Betriebsrente und Sozialversicherungsbeiträge Millionen Betriebsrentnern winkt Entlastung

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 45/18 Betriebsrente und Sozialversicherungsbeiträge Millionen Betriebsrentnern winkt Entlastung Wer eine Betriebsrente erhält und gesetzlich krankenversichert ist, muss ein knappes Fünftel der Rente an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat dies bereits mehrfach für verfassungsgemäß erklärt. Im Prinzip jedenfalls. Doch es gibt Ausnahmen von der Beitragspflicht. Durch eine Entscheidung des Gerichts vom werden zahlreiche Versicherte, die eine Rente von einer Pensionskasse erhalten, entlastet. Mehr noch: Manchen winkt eine Teilerstattung der Beiträge für die vergangenen vier Jahre (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Urteil von bis zu 1,3 Millionen möglicher betroffener Betriebsrentner. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat am per Rundschreiben erklärt, wie das Urteil umzusetzen ist. Zu erwähnen ist vorab noch, dass der Streit um die Beitragspflicht von Betriebsrenten privat Krankenversicherte nicht zu interessieren braucht. Die privaten Krankenversicherungsprämien mögen im Alter zwar exorbitant hoch sein, ob und in welcher Höhe die Versicherten eine Betriebsrente erhalten, spielt dabei jedoch keine Rolle. Denn die Prämien der privaten Krankenversicherung sind nicht einkommensabhängig. 1. Die Behandlung von Betriebsrenten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Grundsätzlich gilt: Bei gesetzlich Krankenversicherten fällt auf die Betriebsrente der volle Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung an. Diesen Beitrag müssen anders als bei der gesetzlichen Rente voll die Versicherten selbst tragen. Derzeit sind das im Schnitt 15,6 Prozent. Für 2019 wird mit einem geringfügigen Rückgang auf 15,5 Prozent gerechnet. Von einer betrieblichen Bruttorente von 200 Euro gehen damit im Schnitt derzeit etwa 31 Euro an die gesetzliche Krankenversicherung. Auch bei der Pflegeversicherung fällt der volle Beitragssatz an. Betriebsrentner mit Kind müssen deshalb 3,05 Prozent (ab 2019) für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen. Bei einer Rente von 200 Euro sind das nochmals 6,10 Euro insgesamt also 37 Euro. Für Kinderlose kommen bei der Pflegeversicherung nochmals 0,25 Prozent hinzu. 2. Alte Ausnahme für (manche) privat fortgeführte Kapitallebens- und Rentenversicherungen Von diesen Regeln gibt es allerdings einige Ausnahmen. Zunächst zu einem alten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Damals hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der teilweisen Beitragspflicht einer Betriebsrente entwickelt (1 BvR 1660 / 08). Das Gericht bezog sich

2 Seite 2 dabei auf Auszahlungen aus Direktversicherungen von Versicherten, die aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, fortan ihre Beiträge in die Versicherung selbst entrichtet haben und auch offiziell (statt des Ex- Arbeitgebers) als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, so besteht so das BverfG kaum ein Unterschied zu einer normalen privaten Rentenversicherung. Also müssen beide Versicherungen auch gleich behandelt werden. Die genannten Voraussetzungen müssen allesamt erfüllt sein. Das bedeutet: Steht der Ex-Arbeitgeber unverändert als Versicherungsnehmer im Vertrag, so ist die später gezahlte Rente (oder die Kapitalleistung) weiterhin beitragspflichtig auch wenn die Beiträge fast vollständig nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses privat entrichtet wurden. Tipp: Sollten Sie aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so muss eine eventuell bestehende Direktversicherung umgehend auf Sie umgeschrieben werden (jedenfalls soweit Sie im Alter voraussichtlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein werden) und soweit sie die Versicherung weiterhin besparen möchten. Verzichten Sie auf den Wechsel der Versicherungsnehmerschaft, so lohnen sich weitere Einzahlungen schlicht nicht. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 ging es um eine normale Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht, die zuvor teilweise per Entgeltumwandlung aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers finanziert worden war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Betroffene den Versicherungsvertrag privat weitergeführt. Das Karlsruher Urteil betrifft nur diese Zeit der privaten Fortführung. Die Konsequenz für Versicherte in ähnlicher Lage ist: Sie müssen im Alter nur vom betrieblichen Teil ihrer Betriebsrente Sozialversicherungsbeiträge abführen, nicht dagegen von dem Teil der Rente, der auf privaten Einzahlungen beruht. Dies gilt allerdings nur für diejenigen, die im Alter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und nicht für freiwillig Versicherte (siehe 8.). Das Karlsruher Urteil betrifft im Übrigen auch die Konstellation, dass ein Versicherter eine Kapitallebens- oder eine Rentenversicherung zunächst privat abgeschlossen hatte und erst später ein Unternehmen in den Vertrag eingetreten ist. 3. Neue Ausnahme: (Manche) Renten aus privatem Teil einer Pensionskassenrente Eine private Weiterführung eines betrieblichen Vorsorgevertrags ist auch bei Pensionskassen möglich. Über zwei solcher Fälle entschied das Bundesverfassungsgericht am Einer der beiden Kläger war lediglich zwölf Monate bei einem Bankhaus beschäftigt. In dieser Zeit hatte er eine betriebliche Altersvorsorge über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) abgeschlossen. Den Versicherungsvertrag hatte er anschießend bis Ende 2009 privat fortgeführt. Dabei hatte er so wird beim BVV verfahren einen Antrag auf eine Anschlussversicherung gestellt, was das Bundesverfassungsgericht (wichtig für die Entscheidung des Gerichts!) als neuen Vertrag wertete. Dennoch hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2014 auch den Teil der Rente von insgesamt ca. 518 Euro, der auf privater Beitragszahlung beruhte, als voll beitragspflichtig angesehen. Das BSG folgte dabei dem Grundsatz der institutionellen Abgrenzung (B 12 KR 28/12 R, ). Mit anderen Worten: Der BVV ist eine Institution der betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Versorgungsbezüge sind nach Paragraf 229 SGB V voll beitragspflichtig. Also sind alle Renten, die von Pensionskassen gezahlt werden, in vollem Umfang beitragspflichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des BSG nun gekippt und befunden, dass es verfassungswidrig sei, in einem entsprechenden Fall die volle Rente, selbst

3 Seite 3 wenn sie von einer Institution des Betriebsrentenrechts gezahlt wird, als beitragspflichtig anzusehen. Im entschiedenen Fall sei (fast) kein Unterschied mehr zwischen einer privaten Rentenversicherung und der Rente, die von einer Institution des Betriebsrentenrechts gezahlt wird, mehr zu erkennen. Damit liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor. Schließlich werden Privatrenten (außer bei freiwillig gesetzlich Versicherten, siehe 8.) auch nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt. Wichtig ist allerdings, dass dies keineswegs für alle Renten von Pensionskassen gilt, die (teilweise) auf privaten Beiträgen beruhen. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (Randziffer 14 des Urteils) zwischen einer Pensionskasse und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, dass der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und nur der Versicherte Beiträge eingezahlt hat. Sind diese Bedingungen erfüllt, so ist die später gezahlte Rente aufzuteilen in einen privaten und einen betrieblichen Teil und nur der betriebliche Teil ist beitragspflichtig. Beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes sind die skizzierten Voraussetzungen wohl meist erfüllt bei manchen Pensionskassen nur zum Teil und mitunter gar nicht. Tipp: Hier hilft nur ein Blick in die eigenen Versicherungsunterlagen und ggf. eine Nachfrage beim Betriebsrententräger. Pensionskassen müssten in aller Regel bereit sein, die gezahlten Beiträge bzw. den Rentenanspruch in einen privaten (nach Ende des Arbeitsverhältnisses angesparten) und einen betrieblichen Teil aufzuspalten. Das ist für uns ganz einfach, erfuhr ein Biallo-Mitarbeiter, der früher auch für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gearbeitet hatte, als er bei der Pensionskasse Rundfunk anrief. Weiterhin teilte man ihm mit, dass die Pensionskasse keinesfalls garantieren könne, dass die nach Ende der Tätigkeit für den Rundfunk eingezahlten Beiträge von der Krankenkasse des Anrufers als beitragsfrei angesehen würden. Und tatsächlich: Die Entscheidung, ob der private Teil der Rente beitragspflichtig ist oder nicht, obliegt der Krankenkasse des Versicherten. Die jeweilige Pensionskasse hat hierbei keinen Entscheidungsspielraum. 4. Rückwirkende Erstattung Wenn die skizzierten Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht für die teilweise Beitragsfreiheit einer Betriebsrente definiert hat, erfüllt sind, muss bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern nicht nur der privat finanzierte Teil der Betriebsrente beitragsfrei gestellt werden. Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der in den letzten vier Jahren gezahlten Beiträge. Der Erstattungsanspruch stützt sich auf Paragraf 44 SGB X. Die Vier- Jahres-Frist ist in Paragraf 27 Abs. 2 SGB IV geregelt. Danach verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Das bedeutet: Wer noch in diesem Jahr eine Erstattung beantragt, kann rückwirkend seit Anfang 2014 die zu viel gezahlten Beiträge erstattet bekommen. Andernfalls verjähren die Erstattungsansprüche für 2014 und es können nur Ansprüche für die Jahre ab 2015 geltend gemacht werden. Tipp: Um die zu viel gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzubekommen, müssen Rentner selbst aktiv werden. Die Erstattung erfolgt nicht von Amts wegen. Die Forderung auf Beitragserstattung richtet sich dabei an die Krankenkasse der Betroffenen und nicht an den Versorgungsträger. Wichtig: Haben die Betroffenen in den letzten Jahren die Krankenkasse gewechselt, so muss die Forderung auf Beitragserstattung nicht nur an die aktuelle Krankenkasse, sondern auch an die davor gewählte Krankenkasse gerichtet werden.

4 Seite 4 5. Erstattungsansprüche von Erben und betriebliche Hinterbliebenenrente Genauso ist zu verfahren, wenn die Rentenbezieher bereits verstorben sind. In diesem Fall haben die Erben einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Beiträgen. Auch in diesem Fall werden die Krankenkassen nicht von sich aus die Erben über ihre Ansprüche informieren. Diese müssen vielmehr ausdrücklich geltend gemacht werden. Auch hier ist die Verjährungsgefahr zu beachten. Werden die Hinterbliebenen erst 2019 aktiv, so können für das Jahr 2014 keine Erstattungsansprüche mehr geltend gemacht werden. Wichtig auch: Die Beitragsfreiheit für die Teile der Pensionskassenrenten, die privat angespart sind (unter den genannten Bedingungen) gilt auch für betriebliche Hinterbliebenenrenten. Das Gleiche gilt für mögliche Erstattungsansprüche. 6. Offene Fälle und ungeklärte Rechtsfragen Scheibchenweise hat sich die Rechtsprechung in Deutschland in den letzten Jahren vom ehernen Prinzip der vollen Beitragspflicht aller Betriebsrenten verabschiedet. Zunächst fällte das Bundesverfassungsgericht ein erfreuliches Urteil für manche Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung, und am wurde Entsprechendes zu Pensionskassen-Renten entschieden. Zu erwähnen ist auch, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich aktiv wurde und zum die Beitragspflicht für betriebliche Riester- Renten aufgehoben hat (außer für freiwillig Versicherte, siehe 8.). Diese sind nun mit privaten Riester-Renten gleich gestellt. Doch die juristische und politische Auseinandersetzung wird aller Voraussicht nach weitergehen. Juristisch problematisch und in vielen Fällen strittig werden wohl auch künftig die Fälle sein, in denen die Versicherten die vom Bundesverfassungsgericht genannten Voraussetzungen teilweise erfüllen, aber anders als im vom Gericht entschiedenen Fall in einen nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht veränderten Vertrag eingezahlt haben. Für manche Arbeitnehmer, die während ihres Beschäftigungsverhältnisses Pensionskassenansprüche erworben haben, bestand gar keine Möglichkeit, nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Vertrag zu ändern und selbst zum Versicherungsnehmer zu werden. Damit stellt sich die Frage, ob es (politisch und juristisch) hinnehmbar ist, dass Pensionskassenrentner unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob ihre Pensionskasse die Möglichkeit einer Vertragsänderung nach Ende des Arbeitsverhältnisses angeboten hat oder nicht. Nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom zum Umfang der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach Paragraf 229 SGB V ist allerdings davon auszugehen, dass künftig genauso verfahren wird. Auf Anfrage beim GKV-Spitzenverband, ob der privat angesparte Teil der Betriebsrente in diesen Fällen von der Beitragspflicht befreit ist, gab es folgende Antwort: Diese Sachverhaltskonstellation ist bisher nicht bekannt und daher auch nicht thematisiert worden. Nach den bisherigen Erkenntnissen müsste diese Frage mit Nein beantwortet werden, da dann nicht alle vom BVerfG aufgestellten Kriterien erfüllt sind. Das dürfte sich auch durch eine kurzfristig am vom Gesundheitsausschuss in das Versichertenentlastungsgesetz aufgenommene Regelung nicht ändern. Danach werden Ansprüche beitragsfrei gestellt, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Diese Regelung wurde in Paragraf 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V aufgenommen (BT-Drs. 19/5112). Genau das hatte im Prinzip schon das Bundesverfassungsgericht gesagt und klar ist: Diese Bedingungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Versicherungsnehmer wurde. Für Pensionskassenrentner, die bei einer privaten Fortführung des Rentenvertrags

5 Seite 5 nicht die Möglichkeit hatten, den Vertrag als Versicherungsnehmer fortzuführen, ist ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom von Interesse. Der klagende Rentner hatte am eine betriebliche Altersversorgung als Direktversicherung über eine als Vvag (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) organisierte Pensionskasse abgeschlossen. Ende März 1981 schied er aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und führte fortan seinen Versorgungsvertrag durch private Einzahlungen fort. Seit Juni 2007 erhielt er aus dem Vertrag eine Rente von monatlich 181,04 Euro. Auf diesen Betrag erhob die Techniker Krankenkasse, bei der der Betroffene pflichtversichert war, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Als Begründung führte die Kasse an, der Rentner habe den Versorgungsvertrag zwar bei Weitem überwiegend selbst bedient, er sei jedoch nicht Versicherungsnehmer gewesen. Das war in diesem Fall nicht möglich. Der Versicherte konnte hier nach den Regelungen der Vvag nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses zwar weiterhin durch freiwillige Beiträge Rentenansprüche aufbauen, er konnte jedoch nicht zum Versicherungsnehmer werden (wie nun auch wiederum vom Bundesverfassungsgericht gefordert). Doch das kann nicht bedeuten, dass der privat angesparte Teil der Rente beitragspflichtig ist, befand das SG Lübeck 2012: Das Kriterium des Wechsels der Versicherteneigenschaft bei einer zunächst vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung ist jedoch als alleiniges Unterscheidungskriterium für die Beitragspflicht ungeeignet. Eine andere Vorgehensweise hielt das Gericht 2012 für verfassungswidrig: Es befand: Es widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, wenn der Arbeitnehmer, der als Versicherter in die zuvor als Direktversicherung abgeschlossene Altersversorgung eintritt und nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung schuldet, die nicht auf seinen eigenen Beitragsleistungen zur Lebensversicherung beruhen, anders gestellt wird als der Empfänger von Versorgungsbezügen, soweit diese ebenfalls auf eigenen Beiträgen beruhen. Bemerkenswerterweise ist das Urteil rechtskräftig geworden, die Techniker Krankenkasse hat das Urteil also bereits in der ersten Instanz akzeptiert (LG Lübeck, Az. S 1 KR 993/11). Klar ist damit aber auch: Dieses Urteil kann in anderen Fällen in der juristischen Auseinandersetzung zwar argumentativ herangezogen werden, es bindet aber die Kassen nicht. Ganz ähnliche Probleme ergeben sich generell bei Renten aus Pensionsfonds. Auch Pensionsfonds-Altersvorsorgeverträge können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses privat fortgeführt werden genau wie Direktversicherungs- und Pensionskassenverträge. Die Crux hierbei ist jedoch, dass bei Pensionsfonds Arbeitnehmer nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht zum Versicherungsnehmer werden können. Die hart formulierten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts können damit gar nicht erfüllt werden und genauso wenig die nun durch das Versichertenentlastungsgesetz definierten Voraussetzungen. Die Unmöglichkeit der privaten Versicherungsnehmerschaft führte bereits am das Sozialgericht Detmold als Argument gegen die Beitragsfreiheit des privat angesparten Teils einer Pensionsfonds-Rente an. Das Gericht argumentierte: Während bei Direktversicherungen und Pensionskassen ein Wechsel der Versicherungsnehmerstellung rechtlich möglich ist, ist dies beim Durchführungsweg Pensionsfonds nicht realisierbar. Zwar besteht auch bei einem Pensionsfonds im Falle einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung ein Rechtsanspruch darauf, diese nach seinem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen fortführen zu können. Allerdings hat der Gesetzgeber hier anders als bei Direktversicherung und Pensionskasse keine Paragraf 2 Absatz 2 und 3 BetrAVG vergleichbare versicherungsvertragliche Lösung statuiert, so dass beim Pensionsfonds ein ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht in die Versicherungsnehmerstellung einrücken kann (vgl. Paragraf 2 Absatz 3a BetrAVG). Damit stehen an den Pensionsfonds erfolgte Beitragszahlungen immer in einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis. Leistungen des Pensionsfonds unterfallen damit immer in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.

6 Seite 6 So argumentierte 2012 ein unterinstanzliches Sozialgericht. Ob Sozialgerichte oder gegebenenfalls das erneut angerufene Bundesverfassungsgericht heute ähnlich argumentieren würden, steht in den Sternen. Der GKV- Spitzenverband erklärte zum Problem der privat weitergeführten Pensionsfonds auf Anfrage: Dazu steht noch eine Klärung aus. Weiterhin verwies der Verband auf die durch das Versicherungsentlastungsgesetz neu getroffene Regelung in Paragraf 229 SGB V. Doch in dieser Regelung wird explizit die Übernahme der Versicherungsnehmerschaft durch den Versicherten gefordert. Tipp: Auch Pensionsfonds-Nutzer sollten vom jeweiligen Fonds eine Bescheinigung einfordern, welcher Teil der Ansprüche privat nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses erwirtschaftet wurde. Falls die Krankenkasse in den skizzierten Fällen die volle Betriebsrente für beitragspflichtig ansieht, lohnt es sich hiergegen Widerspruch einzulegen. Es ist davon auszugehen, dass solche Fälle in den nächsten Jahren den Sozialgerichten zur Entscheidung vorgelegt werden. Gegebenenfalls wird sich mit der Sache auch erneut das Bundesverfassungsgericht befassen müssen. Es scheint auch nicht unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber hier nochmals tätig werden muss. 7. Keine Betragspflicht für Kleinrenten Betriebsrenten sind generell für gesetzlich Krankenversicherte nur beitragspflichtig, wenn der monatliche Zahlbetrag ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Dies regelt Paragraf 226 Absatz 2 SGB V. Die monatliche Bezugsgröße liegt 2019 bei Euro. Ein Zwanzigstel hiervon sind 155,75 Euro. Wichtig ist dabei allerdings: Der Betrag gilt für alle Betriebsrenten zusammen sowie auch für etwaige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die neben der Rente bezogen werden. Wird der Grenzbetrag nur um einen Cent überschritten, so ist die gesamte Betriebsrente voll beitragspflichtig. Tipp: Gegebenenfalls kann es sich gerade für rentennahe Jahrgänge lohnen, die weitere Beitragszahlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzustellen, wenn in naher Zukunft eine Überschreitung des Grenzbetrags bei der zu erwartenden Betriebsrente droht. 8. Andere Regeln bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung Manche Rentner sind im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert und nicht pflichtversichert. Für diese gelten härtere Regeln: Die Beitragsbemessung berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Das bedeutet: Die volle Rente egal ob von einer Lebensversicherungsgesellschaft oder eine Pensionskasse gezahlt ist beitragspflichtig. Eine Unterscheidung nach privatem und betrieblichen Teil findet hier niemals statt. Wichtig: Die freiwillige Krankenversicherung im Alter ist nicht etwa eine Fortsetzung einer vorher bestehenden freiwilligen Versicherung (als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Freiwillig Versicherte sind im Alter vielmehr diejenigen, die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens längere Zeit privat oder gar nicht krankenversichert waren. Der Ratgeber der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter. Es ist uns jedoch gesetzlich untersagt, individuell fachlich zu beraten.

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