Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom , BGBl. I, S.1617; ! Artikel 1: Änderung des KrW-/AbfG

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1 Dipl.-Ing. Karl Wagner: Stand der Weiterentwicklung des Deponierechts Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen berwachung vom , BGBl. I, S.67; ! Artikel : Änderung des KrW-/AbfG : gefährlich/nicht gefährlich ersetzen büa, üa, nicht üa 7: Ermächtigung zur Konkretisierung der Nachweisführung 8: Ermächtigung zur Konkretisierung der Nachweisführung 2: Ermächtigung zur Konkretisierung der Nachweisführung, 2: Klarstellung der berlassungspflichten 9, 29: Konzept- und Bilanzpflichten nur noch für ÖRE 40-4: neue Register und Nachweisregelungen a: Ausdehnung der Erleichterungen auf EFB Artikel 2: Aufhebung der BestüVAbfV Artikel -2: Anpassung der Begrifflichkeiten u.a. in der DepV Artikel, 4: klarere Abgrenzungen Artikel : Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang berwachungsverfahren (neu) Beseitigung Verwertung gef.a: Registerpflicht Aufbewahrungspflicht: Jahre, obligatorische Nachweispflicht nicht gef.a Registerpflicht für Entsorger fakultative Nachweispflicht Privilegierung für EFB und auditierte Betriebe 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

2 Veröffentlichung am BGBl. I, S Inkrafttreten zum Abfallablagerungsverordnung Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Allgemeine Anforderungen an die Ablagerung 4 Anforderungen an die Ablagerung mechanisch-biol. behandelter Abfälle Untersuchungs- und Nachweispflichten 6 bergangsregelungen 7 Ordnungswidrigkeiten Anhang : Zuordnungskriterien für Deponien Anhang 2: Zuordnungskriterien für mechanisch-biol. behandelte Abfälle Anhang : Anforderungen an die Ablagerung und den Deponiebetrieb Anhang 4: Probenahme und Analyseverfahren 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

3 Die Deponieverordnung Teil : Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Teil 2: Errichtung und Betrieb von Deponien Errichtung von Deponien 4 Organisation und Personal Inbetriebnahme 6 Voraussetzungen für die Ablagerung 7 Nicht zugelassene Abfälle 8 Annahmeverfahren 9 Emissionsüberwachung 0 Information und Dokumentation Sonstige Anforderungen Teil : Stilllegung und Nachsorge 2 Stilllegung Nachsorge Teil 4: Altdeponien 4 Oberirdische Deponien Untertagedeponien Teil : Langzeitlager 6 Errichtung und Betrieb 7 Stilllegung und Nachsorge 8 Betriebene Langzeitlager Teil 6: Sonstige Vorschriften 9 Sicherheitsleistung 20 Antrag, Anzeige 2 Grenzüberschreitende Behördenund Öffentlichkeitsbeteiligung 22 Behördliche Entscheidungen 2 berprüfung behördlicher Entscheidungen Teil 7: Schlussvorschriften 24 Ordnungswidrigkeiten 2 bergangsvorschriften 26 Inkrafttreten Deponieverwertungsverordnung Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Grundsätze 4 Einsatz und Zuordnung Inverkehrbringen 6 Kontrolle und Dokumentation 7 Ordnungswidrigkeiten 8 bergangsregelung Anhang : Zuordnungskriterien für den Einsatz von Abfällen Anhang 2: Anforderungen beim Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

4 Ablagerungsvoraussetzungen (, 4 AbfAblV, 6 DepV, 4 DepVerwV) - Inertabfälle auf und V im Nichtsalinar (und, II, III) - nicht gef. Abfälle auf, II (und ) - gef. Abfälle auf DKIII oder UTD im Salz - stabile, nicht reaktive gef. Abfälle auf oder I, wenn... - Asbestabfälle und andere gefährliche künstliche Mineralfaserabfälle auf DKI oder DKII in Monoabschnitten - Sonderregeln für spezifische Massenabfälle - Vermischungsverbot - Einsatz nur von mineralischen Abfällen bei der Verwertung Nicht zugelassene Abfälle ( 7 DepV) flüssige, explosionsgefährliche, ätzende, brandfördernde, entzündliche, infektiöse, nicht identifizierte, geruchsbelästigende, ökotoxische Abfälle in Anhang V Teil 2 der EU-POP-VO aufgeführten Abfälle, soweit sie die unteren Konzentrationsgrenzen dieser VO überschreiten ( ppb PCDD, 0 ppm PCB und andere POP), Altreifen 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

5 Annahmeverfahren ( AbfAblV, 8 DepV, 6 DepVerwV) grundlegende Charakterisierung - Angaben zur Vorbehandlung, - Angaben nach VE und DA, - gefährliche Eigenschaften nach AVV bei Spiegeleinträgen, - Schlüsselparameter nicht erf. bei Asbest- und Mineralfaserabfällen Annahmekontrolle, Einbaubedingungen Kontrollanalysen, - nicht gef. Abfälle: mind. x/jahr, mind. alle 2000 Mg, Inertabfälle: Ausnahmen mit Behördenzustimmung, - gef. Abfälle: mind. 4x/Jahr, mind. alle 2000 Mg, - nicht erf. bei Asbest- und Mineralfaserabfällen Rückstellproben nicht erf. bei Asbest- und Mineralfaserabfällen Sonderregelungen für spezifische Massenabfälle Ausnahmen für bestimmte Inertabfälle Annahmeverweigerungsrecht Zuordnungskriterien für Deponien (Anh., 2 AbfAblV, Anh. DepV, Anh. DepVerwV) Bei spezifischen Massenabfällen dürfen die Zuordnungswerte bis zum max. -fachen Wert überschritten werden Grenzwerte für SO4, Cl, Ba, Cr, Mo, Sb, Se müssen von nicht gef. Abfällen nur bei gemeinsamer Ablagerung mit gef. Abfällen eingehalten werden SO4 und Cl, alternativ wasserlöslicher Anteil TOC/Glühverlust gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen TOC/Glühverlust-berschreitungen sind zulässig, wenn der DOC im Eluat eingehalten wird; Brennwert 6000 kj/kg für Cr(VI) oder Cr(ges) MBA-Abfälle: DOC 00 ; 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

6 Vorgaben zur Probenahme und Analytik (Anh. 4 AbfAblV, Anh. 4 DepV, 6 DepVerwV) Fach- und Sachkunde der Prüflaboratorien nach EN ISO 702 Probenahme nach LAGA PN 98 Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 92- Aktualisierung der meisten Prüfvorschriften Festigkeit bei MBA-Abfällen in Anlehnung an DIN 87- und GDA E -8 Konformitätsklausel bei MBA-Abfällen (nur 80% + Median aller Messwerte) Konformität bei DOC 600 Ablagerung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen (Anh. AbfAblV) - Grenzwerte (TOC, Atmungsaktivität, Gasbildungsrate im Gärtest) zur Begrenzung der Organik - Begrenzung des oberen Heizwertes (6000 kj/kg) - Vor Ablagerung heizwertreiche Bestandteile abtrennen - hochverdichteter Dünnschichteinbau bei w opt. - gezielte Ableitung von Oberflächenwasser => weitere bautechnische Maßnahmen zur Minimierung des Eintrags von Niederschlagswasser, nur soweit fachlich geboten - Maßnahmen gegen Methanemissionen - keine gemeinsame Ablagerung von MBA-Abfällen mit Gipsabfällen oder gef. Abfällen 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

7 4 Voraussetzungen für den Weiterbetrieb von Altdeponien Barrieresysteme der oberirdischen Deponieklassen im berblick DepV AbfAblV DepV AbfAblV DepV TAA DepV DK0 DKI DKI DKII DKII DKIII DKIII Abfall In 4 Abs. 2 DepV werden gleichwertige Maßnahmen BVerwG - Beschluss vom. Juni 2004 (Az.: 7 B 4.04) nach Nummer 2.4 der TA Abfall ausdrücklich Defizite einzelner Komponenten können nur innerhalb einbezogen, wenn diese vor dem. August 2002 von der der jeweiligen Systemkomponente ausgeglichen werden. Behörde genehmigt worden sind Ausnahmen vom Erfordernis einer geologischen Barriere gehen In Anhang nur bei Nr. Deponien, Fn wird auf denen die Option bei In-Kraft-Treten eröffnet, Schutzschicht dass der die TA geologische Abfall bereits Barriere Abfälle auch gelagert künstlich wurden. geschaffen werden kann KDB > 2, mm Drainage > 0,/0, m min. Dichtung > 0,/0,7/, m Geologie > // m Untergrund Festigkeit Flügelscherfestigkeit Axiale Verformung Einaxiale Druckfestigkeit kn/m 2 % kn/m V III i.v.m. V V alle DK:.02 kann gemeinsam mit.0 gleichwertig zu.0 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen., II:.02 in Verbindung mit.0 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten werden.,iii: Die Nummern.0,.02 und.0 gelten nicht *für kohäsionslose Böden *grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser 0,06 mm: < %). 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

8 als TOC Org. Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz als Glühverlust Masse% Masse% 8 > kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden. berschreitungen des Feststoff -TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.0 (DOC) eingehalten wird. berschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die berschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. berschreitungen des Feststoff-TOC über Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.0 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz ( Nummer nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6000 kj/kg nicht übersteigt. Org. Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz als Glühverlust als TOC Masse% Masse% 8 > 0 6 Gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem BImSchG. Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten BImSchV und gemäß Nummer.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten BImSchV. berschreitungen des Glühverlusts oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die berschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. berschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.0 (DOC) eingehalten wird 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

9 Feststoffkriterien Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz Masse% 0, > 0,4 0,8 0,8 > 4 > Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol) mg/kg TM 6 PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - 6 PCB) mg/kg TM Mineralölkohlenwasserstoffe (C 0 bis C 40) mg/kg TM 00 Summe PAK nach EPA mg/kg TM 0 Säureneutralisationskapazität mmol/kg!! Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Feststoffkriterien Eluatkriterien ph-wert,-,- 6-,- 6-,- 4- Leitfähigkeit µs/cm DOC Phenole 0,0 0, alle DK: Abweichende ph-werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei ber- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. berschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 200 µs/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Barriere, verfügt. Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen ph-wert, aber bei einem ph-wert zwischen 7, und 8,0 einhält : Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der abgelagert werden. I: berschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 00 sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. berschreitungen des DOC im Eluat bis 200 sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Werte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen ph-wert, aber bei einem ph-wert zwischen 7, und 8 eingehalten wird. 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

10 Arsen 0,04 0,2 0,2 0, 2, Blei 0,0 0,2 Cadmium 0,004 0,0 0, 0, 0, Chrom (VI) 0,0 > 0,0 0, 0, > 0, > Kupfer 0, 0 Nickel 0,04 0,2 4 Quecksilber mg /l 0,00 0,00 0,02 0,02 0,2 Zink 0, 2 20 berschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0, sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde berschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der. BImSchV und gemäß Nr..2 a) und 8.2 der 4. BImSchV Fluorid 0, 2 0 Ammoniumstickstoff > > 000 > Cyanid, leicht freisetzbar 0,0 > 0, 0, 0, > > AOX 0,0 > 0,,, > > Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) Masse% 0, Barium Chrom, gesamt 0,0 0, 7 Molybdän 0,0 0, Antimon 0,006 0,0 0,07 0, Selen 0,0 0,0 0,0 0,7 An Stelle von Chlorid und Sulfat kann Wasserlöslicher Anteil angewendet werden berschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 2 sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem ausschl. nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert werden. Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde berschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

11 Chlorid Sulfat Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als Atmungsaktivität (AT 4 ) oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest (GB 2 ) Brennwert (H o ) mg/g l/kg kj/kg An Stelle von Chlorid und Sulfat kann Wasserlöslicher Anteil angewendet werden berschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 sind zulässig, wenn der C 0 Wert der Perkolationsprüfung den Wert von.00 bei L/S = 0, l/kg nicht überschreitet 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

12 2. Fachtagung Die sichere Deponie -Sicherung von Deponien und Altlasten mit Kunststoffen, SKZ Februar 2007

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