Übersicht der zugelassenen Abfallarten
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- Julius Weber
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1 Deponie Reesen GmbH & Co. KG Johann-Sebastian-Bach-Straße Burg Übersicht der zugelassenen Abfallarten 01 AVV Abfallbezeichnung Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter fällt Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle von Sand und Ton Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Bohrschlämme und andere Bohrabfälle Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen barythaltige Bohrschlämme und abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen chloridhaltige Bohrschlämme und abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Abfälle aus thermischen Prozessen Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter fällt Filterstäube aus der Kohlefeuerung Filterstäube aus der Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter fällt 1, 2 und Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Seite 1 von 7 Nebenbestimmung
2 Abfälle aus Eisen- und Stahlindustrie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke unverarbeitete Schlacke Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Ausnahme derjenigen, die unter fallen andere Schlämme und Filterkuchen Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie Anodenschrott Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter fällt Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) andere Teilchen und Staub Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) feste Abfälle aus der Abgasbehandlung andere Teilchen und Staub Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Abfälle aus sonstiger thermischer Teilchen und Staub andere Schlacken Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl Ofenschlacke Gießformen und sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gießformen und sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen Ofenschlacke Gießformen und sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gießformen und sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Seite 2 von 7
3 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen Glasfaserabfälle Teilchen und Staub Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Verwertungsmöglichkeit prüfen Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fällt Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegel, Fliesen, Steinzeug Rohmischungen vor dem Brennen Teilchen und Staub Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung verworfene Formen Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegel, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk Teilchen und Staub (außer und ) Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Betonabfälle und Betonschlämme Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie Fahrzeugwartung (außer 13, 14, und 16 08) Glas Verwertungsmöglichkeit prüfen Bau- und Abbruchabfälle (Einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Beton 5 Ziegel 5 Fliesen, Ziegel und Keramik 5 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit 1, 2 und 5 Ausnahme derjenigen, die unter fallen Seite 3 von 7
4 Holz, Glas und Kunststoff Glas Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht * oder solche Stoffe enthält * Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und fällt asbesthaltige Baustoffe Baustoffe auf Gipsbasis Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Sonstige Bau- und Abbruchabfälle gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, 5 die unter , und fallen Verwertungsmöglichkeit prüfen 1, 2 und 5 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt und Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe * Dämmmaterial, das Asbest enthält Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Rost- und Kesselasche sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 1, 2 und 3 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Abfälle aus der physikalischen-chemischen Behandlung von Abfällen vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen 6 Abfällen bestehen Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Stabilisierte und verfestigte Abfälle stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung verglaste Abfälle Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. Sandfangrückstande Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände Schlämme aus der Wasserklärung Seite 4 von 7
5 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.b. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g. Glas Mineralien (z.b. Sand, Steine) Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Siedlungsabfälle, einschließlich getrennt gesammelte Fraktionen Boden und Steine 1) Wenn die Herkunft der Abfälle eine Belastung mit POP (POP - persistent organic pollutents - persistenten organischen Schadstoffen) nicht eindeutig ausschließt, so soll zusätzlich zu den Kontrollanalysen der Parameter der Zuordnungskriterien auch hinsichtlich der persistenten organischen Schadstoffe analysiert werden. 2) Lässt sich eine Belastung mit POP aufgrund der Art oder der Herkunft der betreffenden Abfälle ausschließen, so ist dieses in den Unterlagen zur Deklaration nachvollziehbar darzustellen und als Nachweis hinreichend. 3) Rohschlacken aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen sowie Rohschlacken aus der Mitverbrennung von Abfällen sind zur Ablagerung ohne vorheriger Behandlung nicht zugelassen. 4) Bei aluminiumhaltigen Strahlmittelrückständen, AVV AS Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen, ist vor der Ablagerung eine Alterung im freien über mehrere Wochen zuveranlassen. Magnesiumhaltige Strahlmittelrückstände, AVV AS Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen, bedürfen einer chemisch-physikalischen Vorbehandlung. Bei herkunftsbedingten Verdacht sind Abfallanalysen hinsichtlich der Parameter Aluminium und Magnesium zu erbringen. 5) nicht mineralischer Störstoffanteil < = 5 Vol.-% 6) Bei vorgemischten Abfällen der AVV AS und verfestigten Abfälle der AVV AS sind die Annahmekriterien der Deponieklasse 1 für jede einzelne Abfallart vor der jeweiligen Behandlung zum Zweck der Vermischung und/oder Verfestigung einzuhalten. 7) Bei vollständig stabilisierten Abfällen des AVV AS sollen im Zuge der Abfallanalysen und des Nachweises der Langzeitstabilität die folgenden Bestimmungen und Voraussetzungen eingehalten werden: Die Bestimmung der Zuordnungswerte der DK 1 hat an hergestellten Eluaten mit den ph-werten 4 und 11 zu erfolgen. Die Abfallproben sind im Zuge der Probenvorbereitung nach einer Aushärtungszeit von längstens 28 Tagen für die Eluation auf eine Korngröße < = 10 mm zu zerkleinern. 8) Asbesthaltige Abfälle müssen ordnungsgemäß verpackt sein. Geeignete Verpackungen sind staubdichte und verschließbare Kunststoffgewebesäcke (Big-Bags) oder einlagige PE-Kunststofffolien mit einer minimalen Stärke von 0,4 mm, wobei Stöße überlappend verklebt sein müssen. Seite 5 von 7
6 Zuordnungskriterien für die Deponie Reesen Nr. Parameter Einheit Wert 1 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 1) 1.01 Glühverlust Ma.-% <= 3 2)3) 1.02 TOC Ma.-% <= 1 2)3) Feststoffkriterien extrahierbare lipophile Stoffe Ma.-% <= 0,4 4) Eluatkriterien ph-wert 5) - 5, DOC 6) mg/l <= 50 7) 3.03 Phenole 3.04 Arsen 3.05 Blei 3.06 Cadmium mg/l <= 0, Kupfer mg/l <= Nickel 3.09 Quecksilber mg/l <= 0, Zink mg/l <= Chlorid 8) mg/l <= ) 3.12 Sulfat 8) mg/l <= ) 3.13 Cyanid, leicht freisetzbar mg/l <= 0, Fluorid mg/l <= Barium mg/l <= 5 9) 3.16 Chrom, gesamt mg/l <= 0, Molybdän mg/l <= 0,3 9) 3.18a Antimon 10) mg/l <= 0,03 9) 3.18b Antimon-C 0 -Wert 10) mg/l <= 0,12 9) 3.19 Selen mg/l <= 0,03 9) 3.20 Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 8) Ma.-% <= 3 4 Organika (H14-Handlungshilfe - Spiegeleinträge LSA) 4.01 BTEX mg/kg <= Dioxine/Furane TCDD-TE mg/kg <= 0, LHKW mg/kg <= KW mg/kg <= PAK (16 nach EPA) mg/kg <= Benzo-a-pyren mg/kg <= PCB gesamt mg/kg <= PCP mg/kg <=5 4.09a Herbizide je Einzelsubstanz 11) µg/l <=1 4.09b Herbizide in der Summe µg/l <=5 1) Nr kann gleichwertig zu 1.02 angewandt werden. 2) Überschreitung des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn (1) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC eingehalten wird, (2) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität AT 4 ) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB 21 ) unterschritten wird und (3) der Brennwert H o von kj/kg nicht überschritten wird. 3) Die Zuordnungswerte für die Parameter Glühverlust und TOC gelten nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie, Seite 6 von 7
7 ausgenommen Schlacken und Aschen aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen sowie Schlacken und Aschen aus der Abfallmitverbrennung, z.b. Hausmüllverbrennungsschlacken (HMV-Schlacken). 4) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 5) Abweichende ph-werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Die Ursache ist zu prüfen. 6) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen ph-wert, aber bei einem ph-wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält. 7) Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden. 8) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden. 9) Gilt nicht, wenn ausschließlich nicht gefährliche Abfälle und Deponieersatzbaustoffe abgelagert und eingesetzt werden. 10) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der C O -Wert der Perkolationsprüfung nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird. 11) Atrazin, Dimefuron, Diuron, Flumioxazin, Flazasulfuron und Simazin. Seite 7 von 7
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