3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen.
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- Meta Maurer
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1 Landkreis Ostprignitz-Ruppin Jugend- und Betreuungsamt Wirtschaftliche Jugendhilfe Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einer Einrichtung im Bereich des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stationär untergebracht sind und für die nach Entscheidung des Jugendamtes Hilfe nach 19, 34 bis 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet wird. Für Hilfeempfänger gemäß 19, 34 bis 35 a Abs. 2, 41 und 42 SGB VIII die im Bereich eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe untergebracht sind, gilt die Richtlinie über Nebenleistungen des zuständigen Landkreises. 2. Definition Nebenleistungen Nebenleistungen sind regelmäßig wiederkehrende Bedarfe sowie Beihilfen oder Zuschüsse gemäß 39 SGB VIII, die bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Schul- und Ferienreisen des Kindes, Jugendlichen oder Volljährigen gewährt werden können. Beihilfen oder Zuschüsse werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Eine Gewährung von Nebenleistungen für die Vergangenheit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, obliegt dem Jugendamt. Auch der Umfang der Beteiligung an den tatsächlich entstehenden Kosten steht im pflichtgemäßen Ermessen. 3. Allgemeines Die in dieser Richtlinie festgelegten Leistungen werden jeweils auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten und die jungen Volljährigen. Das Antragsrecht kann über eine Vollmacht einer anderen Person (z. B. Mitarbeiter der Einrichtung) übertragen werden. 3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen. 3.3 Die Überweisungen erfolgen nach Rechnungslegung. 4. Kosten für die Beschaffung und Ergänzung von Bekleidung, Wäsche, Schuhen und Babyausstattung - 1 -
2 4.1.1 Der laufende Bedarf an Bekleidung, Wäsche und Schuhe ist für alle Altersgruppen durch den Pauschalsatz von monatlich 35,00 Euro abgedeckt. Wird das Kind nicht zum 1. eines Monats aufgenommen, reduziert sich der Betrag um den kalendertäglichen Anteil. Analog wird bei Entlassung verfahren. 4.2 Bei der Aufnahme des Kindes/Jugendlichen kann eine einmalige Erstausstattungsbeihilfe von bis zu 100,00 Euro gewährt werden, sofern ein Bedarf besteht Sofern die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt ist, kann bei werdenden Müttern (ab 12. Schwangerschaftswoche) ein Betrag bis zu 150,00 Euro für Schwangerenbekleidung bewilligt werden. Für die Babyausstattung können bis zu 100,00 Euro bewilligt werden. Diese Nebenleistungen werden nur gewährt, wenn durch andere Ämter oder soziale Einrichtungen keine Zuschüsse gewährt werden. Nach Vorlage entsprechender Ablehnungsbescheide können die unter 4.3 genannten Leistungen gewährt werden. Über die Verwendung der Mittel ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 5. Taschengeld Ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird monatlich für junge Menschen, die sich in einer Einrichtung der Jugendhilfe befinden, gewährt - ab Beginn des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres 8,00 Euro - ab Beginn des 9. Lebensjahres bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 15,00 Euro - ab Beginn des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 20,00 Euro - ab Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 25,00 Euro - ab Beginn des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 30,00 Euro - ab Beginn des 18. Lebensjahres 35,00 Euro Schülerinnen und Schülern, die nicht mehr schulpflichtig sind, wird eine Taschengeldzulage in Höhe von 25,00 Euro wie folgt gezahlt: bis Schuljahres-/Ferienende - gymnasiale Oberstufe - Berufsfachschule, Fachoberschule Klasse) und Fachschule ab Beginn bis Ende der Maßnahme - alle Maßnahmen der Berufsvorbereitung/Reha und Praktika Keine Taschengeldzulage erhalten Jugendliche und junge Volljährige, die in einem Projekt integriert sind und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten oder ein freiwilliges soziales Trainingsjahr absolvieren. Die Aufwandsentschädigung/Vergütung ist dem Teilnehmer zu belassen und wird nicht auf den Barbetrag zur persönlichen Verfügung angerechnet
3 Jugendliche und junge Volljährige, die sich in einem vertraglich geregelten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit einer monatlichen Vergütung befinden, erhalten zu ihrem Barbetrag einen Zuschlag von 30,00 Euro. Hierzu zählt auch der Arbeitsbereich in der Stephanus-Werkstatt. Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld/Reha bzw. BAföG sind in Zusammenarbeit mit dem Träger vor Maßnahmebeginn zu stellen 6. Besondere Anlässe und Sonstiges 6.1 Es werden pauschal für Geburtstagsbeihilfe 25,00 Euro und für Weihnachtsbeihilfe 25,00 Euro jährlich gewährt. 6.2 Für die Einschulung werden 75,00 Euro gewährt. Der Bedarf umfasst eine Schulmappe, eine Schultüte mit Inhalt und eine angemessene Bekleidung. 6.3 Für die Jugendweihe, Konfirmation, Kommunion werden 150,00 Euro gewährt. Mit der Beihilfe sind alle Kosten (z.b. Bekleidung, Ausgestaltung der Feier einschließlich Teilnahmegebühr und ein Geschenk) abgegolten. Über die Verwendung der Mittel ist kein Nachweis zu erbringen. 6.4 Zum Berufsstart werden einmalig bis zu 100,00 Euro für Berufsbekleidung und Arbeitsmittel gewährt, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung des Ausbildungsbetriebes besteht, Arbeits- und Schutzbekleidung bereitzustellen. Reinigungskosten und Ersatzbeschaffung sind vom Auszubildenden aus seiner verbleibenden Ausbildungsvergütung zu bestreiten. 6.5 Für die Anschaffung eines Fahrrades kann für ein Kind im Alter von 2 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ein Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro und mit Beginn des 6. Lebensjahres ein Zuschuss von 75,00 Euro gezahlt werden. Das Fahrrad gehört dem Kind und ist bei Wechsel zu übergeben. 6.6 Mehrtägige Ferienmaßnahmen/Schulfahrten/ Urlaub werden kalenderjährlich höchstens mit einem Betrag von insgesamt 200,00 Euro bezuschusst. 6.7 Kosten für Passbilder, Kinderausweise sowie Unkosten für Bewerbungszwecke können jährlich mit bis zu 10,00 Euro bezuschusst werden. Vorrangig ist die Ü- bernahme der Kosten durch andere Kostenträger (z.b. Agentur für Arbeit bei Unkosten für Bewerbungszwecke) zu prüfen. 6.8 Für Schulbücher der Jahrgangsstufen 1 bis 13 wird der Eigenanteil nach Vorlage des Originalbeleges übernommen. Über die Verwendung der Mittel ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 7. Mitgliedschaft/Vereine/Musikschule - 3 -
4 Zur Teilnahme an musisch-künstlerischen und sportlichen Angeboten der Freizeitgestaltung kann ein Zuschuss in Höhe von 35,00 Euro jährlich für Mitgliedsbeiträge und Entgelte gewährt werden. 8. Fahrkosten für Kontaktpflege und Heimfahrten Fahrtkosten für die Kontaktpflege werden ausgehend von den Festlegungen im Hilfeplan oder einer gerichtlichen Entscheidung übernommen. Ist im Hilfeplan nach 36 SGB VIII geregelt, dass zwischen dem Kind/Jugendlicher und der Herkunftsfamilie bzw. sonstigen engen Bezugspersonen (Großeltern, Geschwister etc) regelmäßiger Kontakt gepflegt werden soll, gewährt das Jugendamt demjenigen, dem der Aufwand entsteht, einmal monatlich die Kosten für eine Heimfahrt mit öffentlichem Verkehrsmitteln unter Vorlage der Fahrscheine. Ist die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges erforderlich, so wird gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG eine Wegstreckenentschädigung erstattet, die derzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer beträgt. Fahrpreisermäßigungen sind auszuschöpfen ggf. durch den Erwerb einer BahnCard für Kinder und Jugendliche. Die BahnCard ist daher aus Mitteln der Jugendhilfe zu finanzieren, wenn insgesamt die Fahrkosten der Kontakte reduziert werden können. Ist im begründeten Einzelfall eine Begleitperson erforderlich, werden auch die Kosten unter Nachweis der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet. Dieses muss im Hilfeplan festgelegt sein. 9. Kosten zur Verselbstständigung Bezieht der junge Mensch im unmittelbaren Anschluss an eine mindestens einjährige Hilfe eigenen Wohnraum, kann eine Verselbstständigungsbeihilfe gewährt werden. Für die notwendige Anschaffung von Hausrat und Mobiliar ist ein einmaliger Zuschuss bis zu 750,00 Euro möglich. Der Zuschuss ist zu reduzieren, wenn eine weitere Person mit in die Wohnung einzieht. Vermögen des jungen Volljährigen ist in angemessenem Umfang gemäß 90 ff. SGB XII einzusetzen. Die Angebote von Möbelbörsen, Secondhandläden u.a. sind zu nutzen. Ist bei der Anmietung von Wohnraum die Zahlung von Sicherheitsleistungen erforderlich, kann ein Zuschuss in Höhe von maximal 3 Monatskaltmieten, jedoch höchstens 500,00 Euro gewährt werden. Befindet sich die Wohnung in einem unzumutbaren Zustand, kann für das Material einer notwendigen Renovierung ein Betrag von maximal 150,00 Euro gewährt werden. Die Notwendigkeit der Beihilfe ist durch den zuständigen Sozialarbeiter zu prüfen, zu begründen und zu bestätigen. Über die Verwendung der Mittel ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 10. Elternbeiträge Für den Besuch einer Kindertagesstätte übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Elternbeitrag für das untergebrachte Kind
5 11. Krankenhilfe 11.1 Besteht für einen jungen Menschen im Einzelfall kein Krankenversicherungsschutz, wird im Bedarfsfall Krankenhilfe gem. 40 SGB VIII gewährt. Vorrangig ist die Möglichkeit der Krankenversicherung über die Eltern bzw. der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung durch den Sozialarbeiter zu prüfen. In letzterem Fall übernimmt das Jugendamt die Versicherungsbeiträge Für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige werden notwendige Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen übernommen. Notwendig ist grundsätzlich der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Die SGB XII gelten entsprechend. Privatrezepte werden nicht übernommen. Die Abrechnung erfolgt mit der nächsten Rechnungslegung. Originalbelege sind beizulegen Für junge Volljährige wird die sog. Praxisgebühr gemäß 28 Abs. 4 SGB V nach Vorlage des Originalbeleges übernommen. Die Übernahme der Praxisgebühr erfolgt nur für die erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung in einem Quartal Die Zahlungen des Eigenanteils der notwendigen kieferorthopädischen Behandlungen werden vom Jugendamt übernommen. Grundlage dieser Übernahme ist die Vorlage des Behandlungsplanes Bei notwendiger Neuanschaffung wird für ein Brillengestell ein Zuschuss bis zu 30,00 Euro gewährt Fahrtkosten zum Facharzt und zu verordneten Therapien werden in Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen übernommen. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder zumutbar, so werden die Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeuges in der in 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG geregelten Höhe übernommen. Eine Negativbescheinigung der Krankenkasse ist vorzulegen Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn sie ärztlich verordnet wurden. 12. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung und in Vollzeitpflege für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom , die Ergänzung der Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 SGB VIII vom und die Richtlinie zum Verfahren der Förderung von Verpflegungsaufwendungen bei Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen vom , die Hilfe zur Erziehung nach 34 SGB VIII und Eingliederungshilfe nach 35 a Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII erhalten, außer Kraft
3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen.
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