Rundschreiben Nr. 15 Köln, im Juli 2013

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1 Postanschrift: Conterganstiftung für behinderte Menschen Köln HAUSANSCHRIFT Sibille-Hartmann-Str Köln POSTANSCHRIFT Köln TEL FAX Rundschreiben Nr. 15 Köln, im Juli 2013 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, der Vorstand der Conterganstiftung für behinderte Menschen freut sich Ihnen mitteilen zu können, dass das Dritte Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes verkündet wurde und wie geplant am in Kraft treten wird. Hierzu geben wir Ihnen gerne neue Informationen. Stand des Dritten Änderungsgesetzes zum Conterganstiftungsgesetz Das Dritte Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) ist am im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, Seiten 1847 und 1848) verkündet worden. Auf unserer Homepage finden Sie einen Link auf die Seite im Bundesgesetzblatt, in dem Sie den Gesetzestext lesen können. Der gesamte Text des Conterganstiftungsgesetzes mit den eingefügten Änderungen ist auch auf unserer Homepage veröffentlicht. Besucheranschrift: Allgemeine Fragen beantwortet das Servicetelefon der Geschäftsstelle der Conterganstiftung Conterganstiftung für behinderte Menschen Köln, Sibille-Hartmann-Straße 2 8 Telefon: Servicenummer: Servicezeit: montags bis freitags 07:30-16:00 Uhr Telefax: Servicezeiten: montags bis freitags von 7:30 16:00 Uhr geschaeftsstelle@contergan.bund.de Internet: adresse: service@contergan.bund.de

2 Das neue Gesetz tritt zum in Kraft und beinhaltet auch die bereits mitgeteilten rückwirkenden Erhöhungen der Renten. Die Rentennachzahlungen für die Monate Januar 2013 bis August 2013 werden Sie bis spätestens Mitte August 2013 erhalten. Sobald wir den genauen Termin nennen können, werden wir Ihnen diesen kurzfristig auf unserer Homepage mitteilen. Die neuen regulären Rentenbeträge werden dann ab dem gezahlt. Die neuen Rentenhöhen mit den Nachzahlungsbeträgen können Sie der folgenden Tabelle entnehmen: Punkte Nachzahlung neue Rente 10-14, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Gewährung von Leistungen für spezifische Bedarfe Nach dem neuen ContStifG stehen jährlich 30 Mio. Euro für spezifische Bedarfe zur Verfügung. Das Verfahren hierfür ist in den neuen Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen geregelt, die jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind und diesem Rundschreiben als Anlage beiliegen. Zahlungen hierfür können nach dem neuen Gesetz erst ab dem gewährt werden. Bitte beachten Sie daher, dass alle im Katalog des 14 der Schadensrichtlinien aufgeführten Leistungen für spezifische Bedarfe erst ab dem in Anspruch genommen sein dürfen. Seite 2

3 Der Teil V der Richtlinien ( 13 17) beinhaltet die Regelungen für die spezifischen Bedarfe. Hierin ist unter anderem geregelt, dass für jede beantragte Leistung zunächst eine ärztliche Verordnung oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muss. Von der Conterganstiftung können Sie Leistungen für Rehabilitation, die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln oder die zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgung erhalten. Leistungen für die zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgung sind allerdings nur dann möglich, wenn bei Ihnen gemäß 13 Abs. 2 der Richtlinien orthopädische Schäden der oberen Extremitäten gemäß IV.1. A. Nr.1-4 oder innere Schäden gemäß IV. Nr schwere Kieferfehlbildung mit funktioneller Störung oder entstellender Wirkung - oder Hals-, Nasen-, Ohrenschäden gemäß IV. Nr Lippen-Kiefer-Gaumenspalte - der Medizinischen Punktetabelle vorliegen. Für die Gewährung dieser neuen Leistungen haben sich alle Beteiligten bemüht, ein für Sie möglichst unbürokratisches Verfahren zu wählen. Dennoch geht es aus rechtlichen Gründen und zu Ihrem Schutz nicht ohne gewisse Formalien. Um die Leistungen von der Stiftung bekommen zu können, beantragen Sie bitte wie bisher auch die Kostenübernahme oder Erstattung bei Ihrem Kostenträger (zum Beispiel bei Ihrer Krankenkasse). Diesem Antrag fügen Sie den beiliegenden von Ihnen ausgefüllten Vordruck Zustimmungserklärung bei. Falls Ihr Kostenträger Ihren Antrag nicht oder nicht vollständig bewilligen sollte, darf er aufgrund Ihrer Zustimmungserklärung die Unterlagen unmittelbar an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung weiterleiten. Dies bedeutet für Sie eine Verfahrenserleichterung. Darüber erhalten Sie von Ihrem Kostenträger eine entsprechende Mitteilung. Die Conterganstiftung wird Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen den Anteil der nicht bewilligten Kosten bzw. die vollen Kosten erstatten. Die Stiftung prüft dabei auch, ob Ihr Kostenträger die Leistung an Sie korrekt abgerechnet hat, so dass Sie sich hierum nicht kümmern müssen. Seite 3

4 Dem Erstattungsantrag an Ihren Kostenträger, zum Beispiel der Krankenkasse, ist daher immer die beiliegende Zustimmungserklärung beizufügen, wenn Sie Leistungen für spezifische Bedarfe beantragen möchten. Damit die Stiftung eventuelle Ersatzansprüche gegen Ihren Kostenträger geltend machen kann, füllen Sie bitte auch den Vordruck Abtretungserklärung aus und senden diesen an die Conterganstiftung. Mit dieser Abtretungserklärung ermöglichen Sie uns etwaige Ansprüche, die Sie gegen Ihren Kostenträger haben, für Sie im Widerspruchs- oder Klageverfahren geltend zu machen. Sie brauchen daher gegen eine Ablehnung oder Teilablehnung Ihres Kostenträgers keinen Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben. Dies übernimmt künftig grundsätzlich die Conterganstiftung für Sie. Im Ausland lebende Betroffene können den Antrag direkt an die Stiftung senden. Diesem Antrag müssen die ärztliche Verordnung und ein Nachweis, dass die beantragte Leistung nicht von einem anderen Kostenträger übernommen wird, beigefügt werden. Sie können je Kalenderjahr höchstens ,-- Euro an Leistungen für spezifische Bedarfe erhalten. Darüber hinaus können an Arztpraxen, Kliniken oder Pflegedienste für die Förderung und Verbesserung medizinischer Behandlung contergangeschädigter Menschen maximal 5.000,-- Euro pro Jahr gezahlt werden. Revisionsanträge Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes ist eine Reihe von neuen Regelungen zum in Kraft getreten. Hierzu gehören die Einführung von weiteren Schadensstufen zwischen 45 und 100 Schadenspunkten sowie die dazu gehörigen Rentenstufen. Von der Conterganstiftung haben Sie nach Anerkennung Ihres Antrages auf Leistungsgewährung einen Bewilligungsbescheid erhalten. In diesem sind Ihre Schadenspunkte festgelegt. Hat sich die Rechtslage zugunsten eines Betroffenen geändert, muss nach 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Seite 4

5 Antrag des Betroffenen das Verfahren wieder aufgegriffen werden. Sie können daher unter Hinweis auf die neue Rechtslage einen Revisionsantrag stellen, wenn Ihre Schädigungen zum Beispiel bisher mit mehr als 45 Punkten bewertet worden sind und Sie wegen Erreichung des Rentenhöchstbetrages, der bislang bei 45 Punkten lag, einen solchen Antrag nicht gestellt haben. Bitte fügen Sie auch hier ein ärztliches Gutachten bei. Grundsätzlich sind Revisionsanträge wegen Änderung der Rechtslage für drei Monate zulässig, d.h. vom bis Für alle übrigen Fälle gilt das mit Rundschreiben Nr. 13 versandte Merkblatt Hinweise zur Prüfung von höheren Leistungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen Revisionsverfahren Anrechnung von Zahlungen nach 15 Abs. 2 des Conterganstiftungsgesetzes Auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente nach dem Conterganstiftungsgesetz werden ab Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere ausländischen Staaten, geleistet werden. Damit sollen künftig staatliche Doppelleistungen an ausländische thalidomidgeschädigte Menschen verhindert werden. Die im Ausland und in Deutschland mit ausländischer oder doppelter Staatsangehörigkeit lebenden Betroffenen wurden mit der Bitte um Angaben dieser Information angeschrieben. Die Stiftung benötigt die Mitteilung, ob und in welcher Höhe die Betroffenen Zahlungen von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, erhalten, damit die vorgeschriebene Anrechnung erfolgen kann. Die Anrechnung erfolgt nur auf Leistungen, die ab dem gezahlt werden. Sofern bei Ihnen als Betroffene/r diese Voraussetzungen auch vorliegen und Sie kein solches Schreiben erhalten haben, fordern wir Sie auf, uns diese Angaben schnellstmöglich spätestens bis zum auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen. Andernfalls sind wir leider gezwungen, die monatlichen Rentenzahlungen vorübergehend auszusetzen bis die Angaben vorliegen. Seite 5

6 Wenn Sie Fragen zu dem neuen Conterganstiftungsgesetz haben, setzen Sie sich bitte mit unserer Geschäftsstelle in Verbindung. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen helfen Ihnen gerne weiter. Hier die Kontaktdaten: Conterganstiftung für behinderte Menschen Stiftung des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle Sibille-Hartmann-Straße Köln Deutschland Servicenummer: (kostenfreie Rufnummer aus dem deutschen Festnetz/Mobilfunknetz) oder Servicezeiten: montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr -Adresse: service@contergan.bund.de Bei Anfragen aus dem Ausland: Telefon: +49 (0) Fax: +49 (0) Adresse: geschaeftsstelle@contergan.bund.de Zusammenfassung der öffentlichen Vorstandssitzung am Die Ihnen bereits zugesandte Zusammenfassung der öffentlichen Vorstandssitzung haben wir aufgrund von Anmerkungen von Betroffenen redaktionell überarbeitet. Die aktuelle Version können Sie auf unserer Homepage einsehen. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 6

7 1 Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen Aktuelle Fassung (ohne Anlagen) Teil I Allgemeine Vorschriften 1 Leistungen der Stiftung Die Stiftung gewährt aus dem Vermögen gemäß 11 ContStifG für die Leistungen wegen Thalidomid-Schadensfällen: Kapitalentschädigung Teil II, Conterganrente Teil III, jährliche Sonderzahlungen Teil IV, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe Teil V. 2 Antragsgrundsatz (1) Leistungen der Stiftung werden, bis auf die jährlichen Sonderzahlungen, nur auf Antrag gewährt. Maßgeblich hierfür ist der Eingang des Antrags bei der Stiftung. (2) Unrichtige Angaben bei der Stellung des Antrags können zu dessen Ablehnung oder zur Rückforderung von Leistungen führen. (3) Im Interesse einer zügigen Herbeiführung ihrer Entscheidungen nach 16 Abs. 2 ContStifG können der Stiftungsvorstand und die Kommissionen Ausschlussfristen zur Vervollständigung der Anträge oder Beibringung von Beweismitteln setzen. 3 Antragsvordruck Im Interesse einer einheitlichen Bearbeitung und vollständigen Angabe aller entscheidungserheblichen Umstände kann der Stiftungsvorstand verlangen, dass Anträge auf einem von ihm herausgegebenen Antragsvordruck gestellt werden. Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag. Jedoch sei auf 2 Absatz 3 dieser Richtlinien hingewiesen. 4 Ermittlung der Höhe der Leistungen (1) Die zur Ermittlung der Höhe der Leistungen nach 13 Absatz 1 ContStifG erforderliche Feststellung der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen bemisst sich 1. für die Kapitalentschädigung nach der Anlage 1; 2. für die Conterganrenten nach der Anlage 3; 3. für die jährlichen Sonderzahlungen nach der Anlage 4.

8 2 (2) Die Bewertung mit Punkten der Körperschäden folgt aus der Übersicht in Anlage 2. (3) Die zur Ermittlung der Höhe der Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe erforderlichen Feststellungen ergeben sich aus den 13 ff. dieser Richtlinien. 5 Befreiende Wirkung von Zahlungen Die Stiftung ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an einen der gesetzlichen Vertreter des behinderten Menschen zu zahlen, falls dieser Befugnis zur Vermögensverwaltung vorweist. Die Stiftung haftet nicht dafür, dass das Geld im Interesse des behinderten Menschen verwendet oder angelegt wird. Teil II Kapitalentschädigung 6 Berechtigte (1) Kapitalentschädigung wird gewährt an behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Thalidomidhaltige Präparate im Sinne dieser Vorschrift sind auch diejenigen Präparate der Firma Kali-Chemie, die von der Grünenthal GmbH geliefertes Thalidomid enthielten. (2) Voraussetzung ist, dass der behinderte Mensch das Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes erlebt hat. Der Anspruch ist gemäß 13 Abatz. 5 Satz 2 ContStifG vererblich. (3) Den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kapitalentschädigung vorliegen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu führen. Der Nachweis gilt als geführt, falls die Antragstellerin oder der Antragsteller vor Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes von dem Zulassungsausschuss der Treuhänder als leistungsberechtigte Person anerkannt worden ist. (4) Haben die antragstellende Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes, so gelten für sie grundsätzlich die Bestimmungen des 15 ContStifG. 7 Höhe der Kapitalentschädigung Die Höhe der Kapitalentschädigung richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Dabei ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war - auch wenn die Fehlbildung erst später festgestellt wird -, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung.

9 3 Wird nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheids über die Kapitalentschädigung ein darin nicht berücksichtigter Körperschaden festgestellt, der bereits bei Geburt vorlag oder angelegt war, wird die Kapitalentschädigung ab dem Beginn der Leistungsgewährung angepasst, wenn sich unter Anwendung der Anlagen 1 und 2 eine höhere Kapitalentschädigung ergibt. Teil III Conterganrente 8 Anspruchsberechtigte (1) Kapitalentschädigungsberechtigte, deren Körperschäden mit mehr als 9,99 Punkten aus der Übersicht in Anlage 2 bewertet worden sind, erhalten eine lebenslange Conterganrente nach der Tabelle in Anlage 3. (2) Die Höhe der Conterganrente richtet sich nach 13 Absatz 2 ContStifG. Dabei ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war - auch wenn sie erst später festgestellt wird -, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung. (3) Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt. Wird nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheids über die Conterganrente ein darin nicht berücksichtigter Schaden festgestellt, der bereits bei Geburt vorlag oder angelegt war, wird die Conterganrente ab dem Beginn der Leistungsgewährung angepasst, wenn sich unter Anwendung der Anlagen 1, 2 und 3 eine höhere Conterganrente ergibt. 9 Dauer der Conterganrente (1) Die Conterganrente ist zu Beginn eines Monats zu zahlen. (2) Die Zahlung der Conterganrente wird eingestellt mit Ablauf des Monats, in dem die leistungsberechtigte Person verstirbt. Teil IV Jährliche Sonderzahlungen 10 Berechtigte Die jährliche Sonderzahlung wird ab 2009 ohne Antrag an die behinderten Menschen gewährt, denen eine Conterganrente nach Teil III zuerkannt worden ist.

10 4 11 Fälligkeit (1) Die Überweisung der jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2009 ist am 2. November 2009 und für das Jahr 2010 am 4. Januar 2010 zu veranlassen. Ab 2011 ist die Überweisung der jährlichen Sonderzahlung am 1. März eines jeden Jahres zu veranlassen. (2) Wird einem behinderten Menschen der Anspruch auf eine Conterganrente nach dem 2. November 2009 und vor dem 1. März 2011 zuerkannt, ist die Überweisung der jährlichen Sonderzahlung für die Jahre 2009 und 2010 am Ersten des auf den Erlass des Bewilligungsbescheides folgenden übernächsten Monats zu veranlassen. Wird der Anspruch auf eine Conterganrente nach dem 1. März 2011 zuerkannt, ist die Überweisung der jährlichen Sonderzahlung für das dann laufende Jahr sowie für zurückliegende Zeiträume am Ersten des auf den Erlass des Bewilligungsbescheides folgenden übernächsten Monats zu veranlassen. (3) Fällt ein Datum, nach dem nach Absatz 1 oder 2 die Überweisung einer jährlichen Sonderzahlung zu veranlassen ist, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist diese jährliche Sonderzahlung am folgenden Werktag zu veranlassen. 12 Umfang der jährlichen Sonderzahlung (1) Die Höhe der Sonderzahlungen im Einzelfall ergibt sich aus dem zur Verfügung stehenden Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro, aus den künftig hieraus erwirtschafteten Erträgen, aus der Anzahl der leistungsberechtigten Personen, aus der Laufzeit der Sonderzahlungen von 25 Jahren sowie aus der Anlage 4. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird in Kooperation mit dem Stiftungsvorstand die Höhe der jährlichen Sonderzahlungen alle zwei Jahre anhand der demografischen Entwicklung prüfen und neu festsetzen, damit das Vermögen für die Sonderzahlungen mit dem Ablauf des Jahres 2033 aufgebraucht ist. Teil V Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe 13 Berechtigte (1) Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auf Antrag an die behinderten Menschen gewährt, denen eine Conterganrente nach Teil III zuerkannt worden ist. Die geltend gemachten Bedarfe müssen durch eine ärztliche Verordnung oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. (2) Leistungen für zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgung gemäß 14 Nr. 3 und die in diesem Zusammenhang erforderliche Behandlung von Gesichtsdeformationen werden nur an Berechtigte gewährt, die orthopädische Schäden der oberen Extremitäten gemäß IV.1. A. Nr.1-4 oder innere Schäden gemäß IV. Nr schwere Kieferfehlbildung mit funktioneller Störung oder entstellender Wirkung - oder Hals-,

11 5 Nasen-, Ohrenschäden gemäß IV. Nr Lippen-Kiefer-Gaumenspalte - der Medizinischen Punktetabelle (Anlage 2) haben. 14 Leistungskatalog für spezifische Bedarfe Soweit die Leistungen nicht oder nicht in voller Höhe von anderen Kostenträgern übernommen werden, werden Leistungen insbesondere für folgende medizinischen Bedarfe gewährt: 1. Rehabilitationsleistungen: insbesondere ambulante und stationäre Kuraufenthalte in geeigneten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Mitnahme einer notwendigen Begleitperson und deren Verdienstausfall bis zur Höhe der für ehrenamtliche Richter gemäß 18 Satz 1 JVEG gewährten Entschädigung für Verdienstausfall. 2. Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln: Heilmittel insbesondere zur Aufrechterhaltung der Beweglichkeit und zur Linderung von Schmerzen wie zum Beispiel Maßnahmen der Physiotherapie, Lymphdrainage und manuellen Therapie oder Ergotherapie, um eine optimale Versorgung zu gewährleisten; weitere Behandlungen wie zum Beispiel Osteopathie und Akupressur. Hilfsmittel, insbesondere an die spezifische Art der Schädigung angepasste Mobilitätshilfen auf dem technisch neuesten Stand; Therapieräder, Sehhilfen und Mehrbedarfe bei Hörgeräten. 3. Zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgung: insbesondere Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz sowie implantologischen Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen und Maßnahmen der professionellen Zahnreinigung. 4. Förderung und Verbesserung der medizinischen Behandlung der Berechtigten in Arztpraxen und Kliniken oder zur Spezialisierung von Pflegediensten soweit im jeweils laufenden Jahr absehbar ist, dass die Mittel von 30 Millionen Euro nicht für Individualmaßnahmen unmittelbar zugunsten der Berechtigten ausgeschöpft werden und sofern der Bedarf glaubhaft gemacht wird. Der Höchstbetrag für diese Leistungen beträgt Euro pro antragstellende Arztpraxis, Klinik oder pro Pflegedienst je Jahr. 15 Höhe der Leistung für spezifische Bedarfe (1) Die Höhe der Leistung für spezifische Bedarfe im Einzelfall ergibt sich aus dem zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag von 30 Millionen Euro jährlich und aus der Anerkennung des beantragten konkreten Bedarfs im Einzelfall durch die Stiftung. Auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte oder die Beihilfevorschriften des Bundes wird verwiesen. (2) Der Höchstbetrag für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe beträgt pro Person Euro je Jahr.

12 6 16 Verfahren (1) Der Leistungsantrag auf Erstattung des jeweiligen spezifischen Bedarfs ist bei den für die oder den Berechtigten zuständigen Kostenträgern zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kostenträger die Erstattung voraussichtlich ablehnen wird. (2) Im Falle einer Ablehnung oder Teilablehnung der beantragten Leistung durch den Kostenträger leitet der Kostenträger den ablehnenden Bescheid mit Zustimmung der antragstellenden Person unmittelbar an die Stiftung weiter und informiert die antragstellende Person. Mit Eingang des ablehnenden Bescheids bei der Stiftung gilt dies als Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des spezifischen Bedarfs durch die oder den Berechtigten bei der Stiftung gemäß 13 Abs. 1 ContStifG. (3) Ausländische Berechtigte können unmittelbar einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des spezifischen Bedarfs bei der Stiftung stellen. Dem Antrag sind eine ärztliche Verordnung und der Nachweis der Nichterstattung der beantragten Leistung durch die Kostenträger beizufügen. (4) Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die beim Stiftungsvorstand angesiedelte Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle prüft den Bescheid des Kostenträgers und bewertet den Antrag. Der Stiftungsvorstand setzt die Leistung auf der Grundlage der Bewertung der Geschäftsstelle fest. (5) Sollte eine Leistung gewährt werden, die nicht in 14 ausdrücklich genannt ist, stellt der Vorstand dies in seinem Beschluss nach Absatz 4 fest und begründet in seinem Beschluss, warum ein den ausdrücklich genannten Bedarfen vergleichbarer Bedarf besteht. Dies gilt nicht für Wiederholungsbewilligungen. (6) Die Berechtigten verpflichten sich, etwaige Ansprüche gegenüber Kostenträgern aufgrund der Ablehnung oder Teilablehnung der beantragten Leistung an die Stiftung abzutreten. Die Stiftung ist gehalten, begründete Ansprüche gegenüber den Kostenträgern geltend zu machen. (7) Für die Bearbeitung der Leistungsanträge gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. 17 Leistungen Dritter Entsprechende Leistungen Dritter, die keine Kostenträger sind, sind anzurechnen.

13 Zustimmungserklärung gemäß 16 Abs. 2 der Contergan- Schadensrichtlinien gegenüber dem Kostenträger (Diese Erklärung ist dem Antrag auf Kostenübernahme oder Erstattung einer Leistung an Ihren Kostenträger - z. B. Krankenkasse - beizufügen) Name, Vorname..., geb. am... wohnhaft in Straße und Haus-Nr... Postleitzahl und Ort... STC-Nummer... Bei Ablehnung oder Teilablehnung meines Antrags auf Kostenübernahme oder Erstattung für die folgende Leistung: erkläre ich meine Zustimmung, dass der Kostenträger. (Name der Krankenkasse, Rentenversicherung oder eines anderen Kostenträgers) den Bescheid nach 16 Abs. 2 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen in der Neufassung vom 16. Juli 2013 mit allen begründenden Unterlagen unmittelbar an die Conterganstiftung für behinderte Menschen, Sibille-Hartmann-Str. 2-8, Köln weiterleitet...., den... (Ort) (Datum)... (Unterschrift Antragstellerin / Antragsteller / Betreuerin / Betreuer)

14 Abtretungserklärung Etwaige Ansprüche gegenüber dem unten genannten Kostenträger aufgrund der Ablehnung oder Teilablehnung der beantragten Leistung, trete ich vollständig an die Conterganstiftung für behinderte Menschen nach 16 Abs. 6 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen ab. Damit ist es der Stiftung auch möglich, diese Ansprüche gegebenenfalls im Wege des Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen den Kostenträger geltend zu machen. Name, Vorname..., geb. am... wohnhaft in Straße und Haus-Nr... Postleitzahl und Ort... STC-Nummer... beantragte Leistung:... Kostenträger:... (Name der Krankenkasse, Rentenversicherung oder eines anderen Kostenträgers)..., den... (Ort) (Datum)... (Unterschrift Antragstellerin / Antragsteller / Betreuerin / Betreuer) Bitte zurücksenden an: Conterganstiftung für behinderte Menschen Sibille-Hartmann-Str Köln

15 Erklärung über den Erhalt von Zahlungen durch Andere wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate nach 15 Abs. 2 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) 15 Absatz 2 ContStifG lautet: (2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind. Auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten geleistet werden. Leistungsberechtigte/Leistungsberechtigter: Nachname:.. Vorname:.. Geburtsdatum:.. Unser Zeichen: STC II Hiermit erkläre ich verbindlich: 1. Ich erhalte Zahlungen von Anderen wegen Schädigungen durch die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate, Bezeichnung des Anderen (zahlende Stelle):.. Höhe der Zahlung:... Ich erhalte keine Zahlungen von Anderen wegen Schädigungen durch die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate. 2. Sollte ich zukünftig Zahlungen aufgrund der Einnahme thaliodomidhaltiger Präparate von Anderen erhalten, werde ich die Conterganstiftung für behinderte Menschen hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Des Weiteren verpflichte ich mich, der Conterganstiftung künftige Änderungen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen., den..... (Ort) (Datum) (Unterschrift)

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