Merkblatt: Leistungen an Pflegeeltern
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- Gudrun Keller
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1 Merkblatt: Leistungen an Pflegeeltern In Anlehnung an die Richtlinie zur Gewährung von Leistungen an Pflegeeltern im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der Stadt Potsdam (RBeihilfen) 1. Leistungen an Pflegeeltern 1.1 Pflegegeld für Vollzeitpflege gemäß 27; 41 i. V. m. 33; 39 SGB VIII Altersstufen materielle Aufwendungen pro Monat (Euro) Aufwendungen für Erziehung pro Monat (Euro) 0 - unter 6 400,00 205,00 500,00 6- unter ,00 205,00 500, Jahre 545,00 205,00 500,00 über 18 Jahre 545,00 205,00 500,00 Erhöhte Aufwendungen für Erziehung pro Monat Euro Die finanziellen Leistungen (Pflegegeld) an Pflegeeltern bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII setzen sich aus materiellen Aufwendungen und den Aufwendungen für Erziehung zusammen. In besonderen Ausnahmefällen, bei Pflege mit besonderem Betreuungsaufwand, können an Stelle der Aufwendungen für Erziehung erhöhte Aufwendungen für Erziehung gezahlt werden. Darüber ist in der Hilfekonferenz zu entscheiden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit sollte ein psychologisches bzw. jugendpsychiatrisches Gutachten bzw. Attest herangezogen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für erhöhte Aufwendungen zur Erziehung sind mindestens im Abstand von 24 Monaten zu überprüfen und neu zu entscheiden. Anrechnung Kind bezogener Leistungen In allen Altersstufen sind von den Pflegegeldbeträgen gem. 39 Abs. 6 SGB VIII im Rahmen des Familienlastenausgleiches Kindergeldleistungen für das Pflegekind anzurechnen. Die Höhe des Anrechnungsbetrages richtet sich danach, ob das Pflegekind das älteste Kind in der Familie ist (ggf. Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes). Ist das Kind nicht das älteste Kind in der Familie, so wird ggf. ¼ des Kindergeldes angerechnet. Steuerrechtlich werden Kinder nur dann als Pflegekind berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige mit dem Kind oder Jugendlichen»durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält«.( 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Ein Anspruch auf Kindergeldzahlung für Bereitschafts- und Kurzzeitpflege kommt damit nicht in Betracht. 1.2 Erstattung von Beiträgen für Alterssicherung und Unfallversicherung Pflegeltern können auf Antrag die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung nach 39Abs. 4 Satz 2 SGB VIII verlangen.
2 Altersversorgung Eine angemessene Alterssicherung wird mit monatlich 78,00 beziffert und wird vom Jugendamt hälftig, d.h. mit maximal 39,00 übernommen. Der Betrag wird an Pflegeeltern, unabhängig von der Zahl der jungen Menschen welche die Pflegeperson betreut, erstattet. Unfallversicherung Für die Erstattung der Beiträge für eine Unfallversicherung der Pflegepersonen wird ein Beitrag von maximal 40,00 pro Jahr als angemessen angesehen. Sofern entsprechende Nachweise in Kopie (Police, Jahresabrechnungen, Kontoauszüge) von den Pflegeeltern vorgelegt werden, erfolgt die Erstattung der Beiträge mit der monatlichen Pflegegeldzahlung. 1.3 Erstmalige Einrichtung einer Pflegestelle Den Pflegeeltern können auf Antrag und nach Einzelfallprüfung für die Erstausstattung der Pflegestelle mit Mobiliar und Zubehör eine einmalige Zuwendung gezahlt werden. Mobiliar und Zubehör bis 767,00 Erstausstattung Bekleidung bis 358, Zuschüsse für die jährliche Urlaubsgestaltung (bei Hilfegewährung ab eines Jahres werden nur 50 % gewährt) 256,00 Für Durchführung von regionalen Urlaubsgestaltungen können auf Antrag pauschal 100,00 gewährt werden, die keiner gesonderten Vorlage von Rechnungen bedürfen. Durch den Antragsteller ist bei Beantragung an Eides statt zu versichern, dass die beantragten Mittel ausschließlich für die regionale Urlaubsgestaltung eingesetzt werden. Wenn Beträge darüber hinaus beantragt werden, muss die komplette Summe nachgewiesen werden 2.Beihilfen und Zuschüsse 2.1. Beihilfen ohne gesonderte Antragstellung, die mit dem Pflegegeld gezahlt werden Weihnachtsbeihilfe (wird mit dem Pflegegeld für November ausgezahlt) 52,00 Geburtstagsbeihilfe (wird in dem Monat gezahlt, in den der Geburtstag fällt) 26, Beihilfen nach gesonderter Antragstellung und nach Einzelfallprüfung Wir weisen darauf hin, dass Anträge auf Beihilfen im Vorfeld bei den Mitarbeiterinnen der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu stellen sind Allgemeine Beihilfen - Schuleinführung (einschließlich Ausstattung) bis 154,00 - Klassenfahrt/Kitaabschlussfahrt bis 154,00 - Nachhilfeunterricht in angemessenem Umfang bis 11,00 / je Stunde - Beteiligung bei Sehhilfen einschließlich Brillengestell bis 50,00 (Vorlage Kostenvoranschlag und Begründung der Notwendigkeit der Höhe der Eigenbeteiligung) - Taufe/ Namensgebung bis 103,00 - Schuleinführung einschließlich Ausstattung bis 154,00 - Erstkommunion oder Konfirmation oder Jugendweihe bis 205,00 - Passbilder für Dokumente bis 15,00 - Bewerbungsunterlagen (inkl. Passbilder) bis 50,00
3 - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung während der Schwangerschaft) (ab 13. Schwangerschaftswoche) bis 50,00 / Monat - Schwangerenbekleidung ( wenn ein Kind oder eine Jugendliche während der Hilfegewährung selbst Mutter eines Kindes wird) bis 60,00 - Erstausstattung für neugeborene Kinder des Hilfeempfängers bis 130,00 (sofern keine Leistungspflicht Sozialamtes besteht) - Verselbständigungspauschale (bei erstmaliger Begründung eines eigenen Haushaltes bis 900,00 (einmalig) für die notwendige Anschaffung von Hausrat und Mobiliar) -Mietkaution bis 3 Monatskaltmieten lt. Nachweis (einmalig) (bei erstmaliger Begründung eines eigenen Haushalts max. 500,00 (einmalig) zur Hinterlegung der Mietkaution) Beihilfen für Familienheimfahrten Familienheimfahrten sind Fahrten sowohl zu Familienangehörigen als auch zu engen Bezugspersonen (Großeltern, Geschwister). Sie sind im Hilfeplangespräch zu vereinbaren. Bei Heimfahrten ist das zweckmäßigste Verkehrsmittel, unter Beachtung der Kosten, zu wählen. Ist die Deutsche Bahn das zweckmäßigste Verkehrsmittel, ist beim Jugendamt der Stadt Potsdam ein Antrag auf Kostenübernahme für eine Bahncard zu stellen. Eine Bewilligung der Kosten erfolgt unter Beachtung der zeitlichen Dauer der gewährten Hilfen. Werden Kinder von ihren Eltern persönlich abgeholt, trägt das Jugendamt der Landeshauptstadt Potsdam nur die Fahrkosten des Kindes in Höhe der Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel. Eltern bzw. sonstige Bezugspersonen, die ihre Kinder mit dem PKW abholen, erhalten als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung pro gefahrenem Kilometer in Höhe von 0,19. Der Auslagenersatz darf aber nicht höher sein als die Kosten für die Nutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels. Werden mehrere Kinder befördert, so wird nur der Auslagenersatz für die Beförderung eines Kindes gewährt Beihilfen bei Beurlaubung Bei Beurlaubung erfolgt keine Minderung des Kostenbeitrages. Die Ansprüche auf einen Platz bleiben bestehen. Die Aufwendungen für die vorübergehende Versorgung des zu Betreuenden werden durch die Auszahlung der Betreuungspauschale sichergestellt. Bei Beurlaubung eines durch das Jugendamt der Stadt Potsdam vermittelten Pflegekindes wird durch das Jugendamt der Stadt Potsdam für Pflegekinder ab dem 1. Tag der Beurlaubung nach Vorlage des Urlaubsscheines eine tägliche Betreuungspauschale an die Eltern bzw. Bezugsperson in folgender Höhe gezahlt. Altersstufe Betreuungspauschale pro Tag 0 bis 6 Jahre 4,00 7 bis 13 Jahre 5,00 14 bis 18 Jahre 6,00 Über 18 Jahre 6, Beihilfen für Berufsstart Eine Erstausstattungsbeihilfe für Berufsbekleidung kann beim Berufsstart/Ausbildungsbeginn einzelfallabhängig- einmalig gewährt werden, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung des Ausbildungsbetriebes besteht, Arbeits- und Schutzbekleidung bereitzustellen.
4 Reinigungskosten und Ersatzbeschaffung sind vom Auszubildenden aus seiner Ausbildungsvergütung zu bestreiten Beihilfen für Lernmittel/ Berufsausbildung Das Jugendamt übernimmt die notwendigen Kosten für Lernmittel, soweit diese Aufwendungen nicht - Gemäß der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung-LernMV) vom 14.Februar 1997, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.Oktober 2013, kostenlos bereitgestellt werden - Von den Auszubildenden aus ihrer Ausbildungsvergütung zu bestreiten sind - Im Kostensatz berücksichtigt sind Finanzielle Zuschüsse für die Finanzierung einer privaten Lehrausbildung werden nicht finanziert Beihilfen für den Erwerb eines Führerscheines Kosten für den Erwerb eines Führerscheins können im Einzelfall nach vorheriger Antragstellung und Prüfung in Höhe von maximal 1000,00 Euro übernommen werden, wenn der Erwerb für die Ausbildung oder die Berufstätigkeit unbedingt erforderlich ist. Eine angemessenen Kostenbeteiligung des betreffenden Jugendlichen/ Volljährigen ist durch das Jugendamt zu prüfen. Für die Anschaffung von Fahrrädern, Mofas und Mopeds wird kein finanzieller Zuschuss gewährt Beihilfen für kieferorthopädischen Behandlung - Das Jugendamt der Stadt Potsdam trägt für den Zeitraum der Hilfegewährung die Eigenanteile für die kieferorthopädische Behandlung - Die Erklärung der Kostenübernahme des Eigenanteils erfolgt direkt an den behandelnden Arzt auf der Grundlage des Behandlungsplans - Die Pflegeeltern erhalten eine Kopie der Kostenübernahmeerklärung des Jugendamtes und bestätigen mit der Kenntnisnahme, dass sie die erforderlichen Mitwirkungen zum erfolgreichen Abschluss der Behandlung sichern. - Bei Abschluss der Behandlung stellt das Jugendamt bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung der Eigenanteile. Sollte die Erstattung des Eigenanteils durch die Krankenkasse wegen Abbruch bzw. Misserfolg der Behandlung aufgrund fehlender Mitwirkung des Patienten versagt werden, haben die Pflegeeltern dem Jugendamt die entstandenen Aufwendungen für die Eigenanteile zu erstatten Beihilfen für ärztliche Behandlung von jungen Volljährigen Volljährigen in Pflegefamilien haben gem. 40 SGB VIII Anspruch auf Krankenhilfe im erforderlichen Umfang. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen werden nach vorheriger Antragstellung und Prüfung im Einzelfall vom Jugendamt übernommen Beihilfen für Sehhilfen/ Brillen von jungen Volljährigen Die Kosten für Brillen und Sehhilfen werden unter folgenden Voraussetzungen übernommen: - Die erstmalige Verordnung einer Brille hat durch einen Augenarzt zu erfolgen. - Kosten für Ersatzbeschaffungen werden nur im Abstand von 3 Jahren bzw. bei einer Veränderung der Sehschärfe ab 0,5 Dioptrien nach vorheriger Antragstellung und Vorlage eines Kostenvoranschlages des zuständigen Optikers bis zur Höhe der kostengünstigsten Ausführung übernommen. Für Brillengestelle werden die Kosten bis zu einer Höhe von 50,00 vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam übernommen.
5 Ihre Ansprechpartnerinnen bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe sind: Für Pflegeeltern, die vom Team 1 in der Fr.- Ebert- Str. betreut werden: Frau Fadtke: Telefon : Fax: Für Pflegeltern, die vom Regionalteam 2 in der Galilileistraße betreut werden: Frau Sommer: Telefon: Frau Grahl: Telefon: Fax: Für Pflegeeltern, die vom Regionalteam 3 im Ginsterweg betreut werden: Frau Mader: Telefon: Frau Buss: Telefon Fax: Nicht Bestandteil der Richtlinie sind Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten werden in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des jeweiligen Trägers ( 17 Kitagesetz des Landes Brandenburg) auf Antrag übernommen. Dem Antrag auf Kostenübernahme ist der Betreuungsvertrag und die Satzung des Trägers beizufügen. Die Zahlung erfolgt direkt an den Träger. Eine Beantragung weiterer, nicht in der Richtlinie berücksichtigte Beihilfen ist möglich. Die Bewilligung / Ablehnung erfolgt nach Einzelfallprüfung und im Ermessen.
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