3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen."

Transkript

1 Landkreis Ostprignitz-Ruppin Jugend- und Betreuungsamt Wirtschaftliche Jugendhilfe Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einer Einrichtung im Bereich des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stationär untergebracht sind und für die nach Entscheidung des Jugendamtes Hilfe nach 19, 34 bis 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet wird. Für Hilfeempfänger gemäß 19, 34 bis 35 a Abs. 2, 41 und 42 SGB VIII die im Bereich eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe untergebracht sind, gilt die Richtlinie über Nebenleistungen des zuständigen Landkreises. 2. Definition Nebenleistungen Nebenleistungen sind regelmäßig wiederkehrende Bedarfe sowie Beihilfen oder Zuschüsse gemäß 39 SGB VIII, die bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Schul- und Ferienreisen des Kindes, Jugendlichen oder Volljährigen gewährt werden können. Beihilfen oder Zuschüsse werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Eine Gewährung von Nebenleistungen für die Vergangenheit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, obliegt dem Jugendamt. Auch der Umfang der Beteiligung an den tatsächlich entstehenden Kosten steht im pflichtgemäßen Ermessen. 3. Allgemeines Die in dieser Richtlinie festgelegten Leistungen werden jeweils auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten und die jungen Volljährigen. Das Antragsrecht kann über eine Vollmacht einer anderen Person (z. B. Mitarbeiter der Einrichtung) übertragen werden. 3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen. 3.3 Die Überweisungen erfolgen nach Rechnungslegung. 4. Kosten für die Beschaffung und Ergänzung von Bekleidung, Wäsche, Schuhen und Babyausstattung - 1 -

2 4.1.1 Der laufende Bedarf an Bekleidung, Wäsche und Schuhe ist für alle Altersgruppen durch den Pauschalsatz von monatlich 35,00 Euro abgedeckt. Wird das Kind nicht zum 1. eines Monats aufgenommen, reduziert sich der Betrag um den kalendertäglichen Anteil. Analog wird bei Entlassung verfahren. 4.2 Bei der Aufnahme des Kindes/Jugendlichen kann eine einmalige Erstausstattungsbeihilfe von bis zu 100,00 Euro gewährt werden, sofern ein Bedarf besteht Sofern die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt ist, kann bei werdenden Müttern (ab 12. Schwangerschaftswoche) ein Betrag bis zu 150,00 Euro für Schwangerenbekleidung bewilligt werden. Für die Babyausstattung können bis zu 100,00 Euro bewilligt werden. Diese Nebenleistungen werden nur gewährt, wenn durch andere Ämter oder soziale Einrichtungen keine Zuschüsse gewährt werden. Nach Vorlage entsprechender Ablehnungsbescheide können die unter 4.3 genannten Leistungen gewährt werden. Über die Verwendung der Mittel ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 5. Taschengeld Ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird monatlich für junge Menschen, die sich in einer Einrichtung der Jugendhilfe befinden, gewährt - ab Beginn des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres 8,00 Euro - ab Beginn des 9. Lebensjahres bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 15,00 Euro - ab Beginn des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 20,00 Euro - ab Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 25,00 Euro - ab Beginn des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 30,00 Euro - ab Beginn des 18. Lebensjahres 35,00 Euro Schülerinnen und Schülern, die nicht mehr schulpflichtig sind, wird eine Taschengeldzulage in Höhe von 25,00 Euro wie folgt gezahlt: bis Schuljahres-/Ferienende - gymnasiale Oberstufe - Berufsfachschule, Fachoberschule Klasse) und Fachschule ab Beginn bis Ende der Maßnahme - alle Maßnahmen der Berufsvorbereitung/Reha und Praktika Keine Taschengeldzulage erhalten Jugendliche und junge Volljährige, die in einem Projekt integriert sind und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten oder ein freiwilliges soziales Trainingsjahr absolvieren. Die Aufwandsentschädigung/Vergütung ist dem Teilnehmer zu belassen und wird nicht auf den Barbetrag zur persönlichen Verfügung angerechnet

3 Jugendliche und junge Volljährige, die sich in einem vertraglich geregelten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit einer monatlichen Vergütung befinden, erhalten zu ihrem Barbetrag einen Zuschlag von 30,00 Euro. Hierzu zählt auch der Arbeitsbereich in der Stephanus-Werkstatt. Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld/Reha bzw. BAföG sind in Zusammenarbeit mit dem Träger vor Maßnahmebeginn zu stellen 6. Besondere Anlässe und Sonstiges 6.1 Es werden pauschal für Geburtstagsbeihilfe 25,00 Euro und für Weihnachtsbeihilfe 25,00 Euro jährlich gewährt. 6.2 Für die Einschulung werden 75,00 Euro gewährt. Der Bedarf umfasst eine Schulmappe, eine Schultüte mit Inhalt und eine angemessene Bekleidung. 6.3 Für die Jugendweihe, Konfirmation, Kommunion werden 150,00 Euro gewährt. Mit der Beihilfe sind alle Kosten (z.b. Bekleidung, Ausgestaltung der Feier einschließlich Teilnahmegebühr und ein Geschenk) abgegolten. Über die Verwendung der Mittel ist kein Nachweis zu erbringen. 6.4 Zum Berufsstart werden einmalig bis zu 100,00 Euro für Berufsbekleidung und Arbeitsmittel gewährt, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung des Ausbildungsbetriebes besteht, Arbeits- und Schutzbekleidung bereitzustellen. Reinigungskosten und Ersatzbeschaffung sind vom Auszubildenden aus seiner verbleibenden Ausbildungsvergütung zu bestreiten. 6.5 Für die Anschaffung eines Fahrrades kann für ein Kind im Alter von 2 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ein Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro und mit Beginn des 6. Lebensjahres ein Zuschuss von 75,00 Euro gezahlt werden. Das Fahrrad gehört dem Kind und ist bei Wechsel zu übergeben. 6.6 Mehrtägige Ferienmaßnahmen/Schulfahrten/ Urlaub werden kalenderjährlich höchstens mit einem Betrag von insgesamt 200,00 Euro bezuschusst. 6.7 Kosten für Passbilder, Kinderausweise sowie Unkosten für Bewerbungszwecke können jährlich mit bis zu 10,00 Euro bezuschusst werden. Vorrangig ist die Ü- bernahme der Kosten durch andere Kostenträger (z.b. Agentur für Arbeit bei Unkosten für Bewerbungszwecke) zu prüfen. 6.8 Für Schulbücher der Jahrgangsstufen 1 bis 13 wird der Eigenanteil nach Vorlage des Originalbeleges übernommen. Über die Verwendung der Mittel ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 7. Mitgliedschaft/Vereine/Musikschule - 3 -

4 Zur Teilnahme an musisch-künstlerischen und sportlichen Angeboten der Freizeitgestaltung kann ein Zuschuss in Höhe von 35,00 Euro jährlich für Mitgliedsbeiträge und Entgelte gewährt werden. 8. Fahrkosten für Kontaktpflege und Heimfahrten Fahrtkosten für die Kontaktpflege werden ausgehend von den Festlegungen im Hilfeplan oder einer gerichtlichen Entscheidung übernommen. Ist im Hilfeplan nach 36 SGB VIII geregelt, dass zwischen dem Kind/Jugendlicher und der Herkunftsfamilie bzw. sonstigen engen Bezugspersonen (Großeltern, Geschwister etc) regelmäßiger Kontakt gepflegt werden soll, gewährt das Jugendamt demjenigen, dem der Aufwand entsteht, einmal monatlich die Kosten für eine Heimfahrt mit öffentlichem Verkehrsmitteln unter Vorlage der Fahrscheine. Ist die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges erforderlich, so wird gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG eine Wegstreckenentschädigung erstattet, die derzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer beträgt. Fahrpreisermäßigungen sind auszuschöpfen ggf. durch den Erwerb einer BahnCard für Kinder und Jugendliche. Die BahnCard ist daher aus Mitteln der Jugendhilfe zu finanzieren, wenn insgesamt die Fahrkosten der Kontakte reduziert werden können. Ist im begründeten Einzelfall eine Begleitperson erforderlich, werden auch die Kosten unter Nachweis der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet. Dieses muss im Hilfeplan festgelegt sein. 9. Kosten zur Verselbstständigung Bezieht der junge Mensch im unmittelbaren Anschluss an eine mindestens einjährige Hilfe eigenen Wohnraum, kann eine Verselbstständigungsbeihilfe gewährt werden. Für die notwendige Anschaffung von Hausrat und Mobiliar ist ein einmaliger Zuschuss bis zu 750,00 Euro möglich. Der Zuschuss ist zu reduzieren, wenn eine weitere Person mit in die Wohnung einzieht. Vermögen des jungen Volljährigen ist in angemessenem Umfang gemäß 90 ff. SGB XII einzusetzen. Die Angebote von Möbelbörsen, Secondhandläden u.a. sind zu nutzen. Ist bei der Anmietung von Wohnraum die Zahlung von Sicherheitsleistungen erforderlich, kann ein Zuschuss in Höhe von maximal 3 Monatskaltmieten, jedoch höchstens 500,00 Euro gewährt werden. Befindet sich die Wohnung in einem unzumutbaren Zustand, kann für das Material einer notwendigen Renovierung ein Betrag von maximal 150,00 Euro gewährt werden. Die Notwendigkeit der Beihilfe ist durch den zuständigen Sozialarbeiter zu prüfen, zu begründen und zu bestätigen. Über die Verwendung der Mittel ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 10. Elternbeiträge Für den Besuch einer Kindertagesstätte übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Elternbeitrag für das untergebrachte Kind

5 11. Krankenhilfe 11.1 Besteht für einen jungen Menschen im Einzelfall kein Krankenversicherungsschutz, wird im Bedarfsfall Krankenhilfe gem. 40 SGB VIII gewährt. Vorrangig ist die Möglichkeit der Krankenversicherung über die Eltern bzw. der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung durch den Sozialarbeiter zu prüfen. In letzterem Fall übernimmt das Jugendamt die Versicherungsbeiträge Für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige werden notwendige Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen übernommen. Notwendig ist grundsätzlich der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Die SGB XII gelten entsprechend. Privatrezepte werden nicht übernommen. Die Abrechnung erfolgt mit der nächsten Rechnungslegung. Originalbelege sind beizulegen Für junge Volljährige wird die sog. Praxisgebühr gemäß 28 Abs. 4 SGB V nach Vorlage des Originalbeleges übernommen. Die Übernahme der Praxisgebühr erfolgt nur für die erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung in einem Quartal Die Zahlungen des Eigenanteils der notwendigen kieferorthopädischen Behandlungen werden vom Jugendamt übernommen. Grundlage dieser Übernahme ist die Vorlage des Behandlungsplanes Bei notwendiger Neuanschaffung wird für ein Brillengestell ein Zuschuss bis zu 30,00 Euro gewährt Fahrtkosten zum Facharzt und zu verordneten Therapien werden in Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen übernommen. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder zumutbar, so werden die Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeuges in der in 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG geregelten Höhe übernommen. Eine Negativbescheinigung der Krankenkasse ist vorzulegen Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn sie ärztlich verordnet wurden. 12. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung und in Vollzeitpflege für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom , die Ergänzung der Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 SGB VIII vom und die Richtlinie zum Verfahren der Förderung von Verpflegungsaufwendungen bei Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen vom , die Hilfe zur Erziehung nach 34 SGB VIII und Eingliederungshilfe nach 35 a Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII erhalten, außer Kraft

3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen.

3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen. Landkreis Ostprignitz-Ruppin Jugend- und Betreuungsamt Wirtschaftliche Jugendhilfe Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VIII für Kinder, Jugendliche und junge

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Nebenleistungen zum Unterhalt des jungen Menschen gemäß 39 SGB VIII sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII

Richtlinie über die Gewährung von Nebenleistungen zum Unterhalt des jungen Menschen gemäß 39 SGB VIII sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII Richtlinie über die Gewährung von Nebenleistungen zum Unterhalt des jungen Menschen gemäß 39 SGB VIII sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII Gemäß 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreis Dahme-Spreewald

Mehr

des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Gewährung von einmaligen und laufenden Leistungen gemäß 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2.

Mehr

Richtlinien des Kreises Paderborn. für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Richtlinien des Kreises Paderborn. für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Richtlinien des Kreises Paderborn für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Richtlinien des Kreises Paderborn über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen

Mehr

Landkreis Havelland. - Jugendamt - Richtlinie 12.01.2006

Landkreis Havelland. - Jugendamt - Richtlinie 12.01.2006 Landkreis Havelland - Jugendamt - 12.01.2006 Richtlinie für die Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 SGB VIII i. V. mit 33; 34 und 41 Beschlossen auf dem Jugendhilfeausschuss am 12.04.2006 mit Wirkung

Mehr

Anlage zum Beschluss der Grundsatzkommission Nr. B-6/04 vom

Anlage zum Beschluss der Grundsatzkommission Nr. B-6/04 vom Landeshauptstadt Dresden Datum: 13.04.2004 Geschäftsbereich Soziales Jugendamt Auszahlungsfestlegung Zusätzliche Leistungen und einmalige Beihilfen für Maßnahmen im HzE-Bereich Grundlage sind die Empfehlungen

Mehr

Beschluss Nr. 4/JHA/262

Beschluss Nr. 4/JHA/262 Landkreis Oberhavel Jugendhilfeausschuss Beschluss Nr. 4/JHA/262 vom 23.05.2013 Der Jugendhilfeausschuss des Kreistages des Landkreises Oberhavel beschließt die Richtlinie des Landkreises Oberhavel für

Mehr

des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich III Bildung und Jugend Berliner Straße 49 19348 Perleberg

des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich III Bildung und Jugend Berliner Straße 49 19348 Perleberg Richtlinie zur Gewährung von Leistungen zum Unterhalt gemäß 39 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeitpflege sowie Krankenhilfe nach 40 SGB VIII Beschluss des Jugendhilfeausschusses

Mehr

Richtlinie des Landkreises Oder Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII

Richtlinie des Landkreises Oder Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII Richtlinie des Landkreises Oder Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII Landkreis Oder-Spree Jugendamt Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,

Mehr

4/12. Präambel. I. Geltungsbereich

4/12. Präambel. I. Geltungsbereich RICHTLINIE über die Gewährung von Hilfe in Einrichtungen der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) i.v.m. 39, 40 SGB VIII im Landkreis Teltow-Fläming

Mehr

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Landkreis Ostprignitz-Ruppin Landkreis Ostprignitz-Ruppin Der Landrat Richtlinie für Vollzeitpflege gemäß 33, 41/33, 42 und 39 SGB VIII für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite 1. Allgemeines 2

Inhaltsverzeichnis. Seite 1. Allgemeines 2 Inhaltsverzeichnis 1 Seite 1. Allgemeines 2 2. Sicherung des Lebensunterhaltes und Nebenleistungen 2 2.1 Anspruch auf Nebenleistungen 2 2.2. Feststellung des Bedarfes und Entscheidung über die Gewährung

Mehr

Beschluss Nr. 4/JHA/278

Beschluss Nr. 4/JHA/278 Landkreis Oberhavel Jugendhilfeausschuss Beschluss Nr. 4/JHA/278 vom 05.09.2013 Der Jugendhilfeausschuss des Kreistages des Landkreises Oberhavel beschließt die Richtlinie des Landkreises Oberhavel für

Mehr

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gemäß 39 Abs. 3 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung sowie von

Mehr

Landkreis Uckermark. - Jugendamt - Richtlinie

Landkreis Uckermark. - Jugendamt - Richtlinie Landkreis Uckermark - Jugendamt - Richtlinie zur Gewährung von Leistungen zum Unterhalt und zur Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII der Kinder oder Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses untergebracht

Mehr

RICHTLINIE DES LANDKREISES ODER-SPREE ÜBER DIE GEWÄHRUNG WIRTSCHAFTLICHER LEISTUNGEN NACH DEM SGB VIII

RICHTLINIE DES LANDKREISES ODER-SPREE ÜBER DIE GEWÄHRUNG WIRTSCHAFTLICHER LEISTUNGEN NACH DEM SGB VIII RICHTLINIE DES LANDKREISES ODER-SPREE ÜBER DIE GEWÄHRUNG WIRTSCHAFTLICHER LEISTUNGEN NACH DEM SGB VIII Einleitung Diese Richtlinie gilt für folgende Leistungsfälle gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter

Mehr

des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich III Bildung und Jugend Berliner Straße 49 19348 Perleberg

des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich III Bildung und Jugend Berliner Straße 49 19348 Perleberg Richtlinie zur Gewährung von Leistungen zum Unterhalt nach 39 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung sowie Krankenhilfe nach 40 SGB VIII Beschluss des Jugendhilfeausschusses

Mehr

Neue Fassung. über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen. sowie sonstigen Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge

Neue Fassung. über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen. sowie sonstigen Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge L and kreis Anhalt-Bitterf eld - Jug end amt - Neue Fassung über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen sowie sonstigen Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei der Gewährung

Mehr

( 27, 33 SGB VIII)...

( 27, 33 SGB VIII)... STADT BECKUM Richtlinie der Stadt Beckum über die Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Vom 20. November 2014 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Landkreis Teltow-Fläming Der Landrat. Amt für Jugend und Soziales. Richtlinie. zur Gewährung von Nebenleistungen

Landkreis Teltow-Fläming Der Landrat. Amt für Jugend und Soziales. Richtlinie. zur Gewährung von Nebenleistungen Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) im Landkreis Teltow-Fläming Stand: 17. September 2008 Inhaltsverzeichnis I. Inhalt und Zweck 3 II. Definition

Mehr

Richtlinie des Landkreises Bautzen. Směrnicy Budyskeho wokrjesa

Richtlinie des Landkreises Bautzen. Směrnicy Budyskeho wokrjesa Richtlinie des Landkreises Bautzen zur Gewährung von Leistungen, einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen nach 39 SGB VIII sowie bei Leistungen nach 13 Abs. 3, 19, 41 SGB VIII und bei Inobhutnahmen nach 42

Mehr

Kinder von 6 bis unter 12 Jahren. Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren

Kinder von 6 bis unter 12 Jahren. Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren Informationsblatt für Cottbuser Pflegeeltern zu den finanziellen Leistungen laut Stadtverordnetenbeschluss vom 27.05.2015, Vorlagen-Nr. III-001/15 und gemäß 39 SGB VIII Nebenleistungsrichtlinie vom 01.01.2006

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege gemäß 27/41 SGB VIII in Verbindung mit 33 SGB VIII

Richtlinien über die Gewährung von Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege gemäß 27/41 SGB VIII in Verbindung mit 33 SGB VIII Richtlinien über die Gewährung von Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege gemäß 27/41 SGB VIII in Verbindung mit 33 SGB VIII Jungen Menschen in Vollzeitpflege (Pflegekindern) wird im Rahmen der

Mehr

Richtlinien. über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe

Richtlinien. über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe Stadt Iserlohn Ressort Generationen und Bildung Bereich Jugend Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe des Jugendamtes Iserlohn Inkrafttreten: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis: Geltungsbereich

Mehr

Beschlussvorlage. Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege

Beschlussvorlage. Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege X öffentlich nicht öffentlich vorlage Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege darstellung: Junge Menschen in Pflegefamilien erhalten

Mehr

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe Stadt Altena (Westf.) Fachbereich für Jugend, Soziales und Familie Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe Inkrafttreten: 01.03.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich Förderung

Mehr

Finanzielle Leistungen für Hilfen zur Erziehung in den Formen der Vollzeitpflege

Finanzielle Leistungen für Hilfen zur Erziehung in den Formen der Vollzeitpflege Anlage 2 zu den Richtlinien des Landkreises Diepholz für die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt für außerhalb des Elternhauses untergebrachte Minderjährige und junge Volljährige Finanzielle Leistungen

Mehr

Drucksachen- Nr. 64/2006. Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung. Beratungsfolge: Fachausschuss Jugendhilfeausschuss 30.05.

Drucksachen- Nr. 64/2006. Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung. Beratungsfolge: Fachausschuss Jugendhilfeausschuss 30.05. Landkreis Uckermark Drucksachen- Nr. 64/2006 Version Datum 23.05.2006 Blatt 1 Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung nicht-öffentliche Sitzung Beratungsfolge: Datum: Fachausschuss Jugendhilfeausschuss

Mehr

Merkblatt: Leistungen an Pflegeeltern

Merkblatt: Leistungen an Pflegeeltern Merkblatt: Leistungen an Pflegeeltern In Anlehnung an die Richtlinie zur Gewährung von Leistungen an Pflegeeltern im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der Stadt Potsdam (RBeihilfen) 1. Leistungen an

Mehr

1. Allgemeines. 2. Arten und Umfang der Hilfen. 2.1 Ambulante Hilfen zur Erziehung. Anl. zur Vorlage 275/IV neue Richtlinien wirtschaftl.

1. Allgemeines. 2. Arten und Umfang der Hilfen. 2.1 Ambulante Hilfen zur Erziehung. Anl. zur Vorlage 275/IV neue Richtlinien wirtschaftl. Richtlinien des Fachbereichs Bildung, Jugend und Familie der Stadt Sundern über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) 1. Allgemeines 1.1

Mehr

Antrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe

Antrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe Antrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter- Datum der Antragstellung: Eingangsstempel: Stehen Sie bei uns bereits im Leistungsbezug? Ja

Mehr

Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen

Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen JHA Beschlüsse vom 01.11.95, 06.12.95, 14.02.96 (Drucksache Nr. 173/95, Nr. 173/1/95 u.

Mehr

Antrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe

Antrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe Antrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe Neue Wege Kreis Bergstraße -Jobcenter- Datum der Antragstellung: Eingangsstempel: Stehen Sie bei uns bereits im Leistungsbezug? Ja Nein z.b.

Mehr

LANDESHAUPTSTADT DRESDEN

LANDESHAUPTSTADT DRESDEN LANDESHAUPTSTADT DRESDEN BESCHLUSSAUSFERTIGUNG der Grundsatzkommission Sitzung: 08.10.2013 Beschluss-Nr.: B-05/13 (mit Bezug auf B-03/13-1; geänderte Fassung des Beschlusses B-6/04 vom 22.04.2004) Gegenstand:

Mehr

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich: Diese Richtlinien gelten für finanzielle Hilfen, die nach den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz

Mehr

Richtlinien. des Kreisjugendamtes des Oberbergischen Kreises

Richtlinien. des Kreisjugendamtes des Oberbergischen Kreises Richtlinien des Kreisjugendamtes des Oberbergischen Kreises über Pflegegeld, Nebenleistungen zum Pflegegeld und sonstige Vergütungen für die in Familien außerhalb des Elternhauses untergebrachten Hilfeempfänger

Mehr

Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung

Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung 28. September 2015 Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung Festsetzung vom 28.09.2015 gemäß 39 Abs. 2 SGB VIII i.v.m. 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch

Mehr

Satzung. des Landkreises Oberhavel über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten

Satzung. des Landkreises Oberhavel über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten Landkreis Oberhavel Satzung des Landkreises Oberhavel über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten Der Kreistag des Landkreises Oberhavel hat aufgrund der 3

Mehr

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter- bzw. Vater-Kind- Kuren 6a BVO NRW Stand: Januar 2016 Grundsatz 7 Abs. 2 Buchstabe d BVO NRW Eine Beihilfe zu einer Mutter- bzw.

Mehr

1 Gesetzliche Grundlagen... 2. 2 Grundsätzliches/Anspruchsberechtigte... 2 2.1 Grundsätzliches... 2 2.2 Anspruchsberechtigte... 3

1 Gesetzliche Grundlagen... 2. 2 Grundsätzliches/Anspruchsberechtigte... 2 2.1 Grundsätzliches... 2 2.2 Anspruchsberechtigte... 3 R i c h t l i n i e zur Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen sowie zur Gewährung eines Barbetrages gemäß 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Inhaltsverzeichnis: 1 Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket nach dem SGB II und XII

Bildungs- und Teilhabepaket nach dem SGB II und XII Bildungs- und Teilhabepaket nach dem SGB II und XII (in Kraft seit 01.01.2011 mit Neuregelung zur Verwaltungsvereinfachung ab ) Bildungs- und Teilhabepaket Leistungsberechtigte: Empfänger von SGB II-Leistungen

Mehr

Schülerbeförderungssatzung 2-02

Schülerbeförderungssatzung 2-02 Schülerbeförderungssatzung 2-02 Satzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein über die Schülerbeförderung 1 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S.

Mehr

( 38 SGB V, 28 SGB VI i.v.m. 54 SGB IX, 42 SGB VII i.v.m. 54 SGB IX)

( 38 SGB V, 28 SGB VI i.v.m. 54 SGB IX, 42 SGB VII i.v.m. 54 SGB IX) Haushaltshilfe ( 38 SGB V, 28 SGB VI i.v.m. 54 SGB IX, 42 SGB VII i.v.m. 54 SGB IX) Haushaltshilfe umfasst alle Aufgaben, die zur Haushaltsführung gehören, wie die Betreuung der Kinder, den Einkauf, die

Mehr

RICHTLINIE des Jugendamtes Vogtlandkreis

RICHTLINIE des Jugendamtes Vogtlandkreis RICHTLINIE des Jugendamtes Vogtlandkreis über die Gewährung von Beihilfen entsprechend des SGB VIII im Vogtlandkreis 1. Gesetzliche Grundlagen Die Beihilfen beziehen sich auf Jugendhilfeleistungen nach

Mehr

Arbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket

Arbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite, insbesondere zum Datenschutz! Tag der Antragstellung Dienststelle Eingangsstempel Name, Vorname der / des

Mehr

Informationen für Pflegefamilien. Sozialdienst katholischer Frauen e.v. Erzdiözese Paderborn

Informationen für Pflegefamilien. Sozialdienst katholischer Frauen e.v. Erzdiözese Paderborn Informationen für Pflegefamilien Sozialdienst katholischer Frauen e.v. Erzdiözese Paderborn I n f o r m a t i o n e n f ü r P f l e g e f a m i l i e n Liebe Pflegefamilie! Mit der Aufnahme eines Pflegekindes

Mehr

Arbeitsanweisung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 Abs. 2 bis 7 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Arbeitsanweisung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 Abs. 2 bis 7 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) Abteilungsleiterin 2, Landkreis Dachau im April 2011 Stellvertr. Geschäftsführerin Jobcenter Dachau Arbeitsanweisung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 Abs. 2 bis 7 Zweites

Mehr

1 Zielgruppe. 2 Verfahren

1 Zielgruppe. 2 Verfahren Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 06.05.2008

Mehr

Leistungsart: Leistungsumfang: Notwendige Unterlagen: Besonderheiten: Bewerbungskosten:

Leistungsart: Leistungsumfang: Notwendige Unterlagen: Besonderheiten: Bewerbungskosten: TL 441/442 II 1210 Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) nach 44 Drittes Buch Sozialgesetz (SGB III) in Verbindung mit 16 Zweites Buch Sozialgesetz (SGB II) Ermessenslenkende Weisungen gültig ab 13.09.2016

Mehr

Richtlinien zur Förderung von Jugendgruppen und anerkannten Jugendgemeinschaften in der Stadt Meppen

Richtlinien zur Förderung von Jugendgruppen und anerkannten Jugendgemeinschaften in der Stadt Meppen Richtlinien zur Förderung von Jugendgruppen und anerkannten Jugendgemeinschaften in der Stadt Meppen I. Grundsätze der Förderungswürdigkeit 1. Die Stadt Meppen gewährt im Rahmen der dafür verfügbaren Haushaltsmittel

Mehr

R i c h t l i n i e. sowie. Krankenhilfe gemäß 40 SGB VIII. - Annex-Richtlinie -

R i c h t l i n i e. sowie. Krankenhilfe gemäß 40 SGB VIII. - Annex-Richtlinie - Landkreis Altenburger Land Fachbereich 2 Soziales, Jugend und Gesundheit R i c h t l i n i e des Landkreises Altenburger Land zur Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gemäß 39 Abs. 3 SGB VIII

Mehr

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag)

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) AllMBl.

Mehr

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB

Mehr

Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes und der Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII Kinder- und

Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes und der Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII Kinder- und Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes und der Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Stand: 1. Januar 2015 Gliederung 1. Einleitung

Mehr

Kreis Kleve. Anträge auf eine rückwirkende Leistungsbewilligung (zum ) müssen bis zum gestellt werden.

Kreis Kleve. Anträge auf eine rückwirkende Leistungsbewilligung (zum ) müssen bis zum gestellt werden. Kreis Kleve Jobcenter Informationsblatt Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Mehr

Geschäftsbereiche Arbeit und Soziales Bad Homburg v. d. Höhe, im Mai 2011

Geschäftsbereiche Arbeit und Soziales Bad Homburg v. d. Höhe, im Mai 2011 Geschäftsbereiche Arbeit und Soziales Bad Homburg v. d. Höhe, im Mai 2011 Infoblatt: Das Bildungs und Teilhabepaket für bedürftige Kinder Ab 2011 können Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Leistungen

Mehr

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005 Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21

Mehr

Leistungen für Bildung & Teilhabe

Leistungen für Bildung & Teilhabe Trier Stadt Leistungen für Bildung & Teilhabe Mit den Leistungen für Bildung & Teilhabe wird Kindern und Jugendlichen im Leistungsbezug nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch II) die Möglichkeit gegeben, aktiver

Mehr

RICHTLINIE. Zur Erfüllung des Erziehungsanspruchs ( 1 SGB VIII) gehört die Gewährung eines Barbetrages, denn der eigenverantwortliche Umgang mit Geld

RICHTLINIE. Zur Erfüllung des Erziehungsanspruchs ( 1 SGB VIII) gehört die Gewährung eines Barbetrages, denn der eigenverantwortliche Umgang mit Geld Landkreis Rostock Jugendhilfeausschuss RICHTLINIE zur Gewährung des Taschengeldes in Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen der Jugendhilfe für Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene 1. Erzieherischer

Mehr

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom

Mehr

Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, Saarbrücken

Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, Saarbrücken Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für die Betreuung seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch,

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/2226 4. Wahlperiode 16.05.2006 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.PDS Höhe des Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II

Mehr

JOBCENTER. Leistungen für Bildung und Teilhabe

JOBCENTER. Leistungen für Bildung und Teilhabe Leistungen für Bildung und Teilhabe www.schinagl-design.de Foto: fotolia Soziale und kulturelle Teilhabe Weitere Informationen: JOBCENTER LANDKREIS WÜRZBURG Landratsamt Würzburg Zeppelinstraße 15 97074

Mehr

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen Diese Richtlinie soll die nachhaltige Integration von Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Mehr

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

DIJuF Interaktiv  Stand: Entwurfsfassung für 2017 DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016

Mehr

S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe

S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe 51-2 S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe Aufgrund der 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in

Mehr

Leseexemplar S a t z u n g für die Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom

Leseexemplar S a t z u n g für die Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom Leseexemplar S a t z u n g für die Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 15.01.2004 Aufgrund der 5 und 29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung vom 15. Okt. 1993 (GVBl. I S. 433) in Verbindung

Mehr

GA BAB Seite 1 (04/2012) 63. Änderungen

GA BAB Seite 1 (04/2012) 63. Änderungen GA BAB Seite 1 (04/2012) 63 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung

Mehr

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2 KVJS Zweigstelle - Postfach 41 09, 76026 Karlsruhe Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Nachrichtlich: Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Mehr

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m.

Mehr

vom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)

vom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge) Satzung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig über Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Verdienstausfall, Fahr- u. Reisekosten (Entschädigungssatzung) vom 01.03.2012 Aufgrund des 5 des Gesetzes

Mehr

Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

Mehr

Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach den Gesetzesgrundlagen im SGB II, SGB XII und BKGG Darstellung der unterschiedlichen praktischen Umsetzung nach den einzelnen Gesetzen A. Gesetzesgrundlagen

Mehr

(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006)

(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006) Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Osten vom 20. Dezember 2001 (i. d. Fassung

Mehr

vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859)

vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859) Seite 1 über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert

Mehr

Förderrichtlinien zur Außerschulischen Jugendbildung/ Jugendarbeit der Stadt Worms. Allgemeine Bestimmungen

Förderrichtlinien zur Außerschulischen Jugendbildung/ Jugendarbeit der Stadt Worms. Allgemeine Bestimmungen Förderrichtlinien zur Außerschulischen Jugendbildung/ Jugendarbeit der Stadt Worms Allgemeine Bestimmungen Die Stadt Worms gewährt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der verfügbaren Haushaltsmittel

Mehr

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe Allgemeine Kundeninformation Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Welche Leistungen gibt es? Für Kinder,

Mehr

Satzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen (KitaBeitragS-BFH)

Satzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen (KitaBeitragS-BFH) Satzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen (KitaBeitragS-BFH) Vom 19.01.2011 Der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen hat in seiner Sitzung am 18.01.2011 auf Grund der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen

Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen JHA Beschlüsse vom 01.11.95, 06.12.95, 14.02.96 (Drucksache Nr. 173/95, Nr. 173/1/95 u.

Mehr

Drucksachen-Nr. 138/2012. Beratungsfolge:

Drucksachen-Nr. 138/2012. Beratungsfolge: Landkreis Uckermark Drucksachen-Nr. 138/2012 Version Datum 24.10.2012 Blatt Zuständiges Dezernat/Amt: II/51 Beschlussvorlage öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Datum: Fachausschuss

Mehr

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom

Mehr

Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg

Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg Aufgrund des 4 Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 ( GVOBl.Schl.-H. S.94 ), zuletzt

Mehr

DAS BILDUNGSPAKET IM KREIS BERGSTRASSE

DAS BILDUNGSPAKET IM KREIS BERGSTRASSE DAS BILDUNGSPAKET IM KREIS BERGSTRASSE INHALT AB SEITE 5 SCHULBASISPAKET: Klassenfahrten / Ausflüge, Schulbedarf, Schülerbeförderungskosten 5 6 LERNFÖRDERUNG 7 8 GEMEINSCHAFTLICHES MITTAGESSEN 9 10 TEILHABE

Mehr

Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 12.

Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 12. Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 12. Juni 2006 Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kostenbeteiligung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Plettenberg vom 06.05.2015 Der Rat der Stadt Plettenberg hat aufgrund

Mehr

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 34 SGB XII (Sozialhilfe), bzw. 6b BKGG i.v.m. 28 SGB II (Wohngeld, Kinderzuschlag)

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 34 SGB XII (Sozialhilfe), bzw. 6b BKGG i.v.m. 28 SGB II (Wohngeld, Kinderzuschlag) Dienststelle Hinter der Metzg 6 86150 Augsburg Fax: 0821/324-9542 Ausgabedatum: Eingangsstempel: Team SG 3.3 Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 34 SGB XII (Sozialhilfe), bzw. 6b BKGG i.v.m.

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 22 SGB XII -Sonderregelungen für Auszubildende-

Verwaltungsanweisung zu 22 SGB XII -Sonderregelungen für Auszubildende- Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsanweisung zu 22 SGB XII -Sonderregelungen für Auszubildende- Formatiert: Überschrift 1, Leerraum zwischen asiatischem

Mehr

BKK advita Mainzer Str Alzey

BKK advita Mainzer Str Alzey BKK advita Mainzer Str. 5 55232 Alzey Antrag auf Haushaltshilfe gemäß 24h oder 38 SGB V Persönliche Angaben Name, Vorname des Mitgliedes, Geburtsdatum Krankenversicherungsnummer Name, Vorname des Ehegatten

Mehr

Richtlinien zur Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen im Rahmen der Vollzeitpflege gem. 39 Abs. 3 SGB VIII

Richtlinien zur Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen im Rahmen der Vollzeitpflege gem. 39 Abs. 3 SGB VIII Seite 1 von 6 Richtlinien zur Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen im Rahmen der Vollzeitpflege gem. 39 Abs. 3 SGB VIII 1. Leistungen für die Erstausstattung Eine Erstausstattung gehört zur

Mehr

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland Satzung der Gemeinde Lichtenberg über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte Entdeckerland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

S a t z u n g. des Landkreises Mainz-Bingen. über die Schülerbeförderung. vom

S a t z u n g. des Landkreises Mainz-Bingen. über die Schülerbeförderung. vom S a t z u n g des Landkreises Mainz-Bingen über die Schülerbeförderung vom 10.04.2017 Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

Mehr

Fachtagung Wirtschaftliche Jugendhilfe

Fachtagung Wirtschaftliche Jugendhilfe Fachtagung Wirtschaftliche Jugendhilfe Aktuelle Fragen und Antworten aus der Praxis für die Praxis TOP 4,5, 7 und 8 1. Gesetzliche Grundlagen und Begriffe 2. Fragen zu 2.1 Leistungen nach 39 SGB VIII 2.2

Mehr

Richtlinie. des Wartburgkreises. zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen

Richtlinie. des Wartburgkreises. zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen Richtlinie des Wartburgkreises zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Wartburgkreises Nr. 76-25/13

Mehr

Richtlinie des Landkreises Rostock zur Finanzierung der Vollzeitpflege

Richtlinie des Landkreises Rostock zur Finanzierung der Vollzeitpflege Landkreis Rostock Jugendhilfeausschuss Richtlinie des Landkreises Rostock zur Finanzierung der Vollzeitpflege Die Grundlage der Finanzierung der Vollzeitpflege gemäß 33 SGB VIII bildet der 39 SGB VIII.

Mehr

Integrationshilfen in Schulen. Rechtliche Grundlagen und Antragstellung

Integrationshilfen in Schulen. Rechtliche Grundlagen und Antragstellung Integrationshilfen in Schulen Rechtliche Grundlagen und Antragstellung Eingliederungshilfe Integrationshelfer an Schulen und Kindertagesstätten können eine Leistung der Eingliederungshilfe sein. Differenzierung:

Mehr