Landkreis Ostprignitz-Ruppin

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1 Landkreis Ostprignitz-Ruppin Der Landrat Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) für Kinder, Jugendliche und jungen Volljährigen in stationärer Unterbringung sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einer Einrichtung im Bereich des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stationär untergebracht sind und für die nach Entscheidung des Jugendamtes Hilfe nach 19, 27Abs. 2, 34 bis 35a (Abs. 2 Nr. 4), 41 und 42 SGB VIII geleistet wird. Für 35 SGB VIII gilt die Anlage zu dieser Richtlinie. Für Hilfeempfänger gemäß 19, 27 Abs. 2, 34 bis 35a (Abs. 2 Nr. 4), 41 SGB VIII, die im Bereich eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe untergebracht sind, gelten dessen Richtlinien über Nebenleistungen. 2. Definition Nebenleistungen Nebenleistungen sind regelmäßig wiederkehrende Bedarfe sowie Beihilfen oder Zuschüsse gemäß 39 SGB VIII, die bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Schul- und Ferienreisen des Kindes, Jugendlichen oder Volljährigen gewährt werden können. Beihilfen oder Zuschüsse werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Eine Gewährung von Nebenleistungen für die Vergangenheit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, obliegt dem Jugendamt. Der Umfang der Beteiligung an den tatsächlich entstehenden Kosten steht im pflichtgemäßen Ermessen. 3. Allgemeines 3.1. Die in dieser Richtlinie festgelegten Leistungen werden jeweils auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten und jungen Volljährigen. Das Antragsrecht kann über die Vollmacht für die Beantragung von Nebenleistungen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung der Personensorgeberechtigten einer anderen Person (z. B. Mitarbeiterin der Einrichtung) übertragen werden Die Überweisung einer berechtigten Nebenleistung erfolgt nach Rechnungslegung mit dem nächsten Zahlungslauf an den Einrichtungsträger.

2 Seite 2 von 6 4. Folgende Nebenleistungen werden auf Antrag gewährt Bezeichnung Maximalbeträge in Euro tatsächliche Beträge Nachweis erbringen Erstausstattung bei Aufnahme 200,00 - x eines Kindes Schwangerenbekleidung 100,00 - x Babyerstausstattung 100,00 - x Kinderwagen 100,00 - x Autokindersitz 75,00 - x Einschulung 100, Jugendweihe, Kommunion, Konfirmation 150, Trauerfall 1. Grades 50, Abschluss Schule (Bekleidung, 100, Feier) Passbilder kalenderjährlich 10,00 - x Praktikum 50,00 - x keine Fahrkosten Berufsstart 100,00 - x Fahrrad/Laufrad 75,00 - x Freizeitgestaltung analog 28 Abs. 7 SGB II kalenderjährlich 120,00 - x Schulbedarf kalenderjährlich 100, eintägige Ausflüge-/Klassenfahrten - x x in Schule und Kita mehrtägige Klassen-, Studien,- - x x und Kursfahrten Anmeldegebühr Jugendweihe - x x Ausweis, Reisepass - x x Gesundheitspass, Führungszeugnis - x x Führerschein 750,00 - x

3 Seite 3 von 6 5. Barbeträge bei stationären Leistungen gemäß 19, 27 Abs. 2, 34 bis 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 sowie 42 SGB VIII (gilt nicht für 35 SGB VIII) Neben den laufenden Leistungen zur Deckung des gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist ein entsprechender Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung des Kindes/Jugendlichen/jungen Volljährigen bereitzustellen. Grundlage für die Berechnung des Barbetrages ist die jeweils geltende Regelsatzverordnung- RSV - Verordnung zur Durchführung des 28 Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII). Der monatliche Barbetrag für junge Volljährige ergibt sich aus dem prozentualen Anteil von 27 v. H. des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes gemäß 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Berechnungsgrundlage für die Höhe und die Staffelung der monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche ist der Barbetrag für junge Volljährige. Alter Barbetrag für junge Volljährige Barbetrag auf der Basis des gültigen Barbetrages für Volljährige in % 27% Regelbetrag Haushaltsvorstand im Lebensjahr (4-5 Jahre) 5 % im Lebensjahr (6-7 Jahre) 7 % im Lebensjahr (8-9 Jahre) 12 % im Lebensjahr (10-11 Jahre) 16 % im Lebensjahr (12-13 Jahre) 25 % im Lebensjahr (14-15 Jahre) 40 % im Lebensjahr (16-17 Jahre) 60 % Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin gibt den Einrichtungsträgern die jeweils geltenden Barbeträge zum Anfang des Jahres bekannt. Bei Einrichtungswechsel des Kindes/Jugendlichen im laufenden Monat erhält die Jugendhilfeeinrichtung die Zahlung des Barbetrages, welche das Kind/Jugendliche am 1. Werktag betreut hat. Zum Zeitpunkt des Einrichtungswechsels nicht vollständig ausgezahlte Barbeträge sind dem Kind/Jugendlichen bzw. dem neuen Einrichtungsträger zu übergeben. Der Barbetrag wird ab dem 01. des Monats gezahlt in dem der/die Hilfeempfänger/in das entsprechende Lebensjahr erreicht. Beginnt die Heimerziehung im Laufe eines Monats, so ist ab Aufnahmetag für jeden verbleibenden Tag ein Dreißigstel des monatlichen maßgeblichen Barbetrages zu zahlen. Verlässt ein/eine Hilfeempfänger/in vor Ablauf des Monats die Einrichtung, verbleibt ihm der im Voraus gezahlte Betrag. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin verzichtet auf die Rückforderung von ausgezahlten Taschengeldbeträgen.

4 Seite 4 von 6 42 SGB VIII Bei der Unterbringung nach 42 SGB VIII ist zu beachten, dass das Taschengeld kalendertäglich auszuzahlen ist. 27 Abs. 2 SGB VIII Bei der Unterbringung nach 27 Abs. 2 SGB VIII werden entsprechend der vorgenannten Tabelle 70% des Taschengeldbetrages gewährt. 6. Kostenpauschale (gilt nicht für 35 SGBVIII) Regelmäßige Zuschüsse für Bekleidung, Aufwendungen für Geburtstag, Weihnachten und Ferienfahrten werden als tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,60 Euro/Belegungstag gewährt. Die Kostenpauschale ermittelt sich wie folgt: Bekleidung Geburtstag Weihnachten Ferienfahrten Jahressumme 420,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro 120,00 Euro 590,00 Euro : 365 Tage 1,60 Euro täglich Im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß 42 SGB VIII (Inobhutnahme), werden die Beihilfen, welche zur Kostenpauschale zählen, auf Antrag durch den zuständigen Sozialarbeiter und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe geprüft und entsprechend beschieden. 7. Fahrkosten für Heimfahrten ohne Antrag Ist im Hilfeplan nach 36 SGB VIII geregelt, dass zwischen dem Kind/Jugendlichen und der Herkunftsfamilie bzw. einer sonstigen engen Bezugsperson (Großeltern, Geschwister etc.) regelmäßiger Kontakt gepflegt werden soll, gewährt das Jugendamt der Einrichtung bei vorliegender Vollmacht für die Beantragung von Nebenleistungen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung einmal monatlich die Kosten für eine Heimfahrt mit öffentlichem Verkehrsmitteln unter Vorlage der Fahrscheine. Ist die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges erforderlich, so wird gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) eine Wegstreckenentschädigung erstattet, die derzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer beträgt, jedoch höchstens 130,00 Euro. Fahrpreisermäßigungen sind auszuschöpfen ggf. durch den Erwerb einer Bahn Card für Kinder und Jugendliche. Die Bahn Card wird aus Mitteln der Jugendhilfe finanziert, wenn insgesamt die Aufwendungen für die regelmäßige Kontaktpflege reduziert werden können. Ist im begründeten Einzelfall eine Begleitperson erforderlich, werden die Kosten unter Nachweis der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet. Dieses muss im Hilfeplan festgelegt sein. Fahrtkosten für Eltern bzw. Elternteile werden nicht erstattet. 8. Kosten zur Verselbständigung auf Antrag 8.1. Bezieht der junge Mensch im unmittelbaren Anschluss an eine mindestens einjährige Hilfe eigenen Wohnraum, kann eine Verselbständigungsbeihilfe gewährt werden. Für die notwendige Anschaffung von Hausrat und Mobiliar ist ein einmaliger Zuschuss bis zu 800,00 Euro möglich. Vermögen des jungen Volljährigen ist in angemessenem Umfang gemäß 90 ff. SGB XII einzusetzen. Die Angebote von Möbelbörsen, Secondhandläden u. a. sind zu nutzen. Ist bei der Anmietung von Wohnraum die Zahlung von Sicherheitsleistungen (Kaution) er-

5 Seite 5 von 6 forderlich, kann ein Zuschuss in Höhe von maximal 3 Monatskaltmieten, jedoch höchstens 500,00 Euro gewährt werden In begründeten Ausnahmefällen kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Kosten der Unterkunft eine Starthilfe in Höhe von max. 500,00 Euro gezahlt werden. Die Höhe wird durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe festgelegt und gewährt. Für diese Leistungen ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Über die Verwendung der Starthilfe ist keine Nachweisführung erforderlich. 9. Elternbeiträge auf Antrag Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt entsprechend 17 Abs. 1 S. 3 Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz (KitaG) den Elternbeitrag für ein in einer Kindertagesstätte betreutes Kind. 10. Krankenhilfe auf Antrag Besteht für einen jungen Menschen im Einzelfall kein Krankenversicherungsschutz, wird im Bedarfsfall Krankenhilfe gem. 40 SGB VIII gewährt. Vorrangig ist die Möglichkeit der Krankenversicherung über die Eltern bzw. der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung durch den/die Sozialarbeiterin zu prüfen. Der örtliche Träger der Jugendhilfe übernimmt die angemessenen Versicherungsbeiträge der freiwilligen Krankenversicherung Notwendige Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen werden übernommen. Hier sind nur die Kosten als notwendig zu betrachten, die auch dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Die SGB XII gelten entsprechend. Privatrezepte werden nicht übernommen. Die Abrechnung erfolgt mit der nächsten Rechnungslegung. Originalbelege sind beizulegen Die Zahlungen des Eigenanteils der notwendigen kieferorthopädischen Behandlungen werden vom Jugendamt übernommen. Grundlage dieser Übernahme ist die Vorlage des Behandlungsplanes. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII vom BV/ außer Kraft. Neuruppin, R. Reinhardt Landrat Anlage Richtlinie des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gem. 39 SGB VIII Sicherung des Lebensunterhaltes

6 Seite 6 von 6 Zur Richtlinie des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gemäß 39 SGB VIII Sicherung des Lebensunterhaltes für die Betreuung von jungen Volljährigen nach 41 i. V. m 35 SGB VIII und minderjährigen Jugendlichen nach 35 SGB VIII in eigenem Wohnraum 1. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt jungen Volljährigen und minderjährigen Jugendlichen mit eigener Wohnung folgende finanzielle Unterstützung: 1.1 Kosten der Unterkunft und Heizung 1.2 Regelleistung für den Haushaltsvorstand ( 28 SGB XII i. V. m. der Verordnung des Landes Brandenburg) Fahrkosten zum Zwecke der Ausbildung, zur Berufsvorbereitung oder zum Schulbesuch werden im notwendigen und nachgewiesenem Umfang erstattet, sofern die Erstattung durch die Agentur für Arbeit, durch das Schulverwaltungsamt des Landkreises OPR oder anderer Träger nicht direkt an den Hilfeempfänger erfolgt. 1.4 Kosten für sozialpädagogische Betreuung werden in Höhe der für den jeweiligen Träger beschlossenen Fachleistungsstunde übernommen. Die Stundenzahl wird in der Regel auf 90h für 6 Monate begrenzt. 2. Anrechnung anderer Leistungen 2.1 Gewährt das Jugendamt Hilfe zur Erziehung gemäß 35 SGB VIII und verfügen die jungen Menschen über eigenes Einkommen, haben sie selbst einen Kostenbeitrag gemäß 93 Abs. 1 und 3 bis 6 SGB VIII zu leisten. 2.2 Zweckbestimmte Leistungen (Renten, BAB, Abg, BAföG) werden gemäß 93 Abs. 5 SGB VIII eingezogen. 2.3 Kindergeld wird über einen Erstattungsanspruch von der Familienkasse vereinnahmt.

3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen.

3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen. Landkreis Ostprignitz-Ruppin Jugend- und Betreuungsamt Wirtschaftliche Jugendhilfe Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VIII für Kinder, Jugendliche und junge

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3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen.

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