Beschlussvorlage. Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege

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1 X öffentlich nicht öffentlich vorlage Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege darstellung: Junge Menschen in Pflegefamilien erhalten einmalige Beihilfen und Zuschüsse gem. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII. Hier ist eine Anpassung der entsprechenden Sätze erforderlich. (1) Die einmaligen Beihilfen oder Zuschüsse gemäß 39 Abs. 3 u. 4 SGB VIII für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege werden wie in der anliegenden Tabelle vorgeschlagen ab neu festgesetzt. Dieser ersetzt insoweit die Beschlüsse des JHA: Taufe, Kommunion u.a. religiöse Feste Einschulung, Klassenfahrten, Ferienfahrten Grundausstattung für Bekleidung, Einrichtung Kinderzimmer, Eintritt ins Berufsleben, Verselbstständigung Unfallversicherung und (2) Pflegefamilien, die Düsseldorfer Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege in ihrem Haushalt betreuen und versorgen, erhalten durch das Jugendamt ab dem im Rahmen eines Gruppenvertrages eine ergänzende Privathaftpflichtversicherung mit spezieller Deckungserweiterung. (3) Für Familiäre Bereitschaftsbetreuungsstellen (FBB), die Säuglinge und Kleinkinder in Obhut nehmen und vorübergehend betreuen, wird ab dem die Höhe der angemessenen maximal auf den zweifachen Satz des jeweils gültigen Mindestbeitrags zur festgelegt. Sachdarstellung: 1. festsetzung der einmaligen pauschalisierten Beihilfen oder Zuschüsse zur Vollzeitpflege i.s.d. 33 u. 39 Abs.3 SGB VIII Wird Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses in Vollzeitpflege gewährt, so ist gemäß 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Neben den laufenden Leistungen zur Deckung des gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarfes können nach 39 Abs. 3 SGB VIII insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen, sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder Jugendlichen einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Seite 1 von 5

2 Die Anpassung der Beihilfen oder Zuschüsse ist über viele e nicht erfolgt. Eine Anpassung ist aufgrund der steigerung unbedingt erforderlich, damit die Aufwendung der Pflegepersonen in angemessenem Umfang erstattet wird. Das Jugendamt Düsseldorf gewährt die einmaligen Beihilfen oder Zuschüsse nach den örtlich geltenden Sätzen des Jugendamtes, in dessen Geltungsbereich die Pflegefamilie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die in Düsseldorf lebenden Pflegefamilien werden die einmaligen Beilhilfen oder Zuschüsse in der folgenden Tabelle neu fest gesetzt: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für Pflegekinder n. 39 Abs. 3 SGB VIII (gültig für in Düsseldorfer Pflegefamilien lebende junge Menschen) Nr. Einmalige Leistungen im Verlauf 1. Grundausstattung für 460, ,00 Bekleidung 2. Einrichtung Kinderzimmer 894, ,00 u.a. z.b. Kinderwagen 3. Taufe, Kommunion und 127, ,00 andere religiöse Feste 4. Einschulung 102, ,00 5. Schulentlassung / Eintritt ins Berufsleben Verselbstständigung / Bezug einer Mietwohnung 613, ,00 Wiederkehrende Leistungen einmal jährlich 7. Klassenfahrten 8. Ferienfahrt mit Pflegeeltern Ferienfahrt ohne Pflegeeltern 9. Weihnachtsbeihilfe lt. jährlicher Empfehlung LVR 10. Unfallversicherung einmal jährlich , ,00 306, lt. jährlicher Empfehlung LVR (aktuell 35 ) Leistungen für Pflegepersonen nach 39 Abs. 4 SGB VIII nach den Empfehlungen des LVR(aktuell 79 ) der jeweils gültige hälftige Mindestbeitrag der gesetzlichen (aktuell 39,80 ) Seite 2 von 5

3 Die Anpassung betrifft ca. 300 junge Menschen in ca. 250 Düsseldorfer Pflegefamilien. 2. Pflegefamilien-Binnenversicherung Die sogenannte Binnenversicherung ergänzt die bestehende Pflegefamilienhaftpflicht und sichert Schäden zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ab. Versichert sind Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich zudem auf deliktunfähige Kinder bis zum 7. Lebensjahr und erweitert Versicherungsmöglichkeiten des Jugendamtes. Damit wird die Versicherungslücke im Binnenverhältnis der Pflegefamilie und bei Schäden durch deliktunfähige Pflegekinder bis zum 7. Lebensjahr geschlossen. Pflegepersonen haben aktuell keinen Anspruch auf Schadensregulierung gegenüber dem Jugendamt für Schäden, die ihnen durch das Pflegekind zugeführt werden. In der Vergangenheit wurde in Form einer Ermessenentscheidung geprüft, ob ein Schaden aus Billigkeitsgründen übernommen werden kann oder nicht. Der Gruppenvertrag sichert einheitlichen Versicherungsschutz für alle Pflegefamilien und ist kostengünstiger (- 15 %). Pflegefamilien- Binnenversicherung (als Gruppenvertrag) Pflegefamilie jährlich Pflegefamilien insgesamt 47, Versicherungsbeitrag ,00 incl. 19 % Versicherungssteuer 3. Beitrag zur für Familiäre Bereitschaftsbetreuung Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB) ist ein familiäres Angebot im Rahmen der Krisenintervention. Sie dient dem akuten Schutz von Säuglingen und Kleinkindern sowie der Abklärung des Hilfebedarfs nach Gefährdungssituationen. Die Dauer der Unterbringung des Kindes in FBB ist zeitlich begrenzt. Die Pflegeperson verzichtet mit Vertragsabschluss auf Erwerbstätigkeit, um die häusliche Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes gewährleisten zu können. Dem Kriterium der Angemessenheit entspricht es, diesem Personenkreis die des jeweils gültigen Mindestbeitrages zur der Pflegeperson während der Vertragslaufzeit als FBB-Stelle auf Nachweis zu gewähren. Der Mindestbeitrag zur beträgt aktuell 79,60. (Zur Erläuterung: da aufgrund der gesetzlichen Vorschrift jedoch nur die Hälfte der nachgewiesenen en gezahlt wird, ist es erforderlich die maximale Angemessenheitsgrenze für diesen Personenkreis auf den zweifachen gesetzlichen Mindestbeitrag festzulegen). Beitrag ( FBB-Stelle) bisher Plätze im Kinderhilfezentrum Versicherungs- Betrag / 39, ,00 Seite 3 von 5

4 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss mehrheitlich beschlossen 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: X beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 tabelle ernative: keine Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche Seite 4 von 5

5 Anlage 1: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für Pflegekinder n. 39 Abs. 3 SGB VIII (gültig für in Düsseldorfer Pflegefamilien lebende junge Menschen) Einmalige Leistungen im Verlauf Fälle EUR 460,16 460, ,00 Grundausstattung für Bekleidung Einrichtung Kinderzimmer 894, , ,20 u.a. z.b. Kinderwagen Taufe, Kommunion und 127,28 250, ,60 andere religiöse Feste Einschulung 102,26 200, ,20 Schulentlassung / Eintritt ins 30 0,00 Berufsleben Verselbstständigung / Bezug einer Mietwohnung Wiederkehrende Leistungen einmal jährlich Klassenfahrten 613, , ,50 Fälle EUR 150 0,00 Ferienfahrt mit Pflegeeltern 255,65 300, ,50 Ferienfahrt ohne Pflegeeltern 306,78 Weihnachtsbeihilfe 35,00 35, ,00 Leistungen für Pflegepersonen nach 39 Abs. 4 SGB VIII Unfallversicherung einmal jährlich Pflegeperson Pflegeperson 79,00 79, ,00 39,00 der jeweils gültige hälftige Mindestbeitrag der gesetzlichen, aktuell 39, ,00 insgesamt ,00 Zu 2) Pflegefamilienbinnenversicherung Fälle Pflegefamilienbinnen- Versicherung nach Ermessen X öffentlich nicht öffentlich 47,54 EUR ,00 Zu 3) Beitrag zur für Familiäre Bereitschaftsbetreuung Fälle Beitrag zur 39,80 EUR 79,60 EUR Monatlich ,00 Seite 5 von 5

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