl bereitzustellen. Schulleiterinnen oder Schulleiter und die von ihnen Beauftragten (Ausbildungslehrkräfte sowie Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater) betreuen die studierenden Praktikantinnen und Praktikanten und sind gegenüber ihnen weisungsbefugt. (11) Die Studierenden dokumentieren den systematischen Aufbau berufsbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen ihrer Ausbildung in einem Portfolio. Die Form des Portfolios wird durch die Hochschulen einheitlich in Abstimmung mit dem Kultusministerium vorgegeben. Das Portfolio wird in der Regel ab Beginn des Orientierungspraktikums bis zum Ende der Ausbildung geführt. Es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess. 2 a Akkreditierung (1) Lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge sind nach 30 Absatz 5 LHG zu akkreditieren und zu reakkreditieren. (2) Im Rahmen der Akkreditierung werden auch die hierzu einschlägigen Beschlüsse der KMK in der jeweils geltenden Fassung sowie die landesspezifischen inhaltlichen und strukturellen Vorgaben berücksichtigt. (3) In Programmakkreditierungsverfahren wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Kultusministeriums mit. Für die Akkreditierung ist die Zustimmung des Kultusministeriums erforderlich. (4) Verfügt eine Hochschule über eine Systemakkreditierung, muss sie gewährleisten, dass die Qualitätssicherung auch gegenüber den lehramtsbezogenen Studiengängen angemessen erfolgt. Beim Verfahren der Qualitätssicherung ist das Kultusministerium entsprechend zu beteiligen.

5 3 Lehramt Grundschule (1) Der Studienumfang für den Lehramtstyp 1 wird wie folgt ausgewiesen: Lehramt Grundschule ECTS Fächer insgesamt 126 Grundbildung Deutsch oder Mathematik mindestens 21 Fach 1 (Deutsch oder Mathematik) mindestens 50 Fach 2 mindestens 50 Bildungswissenschaften 63 Schulpraxis 30 BA/MA-Arbeit 21 Summe 240 (2) Der Studienumfang für den Lehramtstyp 1 mit der Profilierung Europalehramt wird wie folgt ausgewiesen: Lehramt Grundschule ECTS Europalehramt Fächer insgesamt 126 Grundbildung Deutsch oder Mathematik mindestens 21 Fach 1 (Englisch oder Französisch) mindestens 50

6 Fach 2 (Sachfach gemäß Absatz 12) mindestens 50 Bildungswissenschaften 63 Schulpraxis 30 BA/MA-Arbeit 21 Summe 240 (3) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung der Altersgruppe der fünf bis zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung grundlegender Aspekte der Didaktik der Primarstufe und des Anfangsunterrichts. Das in den Grundschulen vorherrschende Klassenlehrerprinzip bedingt eine breit angelegte Ausbildung der Lehrkräfte dieser Schulart, wobei der Entwicklung der Personalkompetenz besondere Bedeutung beigemessen wird. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in der Grundschule nehmen die Kooperation mit den Eltern und die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz sowie der Diagnostik- und Förderkompetenz, insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote, einen hohen Stellenwert ein. Der Übergang aus dem Bereich der frühkindlichen Bildung und Erziehung in die Grundschule ist zu berücksichtigen. Weitere Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Gesundheitserziehung, der Gendersensibilität, dem Führen einer Klasse, der Projektkompetenz und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Es werden vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis angestrebt. (4) Das Studium umfasst eine Grundbildung in Deutsch mit Studienanteilen Deutsch als Zweitsprache oder in Mathematik, zwei Fächer, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Ein Fach ist Deutsch oder Mathematik. Als zweites Fach kann gewählt werden: naturwissenschaftlich-technischer oder sozialwissenschaftlicher Sachunterricht (mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen), Kunst, Musik, Sport, Evangelische Theologie/Religionspädagogik, Katholische Theologie/Religionspädagogik oder Islamische Theologie/Religionspädagogik sowie die Fremdsprachen Englisch oder Französisch. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg ist die Kombination von Katholischer Theologie/Religionspädagogik oder Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Islamischer Theologie/Religionspädagogik ausgeschlossen. (5) Die Fächer Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. (6) Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und die evangelisch-theologischen beziehungsweise katholisch-theologischen, philosophischen, soziologischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerte unter

7 besonderer Berücksichtigung der Pädagogik und Didaktik der Primarstufe, der frühkindlichen Bildung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie medienpädagogischer und genderbezogener Themenstellungen und Deutsch als Zweitsprache. (7) Ein zusätzliches Fach aus Anlage 1 kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudium mit 50 ECTS oder mit abweichendem Umfang oder aus Anlage 7 studiert werden, sofern hierfür seitens der Pädagogischen Hochschule ein Erweiterungsstudiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. (8) Die schulpraktischen Studien (30 ECTS), die von den Pädagogischen Hochschulen betreut werden, umfassen das begleitete Orientierungspraktikum im Umfang von in der Regel drei Wochen bis spätestens zum Beginn des dritten Semesters des Bachelorstudiums, das Integrierte Semesterpraktikum im Umfang von in der Regel dreizehn Wochen in der Mitte des Bachelorstudiums und das Professionalisierungspraktikum im Gesamtumfang von in der Regel drei Wochen am Ende des Masterstudiums mit Schwerpunkt auf dem forschenden Lernen. (9) Die Pädagogischen Hochschulen legen die zeitliche Einfügung des Integrierten Semesterpraktikums in den Studienablauf fest; es soll in der Regel im vierten oder fünften, nicht jedoch vor dem dritten Semester vorgesehen werden. Es wird in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Integrierte Semesterpraktikum wird von den Schulpraxisämtern der Pädagogischen Hochschulen organisiert. Dies umfasst insbesondere Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden) und Teilnahme an möglichst vielen Arten von Konferenzen, Besprechungen, Beratungsgesprächen und weiteren schulischen und außerschulischen Veranstaltungen auch in Kooperation mit anderen schulischen und außerschulischen Partnern und insbesondere mit den Eltern. Eingeschlossen ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden begleitenden Ausbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule. (10) Am Ende des Integrierten Semesterpraktikums entscheiden zwei begleitende Lehrkräfte der Pädagogischen Hochschule aus den Fächern oder den Bildungswissenschaften gemeinsam mit der Schule, ob das Integrierte Semesterpraktikum bestanden wurde. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Das Ergebnis und bei Nichtbestehen auch die tragenden Gründe der Entscheidung werden in einem schriftlichen Bescheid der Pädagogischen Hochschule mit der Feststellung Integriertes Semesterpraktikum bestanden" oder Integriertes Semesterpraktikum nicht bestanden" mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung der didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen werden in den Studienordnungen der Hochschulen im Modul Schulpraktische Studien" festgelegt. Ist das Integrierte Semesterpraktikum nicht bestanden, führen die betreuenden Hochschullehrkräfte und die Ausbildungslehrkraft auf Wunsch der Studierenden eine abschließende Beratung durch. Bei Nichtbestehen kann das integrierte Semesterpraktikum einmal wiederholt

8 werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist eine Zulassung zum Masterstudiengang und zum Vorbereitungsdienst ausgeschlossen. (11) Das Professionalisierungspraktikum im Masterstudium dient der Entwicklung des forschenden Lernens und wird von den Pädagogischen Hochschulen in Lehrveranstaltungen begleitet. Hier können exemplarisch Projekte zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, zu inklusiven Bildungsangeboten oder zur Kooperation mit Eltern durchgeführt werden. Es kann auf Wunsch auch an einer entsprechenden Institution im Ausland abgeleistet werden. (12) Der Profilstudiengang Europalehramt an Grundschulen verbindet das Studium für das Lehramt Grundschulen mit bilingualem Lehren und Lernen/kultureller Diversität und schließt ein verbindliches Auslandssemester ein. Verpflichtend zu wählen sind die Grundbildung Deutsch einschließlich Deutsch als Fremdsprache oder die Grundbildung Mathematik sowie das Fach Englisch oder Französisch und ein Sachfach (naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht, sozialwissenschaftlicher Sachunterricht, Kunst, Musik, Sport, Evangelische Theologie/Religionspädagogik, Islamische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik). Das Thema der Masterarbeit soll auf das Europalehramt an Grundschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. Die schulpraktischen Studien umfassen auch bilinguales Lehren und Lernen/kulturelle Diversität. (13) Der Integrierte Studiengang für das Lehramt Grundschule wird an der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Université de Haut- Alsace in Mulhouse auf der Basis des jeweils gültigen deutsch-französischen Kooperationsvertrags studiert. (14) Die Masterarbeit kann in den Fächern und in den Bildungswissenschaften angefertigt werden. (15) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 1, 8 und 9.

9 4 Lehramt Sekundarstufe I (1) Der Studienumfang für den Lehramtstyp 3 wird wie folgt ausgewiesen: Lehramt Sekundarstufe I ECTS 2 Fächer insgesamt 186 Fachwissenschaft Fachdidaktik insgesamt je Fach mindestens insgesamt je Fach mindestens Bildungswissenschaften 63 Schulpraxis 30 BA/MA-Arbeit 21 Summe 300 (2) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung der Altersgruppe der 9- bis 17-jährigen Schülerinnen und Schüler, wobei der Entwicklung der Personalkompetenz besondere Bedeutung beigemessen wird. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in den Schulen nehmen die Kooperation mit den Eltern, die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz sowie der Diagnostik- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote einen hohen Stellenwert ein. Weitere Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, Medienkompetenz und -erziehung, der Gesundheitserziehung, dem Führen einer Klasse, der Projektkompetenz und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Es werden vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis angestrebt. (3) Das Studium umfasst zwei Fächer, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer) sind: Alltagskultur und Gesundheit, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Evangelische Theologie/Religionspädagogik, Französisch, Geographie, Geschichte, Informatik, Islamische Theologie/Religionspädagogik, Katholische Theologie/Religionspädagogik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politikwissenschaft, Sport, Technik sowie Wirtschaft. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg ist die Kombination von Katholischer Theologie/Religionspädagogik oder Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Islamischer Theologie/Religionspädagogik untereinander ausgeschlossen; die Kombination eines dieser Fächer mit Ethik ist nicht möglich. Kommentar [GI1]: Wird Informatik eventuell ein Erweiterungsfach

10 (4) Die Fächer Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. (5) Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und die evangelisch-theologischen beziehungsweise katholisch-theologischen, philosophischen, soziologischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerte unter besonderer Berücksichtigung der Pädagogik und Didaktik der Sekundarstufe I, der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie medienpädagogischer und genderbezogener Themenstellungen. (6) Ein zusätzliches Fach aus den Anlagen 2 und 3 kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudium mit 90 ECTS oder mit abweichendem Umfang oder aus Anlage 7 studiert werden, sofern hierfür seitens der Hochschule ein Erweiterungsstudiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang 90 ECTS muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 65 ECTS und der Anteil der Fachdidaktik mindestens 21 ECTS betragen. Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung bei einem Studienumfang von 90 ECTS wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach für das Lehramt Sekundarstufe I nach 1 Absatz 4 erworben. (7) Die schulpraktischen Studien (30 ECTS), die von den Pädagogischen Hochschulen betreut werden, umfassen das begleitete Orientierungspraktikum im Umfang von in der Regel drei Wochen bis spätestens zum Beginn des dritten Semesters des Bachelorstudiums, das Integrierte Semesterpraktikum im Umfang von in der Regel dreizehn Wochen zu Beginn des Masterstudiums und das Professionalisierungspraktikum im Gesamtumfang von in der Regel drei Wochen am Ende des Masterstudiums mit Schwerpunkt auf dem forschenden Lernen. (8) Die Pädagogischen Hochschulen legen die zeitliche Einfügung des Integrierten Semesterpraktikums, das an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen und an Gemeinschaftsschulen absolviert werden kann, in den Studienablauf des Masterstudiums fest; es soll in der Regel im zweiten oder dritten Semester des Masterstudiums im Studienplan vorgesehen werden. Es wird in der Regel in einem zusammen hängenden Zeitraum absolviert. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Integrierte Semesterpraktikum wird von den Schulpraxisämtern der Pädagogischen Hochschulen organisiert. Wer sein Integriertes Semesterpraktikum absolviert, nimmt unter kontinuierlicher Beratung der Ausbildungslehrkraft am gesamten Schulleben teil. Dies umfasst insbesondere Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden) und Teilnahme an möglichst vielen Arten von Konferenzen, Besprechungen, Beratungsgesprächen und weiteren schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, auch in Kooperation mit anderen schulischen und außerschulischen Partnern und insbesondere mit den Eltern. Eingeschlossen ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden begleitenden Ausbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule.

11 (9) Am Ende des Integrierten Semesterpraktikums entscheiden zwei begleitende Lehrkräfte der Pädagogischen Hochschule aus den Fächern oder den Bildungswissenschaften gemeinsam mit der Schule, ob das Integrierte Semesterpraktikum bestanden wurde. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Das Ergebnis und bei Nichtbestehen auch die tragenden Gründe der Entscheidung werden in einem schriftlichen Bescheid der Pädagogischen Hochschule mit der Feststellung Integriertes Semesterpraktikum bestanden" oder Integriertes Semesterpraktikum nicht bestanden" mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung der didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen werden in den Studienordnungen der Hochschulen im Modul Schulpraktische Studien" festgelegt. Ist das Integrierte Semesterpraktikum nicht bestanden, führen die betreuenden Hochschullehrkräfte und die Ausbildungslehrkraft auf Wunsch des Studierenden eine abschließende Beratung durch. Bei Nichtbestehen kann das Integrierte Semesterpraktikum einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst ausgeschlossen. (10) Das Professionalisierungspraktikum gegen Ende des Masterstudiums dient der Entwicklung des forschenden Lernens und wird von den Pädagogischen Hochschulen in Lehrveranstaltungen begleitet. Hier können exemplarisch Projekte zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, zu inklusiven Bildungsangeboten oder zur Kooperation mit Eltern durchgeführt werden. Es kann auf Wunsch auch an einer entsprechenden Institution im Ausland abgeleistet werden. (11) Der Profilstudiengang Europalehramt Sekundarstufe I verbindet das Studium für das Lehramt Sekundarstufe I mit Bilingualem Lehren und Lernen/kulturelle Diversität auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch und schließt ein verbindliches Auslandssemester ein. Zu wählen sind als Fach Englisch oder Französisch und ein bilinguales Fach (Alltagskultur und Gesundheit, Biologie, Chemie, Ethik, Evangelische Theologie/Religionspädagogik, Geographie, Geschichte, Islamische Theologie/Religionspädagogik, Katholische Theologie/Religionspädagogik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politikwissenschaft, Sport, Technik oder Wirtschaft) Das Thema der Masterarbeit soll auf das Europalehramt Sekundarstufe I bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. Die schulpraktischen Studien umfassen auch bilinguales Lehren und Lernen/kulturelle Diversität. (12) Die Masterarbeit kann in den Fächern und in den Bildungswissenschaften angefertigt werden. (13) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den Anlagen 2, 3, 8 und 9.

12 5 Lehramt Gymnasium (1) Der Studienumfang für den Lehramtstyp 4 wird allgemein wie folgt ausgewiesen: Lehramt Gymnasium ECTS 2 Fächer insgesamt 218 Fachwissenschaft insgesamt je Fach mindestens Fachdidaktik je Fach 15 Bildungswissenschaften 45 Schulpraxis (Schulpraxissemester) 16 BA/MA-Arbeit 21 Summe 300 (2) Der Studienumfang für den Lehramtstyp 4 mit dem Fach Kunst und einem wissenschaftliche Fach oder Verbreiterungsfach wird wie folgt ausgewiesen: Künstlerisches Lehramt mit Kunst ECTS Kunst + wissenschaftliches Fach / Verbreiterungsfach Kunst Wissenschaftliches Fach / Verbreiterungsfach Fachdidaktik je Fach insg. 278 mind. 150 mind Bildungswissenschaften 45 Schulpraxis (Schulpraxissemester) 16 BA/MA-Arbeit 21 Summe 360

13 (3) Der Studienumfang für den Lehramtstyp 4 mit dem Fach Musik und einem wissenschaftlichen Fach oder Verbreiterungsfach wird wie folgt ausgewiesen: Künstlerisches Lehramt mit Musik ECTS Musik + wissenschaftliches Fach / Verbreiterungsfach Musik Wissenschaftliches Fach / Verbreiterungsfach Fachdidaktik je Fach insg. 278 mind. 150 mind Bildungswissenschaften 45 Schulpraxis (Schulpraxissemester) 16 BA/MA-Arbeit 21 Summe 360 (4) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung von 9 bis 19-jährigen Schülerinnen und Schülern, die zur Studierfähigkeit führen. Angesichts dieser Zielsetzung sind die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen, schulpraktischen, im Fach Sport die fachpraktischen, in den Fremdsprachen die sprachpraktischen sowie in den Fächern Musik und Kunst die künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Kompetenzen, einschließlich personaler Kompetenzen zu sehen. Weitere Querschnittskompetenzen sind die Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, Medienkompetenz und -erziehung, die interkulturelle Kompetenz und die Diagnose- und Förderkompetenz im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote. Es werden vernetzte Kompetenzen in den Bereichen angestrebt. (5) Das Studium umfasst zwei Fächer, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer) sind: Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Evangelische Theologie, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Islamische Theologie, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Latein, Mathematik, Musik, Naturwissenschaft und Technik (NWT), Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft/Wirtschaftswissenschaft, Russisch, Spanisch und Sport. Die Fächer Bildende Kunst und Musik können mit allen in Satz 2 genannten Fächern verbunden werden, nicht jedoch untereinander.

14 Das Fach NWT kann nur in Verbindung mit einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Geographie mit Schwerpunkt Physische Geographie studiert werden. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg ist die Kombination von Katholischer Theologie oder Evangelischer Theologie oder Jüdischer Theologie oder Islamischer Theologie untereinander ausgeschlossen; die Kombination eines dieser Fächer mit Philosophie/Ethik ist nur möglich, wenn neben einem anderen zweiten Fach eine der Theologien oder Philosophie/Ethik als Erweiterungsfach nach 5 Absatz 10 studiert wird. (6) Im Studium mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik kann als zweites Fach ein wissenschaftliches Fach nach 5 Absatz 5 oder in Kombination mit dem Fach Bildende Kunst das Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten beziehungsweise in Kombination mit dem Fach Musik das Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik gewählt werden. (7) Die Zulassung zum Musikstudium (BA of Music) oder zum Kunststudium (BA of Fine Arts) für das Lehramt Gymnasium erfolgt durch eine künstlerische Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums. Bei Bestehen des Bachelor mit Lehramtsanteilen und einem Weiterstudium des Masters of Education in Musik oder Bildender Kunst erfolgt keine neuerliche Eignungsprüfung. Der bestandene Bachelor in Musik oder Bildender Kunst ersetzt diese. Zum Eintritt in einen Master of Education in den Fächern Kunst oder Musik erfolgen künstlerische Eignungsprüfungen, wenn ein Neueintritt in die Hochschule bzw. in den Studiengang erfolgt. (8) Die Fächer Evangelische Theologie oder Katholische Theologie kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. (9) Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und die evangelisch-theologischen beziehungsweise katholisch-theologischen, philosophischen, soziologischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerte unter besonderer Berücksichtigung altersangemessener Pädagogik und Didaktik, der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie medienpädagogischer und genderbezogener Themenstellungen. Das Orientierungspraktikum ist Bestandteil der Bildungswissenschaften im Bachelor. (10) Ein zusätzliches Fach aus den Anlagen 2, 4 und 6 kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudium mit 90 ECTS oder mit 120 ECTS oder aus Anlage 7 mit abweichenden ECTS studiert werden, sofern hierfür seitens der Hochschule ein Erweiterungsstudiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. Bildende Kunst- und Musik können nicht als Erweiterungsfach studiert werden. Die Fächer Informatik und Politikwissenschaft/Wirtschaftswissenschaft können nur im Umfang von 120 ECTS studiert werden. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer), die nur als Erweiterungsfach studiert werden können, sind: Andere lebende Fremdsprachen, Astronomie, Erziehungswissenschaft, Geologie, Hebräisch und Psychologie. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang 120 ECTS muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 90 ECTS und der Anteil der Fachdidaktik 15 ECTS betragen. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang 90 ECTS muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 65 ECTS und der Anteil der Fachdidaktik 15 ECTS betragen. Mit dem Bestehen der Erweiterungs-

15 prüfung bei einem Studienumfang von 120 ECTS wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf allen Stufen des Gymnasiums erworben, mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung bei einem Studienumfang von 90 ECTS wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf der Unter- und Mittelstufe des Gymnasiums erworben. (11) Die schulpraktischen Studien umfassen das begleitete Orientierungspraktikum im Umfang von in der Regel drei Wochen bis spätestens zum Beginn des dritten Semesters des Bachelorstudiums und das Schulpraxissemester im Umfang von in der Regel dreizehn Wochen in einem Wintersemester des Masterstudiums. (12) Das Schulpraxissemester, das an allgemein bildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg absolviert werden kann, dient der Berufsorientierung und Stärkung des Bezugs zur Schulpraxis. In Absprache mit der Schulleitung kann eine benachbarte Gemeinschaftsschule einbezogen werden. Schulen, die der Praktikant selbst besucht hat, sind ausgeschlossen. Das Schulpraxissemester ermöglicht ein fundiertes Kennenlernen des gesamten Tätigkeitsfeldes Schule unter professioneller Begleitung von Schulen und Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien beziehungsweise Berufliche Schulen), es wird von den Hochschulen in ihren Veranstaltungen vor- und nachbereitet. Im Schulpraxissemester soll festgestellt werden, ob im Hinblick auf eine eventuelle spätere Berufstätigkeit die der Ausbildung entsprechenden Grundlagen didaktisch-methodischer Kompetenzen und vor allem eine sich ausprägende Lehrerpersönlichkeit in hinreichender Weise erkennbar sind. Es beginnt jeweils gegen Ende der Sommerferien der Schulen. Die Praktikantinnen und Praktikanten nehmen am gesamten Schulleben ihrer Schule teil. Dies umfasst insbesondere Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden), Teilnahme an möglichst vielen Arten von Dienstbesprechungen, Konferenzen und schulischen Veranstaltungen und Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Ausbildungsveranstaltungen der Ausbildungslehrkräfte. Die Universitäten, Musikhochschulen o- der Kunsthochschulen legen die zeitliche Einfügung des Schulpraxissemesters in den Studienablauf fest. Es wird in der Regel in einem zusammen hängenden Zeitraum (Blockform) absolviert; die einzelne Universität, Musikhochschule oder Kunsthochschule kann beim Kultusministerium beantragen, dass in den Studienplänen einzelner Fächer die Absolvierung des Schulpraxissemesters in zwei bis drei jährlich von der Schulverwaltung festgelegten Modulen vorgesehen werden kann. Die Praktikanten und Praktikantinnen führen ein Berichtsheft zum Schulpraxissemester und erstellen einen schriftlichen Abschlussbericht. Die Ausbildungslehrkräfte beraten sie kontinuierlich. Die unterrichtliche Praxis wird in regelmäßigen erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Veranstaltungen der Staatlichen Seminare begleitet. Das Ausbildungsvolumen hierfür beträgt im Bereich Pädagogik/Pädagogische Psychologie und im Bereich Fachdidaktik jeweils 32 Stunden. Studierende der Musik können das Schulpraxissemester auch im Frühjahr beginnen; das Nähere regeln die Musikhochschulen mit der Schulverwaltung. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Schulpraxissemester wird von den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien oder Berufliche Schulen) organisiert. (13) Am Ende des Schulpraxissemesters erstellt der Ausbildungslehrer für den Schulleiter nach Anhörung des Staatlichen Seminars eine schriftliche Beurteilung

16 über die didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen des Praktikanten und stellt fest, ob diese dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung der didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen sind insbesondere: - Fähigkeit zur Strukturierung, Methodenbewusstsein, Reflexionsfähigkeit, fachliches Interesse, - Haltung und Auftreten, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, Ausgeglichenheit und Belastbarkeit, Empathie Fähigkeit und erzieherisches Wirken. (14) Der Schulleiter entscheidet als Beauftragter der Hochschule im Einvernehmen mit dem Staatlichen Seminar auf der Grundlage dieses Beurteilungsvorschlags durch schriftlichen Bescheid mit der Feststellung Schulpraxissemester bestanden" oder Schulpraxissemester nicht bestanden". Ist das Schulpraxissemester nicht bestanden, sind die tragenden Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Der Ausbildungslehrer führt auf der Grundlage des Abschlussberichts des Praktikanten und der Beurteilung durch den Schulleiter eine abschließende Beratung mit dem Praktikanten durch. Der Schulleiter übersendet der Hochschule eine Ausfertigung seines schriftlichen Bescheids. Das Schulpraxissemester ist bestanden, wenn die Ziele nach Absatz 1 Satz 4 erreicht wurden. Ansonsten wird festgestellt, dass das Schulpraxissemester nicht bestanden wurde. Ist das Schulpraxissemester nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst ausgeschlossen. (15) Eine vergleichbare sonstige Schulpraxis (zum Beispiel als Assistent Teacher, in einer deutschen Schule im Ausland oder in einem Vorbereitungsdienst aus einem anderen Lehramt) kann von der Hochschule auf entsprechenden Antrag als Ersatz für maximal neun Wochen des Schulpraxissemesters anerkannt werden. Die letzten vier Wochen des Schulpraxissemesters müssen an einem baden-württembergischen Gymnasium absolviert werden (40 Hospitationsstunden, davon mindestens 15 Stunden eigener angeleiteter Unterricht). Auch die Begleitveranstaltungen der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung müssen grundsätzlich besucht werden. Für das Bestehen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. (16) Die Masterarbeit kann in den Fächern angefertigt werden. Bei Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik werden die Arbeiten in der Regel im künstlerischen Fach abgelegt; wenn Studierende die Bachelor-Arbeit im wissenschaftlichen Fach ablegen möchten, ist dies möglich. (17) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den Anlagen 2, 4, 5, 6, 8 und 9.

17 6 Lehramt Sonderpädagogik (1) Der Studienumfang für den Lehramtstyp 6 wird wie folgt ausgewiesen: Lehramt Sonderpädagogik ECTS Fächer insgesamt 86 Deutsch oder Mathematik mindestens 21 Fach mindestens 60 Sonderpädagogische Fachrichtungen (FR) insgesamt FR 2. FR mindestens mindestens Sonderpädagogische Handlungsfelder 30 Sonderpädagogische 18 Grundlagen einschließlich Medizin- Modulen Bildungswissenschaften 45 Schulpraxis 34 BA/MA-Arbeit 21 Summe 300 (2) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sonderpädagogischem Beratungs- und Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung grundlegender Aspekte der Sonderpädagogik und der Didaktik allgemein bildender Schulen. Heterogene Lerngruppen und das in Sonderschulen vorherrschende Klassenlehrerprinzip bedingen eine breit angelegte Ausbildung der Lehrkräfte für das Lehramt Sonderpädagogik. Für die Vorbereitung auf die Tätigkeit in sonderpädagogischen Arbeitsfeldern hat die Entwicklung personaler Kompetenzen einen grundlegenden Stellenwert. Angesichts der schulart- und institutionenübergreifenden Unterstützungs- und Beratungsaufgaben im Rahmen der sonderpädagogischen Dienste und der Frühförderung kommt des Weiteren der Entwicklung von Kompetenzen, die gelingende Kooperationsprozesse fördern, besondere Bedeutung zu.

18 (3) Das Studium umfasst die Grundbildung Deutsch mit Studienanteilen Deutsch als Zweitsprache oder die Grundbildung Mathematik aus dem Studiengang Lehramt Grundschule, ein Fach aus dem Studiengang Lehramt Sekundarstufe I, Bildungswissenschaften, sonderpädagogische Grundlagen, sonderpädagogische Handlungsfelder, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und schulpraktische Studien. Sonderpädagogische Fachrichtungen sind: Lernen, Sprache, Emotional-soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung sowie Hören. (4) Die Fächer Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. (5) Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie, pädagogische Psychologie und die evangelisch-theologischen beziehungsweise katholisch-theologischen, philosophischen, soziologischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlichen und abendländischen Bildungsund Kulturwerte unter besonderer Berücksichtigung der Sonderpädagogik sowie medienpädagogische Themenstellungen. (6) Ein zusätzliches Fach aus Anlage 1 mit 50 ECTS oder aus Anlage 2 mit 90 ECTS oder eine weitere sonderpädagogische Fachrichtung mit 60 ECTS (einschließlich sonderpädagogischer Grundlagen / Handlungsfelder bezogen auf diese Fachrichtung) kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudium studiert werden, sofern hierfür seitens der Hochschule ein Erweiterungsstudiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang 90 ECTS muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 65 ECTS und der Anteil der Fachdidaktik mindestens 21 ECTS betragen. (7) Die schulpraktischen Studien (34 ECTS), die von den Pädagogischen Hochschulen betreut werden, umfassen das begleitete Orientierungspraktikum im Umfang von in der Regel drei Wochen bis spätestens zum Beginn des dritten Semesters des Bachelorstudiums, das Integrierte Semesterpraktikum im Umfang von in der Regel vierzehn Wochen in der Mitte des Bachelorstudiums, das Blockpraktikum von in der Regel vier Wochen oder Schulpraxisveranstaltungen mit Praxisanteilen in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung im Masterstudium, das Professionalisierungspraktikum im Gesamtumfang von in der Regel drei Wochen am Ende des Masterstudiums mit Schwerpunkt auf dem forschenden Lernen. Den Studierenden sind dabei Erfahrungen an einer allgemeinen Schule im Rahmen der Kooperationsfelder der jeweiligen Sonderschulen zu ermöglichen. (8) Die Pädagogischen Hochschulen legen die zeitliche Einfügung des Integrierten Semesterpraktikums in den Studienablauf des Bachelorstudiums fest; es soll in der Regel im vierten oder fünften, nicht jedoch vor dem dritten Semester im Studienplan vorgesehen werden. Es wird in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Im Zentrum des Integrierten Semesterpraktikums, das in der Regel in Baden-Württemberg absolviert wird, steht die von den Studierenden gewählte erste sonderpädagogische Fachrichtung sowie die Fachdidaktik des studierten Faches. Das Integrierte Semesterpraktikum wird von der Pädagogischen Hochschule, einer Sonderschule oder einer Schule mit inklusivem Bildungsangebot, welche die Betreuung durch eine Sonderschullehrkraft gewährleistet, verantwortlich begleitet. Ein An-

19 spruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Integrierte Semesterpraktikum wird von den Schulpraxisämtern der Pädagogischen Hochschulen organisiert. Dies umfasst insbesondere Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden) sowie die Übernahme von Aufgaben in kooperativen Arbeitsfeldern und Teilnahme an Beratungsgesprächen, Besprechungen, Konferenzen, schulischen und außerschulischen Veranstaltungen auch in Kooperation mit anderen schulischen und außerschulischen Partnern und insbesondere mit den Eltern. Eingeschlossen ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden begleitenden Ausbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule. (9) Am Ende des Integrierten Semesterpraktikums entscheiden zwei begleitende Lehrkräfte der Pädagogischen Hochschule aus den Fachrichtungen, Fächern oder Bildungswissenschaften und Schule gemeinsam, ob das Integrierte Semesterpraktikum bestanden wurde. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Das Ergebnis und bei Nichtbestehen auch die tragenden Gründe der Entscheidung werden in einem schriftlichen Bescheid der Pädagogischen Hochschule mit der Feststellung Integriertes Semesterpraktikum bestanden" oder Integriertes Semesterpraktikum nicht bestanden" mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung der didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen werden in den Studienordnungen der Pädagogischen Hochschulen im Modul Schulpraktische Studien" festgelegt. Ist das Integrierte Semesterpraktikum nicht bestanden, führen die betreuenden Hochschullehrkräfte und die Ausbildungslehrkraft auf Wunsch der Studierenden eine abschließende Beratung durch. Bei Nichtbestehen kann das Integrierte Semesterpraktikum einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist eine Zulassung zum Masterstudium und zum Vorbereitungsdienst ausgeschlossen. (10) Das Professionalisierungspraktikum am Ende des Masterstudiums dient der Entwicklung des forschenden Lernens und wird von den Pädagogischen Hochschulen in Lehrveranstaltungen begleitet. Hier können exemplarisch Projekte zur individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung von Schülerinnen und Schülern, zu inklusiven Bildungsangeboten oder zur Kooperation mit Eltern durchgeführt werden. Es kann auf Wunsch auch an einer entsprechenden Institution im Ausland abgeleistet werden. (11) Die Masterarbeit kann in den sonderpädagogischen Grundlagen, den studierten sonderpädagogischen Handlungsfeldern, in der ersten oder zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung oder im Fach angefertigt werden. Das Thema muss sonderpädagogische Bezüge aufweisen. (12) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder die Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder außerhalb Baden-Württembergs eine der Ersten Staatsprüfung gleichwertige Hochschulprüfung und eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann den Master of Education Sonderpädagogik auch über ein viersemestriges Aufbaustudium erwerben. Das Aufbaustudium umfasst sonderpädagogische Grundlagen, das sonderpädagogische Handlungsfeld Sonderpädagogi-

20 scher Dienst/Kooperation/inklusive Bildungsangebote, ein weiteres sonderpädagogisches Handlungsfeld sowie die erste und zweite sonderpädagogische Fachrichtung. Die schulpraktischen Studien haben in der Regel einen Umfang von acht Wochen. Die erste und die zweite sonderpädagogische Fachrichtung müssen hierbei gleichermaßen Berücksichtigung finden. Die Schulpraxis kann auf zwei Praktika verteilt werden, um schulpraktische Studien sowohl in der ersten als auch in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung zu ermöglichen. (13) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den Anlagen 7, 8 und 9. (14) Wer vor dem Aufbaustudium ein vollständiges Studium für ein Lehramt und einen Vorbereitungsdienst mit abschließender Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen hat, erwirbt mit dem Master of Education Sonderpädagogik zugleich die Laufbahnbefähigung für das entsprechende Lehramt im öffentlichen Schuldienst. 7 Zeugnisse, Diploma Supplement Die Zeugnisse über den Bachelor- und den Masterabschluss weisen neben ihrer Bezeichnung auch den Bezug zum jeweiligen Lehramt gemäß 1 Absatz 4 auf. Zu vermerken sind insbesondere die Themenstellung der Bachelor- und der Masterarbeit, die jeweiligen Abschlussnoten für die Fächer, die Bildungswissenschaften, die lehramtsbezogenen Studienbereiche, die in anderen Studienangeboten der Hochschule erbrachten Studienleistungen, die schulpraktischen Studien sowie die Gesamtnote des Masterabschlusses. Bei Kooperation verschiedener Hochschulen nach 2 Absatz 4 werden die Studienanteile jeweils dokumentiert und das Masterzeugnis sowie Diploma Supplement von der Hochschule ausgestellt, an der die Einschreibung besteht, beziehungsweise bei gemeinsam verantworteten Studiengängen von den beteiligten Hochschulen. 8 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. J:\Abt_2\Ref21\F\BaMa\RahmenVO\ RohEntwRaVOLBiLAKom.docx erstellt: von F geändert: von abgesandt: von

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