Inertabfalldeponien LfU - Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien
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1 Dipl.-Ing. Karl Drexler Inertabfalldeponien LfU - Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien Dipl.-Ing. (FH) Karl Drexler Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg 23
2 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien 24
3 Dipl.-Ing. Karl Drexler Inertabfalldeponien LfU - Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien Karl Drexler, Bayer. Landesamt für Umwelt 1. Die rechtlichen Vorgaben Für die Umsetzung der Deponierichtlinie der EU Umsetzung der Richtlinie 199/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, L 182/1 vom ) war eine Verordnung erforderlich. Es kamen jedoch zwei Verordnungen und folgende Deponieklassen: Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsverfahren (AbfAblV) vom 20. Februar 2001, (BGBl. S. 305/2001) AbfallablagerungsverordnungVerordnung über Deponien und Langzeitlager und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung (DepV) vom 24. Juli 2002, (BGBl. 2807/2002) Deponieverordnung Deponieklasse Bezeichnung Verordnung Bisherige Bezeichnung Verwaltungsvorschrift Deponieklasse 0 Inertabfalldeponie DepV Bauschuttdeponie Deponieklasse I Reststoffdeponie AbfAblV Hausmülldeponie TA Siedlungsabfall Deponie für nicht gefährliche Stoffe Deponieklasse II Reststoffdeponie AbfAblV Hausmülldeponie TA Siedlungsabfall Deponie für nicht gefährliche Stoffe Deponieklasse III Sonderabfalldeponie Deponie für gefährliche Stoffe DepV Sonderabfalldeponie TA Abfall Deponieklasse IV Untertagedeponie DepV Untertagedeponie TA Abfall Zu erwähnen ist, dass es bei der Deponieklasse II noch den Sonderfall der Deponie für Abfälle aus MBA-Anlagen gibt und für alle Deponieklassen Monodeponien möglich sind. Auf die Langzeitlager nach DepV wird hier nicht näher eingegangen. In den beiden Verwaltungsvorschriften 25
4 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall), Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen und biologischen Behandlung und Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469) Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall), Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 99a vom )wurde der Stand der Technik festgeschrieben und sie gelten weiter. Durch die beiden Fristen 31. Mai 2005 (Einhaltung der Zuordnungswerte, Anforderungen an die Basisabdichtung) und 15. Juli 2009 (Anforderungen an den Untergrund und Standort) mit den damit verbundenen baulichen Anforderungen an die bestehenden Deponien ergeben sich Änderungen in der Deponielandschaft: Einstellen des Ablagerungsbetriebes Rückstufung in eine niedrigere Deponieklasse Ergänzende technische Maßnahmen für einen Weiterbetrieb Uneingeschränkter Weiterbetrieb Der Termin 15. Juli 2009 ist insbesondere für die DK 0 von Bedeutung. Hier sollte rechtzeitig eine Überprüfung und Planung des weiteren Vorgehens erfolgen. Weiter liegt die ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG vor, die 2005 in deutsches Recht umzusetzen war. Nach dem Kabinettsbeschluss vom und der Zustimmung des Bundestages ist die Verordnung am 01. Februar 2007 in Kraft getreten: Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien*) Vom 13. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 Hierdurch ergeben sich auch Änderungen für die Deponieklasse 0. 26
5 Dipl.-Ing. Karl Drexler Am wurde nun vom BMU ein 1. Arbeitsentwurf und am ein 2. Arbeitsentwurf einer integrierten Deponieverordnung vorgelegt. Der Referentenentwurf ist für das Frühjahr 2008 angekündigt. Damit beginnen die Diskussionen aufs Neue. Auf die Verordnung zur Verwertung von Abfällen wird später eingegangen. 2. Änderung der Deponielandschaft 2.1 Vorhandene Deponien Für gering belastete mineralische Abfälle wurden 394 (470) Deponien der Klasse 0 gemeldet (Abfallbilanz 2002 (2003) - Auswertung über 73 (63) Gebietskörperschaften). Eine zum Jahresende 2003 im Auftrag des StMUGV durchgeführte Erhebung hat eine Zahl von ca. 815 Deponien der Klasse 0 ergeben. Diese deutlich höhere Zahl ergibt sich, da nach 14 Abs. 1 DepV die in Betrieb befindlichen Deponien zum anzuzeigen waren. Das Restvolumen beträgt 73 Mio. m 3. Aus der neuen Erhebung des LfU ergeben sich für den Stand Ende 2005 folgende Zahlen: Auch hier sind starke regionale Unterschiede erkennbar. Dies zeigt auch dass eine Verwertung unterschiedlichem Umfang erfolgt, aber auch, dass neben die Deponien der Klasse 0 auch andere Möglichkeiten der Verfüllung bestehen, wie z. B. in Gruben und Brüchen. Deponien in Betrieb Ende 2005 davon mit Asbestannahme davon firmeneigen davon kommunal bis 2009 ja bis 2009 nein bis 2009 unb. nach 2009 ja nach 2009 nein nach 2009 unb. Mittelfranken Niederbayern Oberbayern Oberfranken Oberpfalz Schwaben Unterfranken Bayern Es ist mit einer deutlichen Veränderung zu rechnen ist, wobei in Einzelfällen durch den Bau neuer Abschnitte die Möglichkeit des Weiterbetriebes besteht. 27
6 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien Hier sollte möglichst bald mit Stilllegungskonzepten versucht werden, zeitnah, nicht erst am , die Restverfüllung und den Abschluss zu realisieren, da ab nur noch mit unbelastetem Material (DK 0) eine Profilierung möglich ist. 2.2 Abgelagerte Mengen auf Deponien der Deponieklasse 0 Für Bauschutt und Bodenaushub, der auf Bauschuttdeponien abgelagert wird, enthalten die jährlichen Abfallbilanzen (ohne Bauschuttdeponien privater Betreiber) entsprechende Mengenangaben. Für das Jahr 1999: 5,88 Mio. t, davon 3,30 Mio. t (=ca. 56 %) Bodenaushub Für das Jahr 2000: 4,24 Mio. t, davon 1,95 Mio. t (=ca. 46 %) Bodenaushub Für das Jahr 2001: 4,73 Mio. t, davon 3,00 Mio. t (= ca. 60 %) Bodenaushub Für das Jahr 2003: 1,75 Mio. t ,92 Mio. t ,41 Mio. t (466 Standorte) Die unterschiedlichen Mengen ergeben sich auch durch die unterschiedlichen Erfassungsgrade der Erhebungen. Folgende Daten hat die Erhebung des LfU (Ende 2005) erbracht, wobei es sich um Schätzungen handelt, da an diesen Deponien in der Regel keine Waagen vorhanden sind. Ähnliches gilt auch für das Volumen. Deponien in Betrieb Genehmigtes Gesamtvolumen in m³ Restvolumen Ende 2005 in m³ abgelagerte Menge 2005 in t Summe Mittelfranken Summe Niederbayern Summe Oberbayern Summe Oberfranken Summe Oberpfalz Summe Schwaben Summe Unterfranken Summe Bayern
7 Dipl.-Ing. Karl Drexler 2.3 Situation zum Juni 2005 bzw. zum August 2009 Da ein befristeter Weiterbetrieb bis 2009 möglich ist, werden lediglich Deponien, die restverfüllt sind, geschlossen. Eine gravierende Änderung ist nicht zu erwarten. Eine Prüfung der Anzeigen nach 14 DepV ist noch nicht abgeschlossen, so dass die Zahl der über 2009 betriebenen Deponien der Klasse 0 noch nicht feststeht. Es ist jedoch zu erwarten, dass eine deutliche Zahl von Deponien zu schließen ist. 3. Künftig zu erwartende Deponatmengen in Bayern Künftig zu erwartende Deponatmengen werden von verschiedensten Randbedingungen beeinflusst, deren Entwicklung nicht abzuschätzen ist. 3.1 Verwertung und Beseitigung Durch die bisherige Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung an Hand der Zuordnungswerte Z 2 der TR LAGA war bislang eine Abgrenzung der abzulagernden Abfällen zwischen den Deponieklasse 0 und den höheren Deponieklassen vorgeben. Bereits der Entwurf der Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage hat gezeigt, dass die Verwertung auch unter den Randbedingungen der baulichen Notwendigkeit und den möglichen Zuordnungswerte der Deponie gesehen werden kann. Die Deponieverwertungsverordnung konkretisiert die Maßnahmen mit deutlicher Einschränkung der bisherigen Praxis vor. Ein Beispiel ist die Profilierung, die nur bei stillgelegten Deponien möglich ist. Durch die geplanten Änderungen der Ersatzbaustoffverordnung können sich auch Veränderungen bei der baulichen Verwertung ergeben. Ob die Verwertung unter Tage kostengünstiger möglich ist, wird die Entwicklung der Ablagerungsgebühren zeigen. Die Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 2005, Nr. 46, Seiten ) liegt vor. Im Artikel 1 Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung DepVerwV) wird die Verwertung von Abfällen nun einheitlich geregelt. 29
8 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien Diese Verordnung ist mit zwei Fristen und in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen Regelungen. Bei Deponien der Klasse 0 ergeben sich derzeit keine Änderungen. Maßnahmen im Deponiebereich: Straßen, Wälle, Abgrenzung von Einbaubereichen, Profilierung für betriebliche Abdeckung, Abdeckung von Asbest (?) Maßnahmen bei Bau der Oberflächen- und Basisabdichtung: Profilierung, Tragschichten, gasgängige Schichten, Filterschichten an der Basis 4. Grundsätzliche Anforderungen an Inertabfalldeponien der Deponieklasse 0 nach DepV Entsprechend den Anforderungen der TA Siedlungsabfall vom (TASi) waren für die Ablagerung von Abfällen abgedichtete Deponien vorzusehen. Nach der Ausnahmeregelung unter Nr. 2.4 TASi konnte von diesen Anforderungen abgewichen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt war. Unter der Voraussetzung, dass die Schadstoffbelastung der abzulagernden Abfälle wesentlich unter den Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I der AbfAblV liegt und damit das Gefährdungspotential vergleichsweise gering ist, konnten bestimmte gering belastete mineralische Abfälle auf nicht abgedichteten Deponien (früher: Bauschuttdeponien, jetzt: Inertabfalldeponien) abgelagert werden. Bei Heranziehung der in der Regel erheblich niedrigeren Zuordnungswerte des Anhangs 3 für die Deponieklasse 0 der DepV kann bei günstigen geologischen, hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Bedingungen des Standortes für derartigen Abfälle auf ein Basisabdichtungssystem verzichtet werden, sofern eine Drainageschicht zur Ableitung von Sickerwassers vorhanden ist (Anhang 1 der DepV). Das Schadstoffpotential hinsichtlich einer möglichen Grundwasserbeeinträchtigung wird durch die Richtwerte des Anhangs 3 der DepV (DK 0 - Zuordnungswerte) begrenzt (vgl. Anlagen 4 und 5 des künftigen Merkblattes) dass als Abdeckung an der Oberfläche lediglich eine qualifizierte Rekultivierungsschicht gemäß Anhang 1 der DepV in Verbindung mit Anhang 5 der DepV, aber kein Oberflächenabdichtungssystem aufzubringen ist. Das Merkblatt enthält nähere Hinweise zu den Standortanforderungen, zur Errichtung, für den Betrieb und zur Überwachung dieser Inertabfalldeponien sowie Zuordnungs- und 30
9 Dipl.-Ing. Karl Drexler Richtwerte für die Beurteilung von abzulagernden Abfällen, die eine umweltverträgliche Ablagerung sicherstellen. Außerdem werden Hinweise für den Weiterbetrieb bestehender Bauschuttdeponien gegeben. 5. Abgrenzung zu anderen Regelungen Abfälle, die auf Inertabfalldeponien verbracht werden, sind Abfälle zur Beseitigung, also zur endgültigen Ablagerung. Bei gering belasteten mineralischen Abfällen stehen jedoch Verwertungsmöglichkeiten offen, die durch eine Vielzahl von Vorgaben geregelt werden. Am bekanntesten sind die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen Technische Regeln Stand , (in Überarbeitung mit Stand ) Regelungen im Bereich der Verfüllung von Gruben und Brüchen sind in Bayern mit UMS vom , Az.: 52b/ /6, Verfüllung von Gruben und Brüchen, Eckpunkte Neuregelung, (zwischenzeitlich ist das Papier ergänzt worden,) festgelegt. Hier handelt es sich um eine Verwertung. Neben dem Eckpunktepapier liegt nun auch der Leitfaden für die Verfüllung von Gruben und Brüchen vor. Ein weiteres Eckpunktepapier liegt für die Verwertung von Bauabfällen in technischen Bauwerken vor. 6. Konkrete Folgerungen der Deponieverordnung auf Bauschuttdeponien Bei der Deponieverordnung handelt es sich um eine Verordnung, die mit Inkrafttreten durch die Betroffenen umzusetzen ist. Ausnahmen ergeben sich für bestehende Deponien, für die eine Anzeige nach 14 Abs. 1 und 2 (nur TA Abfall-Deponien) bis zum vorliegen muss. Sofern diese Anzeige nicht vorliegt endet der Betrieb der Deponie zum Dies bedeutet, dass ab die Anforderungen der DepV erfüllt werden oder dass der Deponiebetreiber mitteilt, wie und wann er die Anforderungen erfüllt. Inwieweit vorhandene Bescheide weiterhin Rechtskraft besitzen wird kontrovers diskutiert. Bei Anwendung des 14 DepV ergibt sich, dass die Deponieverordnung zu erfüllen ist, auch wenn der Genehmigungsbescheid andere Regelungen enthält. 31
10 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien 6.1 Anforderungen an die Errichtung von Inertabfalldeponien Im Merkblatt für Inertabfalldeponien sind hier neben dem Textteil konkrete Hinweise in der Anlage 1 enthalten. Neben den naturschutzfachlichen Belangen an den Standort ist vor allem eine hydrogeologische Bewertung der Ausbildung der Deponiebasis erforderlich. Die Anforderungen an die Basis sind im Anhang 1 der DepV dargestellt: Tabelle 1: Regelaufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems Nr. System-Komponente DK 0 1 Geologische Barriere 1) 2) k < 1*10-7 m/s d > 1,0 m 2 Mineralische Dichtungsschicht - mindestens 2-lagig 2) nicht erforderlich 3 Kunststoffdichtungsbahn nicht erforderlich 4 Schutzlage nicht erforderlich 5 Mineralische Entwässerungsschicht 3) k > 1*10-3 m/s 1) Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die Anforderungen, kann sie durch zusätzliche technische Maßnahmen vervollständigt und verbessert werden. Die Anforderungen an die geologische Barriere sind auch erfüllt, wenn bei Einhaltung der geforderten Mindestmächtigkeit durch kombinatorische Wirkung von Durchlässigkeitsbeiwert, Schichtmächtigkeit und Schadstoffrückhaltevermögen der Schichten zwischen Deponiebasis und oberstem anstehenden Grundwasserleiter eine gleiche Schutzwirkung erzielt wird. Achtung: seit dem kann sie vollständig ersetzt werden 2) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten. 3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit langfristig ausreicht, um einen Wasseranstau im Deponiekörper zu verhindern. Eine Schichtstärke von 15 cm bei DK 0 und von 30 cm bei DK I, DK II und DK III darf nicht unterschritten werden. Sofern die natürlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann die nicht oder nur teilweise vorhandene geologische Barriere durch eine technische Ausgleichsmaßnahme ergänzt bzw. ersetzt werden. Eine weitere Anforderung ist der Abstand zwischen geologischer Barriere und Grundwasserstand. 32
11 Dipl.-Ing. Karl Drexler 6.2 Anforderungen an Ausstattung, Personal und Organisation Hier werden durch die DepV die Anforderungen der TASi bzw. der TA Abfall auch für Inertabfalldeponien verbindlich. In einzelnen Bereichen sind Ausnahmen auf Antrag möglich. In dem bislang angewandten Bauschuttdeponiemerkblatt waren diese Anforderungen im Wesentlichen bereits genannt. 6.3 Zuordnungs- und Richtwerte Bislang gab es im Bauschuttdeponiemerkblatt die Richtwerte RW 1 und RW 2 für die Originalsubstanz und für das Eluat, untergliedert in Grunduntersuchung und ergänzende Parameter im Einzelfall. Im Regelfall wurden Abfälle mit den Richtwerten < RW 1 abgelagert, in Einzelfällen wurden für einzelne Abfälle Genehmigungen < RW 2 erteilt. Dieses sind jedoch Ausnahmen. Nunmehr gilt der Anhang 3 der DepV: (die Tabelle in der derzeit gültigen Fassung ist unter Punkt 7 aufgeführt). Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0 oder III sind die Zuordnungswerte einzuhalten. Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten. Der Anhang 3 der DepV sieht Parameter vor, die grundsätzlich für die Deklaration der Abfälle zu untersuchen sind. Da jedoch in der Praxis, insbesondere bei Böden weitere Parameter für die Ablagerung auf Inertabfalldeponien relevant sind, werden in den Anlagen 4 und 5 des künftigen Merkblattes weitere Parameter für die Originalsubstanz und das Eluat genannt. Hier wurden bis zur Vorlage neuer Werte bei Überarbeitung des LAGA-Merkblattes 20 die bisherigen RW 1-Werte angesetzt. Da bislang die Richtwerte RW 1 die Regel waren, wird sich hier bei Anwendung der Zuordnungswerte der DepV keine wesentliche Veränderung ergeben. Eine deutliche Verschärfung ist nur beim Parameter Leitfähigkeit gegeben. Die Abfälle mit Zuordnungswerten größer DK 0 müssen künftig auf Deponien der Klasse I der DepV abgelagert werden, sofern nicht eine Verwertung möglich ist. 33
12 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien 6.4 Oberflächenabdeckung Nach Anhang 1 der DepV ist als Oberflächenabdeckung für die Deponieklasse 0 folgender Aufbau erforderlich: Rekultivierungsschicht, d > 1m Bewuchs erforderlich erforderlich Weitere Anforderungen sind im Anhang 5 der DepV, wobei bei der Deponieklasse 0 als Rekultivierungsschicht nur unbelasteter Boden verwendet werden darf. Bei den höheren Deponieklassen sind hier Ausnahmen möglich. 6.5 Sicherheitsleistungen Gemäß 19 DepV hat der Träger bei Antragstellung nachzuweisen, dass er finanziell so leistungsfähig ist, dass er eine Sicherheitsleistung erbringen kann. Diese Sicherheit ist dann vor Beginn der Abfallablagerungen gegenüber der zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde) nachzuweisen. Die Sicherheit soll den Aufwand für die Umsetzung von Auflagen und Bedingungen Planfeststellungs- und Genehmigungsbescheids in der Betriebs- und Nachsorgephase abdecken, wobei für die DK 0 ein Nachsorgezeitraum von mindestens 10 Jahren zugrunde zulegen ist. Der Deponiebetreiber sollte einen Vorschlag zur Höhe und Form der Sicherheitsleistung machen, mit der Risiken des Betriebes, der Abschluss und die Nachsorge für einen Zeitraum von 10 Jahren abgedeckt werden kann. Demnach sollte der Deponiebetreiber beispielsweise folgende Kosten bei Berechnung der Sicherheitsleistung berücksichtigen: - Oberflächenabdeckung und Rekultivierung (Kostenschätzung für die Umsetzung des o.a. Rekultivierungsplans, sowie für einen Zeitraum von 10 Jahren: - Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, - Kosten für Sickerwasserentsorgung (sofern keine unbehandelte Ableitung im freien Gefälle erfolgen kann) - Überwachungsaufwand (insb. Beprobung der Grundwassermessstellen) Für eine Deponie, die am bereits betrieben wurde, ist gemäß der Übergangsregelung in 25 Abs. 5 DepV eine Sicherheitsleistung ist nur zu leisten, wenn der Ablagerungsbetrieb über den 31.Mai 2005 andauern soll. Der Deponiebetreiber sollte auch hier einen Vorschlag zur Höhe Sicherheitsleistung machen, wobei dann nur die 34
13 Dipl.-Ing. Karl Drexler Oberflächenabdeckung und Rekultivierung der noch offenen Bereiche sowie die Nachsorge für einen Zeitraum von 10 Jahren abgedeckt werden müssen. Sofern der Deponiebetreiber der Auffassung ist, dass die Ausnahmetatbestände des 19 Abs. 6 DepV zutreffen, z.b. Betrieb durch öffentlich-rechtliche Körperschaft etc., ist dies begründet darzulegen. 6.7 Anforderungen an bestehende Deponien Die Deponieverordnung enthält wie die Abfallablagerungsverordnung Übergangsregelungen für betriebene Deponien, die z. T. detaillierte Vorgaben und Fristen enthalten. Für die Deponieklasse 0 ist dies jedoch nicht eindeutig geregelt, da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mit der Deponieklasse 0 ein neuer Deponietyp geschaffen wurde. Da dieser Deponietyp jedoch in Bayern vorhanden ist, müssen Übergangsregelungen abgeleitet werden. Hieraus ergeben sich zwei Fristen: Einhaltung der Zuordnungswerte bis (DK 0) geändert durch Umsetzung der Ratsentscheidung Einhaltung der Anforderungen an den Untergrund bis Sofern jedoch wegen einer festgestellten Belastung im Grundwasser Handlungsbedarf besteht gelten diese Fristen nicht. 6.8 Weiterbetrieb bestehender Bauschuttdeponien Sofern die Anforderungen der Deponieverordnung erfüllt werden, können Bauschuttdeponien als Inertabfalldeponien weiterbetrieben werden. Dies ist in der Anzeige nach 14 Abs. 1 DepV darzustellen. Hierbei sind auch Ausnahmen, die die DepV zulässt, zu beantragen. Die DepV enthält im 20 Abs. 1 eine umfangreiche Auflistung von Unterlagen für Genehmigungsverfahren, die einzureichen sind. Da nach 14 anzuzeigende Deponien bekannt sind, kann nach Auffassung der Fachbehörden sich der Umfang der Unterlagen auf Informationen beschränken, die für die Beurteilung der Inertabfalldeponie relevant sind. Dies sind insbesondere Angaben zu den Standortverhältnissen, zur Hydrologie, zur Hydrogeologie und den geologischen Verhältnissen. Dies sollte rechtzeitig mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden. 35
14 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien 6.9 Abschluss des Betriebes bestehenden Bauschuttdeponien Beim Abschluss dieser Deponien sind im Einzelfall die Anforderungen an die Oberflächenabdeckung/-abdichtung zu prüfen. Da auf bestehenden Bauschuttdeponien, insbesondere älteren Deponien, auch Abfälle abgelagert wurden, die die Richtwerte nicht eingehalten haben oder es wurden auch Abfälle abgelagert, die zu einer Deponiegasbildung führen können, müssen hier zumindest die Anforderungen, die das Bauschuttdeponiemerkblatt stellt, erfüllt werden. Dies ist weiterhin erforderlich, da auch die Anforderungen an den Untergrund nicht den Vorgaben der DepV entsprechen. Dies dürfte auch der wesentliche Grund sein, weshalb Deponien bis 2009 geschlossen werden müssen. In Einzelfällen kann auch eine mineralische Oberflächenabdichtung, wie sie für die Deponieklasse I im Anhang 1 der DepV enthalten ist, erforderlich werden. 7. Änderungen durch die Umsetzung der Ratsentscheidung zur Annahme von Abfällen auf Deponien Was ist neu, insbesondere für die Deponieklasse 0: Begriffe: Charakterisierung von Abfällen ausführliche Beschreibung und Untersuchung vor der Ablagerung Schlüsselparameter Parameter, die bei der Kontrolluntersuchung auf der Deponie zu bestimmen sind Zusätzliche Parameter nur für Deponien, auf denen gefährliche Abfälle abgelagert werden Gefährliche Abfälle Die Begriffe werden geändert: Inertabfälle, nicht gefährliche Abfälle, gefährliche Abfälle 36
15 Dipl.-Ing. Karl Drexler Bestimmte Abfallarten Wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Inertabfälle (keine Belastung) handelt, muss keine Untersuchung durchgeführt werden siehe Inertabfalldeponiemerkblatt Bedingungen: 1. der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt, 2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist, 3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden und 4. der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält. Abfallschlüssel Beschreibung Einschränkungen Glasfaserabfall Nur o h n e organische Bindemittel Verpackungen aus Glas Beton Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen Ziegel Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen Fliesen und Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Keramik Abrissmaßnahmen Gemische aus Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Beton, Ziegeln, Abrissmaßnahmen Fliesen und Keramik Glas Boden und Steine Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus kontaminierten Flächen Glas Glas Nur getrennt gesammeltes Glas Boden und Steine Nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf 37
16 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien Anforderungen an die geologische Barriere bei Deponiestandorten der Klassen 0 bis III: Dem Wortlaut der Fußnote 1 Tab. 1 Anhang 1 DepV zufolge können neue Deponieabschnitte nur in Betrieb genommen werden, wenn der Untergrund am Standort der Deponie eine zumindest unvollständige geologische Barriere aufweist. Für diesen Fall ist diese durch technische Maßnahmen zu vervollständigen bzw. zu verbessern. Für den Fall, dass am Deponiestandort keine geologische Barriere vorhanden ist, kann sie künftig auch künstlich durch technische Maßnahmen geschaffen werden. Leitfähigkeit Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von μs/cm zulässig, wenn der Standort zusätzlich über hydrogeologisch günstige Vorraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Schicht mit einem hohen Rückhaltevermögen für Schadstoffe, die die erhöhte Leitfähigkeit begründen, verfügt. Asbesthaltige Abfälle und KMF Künftig nur noch auf Abschnitte von Deponien der Klassen I und II Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu 2 Nr. 4 und 16, 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. 2 Soweit die zuständige Behörde nach 6 Abs.5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. 3 Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr.2.01), TOC (Nr.2.02), ph-wert (Nr.4.01), DOC (Nr.4.03), BTEX (Nr.3.2), PCB (Nr.3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr.3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. 4 Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr.3.1), Chrom(VI) (Nr.4.08), Ammoniumstickstoff (Nr.4.14), Cyanid (Nr.4.15), AOX (Nr.4.16). 5 Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten. 38
17 Dipl.-Ing. Karl Drexler Nr. Parameter DK 0 DK III DK IV in anderen Gesteinen als Salzgestein 1 Festigkeit 1 ) 2 ) 3 ) 1.01 Flügelscherfestigkeit in kn/m Axiale Verformung in % Einaxiale Druckfestigkeit in kn/m Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 4 ) 2.01 bestimmt als Glühverlust 2.02 bestimmt als TOC 3 Sonstige Feststoffkriterien 3.1 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz 3.2 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol) 3.3 PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter 5 x 6 PCB) in Masse % in Masse % ) 1 5 ) 4 6 ) in Masse% 0,1 4 7 ) in mg/kg TM in mg/kg TM 3.4 Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis C40) in mg/kg TM 3.5 Summe PAK nach EPA in mg/kg TM 3.6 Säureneutralisierungskapazität in mmol/kg 4 Eluatkriterien ist zu ermitteln 4.01 ph-wert 14 ) 5, , Leitfähigkeit in µs/cm ) DOC 9 ) in mg/l Gesamtphenol in mg/l 0, , Arsen 8 ) in mg/l 0,04 2,5 10 ) 0, Blei in mg/l 0, ) 0, Cadmium 8 ) 4.08 Chrom VI 8 ) in mg/l in mg/l 0,03 0,004 0,5 10 ) 0,5 10 ) 11 ) 0,005 0, Kupfer 8 ) in mg/l 0, ) 0, Nickel 8 ) in mg/l 0, ) 0, Quecksilber 8 ) in mg/l 0,2 10 ) 0,001 39
18 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien 0, Zink 8 ) in mg/l 0, ) 0, Fluorid in mg/l 0,5 50 0, Ammoniumstickstoff in mg/l Cyanid, leicht freisetzbar in mg/l 0,01 1 0, AOX in mg/l 0,05 3 0, Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) in Masse % 0, Barium in mg/l ) Chrom, gesamt in mg/l 0, ) 0, Molybdän in mg/l 0, ) 0, Antimon in mg/l 0,006 0,5 10 ) 0, Selen in mg/l 0,01 0,7 10 ) 0, Chlorid 13 ) in mg/l Sulfat 13 ) in mg/l ) Brennwert (H 0 ) in kj/kg Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht - für kohäsionslose Böden - grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser 0,06 mm: 5 %). 2. Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. 3. Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilitat festzulegen. 4. Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden. 5. Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird. 6. Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird. 7. Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 8. Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von µs/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Barriere verfügt. 9. Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen ph-wert, aber bei einem ph-wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird. 10. Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
19 Dipl.-Ing. Karl Drexler 11. Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. 12. Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet. 13. An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden. 14. Abweichende ph-werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. 7. Zusammenfassung Auch für Bauschuttdeponien ergeben sich durch die Umsetzung der EU-Deponierichtlinie in der AbfAblV und DepV zusätzliche Anforderungen, die dazu führen werden, dass bestehende Deponien teilweise geschlossen werden müssen. Weiter sind aktuell (ab ) die Änderungen durch die Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien zu berücksichtigen. Hierzu ist das bestehende Merkblatt für Inertabfalldeponien zu überarbeiten. Fundstellen: Umsetzung der Richtlinie 199/31/EG des Rates vom 26.April 1999 über Abfalldeponien (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, L 182/1 vom ) Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsverfahren vom 20. Februar 2002, (BGBl. S. 305/2001) Verordnung über Deponien und Langzeitlager und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung vom 24. Juli 2002, (BGBl. 2807/2002) Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 2005, Nr. 46, Seiten vor. Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien*) Vom 13. Dezember 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember
20 Inertabfalldeponien LfU Merkblatt für Deponien der DK 0 sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis vom 24. Juli 2002, (BGBl. S. 2833/2002) Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall), Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen und biologischen Behandlung und Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469 Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall), Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 99a vom ) Errichtung, Betrieb und Überwachung von Deponien für gering belastete mineralische Abfälle Bauschuttdeponien vom November 1994, in der angepassten Fassung vom April 2001 LfU-LfW-Merkblatt Umsetzung der Deponieverordnung (DepV) für Errichtung, Betrieb und Überwachung von Deponien der DK 0 - Inertabfalldeponien sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien, Stand 2007 Karl Drexler Bayer. Landesamt für Umwelt Bürgermeister-Ulrich-Str. 160, Augsburg Postfach, Augsburg Tel , Fax: karl.drexler@lfu.bayern.de 42
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