Schweizer Club Leipzig und Umgebung Statuten

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1 Schweizer Club Leipzig und Umgebung Statuten Stand: April 2016 Seite 1/5

2 1 - Name und Sitz Der Club führt den Namen "Schweizer Club Leipzig". Er hat seinen Sitz in Leipzig. 2 - Ziele Der Club hat sich folgende Ziele vorgenommen: Die Förderung des Zusammenhaltes der Auslandschweizer, ihrer Angehörigen und Freunde im Raum Leipzig. Die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern, ihren Freunden, Gönnern und Gästen. Zusammenkünfte und Veranstaltungen abzuhalten. Hilfebedürftige Landsleute im Rahmen der Möglichkeiten des Clubs mit Rat und Tat zu unterstützen. Besondere Kontakte zu den schweizerischen Vertretungen (Schweizerisches Generalkonsulat Dresden), zum Auslandschweizersekretariat in Bern und zur Konferenz der Schweizer Vereine der Bundesrepublik Deutschland zu pflegen. 3 - Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft steht nach den Bestimmungen nachfolgender Mitgliederarten jeder natürlichen und juristischen Person offen. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Personen einer anderen Nationalität, die ihre Verbundenheit zur Schweiz und zu den Zielen des Clubs bekunden. Der Anteil ausländischer Mitglieder darf ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich im besonderen Maße um den Club verdient gemacht haben. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch besondere materielle Zuwendung wie Spenden, Zuschüsse, Sachwerte u.a. den Club unterstützen. Passivmitglieder sind alle übrigen z.b. Kinder. Die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag vorläufig durch den Vorstand, die nächste Generalversammlung entscheidet abschließend. Seite 2/5

3 Fällt die Entscheidung gegen eine Aufnahme des Antragsstellers, so ist dieser unverzüglich persönlich oder durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes zu benachrichtigen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die nächste Generalversammlung benannt. Fördernde Mitglieder können ohne besondere Aufnahmeformalitäten aufgenommen werden. Ende der Mitgliedschaft - Eine Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder Ausschließung (dazu ist der Beschluss der Generalversammlung erforderlich). 4 - Vorstand Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern oder mehr, von denen die Mehrheit Schweizer Bürger sein muss. Er setzt sich wie folgt zusammen: Präsident Vizepräsident Kassierer Sekretär Beisitzer Ein Vorstandsbeschluss ist mit einfachem Mehr der Stimmen rechtskräftig. Das Generalkonsulat wird im Vorstand durch einen zusätzlichen Beisitzer, ohne Stimmrecht, vertreten. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind: Geschäftsführung des Clubs Vertretung des Vereins nach innen und außen im Sinne der Zielsetzung des Clubs Einberufung der Mitglieder- und Generalversammlung. Der Präsident oder Vizepräsident leitet die Versammlung. Buchführung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben durch den Kassierer. Dieser informiert den Vorstand periodisch über die Finanzlage des Vereins und erstellt jeweils bis des Jahres den Finanzabschlußbericht. Protokollführung bei Versammlungen sowie Erledigung der Clubkorrespondenz durch den Sekretär. Erstellen des Haushaltsplanes (Budget) für das laufende Geschäftsjahr. Seite 3/5

4 5 - Wahlen Wahlen finden ausschließlich in der Generalversammlung statt. Ein Entscheid kommt mit einfachem Mehr zustande. Das Stimmrecht besitzen alle Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln, es sei denn, die Generalversammlung befürwortet eine Gesamtwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand durch Zuwahl, bis zur Bestätigung der nächsten Generalversammlung, ergänzen. Von der Generalversammlung sind für die Dauer von vier Jahren zwei Revisoren zu wählen. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Revisoren legen der Generalversammlung den Prüfbericht vor. 6 - Versammlungen Zu den Versammlungen und Veranstaltungen lädt der Vorstand ein, in der Regel der Präsident. Die ordentliche Generalversammlung ist jeweils im I. Quartal des Kalenderjahres einzuberufen. Die Einladung zu Generalversammlungen müssen mindestens 3 Wochen vorher verschickt werden. Tagesordnungspunkte bei Generalversammlungen sind: Jahresbericht des Präsidenten Jahresbericht des Kassierers Revisionsbericht Festsetzung des Jahresbeitrages Verschiedenes Nach Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes und der Revisoren sind die Neuwahlen in die Tagesordnung der Generalversammlung aufzunehmen. Außerordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Seite 4/5

5 7 - Beiträge Der Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung für das Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) festgesetzt und ist jeweils bis des gleichen Jahres unaufgefordert zu entrichten. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag Beitragsermäßigung oder -befreiung für das laufende Geschäftsjahr gewähren. Beiträge von fördernden Mitglieder, außerordentliche Zuwendungen (Spenden, Stiftungen, Vermächtnisse etc.) seitens natürlicher oder juristischer Personen kann der Club - sofern es sich nicht um zweckgebundene Mittel handelt -jederzeit im Rahmen des Haushaltsplanes verwenden. Vorrang hat dabei die Unterstützung in Not geratener Landsleute. Änderung GV 2006 / Beschluss Mitgliederversammlung: In begründeten Härtefällen (durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises) ist der Vorstand befugt Mitglieder von der Zahlung des Jahresbeitrages auf zwei Jahre zu befreien. Nach Ablauf dieser Frist muss von den betroffenen Mitgliedern erneut ein Antrag auf Befreiung von der Jahreszahlung an den Vorstand gestellt werden. 8 - Schlussbestimmungen Diese Satzungen können durch in Generalversammlungen beschlossene Anfrage ergänzt, präzisiert oder verändert werden. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 80 % der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Über das vorhandene Vereinsvermögen bestimmen die Mitglieder beim Auflösungsbeschluss. Leipzig, November 1993 geändert: Leipzig, April 2016 Seite 5/5

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